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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 08.04.2014 - C-293/12 und C-594/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6122
EuGH, 08.04.2014 - C-293/12 und C-594/12 (https://dejure.org/2014,6122)
EuGH, Entscheidung vom 08.04.2014 - C-293/12 und C-594/12 (https://dejure.org/2014,6122)
EuGH, Entscheidung vom 08. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 (https://dejure.org/2014,6122)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 7 GRC; Art. ... 8 GRC; Art. 11 GRC; Art. 52 GRC; Art. 6 GRC; Art. 8 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 10 GG; Art. 267 AEUV; Richtlinie 2006/24/EG; Richtlinie 95/46/EG; Richtlinie 2002/58/EG
    Nichtigkeit der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung (öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste oder öffentliche Kommunikationsnetze; Daten, die bei der Bereitstellung solcher Dienste erzeugt oder verarbeitet werden; Gültigkeit); Recht auf ...

  • lexetius.com

    "Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2006/24/EG - Öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste oder öffentliche Kommunikationsnetze - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung solcher Dienste erzeugt oder verarbeitet werden - Gültigkeit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a.

    Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2006/24/EG - Öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste oder öffentliche Kommunikationsnetze - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung solcher Dienste erzeugt oder verarbeitet werden - Gültigkeit - Art. 7, ...

  • EU-Kommission

    Digital Rights Ireland Ltd (C-293/12) gegen Minister for Communications, Marine and Natural Resources und andere und Kärntner Landesregierung (C-594/12) und andere.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court - Irland, Verfassungsgerichtshof - Österreich. Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2006/24/EG - Öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste oder öffentliche Kommunikationsnetze - Vorratsspeicherung von Daten, ...

  • aufrecht.de

    Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung unwirksam

  • Betriebs-Berater

    Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten ist ungültig

  • Techniker Krankenkasse
  • malte-spitz.de PDF

    Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2006/24/EG - Öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste oder öffentliche Kommunikationsnetze - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung solcher Dienste erzeugt oder verarbeitet werden - Gültigkeit - Art. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2006/24/EG - Öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste oder öffentliche Kommunikationsnetze - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung solcher Dienste erzeugt oder verarbeitet werden - Gültigkeit - ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (42)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Die VDS-Richtlinie ist unwirksam

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten ist ungültig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wegen unverhältnismäßiger Grundrechtsverletzung ungültig - Vorratsdatenspeicherung aber grundsätzlich möglich

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    EuGH kippt Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten ist ungültig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    EuGH erklärt Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig

  • heise.de (Pressebericht, 08.04.2014)

    Regeln zur Vorratsdatenspeicherung verstoßen gegen EU-Recht

  • faz.net (Pressebericht, 08.04.2014)

    Nachhilfe aus Luxemburg

  • zeit.de (Pressemeldung, 08.04.2014)

    EuGH kippt Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung gekippt - Ein unverhältnismäßiger Eingriff

  • lto.de (Kurzinformation)

    Die Vorratsdatenspeicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorratsdatenspeicherung - auf europäisch jedenfalls nicht so

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorratsspeicherung von Daten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig

  • nachtwey-ip.eu (Kurzinformation)

    Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist ungültig

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    EuGH erklärt Vorratsdatenspeicherung für ungültig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    EuGH kippt EU-Richtlinie

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Gerichtshof erklärt Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten ist ungültig

  • boorberg.de (Pressemitteilung)

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Weiterer Erfolg für Datenschützer: EuGH erklärt Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig

  • jean-monnet-saar.eu (Kurzinformation)

    Grundrechtsverstoß von Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist ungültig

  • socialmediarecht.de (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung

  • beck.de (Kurzinformation)

    EU: Vorratsdatenspeicherung in der Überprüfung

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Keine Vorratsdatenspeicherung

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ungültig

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung endgültig für unwirksam erklärt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung grundrechtswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH erklärt Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig - Datenspeicherung verletzt Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten in großem Ausmaß und besonderer Schwere

  • internet-law.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.06.2012)

    Vorratsdatenspeicherung nun doch beim EuGH

  • internet-law.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.06.2013)

    EuGH verhandelt am 9. Juli 2013 über die Vorratsdatenspeicherung

  • lehofer.at (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wortlaut der Vorlagefragen an den EuGH zur Vorratsdatenspeicherung

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.05.2010)

    Vorratsdatenspeicherung erneut Fall für den Europäischen Gerichtshof

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.04.2014)

    Vorratsdatenspeicherung: EuGH urteilt über die Zukunft der Vorratsdaten

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    EuGH verhandelt über Vorratsdatenspeicherung - Richter hinterfragen Statistik zur Datensammlung

  • blogspot.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fragen des irischen High Court zur Vorratsdatenspeicherung an den EuGH

  • vorratsdatenspeicherung.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.01.2012)

    Kassiert der Europäische Gerichtshof nun die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung?

  • Telepolis (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.07.2013)

    Anhörung zur Vorratsdatenspeicherung beim EuGH: Gordischer Argumentationsknoten

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.07.2013)

    Klage gegen Vorratsdaten: Großes Netz, kleine Fische

  • netzpolitik.org (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.12.2012)

    Vorratsdatenspeicherung in Österreich: Verfassungsgerichtshof hat Bedenken und wendet sich an EuGH

Besprechungen u.ä. (34)

  • internet-law.de (Entscheidungsanmerkung)

    EuGH kassiert Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung komplett

  • internet-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ist die Vorratsdatenspeicherung nach der Entscheidung des EuGH tot?

  • offenenetze.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH erklärt Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie für ungültig - kurze Analyse

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Seht her: ein Verfassungsgericht!

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    EU-weiter Konsens über Standards von Privatheit und Datenschutz ist möglich

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    EuGH und Vorratsdatenspeicherung: Emergenz eines Grundrechts auf Sicherheit?

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wider die Mär vom Grundrechtsblinden: Der EuGH und die Vorratsdatenspeicherung

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten ungültig, weil unverhältnismäßig

  • lehofer.at (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nochmals zum VDS-Urteil: auch "autonome" nationale VDS (auf Basis des Art 15 Abs 1 RL 2002/58) muss den Anforderungen des Urteils genügen

  • heise.de (Entscheidungsanmerkung)

    EuGH beerdigt die Vorratsdatenspeicherung (Peter Schaar)

  • faz.net (Pressekommentar, 08.04.2014)

    Popanz Vorratsdatenspeicherung

  • faz.net (Pressekommentar, 08.04.2014)

    Vorratsdatenspeicherung: Der Justizminister kuscht vor dem Internet

  • zeit.de (Pressekommentar, 08.04.2014)

    Datenspeicherung: Das Konzept der Vorratsdaten ist erledigt

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sensation bei der Vorratsdatenspeicherung - Der EuGH auf Karlsruher Pfaden

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fluggastdaten-Abkommen mit Kanada: Keine ausreichenden Garantien für die Privatsphäre

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 7, 8, 52 EU-Grundrechtecharta (GRCh)
    EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist mit EU-Grundrechten unvereinbar

  • spiegel.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 08.04.2014)

    Folgen des EuGH-Urteils: "Die Täter wird niemand zur Rechenschaft ziehen"

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 08.04.2014)

    Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Ende der Maßlosigkeit

  • fr-online.de (Pressekommentar, 08.04.2014)

    Der Tag der Bürgerrechte

  • taz.de (Pressekommentar, 09.04.2014)

    Bürgerrechte: Jetzt ist die SPD am Zug

  • spiegel.de (Pressekommentar, 09.04.2014)

    EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Der Zombie lebt

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Willkommen in der Grundrechtsunion!

  • taz.de (Pressekommentar, 12.04.2014)

    Nur eine Momentaufnahme

  • juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Vorratsdatenspeicherung in der Grundrechtsunion

  • Telepolis (Entscheidungsanmerkung)

    Habemus EU-Grundrechte!

  • delegedata.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Hat der EuGH die Cloud für tot erklärt?

  • cr-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH zu Grundrechten der Charta: Vorrang für das materielle Schutzgut am Beispiel der Vorratsdatenspeicherung

  • anwaltauskunft.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH kippt Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Weiterer Erfolg für Datenschützer: EuGH erklärt Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig

  • ilex-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist ungültig - Welche Folgen hat dies für das Datenschutzrecht?

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Vorratsdatenspeicherung als Spielball höchstgerichtlicher Rechtsprechung (Prof. Dr. Jens Puschke; ZIS 2019, 308-317)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spät kommt Ihr, doch Ihr kommt: Warum wird die Grundrechtskonformität der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie erst nach acht Jahren geklärt? (Prof. Dr. Thomas Giegerich; ZEuS 2014, 3-17)

  • lehofer.at (Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.06.2012)

    Vorratsdaten: Irland, Deutschland, Österreich - EuGH und VfGH

  • lehofer.at (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    VfGH bezweifelt Gültigkeit der RL über die Vorratsspeicherung von Daten - Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Sonstiges (13)

  • heise.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 23.06.2014)

    EU-Juristen halten Vorratsdatenspeicherung wohl für abgehakt

  • heise.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 27.06.2014)

    Österreich: Verfassungsgerichtshof kippt die Vorratsdatenspeicherung

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Seitlinger u.a.

  • netzpolitik.org (Sitzungsbericht, 09.07.2013)

    Live-Ticker vom EuGH-Verfahren gegen die Vorratsdatenspeicherung

  • taz.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 09.04.2014)

    Deutschland allein in Europa

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 12.04.2014)

    Nach EuGH-Urteil: Regierung verzichtet auf Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung

  • delegedata.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 09.05.2014)

    EU: Rat sieht hohe Hürden für neue Vorratsdatenspeicherung

  • delegedata.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Gutachten des Europäischen Parlaments: Voraussetzungen für eine zulässige Vorratsdatenspeicherung

  • gv.at PDF (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Vorlagebeschluß des österreichischen Verfassungsgerichtshofs

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - High Court of Ireland - Auslegung der Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher ...

  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • lehofer.at (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorratsdaten: EuGH verhandelt am 9. Juli in der Großen Kammer - Vereinbarkeit mit GRC im Mittelpunkt

  • netzpolitik.org (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.06.2013)

    Vorratsdatenspeicherung: Europäischer Gerichtshof verhandelt am 9. Juli - und stellt "revolutionäre Fragen”

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2169
  • NVwZ 2014, 709
  • EuZW 2014, 459
  • MMR 2014, 412
  • BB 2014, 1100
  • K&R 2014, 405
 
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Wird zitiert von ... (144)Zitiert selbst (18)

  • EGMR - 30268/23 (anhängig)

    BALCAL v. TÜRKİYE and 27 other applications

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-293/12
    Rn. 1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (…ABl. L 105, S. 54).

    Rn. 3 Das Ersuchen des Verfassungsgerichtshofs (Rechtssache C-594/12) bezieht sich auf verfassungsrechtliche Verfahren, die vor diesem Gericht von der Kärntner Landesregierung sowie von Herrn Seitlinger, Herrn Tschohl und 11 128 weiteren Antragstellern wegen der Vereinbarkeit des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 in österreichisches Recht mit dem Bundes-Verfassungsgesetz anhängig gemacht wurden.

    Richtlinie 2006/24.

    Diese Analyse diente als Grundlage für die Ausarbeitung des am selben Tag vorgelegten Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (KOM[2005] 438 endgültig, im Folgenden: Richtlinienvorschlag), der zum Erlass der auf Art. 95 EG gestützten Richtlinie 2006/24 führte.

    Rn. 12 Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 lautet:.

    Rn. 13 Im ersten Satz des fünften Erwägungsgrundes der Richtlinie 2006/24 wird ausgeführt: "Einige Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften über eine Vorratsspeicherung von Daten durch Diensteanbieter zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten erlassen.".

    Rn. 14 In den Erwägungsgründen 7 bis 11 der Richtlinie 2006/24 heißt es:.

