Rechtsprechung
| EuGH, 03.07.2001 - C-380/99 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Versandkosten von Sachprämien
- Judicialis
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; ; EGV Art. 234
- Europäischer Gerichtshof
Bertelsmann
"Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Versandkosten von Sachprämien"
- EU-Kommission
Bertelsmann
Richtlinie des Rates 77/388, Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Gegenleistung, die aus einer Dienstleistung bestehen kann - Voraussetzung - Dienstleistung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ... - EU-Kommission
Bertelsmann
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
6. Mehrwertsteuerrichtlinie: Besteuerungsgrundlage für Sachprämien umfasst nach Art. 11 Teil A Abs. 1 a auch Versandkosten
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Bemessungsgrundlage bei Sachprämien
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Gegenleistung, die aus einer Dienstleistung bestehen kann - Voraussetzung - Dienstleistung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Umsatzsteuer; Portokosten auf Sachprämien für Kundenwerbung
Sonstiges (2)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 388/77 Art 11, Richtlinie 77/388/EWG Art 11
Sachprämie; Vermittlung; Versandkosten - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- DVBl 2001, 1375 (Ls.)
- BB 2001, 709
Wird zitiert von ... (41) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 02.06.1994 - C-33/93
Empire Stores / Kommissioners of Customs und Excise
Auszug aus EuGH, 03.07.2001 - C-380/99
Da der Rechtsstreit nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht schon auf der Grundlage der Urteile des Gerichtshofes vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (…Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, S. 6365) und vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-33/93 (Empire Stores, Slg. 1994, I-2329) entschieden werden kann, hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Umfasst die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Sachprämie, die dem Empfänger für die Vermittlung eines neuen Kunden zugesandt wird, nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern außer dem Einkaufspreis für die Sachprämie auch die Versandkosten? Vorlagefrage.Dies werde durch das Urteil Empire Stores bestätigt, in dem der Gerichtshof die Versandkosten nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen habe, obwohl es in dieser Rechtssache um ein Versandhandelsunternehmen gegangen sei.
Auch wenn sich der Gerichtshof im Urteil Empire Stores aufgrund der damaligen Fragestellung nicht explizit zur Einbeziehung der Versandkosten in die Besteuerungsgrundlage geäußert habe, lasse sich aus diesem Urteil zweifelsfrei ableiten, dass die Kosten derartiger Nebenleistungen der Lieferung in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen seien.
Zur Auslegung des in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriffes "Gegenleistung" ist daran zu erinnern, dass die Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen nach ständiger Rechtsprechung aus einer Dienstleistung bestehen und deren Besteuerungsgrundlage im Sinne dieser Vorschrift sein kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann (vgl. Urteile Naturally Yours Cosmetics, Randnrn. 11, 12 und 16, und Empire Stores, Randnr. 12).
Hierzu ist festzustellen, dass zum einen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung der Sachprämien und der Vermittlung neuer Kunden besteht und dass zum anderen der Wert der gegenüber der Klägerin erbrachten Dienstleistungen in Geld ausgedrückt werden kann, da diese durch die Lieferung eines Gegenstands vergütet werden (vgl. Urteil Empire Stores, Randnrn.
Was die Bestimmung des als Besteuerungsgrundlage für einen solchen Umsatz dienenden Gegenwerts angeht, so ist dieser Gegenwert nach ständiger Rechtsprechung ein subjektiver Wert, da die Besteuerungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist, nicht aber ein nach objektiven Maßstäben geschätzter Wert (vgl. insbesondere Urteile Naturally Yours Cosmetics, Randnr. 16, und Empire Stores, Randnr. 18).
Nach diesem im Urteil Empire Stores aufgestellten Grundsatz umfasst der Wert der Dienstleistung alle Ausgaben, die der Empfänger aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten, einschließlich der Kosten der Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung der Gegenstände stehen.
- EuGH, 23.11.1988 - 230/87
Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise
Auszug aus EuGH, 03.07.2001 - C-380/99
Da der Rechtsstreit nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht schon auf der Grundlage der Urteile des Gerichtshofes vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, S. 6365) und vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-33/93 (Empire Stores, Slg. 1994, I-2329) entschieden werden kann, hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Umfasst die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Sachprämie, die dem Empfänger für die Vermittlung eines neuen Kunden zugesandt wird, nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern außer dem Einkaufspreis für die Sachprämie auch die Versandkosten? Vorlagefrage.Zur Auslegung des in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriffes "Gegenleistung" ist daran zu erinnern, dass die Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen nach ständiger Rechtsprechung aus einer Dienstleistung bestehen und deren Besteuerungsgrundlage im Sinne dieser Vorschrift sein kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann (vgl. Urteile Naturally Yours Cosmetics, Randnrn. 11, 12 und 16, und Empire Stores, Randnr. 12).
Was die Bestimmung des als Besteuerungsgrundlage für einen solchen Umsatz dienenden Gegenwerts angeht, so ist dieser Gegenwert nach ständiger Rechtsprechung ein subjektiver Wert, da die Besteuerungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist, nicht aber ein nach objektiven Maßstäben geschätzter Wert (vgl. insbesondere Urteile Naturally Yours Cosmetics, Randnr. 16, und Empire Stores, Randnr. 18).
- EuGH, 25.02.1999 - C-349/96
CPP - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gesamtheit von Dienstleistungen - …
Auszug aus EuGH, 03.07.2001 - C-380/99
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, und vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 27). - EuGH, 11.01.2001 - C-76/99
Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …
Auszug aus EuGH, 03.07.2001 - C-380/99
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, und vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 27). - EuGH, 27.03.1990 - 126/88
Boots / Kommissioners of Customs und Excise
Auszug aus EuGH, 03.07.2001 - C-380/99
Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88 (Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnrn.
- BFH, 16.04.2008 - XI R 56/06
Umsatzsteuer beim "Sponsoring"
Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (vgl. z.B. zu Versandkosten EuGH-Urteil vom 3. Juli 2001 Rs. C-380/99 --Bertelsmann--, Slg. 2001, I-5163; zu einer Werbeleistung vgl. auch EuGH-Urteil vom 23. November 1988 Rs. 230/87 --Naturally Yours Cosmetics--, Slg. 1988, 6365;… BFH-Urteil vom 28. März 1996 V R 33/95, BFH/NV 1996, 936).Die ältere Rechtsprechung des BFH, die auf den gemeinen (§ 9 des Bewertungsgesetzes) und damit einen objektiven Wert abstellte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. November 1987 V B 52/86, BFHE 151, 474, BStBl II 1988, 156), ist insoweit durch die Rechtsprechung des EuGH überholt (EuGH-Urteile in Slg. 1994, I-2329, Randnr. 18; in Slg. 2001, I-5163, Randnr. 22).
- BFH, 28.10.2010 - V R 9/10
Vorabentscheidungsersuchen zur Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung - …
Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (…EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 30; vom 3. Juli 2001 C-380/99, Bertelsmann, Slg. 2001, I-5163 Rdnr. 20;… vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback, Slg. 2001, I-3833 Rdnr. 45;… Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 52, und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18).Rn. 48 Nebenleistung zu einer Hauptleistung ist danach z.B. der Versand einer Sachprämie im Verhältnis zur Lieferung der Prämie (EuGH-Urteil Bertelsmann in Slg. 2001, I-5163 Rdnr. 21) oder die Beratung im Verhältnis zur Kreditvermittlung durch einen Vermögensberater (…EuGH-Urteil Ludwig in Slg. 2007, I-5083 Rdnr. 19).
Rn. 59 (1) Soweit mit den EuGH-Urteilen CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 30, Bertelsmann in Slg. 2001, I-5163 Rdnr. 20, Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnr. 45, Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 52 und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18 darauf abzustellen ist, dass eine Nebenleistung für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, wäre im Streitfall die Steuerpflicht der beim Kauf und Verkauf der einzelnen Wertpapiere erbrachten Leistungen zu bejahen, da dieser Leistungsteil die zuvor getroffene Anlageentscheidung umsetzt und dazu dient, diese unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
So hätte es dieses Kriterium auch gerechtfertigt, den Versand einer Sachprämie im Verhältnis zur Lieferung der Prämie (EuGH-Urteil Bertelsmann in Slg. 2001, I-5163 Rdnr. 21) oder die Beratung im Verhältnis zur Kreditvermittlung (…EuGH-Urteil Ludwig in Slg. 2007, I-5083 Rdnr. 19) entgegen diesen EuGH-Urteilen nicht als Nebenleistung, sondern als selbständige Leistung anzusehen, da sowohl Versand unabhängig von der Lieferung als auch Beratung unabhängig von der Kreditvermittlung durch Dritte erfolgen können.
- BFH, 15.04.2010 - V R 10/08
Personalgestellung durch Gesellschafter als Teil des Entgelts für die durch die …
Dementsprechend kann die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Dienstleistung bestehen und Besteuerungsgrundlage der Lieferung sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann (EuGH-Urteil vom 3. Juli 2001 C-380/99, Bertelsmann, Slg. 2001, I-5163, BFH/NV Beilage 2001, 192 Rdnr. 17).
