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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025

Rechtsprechung
   EuGH, 21.04.2026 - C-769/22 K   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,10598
EuGH, 21.04.2026 - C-769/22 K (https://dejure.org/2026,10598)
EuGH, Entscheidung vom 21.04.2026 - C-769/22 K (https://dejure.org/2026,10598)
EuGH, Entscheidung vom 21. April 2026 - C-769/22 K (https://dejure.org/2026,10598)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Nationale Rechtsvorschriften, die zum Schutz von Kindern Beschränkungen im Zusammenhang mit Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Werte der Union: Durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das LGBTI+-Personen stigmatisiert und marginalisiert, hat Ungarn gegen das Unionsrecht verstoßen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Grundsatzurteil zum LGBTI+-Gesetz: Ungarn verstößt gegen die Werte der EU

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Anti-LGBTQ+-Gesetz - Ungarn verstößt gegen EU-Grundwerte

Besprechungen u.ä. (5)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verordnete Werte - Art. 2 EUV nach dem Ungarn-Urteil

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wesensgehalt, Würde, Werte - Der EuGH auf der Suche nach den Maßstäben für das Absolute

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ungarn-Urteil des EuGH: Lüth-Moment statt Selbstermächtigung

  • beck-aktuell.de (Kurzanmerkung)

    Dialog der Gerichte?

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Der Brüsseler Testballon - Kommission betritt mit Klageschrift gegen Ungarns Anti-LGBTQ-Gesetz Neuland

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2026, 991
  • EuZW 2026, 553
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (87)

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …

    Auszug aus EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
    Rn. 515 Aus dem Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 157 und 158), gehe hervor, dass bestimmte Bestimmungen der Charta und des AEU-Vertrags die Tragweite der in Art. 2 EUV verankerten Werte präzisierten, wobei diese Bestimmungen gegebenenfalls Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens sein könnten, anders als Art. 2 EUV für sich genommen.

    Rn. 521 Nach Art. 49 EUV ist die Achtung dieser Werte eine Vorbedingung für den Beitritt jedes europäischen Staates, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, zur Union, die somit Staaten umfasst, die diesen Werten von sich aus und freiwillig beigetreten sind und sich kontinuierlich für ihre Förderung einsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 124…, vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 142, …und vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in die Anerkennung dieser Werte und damit in die Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 125, …und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Achtung dieser Werte kann nämlich nicht auf eine Verpflichtung reduziert werden, der ein Beitrittskandidat im Hinblick auf seinen Beitritt zur Union unterläge und der er danach wieder entsagen könnte (Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 126, …und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Werte schlagen sich in Grundsätzen und Vorschriften nieder, die präzisere rechtsverbindliche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten beinhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 232, …und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 264).

    In den Art. 6, 7, 10, 11, 20, 21 und 23 der Charta wird u. a. die Tragweite der in Art. 2 EUV genannten Werte der Menschenwürde, der Freiheit, der Gleichheit, der Wahrung der Menschenrechte, der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit von Frauen und Männern präzisiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 157).

    Rn. 537 Was als Zweites das Vorbringen Ungarns betrifft, dass ein Verstoß gegen solche Verpflichtungen nach Art. 2 EUV nicht Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV sein könne, da nur das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren die Feststellung der Nichteinhaltung der in Art. 2 EUV verankerten Werte ermögliche, ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach der Rechtsprechung in der Lage sein muss, die in Art. 2 EUV genannten Werte im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Aufgaben zu verteidigen (Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 127, …und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 145).

    Rn. 542 In diesem Sinne ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass entgegen dem Vorbringen dieses Mitgliedstaats über das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren hinaus zahlreiche weitere Bestimmungen der Verträge, die oftmals durch verschiedene Sekundärrechtsakte konkretisiert werden, den Unionsorganen die Befugnis verleihen, in einem Mitgliedstaat begangene Verstöße gegen die in Art. 2 EUV genannten Werte zu prüfen, festzustellen und gegebenenfalls ahnden zu lassen (Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 159, …und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 195).

    Rn. 543 Daraus folgt zwangsläufig, dass diese Werte von der Union nicht nur im Rahmen des in Art. 7 EUV vorgesehenen Verfahrens geschützt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 163, …und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 199).