    Rn. 16 Die Richtlinie 2006/24 verpflichtet die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder die Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, bestimmte von ihnen erzeugte oder verarbeitete Daten auf Vorrat zu speichern.

    '(1a) Absatz 1 gilt nicht für Daten, für die in der Richtlinie 2006/24 … eine Vorratsspeicherung zu den in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten Zwecken ausdrücklich vorgeschrieben ist.

    Sie stellt die Rechtmäßigkeit nationaler legislativer und administrativer Maßnahmen zur Vorratsspeicherung von Daten elektronischer Kommunikationsvorgänge in Abrede und begehrt vom vorlegenden Gericht u. a. die Feststellung der Unwirksamkeit der Richtlinie 2006/24 und des siebten Teils des Gesetzes von 2005 über terroristische Straftaten (Criminal Justice [Terrorist Offences] Act 2005), das die Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtete, Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der Telekommunikation für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum zum Zweck der Verhütung, Feststellung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten sowie des Schutzes der Sicherheit des Staats zu speichern.

    Rn. 18 Da der High Court der Ansicht ist, nicht über die von ihm zu klärenden Fragen des nationalen Rechts entscheiden zu können, ohne dass die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 geprüft wurde, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Ist die sich aus den Erfordernissen der Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 2006/24 ergebende Beschränkung der Rechte der Klägerin bezüglich der Nutzung des Mobilfunks mit Art. 5 Abs. 4 EUV unvereinbar, weil sie unverhältnismäßig und nicht erforderlich bzw. ungeeignet zur Erreichung der berechtigten Ziele ist, die darin bestehen,.

    a) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 21 AEUV verankerten Recht der Bürger vereinbar, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten?.

    b) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und in Art. 8 EMRK verankerten Recht auf Privatleben vereinbar?.

    c) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 8 der Charta verankerten Recht auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar?.

    d) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 11 der Charta und in Art. 10 EMRK verankerten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar?.

    e) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 41 der Charta verankerten Recht auf eine gute Verwaltung vereinbar?.

    Inwieweit hat ein nationales Gericht nach den Verträgen - insbesondere nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - die Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 mit dem durch die Charta einschließlich deren Art. 7 (in dem der Gedanke des Art. 8 EMRK zum Ausdruck kommt) gewährten Schutz zu prüfen und festzustellen?.

    Rn. 19 Dem Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache C-594/12 liegen Anträge der Kärntner Landesregierung sowie von Herrn Seitlinger, Herrn Tschohl und 11 128 weiteren Antragstellern auf Nichtigerklärung von § 102a des Telekommunikationsgesetzes 2003 (im Folgenden: TKG 2003) zugrunde, der durch das Bundesgesetz, mit dem das TKG 2003 geändert wird (BGBl. I Nr. 27/2011), zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 in österreichisches Recht in dieses Gesetz eingefügt wurde.

    Rn. 20 Der Verfassungsgerichtshof möchte insbesondere wissen, ob die Richtlinie 2006/24 insofern mit der Charta vereinbar sei, als sie die Speicherung vielfältiger Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen für lange Dauer ermögliche.

    Sind die Art. 3 bis 9 der Richtlinie 2006/24 mit den Art. 7, 8 und 11 der Charta vereinbar?.

    Rn. 23 Mit der zweiten Frage, Buchst. b bis d, in der Rechtssache C-293/12 und mit der ersten Frage in der Rechtssache C-594/12, die zusammen zu prüfen sind, ersuchen die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof um die Prüfung der Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 im Licht der Art. 7, 8 und 11 der Charta.

    Zur Relevanz der Art. 7, 8 und 11 der Charta für die Frage der Gültigkeit der Richtlinie 2006/24.

    Rn. 24 Wie sich aus Art. 1 sowie den Erwägungsgründen 4, 5, 7 bis 11, 21 und 22 der Richtlinie 2006/24 ergibt, sollen mit ihr in erster Linie die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Vorratsspeicherung bestimmter von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugter oder verarbeiteter Daten harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Daten, unter Wahrung der in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Rechte, zwecks Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten wie organisierter Kriminalität und Terrorismus zur Verfügung stehen.

    Rn. 25 Die in Art. 3 der Richtlinie 2006/24 vorgesehene Pflicht der Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, die in Art. 5 der Richtlinie aufgezählten Daten auf Vorrat zu speichern, um sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, wirft Fragen hinsichtlich des in Art. 7 der Charta verankerten Schutzes sowohl des Privatlebens als auch der Kommunikation, hinsichtlich des von Art. 8 der Charta erfassten Schutzes personenbezogener Daten und hinsichtlich der durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung auf.

    Rn. 26 Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei den Daten, die von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes nach den Art. 3 und 5 der Richtlinie 2006/24 auf Vorrat zu speichern sind, u. a. um die zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle und des Adressaten einer Nachricht sowie zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit, Dauer und Art einer Nachrichtenübermittlung, der Endeinrichtung von Benutzern und des Standorts mobiler Geräte benötigten Daten handelt, zu denen Name und Anschrift des Teilnehmers oder registrierten Benutzers, die Rufnummer des anrufenden Anschlusses und des angerufenen Anschlusses sowie bei Internetdiensten eine IP-Adresse gehören.

    Rn. 28 Unter solchen Umständen ist es - auch wenn die Richtlinie 2006/24, wie sich aus ihren Art. 1 Abs. 2 und 5 Abs. 2 ergibt, keine Vorratsspeicherung des Inhalts einer Nachricht und der mit Hilfe eines elektronischen Kommunikationsnetzes abgerufenen Informationen gestattet - nicht ausgeschlossen, dass die Vorratsspeicherung der fraglichen Daten Auswirkungen auf die Nutzung der von dieser Richtlinie erfassten Kommunikationsmittel durch die Teilnehmer oder registrierten Benutzer und infolgedessen auf deren Ausübung der durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung hat.

    Rn. 29 Die in der Richtlinie 2006/24 vorgesehene Vorratsspeicherung der Daten zu dem Zweck, sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, betrifft unmittelbar und speziell das Privatleben und damit die durch Art. 7 der Charta garantierten Rechte.

    Rn. 30 Zwar werfen die Vorabentscheidungsersuchen in den vorliegenden Rechtssachen insbesondere die grundsätzliche Frage auf, ob die Daten der Teilnehmer und der registrierten Benutzer im Hinblick auf Art. 7 der Charta auf Vorrat gespeichert werden dürfen, doch betreffen sie auch die Frage, ob die Richtlinie 2006/24 den in Art. 8 der Charta aufgestellten Erfordernissen des Schutzes personenbezogener Daten genügt.

    Rn. 32 Durch die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 aufgeführten Daten und durch die Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu diesen Daten weicht die Richtlinie, wie der Generalanwalt insbesondere in den Nrn. 39 und 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich elektronischer Kommunikationsvorgänge von der durch die Richtlinien 95/46 und 2002/58 geschaffenen Regelung zum Schutz des Rechts auf Achtung der Privatsphäre ab, denn die letztgenannten Richtlinien sehen die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Verkehrsdaten sowie die Pflicht vor, diese Daten zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden, ausgenommen die zur Gebührenabrechnung erforderlichen Daten und nur solange diese dafür benötigt werden.

    Rn. 34 Daraus folgt, dass die den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes durch die Art. 3 und 6 der Richtlinie 2006/24 auferlegte Pflicht, die in Art. 5 dieser Richtlinie aufgeführten Daten über das Privatleben einer Person und ihre Kommunikationsvorgänge während eines bestimmten Zeitraums auf Vorrat zu speichern, als solche einen Eingriff in die durch Art. 7 der Charta garantierten Rechte darstellt.

    Auch die Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/24, die Regeln für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten aufstellen, greifen daher in die durch Art. 7 der Charta garantierten Rechte ein.

    Rn. 36 Desgleichen greift die Richtlinie 2006/24 in das durch Art. 8 der Charta garantierte Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten ein, da sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorsieht.

    Rn. 37 Der mit der Richtlinie 2006/24 verbundene Eingriff in die in Art. 7 und Art. 8 der Charta verankerten Grundrechte ist, wie auch der Generalanwalt insbesondere in den Nrn. 77 und 80 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, von großem Ausmaß und als besonders schwerwiegend anzusehen.

    Rn. 39 Zum Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und der übrigen in Art. 7 der Charta verankerten Rechte ist festzustellen, dass die nach der Richtlinie 2006/24 vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten zwar einen besonders schwerwiegenden Eingriff in diese Rechte darstellt, doch nicht geeignet ist, ihren Wesensgehalt anzutasten, da die Richtlinie, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 2 ergibt, die Kenntnisnahme des Inhalts elektronischer Kommunikation als solchen nicht gestattet.

    Rn. 40 Die Vorratsspeicherung von Daten ist auch nicht geeignet, den Wesensgehalt des in Art. 8 der Charta verankerten Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten anzutasten, weil die Richtlinie 2006/24 in ihrem Art. 7 eine Vorschrift zum Datenschutz und zur Datensicherheit enthält, nach der Anbieter von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten bzw. Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, unbeschadet der zur Umsetzung der Richtlinien 95/46 und 2002/58 erlassenen Vorschriften, bestimmte Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit einhalten müssen.

    Rn. 41 Zu der Frage, ob der fragliche Eingriff einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht, ist festzustellen, dass mit der Richtlinie 2006/24 zwar die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten der genannten Anbieter oder Betreiber im Bereich der Vorratsspeicherung bestimmter von ihnen erzeugter oder verarbeiteter Daten harmonisiert werden sollen, doch besteht das materielle Ziel dieser Richtlinie, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, darin, die Verfügbarkeit der Daten zwecks Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, sicherzustellen.

    Rn. 43 Hierzu geht aus dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 hervor, dass der Rat "Justiz und Inneres" am 19. Dezember 2002 wegen der beträchtlichen Zunahme der Möglichkeiten bei der elektronischen Kommunikation die Ansicht vertrat, dass Daten über die Nutzung elektronischer Kommunikation besonders wichtig seien und daher ein nützliches Mittel bei der Verhütung von Straftaten und der Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, darstellten.

    Rn. 44 Somit ist festzustellen, dass die durch die Richtlinie 2006/24 vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten zu dem Zweck, sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich machen zu können, eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt.

    Rn. 48 Im vorliegenden Fall ist angesichts der besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und des Ausmaßes und der Schwere des mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffs in dieses Recht der Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers eingeschränkt, so dass die Richtlinie einer strikten Kontrolle unterliegt.

    Rn. 49 Zu der Frage, ob die Vorratsspeicherung der Daten zur Erreichung des mit der Richtlinie 2006/24 verfolgten Ziels geeignet ist, ist festzustellen, dass angesichts der wachsenden Bedeutung elektronischer Kommunikationsmittel die nach dieser Richtlinie auf Vorrat zu speichernden Daten den für die Strafverfolgung zuständigen nationalen Behörden zusätzliche Möglichkeiten zur Aufklärung schwerer Straftaten bieten und insoweit daher ein nützliches Mittel für strafrechtliche Ermittlungen darstellen.

    Rn. 50 Diese Beurteilung kann nicht durch den - insbesondere von Herrn Tschohl und Herrn Seitlinger sowie der portugiesischen Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen angeführten - Umstand in Frage gestellt werden, dass es mehrere elektronische Kommunikationsweisen gebe, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 fielen oder die eine anonyme Kommunikation ermöglichten.

    Rn. 51 Zur Erforderlichkeit der durch die Richtlinie 2006/24 vorgeschriebenen Vorratsspeicherung der Daten ist festzustellen, dass zwar die Bekämpfung schwerer Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, von größter Bedeutung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist und dass ihre Wirksamkeit in hohem Maß von der Nutzung moderner Ermittlungstechniken abhängen kann.

    Eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung kann jedoch, so grundlegend sie auch sein mag, für sich genommen die Erforderlichkeit einer Speicherungsmaßnahme - wie sie die Richtlinie 2006/24 vorsieht - für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen.

