Rechtsprechung
| EuG, 14.12.2006 - T-259/02 bis T-264/02, T-271/02, T-259/02, T-260/02, T-261/02, T-262/02 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - 'Lombardclub' - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Berechnung der Geldbußen
- Judicialis
Entscheidung 2004/138/EG; ; EG Art. 81 Abs. 1
- Europäischer Gerichtshof
Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - "Lombardclub" - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Berechnung der Geldbußen
- EU-Kommission
Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - "Lombardclub" - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Berechnung der Geldbußen
- EU-Kommission
Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission
Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
EG Art. 81; VO 17/62 Art. 15 Abs. 2
Zurechnung kartellrechtswidrigen Verhaltens bei Rechtsnachfolge - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Als "Lombard-Netzwerk" oder "Lombard Club" bezeichnetes Geflecht regelmäßiger Treffen zur Koordination der wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem Markt der Bankprodukte und Bankdienstleistungen in Österreich; Beteiligung verschiedener österreichischer Banken an einer ...
- Wolters Kluwer
Als "Lombard-Netzwerk" oder "Lombard Club" bezeichnetes Geflecht regelmäßiger Treffen zur Koordination der wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem Markt der Bankprodukte und Bankdienstleistungen in Österreich; Beteiligung verschiedener österreichischer Banken an einer ...
- Wolters Kluwer
Als "Lombard-Netzwerk" oder "Lombard Club" bezeichnetes Geflecht regelmäßiger Treffen zur Koordination der wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem Markt der Bankprodukte und Bankdienstleistungen in Österreich; Beteiligung verschiedener österreichischer Banken an einer ...
- Wolters Kluwer
Als "Lombard-Netzwerk" oder "Lombard Club" bezeichnetes Geflecht regelmäßiger Treffen zur Koordination der wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem Markt der Bankprodukte und Bankdienstleistungen in Österreich; Beteiligung verschiedener österreichischer Banken an einer ...
- Wolters Kluwer
Als "Lombard-Netzwerk" oder "Lombard Club" bezeichnetes Geflecht regelmäßiger Treffen zur Koordination der wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem Markt der Bankprodukte und Bankdienstleistungen in Österreich; Beteiligung verschiedener österreichischer Banken an einer ...
- Wolters Kluwer
Als "Lombard-Netzwerk" oder "Lombard Club" bezeichnetes Geflecht regelmäßiger Treffen zur Koordination der wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem Markt der Bankprodukte und Bankdienstleistungen in Österreich; Beteiligung verschiedener österreichischer Banken an einer ...
- Wolters Kluwer
Als "Lombard-Netzwerk" oder "Lombard Club" bezeichnetes Geflecht regelmäßiger Treffen zur Koordination der wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem Markt der Bankprodukte und Bankdienstleistungen in Österreich; Beteiligung verschiedener österreichischer Banken an einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER WEGEN EINER REIHE VON KARTELLEN AUF DEM ÖSTERREICHISCHEN BANKENMARKT (LOMBARD-NETZWERK) SANKTIONEN VERHÄNGT WURDEN
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - "Lombardclub" - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Berechnung der Geldbußen
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Sanktionen gegen österreichische Banken wegen Kartellbildungen sind ganz überwiegend rechtmäßig
Verfahrensgang
- EuG, 14.12.2006 - T-259/02 bis T-264/02, T-271/02, T-259/02, T-260/02, T-261/02, T-262/02
- EuG, 20.04.2007 - T-259/02
- EuGH, 25.10.2007 - C-125/07
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07
- EuGH, 24.09.2009 - C-125/07
Wird zitiert von ... (99) Zitiert selbst (98)
- EuG, 20.04.2007 - T-263/02
Urteilsberichtigung wegen eines Schreibfehlers
Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
Klägerin in der Rechtssache T-263/02,.E - Anteilsverwaltung BAWAG PSK AG (Rechtssache T-261/02) sowie BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (Rechtssache T-263/02).
Rn. 12 Die Anteilsverwaltung BAWAG PSK AG (Klägerin in der Rechtssache T-261/02, im Folgenden: AVB) ist seit einer im Jahr 2005 durchgeführten Umstrukturierung der Gruppe von Gesellschaften, der die BAWAG und die PSK angehörten, die Bezeichnung der BAWAG, die mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ihre gesamten Bankgeschäfte auf die BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (Klägerin in der Rechtssache T-263/02, im Folgenden: BAWAG PSK) übertrug.
Rn. 64 Die BAWAG PSK (Klägerin in der Rechtssache T-263/02, vormals PSK) beantragt,.
Zur Auswirkung der Umstrukturierung von BAWAG (Rechtssache T-261/02) und PSK (Rechtssache T-263/02).
Rn. 69 Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 hat der Anwalt der BAWAG und der PSK dem Gericht mitgeteilt, dass im Rahmen einer Umstrukturierung des Konzerns, dem diese beiden Kreditinstitute angehörten, die BAWAG PSK nunmehr die Rechtsnachfolgerin der beiden Klägerinnen in den Rechtssachen T-261/02 und T-263/02 sei.
Daher bleibt die BAWAG (nunmehr unter dem Namen AVB) die Klägerin in der Rechtssache T-261/02, während die BAWAG PSK von Rechts wegen zur Klägerin in der Rechtssache T-263/02 geworden ist.
Zum Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (Rechtssachen T-260/02, T-261/02 und T-263/02).
Rn. 77 Die BAWAG und die PSK (Rechtssachen T-261/02 und T-263/02) tragen vor, die Ungewissheit darüber, ob das ihnen übermittelte Exemplar des Abschlussberichts tatsächlich dessen endgültige Fassung dargestellt habe, habe ihre Möglichkeiten beeinträchtigt, sich angemessen gegen die angefochtene Entscheidung zu verteidigen.
Rn. 105 Ohne die Existenz der Gesprächsrunden zu bestreiten, begehren die BAWAG und die PSK (Rechtssachen T-261/02 und T-263/02) die Nichtigerklärung der gesamten angefochtenen Entscheidung, wobei sie eine Verletzung von Artikel 81 Absatz 1 EG wegen fehlerhafter Würdigung der Vereinbarungen geltend machen.
