Rechtsprechung
| EuGH, 17.06.1999 - C-75/97 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Staatliche Beihilfen - Begriff - Erhöhte Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge in bestimmten Wirtschaftszweigen - Programme Maribel 'a und b'
- Judicialis
Entscheidung 97/239/EG
- Europäischer Gerichtshof
Belgien / Kommission
Staatliche Beihilfen - Begriff - Erhöhte Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge in bestimmten Wirtschaftszweigen - Programme Maribel .a und b'
- EU-Kommission
Belgien / Kommission
EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]
1 Staatliche Beihilfen - Begriff - Erhöhte Ermässigungen der Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Unternehmen - Einschluß - Maßnahmen mit sozialem Charakter - Ohne Einfluß - EU-Kommission
Belgien / Kommission
- Wolters Kluwer
Begriff der staatlichen Beihilfen; Erhöhte Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge in bestimmten Wirtschaftszweigen ; Programme "Maribel a" und "Maribel b"; Ausgestaltung der System der sozialen Sicherheit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entscheidung 97/239/EG
1 Staatliche Beihilfen - Begriff - Erhöhte Ermässigungen der Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Unternehmen - Einschluß - Maßnahmen mit sozialem Charakter - Ohne Einfluß - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung C(96)4080 def. der Kommission über von Belgien im Rahmen der Maribel-bis/ter-Regelung gewährte Beihilfen - (Zusätzliche) Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeiter, die Arbeitgebern gewährt wird, die hauptsächlich in einem ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1998 - C-75/97
- EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Papierfundstellen
- EuZW 1999, 534
Wird zitiert von ... (120) Zitiert selbst (23)
- EuGH, 26.09.1996 - C-241/94
Frankreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Solche staatlichen Maßnahmen sind nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von der Einordnung als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 des Vertrages ausgenommen (Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 21, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 23).Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79, und vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Randnr. 20).
Nach ständiger Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die erhöhten Ermäßigungen im Rahmen der Programme Maribel a und b zu Vorteilen ausschließlich bestimmte Unternehmen oder bestimmte Wirtschaftszweige begünstigen und damit die Voraussetzung der Spezifizität erfüllen, die eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe ist, ob sie also selektive Maßnahmen sind (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Randnr. 24, und Ecotrade, Randnr. 40).
Wie die belgische Regierung zu Recht in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sind die streitigen Maßnahmen nicht deshalb staatliche Beihilfen, weil die zuständigen staatlichen Stellen bei der Gewährung der erhöhten Ermäßigung der Soziallasten über ein Ermessen verfügten (vgl. Urteil vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Randnr. 23).
Zudem braucht im Fall einer nicht angemeldeten Beihilfe die Begründung der Kommissionsentscheidung keine aktualisierte Würdigung der Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu enthalten (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 33).
Was die Praxis der Kommission betrifft, so ordnete diese unbestreitbar undbekanntermaßen schon vor Einführung der Programme Maribel a und b regelmäßig die Rückforderung an, wenn sie feststellte, daß eine Beihilfe mit den Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen unvereinbar war (vgl. hierzu Urteile vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 9, vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 6, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 8, vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 2, und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 3).
Was das zweite Argument der belgischen Regierung angeht, die Kommission habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, eine weniger einschneidende Maßnahme zu ergreifen, so kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, wenn sie feststellt, daß eine Beihilfe ohne Anmeldung eingeführt wurde, dem betreffenden Mitgliedstaat, nachdem ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, vorläufig aufgeben, die Zahlung der Beihilfe unverzüglich bis zum Abschluß ihrer Überprüfung auszusetzen (Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 19, und vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 46).
- EuGH, 04.04.1995 - C-350/93
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66); die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient der Wiederherstellung der früheren Lage (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 21).Durch diese Rückzahlung verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Randnr. 22).
