Rechtsprechung
| EuGH, 28.03.2017 - C-72/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Rosneft
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen der Russischen Föderation, die die Lage in der Ukraine destabilisieren - Vorschriften des Beschlusses 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) ...
- Betriebs-Berater
Ukrainekrise - restriktive Maßnahmen gegen russische Unternehmen gültig
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP); gerichtliche Kontrolle durch Vorlage zur Vorabentscheidung; restriktive Maßnahmen; Konkretisierung des Begriffs der verbotenen Finanzhilfe; Zahlungsdienstleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Auswärtige Beziehungen - Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber bestimmten russischen Unternehmen, darunter Rosneft, erlassen hat, sind gültig
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Rosneft
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen der Russischen Föderation, die die Lage in der Ukraine destabilisieren - Vorschriften des Beschlusses 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) ...
- lto.de (Kurzinformation)
Restriktive Maßnahmen: Sanktionen gegen russische Unternehmen gültig
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Ukrainekrise - restriktive Maßnahmen gegen russische Unternehmen gültig
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EuGH bestätigt im Rahmen der Ukrainekrise verhängte EU-Sanktionen gegen russischen Ölkonzern Rosneft - EuGH bestätigt im Rahmen der Ukrainekrise verhängte EU-Sanktionen gegen russischen Ölkonzern Rosneft
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rosneft
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen der Russischen Föderation, die die Lage in der Ukraine destabilisieren - Vorschriften des Beschlusses 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
- EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Papierfundstellen
- NVwZ 2018, 50
- EuZW 2017, 529
- WM 2017, 752
Wird zitiert von ... (175) Zitiert selbst (52)
- EuGH, 22.10.1987 - 314/85
Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost
Auszug aus EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, EU:C:1987:452), verneint es seine Zuständigkeit für die Überprüfung ihrer Gültigkeit.Rn. 68 Das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit ist also in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 16…, vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, EU:C:1991:65, Rn. 18…, vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, EU:C:2005:741, Rn. 103, …und vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 95).
Rn. 78 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt nämlich die erforderliche Kohärenz des Systems des gerichtlichen Rechtsschutzes, dass die Befugnis zur Feststellung der vor einem nationalen Gericht geltend gemachten Ungültigkeit von Handlungen der Unionsorgane dem Gerichtshof im Rahmen von Art. 267 AEUV vorbehalten bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 17, …und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 62).
Zum anderen kann er von den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, die nicht Parteien des betreffenden Rechtsstreits sind, alle Auskünfte verlangen, die er zur Erledigung des Rechtsstreits für erforderlich erachtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 18).
- EuGH, 19.07.2016 - C-455/14
H / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik …
Auszug aus EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Zudem verstehe der Generalanwalt den Begriff der Gesetzgebungsakte im Sinne von Art. 31 EUV anders als Generalanwalt Wahl in seinen nach der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache gestellten Schlussanträgen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:212) ergangen sei.Rn. 60 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof zwar gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Bestimmungen über die GASP und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte grundsätzlich nicht zuständig ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 39).
Rn. 72 Wie sowohl aus Art. 2 EUV, der zu den gemeinsamen Bestimmungen des EU-Vertrags gehört, als auch aus dem das auswärtige Handeln der Union betreffenden Art. 21 EUV, auf den der die GASP betreffende Art. 23 EUV Bezug nimmt, hervorgeht, ist die Union namentlich auf den Wert des Rechtsstaats gegründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es liefe deshalb den Zielen dieser Vorschrift und dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zuwider, die Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäß Art. 275 Abs. 2 AEUV, auf den Art. 24 Abs. 1 EUV verweist, eng auszulegen (…vgl. entsprechend Urteile vom 27. Februar 2007, Gestoras Pro Amnistía u. a./Rat, C-354/04 P, EU:C:2007:115, Rn. 53…, vom 27. Februar 2007, Segi u. a./Rat, C-355/04 P, EU:C:2007:116, Rn. 53…, vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 70…, vom 12. November 2015, Elitaliana/Eulex Kosovo, C-439/13 P, EU:C:2015:753, Rn. 42, und vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 40).
- EuGH, 06.10.2015 - C-362/14
Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig
Auszug aus EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Schon das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (…vgl. Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45, und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 95).Rn. 78 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt nämlich die erforderliche Kohärenz des Systems des gerichtlichen Rechtsschutzes, dass die Befugnis zur Feststellung der vor einem nationalen Gericht geltend gemachten Ungültigkeit von Handlungen der Unionsorgane dem Gerichtshof im Rahmen von Art. 267 AEUV vorbehalten bleibt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 17, und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 62).
- EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …
Auszug aus EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Rn. 102 Hierzu ist festzustellen, dass es sich nach einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs bei restriktiven Maßnahmen zugleich um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung handelt, die es einer allgemeinen und abstrakten Gruppe von Adressaten verbieten, den in ihren Anhängen aufgeführten Organisationen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und um Einzelentscheidungen gegenüber diesen Organisationen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 241 bis 244, …und vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C-478/11 P bis C-482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 56).Es handelt sich bei solchen Verordnungen nämlich um auf der Grundlage des AEU-Vertrags erlassene Unionsrechtsakte, bei denen die Unionsgerichte gemäß den ihnen durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit vorzunehmen haben (vgl. Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 326).