Zur Einstufung der Gesprächsrunden als eine einzige Zuwiderhandlung (Rechtssachen T-261/02 bis T-263/02 und T-271/02).
Rn. 113 Um zu prüfen, ob die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Beweise zu dem Schluss berechtigt war, dass die Abstimmungen in den verschiedenen Gesprächsrunden Teil eines Gesamtplans zur Einschränkung des Wettbewerbs waren, sind die Abschnitte der angefochtenen Entscheidung zu analysieren, die bestimmte Feststellungen enthalten, aus denen die Kommission auf das Vorliegen eines einzigen Kartells schließt und auf die sie in ihren Gegenerwiderungen in den Rechtssachen T-261/02 bis T-263/02 und T-271/02 Bezug nimmt, sowie die als Anlage dazu beigefügten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen.
A - Fehlendes Verschulden (Rechtssachen T-261/02 bis T-263/02, T-264/02 und T-271/02).
Drittens rügen die RZB (Rechtssache T-259/02), die BAWAG (Rechtssache T-261/02) und die PSK (Rechtssache T-263/02) die Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung (siehe unten, Abschnitt D).
Rn. 242 Zum Wesen der Zuwiderhandlung tragen die BAWAG, die PSK und die Erste Bank (Rechtssachen T-261/02, T-263/02 und T-264/02) vor, nach der Entscheidungspraxis der Kommission würden horizontale Preisabsprachen typischerweise als "besonders schwere" Zuwiderhandlungen eingestuft, wenn andere Beschränkungen wie eine Marktabschottung hinzukämen.
Ferner sind die RZB, die BAWAG und die PSK (Rechtssachen T-259/02, T-261/02 und T-263/02) der Ansicht, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung insoweit nicht ausreiche.
Viertens rügen die BAWAG, die PSK und die NÖ-Hypo (Rechtssachen T-261/02, T-263/02 und T-271/02) einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (siehe unten, Randnrn. 418 ff.), während fünftens die PSK, die Erste Bank und die ÖVAG vortragen, dass die Feststellungen der Kommission zu ihren Marktanteilen falsch seien (siehe unten, Randnrn. 432 ff.).
Zur Begründung für die Einteilung in Kategorien und die Festsetzung der Ausgangsbeträge (Rechtssachen T-260/02, T-261/02, T-263/02 und T-264/02).
Zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Rechtssachen T-261/02, T-263/02 und T-271/02).
Rn. 431 Die in den Rechtssachen T-261/02, T-263/02 und T-271/02 auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Festsetzung der Ausgangsbeträge gestützten Rügen sind daher unbegründet.
Zur Bestimmung der Marktanteile (Rechtssachen T-263/02, T-264/02 und T-271/02).
PSK und PSK-B (Rechtssache T-263/02).
PSK und PSK-B (Rechtssache T-263/02).
Rn. 462 Demnach ist der Ausgangsbetrag der Geldbuße für die PSK und die PSK-B (Rechtssache T-263/02) auf 3, 13 Millionen Euro festzusetzen, während den Rügen der Ersten Bank (Rechtssache T-264/02) und der ÖVAG (Rechtssache T-271/02) in Bezug auf die Bestimmung der Marktanteile und die Festsetzung der Ausgangsbeträge nicht stattzugeben ist.
Rn. 463 Nach alledem ist sämtlichen Rügen der Klägerinnen in Bezug auf die Einteilung in Kategorien und die Festsetzung der Ausgangsbeträge mit Ausnahme des Vorbringens der PSK und der PSK-B (Rechtssache T-263/02) der Erfolg zu versagen.
D - Zu den die Dauer der Zuwiderhandlung betreffenden Klagegründen (Rechtssachen T-259/02, T-261/02 und T-263/02).
Rn. 470 Erstens machen die RZB (Rechtssache T-259/02), die BAWAG (Rechtssache T-261/02), die PSK (Rechtssache T-263/02), die ÖVAG und die NÖ-Hypo (Rechtssache T-271/02) geltend, die Zuwiderhandlung sei fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen worden.
Gleiches gilt drittens für das in den Rechtssachen T-259/02, T-261/02 und T-263/02 als mildernder Umstand geltend gemachte Argument, die Zuwiderhandlung habe nur geringfügige Auswirkungen gehabt; auch dieses Argument gehört zur Beurteilung der eigentlichen Schwere der Zuwiderhandlung (siehe oben, Randnrn. 231 bis 233).
Zur Rolle bestimmter Klägerinnen bei den Gesprächsrunden (Rechtssachen T-259/02, T-260/02, T-261/02, T-263/02 und T-271/02).
Rn. 475 Die PSK (Rechtssache T-263/02) macht geltend, ihre Rolle sei aufgrund der Beschränkungen ihrer Geschäftstätigkeit unbedeutend gewesen, während die PSK-B nur ein verschwindend geringes wirtschaftliches Gewicht gehabt habe.
Zum passiven Verhalten oder Mitläufertum (Rechtssachen T-259/02, T-263/02 und T-271/02).
Zur Beendigung der Zuwiderhandlung (Rechtssachen T-259/02, T-261/02, T-263/02, T-264/02 und T-271/02).
Rn. 500 Die BAWAG (Rechtssache T-261/02), die PSK (Rechtssache T-263/02) und die Erste Bank (Rechtssache T-264/02) sind der Ansicht, die Kommission hätte als mildernden Umstand berücksichtigen müssen, dass die Banken vernünftige Zweifel an der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens gehabt hätten.
Rn. 525 Die BAWAG und die PSK (Rechtssachen T-261/02 und T-263/02) sind ferner der Ansicht, die Ermäßigung um 10 % für das Nichtbestreiten des Sachverhalts sei im Hinblick auf die Entscheidungspraxis der Kommission zu gering.
Rn. 579 Was die Rechtssachen T-259/02 und T-263/02 angeht, so kann das Gericht nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.