13 und 14, vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 8, vom 10. Juli 1993, Kommission/Griechenland, Randnr. 10, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 13).
In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 17).
- EuGH, 29.02.1996 - C-56/93
Belgien / Kommission
Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79, und vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Randnr. 20).Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66); die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient der Wiederherstellung der früheren Lage (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 21).
Was das behauptete Mißverhältnis zwischen der Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe und der dem Königreich Belgien vorgeworfenen Verstoß angeht, so kann nach ständiger Rechtsprechung die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stünde (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 66, und vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 75).
Was die Praxis der Kommission betrifft, so ordnete diese unbestreitbar undbekanntermaßen schon vor Einführung der Programme Maribel a und b regelmäßig die Rückforderung an, wenn sie feststellte, daß eine Beihilfe mit den Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen unvereinbar war (vgl. hierzu Urteile vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 9, vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 6, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 8, vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 2, und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 3).
- EuGH, 24.02.1987 - 310/85
Deufil / Kommission
Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Aus dieser Funktion der Rückzahlung folgt auch, daß, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die Kommission in der Regel ihr von der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkanntes Ermessen (Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 24) nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den Mitgliedstaat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückzufordern, da sie damit nur die frühere Lage wiederherstellt.Folglich konnte die belgische Regierung angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der der Kommission schon im Urteil Deufil/Kommission die Befugnis zuerkannt hatte, den nationalen Stellen die Rückforderung der gezahlten Beträge aufzugeben, und angesichts der nach Erlaß dieses Urteils von der Kommission entwickelten Praxis nicht im unklaren darüber sein, daß die Gefahr bestand, daß die Kommission die Rückforderung der im Rahmen der Programme Maribel a und b gezahlten Beträge verlangen würde.
- EuGH, 10.06.1993 - C-183/91
Kommission / Griechenland
Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Was die Praxis der Kommission betrifft, so ordnete diese unbestreitbar undbekanntermaßen schon vor Einführung der Programme Maribel a und b regelmäßig die Rückforderung an, wenn sie feststellte, daß eine Beihilfe mit den Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen unvereinbar war (vgl. hierzu Urteile vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 9, vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 6, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 8, vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 2, und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 3).13 und 14, vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 8, vom 10. Juli 1993, Kommission/Griechenland, Randnr. 10, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 13).
- EuGH, 02.07.1974 - 173/73
Italien / Kommission
Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können zum einen Beihilfen in Form von Beihilfeprogrammen einen ganzen Wirtschaftszweig betreffen und gleichwohl unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fallen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18); zum anderen ist eine Maßnahme, die die Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne daß diese Befreiung durch das Wesen und die Struktur dieses Systems gerechtfertigt sind, als Beihilfe anzusehen (Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33).Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34).
- EuGH, 14.10.1987 - 248/84
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können zum einen Beihilfen in Form von Beihilfeprogrammen einen ganzen Wirtschaftszweig betreffen und gleichwohl unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fallen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18); zum anderen ist eine Maßnahme, die die Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne daß diese Befreiung durch das Wesen und die Struktur dieses Systems gerechtfertigt sind, als Beihilfe anzusehen (Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33).Im Falle eines Beihilfeprogramms kann sich die Kommission darauf beschränken, die Merkmale dieses Programms zu untersuchen, um zu beurteilen, ob es den Beihilfeempfängern gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil sichert und seinem Wesen nach vor allem Unternehmen zugute kommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen (Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 18).
- EuGH, 01.12.1998 - C-200/97
Ecotrade / Altiforni e Ferriere di Servola - "Staatliche Beihilfen Begriff Ohne …
Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Als Beihilfen gelten namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).Nach ständiger Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die erhöhten Ermäßigungen im Rahmen der Programme Maribel a und b zu Vorteilen ausschließlich bestimmte Unternehmen oder bestimmte Wirtschaftszweige begünstigen und damit die Voraussetzung der Spezifizität erfüllen, die eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe ist, ob sie also selektive Maßnahmen sind (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Randnr. 24, und Ecotrade, Randnr. 40).
- EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
SFEI u.a.
Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Zudem hätte die Kommission der belgischen Regierung, bevor sie ihr eine Aussetzung der Programme Maribel a und b hätte aufgeben können, Gelegenheit geben müssen, sich zu einer solchen Maßnahme zu äußern (Urteile vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 46, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr.43), was die Aussetzung der Beihilfe zwangsläufig verzögert hätte. - EuGH, 21.03.1990 - 142/87
Belgien / Kommission
Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66); die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient der Wiederherstellung der früheren Lage (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 21). - EuGH, 21.03.1991 - 303/88
Italien / Kommission
- EuGH, 02.02.1989 - 94/87
Kommission / Deutschland
- EuGH, 13.03.1985 - 296/82
Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission
- EuGH, 24.10.1996 - C-329/93
Deutschland u.a. / Kommission
- EuGH, 15.01.1986 - 52/84
Kommission / Belgien
- EuGH, 04.04.1995 - C-348/93
Kommission / Italien
- EuGH, 13.07.1988 - 102/87
Frankreich / Kommission
- EuGH, 29.01.1998 - C-280/95
Kommission / Italien - Staatliche Beihilfen - Steuervergütung durch Anrechnung …
- EuG, 18.09.1995 - T-49/93
Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der …
- EuGH, 14.02.1990 - 301/87
Frankreich / Kommission
- EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
Spanien / Kommission
- EuGH, 29.04.1999 - C-342/96
Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Anwendung des gesetzlichen …
- EuGH, 26.03.1996 - C-238/94
Garcia u.a.
- BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15
Zur Rückforderung angeblicher Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck
Rn. 52 3. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union annimmt, die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe könne grundsätzlich nicht unverhältnismäßig sein (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 17. Juni 1999 - C-75/97, Slg. 1999, I-3571 = EuZW 1999, 534 Rn. 68 - Belgien/Kommission), betrifft diese Rechtsprechung allein den Fall eines Rückforderungsgebots an den Mitgliedstaat, das in einer endgültigen Entscheidung der Kommission enthalten ist, mit der eine Beihilfe für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt worden ist. - EuGH, 08.11.2001 - C-143/99
Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke - "Energieabgabe - …
Es ist lediglich festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte... Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnrn.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist diese Voraussetzung der Selektivität bei einer Maßnahme nicht gegeben, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33, und Belgien/Kommission, Randnr. 33).
Zunächst kann eine staatliche Initiative weder aufgrund der großen Zahl der begünstigten Unternehmen noch aufgrund der Verschiedenartigkeit und der Bedeutung der Wirtschaftszweige, zu denen diese Unternehmen gehören, als eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 32).
- EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …
Nach gefestigter Rechtsprechung sei eine fiskalische Maßnahme, die selektiv auf im Hinblick auf das verfolgte Ziel vergleichbare Sektoren angewandt werde, als staatliche Beihilfe einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 31).Rn. 84 Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die mit staatlichen Maßnahmen verfolgten Ziele nicht genügen, um diese von vornherein von der Einordnung als "Beihilfen" im Sinne von Art. 87 EG auszunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 21, vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 23, und Belgien/Kommission, Randnr. 25).
Rn. 85 Art. 87 Abs. 1 EG unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79, vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Randnr. 20, vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 25, und vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Randnr. 46).
29 und 30, vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, Randnrn.
- EuGH, 19.09.2000 - C-156/98
Deutschland / Kommission - "Beihilfe für Unternehmen der neuen deutschen Länder - …
Als Beihilfen gelten namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. insbesondere Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España,Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 23).Die Begründung braucht jedoch nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten, da die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln, zu beurteilen ist (Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17).