- EuGH, 29.06.2010 - C-550/09
und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni …
Auszug aus EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Rn. 67 Es ist diesem vollständigen System von Rechtsbehelfen und Verfahren inhärent, dass die Bürger im Rahmen eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht berechtigt sind, die Rechtmäßigkeit von Bestimmungen in Rechtsakten der Union, die als Grundlage für eine ihnen gegenüber ergangene Entscheidung oder nationale Maßnahme dienen, in Zweifel zu ziehen, indem sie die Ungültigkeit dieser Rechtsakte geltend machen, und das nationale Gericht, das nicht befugt ist, selbst die Ungültigkeit festzustellen, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, es sei denn, sie waren ohne jeden Zweifel befugt, gegen die fraglichen Bestimmungen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV Klage zu erheben, und haben von diesem Recht nicht fristgemäß Gebrauch gemacht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 35 und 36, sowie vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 45 und 46).Da eine auf ihre Nichtigerklärung gerichtete Klage von Rosneft nach diesem Artikel offensichtlich zulässig gewesen wäre, kann sich Rosneft im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht auf die Ungültigkeit der Beschlüsse berufen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 23 bis 25…, vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 36 und 37, und vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 46).
- EuGH, 30.07.1996 - C-84/95
Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.
Auszug aus EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Rn. 148 Außerdem gelten die von Rosneft angeführten Grundrechte, nämlich die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht, nicht uneingeschränkt, und ihre Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, die durch im Allgemeininteresse liegende Ziele der Union gerechtfertigt sind, sofern die Beschränkungen tatsächlich diesen im Allgemeininteresse liegenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 1974, Nold/Kommission, 4/73, EU:C:1974:51, Rn. 14, vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C-84/95, EU:C:1996:312, Rn. 21, …und vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 113 und 114).Rn. 149 Wie der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Embargos gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) entschieden hat, haben restriktive Maßnahmen definitionsgemäß Auswirkungen, die die Eigentumsrechte und die freie Berufsausübung beeinträchtigen, und schädigen dadurch Parteien, die für die Situation, die zum Erlass der Sanktionen geführt hat, nicht verantwortlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C-84/95, EU:C:1996:312, Rn. 22).
- EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
Nachi Europe - "Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - …
Auszug aus EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Rn. 67 Es ist diesem vollständigen System von Rechtsbehelfen und Verfahren inhärent, dass die Bürger im Rahmen eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht berechtigt sind, die Rechtmäßigkeit von Bestimmungen in Rechtsakten der Union, die als Grundlage für eine ihnen gegenüber ergangene Entscheidung oder nationale Maßnahme dienen, in Zweifel zu ziehen, indem sie die Ungültigkeit dieser Rechtsakte geltend machen, und das nationale Gericht, das nicht befugt ist, selbst die Ungültigkeit festzustellen, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, es sei denn, sie waren ohne jeden Zweifel befugt, gegen die fraglichen Bestimmungen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV Klage zu erheben, und haben von diesem Recht nicht fristgemäß Gebrauch gemacht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 35 und 36, …sowie vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 45 und 46).Da eine auf ihre Nichtigerklärung gerichtete Klage von Rosneft nach diesem Artikel offensichtlich zulässig gewesen wäre, kann sich Rosneft im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht auf die Ungültigkeit der Beschlüsse berufen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 23 bis 25, vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 36 und 37, …und vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 46).
- EuGH, 28.11.2013 - C-348/12
Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive …
Auszug aus EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Rn. 144 Unter Berufung auf die Urteile vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (T-390/08, EU:T:2009:401), und vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (C-348/12 P, EU:C:2013:776), macht Rosneft geltend, die restriktiven Maßnahmen, um die es im Ausgangsverfahren gehe, seien weder erforderlich noch geeignet, weil zwischen dem mit ihnen verfolgten Ziel und den angewandten Mitteln kein angemessenes Verhältnis bestehe.Folglich ist eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.04.2013 - C-478/11
und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zurück, die Herr …
Auszug aus EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Rn. 102 Hierzu ist festzustellen, dass es sich nach einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs bei restriktiven Maßnahmen zugleich um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung handelt, die es einer allgemeinen und abstrakten Gruppe von Adressaten verbieten, den in ihren Anhängen aufgeführten Organisationen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und um Einzelentscheidungen gegenüber diesen Organisationen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 241 bis 244, und vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C-478/11 P bis C-482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 56).Rn. 103 Außerdem ist zu beachten, dass bei Rechtsakten, die auf der Grundlage von Bestimmungen über die GASP erlassen wurden, ihr einzelfallbezogener Charakter nach Art. 275 Abs. 2 AEUV den Zugang zu den Unionsgerichten eröffnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C-478/11 P bis C-482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 57).
- EuGH, 03.10.2013 - C-583/11
Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der …
Auszug aus EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Rn. 66 Die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Union, die der Gerichtshof nach den Verträgen gewährleistet, beruht nach ständiger Rechtsprechung auf zwei komplementären Gerichtsverfahren: Mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit Art. 267 andererseits hat der AEU-Vertrag ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (…Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23…, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 40, und vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 92).Rn. 68 Das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit ist also in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen (…vgl. Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 16…, vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, EU:C:1991:65, Rn. 18…, vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, EU:C:2005:741, Rn. 103, und vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 95).
