Weitere Entscheidung unten: EuG, 19.12.2001

Rechtsprechung
   EuG, 30.04.2002 - T-195/01 und T-207/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2608
EuG, 30.04.2002 - T-195/01 und T-207/01 (https://dejure.org/2002,2608)
EuG, Entscheidung vom 30.04.2002 - T-195/01 und T-207/01 (https://dejure.org/2002,2608)
EuG, Entscheidung vom 30. April 2002 - T-195/01 und T-207/01 (https://dejure.org/2002,2608)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Government of Gibraltar / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Government of Gibraltar gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 88 EG; Verordnung Nr. 659/99 des Rates, Artikel 10, 11, 17 bis 19
    1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Entscheidung der Kommission, in Bezug auf eine staatliche Beihilfe ein förmliches Prüfverfahren in Verbindung mit der vorläufigen Einstufung der neuen Beihilfe einzuleiten - ...

  • EU-Kommission

    Government of Gibraltar gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Steuerregelungen - Bestehende oder neue Beihilfen - Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot staatlicher Beihilfen und Prüfungskompetenz der Kommission; Begriff der "Beihilfen"; Rückforderung rechtswidriger Beihilfen; Gebiet von Gibraltar als europäisches Hoheitsgebiet; Anerkennung als steuerbefreite Gesellschaft oder qualifizierte Gesellschaft in ...

  • Judicialis

    EG Art. 87 Abs. 1; ; EG Art. 88; ; EG Art. 230 Abs. 4; ; EG Art. 249 Abs. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 Art. 1; ; Beihilfeverfahrensverordnung Art. 14 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN EIN URTEIL IM WEGE DES BESCHLEUNIGTEN VERFAHRENS

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Government of Gibraltar / Kommission

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 88 Abs 2
    Einkommensteuer; Gibraltar; Staatliche Beihilfen; Steuerbefreiung; Unternehmen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung SG (2001) D/289755 der Kommission vom 11. Juli 2001 bezüglich der steuerlichen Regelung, die die Regierung von Gibraltar gemäß den Rechtsvorschriften von 1967 auf Unternehmen anwendet, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2002 - T-195/01
    Im Unterschied zu den Entscheidungen, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90 (Spanien/Rat, Slg. 1992, I-4117, im Folgenden: Urteil Cenemesa) und in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, im Folgenden: Urteil Italgrani) gewesen seien, enthielten die angefochtenen Entscheidungen keine endgültigen Schlussfolgerungen zu der Frage, ob die vermeintlichen Beihilfen neue oder bestehende Beihilfen seien, und zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.

    Die Kommission räumt ein, dass der Gerichtshof seine Rechtsprechung in den Urteilen Cenemesa und Italgrani im Urteil Tirrenia bestätigt habe, doch werde in diesem Urteil nicht ausgeführt, dass jede Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens notwendigerweise Rechtswirkungen entfalte.

    Wie die Urteile Cenemesa und Italgrani beruhe das Urteil Tirrenia auf dem Gedanken, dass die Kommission die in Rede stehende Maßnahme als neue Beihilfe eingestuft habe.

    Denn zum einen hätte sogar eine endgültige Entscheidung der Kommission, mit der die in Rede stehenden staatlichen Maßnahmen als neue Beihilfen eingestuft und sodann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt würden, nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Artikels 88 Absatz 3 Satz 3 EG ergangenen Durchführungsmaßnahmen zur Folge (Urteil Cenemesa, Randnr. 23).

  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

    Auszug aus EuG, 30.04.2002 - T-195/01
    Die Kommission ist sogar gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Beihilfeverfahrensverordnung verpflichtet, dieses Verfahren einzuleiten, wenn sie bei einer ersten Prüfung nicht alle Schwierigkeiten ausräumen konnte, die bei der Beurteilung dieser Maßnahme entstehen können (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 52, vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-11/95, BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II-3235, Randnr. 166, und vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 42).

    Nach Abschluss der Vorprüfungsphase in Bezug auf eine staatliche Maßnahme kann die Kommission somit zwischen drei Möglichkeiten wählen: Entweder entscheidet sie, dass die gerügte staatliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt, oder sie entscheidet, dass diese Maßnahme zwar eine Beihilfe darstellt, jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, oder sie entscheidet, dass das förmliche Prüfverfahren eingeleitet wird (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 55, und Urteil des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96, TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, Randnr. 28).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

    Auszug aus EuG, 30.04.2002 - T-195/01
    Zudem hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97 (Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnrn.