Rn. 581 In der Rechtssache T-263/02 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
In der Rechtssache T-263/02 wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2004/138/EG der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/36.571/D-1 - Österreichische Banken ("Lombard-Club") gegen die Österreichische Postsparkasse AG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, verhängte Geldbuße auf 3 795 000 Euro herabgesetzt..
In der Rechtssache T-263/02 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten..
- EuG, 20.04.2007 - T-261/02
Urteilsberichtigung wegen eines Schreibfehlers
Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
Klägerin in der Rechtssache T-261/02,.E - Anteilsverwaltung BAWAG PSK AG (Rechtssache T-261/02) sowie BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (Rechtssache T-263/02).
Rn. 12 Die Anteilsverwaltung BAWAG PSK AG (Klägerin in der Rechtssache T-261/02, im Folgenden: AVB) ist seit einer im Jahr 2005 durchgeführten Umstrukturierung der Gruppe von Gesellschaften, der die BAWAG und die PSK angehörten, die Bezeichnung der BAWAG, die mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ihre gesamten Bankgeschäfte auf die BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (Klägerin in der Rechtssache T-263/02, im Folgenden: BAWAG PSK) übertrug.
Rn. 62 Die AVB (Klägerin in der Rechtssache T-261/02, vormals BAWAG) beantragt,.
Zur Auswirkung der Umstrukturierung von BAWAG (Rechtssache T-261/02) und PSK (Rechtssache T-263/02).
Rn. 69 Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 hat der Anwalt der BAWAG und der PSK dem Gericht mitgeteilt, dass im Rahmen einer Umstrukturierung des Konzerns, dem diese beiden Kreditinstitute angehörten, die BAWAG PSK nunmehr die Rechtsnachfolgerin der beiden Klägerinnen in den Rechtssachen T-261/02 und T-263/02 sei.
Dagegen kann in der Rechtssache T-261/02 die AVB nicht durch die BAWAG PSK ersetzt werden, ungeachtet der Wirkungen, die die vorgenommene Umstrukturierung im österreichischen Recht hat.
Daher bleibt die BAWAG (nunmehr unter dem Namen AVB) die Klägerin in der Rechtssache T-261/02, während die BAWAG PSK von Rechts wegen zur Klägerin in der Rechtssache T-263/02 geworden ist.
Zum Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (Rechtssachen T-260/02, T-261/02 und T-263/02).
Rn. 77 Die BAWAG und die PSK (Rechtssachen T-261/02 und T-263/02) tragen vor, die Ungewissheit darüber, ob das ihnen übermittelte Exemplar des Abschlussberichts tatsächlich dessen endgültige Fassung dargestellt habe, habe ihre Möglichkeiten beeinträchtigt, sich angemessen gegen die angefochtene Entscheidung zu verteidigen.
Rn. 105 Ohne die Existenz der Gesprächsrunden zu bestreiten, begehren die BAWAG und die PSK (Rechtssachen T-261/02 und T-263/02) die Nichtigerklärung der gesamten angefochtenen Entscheidung, wobei sie eine Verletzung von Artikel 81 Absatz 1 EG wegen fehlerhafter Würdigung der Vereinbarungen geltend machen.
Zur Einstufung der Gesprächsrunden als eine einzige Zuwiderhandlung (Rechtssachen T-261/02 bis T-263/02 und T-271/02).
Rn. 113 Um zu prüfen, ob die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Beweise zu dem Schluss berechtigt war, dass die Abstimmungen in den verschiedenen Gesprächsrunden Teil eines Gesamtplans zur Einschränkung des Wettbewerbs waren, sind die Abschnitte der angefochtenen Entscheidung zu analysieren, die bestimmte Feststellungen enthalten, aus denen die Kommission auf das Vorliegen eines einzigen Kartells schließt und auf die sie in ihren Gegenerwiderungen in den Rechtssachen T-261/02 bis T-263/02 und T-271/02 Bezug nimmt, sowie die als Anlage dazu beigefügten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen.
A - Fehlendes Verschulden (Rechtssachen T-261/02 bis T-263/02, T-264/02 und T-271/02).
Drittens rügen die RZB (Rechtssache T-259/02), die BAWAG (Rechtssache T-261/02) und die PSK (Rechtssache T-263/02) die Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung (siehe unten, Abschnitt D).
Rn. 242 Zum Wesen der Zuwiderhandlung tragen die BAWAG, die PSK und die Erste Bank (Rechtssachen T-261/02, T-263/02 und T-264/02) vor, nach der Entscheidungspraxis der Kommission würden horizontale Preisabsprachen typischerweise als "besonders schwere" Zuwiderhandlungen eingestuft, wenn andere Beschränkungen wie eine Marktabschottung hinzukämen.
Ferner sind die RZB, die BAWAG und die PSK (Rechtssachen T-259/02, T-261/02 und T-263/02) der Ansicht, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung insoweit nicht ausreiche.
Viertens rügen die BAWAG, die PSK und die NÖ-Hypo (Rechtssachen T-261/02, T-263/02 und T-271/02) einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (siehe unten, Randnrn. 418 ff.), während fünftens die PSK, die Erste Bank und die ÖVAG vortragen, dass die Feststellungen der Kommission zu ihren Marktanteilen falsch seien (siehe unten, Randnrn. 432 ff.).
Zur Begründung für die Einteilung in Kategorien und die Festsetzung der Ausgangsbeträge (Rechtssachen T-260/02, T-261/02, T-263/02 und T-264/02).
Zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Rechtssachen T-261/02, T-263/02 und T-271/02).
Rn. 431 Die in den Rechtssachen T-261/02, T-263/02 und T-271/02 auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Festsetzung der Ausgangsbeträge gestützten Rügen sind daher unbegründet.
D - Zu den die Dauer der Zuwiderhandlung betreffenden Klagegründen (Rechtssachen T-259/02, T-261/02 und T-263/02).
Rn. 470 Erstens machen die RZB (Rechtssache T-259/02), die BAWAG (Rechtssache T-261/02), die PSK (Rechtssache T-263/02), die ÖVAG und die NÖ-Hypo (Rechtssache T-271/02) geltend, die Zuwiderhandlung sei fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen worden.