- EuGH, 03.06.2008 - C-308/06
DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM …
- EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
- EuGH, 21.02.1991 - 143/88
Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und …
- EuGH, 10.01.2006 - C-344/04
DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST …
- EuGH, 14.05.1974 - 4/73
Nold KG / Kommission
- EuGH, 08.09.2015 - C-105/14
Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu …
- EuGH, 21.12.2011 - C-366/10
Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit …
- EuGH, 18.07.2013 - C-584/10
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der …
- EuGH, 03.05.2007 - C-303/05
DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN …
- EuGH, 09.03.1994 - C-188/92
TWD / Bundesrepublik Deutschland
- EuGH, 29.01.2013 - C-396/11
Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
- EuGH, 06.12.2005 - C-461/03
Gaston Schul Douane-expediteur - Artikel 234 EG - Verpflichtung eines nationalen …
- EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der …
- EuGH, 19.07.2012 - C-130/10
Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr. …
- EuGH, 18.12.2014 - C-562/13
Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen …
- EuGH, 16.04.2013 - C-274/11
Der Gerichtshof weist die von Spanien und Italien gegen den Beschluss des Rates …
- EuGH, 12.04.2005 - C-265/03
ERSTES URTEIL ZU DEN WIRKUNGEN EINES PARTNERSCHAFTSABKOMMENS: GLEICHE …
- EGMR, 15.11.1996 - 17862/91
- EuGH, 24.06.2014 - C-658/11
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/640/GASP - Rechtsgrundlage - …
- EuGH, 16.11.2011 - C-548/09
Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- EuGH, 15.11.2012 - C-417/11
und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit …
- EuGH, 14.06.2016 - C-263/14
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik …
- EuGH, 01.03.2016 - C-440/14
Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder der National Iranian Oil …
- EuGH, 28.11.2013 - C-280/12
Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit …
- EuGH, 27.02.2007 - C-354/04
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL VON GESTORAS PRO …
- EuG, 14.10.2009 - T-390/08
Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EGMR, 18.03.2014 - 24069/03
25.000 EUR Entschädigung für PKK-Führer Öcalan wegen unmenschlicher Behandlung
- EuGH, 22.02.1990 - 221/88
ECSC / Busseni
- EuGH, 12.11.2015 - C-439/13
Eulex Kosovo/ Elitaliana - Rechtsmittel - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …
- EuGH, 27.02.2007 - C-355/04
Segi u.a. / Rat - Rechtsmittel - Europäische Union - Polizeiliche und justizielle …
- EuGH, 20.01.2005 - C-225/02
García Blanco - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - …
- EuGH, 28.07.2011 - C-106/10
Lidl & Companhia - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - …
- EuGH, 19.11.1998 - C-284/94
Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Handelspolitik - Verordnungen (EG) …
- EuGH, 23.04.1986 - 294/83
Les Verts / Parlament
- EuGH, 10.12.2002 - C-491/01
British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco
- EuGH, 25.07.2002 - C-50/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN …
- EuGH, 14.12.2000 - C-344/98
Masterfoods und HB - "Wettbewerb - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuGH, 15.11.2016 - C-268/15
Ullens de Schooten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49, …
- EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der …
- EuGH, 15.09.2011 - C-310/09
Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale …
- EuGH, 16.12.2010 - C-266/09
Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-455/14
H / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik …
- EuGH, 11.12.2018 - C-493/17
Das Programm PSPP der EZB zum Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten …
Rn. 166 Somit kann der Gerichtshof die fünfte Frage nicht durch eine gutachterliche Stellungnahme zu einem Problem, das zu diesem Zeitpunkt hypothetisch ist, beantworten, ohne seine Aufgaben zu überschreiten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 56, und vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 194). - EuGH, 10.12.2018 - C-621/18
Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich
Rn. 28 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nach ständiger Rechtsprechung nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 194 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 18, …und vom 12. Juni 2008, Gourmet Classic, C-458/06, EU:C:2008:338, Rn. 26). - EuG, 13.09.2018 - T-735/14
Gazprom Neft/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Rn. 33 Nach Verkündung des Urteils vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), ist die Aussetzung des Verfahrens nach Art. 71 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts beendet worden.Rn. 34 Die Hauptparteien sind in diesem Zusammenhang aufgefordert worden, ihre Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen abzugeben, die aus dem Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), im Hinblick auf die im Rahmen der vorliegenden Klagen vorgetragenen Klagegründe und Argumente zu ziehen seien.
Rn. 41 In seiner schriftlichen Antwort auf die Frage des Gerichts nach Verkündung des Urteils vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), hat der Rat ausgeführt, dass er die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 275 Abs. 2 AEUV nur in Bezug auf die Art. 4 und 4a des angefochtenen Beschlusses in Frage stelle.
Rn. 46 Zur Frage der Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b bis d, Abs. 3 und 4, von Art. 4, von Art. 4a, von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und von Anhang III des angefochtenen Beschlusses hat der Rat in seiner schriftlichen Antwort auf die Frage des Gerichts nach Verkündung des Urteils vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), angegeben, dass er die Zuständigkeit des Gerichts für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften auf der Grundlage von Art. 275 Abs. 2 AEUV nicht mehr in Frage stelle, mit Ausnahme der Art. 4 und 4a des angefochtenen Beschlusses.
Rn. 52 Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei restriktiven Maßnahmen zugleich um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die es einer allgemeinen und abstrakten Gruppe von Adressaten verbieten, den in ihren Anhängen aufgeführten Organisationen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und um Einzelentscheidungen gegenüber diesen Organisationen (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Außerdem ist zu beachten, dass bei Rechtsakten, die auf der Grundlage von Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erlassen wurden, ihr einzelfallbezogener Charakter nach Art. 275 Abs. 2 AEUV den Zugang zu den Unionsgerichten eröffnet (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aufgrund ihrer Natur müssen die Maßnahmen, wenn ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt wird, aber gemäß Art. 275 Abs. 2 AEUV einer gerichtlichen Kontrolle durch den Unionsrichter unterzogen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 104).