    Soweit sich die Klägerin schließlich auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit beruft, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der bloße Umstand, dass die Kommission während einer verhältnismäßig langen Zeit keine Prüfung in Bezug auf eine bestimmte staatliche Maßnahme eingeleitet hat, dieser Maßnahme allein nicht den objektiven Charakter einer bestehenden Beihilfe nehmen kann, wenn es sich um eine Beihilfe handelt (Urteil Piaggio, Randnr. 45 bis 47).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

    Auszug aus EuG, 30.04.2002 - T-195/01
    Dieses Ergebnis wird durch das Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-44/93 (Namur-Les assurances du crédit, Slg. 1994, I-3829, Randnrn.

    Diesem Ergebnis steht das Urteil Namur-Les assurances du crédit (Randnr. 28) nicht entgegen, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass Maßstab für dieEinstufung einer Beihilfe als neue oder umgestaltete Beihilfe die Bestimmungen sind, in denen sie vorgesehen ist.

  • EuGH, 29.06.1993 - C-298/89

    Gibraltar / Rat

    Auszug aus EuG, 30.04.2002 - T-195/01
    Nach ihrer Ansicht besteht eine gewisse Unvereinbarkeit zwischen der Antwort des Vereinigten Königreichs (siehe oben, Randnr. 39) und dem Standpunkt des Vereinigten Königreichs in der Rechtssache, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89 (Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605) geführt hat; in dieser Rechtssache habe das Vereinigte Königreich erklärt, dass sich die Zuständigkeit des Ministerrats - sogar in Bezug auf definierte örtliche Angelegenheiten - nicht auf die Anwendung internationaler Übereinkünfte auf Gibraltar, die Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Verträgen durch Gibraltar oder die Beteiligung Gibraltars an spezialisierten internationalen Organisationen erstrecke.

    Daher ist der Verweis der Kommission und des Königreichs Spanien auf die dem Urteil Gibraltar/Rat zugrunde liegende Rechtssache, in der das Vereinigte Königreich die Klagebefugnis der Regierung von Gibraltar bestritten haben soll, unerheblich, da diese Rechtssache den innergemeinschaftlichen Luftverkehr und damit einen grundlegend anderen Gegenstand als das vorliegende Verfahren hatte.

  • EuG, 09.11.1994 - T-46/92

    Scottish Football Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 30.04.2002 - T-195/01
    Insbesondere aus diesem Grund ist die Entscheidung, dieses Verfahren einzuleiten, geeignet, ihre Rechtsstellung zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-46/92, Scottish Football/Kommission, Slg. 1994, II-1039, Randnr. 13).
  • EuG, 06.12.1994 - T-450/93
    Auszug aus EuG, 30.04.2002 - T-195/01
    Die Klägerin macht geltend, jeder Person, der gegenüber eine beschwerende Entscheidung ergehen könne, sei Gelegenheit zu geben, zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, auf die die Kommission bei der Begründung der streitigen Entscheidung zu ihrem Nachteil abstelle (Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 42).
  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2002 - T-195/01
    Wie die Kommission zuRecht ausgeführt hat, können die möglicherweise in dieser Hinsicht bestehenden Ungewissheiten allenfalls höchstens dazu führen, dass bei den Begünstigten ein berechtigtes Vertrauen besteht, das die Wiedereinziehung der gezahlten Beihilfe für die Vergangenheit hindert (Urteile des Gerichtshofes vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnrn.
  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuG, 30.04.2002 - T-195/01
    Zum anderen kann die Einleitungsentscheidung auf alle Fälle vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden (Urteil Tirrenia, Randnr. 59) und auf diese Weise die von der Maßnahme Begünstigten und Gebietskörperschaften wie die Klägerin der Gefahr aussetzen, dass das nationale Gericht die Aussetzung der Maßnahme und/oder die Wiedereinziehung der erfolgten Zahlungen zur Durchsetzung des Artikels 88 Absatz 3 Satz 3 EG anordnet, da sich die unmittelbare Wirkung des Verbotes der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen nach diesem Artikel auf jede Beihilfe erstreckt, die durchgeführt wird, ohne angemeldet worden zu sein (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 8, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 39).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 30.04.2002 - T-195/01
    16 und 17, und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnrn.
  • EuG, 28.01.1999 - T-14/96