    Rn. 559 Auch wenn die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV verpflichtet ist, die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, so dass diese bei der Umsetzung der in Art. 2 EUV genannten Werte und der sie konkretisierenden Grundsätze des Unionsrechts über einen gewissen Gestaltungspielraum verfügen, folgt daraus nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keineswegs, dass die Verpflichtungen aus Art. 2 EUV von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 233, …und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 265).

    Rn. 560 Wenngleich die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Identitäten haben, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommen und von der Union geachtet werden, schließen sie sich nämlich von ihnen nach Art. 2 EUV geteilten gemeinsamen Werten an, zu deren dauerhafter Beachtung sie sich verpflichtet haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 234, …und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 266).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …

    Auszug aus EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
    Rn. 521 Nach Art. 49 EUV ist die Achtung dieser Werte eine Vorbedingung für den Beitritt jedes europäischen Staates, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, zur Union, die somit Staaten umfasst, die diesen Werten von sich aus und freiwillig beigetreten sind und sich kontinuierlich für ihre Förderung einsetzen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 124, vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 142, …und vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in die Anerkennung dieser Werte und damit in die Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 125, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Achtung dieser Werte kann nämlich nicht auf eine Verpflichtung reduziert werden, der ein Beitrittskandidat im Hinblick auf seinen Beitritt zur Union unterläge und der er danach wieder entsagen könnte (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 126, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Werte schlagen sich in Grundsätzen und Vorschriften nieder, die präzisere rechtsverbindliche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten beinhalten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 232, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 264).

    Rn. 537 Was als Zweites das Vorbringen Ungarns betrifft, dass ein Verstoß gegen solche Verpflichtungen nach Art. 2 EUV nicht Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV sein könne, da nur das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren die Feststellung der Nichteinhaltung der in Art. 2 EUV verankerten Werte ermögliche, ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach der Rechtsprechung in der Lage sein muss, die in Art. 2 EUV genannten Werte im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Aufgaben zu verteidigen (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 127, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 145).

    Rn. 542 In diesem Sinne ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass entgegen dem Vorbringen dieses Mitgliedstaats über das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren hinaus zahlreiche weitere Bestimmungen der Verträge, die oftmals durch verschiedene Sekundärrechtsakte konkretisiert werden, den Unionsorganen die Befugnis verleihen, in einem Mitgliedstaat begangene Verstöße gegen die in Art. 2 EUV genannten Werte zu prüfen, festzustellen und gegebenenfalls ahnden zu lassen (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 159, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 195).

    Rn. 543 Daraus folgt zwangsläufig, dass diese Werte von der Union nicht nur im Rahmen des in Art. 7 EUV vorgesehenen Verfahrens geschützt werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 163, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 199).

    Rn. 559 Auch wenn die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV verpflichtet ist, die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, so dass diese bei der Umsetzung der in Art. 2 EUV genannten Werte und der sie konkretisierenden Grundsätze des Unionsrechts über einen gewissen Gestaltungspielraum verfügen, folgt daraus nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keineswegs, dass die Verpflichtungen aus Art. 2 EUV von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 233, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 265).

    Rn. 560 Wenngleich die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Identitäten haben, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommen und von der Union geachtet werden, schließen sie sich nämlich von ihnen nach Art. 2 EUV geteilten gemeinsamen Werten an, zu deren dauerhafter Beachtung sie sich verpflichtet haben (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 234, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 266).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-740/22

    Endemol Shine Finland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener …

    Auszug aus EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
    Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 596 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass weder Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO noch Art. 10 DSGVO es allgemein und absolut verbietet, dass eine Behörde durch eine nationale Regelung ermächtigt oder sogar gezwungen wird, personenbezogene Daten an Personen zu übermitteln, die dies beantragen (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt auch dann, wenn die fraglichen Daten unter Art. 10 DSGVO fallen, sofern die Regelung, die diese Übermittlung gestattet, geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 601 Um festzustellen, ob eine Bereitstellung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, und ob die Regelung, die eine solche Bereitstellung gestattet, geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne von Art. 10 DSGVO vorsieht, ist insbesondere zu prüfen, ob die betreffende Verarbeitung angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da solche Daten Verhaltensweisen betreffen, die zur Missbilligung durch die Gesellschaft führen, kann die Gewährung eines Zugangs zu solchen Daten nämlich die betroffene Person stigmatisieren und damit einen schweren Eingriff in ihr Privat- oder Berufsleben darstellen (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 604 Allerdings ist zu beachten, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten im Sinne von Art. 86 DSGVO, etwa dem im vorliegenden Fall im Strafregistergesetz genannten Strafregistersystem, in dem strafrechtliche Verurteilungen eingetragen werden, zwar, wie sich aus dem 154. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, ein öffentliches Interesse darstellt, das die Übermittlung von in solchen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten rechtfertigen kann, dass aber der entsprechende Zugang nichtsdestoweniger mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten in Einklang gebracht werden muss, wie es im Übrigen in Art. 86 DSGVO ausdrücklich verlangt wird (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.01.2025 - C-394/23