- BFH, 13.06.2018 - XI R 5/17
EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen
Rn. 41 1. Sollte der EuGH aufgrund der in § 9 des Vertrages übernommenen Verpflichtung, die zeitlich über die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. 3 der VO Nr. 2200/96 enthaltene Verpflichtung hinausgeht, zu der Auffassung gelangen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens unionsrechtlich ein Tausch mit Baraufgabe vorliegt, wäre, da das Unionsrecht keine dem § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG vergleichbare Sonderregelung zur Bemessungsgrundlage beim Tausch enthält, die Bemessungsgrundlage nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zu bestimmen (vergleiche EuGH-Urteile Bertelsmann vom 3. Juli 2001 C-380/99, EU:C:2001:372, BFH/NV 2001, Beilage 3, 192, Rz 17; Serebryannay vek, EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476, Rz 38). - BFH, 30.06.2022 - V R 25/21
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher …
Dementsprechend kann die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Dienstleistung bestehen und Besteuerungsgrundlage der Lieferung sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann (EuGH-Urteile Naturally Yours Cosmetics vom 23.11.1988 - C-230/87, EU:C:1988:508, Rz 11, 12 und 16; Empire Stores vom 02.06.1994 - C-33/93, EU:C:1994:225, Rz 12; Bertelsmann vom 03.07.2001 - C-380/99, EU:C:2001:372, Rz 17; A vom 10.01.2019 - C-410/17, EU:C:2019:12, Rz 35 f.).Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (EuGH-Urteile Empire Stores, EU:C:1994:225, Rz 18 f.; Naturally Yours Cosmetics, EU:C:1988:508, Rz 16, und Bertelsmann, EU:C:2001:372, Rz 24; BFH-Urteil vom 25.04.2018 - XI R 21/16, BFHE 261, 436, BStBl II 2018, 505, Rz 22).
- BFH, 11.07.2012 - XI R 11/11
Zur Frage des tauschähnlichen Umsatzes zwischen der eine Zeitschrift …
Rn. 20 a) Der Gegenwert kann bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen i.S. von § 3 Abs. 12 UStG durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht werden, die nicht in Geld bestehen, aber in Geld ausdrückbar sein muss (vgl. BFH-Urteile vom 1. August 2002 V R 21/01, BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438;… in BFH/NV 2006, 1525; in BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 2. Juni 1994 C-33/93 --Empire Stores Ltd.--, Slg. 1994, I-2329, Rz 12, 16 und 17; vom 3. Juli 2001 C-380/99 --Bertelsmann AG--, Slg. 2001, I-5163, BFH/NV Beilage 2001, 192, Rz 17).Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (vgl. z.B. zu Versandkosten EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-5163, BFH/NV Beilage 2001, 192; zu einer Werbeleistung vgl. auch EuGH-Urteil vom 23. November 1988 C-230/87 --Naturally Yours Cosmetics--, Slg. 1988, 6365;… BFH-Urteile vom 28. März 1996 V R 33/95, BFH/NV 1996, 936; in BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909).
- BFH, 06.12.2007 - V R 42/06
Voraussetzungen für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung - …
12, 16 und 17; vom 3. Juli 2001 Rs. C-380/99, Bertelsmann AG, BFH/NV 2001, Beilage 3, 192 Randnr. 17). - BFH, 25.04.2018 - XI R 21/16
Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen; keine Minderung der …
Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (vgl. z.B. zu Versandkosten EuGH-Urteil Bertelsmann vom 3. Juli 2001 C-380/99, EU:C:2001:372, UR 2001, 346). - BFH, 01.08.2002 - V R 21/01
Werbeumsätze eines gemeinnützigen Sportvereins
Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (EuGH-Urteil vom 3. Juli 2001 Rs. C-380/99, Bertelsmann, UR 2001, 346, Rdnr. 23). - BFH, 18.01.2005 - V R 61/03
Legen einer Hausanschlussleitung als Nebenleistung zur Lieferung von Wasser?
Danach ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen --und teilt umsatzsteuerrechtlich deren Schicksal--, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen; entscheidend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (…vgl. EuGH-Urteile vom 22. Oktober 1998 Rs. C-308/96, Rs. C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 38 Rz. 24;… vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, Card Protection Plan, Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254 Rdnr. 30; vom 3. Juli 2001 Rs. C-380/99, Bertelsmann, Slg. 2001, I-5163, UR 2001, 346, Rdnr. 20; BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658;… vom 4. Juli 2002 V R 41/01, BFH/NV 2002, 1622; vom 9. Oktober 2002 V R 67/01, BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378; jetzt auch Abschn. 29 Abs. 5 Satz 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005). - BFH, 20.08.2009 - V R 21/08
Vermietung eines Seniorenpflegeheimes incl. Überlassung der gesamten …
- BFH, 19.05.2010 - XI R 35/08
Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind kein …
- EuGH, 19.12.2012 - C-549/11
Orfey Balgaria - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 63, 65, 73 und 80 …
- FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14
Vorsteuerabzug einer GmbH aus den Herstellungskosten eines Gebäudes, das …
- EuGH, 26.09.2013 - C-283/12
Serebryannay vek - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 …
- BFH, 13.06.2018 - XI R 6/17
EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen
- BFH, 10.07.2012 - XI R 31/10
Zum Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes zwischen dem …
- EuGH, 01.06.2006 - C-98/05
De Danske Bilimportører - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A …
- FG Hamburg, 05.05.2006 - 2 K 108/04
Umsatzsteuer: Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei einem Tausch
- FG München, 10.05.2017 - 3 K 1776/14
Dachsanierung zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage als tauschähnlicher Umsatz
- FG München, 13.05.2004 - 14 K 2886/03
- FG Düsseldorf, 17.02.2006 - 1 K 975/03
Wasserversorgungsunternehmen; Hausanschluss; Baukostenzuschüsse; …
- BFH, 26.01.2006 - V R 36/03
Vorsteuer: Aufteilung bei gemischter Gebäudenutzung
- FG Sachsen, 13.05.2009 - 1 K 939/03
Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Genossenschaft durch eine Wohnungsversorgung der …
- FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2005 - 3 K 1900/02
Zur Umsatzsteuerpflicht von Marketing- und Werbungsleistungen, die im …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-291/03
MyTravel - Mehrwertsteuer - Artikel 26 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - …
- BFH, 15.11.2007 - V B 63/06
Zinsvorteil aus der Hingabe eines unverzinslichen Darlehens als tauschähnliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005 - C-210/04
FCE Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 9 …
- FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 9 K 115/06
Kein Vorsteuerabzug für Fahrzeuge im ideellen Bereich eines Vereins - …
- FG München, 09.11.2005 - 3 K 5382/02
Umsatzsteuer; Überlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten …
- FG München, 23.09.2014 - 2 K 3435/11
Tauschähnlicher Umsatz bei Renovierung eines fremden Daches im eigenen Namen und …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-618/11
TVI - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-98/05
De Danske Bilimportører - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A - …
- FG Münster, 04.08.2008 - 5 K 2044/04
Qualifikation einer Fahrzeugüberlassung an selbstständige Handelsvertreter als …
- FG Münster, 28.02.2008 - 5 K 2044/04
Überlassung von PKWs durch einen Bezirkshändler an selbständige Handelsvertreter …
- FG Baden-Württemberg, 24.09.2004 - 9 V 50/02
Erbringung von Werbeleistungen gegen Überlassung von Fahrzeugen durch einen …
- FG München, 06.07.2016 - 3 K 1211/13
Umsatzsteuerliches Vorliegen einheitlicher Leistungen der mobilen Mahl- und …
- FG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - 4 K 2638/01
Zu den Voraussetzungen der steuerfreien Vermittlung der Umsätze im …
- FG Berlin, 05.04.2006 - 2 K 5030/04
Unentgeltliche Gewährung von Beförderungsleistungen und Unterbringungsleistungen …
- FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 9 K 115/05
- FG München, 23.07.2012 - 14 K 2389/10
Zuschätzung von Umsätzen
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Rechtsprechung
| EuGH, 28.06.2001 - C-118/00 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 1248/92 - Altersrenten - Antikumulierungsvorschriften - Unanwendbarkeit aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes - Beschränkung der Wirkungen - Qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht
- Judicialis
Verordnung 1408/71/EWG; ; Verordnung 1248/92/EWG
- Europäischer Gerichtshof
Larsy
"Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 1248/92 - Altersrenten - Antikumulierungsvorschriften - Unanwendbarkeit aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes - Beschränkung der Wirkungen - Qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht"
- EU-Kommission
Larsy
Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Artikel 95a Absätze 4 bis 6, und Nr. 1248/92
1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Leistungen - Änderung der Berechnungsvorschriften durch die Verordnung Nr. 1248/92 - Anwendung der neuen Berechnungsvorschriften - Übergangsbestimmungen - ... - EU-Kommission
Larsy
- Wolters Kluwer
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; Unanwendbarkeit aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes; Qualifizierter Verstoß gegen das ...
- riw-online.de
Soziale Sicherheit: Für Neufeststellung einer Altersrente auf Grund nationaler Antikumulierungsvorschrift gilt Art. 95 a der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht
- rechtsportal.de
1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Leistungen - Änderung der Berechnungsvorschriften durch die Verordnung Nr. 1248/92 -Anwendung der neuen Berechnungsvorschriften - Übergangsbestimmungen - ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail Mons - Auslegung von Artikel 95a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 1248/92) - Auswirkungen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes in einem völlig gleichgelagerten ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-118/00
- EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
Papierfundstellen
- NJW 2002, 1256 (Ls.)
- EuZW 2001, 477
- DVBl 2001, 1375 (Ls.)
- BB 2002, 233
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 04.07.2000 - C-424/97
Haim - "Haftung eines Mitgliedstaats bei Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht - …
Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
Die Haftung für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die einer nationalen staatlichen Stelle zuzurechnen sind, stellt einen Grundsatz dar, der aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründet (vgl. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38,vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 26).Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass dem Einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden ist, gleichgültig, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat (Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 62, und Urteil Haim, Randnr. 27).
21 und 23, Norbrook Laboratories, Randnr. 107, und Haim, Randnr. 36; vgl. auch Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-493, Randnr. 37).
Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn ein Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, British Telecommunications, Randnr. 42, und Dillenkofer u. a., Randnr. 25); die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile Hedley Lomas, Randnr. 28, Norbrook Laboratories, Randnr. 109, und Haim, Randnr. 38).
Zu diesen Gesichtspunkten gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletztenVorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich oder unbeabsichtigt begangen bzw. zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen hat, dass gemeinschaftsrechtswidrige nationale Maßnahmen oder Praktiken eingeführt oder beibehalten wurden (Urteil Haim, Randnrn.