Gleiches gilt drittens für das in den Rechtssachen T-259/02, T-261/02 und T-263/02 als mildernder Umstand geltend gemachte Argument, die Zuwiderhandlung habe nur geringfügige Auswirkungen gehabt; auch dieses Argument gehört zur Beurteilung der eigentlichen Schwere der Zuwiderhandlung (siehe oben, Randnrn. 231 bis 233).
Zur Rolle bestimmter Klägerinnen bei den Gesprächsrunden (Rechtssachen T-259/02, T-260/02, T-261/02, T-263/02 und T-271/02).
Die BAWAG (Rechtssache T-261/02) beruft sich auf ihre Rolle als "Konditionenbrecherin", deren systematische Missachtung der Vereinbarungen die Arbeit der Gesprächsrunden empfindlich gestört und zu Vergeltungsmaßnahmen und Kritik seitens der anderen Banken geführt habe.
Zur Rolle der BA-CA (Rechtssache T-260/02) und der BAWAG (Rechtssache T-261/02).
Zur Beendigung der Zuwiderhandlung (Rechtssachen T-259/02, T-261/02, T-263/02, T-264/02 und T-271/02).
Rn. 500 Die BAWAG (Rechtssache T-261/02), die PSK (Rechtssache T-263/02) und die Erste Bank (Rechtssache T-264/02) sind der Ansicht, die Kommission hätte als mildernden Umstand berücksichtigen müssen, dass die Banken vernünftige Zweifel an der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens gehabt hätten.
Rn. 525 Die BAWAG und die PSK (Rechtssachen T-261/02 und T-263/02) sind ferner der Ansicht, die Ermäßigung um 10 % für das Nichtbestreiten des Sachverhalts sei im Hinblick auf die Entscheidungspraxis der Kommission zu gering.
- EuG, 20.02.2001 - T-112/98
Mannesmannröhren-Werke / Kommission
Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
Unternehmen könnten das Risiko, eine beträchtliche Geldbuße zahlen zu müssen, nämlich zu leicht minimieren, wenn sie zunächst von einem rechtswidrigen Kartell profitieren und anschließend eine Herabsetzung der Geldbuße mit der Begründung beanspruchen könnten, dass sie bei der Durchführung der Zuwiderhandlung nur eine begrenzte Rolle gespielt hätten, obgleich ihre Haltung andere Unternehmen dazu veranlasste, sich in stärkerem Maß wettbewerbsschädigend zu verhalten (oben in Randnr. 224 angeführtes Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnrn. 277 bis 279).Umgekehrt erscheint ihre Anwendung grundsätzlich weniger angebracht, wenn das fragliche Verhalten, sofern es erwiesen ist, klar wettbewerbswidrig ist (oben in Randnr. 224 angeführtes Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 281, …und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005 in den Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, Tokai Carbon u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
Rn. 539 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission ein Unternehmen durch ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 nicht zu Antworten verpflichten, mit denen es das Vorliegen der Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 35
; Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II-729, Randnr. 67).Die Kommission kann die Unternehmen somit verpflichten, rein tatsächliche Fragen zu beantworten und vorhandene Unterlagen vorzulegen (Urteile Orkem/Kommission, Randnr. 34, und Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 65).
Rn. 540 Auskunftsverlangen, mit denen ein Unternehmen aufgefordert wird, Gegenstand und Ablauf von Treffen, an denen es teilgenommen haben soll, sowie deren Ergebnisse oder Schlussfolgerungen zu schildern, wenn der Verdacht besteht, dass Gegenstand dieser Treffen die Einschränkung des Wettbewerbs war, sind dagegen mit den Verteidigungsrechten unvereinbar, weil solche Auskunftsverlangen das betreffende Unternehmen zwingen können, seine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zuzugeben (vgl. das oben in Randnr. 539 angeführte Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnrn. 71 bis 73 und die dort genannte Rechtsprechung, und das oben in Randnr. 331 angeführte Urteil Tokai I, Randnrn. 402, 403, 406 und 407).
Rn. 543 Zur Frage, ob die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, als sie in Randnummer 546 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertrat, dass die Übermittlung von Schriftstücken in Beantwortung der Auskunftsverlangen nicht freiwillig geschehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Interesse der praktischen Wirksamkeit von Artikel 11 Absätze 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 berechtigt ist, das Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen (oben in Randnr. 539 angeführtes Urteil Orkem/Kommission, Randnr. 34, Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 2006 in der Rechtssache C-301/04 P, Kommission/SGL Carbon, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 41, und oben in Randnr. 539 angeführtes Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 65).
- EuG, 22.10.1997 - T-213/95
SCK und FNK / Kommission
Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
Sie führen erstens das Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 254) an; danach sei es ausgeschlossen, den Spitzeninstituten die Wirtschaftskraft der Sektoren zuzurechnen, weil sie keine Unternehmensvereinigungen, sondern Unternehmen seien.Drittens sind die Rügen der Klägerinnen zu analysieren, die auf die Nichteinhaltung der Leitlinien, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und die Unvereinbarkeit des Vorgehens der Kommission mit dem oben in Randnummer 345 angeführten Urteil SCK und FNK/Kommission gestützt sind.
- Zum Urteil SCK und FNK/Kommission.
Rn. 388 Zu dem Argument, es verstoße gegen das oben in Randnummer 345 angeführte Urteil SCK und FNK/Kommission, dass die Marktanteile den Zentralinstituten zugerechnet worden seien, ist festzustellen, dass nach dieser Entscheidung des Gerichts die Verhältnismäßigkeit einer gegen ein Unternehmen (unter Beachtung der Grenzen des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17) verhängten Geldbuße anhand des Umsatzes dieses Unternehmens zu beurteilen ist, wobei der Umsatz anderer, wirtschaftlich mit ihm verbundener Unternehmen nicht zu berücksichtigen ist, wenn ihr Verhältnis nicht als Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann.
Da die Klägerinnen nicht bestreiten, dass die gegen sie verhängte Geldbuße in angemessenem Verhältnis zu ihrem eigenen Umsatz steht, geht ihre auf das Urteil SCK und FNK/Kommission gestützte Rüge ins Leere.