    DSGVO und Schienentransport: Die Geschlechtsidentität des Kunden ist keine für …

    Auszug aus EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
    In Anbetracht seines Gegenstands und der Natur der Rechte, die Art. 21 Abs. 1 der Charta schützen soll, hat er nicht nur für Diskriminierungen zu gelten, die ihre Ursache in einer Änderung des Geschlechts der betreffenden Person, d. h. einer Geschlechtsumwandlung, haben, sondern auch für die Diskriminierung wegen einer Abweichung von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 24…, vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 35, und vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 584 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der DSGVO, wie aus ihrem Art. 1 und aus ihren Erwägungsgründen 1 und 10 hervorgeht, insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres in Art. 8 Abs. 1 der Charta und in Art. 16 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts auf Privatleben - bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 585 Gemäß diesem Ziel muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 DSGVO aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 589 In diesem Zusammenhang sind die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 23.01.2023 - 61435/19

    Verstoß gegen Meinungsfreiheit: Geschichten über gleichgeschlechtliche …

    Auszug aus EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
    Rn. 100 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 23. Januar 2023, Macatė/Litauen (CE:ECHR:2023:0123JUD006143519, § 210), bestätigt, in dem er hervorgehoben habe, dass es weder wissenschaftliche Beweise noch soziologische Daten gebe, die darauf hindeuteten, dass eine offene öffentliche Debatte über den sozialen Status sexueller Minderheiten Kindern schade, und dass, wenn Minderjährige, die Zeugen von Demonstrationen zugunsten der Rechte von nicht cisgeschlechtlichen oder nicht heterosexuellen Personen seien, den Gedanken der Vielfalt, der Gleichheit und der Toleranz ausgesetzt würden, die Übernahme dieser Ansichten den sozialen Zusammenhalt nur fördern könne.

    Zur Relevanz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Januar 2023, Macatė/Litauen (CE:ECHR:2023:0123JUD006143519), trägt Ungarn vor, dass die betreffenden Maßnahmen nicht allgemein den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen untersagten, die bestimmte Inhalte darstellten oder vermittelten, und das Recht der Eltern oder der Vormunde, Minderjährige über diese Fragen zu informieren und sie mit ihnen zu erörtern, nicht berührten.

    Rn. 136 Da diese Bestimmungen ausschließlich auf Erwägungen zu den in diesen Sendungen dargestellten sexuellen Identitäten und Ausrichtungen gestützt sind, beruhen sie zudem auf der Prämisse, dass jede Darstellung oder Vermittlung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität unabhängig von ihrem spezifischen Inhalt geeignet ist, das Kindeswohl zu beeinträchtigen, was zeigt, dass bestimmte sexuelle Identitäten und Ausrichtungen gegenüber anderen bevorzugt werden, und somit dazu beiträgt, diese anderen zu stigmatisieren (vgl. entsprechend EGMR, 23. Januar 2023, Macatė/Litauen, CE:ECHR:2023:0123JUD006143519, §§ 214 bis 216).

    Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Bestimmungen von den Organen eines Mitgliedstaats vorgeschlagen und erlassen worden seien und Gesetzeskraft hätten, was im Einklang mit der auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Januar 2023, Macatė/Litauen (CE:ECHR:2023:0123JUD006143519), zurückgehenden Rechtsprechung ihre ächtende und stigmatisierende Wirkung verstärke.