    BAI / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

  • EuGH, 29.06.1994 - C-135/92

    Fiskano / Kommission

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 09.10.2001 - C-400/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Das Gericht der Europäischen Union hat daraus geschlossen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt wird, wenn sie von der in der Genehmigungsentscheidung zugelassenen Regelung wesentlich abweicht, insbesondere, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft (vgl. EuG, Urteil vom 30. April 2002, Gibraltar, T-195/01 u.a., EU:T:2002:111, Rn. 111; Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani, T-254/00 u.a., EU:T:2008:537, Rn. 358, 362; Urteil vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna, T-394/08 u.a., EU:T:2011:493, Rn. 175 f.; bestätigt von EuGH, Urteil vom 13. Juni 2013, Regione autonoma della Sardegna, C-630/11 P u.a., EU:C:2013:387, Rn. 90 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013, P Oy, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 47).
  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Auf die monatlichen Fälligkeitsdaten für die Zahlung der betreffenden Sozialbeiträge komme es nicht an, da sie sich nur aus der Durchführung dieses Gesetzes ergäben (Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309, Randnr. 130).

    Betrifft die Änderung dagegen die Regelung nicht in ihrem Kern, kann nur die Änderung als solche als neue Beihilfe eingestuft werden (Urteil Government of Gibraltar/Kommission, oben in Randnr. 349 angeführt, Randnrn.

    Selbst wenn also mit der - ursprünglich im Gesetz Nr. 206/1995 vorgesehenen - fraglichen Beihilferegelung lediglich eine bestehende Beihilferegelung auf neue Begünstigte erweitert werden sollte, ohne dass die bestehende Regelung sonst im Kern geändert werden sollte, stellt diese von der ursprünglichen Regelung abtrennbare Erweiterung eine neue Beihilfe dar, die der Notifizierungsverpflichtung unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Government of Gibraltar/Kommission, oben in Randnr. 349 angeführt, Randnrn.

    Im Fall einer Beihilferegelung, die mehr als zehn Jahre vor der ersten Unterbrechung der Rückforderungsfrist eingeführt worden ist, unterliegen daher die rechtswidrigen, unzulässigen Beihilfen, die nach dieser Regelung im Laufe der letzten zehn Jahre gewährt wurden, der Wiedereinziehung (Urteil Government of Gibraltar/Kommission, oben in Randnr. 349 angeführt, Randnr. 130).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Mit Urteil vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission (T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309), hat das Gericht erstens die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens betreffend freigestellte Unternehmen für nichtig erklärt, da die Kommission die auf diese Unternehmen anwendbare Regelung insgesamt als neue Beihilfe eingestuft hatte, und zweitens die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens betreffend berechtigte Unternehmen abgewiesen.
  • EuG, 18.12.2008 - T-211/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISION FÜR NICHTIG, WONACH DER

    Mit Urteil vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission (T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309), hat das Gericht erstens die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens betreffend freigestellte Unternehmen für nichtig erklärt und zweitens die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens betreffend berechtigte Unternehmen abgewiesen.

    Die gemeinschaftlichen Bestimmungen über die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen sind auf Gibraltar anwendbar (Urteil Government of Gibraltar/Kommission, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 12).

    Wie erstens aus den vorliegenden Akten und dem Urteil Government of Gibraltar/Kommission (oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 53) hervorgeht, zählt die Unternehmensbesteuerung zur Kategorie der bestimmten inneren Angelegenheiten.

  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auch die Geschäftskreise werden in ihren Beziehungen zu den Beihilfeempfängern deren geschwächte Rechts- und Finanzlage berücksichtigen (Urteil Tirrenia, zitiert oben in Randnr. 30, Randnrn. 59 und 69; Urteil des Gerichts vom 30. April 2002 in den Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2002, II-2309, Randnr. 85).

    Stellen die Kläger bei einer Klage gegen eine Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Bewertung der Kommission betreffend die Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe in Frage, ist deshalb die Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung beschränkt, ob der Kommission ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie der Meinung war, sie habe bei einer ersten Prüfung der betroffenen Maßnahme diese Frage nicht ohne Schwierigkeiten beantworten können (siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 79).

    Die Eigenschaft einer staatlichen Maßnahme als bestehende oder als neue Beihilfe kann aber nicht von der subjektiven Einschätzung der Kommission abhängen und ist unabhängig von einer etwaigen früheren Verwaltungspraxis der Kommission zu bestimmen (Urteil Government of Gibraltar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 34, Randnr. 121).

    Hierfür genügt es, dass die Beteiligten erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen könnte (Urteil Government of Gibraltar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 34, Randnr. 138).

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    56 bis 62 und 69; Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309, Randnrn.

    Ist die Umgestaltung aber nicht wesentlich, so kann nur sie als neue Beihilfe eingestuft werden (Urteile Government of Gibraltar/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

    Insoweit ist festzustellen, dass die Änderungen der ursprünglichen Vereinbarung, die sich aus der neuen Vereinbarung ergeben, die durch die ursprüngliche Vereinbarung eingeführte Beihilfe nicht in ihrem Kern betreffen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 30. April 2002 in den Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2002, II-2309, Randnr. 111).