Unter diesen Umständen stellen die in den Art. 4 und 4a des angefochtenen Beschlusses vorgesehenen Maßnahmen keine restriktiven Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV dar, sondern Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, für die weder der Gerichtshof noch das Gericht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 97 bis 99).
Im vorliegenden Fall befinden sich die "Beschlüsse über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen" im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV in den Vorschriften, mit denen der Name der Klägerin in Anhang III des angefochtenen Beschlusses aufgenommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 104, …und vom 4. Juni 2014, Sina Bank/Rat, T-67/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:348, Rn. 39).
Rn. 80 Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV, auf den Art. 275 Abs. 2 AEUV verweist, eröffnet nämlich jede Aufnahme in eine Liste von Personen oder Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, dieser Person oder Einrichtung, sofern sie ihr gegenüber einer Einzelfallentscheidung gleichkommt, den Zugang zum Unionsrichter (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 50…, vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 115 Was die Vorschriften mit allgemeiner Geltung wie die Vorschriften der angefochtenen Verordnung über Ausfuhrbeschränkungen angeht, macht der Rat zu Recht geltend, die Begründung könne sich darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu ihrem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihnen erreicht werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In den streitigen Rechtsakten wird also die Gesamtlage, die zu ihrem Erlass geführt hat, angegeben, und es werden die allgemeinen Ziele bezeichnet, die mit ihnen erreicht werden sollen (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 123).
Da der politische Kontext zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahmen und die Bedeutung des Erdölsektors für die russische Wirtschaft im Übrigen allgemein bekannt sind, ist die Entscheidung des Rates, gegenüber Wirtschaftsteilnehmern dieses Sektors restriktive Maßnahmen zu erlassen, im Licht des erklärten Ziels der Rechtsakte leicht zu verstehen (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 124).
Rn. 139 Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Rat bei der Bestimmung des Gegenstands restriktiver Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügt, insbesondere dann, wenn solche Maßnahmen in Einklang mit Art. 215 Abs. 1 AEUV die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vorsehen (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 132).
Ein solches Ziel entspricht dem Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 115).
Rn. 143 Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, besteht entgegen dem Vorbringen der Klägerin sehr wohl eine logische Verbindung zwischen dem Abzielen auf Unternehmen des russischen Erdölsektors, insbesondere auf der Grundlage ihrer geschätzten Gesamtvermögenswerte von über 1 Billion RUB angesichts der Bedeutung, die dieser Sektor für die russische Wirtschaft hat, und dem mit den restriktiven Maßnahmen im vorliegenden Fall verfolgten Ziel, das darin besteht, die Kosten für die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergrabenden Handlungen der Russischen Föderation zu erhöhen und eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 147).
Das Abzielen auf Unternehmen oder Sektoren, die von hauptsächlich in der Union verfügbaren Spitzentechnologien oder Know-how abhängig sind, trägt dem Ziel Rechnung, die Effizienz der betreffenden restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten und zu verhindern, dass die Wirkung der Maßnahmen durch die Einfuhr substituierbarer Produkte, Technologien oder Dienstleistungen aus Drittländern nach Russland neutralisiert wird (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 132).
Nach seinem Art. 99 Abs. 1 Buchst. d hindert das Partnerschaftsabkommen EU-Russland eine Vertragspartei nämlich nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie insbesondere im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 110 und 111).
Ein solches Ziel entspricht dem Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 115).
Rn. 153 Die Einschätzung des Rates, dass der Erlass der restriktiven Maßnahmen zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit im Sinne von Art. 99 des Partnerschaftsabkommens EU-Russland notwendig war, ist daher in Anbetracht des großen Wertungsspielraums, über den der Rat in diesem Bereich verfügt, nicht zu beanstanden (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 116).
Ein solches Ziel entspricht dem Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 115).
Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ihr Ziel besteht nämlich u. a. darin, die Kosten für die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergrabenden Handlungen Russlands zu erhöhen, so dass das Abzielen auf einen wichtigen Wirtschaftsteilnehmer des Erdölsektors, dessen Anteile zudem mehrheitlich vom russischen Staat gehalten werden, mit diesem Ziel in Einklang steht und jedenfalls nicht als offensichtlich ungeeignet in Bezug auf das verfolgte Ziel angesehen werden kann (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 147).
Solche Auswirkungen haben gezielte restriktive Maßnahmen erst recht für die Organisationen, gegen die sie gerichtet sind (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 171 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele, nämlich der Schutz der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit der Ukraine und die Unterstützung einer friedlichen Beilegung der Krise in diesem Land - die sich in das übergeordnete Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union einfügen -, auch erhebliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigt, die für die Situation, die zum Erlass der Sanktionen geführt hat, nicht verantwortlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149 und 150 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 172 Unter diesen Umständen und insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich die Intensität der vom Rat als Reaktion auf die Krise in der Ukraine erlassenen restriktiven Maßnahmen allmählich steigerte, kann der Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht der Klägerin nicht als unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 150).
- EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
Rn. 36 Schon das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 13.09.2018 - T-798/14
DenizBank/ Rat
Rn. 32 Nach dem Erlass des Urteils vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), ist die Aussetzung des Verfahrens nach Art. 71 Abs. 3 der Verfahrensordnung beendet worden.Rn. 33 Die Hauptbeteiligten sind in diesem Zusammenhang aufgefordert worden, ihre Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen abzugeben, die aus dem Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), im Hinblick auf die im Rahmen der vorliegenden Klage vorgetragenen Klagegründe und Argumente zu ziehen seien.