    Rn. 484 Was außerdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Januar 2023, Macatė/Litauen (CE:ECHR:2023:0123JUD006143519), betreffe, so könne daraus keine inhaltliche Schlussfolgerung in Bezug auf die Vereinbarkeit der streitigen Bestimmungen mit der Charta gezogen werden, da diese Bestimmungen es nicht allgemein untersagten, Minderjährigen bestimmte Informationen zugänglich zu machen, sondern nur in besonderen Zusammenhängen und aus bestimmten Gründen.

  • EuGH, 19.06.2025 - C-200/24

    Das in Polen geltende Werbeverbot für Apotheken verstößt gegen Unionsrecht

    Auszug aus EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
    Zum anderen ist eine nationale Maßnahme in einem harmonisierten Bereich anhand der Bestimmungen der Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen (Urteil vom 19. Juni 2025, Kommission/Polen [Werbung für Apotheken], C-200/24, EU:C:2025:459, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 349 Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung als Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs alle Anforderungen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2025, Kommission/Polen [Werbung für Apotheken], C-200/24, EU:C:2025:459, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 350 Der Begriff "Beschränkung" im Sinne der Richtlinie 2006/123 umfasst Anforderungen eines Mitgliedstaats, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Urteil vom 19. Juni 2025, Kommission/Polen [Werbung für Apotheken], C-200/24, EU:C:2025:459, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung), indem sie die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (…Urteil vom 12. September 2013, Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind solche nationalen Rechtsvorschriften als eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit anzusehen (Urteil vom 19. Juni 2025, Kommission/Polen [Werbung für Apotheken], C-200/24, EU:C:2025:459, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Rein interner …

    Auszug aus EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
    Rn. 241 Zweitens seien nach der auf das Urteil vom 14. Juli 2022, ASADE (C-436/20, EU:C:2022:559, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), zurückgehenden Rechtsprechung Dienste, die im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht würden, die einen Erwerbszweck verfolgten, als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 57 AEUV anzusehen.

    Rn. 267 Was zum anderen die Voraussetzung betrifft, dass diese Inhalte "in der Regel gegen Entgelt" erbracht werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass Dienstleistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, wirtschaftliche Tätigkeiten sind, da das Wesensmerkmal des Entgelts darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, ohne dass es jedoch von demjenigen bezahlt werden müsste, dem die Leistung zugutekommt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Mc Fadden, C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 41, und vom 14. Juli 2022, ASADE, C-436/20, EU:C:2022:559, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 268 Als wirtschaftliche Tätigkeiten können außerdem gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen angesehen werden, die, ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte, im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen (Urteil vom 14. Juli 2022, ASADE, C-436/20, EU:C:2022:559, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der …

    Auszug aus EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
    Rn. 350 Der Begriff "Beschränkung" im Sinne der Richtlinie 2006/123 umfasst Anforderungen eines Mitgliedstaats, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (…Urteil vom 19. Juni 2025, Kommission/Polen [Werbung für Apotheken], C-200/24, EU:C:2025:459, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung), indem sie die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 12. September 2013, Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 359 Aus dem Urteil vom 12. September 2013, Konstantinides (C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 56), gehe indessen hervor, dass eine nationale Regelung, die Werbung mit einem bestimmten Inhalt verbiete, den freien Dienstleistungsverkehr behindere.

    Rn. 371 Zum anderen kann nach dieser Rechtsprechung eine nationale Regelung, auch wenn sie kein solches allgemeines und ausnahmsloses Verbot der Werbung oder einer bestimmten Form der Werbung enthält, geeignet sein, den freien Verkehr der betreffenden Werbedienstleistungen zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-57/12

    Femarbel - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - …

    Auszug aus EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
    Dabei betrifft die erste Bedingung den Charakter der ausgeübten Tätigkeiten, während die zweite Bedingung mit dem Status des Anbieters der Dienstleistungen zusammenhängt, die vom Staat selbst, von einer vom Staat anerkannten gemeinnützigen Einrichtung oder von einem vom Staat beauftragten privaten Dienstleistungsanbieter erbracht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 42 bis 44).

    Rn. 344 Ein privater Dienstleistungsanbieter ist insoweit als vom Staat beauftragt anzusehen, wenn er die "Verpflichtung" hat, die ihm anvertrauten sozialen Dienstleistungen zu erbringen (Urteil vom 11. Juli 2013, Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 46).