- EuG, 13.06.2000 - T-204/97
EPAC - Empresa para a Agroalimentação e Cereais, SA gegen Kommission der …
53 Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch die Kommission, wenn eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag schon gewährt worden ist, nicht verpflichtet, besondere Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 82).So könne "... ein privater Anteilseigner vernünftigerweise einem Unternehmen das Kapital zuführen, das zur Sicherstellung seines Fortbestandes erforderlich ist, wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet, aber seine Rentabilität - gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung - wieder zurückgewinnen kann" (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 15).
76 Die etwaige Verantwortung des portugiesischen Staats für die Verschlechterung der finanziellen Situation der Klägerin ist nämlich ohne Einfluß auf die Einstufung der Bürgschaft als Beihilfe, da Artikel 92 EG-Vertrag Eingriffe nicht nach ihren Ursachen oder Zielen unterscheidet, sondern sie nach ihren Wirkungen bestimmt (vgl. zuletzt Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 25).
133 Die Kommission vertritt zur angeblichen Unverhältnismäßigkeit der geforderten Maßnahmen den Standpunkt, daß nach Maßgabe des EG-Vertrags und der Rechtsprechung die Rückgängigmachung der Beihilfe erforderlich sei, um den früheren Zustand wiederherzustellen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, und vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673).
Die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe soll nämlich die Lage vor Gewährung der Beihilfe wiederherstellen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47, und vom 14. Januar 1997, Belgien/Kommission, Randnr. 68).
Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der angefochtenen Entscheidung haben keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 80, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 86).
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R
Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich - …
Jedoch beruht dieses nicht auf Grund einer selektiven Entlastung bestimmter Unternehmen und Produktionszweige (zum Erfordernis der Selektivität vgl EuGH Urteil vom 17. Juni 1999, Rs C-75/97, EuGHE 1999, I-3671, 3694 RdNr 23 ff). - EuGH, 06.11.2018 - C-622/16
Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der …
Rn. 82 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Kommission keine Rückforderungsanordnung erlassen darf, deren Erfüllung schon bei Erlass objektiv und absolut unmöglich wäre; eine solche Anordnung wäre ungültig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 86). - Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08
Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten …
{FN:11} - Vgl. Urteile vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission (C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 32), vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 48), und vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission (C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 48).{FN:18} - Vgl. namentlich Urteil Belgien/Kommission (C-75/97, Randnr. 33) und Urteil vom 15. Dezember 2005, Unocredito Italiano (C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 45).
40 und 41), und Urteil Belgien/Kommission (C-75/97).
{FN:20} - Vgl. Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (Randnr. 41); im selben Sinne Urteile Ecotrade (Randnr. 41) und Belgien/Kommission (C-75/97, Randnr. 26).
{FN:27} - Vgl. z. B. das Urteil Ecotrade, in dem der Gerichtshof ein Gesetz als selektiv angesehen hat, das ein besonderes Verwaltungsverfahren nur für große Industrieunternehmen, die sich in Schwierigkeiten befanden, nicht dagegen zugunsten aller insolventen Unternehmen vorsah, das Urteil Spanien/Kommission (C-409/00) bezüglich der beim Erwerb von Nutzfahrzeugen gewährten Beihilfen nur für natürliche Personen und kleine und mittlere Unternehmen (vgl. insbesondere Randnr. 50, wo der Gerichtshof das Vorbringen des Königreichs Spanien zurückgewiesen hat, der Ausschluss von Großunternehmen, "die ihren Fahrzeugpark regelmäßig erneuerten, ohne hierzu der Unterstützung zu bedürfen", sei für das Funktionieren der Regelung notwendig gewesen), das Urteil Belgien/Kommission (Rechtssache C-75/97) zu einer erhöhten Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeiter ausschließlich zugunsten von Unternehmen, die bestimmten Sektoren des verarbeitenden Gewerbes angehörten, und unter Ausschluss der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, obwohl auch für diese die Beschäftigung von Arbeitern kennzeichnend war (Randnrn. 23 bis 31), und das Urteil Adria-Wien Pipeline (Randnrn. 48 bis 53).