- EuG, 09.07.2003 - T-224/00
Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission
Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
Zweitens wird die Schwere anhand der Merkmale des betreffenden Unternehmens, insbesondere seiner Größe und seiner Stellung auf dem relevanten Markt, geprüft; dies kann zur Gewichtung des Ausgangsbetrags, zur Einteilung der Unternehmen in Kategorien und zur Festsetzung eines "spezifischen Ausgangsbetrags" führen (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II-2597, im Folgenden: Urteil ADM, Randnrn.Drittens wird die Dauer des Verstoßes bei der Festsetzung des Grundbetrags berücksichtigt, und viertens sehen die Leitlinien die Berücksichtigung erschwerender und mildernder Umstände vor, die es ermöglichen, u. a. die relative Schwere des Tatbeitrags jedes betroffenen Unternehmens zu bewerten (Urteil ADM, Randnr. 260).
Rn. 249 Was das Wesen der Zuwiderhandlung angeht, so hat die Kommission in Randnummer 506 und Fußnote 514 der angefochtenen Entscheidung zutreffend hervorgehoben, dass horizontale Preisabsprachen auch ohne weitere Wettbewerbsbeschränkungen wie eine Marktabschottung zu den besonders schweren Verstößen gehören (oben in Randnr. 231 angeführtes Urteil ADM, Randnrn. 117 bis 126; vgl. auch das oben in Randnr. 175 angeführte Urteil SPO u. a./Kommission, Randnr. 377).
619 und 620, sowie das oben in Randnr. 205 angeführte Urteil Mayr-Melnhof, Randnr. 235, das Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 645, und das oben in Randnr. 231 angeführte Urteil ADM, Randnr. 150).
Rn. 300 Schließlich kann die Kommission zwar aus der Zahl und der Häufigkeit der Gesprächsrunden allein nicht ableiten, dass diese sich auf den Markt auswirkten (oben in Randnr. 231 angeführtes Urteil ADM, Randnr. 159), doch ist die Bezugnahme auf ihre Häufigkeit in der angefochtenen Entscheidung nur ein zweitrangiger Bestandteil der Argumentation der Kommission, von dem die Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Schwere des Verstoßes nicht abhängen kann.
- EuGH, 07.06.1983 - 100/80
Musique Diffusion française / Kommission
Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
Einem Unternehmen, das dieses Risiko nicht eingehen wollte, ist es deshalb erst recht versagt, sich gegen eine Geldbuße, die ihm wegen einer nicht angemeldeten Zuwiderhandlung auferlegt wurde, unter Berufung darauf zu wehren, dass eine Anmeldung möglicherweise zu einer Freistellung geführt hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, im Folgenden: Urteil MDF, Randnr. 93).Rn. 232 Die Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung als solcher hängt somit u. a. von der Eignung des beanstandeten Verhaltens zur Beeinträchtigung der Ziele der Verträge ab (oben in Randnr. 213 angeführtes Urteil MDF, Randnr. 107), unabhängig vom Beitrag jedes einzelnen Unternehmens und dessen individuellem Verschulden, während sich die erschwerenden oder mildernden Umstände, wie die in den Leitlinien aufgezählten Beispiele zeigen, auf den Unrechtsgehalt des individuellen Verhaltens des betreffenden Unternehmens beziehen.
Rn. 238 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind nämlich bei der Festsetzung des Betrags der Geldbußen die Dauer sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen eine Rolle spielen (oben in Randnr. 213 angeführtes Urteil MDF, Randnr. 129).
Die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehört zwar zu den zahlreichen Gesichtspunkten, die bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes im Sinn von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 berücksichtigt werden müssen (oben in Randnr. 213 angeführtes Urteil MDF, Randnr. 120).
- EuG, 14.05.1998 - T-308/94
Cascades / Kommission
Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
Rn. 262 Was viertens die Institutionalisierung des Kartells angeht, so darf die Kommission berücksichtigen, dass ein Kartell als System regelmäßiger institutionalisierter Sitzungen ausgestaltet war (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnrn.Insoweit kann der These, bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung könne nur berücksichtigt werden, dass ohne Absprache ein anderes Niveau der Transaktionspreise bestanden hätte, nicht gefolgt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnrn.
Rn. 298 Zum Argument der BAWAG und der PSK, dass die Schriftstücke, in denen die Banken selbst die konkrete Anwendung ihrer Vereinbarungen bewerteten, nicht beweiskräftig seien, weil sie nur subjektive Einschätzungen der Bankmitarbeiter enthielten, ist festzustellen, dass die Verlässlichkeit von Dokumenten, in denen die Mitglieder eines Kartells eine Meinung hinsichtlich des "Erfolgs" des Kartells äußern, von Fall zu Fall zu beurteilen ist (oben in Randnr. 262 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 186, und oben in Randnr. 285 angeführtes Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn. 746 und 747).
Rn. 324 Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (oben in Randnr. 286 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 78).
- EuGH, 18.10.1989 - 374/87
Orkem / Kommission
Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
Rn. 539 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission ein Unternehmen durch ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 nicht zu Antworten verpflichten, mit denen es das Vorliegen der Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 35; Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II-729, Randnr. 67).Die Kommission kann die Unternehmen somit verpflichten, rein tatsächliche Fragen zu beantworten und vorhandene Unterlagen vorzulegen (Urteile Orkem/Kommission, Randnr. 34, und Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 65).
Rn. 543 Zur Frage, ob die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, als sie in Randnummer 546 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertrat, dass die Übermittlung von Schriftstücken in Beantwortung der Auskunftsverlangen nicht freiwillig geschehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Interesse der praktischen Wirksamkeit von Artikel 11 Absätze 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 berechtigt ist, das Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen (oben in Randnr. 539 angeführtes Urteil Orkem/Kommission, Randnr. 34, Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 2006 in der Rechtssache C-301/04 P, Kommission/SGL Carbon, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 41, und oben in Randnr. 539 angeführtes Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 65).