    Rn. 399 Nicht unter den Begriff "soziale Dienstleistungen" fallen nämlich Bildungsdienstleistungen, die üblicherweise Schülern erbracht werden, wie die in § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen genannten, da dieser Begriff Tätigkeiten betrifft, die entscheidend dazu beitragen, das Grundrecht auf Schutz der Würde des Menschen zu garantieren, indem verhindert wird, dass die dadurch Begünstigten Gefahr laufen, marginalisiert zu werden, und in denen in diesem Sinne die Grundsätze des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität ihren Niederschlag finden (Urteile vom 11. Juli 2013, Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 43, …und vom 18. Dezember 2025, Slagelse Almennyttige Boligselskab, Afdeling Schackenborgvænge, C-417/23, EU:C:2025:1017, Rn. 64).

  • EuGH, 22.09.2011 - C-244/10

    Deutschland kann die Weiterverbreitung von Sendungen in kurdischer Sprache, die …

    Auszug aus EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
    Rn. 171 Als Drittes entgegnet die Kommission auf das Vorbringen Ungarns zum geltend gemachten Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten, der sich aus dem Urteil vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607), ergeben solle, dass jenes Urteil die Auslegung der Richtlinie 89/552 betreffe, während die im vorliegenden Fall in Rede stehenden nationalen Maßnahmen in den durch die Richtlinie 2010/13 koordinierten Bereich fielen, weshalb das Herkunftslandprinzip anwendbar sei.

    Rn. 177 Als Drittes gehe aus dem Urteil vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607, Rn. 37), hervor, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der guten Sitten oder der öffentlichen Sicherheit hinsichtlich der in ihrem Hoheitsgebiet allgemein für Fernsehsendungen aus einem anderen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügten.

    Rn. 197 Unter diesen Umständen kann sich Ungarn auch nicht mit Erfolg auf Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der guten Sitten oder der öffentlichen Sicherheit berufen, um zu rechtfertigen, dass der Medienrat die ihm durch § 179 Abs. 2 in Verbindung mit § 179 Abs. 4 Buchst. a und § 187 Abs. 3 Buchst. c des Gesetzes über Mediendienste verliehene Befugnis ausübt, um die Weiterverbreitung - im eigentlichen Sinne - audiovisueller Mediendienste aus anderen Mitgliedstaaten, die die in § 9 Abs. 6 dieses Gesetzes genannten Merkmale aufweisen, zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV, C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607, Rn. 37).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-423/04

    DIE WEIGERUNG, EINER TRANSSEXUELLEN, DIE SICH EINER GESCHLECHTSUMWANDLUNG VOM …

  • EuGH, 26.06.2025 - C-555/23

    Makeleio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/13/EU - Anbieter …

  • EuGH, 03.08.2010 - C-245/10

    Roj TV - Verbindung

  • EGMR, 20.06.2017 - 67667/09

    "Homosexuellen-Propaganda"-Gesetz in Russland: Diskriminierend - und …

  • EuGH, 15.09.2016 - C-484/14

    Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur …

  • EuGH, 04.10.2024 - C-4/23

    Mirin - Änderungen des Geschlechts und des Vornamens müssen anerkannt werden

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) …

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt, …

  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme …

  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Vertragsverletzungsverfahren: Ungarns Hochschulgesetz verstößt gegen EU-Recht

  • EuGH, 09.11.2023 - C-376/22

    Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet: Ein Mitgliedstaat darf einem …

  • EuGH, 30.05.2024 - C-662/22

    ECommerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in …

  • EuGH, 03.12.2020 - C-62/19

    Eine Dienstleistung, die Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen …

  • EuGH, 12.01.2023 - C-280/21

    Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions …

  • EuGH, 17.07.2008 - C-500/06

    RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE ZU EINEM VERBOT VON WERBUNG FÜR MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE …

  • EuGH, 30.05.2024 - C-667/22

    ECommerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-280/21

    Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions …

  • EuGH, 25.11.2025 - C-713/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Art. 7 …

  • EuGH, 18.12.2025 - C-417/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder …

  • EuGH, 23.03.2023 - C-662/21

    Booky.fi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier …

  • EGMR, 07.12.1976 - 5095/71

    Kjeldsen, Busk Madsen, Pedersen u.a. ./. Dänemark

  • EuGH, 04.07.2023 - C-252/21

    Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …

  • EGMR, 05.09.2017 - 61496/08

    E-Mails und Chats: Ausspähen von Arbeitnehmern verboten

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie …

  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die …

  • EuGH, 28.11.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Auch öffentliche Arbeitgeber können das muslimische Kopftuch am …