    Rn. 55 Das Erfordernis, über solche Garantien zu verfügen, ist umso bedeutsamer, wenn die personenbezogenen Daten, wie in der Richtlinie 2006/24 vorgesehen, automatisch verarbeitet werden und eine erhebliche Gefahr des unberechtigten Zugangs zu diesen Daten besteht (vgl. entsprechend, zu Art. 8 EMRK, Urteil des EGMR S und Marper/Vereinigtes Königreich, § 103, sowie M. K./Frankreich vom 18. April 2013, Nr. 19522/09, § 35).

    Rn. 56 Zu der Frage, ob der mit der Richtlinie 2006/24 verbundene Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt ist, ist festzustellen, dass nach Art. 3 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem Art. 5 Abs. 1 alle Verkehrsdaten betreffend Telefonfestnetz, Mobilfunk, Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie auf Vorrat zu speichern sind.

    Rn. 57 Hierzu ist erstens festzustellen, dass sich die Richtlinie 2006/24 generell auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.

    Rn. 58 Die Richtlinie 2006/24 betrifft nämlich zum einen in umfassender Weise alle Personen, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich jedoch die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte.

    Rn. 60 Zweitens kommt zu diesem generellen Fehlen von Einschränkungen hinzu, dass die Richtlinie 2006/24 kein objektives Kriterium vorsieht, das es ermöglicht, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf Straftaten zu beschränken, die im Hinblick auf das Ausmaß und die Schwere des Eingriffs in die in Art. 7 und Art. 8 der Charta verankerten Grundrechte als hinreichend schwer angesehen werden können, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen.

    Die Richtlinie 2006/24 nimmt im Gegenteil in ihrem Art. 1 Abs. 1 lediglich allgemein auf die von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmten schweren Straftaten Bezug.

    Rn. 61 Überdies enthält die Richtlinie 2006/24 keine materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung.

    Rn. 62 Insbesondere sieht die Richtlinie 2006/24 kein objektives Kriterium vor, das es erlaubt, die Zahl der Personen, die zum Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten und zu deren späterer Nutzung befugt sind, auf das angesichts des verfolgten Ziels absolut Notwendige zu beschränken.

    Rn. 63 Drittens schreibt die Richtlinie 2006/24 hinsichtlich der Dauer der Vorratsspeicherung in ihrem Art. 6 vor, dass die Daten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf Vorrat zu speichern sind, ohne dass eine Unterscheidung zwischen den in Art. 5 der Richtlinie genannten Datenkategorien nach Maßgabe ihres etwaigen Nutzens für das verfolgte Ziel oder anhand der betroffenen Personen getroffen wird.

    Rn. 65 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Richtlinie 2006/24 keine klaren und präzisen Regeln zur Tragweite des Eingriffs in die in Art. 7 und Art. 8 der Charta verankerten Grundrechte vorsieht.

    Rn. 66 Darüber hinaus ist in Bezug auf die Regeln zur Sicherheit und zum Schutz der von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf Vorrat gespeicherten Daten festzustellen, dass die Richtlinie 2006/24 keine hinreichenden, den Anforderungen von Art. 8 der Charta entsprechenden Garantien dafür bietet, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu ihnen und jeder unberechtigten Nutzung geschützt sind.

    Erstens sieht Art. 7 der Richtlinie 2006/24 keine speziellen Regeln vor, die der großen nach der Richtlinie auf Vorrat zu speichernden Datenmenge, dem sensiblen Charakter dieser Daten und der Gefahr eines unberechtigten Zugangs zu ihnen angepasst sind.

    Rn. 67 Art. 7 der Richtlinie 2006/24 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 und Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 gewährleistet nicht, dass die genannten Anbieter oder Betreiber durch technische und organisatorische Maßnahmen für ein besonders hohes Schutz- und Sicherheitsniveau sorgen, sondern gestattet es ihnen u. a., bei der Bestimmung des von ihnen angewandten Sicherheitsniveaus wirtschaftliche Erwägungen hinsichtlich der Kosten für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen.

    Vor allem gewährleistet die Richtlinie 2006/24 nicht, dass die Daten nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich vernichtet werden.

    Rn. 69 Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2006/24 die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta einhalten musste.

    Rn. 70 Unter diesen Umständen ist die Vereinbarkeit der Richtlinie 2006/24 mit Art. 11 der Charta nicht zu prüfen.

    Rn. 71 Infolgedessen ist auf die zweite Frage, Buchst. b bis d, in der Rechtssache C-293/12 und auf die erste Frage in der Rechtssache C-594/12 zu antworten, dass die Richtlinie 2006/24 ungültig ist.

    Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist ungültig..

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-293/12
    Eine solche Vorratsspeicherung der Daten fällt zudem unter Art. 8 der Charta, weil sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellt und deshalb zwangsläufig die ihm zu entnehmenden Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen muss (Urteil Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 47).

    Rn. 46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane geeignet sind, die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 45, Volker und Markus Schecke und Eifert, EU:C:2010:662, Rn. 74, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 71, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 50, und Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 29).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-293/12
    Rn. 42 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Bekämpfung des internationalen Terrorismus zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Union dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 363, sowie Al-Aqsa/Rat, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 130).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 - …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-293/12
    Rn. 46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane geeignet sind, die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 45, Volker und Markus Schecke und Eifert, EU:C:2010:662, Rn. 74, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 71, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 50, und Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 29).
  • EGMR, 04.12.2008 - 30562/04

    Britische DNA-Datenbanken verstoßen gegen die Europäische …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-293/12
    Rn. 47 Was die gerichtliche Überprüfung der Einhaltung dieser Voraussetzungen anbelangt, kann, da Grundrechtseingriffe in Rede stehen, der Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers anhand einer Reihe von Gesichtspunkten eingeschränkt sein; zu ihnen gehören u. a. der betroffene Bereich, das Wesen des fraglichen durch die Charta gewährleisteten Rechts, Art und Schwere des Eingriffs sowie dessen Zweck (vgl. entsprechend, zu Art. 8 EMRK, Urteil des EGMR S und Marper/Vereinigtes Königreich [GK], Nrn. 30562/04 und 30566/04, § 102, Rep. 2008-V).
  • EGMR, 26.03.1987 - 9248/81
    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-293/12
    Rn. 35 Zudem stellt der Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten einen zusätzlichen Eingriff in dieses Grundrecht dar (vgl., zu Art. 8 EMRK, Urteile des EGMR Leander/Schweden vom 26. März 1987, Serie A, Nr. 116, § 48, Rotaru/Rumänien [GK], Nr. 28341/95, § 46, Rep. 2000-V, sowie Weber und Saravia/Deutschland (Entsch.), Nr. 54934/00, § 79, Rep. 2006-XI).
  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-293/12
    Rn. 46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane geeignet sind, die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 45, Volker und Markus Schecke und Eifert, EU:C:2010:662, Rn. 74, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 71, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 50, und Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 29).
  • EGMR, 29.06.2006 - 54934/00

    Menschenrechte: Verletzung der Privatsphäre und des Briefgeheimnisses durch das …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-293/12
    Rn. 35 Zudem stellt der Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten einen zusätzlichen Eingriff in dieses Grundrecht dar (vgl., zu Art. 8 EMRK, Urteile des EGMR Leander/Schweden vom 26. März 1987, Serie A, Nr. 116, § 48, Rotaru/Rumänien [GK], Nr. 28341/95, § 46, Rep. 2000-V, sowie Weber und Saravia/Deutschland (Entsch.), Nr. 54934/00, § 79, Rep. 2006-XI).
  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-293/12
    Rn. 33 Für die Feststellung des Vorliegens eines Eingriffs in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens kommt es nicht darauf an, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben oder ob die Betroffenen durch den Eingriff Nachteile erlitten haben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 75).
  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-293/12
    Das Gleiche gilt für die Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteil Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 46 und 47).
  • EGMR, 04.05.2000 - 28341/95
  • EuGH, 17.10.2013 - C-101/12

    Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen …

  • EuGH, 16.10.2012 - C-614/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG …

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit …

  • EGMR, 01.07.2008 - 58243/00

    LIBERTY AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • EuGH, 07.11.2013 - C-473/12

    IPI - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 10 und 11 …

  • EGMR, 18.04.2013 - 19522/09

    M. K. c. FRANCE

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Außerdem fallen solche Datenverarbeitungen unter Art. 8 der Charta, weil sie Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellen und deshalb zwangsläufig die dort vorgesehenen Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 49 und 52, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 29, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 122 und 123).

    Dasselbe gilt für die Speicherung personenbezogener Daten und den Zugang zu ihnen für ihre Nutzung durch die Behörden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben oder ob die Betroffenen durch den Eingriff Nachteile erlitten haben könnten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 74 und 75, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 33 bis 36, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste …

    Rn. 44 Am 9. April 2014 teilte Tele2 Sverige, ein in Schweden ansässiger Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, der PTS mit, dass sie infolge der Ungültigerklärung der Richtlinie 2006/24 durch das Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, im Folgenden: Urteil Digital Rights, EU:C:2014:238) ab dem 14. April 2014 die vom LEK erfassten elektronischen Kommunikationsdaten nicht mehr auf Vorrat speichern und die bis dahin gespeicherten Daten löschen werde.

    Rn. 46 Am 29. April 2014 beauftragte der Justitieminister (Minister der Justiz, Schweden) einen Sondergutachter damit, die einschlägige schwedische Regelung im Hinblick auf das Urteil Digital Rights zu prüfen.

    Nach Auffassung des Sondergutachters kann das Urteil Digital Rights nicht dahin ausgelegt werden, dass es einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich entgegenstehe.

    Rn. 50 Dem vorlegenden Gericht stellt sich jedoch die Frage, ob eine allgemeine und unterschiedslose Pflicht zur Vorratsspeicherung elektronischer Kommunikationsdaten, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, mit Rücksicht auf das Urteil Digital Rights mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58, im Licht der Art. 7 und 8 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta betrachtet, vereinbar ist.

    Rn. 53 Mit Urteil vom 17. Juli 2015 stellte der High Court of Justice (England & Wales), Queens' Bench Division (Divisional Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen's Bench) fest, dass das Urteil Digital Rights "verbindliche unionsrechtliche Voraussetzungen" für die Regelungen der Mitgliedstaaten über die Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten und den Zugang zu solchen Daten festlege.

    Aus der dem Urteil Digital Rights zugrunde liegenden Logik ergebe sich, dass Rechtsvorschriften, mit denen eine allgemeine Regelung für die Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten geschaffen werde, gegen die in den Art. 7 und 8 der Charta gewährleisteten Rechte verstoße, sofern diese Rechtsvorschriften nicht durch eine im nationalen Recht festgelegte Regelung über den Zugang zu den Daten ergänzt werde, die ausreichende Garantien für die Wahrung dieser Rechte vorsehe.

    In Anbetracht u. a. des engen Zusammenhangs zwischen der Vorratsspeicherung von Daten und dem Zugang zu diesen Daten wäre es unbedingt erforderlich gewesen, dass die Richtlinie mit einer Reihe von Garantien einhergegangen wäre und das Urteil Digital Rights bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der mit der Richtlinie geschaffenen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung auf die Regeln für den Zugang zu diesen Daten eingegangen wäre.

    Rn. 58 Hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof hebt das vorlegende Gericht hervor, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorlageentscheidung sechs Gerichte anderer Mitgliedstaaten, darunter fünf letztinstanzliche Gerichte, nationale Rechtsvorschriften gestützt auf das Urteil Digital Rights für nichtig erklärt hätten.

    Legt das Urteil Digital Rights (…einschließlich insbesondere seiner Rn. 60 bis 62) verbindliche, für die nationale Regelung eines Mitgliedstaats über den Zugang zu gemäß den nationalen Rechtsvorschriften auf Vorrat gespeicherten Daten geltende Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit den Art. 7 und 8 der Charta fest?.

    Erweitert das Urteil Digital Rights die Reichweite von Art. 7 und/oder Art. 8 der Charta über die von Art. 8 EMRK, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt ist, hinaus?.