- EuGH, 05.03.1996 - C-46/93
Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of …
Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
Die Haftung für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die einer nationalen staatlichen Stelle zuzurechnen sind, stellt einen Grundsatz dar, der aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründet (vgl. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38,vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 26).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat ein Mitgliedstaat Schäden, die durch ihm zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, dem Einzelnen unter drei Voraussetzungen zu ersetzen: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, Dillenkofer u. a., Randnrn.
Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn ein Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, British Telecommunications, Randnr. 42, und Dillenkofer u. a., Randnr. 25); die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile Hedley Lomas, Randnr. 28, Norbrook Laboratories, Randnr. 109, und Haim, Randnr. 38).
Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist offenkundig qualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils des Gerichtshofes in einem Vorabentscheidungsverfahren, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 57).
- EuGH, 08.10.1996 - C-178/94
Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland
Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
Die Haftung für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die einer nationalen staatlichen Stelle zuzurechnen sind, stellt einen Grundsatz dar, der aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründet (vgl. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38,vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 26).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat ein Mitgliedstaat Schäden, die durch ihm zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, dem Einzelnen unter drei Voraussetzungen zu ersetzen: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, Dillenkofer u. a., Randnrn.
Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn ein Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, British Telecommunications, Randnr. 42, und Dillenkofer u. a., Randnr. 25); die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile Hedley Lomas, Randnr. 28, Norbrook Laboratories, Randnr. 109, und Haim, Randnr. 38).
- EuGH, 02.04.1998 - C-127/95
Norbrook Laboratories / Ministry of Agriculture, Fisheries and Food - Richtlinien …
Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
Die Haftung für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die einer nationalen staatlichen Stelle zuzurechnen sind, stellt einen Grundsatz dar, der aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründet (vgl. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38,vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 26).21 und 23, Norbrook Laboratories, Randnr. 107, und Haim, Randnr. 36; vgl. auch Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-493, Randnr. 37).
Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn ein Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, British Telecommunications, Randnr. 42, und Dillenkofer u. a., Randnr. 25); die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile Hedley Lomas, Randnr. 28, Norbrook Laboratories, Randnr. 109, und Haim, Randnr. 38).
- EuGH, 23.05.1996 - C-5/94
The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas …
Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
Die Haftung für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die einer nationalen staatlichen Stelle zuzurechnen sind, stellt einen Grundsatz dar, der aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründet (vgl. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38,vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 26).Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn ein Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, British Telecommunications, Randnr. 42, und Dillenkofer u. a., Randnr. 25); die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile Hedley Lomas, Randnr. 28, Norbrook Laboratories, Randnr. 109, und Haim, Randnr. 38).
- EuGH, 26.03.1996 - C-392/93
The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications
Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
Die Haftung für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die einer nationalen staatlichen Stelle zuzurechnen sind, stellt einen Grundsatz dar, der aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründet (vgl. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38,vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 26).Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn ein Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, British Telecommunications, Randnr. 42, und Dillenkofer u. a., Randnr. 25); die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile Hedley Lomas, Randnr. 28, Norbrook Laboratories, Randnr. 109, und Haim, Randnr. 38).
- EuGH, 02.08.1993 - C-31/92
Larsy / INASTI
Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
Mit Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-31/92 (Larsy, Slg. 1993, I-4543) entschied der Gerichtshof, dass Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 es nicht ausschließen, dass bei der Festsetzung einer Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften eine nationale Antikumulierungsvorschrift angewandt wird.Dieser hatte dieAnsicht vertreten, das Urteil Larsy habe keine Rechtskraft erlangt, sondern habe eher moralische Kraft; diese habe das Inasti durch die in zeitlicher Hinsicht teilweise Änderung seines Bescheids vom 21. Dezember 1988 beachtet.
- EuGH, 09.03.1978 - 106/77
Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal
Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis mit den in der Natur des Gemeinschaftsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar wäre, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein auch nur vorübergehendes Hindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden (Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 22, und vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 20). - EuGH, 19.06.1990 - C-213/89
The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame
Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis mit den in der Natur des Gemeinschaftsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar wäre, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein auch nur vorübergehendes Hindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden (Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 22, und vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 20). - EuGH, 13.07.1972 - 48/71
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
Dieser grundsätzliche Vorrang des Gemeinschaftsrechts verpflichtet nicht nur die Gerichte, sondern alle zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, der Gemeinschaftsnorm volle Wirksamkeit zu verschaffen (in diesem Sinne auch Urteile vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 48/71, Kommission/Italien, Slg. 1972, 529, Randnr. 7, und vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-101/91, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-191, Randnr. 24). - EuGH, 19.01.1993 - C-101/91
Kommission / Italien
- EuGH, 04.05.1988 - 83/87
Viva / FNROM
- EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
Francovich und Bonifaci / Italien
- EuGH, 01.06.1999 - C-302/97
Konle - "Niederlassungsfreiheit Freier Kapitalverkehr Artikel 52 EG-Vertrag (nach …
- EuGH, 18.01.2001 - C-150/99
Stockholm Lindöpark - "Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames …
- EuGH, 25.09.1997 - C-307/96
Baldone
- EuGH, 25.11.2010 - C-429/09
Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …
Rn. 52 Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt worden ist (vgl. insbesondere Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 57, vom 28. Juni 2001, Larsy, C-118/00, Slg. 2001, I-5063, Randnr. 44, und Köbler, Randnr. 56). - BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10
Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des …
Der Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum der nationalen Behörden bei der Umsetzung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts hängt weitgehend hiervon ab (…vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 1998 - C-319/96 - Brinkmann I - EuZW 1998, 658 Rn. 30 f; vom 28. Juni 2001 - C-118/00 - Gervais Larsy - EuZW 2001, 477 Rn. 46 f;… vom 25. Januar 2007 - C-278/05 - Robins - EuZW 2007, 182 Rn. 73). - EuGH, 03.09.2009 - C-2/08
Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - …
Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C-126/97, Slg. 1999, I-3055), vom 28. Juni 2001, Larsy (C-118/00, Slg. 2001, I-5063), vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, Slg. 2004, I-723), und vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, Slg. 2004, I-837).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2003 - C-224/01
DER GERICHTSHOF HAT ERSTMALS ÜBER DIE FRAGE DER HAFTUNG EINES MITGLIEDSTAATS FÜR …
Diese Rechtsprechung wurde im Urteil Larsy(120) bestätigt, das die Gewährung einer Altersrente für einen Selbständigen durch die belgische Verwaltung betraf.Auf diese Formulierung hat der Gerichtshof immer wieder zurückgegriffen, u. a. im Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame (Randnr. 31) und in den Urteilen vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93 (British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38), Hedley Lomas (Randnr. 24), vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94 (Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20), vom 17. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94 (Denkavit u. a., Slg. 1996, I-5063, Randnr. 47), vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95 (Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106), vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-319/96 (Brinkmann, Slg. 1998, I-5255, Randnr. 24), vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97 (Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 26), vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99 (Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-493, Randnr. 36) und vom 28. Juni 2001 in der Rechtssache C-118/00 (Larsy, Slg. 2001, I-5063, Randnr. 34).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2003 - C-222/02
NACH ANSICHT DER GENERALANWÄLTIN VERLEIHT KEINE DER BANKENRECHTLICHEN RICHTLINIEN …
Eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Gestaltungsspielraum findet sich demgegenüber in den Urteilen vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95 (Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 109), in der Rechtssache C-140/97 (zitiert in Fußnote 31), Randnr. 51, vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97 (Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 38) und vom 28. Juni 2001 in der Rechtssache C-118/00 (Larsy, Slg. 2001, I-5063, Randnr. 38). - VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960
Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und des …
Rn. 68 1.4.6 Auch aus dem Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 1990 (…Factortame u. a., C-213/89 - Slg. 1990, I-2433 Rn. 20) und vom 28. Juni 2001 (Larsy, C-118/00 - Slg. 2001, I-5063 Rn. 51) kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. - Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-112/00
Schmidberger
21: - Vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 2001 in der Rechtssache C-118/00 (Larsy, Slg. 2001, I-5063, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-408/14
Wojciechowski - Ruhestandsbeamter der Europäischen Union - Ruhegehaltsanspruch - …
{FN:15} - Sie stützt sich insbesondere auf die Urteile Lustig (…C-244/97, EU:C:1998:619, Rn. 30 und 31), Larsy (C-118/00, EU:C:2001:368), Tomaszewska (…C-440/09, EU:C:2011:114, Rn. 30 und 31) sowie Bourgès-Maunoury und Heintz (…C-558/10, EU:C:2012:418, Rn. 33).{FN:29} - Die Kommission stützt sich insbesondere auf das Urteil Larsy (C-118/00, EU:C:2001:368).