In seiner schriftlichen Antwort auf die Frage des Gerichts nach dem Erlass des Urteils vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), hat der Rat ausgeführt, dass er die Zuständigkeit des Gerichts für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht mehr in Frage stelle, da dieser restriktive Maßnahmen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV vorsehe, was in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist.
Rn. 57 Insoweit eröffnet nämlich jede Aufnahme in eine Liste von Personen oder Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, dieser Person oder Einrichtung, sofern sie ihr gegenüber einer Einzelfallentscheidung gleichkommt, den Zugang zum Unionsrichter gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV, auf den Art. 275 Abs. 2 AEUV verweist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 50…, vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 44, und vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es handelt sich daher in Bezug auf die Klägerin um individuelle restriktive Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 100 und 119).
In diesen Rechtsakten wird also die Gesamtlage, die zum Erlass der streitigen Rechtsakte geführt hat, angegeben, und es werden die allgemeinen Ziele bezeichnet, die mit ihnen erreicht werden sollen (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 123).
Die Zuständigkeit des Gerichts für den angefochtenen Beschluss ergibt sich nämlich gerade aus der Tatsache, dass die vorliegende Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von restriktiven Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV gerichtet ist, wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), entschieden hat.
Ein solches Ziel entspricht dem Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 115).
Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Solche Auswirkungen haben gezielte restriktive Maßnahmen erst recht für die Organisationen, gegen die sie gerichtet sind (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 125 Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele, nämlich der Schutz der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit der Ukraine und die Unterstützung einer friedlichen Beilegung der Krise in diesem Land - die sich in das übergeordnete Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union einfügen -, auch erhebliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigt, die für die Situation, die zum Erlass der Sanktionen geführt hat, nicht verantwortlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149 und 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ihr Ziel besteht nämlich u. a. darin, die Kosten für die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergrabenden Handlungen Russlands zu erhöhen, so dass das Abzielen auf öffentliche russische Banken mit diesem Ziel in Einklang steht und jedenfalls nicht als offensichtlich ungeeignet in Bezug auf das verfolgte Ziel angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 147).
Rn. 130 Unter diesen Umständen und insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich die Intensität der vom Rat als Reaktion auf die Krise in der Ukraine erlassenen restriktiven Maßnahmen allmählich steigerte, kann der Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht der Klägerin nicht als unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 150).
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dann, wenn mehrere Auslegungen derselben Vorschrift möglich sind, eine Vorschrift möglichst im Licht ihrer Ziele und im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 141, …und vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission, T-138/07, EU:T:2011:362, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein solches Ziel entspricht dem Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 115).
- EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der …
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Bürger anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 162). - EuG, 13.09.2018 - T-732/14
Sberbank of Russia/ Rat
Rn. 33 Nachdem das Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), ergangen war, wurde die Aussetzung des Verfahrens nach Art. 71 Abs. 3 der Verfahrensordnung beendet.Rn. 34 Die Hauptparteien wurden in diesem Zusammenhang aufgefordert, ihre Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen abzugeben, die aus dem Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), im Hinblick auf die im Rahmen der vorliegenden Klage vorgetragenen Klagegründe und Argumente zu ziehen sind.
In seiner schriftlichen Antwort auf die Frage des Gerichts nach dem Erlass des Urteils vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), hat der Rat ausgeführt, dass er die Zuständigkeit des Gerichts für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht mehr in Frage stelle, da es dabei um restriktive Maßnahmen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV gehe, was in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist.
Rn. 64 Insoweit eröffnet nämlich jede Aufnahme in eine Liste von Personen oder Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, dieser Person oder Einrichtung, sofern sie ihr gegenüber einer Einzelfallentscheidung gleichkommt, den Zugang zum Unionsrichter gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV, auf den Art. 275 Abs. 2 AEUV verweist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 50…, vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 44, und vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 82 Da im vorliegenden Fall mit Art. 5 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung in Einklang mit Art. 215 AEUV die zur Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen erlassen werden sollen, ist erstere Vorschrift, soweit möglich, im Licht der Bestimmungen Letzterer auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 141).
Es handelt sich daher in Bezug auf die Klägerin um individuelle restriktive Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 100 und 119).
In den streitigen Rechtsakten wird also die Gesamtlage, die zum Erlass der streitigen Rechtsakte geführt hat, angegeben, und es werden die allgemeinen Ziele bezeichnet, die mit ihnen erreicht werden sollen (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 123).
Die Zuständigkeit des Gerichts für den angefochtenen Beschluss ergibt sich nämlich gerade aus der Tatsache, dass die vorliegende Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von restriktiven Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV gerichtet ist, wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), entschieden hat.
Ein solches Ziel entspricht dem Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 115).
Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Solche Auswirkungen haben gezielte restriktive Maßnahmen erst recht für die Organisationen, gegen die sie gerichtet sind (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 151 Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele, nämlich der Schutz der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit der Ukraine und die Unterstützung einer friedlichen Beilegung der Krise in diesem Land - die sich in das übergeordnete Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union einfügen -, auch erhebliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigt, die für die Situation, die zum Erlass der Sanktionen geführt hat, nicht verantwortlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149 und 150 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Ihr Ziel besteht nämlich u. a. darin, die Kosten für die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergrabenden Handlungen Russlands zu erhöhen, so dass das Abzielen auf öffentliche russische Banken mit diesem Ziel in Einklang steht und jedenfalls nicht als offensichtlich ungeeignet in Bezug auf das verfolgte Ziel angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 147).