    Rn. 63 Diese Frage geht u. a. darauf zurück, dass die Richtlinie 2006/24, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung umgesetzt werden sollte, mit dem Urteil Digital Rights für ungültig erklärt wurde, die Parteien aber uneins sind über die Tragweite dieses Urteils und seine Auswirkungen auf die nationale Regelung, die für die Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten sowie für den Zugang der nationalen Behörden zu diesen Daten gilt.

    Rn. 92 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste durch eine nationale Regelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, auferlegte Pflicht, Verkehrsdaten auf Vorrat zu speichern, um diese gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, Fragen aufwirft, die nicht nur die Einhaltung der in den Vorlagefragen ausdrücklich erwähnten Art. 7 und 8 der Charta, sondern auch die Einhaltung der in Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung betreffen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 25 und 70).

    Rn. 96 Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, ergibt sich ebenfalls aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens auf Unionsebene verlangt, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken (…Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 77, Digital Rights, Rn. 52, …sowie vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 92).

    Ferner ist ihnen zu entnehmen, wie häufig der Teilnehmer oder registrierte Benutzer in einem bestimmten Zeitraum mit bestimmten Personen kommuniziert hat (vgl. entsprechend, in Bezug auf die Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 26).

    Rn. 99 Aus der Gesamtheit dieser Daten können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 27).

    Der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten vorgenommen wird, ohne dass die Nutzer der elektronischen Kommunikationsdienste darüber informiert werden, ist geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 37).

    Rn. 101 Auch wenn eine solche Regelung nicht die Vorratsspeicherung des Inhalts einer Kommunikation erlaubt und folglich nicht den Wesensgehalt der vorgenannten Grundrechte antastet (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 39), könnte die Vorratsspeicherung der Verkehrs- und Standortdaten jedoch Auswirkungen auf die Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel und infolgedessen auf die Ausübung der in Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung durch die Nutzer dieser Mittel haben (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 28).

    Rn. 102 In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die betreffenden Grundrechte durch eine nationale Regelung, die für Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung die Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, vermag allein die Bekämpfung der schweren Kriminalität eine solche Maßnahme zu rechtfertigen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 60).

    Rn. 103 Zudem kann zwar die Wirksamkeit der Bekämpfung schwerer Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, in hohem Maß von der Nutzung moderner Ermittlungstechniken abhängen; eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung kann jedoch, so grundlegend sie auch sein mag, für sich genommen die Erforderlichkeit einer nationalen Regelung, die die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 51).

    Zudem sieht sie keine Ausnahme vor, so dass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 57 und 58).

    Insbesondere beschränkt sie die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines Zeitraums und/oder eines geografischen Gebiets und/oder eines Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Bekämpfung von Straftaten beitragen könnten (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 59).

    Sie muss insbesondere angeben, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme der Vorratsdatenspeicherung vorbeugend getroffen werden darf, um so zu gewährleisten, dass eine derartige Maßnahme auf das absolut Notwendige beschränkt wird (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn eine solche nationale Regelung muss auch die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten festlegen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 61).

    Rn. 120 Damit in der Praxis die vollständige Einhaltung dieser Voraussetzungen gewährleistet ist, ist es unabdingbar, dass der Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten grundsätzlich - außer in hinreichend begründeten Eilfällen - einer vorherigen Kontrolle entweder durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen wird und deren Entscheidung auf einen mit Gründen versehenen Antrag ergeht, der von den zuständigen nationalen Behörden u. a. im Rahmen von Verfahren zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten gestellt wird (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 62;… vgl. auch entsprechend, zu Art. 8 EMRK, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. Januar 2016, Szabó und Vissy/Ungarn CE:ECHR:2016:0112JUD003713814, Rn. 77 und 80).

    Die nationale Regelung muss insbesondere vorsehen, dass die Daten im Unionsgebiet zu speichern und nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich zu vernichten sind (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 66 bis 68).

    Anderenfalls würde den Personen, deren personenbezogene Daten gespeichert wurden, das durch Art. 8 Abs. 1 und 3 der Charta garantierte Recht vorenthalten, sich zum Schutz ihrer Daten mit einer Eingabe an die nationalen Kontrollstellen zu wenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Digital Rights, Rn. 68, …und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 41 und 58).

    Rn. 126 Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-698/15 möchte der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen]) wissen, ob der Gerichtshof im Urteil Digital Rights die Art. 7 und 8 der Charta in einem Sinne ausgelegt hat, der über den hinausgeht, der Art. 8 EMRK vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegeben wurde.

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen …

    Durch sie soll, soweit möglich, den Betroffenen subjektiver Rechtsschutz ermöglicht und zugleich einer diffusen Bedrohlichkeit geheimer staatlicher Beobachtung entgegengewirkt werden (vgl. BVerfGE 125, 260 ; ähnlich EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12, C-594/12 -, Digital Rights Ireland Ldt/Minister for Communications, Marine and Natural Resources u.a., NJW 2014, S. 2169 , Rn. 37).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-293/12, C-594/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,35623
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-293/12, C-594/12 (https://dejure.org/2013,35623)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.2013 - C-293/12, C-594/12 (https://dejure.org/2013,35623)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - C-293/12, C-594/12 (https://dejure.org/2013,35623)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a.

    Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2006/24/EG - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden - Gültigkeit - Art. 5 Abs. 4 EUV - Verhältnismäßigkeit von Unionshandlungen - Charta der ...

  • EU-Kommission

    Digital Rights Ireland

    Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2006/24/EG - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden - Gültigkeit - Art. 5 Abs. 4 EUV - Verhältnismäßigkeit von Unionshandlungen - Charta der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorratsspeicherung von Daten elektronischer Kommunikationsdienste; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland und des österreichischen Verfassungsgerichtshofs

  • malte-spitz.de PDF
  • rechtsportal.de

    Vorratsspeicherung von Daten elektronischer Kommunikationsdienste; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland und des österreichischen Verfassungsgerichtshofs

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón ist die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung nicht mit der Charta der Grundrechte vereinbar

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung ist mit der Grundrechtecharta unvereinbar

  • faz.net (Pressemeldung, 12.12.2013)

    Vorratsdatenspeicherung widerspricht EU-Recht

  • zeit.de (Pressebericht, 12.12.2013)

    Vorratsdaten grundrechtswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schlussanträge zur Vorratsdatenspeicherung

  • spiegel.de (Pressebericht, 12.12.2013)

    Bremse für die Vorratsdatenspeicherung

  • boorberg.de (Pressemitteilung)

    StMIBV: Vorratsdatenspeicherung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung?

Besprechungen u.ä. (8)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Spät kommt Ihr, doch Ihr kommt: Warum wird die Grundrechtskonformität der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie erst nach acht Jahren geklärt? (Prof. Dr. Thomas Giegerich; ZEuS 2014, 3-17)

  • verfassungsblog.de (Kurzanmerkung)

    Vorratsdatenspeicherung: Dunkle Worte aus Luxemburg

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wer kontrolliert den digitalen Frankenstein? Die Zukunft der Vorratsdatenspeicherung

  • heise.de (Pressekommentar, 12.12.2013)

    Kommentar zum EuGH-Gutachten zur Vorratsdatenspeicherung: Kein Etappensieg für Bürgerrechtler

  • faz.net (Pressekommentar, 12.12.2013)

    Ein vorläufiger Triumph

  • taz.de (Pressekommentar, 12.12.2013)

    Kommentar Vorratsdatenspeicherung: Nur die Überschrift klingt gut

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 12.12.2013)

    Vorratsdatenspeicherung: Raus aus dem Grundrechtshalbschlaf

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Assoziative Anmerkungen zu den Schlussanträgen von Generalanwalt Villalón in Sachen Vorratsdatenspeicherung

Sonstiges

  • faz.net (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 12.12.2013)

    Schwarz-Rot nimmt Beschluss zur Vorratsdatenspeicherung zurück

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (47)

  • EGMR - 30268/23 (anhängig)

    BALCAL v. TÜRKİYE and 27 other applications

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-293/12
    Rn. 1 Der Gerichtshof ist in den vorliegenden Rechtssachen mit je zwei Vorlagefragen nach der Gültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG{FN-VERWEIS:2} befasst, die ihm Gelegenheit geben, sich zu den Voraussetzungen zu äußern, unter denen es der Europäischen Union verfassungsrechtlich möglich ist, eine Einschränkung der Ausübung von Grundrechten im besonderen Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union{FN-VERWEIS:3} mittels einer Richtlinie und ihrer nationalen Umsetzungsmaßnahmen{FN-VERWEIS:4} vorzunehmen.

    Rn. 2 In einem ersten Teil werde ich auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Richtlinie 2006/24 im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV eingehen.

    Schließlich werde ich in einem dritten Teil untersuchen, ob die Richtlinie 2006/24 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - wiederum im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta - im Einklang steht.

    Rn. 4 Die wichtigsten Bestimmungen des Unionsrechts, die für die Prüfung der dem Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen relevant sind, sind - außer denen der Richtlinie 2006/24, um deren Gültigkeit es in beiden Rechtssachen geht, und denen der Charta - die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr{FN-VERWEIS:5} und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation){FN-VERWEIS:6}.

    Rn. 7 Mit dem zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 erlassenen Gesetz über Kommunikation (Vorratsdatenspeicherung) von 2011 (Communications [Retention of Data] Act 2011) wurde Part 7 des Strafgesetzes von 2005 aufgehoben und die Vorratsdatenspeicherung neu geregelt.

    Rn. 9 Die Richtlinie 2006/24 wurde durch Bundesgesetz{FN-VERWEIS:9}, mit dem ein neuer § 102a in das Telekommunikationsgesetz 2003{FN-VERWEIS:10} eingefügt wurde, der die Anbieter öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste zur Vorratsspeicherung der darin aufgeführten Daten verpflichtet{FN-VERWEIS:11}, in österreichisches Recht umgesetzt.

    Zum anderen stellt sie die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 im Hinblick auf die Charta und/oder die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten{FN-VERWEIS:13} in Frage und fordert das vorlegende Gericht auf, den Gerichtshof mit mehreren Vorlagefragen nach der Gültigkeit der genannten Richtlinie zu befassen.

    Rn. 13 Am 6. April 2012 brachte die Kärntner Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes{FN-VERWEIS:14} ein, mit dem sie die Nichtigerklärung mehrerer Bestimmungen des TKG 2003, insbesondere seines § 102a in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung nach der Umsetzung der Richtlinie 2006/24, begehrt.

    Ist die sich aus den Erfordernissen der Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 2006/24 ergebende Beschränkung der Rechte der Klägerin des Ausgangsverfahrens bezüglich der Nutzung des Mobilfunks mit Art. 5 Abs. 4 EUV unvereinbar, weil sie unverhältnismäßig und nicht erforderlich bzw. ungeeignet zur Erreichung der berechtigten Ziele ist, die darin bestehen,.

    (i) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 21 AEUV verankerten Recht der Bürger vereinbar, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten?.

    (ii) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK verankerten Recht auf Privatleben vereinbar?.

    (iii) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 8 der Charta verankerten Recht auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar?.

    (iv) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK verankerten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar?.

    (v) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 41 der Charta verankerten Recht auf eine gute Verwaltung vereinbar?.

    Inwieweit hat ein nationales Gericht nach den Verträgen - insbesondere nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - die Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 mit dem durch die Charta einschließlich deren Art. 7 (in dem der Gedanke des Art. 8 EMRK zum Ausdruck kommt) gewährten Schutz zu prüfen und festzustellen?.

    Sind die Art. 3 bis 9 der Richtlinie 2006/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG mit den Art. 7, 8 und 11 der Charta vereinbar?.

    Rn. 21 Im Hinblick auf die Durchführung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung in den beiden Rechtssachen hat der Gerichtshof die Verfahrensbeteiligten, die mündlich verhandeln wollten, gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, ihre jeweiligen Standpunkte aufeinander abzustimmen, ihr Vorbringen auf die Vereinbarkeit der Richtlinie 2006/24 mit den Art. 7 und 8 der Charta zu konzentrieren und bestimmte Fragen zu beantworten.