- EuG, 30.09.2003 - T-191/98
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO …
Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
52 und 53; Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in den Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 1572).Rn. 414 Bei der Festsetzung von Geldbußen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts genügt die Kommission ihrer Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglichten, Schwere und Dauer der begangenen Zuwiderhandlung zu ermessen; sie ist nicht verpflichtet, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (oben in Randnr. 286 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 38 bis 47; vgl. auch das oben in Randnr. 376 angeführte Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, Randnrn. 1522 und 1525).
Rn. 416 Was die Festsetzung der Ausgangsbeträge angeht, so stellen diese die zahlenmäßige Umsetzung der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Einteilung in Kategorien dar; dies reicht zur Begründung ihrer relativen Bedeutung aus (oben in Randnr. 376 angeführtes Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, Randnr. 1555).
- EuG, 14.05.1998 - T-347/94
Mayr-Melnhof / Kommission
Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-259/02
Rn. 205 Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die Erfüllung des Tatbestands einer vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nicht erforderlich, dass sich das Unternehmen des Verstoßes gegen diese Regeln bewusst war, sondern es genügt, dass das Unternehmen sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezweckte (Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 157, oben in Randnr. 175 angeführtes Urteil SPO u. a./Kommission, Randnr. 356, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, im Folgenden: Urteil Mayr-Melnhof, Randnr. 375).Ebenso hat die Tatsache, dass nach österreichischem Recht bestimmte Kartelle nicht von Rechts wegen untersagt waren, sondern auf Antrag vom zuständigen Gericht untersagt werden konnten (unterstellt, die Vereinbarungen des "Lombardclubs" hätten zu diesen Kartellen gehört), keine Auswirkungen auf die Qualifizierung der Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG als vorsätzlich (vgl. in diesem Sinn das oben in Randnr. 205 angeführte Urteil Mayr-Melnhof, Randnrn. 373 bis 376).
619 und 620, sowie das oben in Randnr. 205 angeführte Urteil Mayr-Melnhof, Randnr. 235, das Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 645, und das oben in Randnr. 231 angeführte Urteil ADM, Randnr. 150).
- EuGH, 21.01.1999 - C-215/96
Bagnasco u.a. - "Wettbewerb Artikel 85 und 86 EG-Vertrag Einheitliche …
- EuGH, 08.11.1983 - 96/82
IAZ / Kommission
- EuGH, 09.11.1983 - 322/81
Michelin / Kommission
- EuGH, 25.02.1986 - 193/83
Windsurfing International / Kommission
- EuG, 08.07.2004 - T-67/00
Nippon Steel / Kommission
- EuGH, 14.02.1978 - 27/76
United Brands / Kommission
- EuG, 30.09.2003 - T-203/01
Michelin / Kommission
- EuGH, 15.10.2002 - C-238/99
DSM und DSM Kunststoffen / Kommission
- EuG, 15.03.2000 - T-25/95
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140 …
- EuG, 12.07.2001 - T-202/98
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- EuGH, 29.06.2006 - C-301/04
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- EuGH, 17.12.1998 - C-185/95
DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" …
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Boehringer Mannheim / Kommission
- EuG, 08.07.2004 - T-50/00
Dalmine / Kommission
- EuGH, 02.10.2003 - C-182/99
Salzgitter / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken …
- EuG, 14.05.1998 - T-311/94
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- EuG, 09.07.2003 - T-220/00
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE …
- EuG, 20.03.2002 - T-31/99
ABB Asea Brown Boveri / Kommission
- EuG, 20.03.2002 - T-16/99
Lögstör Rör / Kommission
- EuG, 06.04.1995 - T-150/89
G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 10.03.1992 - T-12/89
Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99
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- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99
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- EuG, 08.07.2004 - T-48/00
Corus UK / Kommission
- EuG, 20.03.2002 - T-15/99
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- EuG, 14.05.1998 - T-319/94
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- EuG, 09.07.2003 - T-230/00
Daesang und Sewon Europe / Kommission
- EuGH, 16.12.1975 - 40/73
Suiker Unie u.a. / Kommission
- EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …
- EuGH, 14.07.1972 - 48/69
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- EuGH, 29.10.1980 - 209/78
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- EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT …
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Cascades / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 …
- EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 17.12.1991 - T-7/89
SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 17.10.1972 - 8/72
Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission
- EuG, 08.07.2004 - T-44/00
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION …
- EuGH, 16.11.1977 - 13/77
INNO / ATAB
- EuGH, 17.07.1997 - C-219/95
Ferriere Nord / Kommission
- EuG, 11.03.1999 - T-141/94
Thyssen Stahl / Kommission
- EuGH, 16.11.2000 - C-297/98
SCA Holding / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 …
- EuG, 13.12.2001 - T-45/98
Krupp Thyssen Stainless / Kommission
- EuGH, 29.04.2004 - C-359/01
British Sugar / Kommission
- EuG, 19.03.2003 - T-213/00
CMA CGM u.a. / Kommission
- EuG, 20.03.2002 - T-23/99
LR AF 1998 / Kommission
- EuGH, 16.11.2000 - C-294/98
Metsä-Serla Oyj u.a. / Kommission - "Rechtsmittel -Artikel 15 Absatz 2 der …
- EuGH, 16.11.2000 - C-248/98
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE …
- EuG, 21.02.1995 - T-29/92
Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und …
- EuG, 27.07.2005 - T-49/02
Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt - …
- EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Rettungs- und …
- EuG, 14.05.1998 - T-327/94
SCA Holding Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuGH, 16.11.2000 - C-283/98
Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva …
- EuG, 18.09.1996 - T-387/94
Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto …
- EuG, 11.12.2003 - T-61/99
Adriatica di Navigazione / Kommission
- EuG, 02.07.1992 - T-61/89
Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 10.03.1992 - T-13/89
Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen …
- EuGH, 07.06.1983 - 103/80
- EuGH, 27.09.1988 - 129/85
- EuG, 18.07.2005 - T-241/01
Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt - …
- EuGH, 27.09.1988 - 114/85
- EuGH, 27.09.1988 - 116/85
- EuGH, 27.09.1988 - 125/85
- EuG, 14.05.1998 - T-309/94
NV Koninklijke KNP BT gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 13.07.1962 - 19/61
Mannesmann AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und …
- EuG, 14.05.1997 - T-77/94
Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten, Florimex BV, Inkoop …
- EuGH, 20.10.1983 - 92/82
Gutmann / Kommission
- EuGH, 14.12.1962 - 33/59
Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde der Europäischen …
- LG Berlin, 18.02.2021 - (526 OWi LG) 212 JsOWi 1/20
Bußgeldbewehrter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung: Verhängung einer …
Dies gilt im Besonderen auch für die bußgeldrechtliche Haftung eines Unternehmens im Sinne des weiten Unternehmensbegriffs nach europäischer Rechtsprechung (zu diesem: EuGH…, Urteil vom 10. September 2009 - C-97/08 - EuZW 2009, 816, 821 [Akzo Nobel u. a./Kommission], Rn. 54 ff.; EuG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - T-259/02, BeckRS 2006, 140069, Rn. 21). - EuG, 10.11.2021 - T-612/17
Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …
Rn. 681 Außerdem ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Kommission einen Missbrauch auf dem Markt für allgemeine Online-Suchdienste nicht stichhaltig nachgewiesen hat (…siehe oben, Rn. 596) und dass die in Rede stehenden Praktiken nicht verheimlicht wurden, so dass dieser die Schwere der Zuwiderhandlung naturgemäß verstärkende Faktor ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, EU:T:2006:396, Rn. 252). - EuG, 12.06.2014 - T-286/09
Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der …
Rn. 1586 Zunächst ist festzustellen, dass die Geheimhaltung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union ein Umstand ist, der deren Schwere erhöhen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Rn. 252, und Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, Rn. 446).