    Dass die Verfahrensbeteiligten einige Bestimmungen in der ursprünglichen Vereinbarung, die für mit Artikel 87 EG unvereinbar gehalten wurden, geändert oder aufgehoben haben, ändert nichts daran, dass die ursprüngliche und die neue Vereinbarung im Kern eine einzige Beihilfe sind (Urteil Government of Gibraltar/Kommission, Randnr. 111).

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

    Die möglicherweise in dieser Hinsicht bestehenden Ungewissheiten können allenfalls dazu geführt haben, dass bei den Begünstigten ein berechtigtes Vertrauen entstanden ist, das die Wiedereinziehung der gezahlten Beihilfe für die Vergangenheit hindert (Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309, Randnr. 129).

    Dazu ist zu bemerken, dass der Charakter einer staatlichen Maßnahme als bestehende oder neue Beihilfe nicht von einer subjektiven Bewertung durch die Kommission abhängen kann und unabhängig von jeder vorherigen Verwaltungspraxis der Kommission zu bestimmen ist (Urteile des Gerichts Government of Gibraltar/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 121, und vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, T-269/99, T-271/99 und T-272/99, Slg. 2002, II-4217, Randnr. 80, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg. 2002, II-4259, Randnr. 84).

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

    Hierfür genügt es, dass die Beteiligten erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Maßnahme darstellen könnte (Urteile des Gerichts vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309, Randnr. 138, und Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, oben in Randnr. 138 angeführt, Randnr. 105).
  • EuG, 02.06.2003 - T-276/02

    Forum 187 / Kommission

    Bei staatlichen Beihilfen sind jedoch Zwischenmaßnahmen, die gegenüber der endgültigen Entscheidung, deren Vorbereitung sie dienen, eigenständige Rechtswirkungen entfalten, anfechtbare Handlungen (Urteil Tirrenia, Randnr. 57, Urteil des Gerichts vom 30. April 2002 in den Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2002, II-2309, Randnr. 82).

    Dazu ist erstens festzustellen, dass im Gegensatz zu Entscheidungen über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens für vorläufig als neue Beihilfen eingestufte Maßnahmen die streitige Entscheidung über die Einstufung der Regelung für die Koordinierungsstellen als eine bestehende Beihilfenregelung keine eigenständigen Rechtswirkungen im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung gemäß Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG hat (Urteil Tirrenia, Randnr. 59, Urteil Government of Gibraltar/Kommission, Randnrn.

    55 und 57, Government of Gibraltar/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

  • EuG, 08.09.2021 - T-328/18

    Naturgy Energy Group/ Kommission

  • EuG, 13.09.2006 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Einer Billigfluggesellschaft von

  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

  • EuG, 16.12.2010 - T-231/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, wonach das System der

  • BVerwG, 14.11.2008 - 6 B 61.08

    Deutsche Rundfunkfinanzierung als Erfüllung des Tatbestands einer staatlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2011 - 10 S 22.11

    Subventionsrecht; Beihilfekontrollverfahren durch Europäische Kommission;

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen

  • EuG, 11.06.2009 - T-189/03

    ASM Brescia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    ACEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 15.01.2003 - T-377/00

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION AB, VOR DEN

  • EuG, 30.04.2002 - T-207/01

    Government of Gibraltar / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

  • EuG, 10.12.2010 - T-494/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 25.10.2017 - C-467/15

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

  • EuG, 11.06.2009 - T-301/02

    AEM / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 13.12.2018 - T-111/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2010 - C-194/09

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Regelungen über

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 19.02.2004 - T-297/01

    SIC / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2017 - C-467/15

    Kommission / Italien

  • EuG, 11.07.2014 - T-151/11

    Telefónica de España und Telefónica Móviles España / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-17/05

    France Télécom / Kommission

  • EuG, 10.12.2010 - T-497/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 10.12.2010 - T-499/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 10.12.2010 - T-496/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 10.12.2010 - T-509/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 10.12.2010 - T-500/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania - Staatliche Beihilfe - Begriffe

  • EuG, 10.12.2010 - T-498/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 04.09.2014 - T-296/14

    Erbslöh / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.09.2014 - T-301/14

    Michelin Reifenwerke / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 04.09.2014 - T-287/14

    Schaeffler Technologies / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 04.09.2014 - T-298/14

    Erbslöh Aluminium / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 04.11.2002 - T-90/99