Rn. 156 Unter diesen Umständen und insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich die Intensität der vom Rat als Reaktion auf die Krise in der Ukraine erlassenen restriktiven Maßnahmen allmählich steigerte, kann der Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht der Klägerin nicht als unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 150).
- EuGH, 26.03.2026 - C-696/23
Krieg in der Ukraine: Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren von Geldern von …
Rn. 118 In diesem Rahmen hat der Gerichtshof entschieden, dass die ab 2014 erlassenen individuellen und sektorspezifischen restriktiven Maßnahmen u. a. zum Ziel hatten, die Kosten für die Handlungen der Russischen Föderation, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 104 und 123, …sowie vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat, C-729/18 P, EU:C:2020:499, Rn. 59).Rn. 206 Das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation sowie das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht gelten nicht uneingeschränkt, und ihre Ausübung kann Einschränkungen unterworfen werden, die durch im Allgemeininteresse liegende Ziele der Union gerechtfertigt sind, sofern die Einschränkungen tatsächlich diesen im Allgemeininteresse liegenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 148, …und vom 21. März 2024, Landeshauptstadt Wiesbaden, C-61/22, EU:C:2024:251, Rn. 75).
Er hat außerdem klargestellt, dass der Rat bei einem weiten Beurteilungsspielraum verpflichtet ist, seine Entscheidung auf objektive Kriterien zu stützen und zu untersuchen, ob die mit der gewählten Maßnahme verfolgten Ziele nachteilige, oder gar erhebliche, wirtschaftliche Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen können (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 146, …und vom 9. Juli 2020, Haswani/Rat, C-241/19 P, EU:C:2020:545, Rn. 100).
Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass restriktive Maßnahmen definitionsgemäß Auswirkungen haben, die das Recht auf Achtung des Privatlebens, das Eigentumsrecht und die freie Berufsausübung beeinträchtigen und dadurch den Personen, gegen die sie gerichtet sind, Schaden zufügen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 121 bis 123 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 148 und 149).
Es handelt sich um eines der legitimen Ziele, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik verfolgt werden und auf die in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und c EUV Bezug genommen wird, nämlich zum einen die Festigung und Förderung von Demokratie, von Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts und zum anderen die Erhaltung des Friedens, die Verhütung von Konflikten und die Stärkung der internationalen Sicherheit (…vgl. entsprechend Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 124; vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 115, …und vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 104).
In diesem Rahmen ist es Sache des Rates, den Gegenstand der restriktiven Maßnahmen, die die Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlässt, festzulegen oder gar zu präzisieren, wobei er insoweit über einen großen Spielraum verfügt und einstimmig beschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 87, 88 und 90, …sowie vom 16. Oktober 2025, Timchenko und Timchenko/Rat, C-805/24 P, EU:C:2025:792, Rn. 20 und 23).
Rn. 270 Der große Spielraum, über den der Rat insoweit verfügt, erklärt sich durch das breite Spektrum der in Art. 3 Abs. 5 und Art. 21 EUV sowie in den speziellen Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union, insbesondere den Art. 23 und 24 EUV, genannten Ziele und Zielvorgaben der Union in diesem Bereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 88).
Da nämlich das Ziel einer solchen Verordnung darin besteht, den im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik auf der Grundlage von Art. 29 EUV gefassten Beschluss durchzuführen, den darin vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Wirkung zu verleihen, soweit sie in den Anwendungsbereich des AEU-Vertrags fallen, und die einheitliche Anwendung dieser Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss sich die betreffende Verordnung darauf beschränken, den wesentlichen Inhalt des Beschlusses wiederzugeben und Definitionen und nähere Bestimmungen zur Anwendung der in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vorzunehmen, ohne jedoch neue Kriterien oder restriktive Maßnahmen hinzufügen oder die Tragweite der in diesem Beschluss enthaltenen Kriterien und Maßnahmen ändern zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 89 und 90).
Rn. 302 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Rat, wie aus Rn. 271 des vorliegenden Urteils hervorgeht, bei der Festlegung des Gegenstands der restriktiven Maßnahmen, der Aufnahmekriterien und der Kategorien von Personen, auf die sich diese Kriterien beziehen, über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt und dass die Rechtswidrigkeit einer im Bereich restriktiver Maßnahmen erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn diese zur Erreichung des Ziels, das der Rat verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist; diese Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 132, …sowie vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat, C-729/18 P, EU:C:2020:499, Rn. 70).
- EuGH, 10.09.2024 - C-29/22
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP): Der Gerichtshof präzisiert den …
Rn. 47 Insbesondere hat das Gericht nach Ansicht der Kommission Art. 47 der Charta in der Auslegung, die er in Rn. 74 des Urteils vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), erfahren hat, nicht richtig ausgelegt und angewandt, da es nicht geprüft habe, mit welchen anderen Mitteln KS und KD gerichtlichen Rechtsschutz erlangen könnten, und das Urteil des High Court of Justice nicht berücksichtigt habe.Zum anderen habe es damit die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, wonach das Gerichtssystem der Union ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehe, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Unionshandlungen gewährleisten solle und in dessen Mittelpunkt der Schutz individueller Rechte stehe, wie sich u. a. aus Rn. 285 des Urteils vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461), und aus Rn. 66 des Urteils vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), ergebe.