    Rn. 23 In ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache C-293/12 machen das Parlament, der Rat und die Kommission im Wesentlichen geltend, der High Court habe nicht hinreichend begründet, was ihn veranlasst habe, die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24, insbesondere im Hinblick auf Art. 21 AEUV sowie die Art. 11 und 41 der Charta, in Zweifel zu ziehen.

    Rn. 25 Der erste Komplex, der durch die erste Frage in der Rechtssache C-293/12 gebildet wird, betrifft die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 im Hinblick auf Art. 5 Abs. 4 EUV.

    Der High Court fragt sich nämlich ganz konkret, ob die Richtlinie 2006/24 grundsätzlich verhältnismäßig im Sinne dieser Vorschrift ist, d. h., ob sie zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele, die darin bestehen, die Verfügbarkeit bestimmter Daten zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten zu gewährleisten und/oder sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, erforderlich und geeignet ist.

    Rn. 26 Der zweite Komplex, der sich aus der zweiten Frage in der Rechtssache C-293/12 und der ersten Frage in der Rechtssache C-594/12 zusammensetzt, betrifft die Vereinbarkeit mehrerer Bestimmungen der Richtlinie 2006/24 mit mehreren Bestimmungen der Charta, hauptsächlich mit ihrem Art. 7, der das Recht auf Achtung des Privatlebens betrifft, und ihrem Art. 8 über das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und - allgemeiner - die Verhältnismäßigkeit der mit ihr auferlegten Maßnahmen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta.

    Rn. 28 Mit seiner dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-293/12, die den vierten und letzten Fragenkomplex bildet, möchte der High Court vom Gerichtshof schließlich wissen, wie Art. 4 Abs. 3 EUV auszulegen ist, genauer, ob die nationalen Gerichte aufgrund der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit die Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 mit den Bestimmungen der Charta, insbesondere deren Art. 7, zu prüfen und festzustellen haben.

    Rn. 30 Um die verschiedenen von den vorlegenden Gerichten aufgeworfenen Fragen voll und ganz beantworten zu können, ist auf drei Gesichtspunkte hinzuweisen, die entscheidend zum Profil der vorliegenden Rechtssachen beitragen, nämlich erstens auf die funktionelle Besonderheit der Richtlinie 2006/24, zweitens auf die nähere Bestimmung des Eingriffs in die fraglichen Grundrechte und drittens schließlich darauf, wie sich das Urteil vom 10. Februar 2009, 1rland/Parlament und Rat{FN-VERWEIS:17}, mit dem der Gerichtshof die auf den Vorwurf einer falschen Rechtsgrundlage gestützte Nichtigkeitsklage gegen die genannte Richtlinie abgewiesen hat, auf die vorliegenden Rechtssachen auswirkt.

    Zum "funktionellen Dualismus" der Richtlinie 2006/24 und zu ihrem Verhältnis zur Richtlinie 95/46 und zur Richtlinie 2002/58.

    Rn. 31 Zunächst ist die Richtlinie 2006/24 in ihren Kontext einzuordnen, indem der Rechtsrahmen, in den sie sich einfügt und der hauptsächlich aus der Richtlinie 95/46 einerseits und der Richtlinie 2002/58 andererseits besteht, kurz wiedergegeben wird.

    Rn. 32 Gegenstand der Richtlinie 95/46, die sich ebenso wie die Richtlinie 2006/24 auf Art. 114 AEUV stützt, ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Recht natürlicher Personen auf Privatsphäre bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten{FN-VERWEIS:18}, um den freien Verkehr dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen{FN-VERWEIS:19}.

    Rn. 36 In Wirklichkeit nimmt die Richtlinie 2006/24 eine tief greifende Änderung des Rechts vor, das auf Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation gemäß den Richtlinien 95/46 und 2002/58 anwendbar ist{FN-VERWEIS:30}, indem sie vorsieht, dass die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Erhebung und Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten einführen, die sich in den Rahmen der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Grenzen des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten einfügt.

    Rn. 37 Die Richtlinie 2006/24 ist zunächst durch ihr Ziel der Harmonisierung - im vorliegenden Fall der die Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der elektronischen Kommunikation betreffenden Regelungen der Mitgliedstaaten - gekennzeichnet.

    Daraus folgt, dass die Richtlinie 2006/24 einen funktionellen Dualismus aufweist, dessen Berücksichtigung von wesentlicher Bedeutung ist, um dem Problem, das mit den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfen wird, in geeigneter Weise begegnen zu können.

    Rn. 38 Mit der Richtlinie 2006/24 sollen nämlich in erster Linie die nationalen Regelungen harmonisiert werden, durch die den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes{FN-VERWEIS:31} bereits Verpflichtungen zur Vorratsspeicherung der Verkehrs- und Standortdaten auferlegt werden, die sie festlegt, um sicherzustellen, dass diese Daten "zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden"{FN-VERWEIS:32}, zur Verfügung stehen.

    Damit harmonisiert die Richtlinie 2006/24 also teilweise die Regelungen, die einige Mitgliedstaaten auf der Grundlage der durch Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 gebotenen Möglichkeit erlassen haben{FN-VERWEIS:33}.

    Rn. 39 Die Richtlinie 2006/24 schafft daher eine Regelung, die von den in der Richtlinie 95/46 und der Richtlinie 2002/58 aufgestellten Grundsätzen abweicht{FN-VERWEIS:34}.

    Rn. 40 Durch Art. 11 der Richtlinie 2006/24 wird im Übrigen bemerkenswerterweise ein Abs. 1a in Art. 15 der Richtlinie 2002/58 eingefügt, in dem es heißt, dass Art. 15 Abs. 1 nicht für Daten gilt, für die in der Richtlinie 2006/24 eine Vorratsspeicherung ausdrücklich vorgeschrieben ist.

    Rn. 41 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Irland/Parlament und Rat ausgeführt hat, erfasst die Richtlinie 2006/24 im Wesentlichen die Tätigkeiten der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste{FN-VERWEIS:35}, indem sie die nationalen Regelungen durch Vorschriften harmonisiert, die im Wesentlichen beschränkt sind{FN-VERWEIS:36} auf die Vorratsspeicherungspflicht, die Kategorien auf Vorrat zu speichernder Daten, die Speicherungsfristen, den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die Anforderungen an die Speicherung{FN-VERWEIS:37}.

    Rn. 42 Gerade aufgrund dieser beschränkten Harmonisierungsfunktion hat der Gerichtshof, wie wir im Folgenden sehen werden, in seinem Urteil Irland/Parlament und Rat entscheiden können, dass die Richtlinie 2006/24 auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen werden konnte.

    Rn. 43 Die in der Richtlinie 2006/24 vorgesehene Harmonisierung ist im vorliegenden Fall jedoch notwendigerweise auf der Grundlage der Einfügung einer Verpflichtung der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste zur Erhebung und Vorratsspeicherung von Daten erfolgt, zumindest für die Mitgliedstaaten, die insoweit über keine Regelung verfügten, wobei u. a. die minimale und maximale Dauer der Vorratsdatenspeicherung vorgeschrieben wird.

    Rn. 44 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gerade die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten die Vorratsdatenspeicherung noch nicht geregelt hatten, einen der Hauptgesichtspunkte darstellte, die den Erlass der Richtlinie 2006/24 auf der Grundlage von Art. 95 EG rechtfertigten{FN-VERWEIS:41}.

    Rn. 45 Demnach legt die Richtlinie 2006/24 im Rahmen ihres Harmonisierungsziels die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten fest, entweder die bestehende Regelung mit den Bestimmungen der Richtlinie in Einklang zu bringen oder zu gegebener Zeit die darin vorgesehene Erhebungs- und Vorratsspeicherungsregelung sowie jedenfalls die Verpflichtung zu schaffen, die Einhaltung ihrer Bestimmungen, insbesondere soweit sie die Voraussetzungen und Modalitäten für den Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten betreffen, zu gewährleisten.

    Rn. 46 Im Ergebnis ist die Richtlinie 2006/24 durch ihren funktionellen Dualismus gekennzeichnet.

    Rn. 48 Zweitens ist bereits in diesem Stadium auf die Frage der näheren Bestimmung des Eingriffs in die Grundrechtsausübung einzugehen, der sich aus der in der Richtlinie 2006/24 vorgesehenen Erhebung und Vorratsspeicherung von Daten ergibt, zumal zuzugestehen ist, dass das Vorliegen eines solchen Eingriffs unstreitig ist.

    Ich werde zunächst das Grundrecht ermitteln, das von der Richtlinie 2006/24 hauptsächlich berührt wird, und dann den mit ihr verbundenen Eingriff in die Ausübung des genannten Rechts näher bestimmen.

    Rn. 49 Der High Court in der Rechtssache C-293/12 möchte ebenso wie der Verfassungsgerichtshof in der Rechtssache C-594/12 vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie 2006/24 mit diversen Grundrechten, in erster Linie dem durch Art. 7 der Charta garantierten Recht auf Achtung des Privatlebens und dem durch Art. 8 der Charta garantierten Recht auf Schutz personenbezogener Daten, aber auch dem durch Art. 11 der Charta garantierten Recht auf freie Meinungsäußerung vereinbar ist.

    Rn. 50 Der High Court befragt den Gerichtshof ferner nach der Vereinbarkeit der Richtlinie 2006/24 mit Art. 21 AEUV, der das Recht der Unionsbürger betrifft, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, und mit Art. 41 der Charta, in dem das Recht auf eine gute Verwaltung verankert ist.

    Rn. 52 Zunächst darf zwar nicht vernachlässigt werden, dass das diffuse Gefühl des Überwachtwerdens{FN-VERWEIS:45}, das die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 erzeugen kann, geeignet ist, entscheidenden Einfluss auf die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit durch die Unionsbürger auszuüben, und dass folglich auch ein Eingriff in das durch Art. 11 der Charta garantierte Recht vorliegt{FN-VERWEIS:46}.

    Rn. 53 Im Übrigen liefert der High Court, entgegen den nunmehr in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Anforderungen, nicht die geringste Erklärung dafür, weshalb er Art. 21 AEUV (Recht der Unionsbürger, sich frei zu bewegen und aufzuhalten) und Art. 41 der Charta (Recht auf eine gute Verwaltung) bei der Prüfung der Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 für relevant hält, oder auch nur den geringsten Hinweis darauf, inwiefern sich die Richtlinie auf die Freizügigkeit der Bürger oder den Grundsatz der guten Verwaltung auswirken könnte.

    Rn. 54 Daher ist grundsätzlich in erster Linie zu prüfen, ob die Richtlinie 2006/24 mit den Art. 7 und 8 der Charta vereinbar ist.

    Auch wenn mit dem Datenschutz die Achtung des Privatlebens sichergestellt werden soll, unterliegt er vor allem einer eigenständigen Regelung, die hauptsächlich aus der Richtlinie 95/46, der Richtlinie 2002/58, der Verordnung Nr. 45/2001 und der Richtlinie 2006/24 sowie - in dem Bereich, der unter die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen fällt - dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI{FN-VERWEIS:47} besteht.

    Rn. 56 Die Richtlinie 2006/24 berührt das Recht auf Schutz personenbezogener Daten spürbar, da die Mitgliedstaaten nach ihrem Art. 5 die Vorratsspeicherung von Daten sicherstellen müssen, die die Identifizierung einer Person ermöglichen oder ermöglichen können{FN-VERWEIS:48}, und zwar an der Quelle wie beim Adressaten einer Nachricht, sowie die räumliche und zeitliche Situation dieser Person, sei es anhand ihrer Rufnummer bei der Telefonie oder ihrer Kennung oder irgendeines anderen sie kennzeichnenden Merkmals wie einer IP-Adresse bei Internetdiensten.