    Salzgitter / Kommission

  • EuG, 04.09.2014 - T-295/14

    Autoneum Germany / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.09.2014 - T-300/14

    Fricopan Back / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.09.2014 - T-288/14

    Energiewerke Nord / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 04.09.2014 - T-294/14

    Klemme / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Nationale

  • EuG, 04.09.2014 - T-297/14

    Walter Klein / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06

    Rundfunkgebühren für Zweitgeräte in Beherbergungsbetrieben

  • VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 457/06

    Rundfunkgebühren für Zweitgeräte in Betrieben des Beherbergungsgewerbes; Verstoß

  • EuG, 04.09.2014 - T-286/14

    Röchling Oertl Kunststofftechnik / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

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Rechtsprechung
   EuG, 19.12.2001 - T-195/01 R und T-207/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3003
EuG, 19.12.2001 - T-195/01 R und T-207/01 R (https://dejure.org/2001,3003)
EuG, Entscheidung vom 19.12.2001 - T-195/01 R und T-207/01 R (https://dejure.org/2001,3003)
EuG, Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - T-195/01 R und T-207/01 R (https://dejure.org/2001,3003)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Government of Gibraltar / Kommission

  • EU-Kommission

    Government of Gibraltar gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfen - Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens - Zulässigkeit - Fumus boni juris - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung.

  • Wolters Kluwer

    Anträge auf einstweilige Anordnung in Bezug auf die an die Regierung des Vereinigten Königreichs gerichteten Entscheidungen der Kommission vom 11. Juli 2001 über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EGV wegen angeblicher staatlicher Beihilfen aufgrund der ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EGV Art. 242; ; EGV Art. 243; ; EGV Art. 87 Abs. 1; ; EGV Art. 88 Abs. 1; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 659/1999; ; Ordinance No. 2 von 1967 (... Regelung über steuerbefreite Gesellschaften) (Gibraltar); ; Ordinance No. 24 von 1983 (Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einkommensteuer) (Gibraltar)

  • Judicialis

    EGV Art. 242; ; EGV Art. 243; ; EGV Art. 87 Abs. 1; ; EGV Art. 88 Abs. 1; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 659/1999; ; Ordinance No. 2 von 1967 (... Regelung über steuerbefreite Gesellschaften) (Gibraltar); ; Ordinance No. 24 von 1983 (Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einkommensteuer) (Gibraltar)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.12.2001 - T-195/01
    Diese Voraussetzungen gelten kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine davon nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P [R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 25, und vom 8. Dezember 2000 in der Rechtssache T-237/99 R, BP Nederland u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3849, Randnr. 34).

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG ein förmliches Prüfverfahren eröffnen muss, wenn sie nach ihrer ersten Prüfung auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt, die Vereinbarkeit der bei ihr angemeldeten oder nicht angemeldeten, ihr aber zur Kenntnis gelangten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 29, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93, SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58, und vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 42).

    Die Kommission hat nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles zu beurteilen, ob wegen der Schwierigkeiten, auf die sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen ist, die Einleitung dieses Verfahrens erforderlich ist (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 30, und Prayon-Rupel/Kommission, Randnr. 43).

    Da jedoch die Kommission nach Abschluss ihrer vorläufigen Prüfung das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss, wenn sie nicht ausschließen kann, dass die fraglichen staatlichen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen darstellen, ist ihre Befugnis zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt am Ende des vorläufigen Verfahrens auf die Maßnahmen beschränkt, die keine ernsthaften Schwierigkeiten aufwerfen (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, Randnr. 44).

    Die Kommission ist somit zwar in ihrer Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens gebunden, sie hat aber nach der Rechtsprechung einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung und Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob sich daraus ernsthafte Schwierigkeiten ergeben (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, Randnr. 45).

    Auch wenn der Begriff der ernsthaften Schwierigkeiten objektiven Charakter hat, so ist doch die Frage, ob solche Schwierigkeiten gegeben sind, anhand der Umstände bei Erlass der fraglichen staatlichen Maßnahme und ihres Inhalts zu beurteilen (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, Randnr. 47).

    Deshalb kann die Kommission, wenn sie die Existenz von Schwierigkeiten bestätigt, die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens nicht mit der Begründung ablehnen, dass diese Schwierigkeiten nicht ernsthafter Natur seien (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, Randnr. 48).

    Die Antragstellerin müsse aber hinreichend glaubhaft machen, dass der behauptete Schaden tatsächlich drohe (Beschluss Prayon-Rupel/Kommission, Randnrn. 22, 36 und 38).

    Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden, sondern es genügt, insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, dass dieses unmittelbare Bevorstehen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 38; Beschlüsse Prayon-Rupel/Kommission, Randnr. 38, und BP Nederland u. a./Kommission, Randnr. 49).

    Ein derartiger Schaden kann den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts Prayon-Rupel/Kommission, Randnrn. 22, 26 und 38, und BP Nederland u. a./Kommission, Randnrn. 57 und 66, und vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-241/00 R, Le Canne/Kommission, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37).

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.12.2001 - T-195/01
    Anders als die Entscheidungen, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in den Rechtssachen C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, im Folgenden: Urteil Cenemesa) und C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, im Folgenden: Urteil Italgrani) gewesen seien, enthielten die hier angefochtenen Entscheidungen keine endgültige Feststellung dazu, ob es sich um neue oder bestehende Beihilfen handele und ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien.

    In der Anhörung hat die Kommission unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303) darauf hingewiesen, dass sich die dort streitige Entscheidung (SG[99] D/6463 vom 6. August 1999 [ABl. 1999, C 306, S. 2]) von den hier angefochtenen Entscheidungen insofern unterscheide, als Italien darin seinerzeit aufgegeben worden sei, die Zahlung der in Frage stehenden Beihilfe auszusetzen.

    Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Italgrani entschieden, dass die dort fragliche Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens "ein Verbot, die beabsichtigten Beihilfen ... zu zahlen", enthielt, das auf "einer bewussten Entscheidung [der Kommission beruhte]" (Randnrn. 20 und 21).

    Schon seit 1974 sei klar, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe auch steuerliche Vergünstigungen erfasse (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709).

    Auf den ersten Blick ist festzustellen, dass dieser Kontrolle genaue Grenzen zu ziehen sind, um sicherzustellen, dass die Kommission nicht an der Ausübung der im Vertrag vorgesehenen "präventiven Kontrolle" gehindert wird (in diesem Sinne Urteile Cenemesa, Randnr. 16, und Italgrani, Randnr. 24).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

    Auszug aus EuG, 19.12.2001 - T-195/01
    EineMaßnahme, die bei ihrem Erlass eine neue Beihilfe dargestellt habe, verliere diesen Charakter nicht durch bloßen Zeitablauf (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735).

    Sodann kann die Antwort auf die Frage, ob eine neue Beihilfe vorliegt und folglich vor ihrer Einführung das vorläufige Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 3 EG durchgeführt werden muss, nicht von einer subjektiven Beurteilung der Kommission abhängen (Urteil Piaggio, Randnr. 47).

    Dass dieser Standpunkt das nationale Gericht nicht binde, ergebe sich klar aus dem Urteil Piaggio.

    Da bei der Kontrolle, ob die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung insbesondere aus Artikel 88 Absatz 3 EG eingehalten haben, der Kommission und den nationalen Gerichten "einander ergänzende und unterschiedliche Rollen" zufallen (Urteil SFEI u. a., Randnr. 41), hindert eine Entscheidung der Kommission, in der sie die Maßnahme nach einer ersten Prüfung nicht als Beihilfe einstuft, das nationale Gericht nicht daran, zur gegenteiligen Schlussfolgerung zu gelangen, was je nach den Umständen des Falles zur Folge hat, dass es dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung von Artikel 88 Absatz 3 EG und der Verordnung Nr. 659/1999 vorlegen kann oder muss (Urteil Piaggio).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuG, 19.12.2001 - T-195/01
    11 und 12, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnrn.

    Da bei der Kontrolle, ob die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung insbesondere aus Artikel 88 Absatz 3 EG eingehalten haben, der Kommission und den nationalen Gerichten "einander ergänzende und unterschiedliche Rollen" zufallen (Urteil SFEI u. a., Randnr. 41), hindert eine Entscheidung der Kommission, in der sie die Maßnahme nach einer ersten Prüfung nicht als Beihilfe einstuft, das nationale Gericht nicht daran, zur gegenteiligen Schlussfolgerung zu gelangen, was je nach den Umständen des Falles zur Folge hat, dass es dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung von Artikel 88 Absatz 3 EG und der Verordnung Nr. 659/1999 vorlegen kann oder muss (Urteil Piaggio).

    Nach Artikel 88 Absatz 3 EG - in seiner Auslegung durch den Gerichtshof - kann überdies "nicht angenommen werden, dass die Verzögerung, mit der die Kommission ihre Voruntersuchung abgeschlossen hat, sich dahin auswirken könnte, dass eine unter Verstoß gegen Artikel [88] Absatz 3 Satz 3 [EG] gewährte neue Beihilfe zu einer bestehenden Beihilfe würde" (Urteil SFEI u. a. Randnr. 46).