Rn. 63 Außerdem sehen Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 2 AEUV ausdrücklich zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, nämlich die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union zum einen für die Kontrolle der Einhaltung von Art. 40 EUV und zum anderen für die unter den Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage der Bestimmungen über die GASP erlassen hat (Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 60, …und vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C-134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 27).
Rn. 71 Hierzu ist erstens festzustellen, dass Art. 47 der Charta, wie der Gerichtshof in Rn. 74 des Urteils vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), bereits entschieden hat, keine Zuständigkeit des Gerichtshofs begründen kann, wenn die Verträge sie ausschließen.
Der Gerichtshof hat aber klargestellt, dass bei Rechtsakten, die auf der Grundlage von Bestimmungen über die GASP erlassen wurden, ihr einzelfallbezogener Charakter nach Art. 275 Abs. 2 AEUV den Zugang zu den Unionsgerichten eröffnet (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteil vom heutigen Tag, Neves 77 Solutions, C-351/22, Rn. 37).
Rn. 92 Diese Feststellung wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, wonach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV nicht auf Art. 275 Abs. 2 AEUV verweist, um zu bestimmen, in welchen Verfahren der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit bestimmter Beschlüsse überwachen darf, sondern um zu bestimmen, bei welchen Beschlüssen der Gerichtshof - in jedem Verfahren, das die Überwachung der Rechtmäßigkeit zum Gegenstand hat - eine solche Überwachung vornehmen darf (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 70).
Außerdem sei es erforderlich, sowohl die Kohärenz des Systems des gerichtlichen Rechtsschutzes und die einheitliche Anwendung der Rechtsakte der Union zu gewährleisten als auch die Einheit der Unionsrechtsordnung sicherzustellen sowie deren Autonomie und den Vorrang des Unionsrechts zu wahren, wie sich aus der insbesondere auf Rn. 166 des Gutachtens 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454) sowie auf die Rn. 66, 78 und 80 des Urteils vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe.
- EuGH, 10.09.2024 - C-351/22
Restriktive Maßnahmen gegen Russland: Die Einziehung des gesamten Erlöses aus …
Rn. 32 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), Art. 2 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2014/512 noch nicht ausgelegt habe und dass insbesondere geklärt werden müsse, ob diese Entscheidung eine Maßnahme der vollständigen Einziehung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erlaube.Rn. 36 Außerdem sehen Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 6 EUV und Art. 275 Abs. 2 AEUV ausdrücklich zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, nämlich zum einen die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Kontrolle der Einhaltung des Art. 40 EUV und zum anderen für die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage der Bestimmungen über die GASP erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 60 und 81).
Rn. 37 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass bei Rechtsakten, die auf der Grundlage von Bestimmungen über die GASP erlassen wurden, der einzelfallbezogene Charakter dieser Rechtsakte nach Art. 275 Abs. 2 AEUV den Zugang zu den Unionsgerichten eröffnet (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Allerdings stellt Art. 2 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2014/512, dessen Anwendungsbereich nicht durch Bezugnahme auf bestimmte natürliche oder juristische Personen, sondern durch objektive Kriterien bestimmt wird, jedenfalls eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung dar, die nicht unter die restriktiven Maßnahmen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV fällt (…vgl. entsprechend Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, Slg, EU:C:2013:776, Rn. 99, sowie vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 97 und 98).
Es handelt sich bei solchen Verordnungen nämlich um auf der Grundlage des AEU-Vertrags erlassene Unionsrechtsakte, bei denen die Unionsgerichte über alle Zuständigkeiten verfügen, die ihnen das Primärrecht der Union verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 40 Dies ist u. a. bei der Verordnung Nr. 833/2014 der Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 105 und 107).
Sie fällt daher unter die allgemeine Zuständigkeit für die Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge, die Art. 19 EUV dem Gerichtshof überträgt (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 62).
Da es sich nämlich um Maßnahmen mit allgemeiner Geltung handelt, die der Rat in einer Verordnung nach Art. 215 AEUV hätte umsetzen müssen, wären Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten über die Auslegung einer solchen Maßnahme mit allgemeiner Geltung geeignet, die Einheit der Unionsrechtsordnung selbst zu gefährden und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 80).
Rn. 68 Außerdem hat der Gerichtshof auf die Bedeutung der mit dem Beschluss 2014/512 und der Verordnung Nr. 833/2014 verfolgten Ziele hingewiesen, nämlich der Schutz der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit der Ukraine und die Unterstützung einer friedlichen Beilegung der Krise in diesem Land, die sich in das übergeordnete Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 150).