    Rn. 57 In Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/24 heißt es im Übrigen ausdrücklich, dass sie u. a. für Daten gilt, die zur Feststellung der Teilnehmer oder registrierten Benutzer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erforderlich sind.

    Rn. 58 Die Richtlinie 2006/24 erweist sich auf den ersten Blick als ein Eingriff in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und fällt eindeutig unter Art. 8 Abs. 2 und 3 der Charta.

    Rn. 60 Zunächst bedeutet der Umstand, dass die Richtlinie 2006/24 den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 und 3 der Charta vollkommen gerecht werden kann und davon auszugehen ist, dass sie nicht mit diesem Artikel unvereinbar ist, allerdings keineswegs, dass sie mit den Anforderungen, die sich aus dem durch Art. 7 der Charta garantierten Recht auf Achtung des Privatlebens ergeben, voll und ganz vereinbar wäre.

    Rn. 67 Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, ist die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 bei Vornahme einer korrekten "Positionierung" der Grundrechte, die die Kombination aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 der Charta) und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 der Charta) bilden, hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens zu prüfen.

    Rn. 68 Zunächst unterliegt es kaum einem Zweifel, dass die Richtlinie 2006/24 als solche einen "Eingriff" in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt{FN-VERWEIS:56}.

    In diesem Sinne lässt sich, wie ich später ausführlicher darlegen werde, die Auffassung vertreten, die Richtlinie 2006/24 stelle einen besonders qualifizierten{FN-VERWEIS:61} Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar.

    Rn. 71 Zwar nimmt die Richtlinie 2006/24 den Inhalt telefonischer oder elektronischer Nachrichten, also die übermittelten Informationen selbst, ebenso ausdrücklich wie nachdrücklich{FN-VERWEIS:62} von ihrem Anwendungsbereich aus.

    Rn. 75 Die Intensität dieses Eingriffs wird durch Elemente verstärkt, die die Gefahr vergrößern, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten ungeachtet der sowohl den Mitgliedstaaten selbst als auch den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste durch die Richtlinie 2006/24 auferlegten Verpflichtungen zu rechtswidrigen, potenziell die Privatsphäre verletzenden oder - allgemeiner - betrügerischen oder gar heimtückischen Zwecken verwendet werden.

    Rn. 77 Die Richtlinie 2006/24 schreibt den Mitgliedstaaten zwar vor{FN-VERWEIS:69}, sicherzustellen, dass die Daten gemäß den in ihr enthaltenen Bestimmungen gespeichert werden.

    Nach der Richtlinie 2006/24 haben die Mitgliedstaaten darüber hinaus sicherzustellen, dass die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ein Mindestmaß an Grundsätzen in Bezug auf den Schutz und die Sicherheit der gespeicherten Daten einhalten.

    Rn. 78 Keine Bestimmung der Richtlinie 2006/24 verpflichtet die genannten Diensteanbieter jedoch dazu, selbst die Daten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, unter der Gerichtshoheit eines Mitgliedstaats, zu speichern, was die Gefahr, dass sie unter Verstoß gegen diese Regelung zugänglich sein oder verbreitet werden könnten, erheblich vergrößert.

    Rn. 80 Somit stellt die Richtlinie 2006/24, wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, einen besonders qualifizierten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, so dass ihre Gültigkeit und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in erster Linie im Hinblick auf die Anforderungen zu prüfen sind, die sich aus diesem Grundrecht ergeben.

    Zur Bedeutung des Urteils Irland/Parlament und Rat für die Prüfung der Gültigkeit der Richtlinie 2006/24.

    Rn. 81 Nachdem dieses Stadium der vorliegenden einleitenden Ausführungen erreicht ist, bleibt noch zu fragen, welche Auswirkungen das Urteil Irland/Parlament und Rat auf das an den Gerichtshof gerichtete doppelte Ersuchen um Prüfung der Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 hat.

    Rn. 82 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dieser Rechtssache mit einer Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2006/24 befasst war, in deren Rahmen ausschließlich geltend gemacht wurde, diese stütze sich auf eine falsche Rechtsgrundlage.

    Der Gerichtshof hat dazu in Randnr. 57 seines Urteils ausdrücklich festgestellt, dass "sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre".

    Rn. 83 Da mit den Vorabentscheidungsersuchen in den beiden Rechtssachen jedoch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Bestimmungen der Richtlinie 2006/24 im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV (erste Frage in der Rechtssache C-293/12) einerseits und im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta (zweite Frage in der Rechtssache C-293/12 und erste Frage in der Rechtssache C-594/12) andererseits aufgeworfen wird, lässt sich dieser Vorbehalt des Gerichtshofs in zwei Richtungen auslegen, die sich als komplementär erweisen können.

    Rn. 84 Die erste mögliche Auslegung - die letzten Endes jedenfalls geboten ist - besteht darin, dass sich der Gerichtshof, der an den ganz gezielten Nichtigkeitsantrag Irlands gebunden war, nicht mit der Prüfung der Vereinbarkeit der Richtlinie 2006/24 mit den durch die Charta garantierten Grundrechten, im Wesentlichen dem durch Art. 7 der Charta garantierten Recht auf Achtung des Privatlebens, zu befassen hatte.

    Rn. 85 Die zweite, viel schwerer zu verstehende Bedeutung, die diesem Vorbehalt beigelegt werden kann, besteht darin, dass der Gerichtshof - ungeachtet der Gültigerklärung der Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2006/24 durch das Urteil Irland/Parlament und Rat - die Verhältnismäßigkeit der Richtlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV nicht geprüft hat, und zwar in Bezug auf den Grundrechtseingriff, worum der High Court mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-293/12 förmlich ersucht.

    B - Zur Verhältnismäßigkeit, im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV, des Erlasses der Richtlinie 2006/24 (erste Frage in der Rechtssache C-293/12).

    Rn. 87 Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-293/12 möchte der High Court vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie 2006/24 in Anbetracht von Art. 5 Abs. 4 EUV in angemessenem Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zielen - sei es die Gewährleistung der Verfügbarkeit der zum Zweck der Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten gespeicherten Daten oder die Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts oder beides - steht.

    Rn. 88 Eine Antwort auf diese Frage ist nur geboten, sofern anerkannt werden könnte, dass sich der Gerichtshof in seinem Urteil Irland/Parlament und Rat lediglich zur Gültigkeit der Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage der Richtlinie 2006/24 geäußert und die Frage ihrer Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Ziele, die sie auf der Basis dieser Rechtsgrundlage verfolgen kann, offengelassen hat.

    Rn. 89 Da mit dem Vorabentscheidungsersuchen des High Court sowohl die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Richtlinie 2006/24 - des Unionsrechtsakts selbst - im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV als auch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta gestellt wird, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die nach diesen beiden Vorschriften vorzunehmenden Kontrollen unterschiedlicher Natur sind{FN-VERWEIS:71}.

    Rn. 91 Im vorliegenden Fall hat die Kommission den Erlass der Richtlinie 2006/24 gemäß Art. 5 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründet, wie aus ihrem Vorschlag vom 21. September 2005 hervorgeht{FN-VERWEIS:74}.

    Rn. 92 Bei der Frage des High Court geht es jedoch nicht darum, ob die Kommission im vorliegenden Fall ihre Verpflichtungen erfüllt hat, sondern darum, ob die Richtlinie 2006/24 selbst im Einklang mit den Anforderungen von Art. 5 Abs. 4 EUV steht.

    Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Verhältnismäßigkeit, im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV, der Maßnahmen, die mit der Richtlinie 2006/24 getroffen werden, im Hinblick auf die beiden Ziele, die sie zu verfolgen angibt - die Harmonisierung der nationalen Regelungen zum Zweck des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und die Gewährleistung der Verfügbarkeit der Daten zum Zweck der Strafverfolgung -, zu prüfen ist oder aber allein im Hinblick auf das Ziel, das in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage steht, auf deren Grundlage sie erlassen worden ist.

    Genauer gesagt ist in einem ersten Schritt die Verhältnismäßigkeit der Richtlinie 2006/24 in Bezug auf die Bedürfnisse der Harmonisierung der genannten Verpflichtungen zu prüfen, soweit sie den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste Verpflichtungen zur Erhebung, Vorratsspeicherung und Überlassung von Daten auferlegt, die eine "konstitutive" Wirkung haben.

    Rn. 97 Insoweit wird nicht bestritten, dass die Richtlinie 2006/24 ein Mittel darstellt, das geeignet ist, das mit ihr verfolgte erste - formale - Ziel zu erreichen, das darin besteht, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen.

    Rn. 98 In Anbetracht des Ermessensspielraums der Organe ist im Übrigen anzuerkennen, dass die mit der Richtlinie 2006/24 erreichte Harmonisierung notwendig war, um die - legislativen und technischen - Disparitäten zwischen den Anforderungen zu verringern, die den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste in Bezug auf die zu speichernden Arten von Daten, die Dauer der Vorratsspeicherung und die für sie geltenden Bedingungen auferlegt wurden{FN-VERWEIS:84}.

    Rn. 99 Schließlich bleibt zu prüfen, ob die Richtlinie 2006/24 als verhältnismäßig im engeren Sinne anzusehen ist.

    Rn. 100 In diesem letzten Stadium der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Richtlinie 2006/24 im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV ist festzustellen, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Intensität der Intervention im Bereich der Grundrechtsregelung, die der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der den Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 aufgebürdet wird, und dem in der Notwendigkeit einer Sicherstellung des Funktionierens des Binnenmarkts bestehenden Ziel vorliegt, das die genannte Richtlinie in überwiegendem Maß verfolgt{FN-VERWEIS:85} und das ihren Erlass auf der Grundlage von Art. 95 EG rechtfertigte.

    Der Einfluss, den die Richtlinie 2006/24 aufgrund ihrer konstitutiven Bedeutung auf die Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Regelung und Gewährleistung des Inhalts der Grundrechte hat, darf insoweit nicht unterschätzt werden.

    Rn. 101 Mit der Richtlinie 2006/24 ist, wie ich zuvor dargelegt habe, für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste eine Verpflichtung zur Erhebung und Vorratsspeicherung von Daten aufgestellt worden, die dadurch, dass sie von den Grundsätzen der Richtlinie 95/46 und der Richtlinie 2002/58 abweicht, einen qualifizierten Eingriff u. a. in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, es zugleich aber den Mitgliedstaaten überlässt, die Achtung der Grundrechte tatsächlich zu gewährleisten.

    Rn. 102 Der qualifizierte Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens, den die Mitgliedstaaten infolge der konstitutiven Wirkung der Richtlinie 2006/24 in ihre eigene Rechtsordnung aufnehmen sollen, steht meines Erachtens daher selbst dann außer Verhältnis zu der bloßen Notwendigkeit, das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass diese Erhebung und Vorratsspeicherung geeignete und sogar erforderliche Mittel zur Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Endziels darstellen, die Verfügbarkeit der genannten Daten zum Zweck der Ermittlung und Verfolgung schwerer Straftaten zu gewährleisten.

    Im Ergebnis könnte die Richtlinie 2006/24 aus eben jenen Gründen, die ihre Rechtsgrundlage rechtfertigten, die Hürde der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht überwinden.

    Aus diesem Blickwinkel ist anzuerkennen, dass sehr wohl Raum dafür vorhanden ist, dem in der Verfolgung schwerer Straftaten bestehenden Endziel der Richtlinie 2006/24 im Rahmen der Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV Rechnung zu tragen.

    Bei dieser Sichtweise könnte problemlos davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie 2006/24 - als Unionsrechtsakt und ungeachtet der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta - den Verhältnismäßigkeitstest im genauen Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV bestehen und als geeignet, erforderlich und sogar verhältnismäßig im engeren Sinne eingestuft werden könnte.

    Rn. 105 Da die Richtlinie 2006/24 in ihrer Eigenschaft als Rechtsakt, der die Grundrechtsausübung einschränkt, aber noch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 52 Abs. 1 der Charta unterzogen werden muss, halte ich es nicht für erforderlich, im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen endgültig über diese Frage zu entscheiden.