  • EGMR, 23.09.2010 - 1620/03

    Achtung des Privat- und Familienlebens eines kirchlichen Arbeitnehmers

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über …

  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der …

  • EuGH, 27.02.2025 - C-517/23

    Die Mitgliedstaaten dürfen Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter …

  • EuGH, 08.12.2022 - C-694/20

    Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung: Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, …

  • EuGH, 29.04.2025 - C-181/23

    Unionsbürgerschaft: Das maltesische Staatsbürgerschaftsprogramm für Investoren …

  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und …

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der …

  • EuGH, 12.09.2019 - C-299/17

    Die deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, Pressesnippets ohne …

  • EuGH, 22.09.2020 - C-724/18

    Eine nationale Regelung, die die regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an …

  • EuGH, 03.04.2025 - C-710/23

    Ministerstvo zdravotnictví (Données relatives au représentant d'une personne …

  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen …

  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des …

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine …

  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern, …

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der …

  • EuGH, 07.12.1993 - C-109/92

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

  • EuGH, 25.07.2018 - C-679/16

    A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 19.11.2024 - C-808/21

    Unionsbürgerschaft: Es verstößt gegen das Unionsrecht, Unionsbürgern mit Wohnsitz …

  • EuGH, 06.10.2009 - C-153/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …

  • EuGH, 19.11.2024 - C-814/21

    Unionsbürgerschaft: Es verstößt gegen das Unionsrecht, Unionsbürgern mit Wohnsitz …

  • EuGH, 11.09.2014 - C-291/13

    Papasavvas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/31/EG - …

  • EuGH, 19.12.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV - …

  • EuGH, 20.05.2010 - C-56/09

    Zanotti - Freier Dienstleistungsverkehr - Unionsbürgerschaft - Art. 18 EG und 49 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

  • EuGH, 02.03.2023 - C-695/21

    Recreatieprojecten Zeeland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf …

  • EuGH, 15.07.2021 - C-804/18

    Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, …

  • EGMR, 07.12.1976 - 5493/72
  • EuGH, 01.03.2011 - C-236/09

    Die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten als Risikofaktor in …

  • EuGH, 14.01.2021 - C-441/19

    Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten …

  • EuGH, 21.12.2021 - C-124/20

    Das unionsrechtliche Verbot, den Sekundärsanktionen nachzukommen, die die …

  • EuGH, 29.04.2015 - C-528/13

    Der Ausschluss von der Blutspende für Männer, die sexuelle Beziehungen zu Männern …

  • EuGH, 13.03.2025 - C-247/23

    DSGVO erfordert Anpassung von Registern an Geschlechtsänderungen

  • EuGH, 19.11.2020 - C-454/19

    ZW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Recht, …

  • EuGH, 26.06.2007 - C-305/05

    DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN WIRD NICHT DADURCH VERLETZT, DASS …

  • EuGH, 26.09.2024 - C-432/23

    Ordre des avocats du Barreau de Luxembourg - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 26.06.2018 - C-451/16

    MB (Geschlechtsumwandlung und Altersrente) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EGMR, 25.06.2024 - 20958/14

    EGMR zur Lage auf der Krim: Russland begeht schwere Menschenrechtsverletzungen

  • EuGH, 25.05.2016 - C-559/14

    Meroni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • EuGH, 03.06.2025 - C-460/23

    Ein Drittstaatsangehöriger, der illegal in die Europäische Union einreist, kann …

  • EuGH, 04.07.2019 - C-622/17

    Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung wie der Bekämpfung …

  • EuGH, 03.09.2020 - C-719/18

    Die italienische Vorschrift, durch die Vivendi daran gehindert ist, 28 % des …

  • EuGH, 05.12.2024 - C-506/23

    Network One Distribution - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Entstehen …

  • FG Nürnberg, 15.06.1999 - I 118/97

    Bezugsgröße für den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters

  • EGMR, 10.11.2022 - 2002/20

    CHRYSIKOPOULOS ET AUTRES c. GRÈCE

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-341/19
  • EuGH, 16.06.2026 - C-188/24

    Dienste der Informationsgesellschaft: Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung …

    Rn. 43 Die Richtlinie 2000/31 soll nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit ihrem achten Erwägungsgrund einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem durch die Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, soweit dies zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, ein rechtlicher Rahmen zur Sicherstellung des freien Verkehrs dieser Dienste zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen wird (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 257).