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2006 - 7 B 28.05
Nachweis des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht als …
Ein qualifizierter Verstoß ist - was den insoweit anzulegenden (strengen) Maßstab verdeutlicht - etwa dann anzunehmen, wenn er trotz des Erlasses eines den Verstoß feststellenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs fortgeführt wird (vgl. EuGH…, Urteil vom 5. März 1996, a.a.O., Rn. 57; Urteil vom 28. Juni 2001 - Rs. C-118/00 -, EuZW 2001, 477, Rn. 44). - OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05
Klagen gegen das Dosenpfand auch in zweiter Instanz erfolglos
Ein qualifizierter Verstoß ist - was den insoweit anzulegenden (strengen) Maßstab verdeutlicht - etwa dann anzunehmen, wenn er trotz des Erlasses eines den Verstoß feststellenden EuGH-Urteils fortgeführt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Oktober 1996, Rs. C-178/94 u.a., Dillenkofer, NJW 1996, 3141 ff.;… Urteil vom 5. März 1996, a.a.O., Rdn. 57; Urteil vom 28. Juni 2001, Rs. C-118/00, Larsky, Rdn. 44). - Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2003 - C-453/00
Kühne & Heitz
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-278/05
Robins u.a. - Schutz von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-122/22
Generalanwältin Capeta: Der Verstoß der Kommission gegen die Richtlinie über die …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-119/05
Lucchini - EGKS - Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem Gemeinsamen Markt …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-392/04
i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20
ˮGrossmaniaˮ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-291/03
MyTravel - Mehrwertsteuer - Artikel 26 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-160/01
Mau
- Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2002 - C-416/00
Morellato
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2009 - C-2/08
Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Missbräuchliche Praxis - Vorrang des …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-452/06
Synthon - Arzneispezialitäten - Humanarzneimittel - Genehmigung für das …
- VG Bremen, 10.01.2013 - 6 V 893/12
Besetzung des Dienstpostens des Direktors der Bremischen Bürgerschaft - …
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Rechtsprechung
| EuGH, 21.06.2001 - C-206/99 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Abgaben mit Gebührencharakter - Abgaben aus Anlass von Eintragungen im Handelsregister
- Judicialis
Richtlinine 69/335/EWG Art. 10; ; Richtlinine 69/335/EWG Art. 12
- Europäischer Gerichtshof
SONAE
"Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Abgaben mit Gebührencharakter - Abgaben aus Anlass von Eintragungen im Handelsregister"
- EU-Kommission
SONAE
Richtlinie 69/335 des Rates
1. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Besteuerung im Sinne der Richtlinie 69/335 - Begriff - Gebühren für die Eintragung einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft, die dem Staatshaushalt zufließen - Einbeziehung - EU-Kommission
SONAE
- Wolters Kluwer
Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Abgaben mit Gebührencharakter aus Anlass von Eintragungen im Handelsregister; Ausnahmen von der Abgaben- und Steuererhebung; Förderung des freien Kapitalverkehrs durch die Richtlinie 69/335
- riw-online.de
Gesellschaftsteuerrichtlinie: Eine Obergrenze allein verleiht nach dem Wert des Vorgangs bemessenen Abgaben noch keinen Gebührencharakter
- rechtsportal.de
1. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital-Besteuerung im Sinne der Richtlinie 69/335 - Begriff - Gebühren für die Eintragung einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft, die dem Staatshaushalt zufließen -Einbeziehung
- datenbank.nwb.de
Abgabencharakter von Gebühren - gestaffelte Abgaben für Eintragung im Handelsregister ohne Bezug zu den Kosten der betreffenden Dienstleistung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Tributário de 1ª Instância Porto - Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Handelsregistergebühren, die nach Maßgabe des Wertes des ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2001 - C-206/99
- EuGH, 21.06.2001 - C-206/99
Papierfundstellen
- NJW 2001, 2702 (Ls.)
- ZIP 2001, 1145
- EuZW 2001, 500
- DVBl 2001, 1375 (Ls.)
- BB 2001, 796
- NZG 2001, 792 (Ls.)
Wird zitiert von ... (36) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 29.09.1999 - C-56/98
Modelo / Director-Geral dos Registos e Notariado - Richtlinie 69/335/EWG - …
Auszug aus EuGH, 21.06.2001 - C-206/99
Zu Lasten der Kasse gehen nicht nur die Ausgaben für die Einrichtung und die Führung des Handelsregisters, sondern auch die Ausgaben für die Führung des Nationalen Registers für juristische Personen, die Zahlung des festen Teils der Bezüge der Notare und anderen Justizbeamten sowie - mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz - andere Ausgaben auf dem Gebiet der Rechtspflege (vgl. Urteil vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98, Modelo, Slg. 1999, I-6427, Randnr. 20).Folglich werden die im Ausgangsverfahren fraglichen Abgaben, die aufgrund einer staatlichen Rechtsvorschrift geschuldet werden, von einer Privatperson an den Staat zur Finanzierung staatlicher Aufgaben entrichtet (vgl. Urteil Modelo, Randnr. 21).
Angesichts der Zwecke der Richtlinie 69/335, vor allem desjenigen der Aufhebung der indirekten Steuern mit den gleichen Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer, sind Eintragungsabgaben, die vom Staat für unter diese Richtlinie fallende Vorgänge erhoben werden und dem Staat zufließen, damit er damit öffentliche Kosten bestreiten kann, als Steuer im Sinne der Richtlinie anzusehen (vgl. Urteil Modelo, Randnr. 22).
Dieses Verbot ist dadurch gerechtfertigt, dass die betreffenden Steuern zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so dass die Beibehaltung auch dieser Abgaben die Erreichung der mit der Richtlinie 69/335 verfolgten Ziele gefährden würde (Urteil vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache C-2/94, Denkavit International u. a., Slg. 1996, I-2827, Randnr. 23, und Urteil Modelo, Randnr. 24).
- EuGH, 20.04.1993 - C-71/91
Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello …
Auszug aus EuGH, 21.06.2001 - C-206/99
Eine Abgabe, deren Höhe keinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Aufwendungen für diese bestimmte Dienstleistung aufweist oder sich nicht nach den Aufwendungen, für die sie die Gegenleistung darstellt, sondern nach den gesamten Betriebs- und Investitionskosten der mit dem betreffenden Vorgang befassten Dienststelle richtet, ist als Abgabe anzusehen, für die allein das Verbot des Artikels 10 der Richtlinie 69/335 gilt (Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915, Randnrn.Dieses Ergebnis entspricht auch der Auslegung der Richtlinie 69/335 durch den Gerichtshof im Urteil Ponente Carni und Cispadana Costruzioni.
- FG Schleswig-Holstein, 12.12.2000 - V 996/98
Auszug aus EuGH, 21.06.2001 - C-206/99
Mit der Portaria Nr. 996/98 vom 25. November 1998 (Diário da República I, Serie B, Nr. 273 vom 25. November 1998) wurden Höchstbeträge für die nach der Gebührentabelle zu zahlenden Gebühren eingeführt.Zur zweiten Frage ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht selbst dann, wenn die Richtlinie 69/335 die rückwirkende Anwendung der Portaria Nr. 996/98 vorschriebe, nicht die im Ausgangsverfahren fraglichen Abgaben herabsetzen könnte, da die nunmehr in Artikel 23 Buchstabe c der Gebührentabelle in der Fassung der Portaria Nr. 996/98 vorgesehene Obergrenze von 15 000 000 PTE jedenfalls über dem im vorliegenden Fall von der Klägerin geschuldeten Abgabenbetrag liegt.
- EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
Fantask u.a.
Auszug aus EuGH, 21.06.2001 - C-206/99
Selbst wenn nämlich in bestimmten Fällen ein Zusammenhang zwischen der Komplexität einerEintragung und der Höhe des gezeichneten Kapitals bestehen mag, so steht doch der Betrag einer solchen Abgabe im Allgemeinen in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen, die der Verwaltung bei den Eintragungsförmlichkeiten konkret entstehen (Urteil vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 31, und Urteil IGI, Randnr. 31). - EuGH, 26.09.2000 - C-134/99
IGI - "Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - …
Auszug aus EuGH, 21.06.2001 - C-206/99
Auch wenn die Eintragung der Erhöhung des Kapitals formell kein der Ausübung der Tätigkeit von Kapitalgesellschaften vorangehendes Verfahren darstellt, ist sie doch eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung dieser Tätigkeit (vgl. u. a. Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 23). - EuGH, 11.06.1996 - C-2/94
Denkavit Internationaal u.a.
Auszug aus EuGH, 21.06.2001 - C-206/99
Dieses Verbot ist dadurch gerechtfertigt, dass die betreffenden Steuern zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so dass die Beibehaltung auch dieser Abgaben die Erreichung der mit der Richtlinie 69/335 verfolgten Ziele gefährden würde (Urteil vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache C-2/94, Denkavit International u. a., Slg. 1996, I-2827, Randnr. 23, und Urteil Modelo, Randnr. 24). - EuGH, 29.10.1998 - C-375/96
Zaninotto / Ispettorato Centrale Repressione Frodi - Ufficio di Conegliano - …
Auszug aus EuGH, 21.06.2001 - C-206/99
Nach ständiger Rechtsprechung ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass sich die dem Gerichtshof vorgelegte Frage nicht auf eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts bezieht, die für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-375/96, Zaninotto, Slg. 1998, I-6629, Randnr. 79).
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-216/99
Prisco
22: - Zu diesen Kriterien siehe das Urteil vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-206/99 (SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 25).24: - Urteile in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 41 und 42) sowie in der Rechtssache C-206/99 (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 32).
25: - Urteil in der Rechtssache C-206/99 (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 33) sowie Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99 (IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 27).
35: - Urteile in der Rechtssache C-188/95 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 31), in der Rechtssache C-134/99 (zitiert in Fußnote 25, Randnr. 31) und in der Rechtssache C-206/99 (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 34).
- Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03
NACH ANSICHT VON GENERALANWALT LEGER KÖNNEN SICH VERBRAUCHER NICHT AUF DIE …
31 und 32) und vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-206/99 (SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2010 - C-285/09
R. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - …
{FN:15} - Vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 2001, SONAE (C-206/99, Slg. 2001, I-4679, Randnrn.
- EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern …
30 und 31, sowie Fantask u. a., Randnr. 22), die Beurkundung eines Vertrags über die Gründung einer Gesellschaft (Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 30), die Eintragung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteile Fantask u. a., Randnr. 22, vom 26. September 2000, IGI, C-134/99, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 25, und vom 21. Juni 2001, SONAE, C-206/99, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 31), die Beurkundung einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteil Modelo I, Randnr. 26) sowie die Beurkundung der Zahlung des noch nicht eingezahlten Gesellschaftskapitals (Urteil Solred, Randnr. 23). - EuGH, 21.03.2002 - C-264/00
Gründerzentrum - "Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Ansammlung von Kapital …
41 und 42, Modelo, Randnr. 29, und vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-206/99, SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 32). - EuGH, 15.06.2006 - C-264/04
Badischer Winzerkeller - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die …
26 Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, stellt, wenn ein von einer juristischen Person durchgeführter Vorgang wie die Erhöhung ihres Kapitals oder die Änderung ihrer Satzung nach nationalem Recht zwingend eine rechtliche Formalität erfordert, diese Formalität eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser juristischen Person dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Modelo I, Randnr. 26, vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-19/99, Modelo, "Modelo II", Slg. 2000, I-7213, Randnr. 26, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 24, vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-206/99, SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 30, und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-426/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-2793, Randnr. 30). - OLG Karlsruhe, 22.12.2004 - 11 Wx 121/03
Notargebühr: Keine Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie auf Verschmelzung …
Dieser Rechtszustand ist die zwangsläufige Folge des fragmentarischen Charakters der Gesellschaftssteuerrichtlinie, die nicht alle notariellen Beurkundungsvorgänge erfasst, sowie der Auslegung der Richtlinie durch den EuGH, wonach ein Element der Solidarität - wie es für Wertgebühren des deutschen Rechts charakteristisch ist -bei der Gestaltung von Gebühren im Anwendungsbereich der Richtlinie unzulässig sein soll (EuGH, Urteil vom 21.06.2001, Rs. 206/99, ZIP 2001, 1145 - "SONAE"). - Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-366/05
Optimus - Telecomunicações - Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG betreffend …
{FN:30} - Urteil vom 21. Juni 2001, SONAE (C-206/99, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 25): "Angesichts der Zwecke der Richtlinie 69/335, vor allem desjenigen der Aufhebung der indirekten Steuern mit den gleichen Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer, sind Eintragungsabgaben, die vom Staat für unter diese Richtlinie fallende Vorgänge erhoben werden und dem Staat zufließen, damit er damit öffentliche Kosten bestreiten kann, als Steuer im Sinne der Richtlinie anzusehen (vgl. Urteil [vom 29. September 1999] Modelo [C-56/98, Slg. 1999, I-6427], Randnr. 22).".{FN:31} - Vgl. neben dem Urteil SONAE auch Urteil vom 7. September 2006, 0rganon (C-193/04, Portuguesa, Slg. 2006, I-0000).
- OLG Karlsruhe, 05.12.2002 - 14 Wx 130/01
Notarkosten: Unvereinbarkeit von Kostenansätzen mit der …
(1) "Abgaben mit Gebührencharakter" im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinie sind nur solche Abgaben, deren Berechnung auf der Grundlage der Kosten für die erbrachte Leistung erfolgt (EuGH, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 29; Urteil vom 21.06.2001, C-206/99 "SONAE" -, Tz. 32 [EuZW 2001, S. 500 ff.];… Fabis, ZIP 1999, S. 1683 f.;… Görk, DNotZ 1999, S. 851 ff., 862 ff.). - OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00
Kosten eines badischen Urkundsnotars: Unvereinbarkeit der Kostenansätze für …
(1) "Abgaben mit Gebührencharakter" i.S. der Gesellschaftssteuer-richtlinie sind nur solche Abgaben, deren Berechnung auf der Grundlage der Kosten für die erbrachte Leistung erfolgt (EuGH, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 29; Urteil vom 21.06.2001, C-206/99 - "SONAE" -, Tz. 32 [EuZW 2001, S. 500 ff.];… Fabis, ZIP 1999, S. 1683 f.;… Görk, DNotZ 1999, S. 851 ff., 862 ff.). - OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03
Erbscheinsgebühr: Gemeinschaftsrechtskonforme Gerichtsgebühr für einen für die …
- OLG Zweibrücken, 22.02.2006 - 3 W 14/06
Kostenrecht: Kostenansatz nach § 92 KostO bei einer im Wege der einstweiligen …
- AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zur Kostenberechnung durch staatliche Notare …
- OLG Karlsruhe, 17.02.2004 - 14 Wx 32/03
Notarkosten: Auswirkungen der Gesellschaftssteuerrichtlinie auf die Gebührenhöhe …
- OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
Gebühr für Erteilung eines Erbscheins
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-466/03
Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern …
- EuGH, 26.10.2006 - C-199/05
Europäische Gemeinschaft - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der …
- OLG Karlsruhe, 13.04.2004 - 14 Wx 79/03
Kosten badischer Amtsnotare: Gebührenanteil bei Beurkundung unter die …
- EuGH, 19.03.2002 - C-426/98
Kommission / Griechenland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- EuGH, 21.06.2007 - C-366/05
Optimus - Telecomunicações - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - …
- EuGH, 07.09.2006 - C-193/04
Organon Portuguesa - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - …
- OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 8 W 459/02
Handelsregistergebühr: Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von …
- BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01
Verfassungsmäßigkeit der Wertgebühren in Nachlasssachen - Bewertung eines zum …
- AG Breisach, 07.06.2004 - UR II 7/01
Vorlagebeschluss zum EuGH zur Auslegung der Gesellschaftssteuerrichtlinie: …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-301/02
Tralli / EZB
- Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-439/08
VEBIC - Wettbewerbspolitik - Auslegung der Art. 2, 5, 15 Abs. 3 und 35 Abs. 1 der …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2006 - C-84/04
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - EAGFL, …
- KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00
Begrenzung der Handelsregistergebühren nach dem Eintragungsaufwand; Erhebung …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-35/09
Speranza - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-260/07
Pedro IV Servicios - Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-63/00
Schilling und Nehring
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2004 - C-22/03
Optiver u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-199/05
Europäische Gemeinschaft - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der …
- LG Aachen, 16.03.2017 - 9 O 246/16
- LG Freiburg, 23.07.2003 - 4 T 155/03
Kostenansatz für die Beurkundung eines gefassten Verschmelzungsbeschlusses einer …
- VG Münster, 26.08.2005 - 7 K 1003/03
Nutzung des Gebäudes als Baudenkmal ; Begrenzungsfunktion und Schutzfunktion der …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| EuGH, 26.06.2001 - C-212/99 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Ehemalige Fremdsprachenlektoren - Anerkennung der erworbenen Rechte
- Judicialis
EGV Art. 48 a.F.
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Ehemalige Fremdsprachenlektoren - Anerkennung der erworbenen Rechte"
- EU-Kommission
Kommission / Italien
EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]
Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Beschäftigungsbedingungen - Verwaltungs- und Vertragspraxis einiger öffentlicher Universitäten, die dazu führt, dass die von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte nicht anerkannt werden - Diskriminierung ... - EU-Kommission
Kommission / Italien
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung Italiens wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Art. 48 EG-Vertrag; Nach Artikel 48 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ; Ehemalige Fremdsprachenlektoren; Grundregeln beim Gesetz Nr. 236) zur Reform des ...
- rechtsportal.de
EG-Vertrag Art. 48; EG Art. 39
Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Beschäftigungsbedingungen - Verwaltungs- und Vertragspraxis einiger öffentlicher Universitäten, die dazu führt, dass die von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte nicht anerkannt werden - Diskriminierung ... - juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG) - Anerkennung der wohlerworbenen Rechte der ehemaligen Fremdsprachenlektoren
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2001 - C-212/99
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2001 - C-212/99
- EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
Papierfundstellen
- NZA 2001, 1193
- DVBl 2001, 1375 (Ls.)
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 18.03.1999 - C-166/97
Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung …
Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung jedoch anhand der Lage zu beurteilen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestand (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 18, und vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache C-219/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 7).Überdies kann sich ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Frankreich vom 18. März 1999, Randnr. 13, und Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-83/00, Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).
- EuGH, 15.01.1986 - 41/84
Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie
Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
Zudem verbietet nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen spezifischer Ausdruck Artikel 48 EG-Vertrag ist, nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 23, und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17). - EuGH, 23.05.1996 - C-237/94
O'Flynn / Adjudication Officer
Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
Zudem verbietet nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen spezifischer Ausdruck Artikel 48 EG-Vertrag ist, nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 23, und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17).
- EuGH, 02.08.1993 - C-259/91
Allué u.a. / Università degli studi di Venezia u.a.
Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
Im Anschluss an die Urteile vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591) und vom 2. August 1993 in den Rechtssachen C-259/91, C-331/91 und C-332/91 (Allué u. a., Slg. 1993, I-4309) und ein erstes Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 92/4660), das die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) eingeleitet hatte, erließ die Italienische Republik das Gesetz Nr. 236 vom 21. Juni 1995 (…GURI Nr. 143 vom 21. Juni 1995, S. 9, im Folgenden: Gesetz Nr. 236) zur Reform des Fremdsprachenunterrichts an italienischen Universitäten. - EuGH, 30.05.1989 - 33/88
Allué u.a. / Università degli studi di Venezia
Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
Im Anschluss an die Urteile vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591) und vom 2. August 1993 in den Rechtssachen C-259/91, C-331/91 und C-332/91 (Allué u. a., Slg. 1993, I-4309) und ein erstes Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 92/4660), das die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) eingeleitet hatte, erließ die Italienische Republik das Gesetz Nr. 236 vom 21. Juni 1995 (…GURI Nr. 143 vom 21. Juni 1995, S. 9, im Folgenden: Gesetz Nr. 236) zur Reform des Fremdsprachenunterrichts an italienischen Universitäten. - EuGH, 15.03.2001 - C-83/00
Kommission / Niederlande - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht …
Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
Überdies kann sich ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Frankreich vom 18. März 1999, Randnr. 13, und Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-83/00, Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10). - EuGH, 14.02.2001 - C-219/99
Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unstreitige …
Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung jedoch anhand der Lage zu beurteilen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestand (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 18, und vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache C-219/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 7).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04
GENERALANWALT POIARES MADURO SCHLÄGT VOR, GEGEN ITALIEN EIN ZWANGSGELD VON 265 …
Das Verfahren führte zum Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien){FN-VERWEIS:6}.Sie macht geltend, dass die Italienische Republik nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-212/99 ergäben, und beantragt die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen Italien.