- EuGH, 24.09.2009 - C-125/07
Erste Group Bank u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Festlegung von …
Rn. 1 Die Erste Group Bank AG, ehemals Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG (im Folgenden: Erste Group Bank), die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (im Folgenden: RZB), die Bank Austria Creditanstalt AG (im Folgenden: BA-CA) und die Österreichische Volksbanken AG (im Folgenden: ÖVAG) beantragen mit ihren Rechtsmitteln die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission (T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/138/EG der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/36.571/D-1 - Österreichische Banken ("Lombard-Club") (…ABl. 2004, L 56, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden sind, hilfsweise, die Herabsetzung der in Art. 3 der streitigen Entscheidung gegen jede von ihnen festgesetzten Geldbußen und, äußerst hilfsweise, die Aufhebung des Urteils des Gerichts und Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht. - EuG, 30.03.2022 - T-324/17
Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer …
Rn. 511 Nach der Rechtsprechung ist das nicht der Fall, wenn sich ein Gesetz oder Verhalten darauf beschränkt, die Unternehmen zu eigenständigen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zu ermuntern oder diese zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, EU:T:2006:396, Rn. 258).Sie ist auch nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass das fragliche Unternehmen von sämtlichen Kontakten wusste oder hätte wissen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, EU:T:2006:396, Rn. 193).
Folglich handelt es sich bei der Geheimhaltung nicht um eine unabdingbare Voraussetzung für die Einstufung einer Zuwiderhandlung als schwer im Sinne von Ziff. 23 der Leitlinien von 2006 und für ihre dementsprechende Ahndung (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, EU:T:2006:396, Rn. 252).
- EuGH, 08.12.2011 - C-272/09
Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der …
70 Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die Kommission auf der Grundlage der in der vorstehenden Randnummer genannten Indizien annehmen darf, dass die Zuwiderhandlung konkrete Auswirkungen auf den Markt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile Jungbunzlauer/Kommission, … Randnr. 159, Roquette Frères/Kommission, … Randnr. 78, vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T-59/02, … Randnr. 165, Archer Daniels Midland/Kommission, T-329/01, … Randnr. 181; Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnrn. - EuG, 29.06.2012 - T-360/09
Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen …
Rn. 153 Außerdem genügt die Eignung eines Kartells zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, d. h. seine potenzielle Wirkung, um es in den Anwendungsbereich von Art. 81 EG fallen zu lassen, und es bedarf keines Nachweises einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Handelsverkehrs (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 1999, Bagnasco u. a., C-215/96 und C-216/96, Slg. 1999, I-135, Randnr. 48, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 166). - EuG, 13.07.2011 - T-138/07
Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der …
Umgekehrt erscheint ihre Anwendung grundsätzlich weniger angebracht, wenn das fragliche Verhalten, sofern es erwiesen ist, klar wettbewerbswidrig ist (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 281, vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 497, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 228). - EuG, 29.03.2012 - T-336/07
Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs …
Rn. 319 Als Erstes geht, was die Frage anbelangt, ob eine Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist, so dass sie gemäß Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 und seit dem 1. Mai 2004 Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 mit einer Geldbuße geahndet werden kann, aus der Rechtsprechung hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn sich das betroffene Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags verstößt (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 205, und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 295 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 45; Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 107, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 124). - EuG, 13.07.2011 - T-144/07
ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
Rn. 60 Nach ständiger Rechtsprechung hat aber ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, wodurch es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1972, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, 8/72, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 95, Manfredi u. a., oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 45, und Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 37; Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997, SCK und FNK/Kommission, T-213/95 und T-18/96, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 179, und vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 180). - EuG, 01.07.2009 - T-24/07
ThyssenKrupp Stainless / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse …
- EuG, 03.03.2011 - T-122/07
Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission - …
- EuG, 03.03.2011 - T-110/07
Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte …
- EuG, 30.05.2006 - T-198/03
Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - …
- EuG, 14.03.2013 - T-587/08
Fresh Del Monte Produce / Kommission - 'Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt - …
- EuGH, 08.12.2011 - C-389/10
KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07
Erste Group Bank u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales …
- EuG, 17.05.2013 - T-146/09
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission zu einem Kartell auf dem …
- EuG, 08.10.2008 - T-69/04
Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 02.10.2024 - T-589/22
Silgan Holdings u. a./ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 08.10.2008 - T-73/04
Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11
Schenker & Co. u.a. - Wettbewerb - Kartelle - Art. 85 EWG, Art. 81 EG und Art. …
- EuG, 11.07.2014 - T-541/08
Sasol u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …
- EuG, 06.02.2014 - T-27/10
AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und …
- EuG, 16.06.2011 - T-204/08
Team Relocations u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 02.10.2024 - T-587/22
Crown Holdings und Crown Cork & Seal Deutschland/ Kommission - Wettbewerb - …
- EuG, 11.07.2014 - T-543/08
RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …
- EuG, 08.09.2010 - T-29/05
Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens …
- EuG, 23.01.2014 - T-391/09
Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18
Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. …
- EuG, 27.03.2014 - T-56/09
Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen …
- EuG, 27.09.2012 - T-343/06
Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer …
- EuG, 19.05.2010 - T-21/05
Chalkor / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche - …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12