    Rn. 44 In Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 werden "Dienste der Informationsgesellschaft" definiert als "jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung", wobei diese Dienste, wie aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 hervorgeht, einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen, die online vonstattengehen (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 258).

    Rn. 45 Art. 3 der Richtlinie 2000/31 ist seinerseits eine zentrale Bestimmung im Aufbau und im durch diese Richtlinie geschaffenen System, da er den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat festschreibt, auf den auch im 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie Bezug genommen wird, wonach "[d]ie Aufsicht über Dienste der Informationsgesellschaft … am Herkunftsort zu erfolgen [hat]" (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 259 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen, wobei dieser Bereich, wie in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie vorgesehen, die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen umfasst, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 260).

    Rn. 48 Im Übrigen sieht Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 vor, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 262).

    Rn. 49 Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 263 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 79 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 Maßnahmen ergreifen können, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Art. 3 Abs. 2 abweichen, wenn die Maßnahmen erstens zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verbraucher erforderlich sind, zweitens einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der diese Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, und drittens in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 303 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 84 Was die zweite der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 aufgeführten Bedingungen betrifft, wonach Maßnahmen, die von Art. 3 Abs. 2 abweichen, einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen müssen, der die in den Rn. 81 bis 83 des vorliegenden Urteils genannten Ziele tatsächlich beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bedingung dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, dem nicht entsprechen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2023, Google Ireland u. a., C-376/22, EU:C:2023:835, Rn. 60…, vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe, C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 70, sowie vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 309).

  • EuGH, 15.10.2026 - C-591/24

    Golf Bulgaria

    Sie darf daher auch bei Einschränkungen eines Rechts nicht angetastet werden (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 486).
  • VG Wiesbaden, 03.06.2026 - 6 K 1165/22

    Einstufung des hessischen Landesverbands der AfD als sogenannter "Verdachtsfall"

    Ob der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GRCh - ggf. auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum ungarischen Kinderschutzgesetz (EuGH, Urteil vom 21. April 2026 - C-769/22 -, juris) - eröffnet ist, kann dahinstehen.
  • EuGH, 21.05.2026 - C-843/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2024/1083 - Art. 3 - Zeitlicher …

    Art. 2 darf nämlich den Grenzen, die dem Anwendungsbereich der anderen Bestimmungen des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen der Charta, die nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Rechts der Union gelten, gesetzt sind, nicht jede Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 550).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2026 - C-906/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet …

    Zur Bestätigung dieses Standpunkts vgl. Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn (Werte der Europäischen Union) (C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 272 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22 (https://dejure.org/2025,12977)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.06.2025 - C-769/22 (https://dejure.org/2025,12977)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2025 - C-769/22 (https://dejure.org/2025,12977)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Ungarn (Valeurs de l'Union)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale Rechtsvorschriften zur Einführung strengerer Maßnahmen gegen "pädophile Straftäter" und zur Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern - Rechtsvorschriften, die in erster Linie auf Inhalte abzielen, die eine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale Rechtsvorschriften zur Einführung strengerer Maßnahmen gegen 'pädophile Straftäter' und zur Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern - Rechtsvorschriften, die in erster Linie auf Inhalte abzielen, die eine ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Werte der Union: Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Ungarn gegen das Unionsrecht verstoßen, indem es den Zugang zu LGBTI-Inhalten verboten oder beschränkt hat

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Ungarns LGBTQ-Gesetz verstößt gegen EU-Recht und EU-Werte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (112)

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22
    {FN:75} Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 127), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (…C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 145).

    {FN:79} Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 232), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (…C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 264) (Hervorhebung nur hier).

    {FN:90} Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 126).

    {FN:100} Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 155), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (…C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 195).

    {FN:101} Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 159), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (…C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 328).

    {FN:113} Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 127), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (…C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 145).

    {FN:115} Vgl. hierzu Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 233), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (…C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 265).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22
    {FN:75} Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (…C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 127), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 145).