Im Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 hat der Gerichtshof die an der Universität der Basilicata, den Universitäten Mailand, Palermo und Pisa, der Universität "La Sapienza" in Rom und dem Istituto universitario orientale Neapel geltenden Tarifverträge und individuellen Arbeitsverträge in Bezug auf ehemalige Fremdsprachenlektoren geprüft.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 wies die Kommission die italienische Regierung auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-212/99 und auf die Verpflichtung der Italienischen Republik nach Artikel 228 Absatz 1 EG hin, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus diesem Urteil ergeben.
Mit diesem an die sechs fraglichen Universitäten gerichteten Schreiben wurden diese aufgefordert, dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 binnen 45 Tagen nachzukommen.
Darin führte sie aus, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG verstoßen habe, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 ergäben.
Mit ihrem nachfolgenden Schreiben vom 25. Juli 2003 antwortete die italienische Regierung auf die Ausführungen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und machte geltend, dass sie Schritte unternommen habe, um dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 nachzukommen.
Die Kommission war der Ansicht, dass die Italienische Republik dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) immer noch nicht nachgekommen sei, und hat deshalb die vorliegende Klage erhoben.
Zunächst muss festgestellt werden, ob der vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) festgestellte Verstoß gegen Artikel 39 EG noch andauert{FN-VERWEIS:11}.
Der genaue Umfang der Rechte, die als von ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworben anzuerkennen sind, wird in der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-212/99 nicht präzisiert.
Aus dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 folgt nicht, dass die Italienische Republik verpflichtet wäre, eine vergleichbare Kategorie von Arbeitnehmern auszumachen und sodann die Behandlung ehemaliger Fremdsprachenlektoren vollständig an die dieser Kategorie von Arbeitnehmern anzupassen.
Doch muss die Italienische Republik in der Lage sein, jede Schlechterbehandlung ehemaliger Fremdsprachenlektoren hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer erworbenen Rechte zu rechtfertigen; andernfalls verstieße sie weiterhin gegen ihre Pflicht, dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 nachzukommen.
Somit ist meiner Meinung nach der Schluss zu ziehen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass sie dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 nicht nachgekommen ist.
Auf der Grundlage des von ihr in der Mitteilung 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997{FN-VERWEIS:19} dargelegten Berechnungsverfahrens schlägt die Kommission vor, gegen die Italienische Republik ein Zwangsgeld in Höhe von 309 750 Euro zu verhängen, das ab dem Tag der Verkündung des Urteils in diesem Verfahren bis zur Befolgung des Urteils in der Rechtssache C-212/99 für jeden Tag, um den sich diese Befolgung verzögert, zu zahlen ist.
Die Dauer des Verstoßes gegen Artikel 228 Absatz 1, die ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, zu dem der Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache C-212/99 erlassen hat, beträgt gegenwärtig vier Jahre und sieben Monate.
Auch wenn seit dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, lässt sich dieser nicht mit dem in der Rechtssache Kommission/Frankreich geprüften übermäßig langen Zeitraum vergleichen{FN-VERWEIS:32}.
Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, der Italienischen Republik aufzugeben, vom Erlass des Urteils in dieser Rechtssache an bis zur erfolgten Umsetzung des Urteils in der Rechtssache C-212/99 265 500 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Durchführung der Maßnahmen, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 ergeben, verzögert.
- festzustellen, dass die Italienische Republik nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) ergeben, und demnach ihren Verpflichtungen aus Artikel 228 EG nicht nachgekommen ist, indem sie nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die jetzt als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und muttersprachliche Experten tätig sind, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wird;.
- der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto "Eigene Mittel der EG" vom Erlass des Urteils in dieser Rechtssache an bis zur erfolgten Umsetzung des Urteils in der Rechtssache C-212/99 ein Zwangsgeld in Höhe von 265 500 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Durchführung der Maßnahmen, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 ergeben, verzögert;.
{FN:7} - Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Randnr. 25).
{FN:12} - Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Randnr. 34).
{FN:17} - Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Randnr. 30).
Das Urteil im ursprünglichen Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich war am 11. Juni 1991 erlassen worden, fast zehn Jahre vor dem Urteil in der Rechtssache C-212/99.
- EuGH, 18.07.2006 - C-119/04
DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG …
- festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923) ergeben;.- die Italienische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft" vom Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zur erfolgten Umsetzung des genannten Urteils Kommission/Italien ein Zwangsgeld in Höhe von 309 750 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich der Erlass der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um diesem Urteil Kommission/Italien nachzukommen;.
"In Durchführung des vom Gerichtshof … am 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 erlassenen Urteils erhalten die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter an der Universität der Basilicata, den Universitäten Mailand, Palermo und Pisa, der Universität 'La Sapienza' in Rom und dem Istituto universitario orientale Neapel [im Folgenden: betroffene Universitäten], die vorher als Fremdsprachenlektoren tätig waren [im Folgenden: ehemalige Lektoren], … entsprechend der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, wobei eine Vollzeitstelle 500 Stunden entspricht, ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung vorbehaltlich einer eventuellen Besserstellung eine Vergütung, die der eines auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forschers entspricht …".
Das Urteil Kommission/Italien.
9 Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 wies die Kommission die italienischen Behörden auf die Notwendigkeit hin, den Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Italien nachzukommen.
Dieser Entwurf enthielt eine besondere Regelung für die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten (ehemalige Lektoren) zur "Einhaltung des vom Gerichtshof am 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 erlassenen Urteils".
15 Unter diesen Umständen hat die Kommission in der Annahme, dass die Italienische Republik das Urteil Kommission/Italien nicht vollständig durchgeführt habe, beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
16 Die Kommission macht geltend, dass nach Artikel 22 Nummer 3 der endgültigen Fassung des CCNL "das vom Gerichtshof … am 26. Januar 2001 in der Rechtssache C-212/99 … erlassene Urteil … im Rahmen ergänzender Verhandlungen durch die Festlegung einer Vergütungsstruktur für die [sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten] durchgeführt [wird], bei der die erworbene Erfahrung berücksichtigt wird".
25 Einleitend ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 34, und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-195/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-7857, Randnr. 82).
28 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Italienische Republik bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 30. April 2003 gesetzt worden war, noch nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien ergeben.
Aus dem Urteil Kommission/Italien ergibt sich nicht, dass die Italienische Republik verpflichtet gewesen wäre, eine Kategorie von mit den ehemaligen Lektoren vergleichbaren Arbeitnehmern zu bestimmen und die Behandlung der ehemaligen Lektoren vollständig an die dieser Kategorie anzupassen.
47 Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik nicht alle Maßnahmen durchgeführt hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Lektoren, die sodann als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde.
Die Italienische Republik hat nicht alle Maßnahmen durchgeführt, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die sodann als muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde..
- EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN …
51 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1973, 153, Randnr. 11, vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 24).
- EuGH, 01.06.2010 - C-570/07
Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien …
Rn. 118 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur unmittelbare oder offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, C-212/99, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 24, und vom 19. März 2002, Kommission/Italien, C-224/00, Slg. 2002, I-2965, Randnr. 15). - EuGH, 15.05.2008 - C-276/07
Delay - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierung aus Gründen der …
"In Durchführung des Urteils des Gerichtshofs [vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, C-212/99, Slg. 2001, I-4923] erhalten die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter an der Universität der Basilicata, den Universitäten Mailand, Palermo und Pisa, der Universität 'La Sapienza' in Rom und am Istituto universitario orientale Neapel, die vorher Lektoren fremder Muttersprache waren, … entsprechend der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, wobei eine Vollzeitstelle 500 Stunden entspricht, ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung vorbehaltlich einer eventuellen Besserstellung eine Vergütung, die der eines auf einer Teilzeitstelle fest angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters entspricht; …".Rn. 22 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss das Gesetz Nr. 230/62 als Vergleichsmaßstab bei der Prüfung dienen, ob die Regelung für Personen, die als Fremdsprachenlektor tätig waren und die sprachwissenschaftlichte Mitarbeiter geworden sind, der allgemeinen Regelung für inländische Arbeitnehmer entspricht oder ob sie ihnen ein geringeres Schutzniveau zuteil werden lässt (Urteil vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, Randnr. 25).
Rn. 23 Da die inländischen Arbeitnehmer nach dem Gesetz Nr. 230/62 Anspruch auf Wiederherstellung ihrer beruflichen Laufbahn in Bezug auf die Gehaltssteigerungen, das Dienstalter und die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung haben, müssen auch die ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die jetzt als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter tätig sind, in den Genuss einer entsprechenden Wiederherstellung mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung kommen (Urteil vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, Randnr. 30).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS STEHEN DIE ITALIENISCHE VERWALTUNGSPRAXIS UND …
31 und 32.27: - Zitiert in Fußnote 25, Randnr. 34.28: - Vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 13), vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-274/98 (Kommission/Spanien, Slg. 2000, I-2823, Randnr. 19), und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 34).57: - Vgl. insoweit meine Schlussanträge zum Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923), in denen ich darauf hingewiesen habe, dass die italienische Regierung eine ergebnisbestimmte Pflicht zur Beendigung einer diskriminierenden Behandlung von Fremdsprachenlektoren aus anderen Mitgliedstaaten hat, die bereits seit vielen Jahren bestand (Nr. 46 der Schlussanträge).