    Rn. 106 Wie ich bereits zuvor hervorgehoben habe, wird durch die Richtlinie 2006/24, mit der die Vorschriften harmonisiert werden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Möglichkeit erlassen haben, eine Regelung geschaffen, die teilweise von den in dieser Richtlinie und der Richtlinie 95/46 aufgestellten Grundsätzen abweicht und mit der das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und - allgemeiner - das Recht auf Achtung des Privatlebens gewährleistet werden soll.

    Rn. 107 Generell ist der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens, den die Richtlinie 2006/24 darstellt, nur zulässig, wenn er die Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 der Charta erfüllt, wenn er also "gesetzlich vorgesehen" ist und insbesondere den Anforderungen an die Qualität des Gesetzes genügt, den Wesensgehalt des genannten Rechts beachtet und verhältnismäßig ist, d. h. erforderlich ist und von der Union anerkannten, im Allgemeininteresse liegenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht.

    Rn. 108 Im vorliegenden Fall ist es kaum der Erwähnung wert, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens, den die Richtlinie 2006/24 darstellt, formal als gesetzlich vorgesehen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta anzusehen ist, da die Erhebung und Vorratsspeicherung der Daten zum Zweck ihrer Verfügbarkeit in der Richtlinie vorgesehen ist.

    Rn. 111 Bei einem rein formalen Verständnis des Gesetzesvorbehalts, wonach jede Einschränkung gesetzlich vorgesehen sein muss, stellt sich die Frage, ob die mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Einschränkungen der Grundrechtsausübung mit dem unerlässlichen Maß an Genauigkeit einhergehen, das die Schutzmaßnahmen aufweisen müssen, mit denen solche Einschränkungen zu versehen sind.

    Rn. 112 Nach Art. 4 der Richtlinie 2006/24 ist es Sache der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu erlassen, um sicherzustellen, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden.

    Rn. 113 Die Richtlinie 2006/24 stellt uns - es sei mir gestattet, dies nochmals zu wiederholen - vor die Schwierigkeit, dass es sich um eine Richtlinie handelt, mit der lediglich den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste eine Verpflichtung zur Erhebung und Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten der elektronischen Kommunikation auferlegt werden soll und keine Schutzmaßnahmen getroffen werden sollen, die für den Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten und deren Auswertung zu gelten haben.

    Insoweit verlässt sich die Richtlinie 2006/24, wie wir gesehen haben, grundsätzlich auf die Mitgliedstaaten{FN-VERWEIS:89}.

    Rn. 118 Mit anderen Worten hätte der Übergang von einer fakultativen Regelung wie der, die auf der Grundlage von Art. 15 der Richtlinie 2002/58 eingeführt werden kann, zu einer eine Frist vorschreibenden Regelung, wie sie mit der Richtlinie 2006/24 geschaffen worden ist, mit einer parallelen Entwicklung in Bezug auf Schutzmaßnahmen einhergehen und den Unionsgesetzgeber daher veranlassen müssen, die den Mitgliedstaaten übertragene sehr weite Befugnis hinsichtlich des Zugangs zu den Daten und deren Auswertung durch den Erlass von Spezifikationen in Form von Prinzipien grundsätzlich einzugrenzen.

    Die Richtlinie 2006/24 erwähnt dieses formale Erfordernis jedoch nur am Rande{FN-VERWEIS:91} und schwächt damit das Niveau der Garantien, die mit den Richtlinien geschaffen wurden, von denen sie abweicht{FN-VERWEIS:92}.

    Rn. 121 Wiederholt ist darauf hingewiesen worden, dass die Richtlinie 2006/24, wie es in ihrem Art. 4 heißt{FN-VERWEIS:93}, weder den Zugang{FN-VERWEIS:94} zu den erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten noch deren Auswertung regele, wobei sie dies in Anbetracht der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union auch gar nicht konnte{FN-VERWEIS:95}.

    Rn. 123 Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2006/24 dazu diente, die Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts zu ermöglichen, und dass nicht alle Modalitäten des Zugangs zu den Daten und ihrer Auswertung in die Bestimmungen dieser Richtlinie aufgenommen werden konnten, bedeutete die konstitutive Wirkung der in ihr enthaltenen Verpflichtung zur Erhebung und Vorratsspeicherung, dass mit ihr eine Reihe grundsätzlicher Schutzmaßnahmen als notwendige und unerlässliche Ergänzung einhergehen mussten.

    Rn. 130 Dass diese verschiedenen ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgezählten Garantien notwendig sind, wird durch den Umstand bestätigt, dass der Unionsgesetzgeber nach dem Erlass der Richtlinie 2006/24 selbst den Rahmenbeschluss 2008/977, der den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, angenommen und - wenn auch nur im Rahmen von Datenübermittlungen zwischen Mitgliedstaaten - Garantien eben dieser Art vorgesehen hat.

    Rn. 131 Im Ergebnis ist die gesamte Richtlinie 2006/24 unvereinbar mit Art. 52 Abs. 1 der Charta, da die Einschränkungen der Grundrechtsausübung, die sie aufgrund der durch sie auferlegten Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung enthält, nicht mit unabdingbaren Grundsätzen einhergehen, die für die zur Beschränkung des Zugangs zu den Daten und ihrer Auswertung notwendigen Garantien gelten müssen.

    Rn. 132 In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2006/24 selbst nicht vorgesehenen Garantien häufig auf eigene Initiative und aufgrund von Erfordernissen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung eingeführt haben{FN-VERWEIS:102}, um einen Umstand handelt, dem zwar, wie wir im Folgenden sehen werden, Rechnung zu tragen ist, der aber den Unionsgesetzgeber offensichtlich nicht entlasten kann.

    Rn. 134 Aus diesem Blickwinkel ist die Verfolgung des in der Richtlinie 2006/24 angegebenen Ziels, die Verfügbarkeit der auf Vorrat gespeicherten Daten zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten sicherzustellen, durch die Unionsorgane nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sie u. a. mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens im Einklang steht{FN-VERWEIS:103}.

    Rn. 135 Dazu ist jedoch festzustellen, dass die Verhältnismäßigkeit der nach der Richtlinie 2006/24 vorgeschriebenen Vorratsspeicherung von Daten als solcher in Anbetracht der vorstehend geprüften Anforderungen, wonach das "Gesetz" den Zugang zu den durch die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten und die Auswertung dieser Daten - zumindest in Form von Grundsätzen - durch hinreichende Garantien einschränken muss, von einer Ausnahme abgesehen keine besonders detaillierte Prüfung über das Folgende hinaus mehr erfordert.

    Rn. 136 Die Richtlinie 2006/24 verfolgt nämlich ein vollkommen legitimes Ziel, das darin besteht, die Verfügbarkeit der erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten sicherzustellen, und ist unter Berücksichtigung der beschränkten Kontrolle, die der Gerichtshof insoweit ausüben kann, als zur Erreichung dieses Endziels geeignet und - vorbehaltlich der Garantien, mit denen sie versehen sein sollte - sogar erforderlich anzusehen{FN-VERWEIS:104}.

    Insbesondere diese Garantien können die - gewiss recht lange - Liste der auf Vorrat zu speichernden Kategorien von Daten in Art. 5 der Richtlinie 2006/24 rechtfertigen.

    Rn. 137 Der Umstand, dass es möglich ist, sich dem Zugriff der Richtlinie 2006/24 durch die Verwendung bestimmter Kommunikationsarten zu entziehen, ist zwar zweifellos geeignet, die Wirksamkeit der darin geregelten Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten als solche insbesondere in Bezug auf die organisierte Kriminalität und den Terrorismus erheblich zu relativieren.

    Rn. 138 Aus dem Blickwinkel der Erforderlichkeit der Maßnahme ist an dieser Stelle jedoch nachdrücklich auf die Bedeutung der Bestimmungen von Art. 14 der Richtlinie 2006/24 hinzuweisen, der die Verpflichtung der Kommission vorsieht, u. a. auf der Grundlage der gemäß ihrem Art. 10 von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Statistik einen{FN-VERWEIS:105} Bericht{FN-VERWEIS:106} über die Anwendung der Richtlinie zu erstellen und auf dieser Grundlage die Änderungen vorzuschlagen, die insbesondere in Bezug auf die Liste der Kategorien zu erhebender und auf Vorrat zu speichernder Daten und die Speicherungsfrist gegebenenfalls geboten sind.

    Rn. 139 In diesem Sinne und da die Richtlinie 2006/24 keine Bestimmung enthält, die ihr Außerkrafttreten vorsieht ("sunset clause"), gehört es zu den Aufgaben des Unionsgesetzgebers, eine regelmäßige Neubewertung der Umstände vorzunehmen, die die in ihr enthaltene qualifizierte Einschränkung der Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigen, um dadurch den Fortbestand der genannten Umstände prüfen und die betreffende Einschränkung infolgedessen ändern oder sogar aufheben zu können.

    Rn. 140 Nach dieser Klarstellung komme ich nun zu der von mir angesprochenen Ausnahme, die die Verhältnismäßigkeit von Art. 6 der Richtlinie 2006/24 betrifft, mit dem die Speicherungsfrist für die erhobenen Daten festgelegt wird.

    Rn. 141 Art. 6 der Richtlinie 2006/24 regelt eines der grundlegenden Elemente der Vorratsdatenspeicherung, die mit ihr harmonisiert oder gegebenenfalls eingeführt wird, nämlich ihre beschränkte zeitliche Dauer.

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Vorratsspeicherung der erhobenen Daten während eines Zeitraums zu gewährleisten, der in keinem Fall sechs Monate unterschreiten und - vorbehaltlich der in Art. 12 der Richtlinie 2006/24 vorgesehenen Ausnahme - zwei Jahre nicht überschreiten darf, wobei die konkrete Festlegung dieser Frist Sache der nationalen Gesetzgeber ist.

    Rn. 142 Durch diese Bestimmung erlangt die hier relevante Vorratsdatenspeicherung ("data retention") eine Dimension zeitlicher Kontinuität, die entscheidend zur Charakterisierung des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens beiträgt, den die Richtlinie 2006/24 - im Gegensatz insbesondere zu dem Eingriff, den die gemeinhin als "quick freeze" bezeichnete nachträgliche Datensicherung ("data preservation"){FN-VERWEIS:108} bewirken würde - mit sich bringt.

    Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie 2006/24, der eine Untergrenze von sechs Monaten und eine Obergrenze von zwei Jahren vorsieht, den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in geeigneter Weise entspricht.

    Ab dem Moment, zu dem die Richtlinie 2006/24 in ihrer Harmonisierungsfunktion die Obergrenze für die Vorratsdatenspeicherung auf zwei Jahre festlegt, ist diese Bestimmung selbst der Verhältnismäßigkeitskontrolle zu unterwerfen.

    Rn. 147 Meines Erachtens lassen sich diese Erwägungen für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Art. 6 der Richtlinie 2006/24 fruchtbar machen.

    Direkter ausgedrückt - und ohne zu leugnen, dass es Straftaten gibt, die lange im Voraus vorbereitet werden - habe ich in den verschiedenen Stellungnahmen, in denen die Verhältnismäßigkeit von Art. 6 der Richtlinie 2006/24 verteidigt wird, keine hinreichende Rechtfertigung dafür gefunden, dass die von den Mitgliedstaaten festzulegende Frist für die Vorratsdatenspeicherung nicht innerhalb eines Rahmens von weniger als einem Jahr bleiben sollte.

    Rn. 150 Schließlich ist noch hervorzuheben, dass die Richtlinie 2006/24 selbst ein zusätzliches Argument liefert, und zwar mit dem in ihr enthaltenen System zur Verlängerung der maximalen Speicherungsfrist von Daten.