    {FN:79} Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (…C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 232), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 264) (Hervorhebung nur hier).

    {FN:92} Vgl. die Konditionalitätsurteile (…Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:9, Rn. 231, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 263), in denen der Gerichtshof darauf hinweist, dass die vom Konditionalitätsmechanismus umfasste Pflicht zur Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine spezifische Ausprägung der Anforderungen ist, die sich für die Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 EUV aus ihrer Zugehörigkeit zur Union ergeben.

    {FN:100} Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (…C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 155), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 195).

    {FN:101} Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (…C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 159), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 328).

    {FN:113} Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (…C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 127), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 145).

    {FN:115} Vgl. hierzu Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (…C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 233), und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat (C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 265).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-4/23

    Mirin - Änderungen des Geschlechts und des Vornamens müssen anerkannt werden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22
    {FN:21} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 1991, ERT (…C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 42 bis 44), vom 14. Oktober 2004, Omega (…C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 4. Oktober 2024, Mirin (C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 62).

    {FN:50} Vgl. hierzu Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin (C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 62 bis 65).

    {FN:55} Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin (C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 65).

    {FN:62} Vgl. unter vielen Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin (C-4/23, EU:C:2024:845, Rn. 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-829/24

    Generalanwältin Kokott: Mit dem Erlass des Gesetzes zum Schutz der nationalen …

    {FN:15} Die Frage, ob die Kommission im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage einen Verstoß gegen Art. 2 EUV geltend machen kann, ist vom Gerichtshof noch nicht entschieden worden; vgl. hierzu Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Werte der Union) (C-769/22, EU:C:2025:408, Nrn. 142 ff.).

    {FN:23} Vgl. - zu Bildungsdienstleistungen - Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (…C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 48), sowie - zu Theateraufführungen und zur grenzüberschreitenden Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft - Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Werte der Union) (C-769/22, EU:C:2025:408, Nr. 52).

    Vgl. auch - zum Gesetz Nr. LXXIX von 2021 mit strengeren Maßnahmen gegenüber pädophilen Straftätern und zur Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern (A pedofil bűnelkövetőkkel szembeni szigorúbb fellépésről, valamint a gyermekek védelme érdekében egyes törvények módosításáról szóló 2021. évi LXXIX. törvény) - den Bericht von Amnesty International From freedom to censorship, The consequences of Hungarian Propaganda Law, Budapest, Amnesty International, 2024; Háttér Society, The Anti-LGBTQI Law of Hungary in Action: A Combination of State- and Self-Enforcement, November 2024 (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2025:408, Nr. 80 Fn. 42; Bericht verfügbar unter folgender Adresse: https://en.hatter.hu/sites/default/files/dokumentum/kiadvany/hatter-anti-lgbtqi-law-2024-november.pdf).

    {FN:75} Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Werte der Union) (C-769/22, EU:C:2025:408, Nr. 319).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24

    Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …

    {FN:82} Zu einem Fall, in dem sich die Frage stellt, ob das nationale Recht in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zum Strafregister ausreichende Garantien bieten würde oder nicht, vgl. die Rechtssache Kommission/Ungarn (Werte der Union) (C-769/22, 2023/C 54/19) (…ABl. 2023, C 54, S. 16), die zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Schlussanträge anhängig ist, und die Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 5. Juni 2025 in dieser Rechtssache (EU:C:2025:408, insbesondere Nrn. 356 bis 359).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-196/24

    EU-Recht steht Exhumierung des Leichnams zur Feststellung der Abstammung nicht …

    {FN:49} Vgl. insoweit meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Werte der Europäischen Union) (C-769/22, EU:C:2025:408, Nrn. 134 bis 137).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-799/23

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/43/EG - …

    {FN:50} Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Werte der Europäischen Union) (C-769/22, EU:C:2025:408, Nrn. 237 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2026 - C-906/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet …

    {FN:12} Zur Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union auf dem Gebiet der Bildung vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Werte der Europäischen Union) (C-769/22, EU:C:2025:408, Nr. 56) und in der Rechtssache Kommission/Slowakische Republik (Ethnische Diskriminierung im Bereich der Bildung) (C-799/23, EU:C:2025:621, Nr. 67), in denen ich hervorhebe, dass die Europäische Union in diesem Bereich lediglich unterstützende Kompetenz hat.
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