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus EuG, 19.12.2001 - T-195/01
    39 und 40, und vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline u. a., Slg. 2001, I-8365, Randnrn.

    Eine solche Beeinträchtigung der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer sich aus Artikel 88 Absatz 3 EG und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 659/1999 ergebenden Aufgabe, die der Gerichtshof als "für die Gewährleistung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes wesentlich" bezeichnet hat (Urteil Adria-Wien Pipeline u. a., Randnr. 25), kann grundsätzlich nicht hingenommen werden.

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.12.2001 - T-195/01
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG ein förmliches Prüfverfahren eröffnen muss, wenn sie nach ihrer ersten Prüfung auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt, die Vereinbarkeit der bei ihr angemeldeten oder nicht angemeldeten, ihr aber zur Kenntnis gelangten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 29, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93, SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58, und vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 42).

    Die Kommission hat nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles zu beurteilen, ob wegen der Schwierigkeiten, auf die sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen ist, die Einleitung dieses Verfahrens erforderlich ist (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 30, und Prayon-Rupel/Kommission, Randnr. 43).

  • EuG, 15.07.1998 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.12.2001 - T-195/01
    Diese Voraussetzungen gelten kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine davon nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P [R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 25, und vom 8. Dezember 2000 in der Rechtssache T-237/99 R, BP Nederland u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3849, Randnr. 34).

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG ein förmliches Prüfverfahren eröffnen muss, wenn sie nach ihrer ersten Prüfung auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt, die Vereinbarkeit der bei ihr angemeldeten oder nicht angemeldeten, ihr aber zur Kenntnis gelangten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 29, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93, SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58, und vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 42).

  • EuGH, 09.10.2001 - C-400/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.12.2001 - T-195/01
    Die Parteien sind mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 aufgefordertworden, in der Anhörung insbesondere zu den etwaigen Folgen des vom Gerichtshof am 9. Oktober 2001 zur Verkündung angesetzten Urteils in der Rechtssache C-400/99 (Italien/Kommission), das ihnen unverzüglich nach Verkündung in Kopie übermittelt werde, Stellung zu nehmen.

    In der Anhörung hat die Kommission unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303) darauf hingewiesen, dass sich die dort streitige Entscheidung (SG[99] D/6463 vom 6. August 1999 [ABl. 1999, C 306, S. 2]) von den hier angefochtenen Entscheidungen insofern unterscheide, als Italien darin seinerzeit aufgegeben worden sei, die Zahlung der in Frage stehenden Beihilfe auszusetzen.

  • EuG, 12.05.1995 - T-80/95
    Auszug aus EuG, 19.12.2001 - T-195/01
    Im Übrigen hat der Richter der einstweiligen Anordnung gemäß Artikel 108 der Verfahrensordnung die Möglichkeit, den im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluss jederzeit wegen veränderter Umstände abzuändern oder aufzuheben (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 43, und vom 12. September 2001 in der Rechtssache T-132/01 R, Euroalliages u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2307, Randnr. 15).
  • EuG, 12.05.1995 - T-79/95
    Auszug aus EuG, 19.12.2001 - T-195/01
    Im Übrigen hat der Richter der einstweiligen Anordnung gemäß Artikel 108 der Verfahrensordnung die Möglichkeit, den im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluss jederzeit wegen veränderter Umstände abzuändern oder aufzuheben (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 43, und vom 12. September 2001 in der Rechtssache T-132/01 R, Euroalliages u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2307, Randnr. 15).
  • EuG, 19.02.1993 - T-7/93

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der

  • EuG, 18.09.1995 - T-49/93

    Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der

  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00

    Le Canne / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuG, 01.08.2001 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

  • EuG, 04.04.2001 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuGH, 12.10.2000 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuGH, 22.05.1992 - C-40/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 18.10.1991 - C-213/91

    Abertal / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuG, 16.06.1998 - T-238/97

    Comunidad Autónoma de Cantabria / Rat

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuG, 08.12.2000 - T-237/99

    BP Nederland u.a. / Kommission

  • EuG, 17.01.2001 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

    Es würde nämlich der Entscheidung des Gerichts über die Hauptsache vorgreifen, wenn im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit entschieden würde, falls diese nicht dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001, Petrolessence und SG2R/Kommission, T-342/00 R, Slg. 2001, II-67, Randnr. 17, vom 19. Dezember 2001, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 R und T-207/01 R, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 47, und vom 7. Juli 2004, Região autónoma dos Açores/Rat, T-37/04 R, Slg. 2004, II-2153, Randnr. 110).