{FN:41} - Vgl. insbesondere Urteil Frankreich/Kommission (C-241/94, Randnr. 21); Urteil vom 29. April 1999, Spanien/Kommission (C-342/96, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 23), und Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission (C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 25).
- EuGH, 13.06.2002 - C-382/99
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG …
Als Beihilfen gelten namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. insbesondere Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 23, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 25). - Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/02
Italien / Kommission
{FN:17} - Vgl. z. B. Generalanwalt La Pergola in seinen Schlussanträgen vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-75/97 (Belgien/Kommission, Urteil vom 17. Juni 1999, Slg. 1999, I-3671, Nr. 11).{FN:19} - Urteil in der Rechtssache C-75/97 (zitiert in Fußnote 17).
{FN:21} - Vgl. u. a. die Urteile vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84 (Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18) und in der Rechtssache C-75/97 (zitiert in Fußnote 17), Randnr. 48.
{FN:28} - Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-75/97 (zitiert in Fußnote 17), insbesondere Randnrn.
Siehe für eine ausdrückliche Bezugnahme auf diesen Begriff das Urteil in der Rechtssache C-75/97 (zitiert in Fußnote 17), Überschrift vor Randnr. 32.
{FN:30} - Urteil in der Rechtssache C-75/97 (zitiert in Fußnote 17), Randnr. 33, mit Verweis auf das Urteil in der Rechtssache 173/73 (zitiert in Fußnote 24), Randnr. 33.
- EuGH, 08.09.2011 - C-78/08
Paint Graphos u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche …
- EuGH, 22.06.2006 - C-182/03
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG, …
- EuGH, 13.02.2003 - C-409/00
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Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, dass die von Deutschland …
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DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE …
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- EuG, 29.03.2007 - T-366/00
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Kein energiesteuerrechtlicher Entlastungsanspruch für die Herstellung von …
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Griechenland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - Antrag auf …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2008 - C-415/07
Lodato & C. - Staatliche Beschäftigungsbeihilfen - Leitlinien für …
- EuG, 15.06.2005 - T-171/02
Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 03.06.2026 - T-1119/23
- EuG, 03.06.2026 - T-1097/23
- EuG, 13.05.2020 - T-607/17
Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die …
- EuG, 04.03.2009 - T-445/05
Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management / …
- EuG, 24.09.2019 - T-121/15
Fortischem/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Chemische Industrie - Beschluss, …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-524/14
Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 05.02.2015 - T-473/12
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem angeordnet wird, dass …
- EuG, 23.10.2002 - T-269/99
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-428/06
Unión General de Trabajadores de la Rioja - Staatliche Beihilfen - Von einer …
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Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 …
- EuG, 11.06.2009 - T-297/02
ACEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
Kommission / Aer Lingus - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Irische …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03
Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien …
- EuG, 23.10.2002 - T-346/99
Diputación Foral de Álava / Kommission
- EuGH, 03.07.2001 - C-378/98
Kommission / Belgien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …
- EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
Frankreich / Kommission
- EuG, 20.09.2019 - T-696/17
Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission - …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-518/13
Eventech - 'Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107 …
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France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen für France …
- EuG, 23.11.2006 - T-217/02
Ter Lembeek / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14
Kommission / MOL - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07
Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - …
- EuGH, 25.04.2002 - C-323/00
DSG / Kommission - "Rechtsmittel - EGKS - Staatliche Beihilfen an …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-545/24
Utiledulci - Vorlage zur Vorabentscheidung - Von Portugal angewandte …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-262/18
Kommission/ Dôvera zdravotná poistʼovňa - Rechtsmittel - …
- EuGH, 14.04.2011 - C-331/09
Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-456/18
Ungarn/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschluss, das …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-390/06
Nuova Agricast - Gültigkeit eines Beschlusses der Kommission, mit der eine …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03
Kommission / Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-266/04