MasterCard u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG - …
- EuG, 14.04.2011 - T-461/07
Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen …
- EuG, 07.11.2003 - T-198/03
Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Verfahren des vorläufigen …
- EuG, 09.09.2011 - T-12/06
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer …
- EuG, 13.07.2011 - T-141/07
General Technic-Otis u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für die …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-137/07
Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales …
- EuG, 20.05.2015 - T-456/10
Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11
Kommission / Siemens Österreich u.a. et Siemens Transmission & Distribution u.a. …
- EuG, 06.05.2009 - T-127/04
KME Germany u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-135/07
Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-133/07
Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2011 - C-272/09
KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell zur …
- EuG, 06.11.2024 - T-386/21
Die Banken Crédit agricole und Credit Suisse haben sich an einem Kartell im …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20
Advocate General Rantos sets out the criteria for classifying an exclusionary …
- EuG, 13.09.2013 - T-566/08
Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 1 Kart 7/12
Festsetzung einer Geldbuße im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen die …
- EuG, 22.03.2012 - T-458/09
Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-481/19
Consob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marktmissbrauch - …
- EuG, 19.05.2010 - T-11/05
In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das …
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Schenker / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Internationale Speditionsdienste …
- EuG, 14.05.2014 - T-406/09
Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und …
- EuG, 13.07.2011 - T-59/07
Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-280/08
Deutsche Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG (jetzt …
- EuG, 13.07.2011 - T-151/07
Kone u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und …
- EuG, 13.07.2011 - T-39/07
ENI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und …
- EuG, 17.05.2011 - T-299/08
Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-247/14
HeidelbergCement / Kommission - Rechtsmittel - Märkte für Zement und verwandte …
- EuG, 05.10.2011 - T-39/06
Transcatab / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07
Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …
- EuG, 12.12.2012 - T-400/09
Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 27.06.2012 - T-372/10
Bolloré / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 12.10.2011 - T-38/05
Agroexpansión / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den …
- EuG, 05.10.2011 - T-11/06
Romana Tabacchi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für …
- EuG, 13.07.2018 - T-58/14
Stührk Delikatessen Import/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13
Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, …
- EuG, 12.12.2012 - T-352/09
Novácke chemické závody / Kommission
- EuG, 17.12.2009 - T-58/01
Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft - …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16
Orange Polska/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
- EuG, 29.06.2012 - T-370/09
GDF Suez / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Deutscher und französischer …
- EuG, 12.07.2011 - T-59/07
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und …
- EuG, 07.06.2011 - T-217/06
Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate …
- EuG, 09.09.2011 - T-25/06
Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13
Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe - Rechtsmittel - …
- EuG, 27.09.2012 - T-347/06
Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 27.06.2012 - T-445/07
Berning & Söhne / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für …
- EuG, 12.10.2011 - T-41/05
Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer …
- EuG, 13.07.2011 - T-42/07
Dow Chemical u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 10.10.2014 - T-68/09
Soliver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
- EuG, 18.06.2013 - T-406/08
ICF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Aluminiumfluorid - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13
Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, …
- EuG, 14.07.2011 - T-190/06
Total und Elf Aquitaine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid …
- EuG, 24.03.2011 - T-379/06
Kaimer u.a. / Kommission
- EuG, 27.09.2012 - T-362/06
Ballast Nedam Infra / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer …
- EuG, 09.12.2014 - T-91/10
Lucchini / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in …
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Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, …
- EuG, 18.06.2013 - T-404/08
Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für …
- EuG, 24.03.2011 - T-386/06
Pegler / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13
Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, …
- EuG, 27.09.2012 - T-370/06
Kuwait Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer …
- EuG, 16.06.2011 - T-194/06
SNIA / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und …
- EuG, 14.07.2011 - T-189/06
Das Gericht erhält die gegen Arkema France und deren Muttergesellschaften, Total …
- EuGH, 24.09.2009 - C-137/07
Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Festlegung …
- EuGH, 24.09.2009 - C-135/07
Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Festlegung …
- EuG, 30.11.2018 - T-719/17
FMC / Kommission
- EuG, 13.03.2015 - T-673/13
European Coalition to End Animal Experiments / ECHA - Nichtigkeitsklage - REACH - …
- EuGH, 24.09.2009 - C-133/07
Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - …
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Rechtsprechung
| EuG, 20.04.2007 - T-259/02, T-260/02, T-261/02, T-262/02, T-263/02, T-264/02, T-271/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission
Urteilsberichtigung
- Wolters Kluwer
Urteilsberichtigung wegen eines Schreibfehlers
- Wolters Kluwer
Urteilsberichtigung wegen eines Schreibfehlers
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung C/2002/2091 endg. der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.571/D-1 - Österreichische Banken) betreffend die Festsetzung der Aktiv- und Passivzinsen im österreichischen Hoheitsgebiet ...
Verfahrensgang
- EuG, 14.12.2006 - T-259/02
- EuG, 20.04.2007 - T-259/02, T-260/02, T-261/02, T-262/02, T-263/02, T-264/02, T-271/02
- EuGH, 25.10.2007 - C-125/07
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07
- EuGH, 24.09.2009 - C-125/07
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Rechtsprechung
| EuG, 20.04.2007 - T-260/02 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Urteilsberichtigung wegen eines Schreibfehlers
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Bank Austria Creditanstalt / Kommission
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