    Rn. 151 Auch wenn die Kommission diese Maßnahmen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2006/24 nur aus bestimmten Gründen ablehnen darf, bestärkt mich die Existenz dieses Verlängerungssystems darin, dass die in Art. 6 der Richtlinie festgelegte maximale Datenspeicherungsfrist, die, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, bis zu zwei Jahre betragen kann, nicht erforderlich und mit den Anforderungen unvereinbar ist, die sich aus den Art. 7 und 52 Abs. 1 der Charta ergeben.

    Rn. 152 Daraus folgt, dass Art. 6 der Richtlinie 2006/24 mit den Art. 7 und 52 Abs. 1 der Charta unvereinbar ist, soweit er den Mitgliedstaaten vorschreibt, sicherzustellen, dass die in ihrem Art. 5 genannten Daten für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Vorrat gespeichert werden.

    Rn. 153 In Anbetracht der Antworten auf die ersten beiden, die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 betreffenden Fragenkomplexe der vorlegenden Gerichte braucht die dritte Vorlagefrage des High Court in der Rechtssache C-293/12, die sich auf die Verpflichtungen der nationalen Gerichte zur Prüfung und Würdigung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie mit den in der Charta vorgesehenen Garantien bezieht, meines Erachtens nicht beantwortet zu werden.

    Rn. 154 In Anbetracht der Schlussfolgerungen, zu denen mich die vorstehenden Ausführungen veranlasst haben, bleibt noch zu prüfen, welche Folgen die Ungültigerklärung der Richtlinie 2006/24 in zeitlicher Hinsicht hat.

    Andererseits sind die Feststellungen zur Ungültigkeit von ganz besonderer Art. Zum einen ist die Richtlinie 2006/24 deshalb ungültig, weil eine hinreichende Beschränkung durch Garantien fehlt, die den Zugang zu den erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten sowie ihre Auswertung regeln (Qualität des Gesetzes), wobei dies jedoch im Rahmen der von den Mitgliedstaaten erlassenen Umsetzungsmaßnahmen korrigiert worden sein kann.

    Rn. 158 Unter diesen Umständen sind die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit der Richtlinie 2006/24 auszusetzen, bis der Unionsgesetzgeber die Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um der festgestellten Ungültigkeit abzuhelfen, wobei diese Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden müssen.

    Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Einschränkungen der Grundrechtsausübung, die sie aufgrund der durch sie auferlegten Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung enthält, nicht mit unabdingbaren Grundsätzen einhergehen, die für die zur Beschränkung des Zugangs zu den Daten und ihrer Auswertung notwendigen Garantien gelten müssen.

    Art. 6 der Richtlinie 2006/24 ist mit den Art. 7 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar, soweit er den Mitgliedstaaten vorschreibt, sicherzustellen, dass die in ihrem Art. 5 genannten Daten für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Vorrat gespeichert werden.

    {FN:4} - Es ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 zu mehreren Vertragsverletzungsklagen geführt hat und dass eine Klage, die sich auf Art. 260 Abs. 3 AEUV stützt, immer noch anhängig ist (Rechtssache Kommission/Deutschland, C-329/12).

    {FN:30} - Vgl. u. a. die ersten sechs Erwägungsgründe der Richtlinie 2006/24.

    {FN:32} - Vgl. den 21. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24.

    {FN:33} - Vgl. die Erwägungsgründe 4 und 5 der Richtlinie 2006/24.

    {FN:34} - In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 heißt es, dass die Vorratsspeicherungspflicht, die er vorsieht, abweichend von den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 gilt.

    {FN:43} - Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 heißt es, dass die nationalen Rechtsvorschriften "stark voneinander ab[weichen]".

    {FN:50} - Vgl. den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24.

    {FN:51} - Vgl. den 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24.

    {FN:57} - Vgl. den neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24.

    {FN:65} - Nach dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 bezieht sich die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung nur auf "Daten, die zugänglich sind", was impliziert, dass sie in Bezug auf Daten im Zusammenhang mit E-Mail per Internet und Internet-Telefonie "nur für Daten aus den eigenen Diensten des Anbieters oder des Netzbetreibers" gelten kann.

    {FN:68} - Vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24, der die Vorratsspeicherungspflicht regelt.

    {FN:69} - Vgl. Art. 8 ("Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung") der Richtlinie 2006/24.

    {FN:83} - Vgl. den sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24.

    {FN:84} - Vgl. den sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24.

    Vgl. auch den Bewertungsbericht zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (Richtlinie 2006/24/EG) vom 18. April 2011, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat (KOM[2011] 225 endgültig, Abschnitt 3.2, im Folgenden: Bewertungsbericht zur Richtlinie 2006/24).

    {FN:91} - Die einzige Bezugnahme der Richtlinie 2006/24 auf dieses Erfordernis findet sich in ihrem 17. Erwägungsgrund, in dem es heißt, dass die Mitgliedstaaten gesetzgeberische Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten nur in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter vollständiger Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden.

    Diese Klarstellung ist in den entsprechenden Bestimmungen von Art. 4 der Richtlinie 2006/24 jedoch nicht enthalten.

    {FN:93} - In Art. 4 der Richtlinie 2006/24 heißt es, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten "nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden", und insbesondere in ihrem innerstaatlichen Recht "das Verfahren und die Bedingungen fest[legen], die für den Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Daten … einzuhalten sind".

    {FN:99} - Vgl. 21. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24.

    {FN:100} - Art. 4 der Richtlinie 2006/24 behält den Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten den zuständigen nationalen Behörden vor, was bedeutet, dass der Zugang nicht notwendigerweise den Justizbehörden vorbehalten ist.

    {FN:102} - Insoweit ist hervorzuheben, dass die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht ohne Schwierigkeiten vonstattenging und nach wie vor verschiedene Schwierigkeiten bereitet, wovon die Entscheidungen der Curtea Constituţională (rumänischer Verfassungsgerichtshof, vgl. Entscheidung vom 8. Oktober 2009, Nr. 1.258; für eine Übersetzung ins Englische vgl. ), des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Entscheidung vom 2. März 2010), des Ústavní Soud (tschechischer Verfassungsgerichtshof, vgl. Urteil vom 22. März 2011, Pl. ÚS 24/10; für eine Übersetzung ins Englische vgl. ), des Varhoven administrativen sad (oberster bulgarischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 11. Dezember 2008, Nr. 13627) oder des Anotato Dikastirio tis Kypriakis Dimokratias (oberster zyprischer Gerichtshof, Entscheidung vom 1. Februar 2011, Nr. 183[Ι]/2007) zeugen.

    {FN:104} - Im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 heißt es dazu, dass sie ein "notwendiges und wirksames Ermittlungswerkzeug für die Strafverfolgung, insbesondere in schweren Fällen wie organisierter Kriminalität und Terrorismus", darstellt.

    Vgl. zu diesem Punkt den Bewertungsbericht zur Richtlinie 2006/24.

    {FN:106} - Die Kommission ist dieser Verpflichtung mit der Veröffentlichung des Bewertungsberichts zur Richtlinie 2006/24 nachgekommen.

    Zu diesem Konzept vgl. den Bewertungsbericht zur Richtlinie 2006/24.

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-293/12
    L 281, S. 31. Zu den durch die Umsetzung dieser Richtlinie entstandenen Rechtsstreitigkeiten vgl. Urteile vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland (C-518/07, Slg. 2010, I-1885), und vom 16. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-614/10); vgl. auch allgemeiner Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989), vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, Slg. 2003, I-12971), vom 16. Dezember 2008, Huber (C-524/06, Slg. 2008, I-9705) und Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C-73/07, Slg. 2008, I-9831), vom 7. Mai 2009, Rijkeboer (C-553/07, Slg. 2009, I-3889), vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I-11063) vom 24. November 2011, Scarlet Extended (C-70/10, Slg. 2011, I-11959), und ASNEF und FECEMD (C-468/10 und C-469/10, Slg. 2011, I-12181), sowie vom 30. Mai 2013, Worten (C-342/12).

    {FN:53} - Urteil Volker und Markus Schecke und Eifert.

    {FN:55} - Urteil Volker und Markus Schecke und Eifert (Randnr. 52).

    {FN:103} - Vgl. Urteil Volker und Markus Schecke und Eifert (Randnr. 76).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-293/12
    L 281, S. 31. Zu den durch die Umsetzung dieser Richtlinie entstandenen Rechtsstreitigkeiten vgl. Urteile vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland (C-518/07, Slg. 2010, I-1885), und vom 16. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-614/10); vgl. auch allgemeiner Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989), vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, Slg. 2003, I-12971), vom 16. Dezember 2008, Huber (C-524/06, Slg. 2008, I-9705) und Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C-73/07, Slg. 2008, I-9831), vom 7. Mai 2009, Rijkeboer (C-553/07, Slg. 2009, I-3889), vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I-11063) vom 24. November 2011, Scarlet Extended (C-70/10, Slg. 2011, I-11959), und ASNEF und FECEMD (C-468/10 und C-469/10, Slg. 2011, I-12181), sowie vom 30. Mai 2013, Worten (C-342/12).

    {FN:48} - Wie ich bereits in den Nrn. 74 bis 80 meiner Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Scarlet Extended ergangen ist, dargelegt habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann eine generelle …

    - mit der genannten Verpflichtung müssen alle vom Gerichtshof in den Rn. 60 bis 68 des Urteils vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), benannten Garantien, die den Zugang zu den Daten, die Dauer der Vorratsspeicherung sowie den Schutz und die Sicherheit der Daten betreffen, einhergehen, um die Verletzung der in der Richtlinie 2002/58 und in den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf das absolut Notwendige zu beschränken, und.

    {FN:6} - Urteil vom 8. April 2014 (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238).

    {FN:82} - C-293/12 und C-594/12, EU:C:2013:845.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung …

    {FN:2} Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, im Folgenden: Urteil Digital Rights, EU:C:2014:238.

    {FN:76} Wie Generalanwalt Cruz Villalón in den Schlussanträgen in der Rechtssache Digital Rights, C-293/12 und C-594/12 (EU:C:2013:845, Nr. 72), festgestellt hat, "stellen die Erhebung und vor allem die Vorratsspeicherung vielfältiger, im Rahmen des größten Teils der laufenden elektronischen Kommunikation der Unionsbürger erzeugter oder verarbeiteter Daten in gigantischen Datenbanken selbst dann einen qualifizierten Eingriff in das Privatleben dieser Bürger dar, wenn sie nur die Voraussetzungen dafür schaffen würden, dass ihre sowohl persönlichen als auch beruflichen Tätigkeiten nachträglich kontrolliert werden können.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24

    Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …

    {FN:104} Vgl. zur Verhältnismäßigkeit der Dauer der Vorratsspeicherung von Daten in einem anderen rechtlichen Kontext Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in den verbundenen Rechtssachen Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2013:845, Nr. 149).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der …

    {FN:55} Vgl. hierzu und in diesem Sinne Erwägungen des Generalanwalts Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2013:845, Nrn. 64, 65 und 74).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das …

    {FN:191} Vgl. Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (…C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 60 bis 67), und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in den verbundenen Rechtssachen Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2013:845, Nrn. 117 und 120).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-61/22

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist die obligatorische Erfassung und …

    Demgegenüber Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in den verbundenen Rechtssachen Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2013:845, Nr. 64), in denen er die Auffassung vertreten hat, dass im Falle personenbezogener Daten, die nicht das Privatleben betreffen, nur Art. 8 der Charta zur Anwendung komme.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-201/14

    Bara u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und Währungspolitik - …

    {FN:28} - Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Scarlet Extended (C-70/10, EU:C:2011:255, Nrn. 88 ff.) sowie in der Rechtssache Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2013:845, Nrn. 108 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-350/12

    Rat / in 't Veld - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung …

    {FN:69} - Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Bedeutung, die der Berücksichtigung von Grundrechten bei der Formulierung verbindlicher Rechtstexte zukommt, findet sich in den Schlussanträgen von Generalanwalt Cruz Villalόn in den verbundenen Rechtssachen Digital Rights Ireland (C-293/12 und C-594/12, beim Gerichtshof anhängig, Rn. 35 bis 45).
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