Casino France u.a. - Artikel 87 Absatz 1 EG - Abgabe auf die Verkaufsfläche - …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-276/02
Spanien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2002 - C-409/00
Spanien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2002 - C-126/01
GEMO
- EuGH, 06.07.2000 - C-289/97
Eridania - "Zucker - Preisregelung - Wirtschaftsjahr 1996/97 - Regionalisierung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-244/18
Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Unterstützungsmaßnahmen der griechischen …
- EuG, 06.10.2009 - T-8/06
FAB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2001 - C-310/99
Italien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-89/14
A2A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Entscheidung über …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-143/99
Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke
- EuG, 13.12.2018 - T-591/15
Transavia Airlines/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Vertrag über Flughafen- …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-71/04
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1998 - C-75/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Belgien / Kommission
- EU-Kommission
Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - Begriff - Erhöhte Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge in bestimmten Wirtschaftszweigen - Programme Maribel 'a und b'
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1998 - C-75/97
- EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (19)
- EuGH, 02.07.1974 - 173/73
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1998 - C-75/97
(6) - Daß der Begriff der verbotenen staatlichen Beihilfe ausser auf die "Spezifizität" der Maßnahme auch auf die Wirkung abstellt, die sie auf die Wettbewerber hat, geht aus einer eindeutigen Rechtsprechung hervor (siehe statt aller das Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnrn.Siehe auch die Urteile vom 30. April 1998 (siehe oben, Fußnote 13, Randnrn. 42 und 43) und vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18).
(16) - Siehe statt aller die Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 17 und 24) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34).
- EuGH, 04.04.1995 - C-350/93
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1998 - C-75/97
Siehe auch Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnrn.(22) - Siehe statt aller das Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 17).
- EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
Spanien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1998 - C-75/97
(11) - Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 40).(21) - Siehe Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 63) und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 33).
- EuGH, 17.09.1980 - 730/79
Philip Morris / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1998 - C-75/97
(16) - Siehe statt aller die Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 17 und 24) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34). - EuGH, 21.03.1990 - 142/87
Belgien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1998 - C-75/97
(21) - Siehe Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 63) und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 33). - EuGH, 21.03.1991 - 303/88
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1998 - C-75/97
(16) - Siehe statt aller die Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 17 und 24) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34). - EuG, 25.06.1998 - T-371/94
British Airways u.a. / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1998 - C-75/97
(17) - Siehe statt aller die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-371/94 und T-394/94 (British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnrn. 79 bis 81) und vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95 (Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2031, Randnr. 63). - EuGH, 04.04.1995 - C-348/93
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1998 - C-75/97
(22) - Siehe statt aller das Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 17). - EuG, 05.11.1997 - T-149/95
Ducros / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1998 - C-75/97
(17) - Siehe statt aller die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-371/94 und T-394/94 (British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnrn. 79 bis 81) und vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95 (Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2031, Randnr. 63). - EuGH, 14.09.1994 - C-42/93
Spanien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1998 - C-75/97
(21) - Siehe Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 63) und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 33). - EuG, 18.09.1995 - T-49/93
Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der …
- EuGH, 14.02.1990 - 301/87
Frankreich / Kommission
- EuGH, 14.10.1987 - 248/84
Deutschland / Kommission
- EuGH, 17.03.1993 - C-72/91
Sloman Neptun / Bodo Ziesemer
- EuGH, 30.11.1993 - C-189/91
Kirsammer-Hack / Sidal
- EuG, 30.04.1998 - T-214/95
Vlaamse Gewest / Kommission
- EuGH, 24.10.1996 - C-329/93
Deutschland u.a. / Kommission
- EuG, 08.06.1995 - T-459/93
Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ; …
- EuGH, 06.11.1990 - C-86/89
Italien / Kommission
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