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 7 S 2965/04
Ausbildungsförderung für französischen Erasmus-Studenten - Gemeinschaftsrecht
Allerdings verbietet Art. 12 Abs. 1 EG nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen, weil die Anforderungen des nationalen Rechts von Inländern typischerweise leichter erfüllt werden können (…EuGH, Slg. 1973, 153 - Sotgiu - Rn. 11;… Slg. 1997, I-689 - Meints - Rn. 44; Slg. 2001, I-4923 - Kommission/Italien - Rn. 24;… Slg. I-2005, 2119 - Bidar - Rn. 51). - Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228 …
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Italienische Republik bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, noch nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien (C-212/99, Slg. 2001, I-4923), ergeben (Randnrn. 27 bis 32). - EuGH, 14.06.2007 - C-422/05
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Rn. 48 Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, C-212/99, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 34, vom 9. September 2004, Kommission/Spanien, C-195/02, Slg. 2004, I-7857, Randnr. 82, und vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 25). - Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-292/11
Kommission / Portugal - Rechtsmittel - Art. 258 AEUV - Durchführung eines Urteils …
{FN:12} - Vgl. u. a. Urteile vom 9. Mai 1985, Kommission/Frankreich (21/84, Slg. 1985, 1355), vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien (C-212/99, Slg. 2001, I-4923), vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland (C-441/02, Slg. 2006, I-3449), vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, Slg. 2007, I-4713), und vom 22. Januar 2009, Kommission/Portugal (C-150/07). - FG Berlin, 11.04.2005 - 8 K 8101/00
Berücksichtigung von Verlusten aus einerösterreichischen Betriebsstätte bei der …
- EuGH, 12.05.2005 - C-278/03
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21
Für Kurzzeitvermietungen geltende Steuerregelung, mit der Immobilienvermittlern …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99
Metropol und Stadler
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07
Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-40/05
Lyyski - Diskriminierungsverbot - Unionsbürgerschaft - Zugang zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-344/01
Deutschland / Kommission
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Rechtsprechung
| EuGH, 26.06.2001 - C-70/99 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinschaftlicher Luftverkehr - Unterschiedliche Flughafenabgaben für Inlandflüge und innergemeinschaftliche Flüge - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung (EWG) Nr. 2408/92
- Judicialis
EGV Art. 59 a.F.; ; Verordnung (EWG) Nr. 2408/92
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Portugal
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinschaftlicher Luftverkehr - Unterschiedliche Flughafenabgaben für Inlandflüge und innergemeinschaftliche Flüge - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung (EWG) Nr. 2408/92"
- EU-Kommission
Kommission / Portugal
EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]
1. Vertragsverletzungsverfahren - Klagerecht der Kommission - Ermessensfrage - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen - EU-Kommission
Kommission / Portugal
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung Portugals wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der ...
- rechtsportal.de
EGV Art. 59 a.F.; Verordnung (EWG) Nr. 2408/92
1. Vertragsverletzungsverfahren - Klagerecht der Kommission - Ermessensfrage - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen - juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats, Artikel 59 EG-Vertrag (jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs - Gemäß der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-70/99
- EuGH, 26.06.2001 - C-70/99
Papierfundstellen
- DVBl 2001, 1375 (Ls.)
Wird zitiert von ... (34) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 05.10.1994 - C-381/93
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-70/99
Unter Übertragung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Abgabenregelung der Flughafendienstleistungen, insbesondere der Urteile vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93 (Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783) und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93 (Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145), auf den vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, eine nationale Regelung, nach der Inlandflüge und Flüge nach anderen Mitgliedstaaten in der Weise unterschiedlich behandelt würden, dass dem Inlandsverkehr ein besonderer Vorteil gewährt werde, stelle eine Beschränkung des freien Verkehrs von Luftfahrtdienstleistungen dar.Im genannten Urteil Kommission/Frankreich habe der Gerichtshof hervorgehoben, dass der freie Dienstleistungsverkehr unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele die Anwendung einer nationalen Regelung ausschließe, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwere.
Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Anwendung unterschiedlich hoher Hafengebühren je nachdem, ob es sich um eine inländische oder eine innergemeinschaftliche Fahrtstrecke handelt, eine Verletzung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs, d. h. eine Einschränkung des Zugangs zu einer Seeschifffahrtsverbindung, darstellt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, insbesondere Randnrn.
Artikel 59 EG-Vertrag steht aber der Anwendung einer nationalen Regelung, die die Möglichkeit eines Dienstleistungserbringers, vom freien Dienstleistungsverkehr tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt, sowie unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn.
- EGMR, 10.12.1982 - 7604/76
Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-70/99
wegen Feststellung, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (…ABl. L 240, S. 8) verstoßen hat, indem sie Artikel 10 des Decreto regulamentar (Durchführungsverordnung) Nr. 38/91 vom 29. Juli 1991 (Diário da República I, Serie B, Nr. 172 vom 29. Juli 1991) aufrechterhalten hat, wonach für Flüge von Portugal nach anderen Mitgliedstaaten höhere Abfertigungsabgaben erhoben werden als für Inlandflüge, und indem sie das Decreto-lei (gesetzesvertretende Verordnung) Nr. 102/91 vom 8. März 1991 (Diário da República I, Serie A, Nr. 56 vom 8. März 1991), wie es mit den späteren Durchführungsverordnungen durchgeführt wird, aufrechterhalten hat, wonach für Flüge von Portugal nach anderen Mitgliedstaaten höhere Sicherheitsabgaben erhoben werden als für bestimmte Inlandflüge, erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer).Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag (nachÄnderung jetzt Artikel 49 EG) in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (…ABl. L 240, S. 8) verstoßen hat, indem sie Artikel 10 des Decreto regulamentar (Durchführungsverordnung) Nr. 38/91 vom 29. Juli 1991 (Diário da República I, Serie B, Nr. 172 vom 29. Juli 1991) aufrechterhalten hat, wonach für Flüge von Portugal nach anderen Mitgliedstaaten höhere Abfertigungsabgaben erhoben werden als für Inlandflüge, und indem sie das Decreto-lei (gesetzesvertretende Verordnung) Nr. 102/91 vom 8. März 1991 (Diário da República I, Serie A, Nr. 56 vom 8. März 1991), wie es mit den späteren Durchführungserlassen durchgeführt wird, aufrechterhalten hat, wonach für Flüge von Portugal nach anderen Mitgliedstaaten höhere Sicherheitsabgaben erhoben werden als für bestimmte Inlandflüge.
- EuGH, 18.06.1998 - C-35/96
Kommission / Italien - Vertragsverletzungsklage - Kartell - Festsetzung einer …
Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-70/99
11 und 12, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 27).
- EuGH, 04.12.1986 - 205/84
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-70/99
Der Gerichtshof hat außerdem eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in einem Fall bejaht, in dem die streitige Maßnahme grenzüberschreitende Leistungen gegenüber vergleichbaren innerstaatlichen Leistungen verteuerte (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 28). - EuGH, 14.02.1989 - 247/87
Star Fruit / Kommission
Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-70/99
Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission ungeachtet weiterer Befugnisse, die ihr nach dem EG-Vertrag zustehen, um die Wahrung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, frei beurteilen kann, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage für zweckmäßig hält, ohne ihre Entscheidung rechtfertigen zu müssen; die Erwägungen, die für diese Wahl bestimmend sind, können die Zulässigkeit der Klage nicht beeinflussen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnrn. - EuGH, 17.05.1994 - C-18/93
Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova
Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-70/99
Unter Übertragung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Abgabenregelung der Flughafendienstleistungen, insbesondere der Urteile vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93 (Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783) und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93 (Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145), auf den vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, eine nationale Regelung, nach der Inlandflüge und Flüge nach anderen Mitgliedstaaten in der Weise unterschiedlich behandelt würden, dass dem Inlandsverkehr ein besonderer Vorteil gewährt werde, stelle eine Beschränkung des freien Verkehrs von Luftfahrtdienstleistungen dar. - EuGH, 29.03.2001 - C-163/99
Portugal / Kommission - "Wettbewerb - Ausschließliche Rechte - Verwaltung von …
Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-70/99
Da die Kommission außerdem das Verfahren des Artikels 90 EG-Vertrag bereits in einer Rechtssache angewandt habe, in der es um Landegebühren gegangen sei (vgl. Urteil vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-163/99, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-2613), hätte sie im Bestreben um Kohärenz ihres gerichtlichen Vorgehens und zur Privilegierung ihrer normativen Tätigkeit im Fall anderer Flughafenabgaben auf das gleiche Verfahren zurückgreifen müssen. - EuGH, 18.01.2001 - C-361/98
Italien / Kommission - "Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates - Klage auf …
Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-70/99
Diese Richtlinie ist nämlich auch darauf gerichtet, auf dem Gebiet des Luftverkehrs die Bedingungen für die Anwendung dieses Grundsatzes festzulegen, damit sämtliche Fragen des Marktzugangs in ein und derselben Verordnung behandelt werden (Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-361/98, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-385, Randnr. 32).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-246/01
Kommission / Niederlande
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Sachverhalten, die den Urteilen Kommission/Portugal und Stylianakis zugrunde lagen.6: - Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-70/99 (Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-4845, I-4847).
14: - Urteil in der Rechtssache C-361/98 (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 32); Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-70/99 (Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-4845, Randnrn.
15: - Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99 (Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 21 mit weiteren Nachweisen); Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 27); Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 12); Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22).
16: - Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 28); Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 28); Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 12); Urteil Stylianakis (zitiert in Fußnote 14, Randnrn. 25 bis 28).
22: - Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 30).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-134/05
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG …
{FN:6} - Für eine Darstellung zum freien Dienstleistungsverkehr vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-70/99 (Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-4845, Randnrn.Vgl. auch zur Rechtsprechung zu Bewachungs- und privaten Sicherheitsdienstleistungen: Urteile des Gerichtshofes vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35), vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-171/02 (Kommission/Portugal, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 60) und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-189/03 (Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-9289, Randnr. 17).
{FN:22} - Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-171/02 (Kommission/Portugal, Slg. 2004, I-5645, Randnrn.
{FN:30} - Vgl. u.a. Urteile Kommission/Deutschland (Randnr. 52), vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95 (Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 31), vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 27), vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 30), vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-171/02 (Kommission/Portugal, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 33), vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-452/04 (Fidium Finanz, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 46).