    Ein rein hypothetischer Schaden kann indessen, da er vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht rechtfertigen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts Government of Gibraltar/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 101, und vom 3. Februar 2004, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, T-422/03 R, Slg. 2004, II-469, Randnr. 65).

  • EuG, 09.09.2014 - T-461/12

    Hansestadt Lübeck / Kommission - Staatliche Beihilfen - Flughafenentgelte -

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Kläger im Rahmen einer Klage gegen einen Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe in Frage stellt, die Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränkt ist, ob der Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen sind, als sie zu dem Ergebnis kam, dass sie bei einer ersten Prüfung der betreffenden Maßnahme diese Frage nicht ohne ernsthafte Schwierigkeiten beantworten könne (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-194/09 P, Slg. 2011, I-6311, Rn. 61, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Dezember 2001, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 R und T-207/01 R, Slg. 2001, II-3915, Rn. 79, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, T-269/99, T-271/99 und T-272/99, Slg. 2002, II-4217, Rn. 49).
  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung würde es jedoch der Entscheidung des Gerichts über die Hauptsache vorgreifen, im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit zu entscheiden, wenn diese nicht dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 17, und vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Government of Gibraltar/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).
  • EuG, 29.07.2011 - T-302/11

    HeidelbergCement / Kommission

    Ein rein hypothetischer Schaden, der vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C-335/99 P[R], Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T-241/00 R, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37, vom 19. Dezember 2001 Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 R und T-207/01 R, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 101, und vom 29. Oktober 2009, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).
  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

    Wenn jedoch der Irrtum des Arbetsförmedling Kista nicht in Kürze behoben wird, was noch nicht geschehen war, als die Antragsteller am 15. April 2002 ihre Erklärungen abgegeben haben, und Herrn Yusuf keine andere Art von Hilfe zur Verfügung steht, um seinen täglichen Lebensunterhalt bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache hinlänglich zu bestreiten, kann der Richter der einstweiligen Anordnung seinen Beschluss nach Artikel 108 der Verfahrensordnung jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, und vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Regierung von Gibraltar/Kommission, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 116).
  • EuG, 03.12.2002 - T-181/02

    Neue Erba Lautex / Kommission

    Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 18; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 95).
  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

    Die Einstufung staatlicher Maßnahmen als neue oder bestehende Beihilfen durch die Kommission unterliegt daher grundsätzlich und unter Berücksichtigung sowohl der konkreten Umstände des Rechtsstreits als auch des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen einer umfassenden Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter (Urteil des Gerichts vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-83/98 P, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Slg. 2000, I-3271, Randnr. 25, und Beschluss [des Präsidenten des Gerichts vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R,] Government of Gibraltar/Kommission, [Slg. 2002, II-3915,] Randnr. 75).
  • EuG, 25.06.2002 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission

    Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 18, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 95).
  • EuG, 28.11.2003 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 95, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.10.2007 - T-120/07

    MB Immobilien und MB System / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

    Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1991, Abertal u. a./Kommission, C-213/91 R, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 18; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 19. Dezember 2001, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 R und T-207/01 R, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 95, und Neue Erba Lautex/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 82).
  • EuG, 07.11.2003 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission

  • EuG, 11.04.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

  • EuG, 24.02.2014 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 07.07.2004 - T-37/04

    Região autónoma dos Açores / Rat - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes -

  • EuG, 21.06.2011 - T-209/11

    MB System / Kommission

  • EuG, 18.03.2011 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Vorläufiger

  • EuG, 30.06.2009 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Beweisaufnahme -

  • EuG, 20.07.2006 - T-114/06

    Globe / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches

  • EuG, 14.11.2008 - T-410/08

    GEMA / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission mit

  • EuG, 08.04.2008 - T-92/08

    Zypern / Kommission

  • EuG, 19.07.2007 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag

  • EuG, 29.07.2011 - T-293/11

    Holcim (Deutschland) und Holcim / Kommission

  • EuG, 18.01.2016 - T-746/15

    Biofa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel -

  • EuG, 11.03.2013 - T-4/13

    Communicaid Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Ausschreibung

  • EuG, 07.06.2007 - T-346/06

    IMS / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs

  • EuG, 26.09.2017 - T-443/17

    António Conde & Companhia/ Kommission

  • EuG, 08.06.2009 - T-173/09

    Z / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Einsicht eines Drittbetroffenen in

  • EuG, 14.08.2002 - T-198/02

    N / Kommission

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