- EuGH, 14.11.2002 - C-435/00
DER SEEVERKEHR ZWISCHEN RHODOS UND DER TÜRKEI DARF KEINEN STRENGEREN BEDINGUNGEN …
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Anwendung von differenzierten Hafenabgaben je nachdem, ob es sich um eine innerstaatliche oder eine innergemeinschaftliche Strecke handelt, einen nach der Verordnung Nr. 4055/86 verbotenen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (siehe Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 21, und - für Flughafenabgaben - vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-70/99, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-4845).Die Verordnung Nr. 4055/86, durch die alle Vorschriften des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr auf den Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten anwendbar geworden sind (siehe Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 13), steht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass die Dienstleistung zwischen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu der Dienstleistung allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert wird, es sei denn, dass diese Regelung durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, und unter der Voraussetzung, dass die mit ihr getroffenen Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig sind (siehe Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 28).
Nur das Vorliegen objektiver Unterschiede zwischen den Dienstleistungen, die von den Verkehrsunternehmen gegenüber den Passagieren erbracht werden, kann einen solchen Unterschied rechtfertigen (siehe in diesem Sinne die Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-446/03
NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST EINE REGELUNG EINES …
{FN:47} - Vgl. z. B. im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-70/99 (Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-4845, Randnrn. - EuG, 18.12.2009 - T-440/03
Arizmendi u.a. / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Zollunion - …
Rn. 68 Auch wenn die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse aus Art. 226 EG frei entscheiden kann, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat für zweckmäßig hält, ohne ihre Entscheidung rechtfertigen zu müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2001, Kommission/Portugal, C-70/99, Slg. 2001, I-4845, Randnr. 17), und auch wenn sie daher unter den gleichen Umständen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse eine mit Gründen versehene Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten kann, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kläger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen kann, dass eine solche mit Gründen versehene Stellungnahme rechtswidrig ist und einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt, der geeignet ist, dieser Person einen Schaden zuzufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2002, Lamberts/Bürgerbeauftragter, T-209/00, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 57).Rn. 76 Somit kann die Kommission zwar frei beurteilen, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage für zweckmäßig hält (Urteil Kommission/Portugal, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 17), doch kann sie die Vertragsverletzung nicht verbindlich feststellen.
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08
Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 …
Ohnehin gilt aber der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs auch auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Urteile vom 26. Juni 2001, Kommission/Portugal, C-70/99, Slg. 2001, I-4845, Randnrn.{FN:34} - Ähnlich Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fn. 21, Randnrn. 26 und 27).
- OVG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Bf 177/01
Flugsicherheitsgebühr und Gemeinschaftsrecht
Die Verordnung Nr. 2408/92 ist u.a. darauf gerichtet, auf dem Gebiet des Luftverkehrs die Bedingungen für die Anwendung des namentlich in den Artikeln 49 bis 51 EG (bis zur Änderung durch den Vertrag von Amsterdam vom 10.11.1997: Art. 59 bis 61 EG-Vertrag) niedergelegten Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs festzulegen, damit sämtliche Fragen des Marktzugangs in ein und derselben Verordnung behandelt werden (…EuGH, a. a. O., Rdnr. 32; Urteil vom 26.6.2001, C-70/79, Slg. 2001 S. 1-4845, Rdnr. 22;… Urteil vom 4.7.2001, C-447/99, Slg. 2001 S. 1-5203, Rdnr. 11;… Urteil vom 6.2.2003, C-92/01, Slg. 2003 S. 1-1291, Rdnr. 24;… vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 16.5.2000, C-361/98, Slg. 2001 S. 1-385, Rdnr. 48 f.).In den Verfahren betreffend die unterschiedliche Erhebung von Flugsicherheitsgebühren hat die Kommission die diskriminierende Anwendung dieser Gebühren und nicht die Gebühren als solche zum Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens gemacht und hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diese diskriminierende Anwendung und nicht die Gebühren als solche zum Anlass seiner Kritik genommen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.6.2001, C-70/99, a.a.O.;… Urteil vom 4.7.2001, C-447/99, a.a.O.).
- VG Sigmaringen, 29.09.2005 - 2 K 2391/04
Rechtswidrigkeit einer Luftsicherheitsgebühr wegen fehlerhafter Kostenprognose
Die Erhebung von Gebühren für die Sicherheitskontrolle von Flugpassagieren unterfällt zwar dieser Verordnung (EuGH, Urt. v. 26.06.2001 - R. C-70/99 -, Slg I, 4845 = DVBl 2001, 1375 - Kommission ./. Portugal).Art. 3 Abs. 1 VO 2048/1992/EWG ist auch im Lichte des Art. 49 EG auszulegen, da mit dem Erlass dieser Verordnung die Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Luftverkehrs umfassend eingeführt worden ist (Schlussanträge GA Alber vom 06.03.2001 - Rs. C-70/99 -, Slg.2001 1, 4845 - Kommission ./. Portugal).
Nicht nur der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen, sondern auch Kommission und der Gerichtshof gehen offenkundig von der Rechtfertigung von Luftsicherheitsgebühren aus, da die Kommission in zwei Fällen die diskriminierende Anwendung dieser Gebühren und nicht die Gebühren als solche zum Gegenstand eines Vertragsverletzung gemacht hat und der EuGH diese diskriminierende Anwendung und nicht die Gebühren als solche zum Anlass seiner Kritik genommen hat (…EuGH, Urt. v. 04.07.2001 - Rs. C-447/99 -, Slg. 2001 1, 5203 - Kommission ./. Italien; Urt. v. 26.06.2001 - Rs. C-70/99 -, Slg.2001 1, 4845 - Kommission ./. Portugal).
- EuG, 18.12.2009 - T-365/04
Cantoni / Rat und Kommission
Auch wenn die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse aus Art. 226 EG frei entscheiden kann, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat für zweckmäßig hält, ohne ihre Entscheidung rechtfertigen zu müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2001, Kommission/Portugal, C-70/99, Slg. 2001, I-4845, Randnr. 17), und auch wenn sie daher unter den gleichen Umständen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse eine mit Gründen versehene Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten kann, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kläger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen kann, dass eine solche mit Gründen versehene Stellungnahme rechtswidrig ist und einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt, der geeignet ist, dieser Person einen Schaden zuzufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2002, Lamberts/Bürgerbeauftragter, T-209/00, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 57).Somit kann die Kommission zwar frei beurteilen, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage für zweckmäßig hält (Urteil Kommission/Portugal, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 17), doch kann sie die Vertragsverletzung nicht verbindlich feststellen.
- EuG, 18.12.2009 - T-484/04
Pilat / Rat und Kommission
Auch wenn die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse aus Art. 226 EG frei entscheiden kann, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat für zweckmäßig hält, ohne ihre Entscheidung rechtfertigen zu müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2001, Kommission/Portugal, C-70/99, Slg. 2001, I-4845, Randnr. 17), und auch wenn sie daher unter den gleichen Umständen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse eine mit Gründen versehene Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten kann, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kläger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen kann, dass eine solche mit Gründen versehene Stellungnahme rechtswidrig ist und einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt, der geeignet ist, dieser Person einen Schaden zuzufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2002, Lamberts/Bürgerbeauftragter, T-209/00, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 57).Somit kann die Kommission zwar frei beurteilen, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage für zweckmäßig hält (Urteil Kommission/Portugal, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 17), doch kann sie die Vertragsverletzung nicht verbindlich feststellen.
- EuG, 18.12.2009 - T-208/04
Hardy / Rat und Kommission
- EuGH, 16.07.2020 - C-550/18
Rumänien und Irland werden verurteilt, an die Kommission einen Pauschalbetrag in …
- EuGH, 06.02.2003 - C-92/01
Stylianakis - Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG) - …
- EuG, 18.12.2009 - T-171/04
Surget / Rat und Kommission
- EuG, 18.12.2009 - T-121/04
Boquien u.a. / Rat und Kommission
- EuGH, 16.07.2020 - C-549/18
Rumänien und Irland werden verurteilt, an die Kommission einen Pauschalbetrag in …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-158/04
Alfa Vita Vassilopoulos - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - …
- OVG Thüringen, 14.02.2008 - 1 ZKO 537/05
Luftverkehrsrecht; Luftverkehrsrecht; Luftsicherheitsgebühr; …
- VGH Bayern, 29.03.2011 - 8 ZB 10.3160
Die Erhebung von Luftsicherheitsgebühren für Fluggast- und Gepäckkontrollen ist …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18
Kommission/ Rumänien (Bekämpfung der Geldwäsche) - Vertragsverletzung eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18
Kommission/ Irland (Bekämpfung der Geldwäsche) - Vertragsverletzung eines …
- VGH Bayern, 22.03.2011 - 8 ZB 10.2984
Vereinbarkeit der Luftsicherheitsgebühr mit Europarecht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.2007 - 1 L 554/04
Erhebung von Luftsicherheitsgebühren
- Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-181/00
Flightline
- VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 3 K 10.1064
Luftsicherheitsgebühr; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
- VGH Bayern, 29.03.2011 - 8 ZB 10.3174
Die Erhebung von Luftsicherheitsgebühren für Fluggast- und Gepäckkontrollen ist …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-167/22
Kommission/ Dänemark (Durée maximale de stationnement) - Vertragsverletzung eines …
- VG Augsburg, 16.11.2010 - Au 3 K 10.1583
Luftsicherheitsgebühr; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
- VG Augsburg, 30.11.2011 - Au 3 K 11.1421
Luftsicherheitsgebühr; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; Kalkulation
- VG Augsburg, 14.10.2011 - Au 3 K 11.985
Luftsicherheitsgebühr; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; Kalkulation
- VG Augsburg, 18.07.2011 - Au 3 K 10.1844
Luftsicherheitsgebühr; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; Kalkulation
- VG Augsburg, 10.11.2009 - Au 3 K 08.1541
Luftsicherheitsgebühr; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
- VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 3 K 09.1685
Luftsicherheitsgebühr; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
- VG Augsburg, 10.11.2009 - Au 3 K 08.1467
Luftsicherheitsgebühr; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
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