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EM SYSTEM
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Bank Mellat/ Rat - Rechtsmittel - Verstärkung der restriktiven Maßnahmen gegen …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2017 - C-244/16
Industrias Químicas del Vallés/ Kommission - Rechtsmittel - Klage auf teilweise …
- EuGH, 22.04.2021 - C-46/19
Rat/ PKK - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Maßnahmen zu …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2025 - 4 B 50/25
Sicherstellungsanordnung; unionsrechtliche Verfügungsbeschränkung; Gelder; …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-283/20
EULEX-KOSOVO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18
Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu …
- EuGH, 05.02.2026 - C-619/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- EuG, 27.04.2022 - T-710/21
Roos u.a./ Parlament - Öffentliche Gesundheit - Erfordernis der Vorlage eines …
- EuGH, 21.05.2026 - C-428/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- EuGH, 17.10.2024 - C-239/23
Karl und Georg Anwander Güterverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-798/24
Jautiva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2017/1132 - …
- EuGH, 29.07.2024 - C-202/24
Haftbefehle aus dem Vereinigten Königreich: Der Gerichtshof stellt klar, unter …
- EuGH, 05.05.2022 - C-570/20
Direction départementale des finances publiques de la Haute-Savoie - Vorlage zur …
- EuG, 25.10.2018 - T-286/15
KF/ CSUE - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Personal des SATCEN - …
- EuG, 20.01.2021 - T-758/18
ABLV Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-29/22
Generalanwältin Capeta: Einzelpersonen können vor den Unionsgerichten eine …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19
Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der …
- EuGH, 19.12.2018 - C-530/17
Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der …
- EuG, 15.02.2023 - T-536/21
The General Court confirms the restrictive measures adopted against a State-owned …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20
Generalanwalt Bobek: Die vom Obersten Gericht Polens geschilderten Umstände sind …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-623/22
Belgian Association of Tax Lawyers u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 29.09.2022 - C-202/21
ABLV Bank/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion - …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-480/24
Ciekuri-Shishki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19
Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique) - Vorlage zur …
- EuGH, 26.11.2020 - C-787/18
Sögård Fastigheter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-212/21
EIB/ ClientEarth - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier …
- EuGH, 11.06.2020 - C-634/18
Prokuratura Rejonowa w Słupsku - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2019 - C-26/18
Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorabentscheidungsersuchen - …
- EuG, 28.09.2017 - T-737/14
Vnesheconombank/ Rat
- EuG, 09.06.2021 - T-580/19
Borborudi/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-225/17
Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a./ Rat - Rechtsmittel - Restriktive …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-666/24
Generalanwalt Spielmann ist der Ansicht, dass das spanische Amnestiegesetz nicht …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-107/23
Lin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18
Generalanwalt Pikamäe: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die …
- EuG, 14.03.2018 - T-533/15
Kim u.a./ Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-229/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Binnenmarkt für …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-483/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Außenpolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-731/23
Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit - Richtlinie 2014/40/EU - Delegierte …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2024 - C-460/23
Aus humanitären Gründen geleistete Beihilfe zur unerlaubten Einreise: …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-624/17
Tronex - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2008/98 - Abfall - …
- EuGH, 22.09.2022 - C-335/21
Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat) - Vorlage zur …
- EuG, 08.06.2021 - T-252/20
Silver u.a./ Rat - Nichtigkeitsklage - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2026 - C-179/25
Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive …
- EuG, 30.04.2025 - T-102/23
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-318/24
Breian - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-202/21
ABLV Bank/ SRB - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-14/19
CSUE/ KF - Zuständigkeit der Unionsgerichte - Gemeinsame Außen- und …
- EuG, 19.12.2019 - T-211/18
Vanda Pharmaceuticals/ Kommission - Humanarzneimittel - Antrag auf Genehmigung …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-216/17
Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-171/23
UPCAFFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-511/21
Kommission/ Calhau Correia de Paiva - Rechtsmittel - EPSO-Auswahlverfahren - …
- EuGH, 20.05.2021 - C-120/19
X (Véhicules-citernes GPL) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-67/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-487/17
Verlezza u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17
Kommission/ Rat (Abkommen mit Kasachstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) …
- EuG, 23.07.2025 - T-1095/23
OT/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 15.05.2024 - T-416/22
Fresenius Kabi Austria u. a./ Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-563/17
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-663/15
Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt - …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2026 - C-842/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-702/23
Timchenko/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der …
- EuG, 17.12.2025 - T-1113/23
" Politique étrangère et de sécurité commune - Mesures restrictives prises eu …
- EuG, 17.12.2025 - T-1114/23
Melnichenko/ Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-696/23
Einfrieren von Geldern: Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist das Kriterium …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-703/23
Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-351/22
Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof ist nicht dafür zuständig, allgemeine …
- EuGH, 22.02.2018 - C-545/16
Kubota (UK) und EP Barrus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-634/18
Prokuratura Rejonowa w Słupsku - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-704/17
D. H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-644/17
Eurobolt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Nichtigkeit - Art. 47 …
- EuG, 15.07.2026 - T-261/24
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-704/23
Khudaverdyan/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-711/23
Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-35/24
Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-697/17
Telecom Italia - Vorabentscheidungsverfahren - Öffentliche Aufträge - Richtlinie …
- EuG, 16.10.2024 - T-201/23
CRA/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- VG Köln, 02.04.2026 - 1 L 746/26
Sanktion, Sanktionsdurchsetzung, Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-111/24
Khan/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuGH, 20.01.2021 - C-872/19
Schlussantrag zu restriktiven Maßnahmen gegenüber Venezuela
- EuG, 14.12.2017 - T-840/16
KS/ Rat u.a.
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Rosneft
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gültigkeit bestimmter Artikel des Beschlusses 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 - Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen der Russischen Föderation, die die Lage in der ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- zeit.de (Pressebericht, 01.06.2016)
Russland-Sanktionen: Drohpotenzial gegen Putin in der Hinterhand
- deutsch-tuerkische-nachrichten.de (Pressebericht, 01.06.2016)
Klage Russlands gegen Sanktionen wird abgewiesen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
- EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (70)
- EuGH, 28.11.2013 - C-348/12
Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
Rn. 40 Bevor auf diese Vorschriften eingegangen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, obwohl er in seinen Urteilen Parlament/Rat (C-130/10, EU:C:2012:472), Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (C-348/12 P, EU:C:2013:776), Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025) und Gbagbo u. a./Rat (C-478/11 P bis C-482/11 P, EU:C:2013:258) Gelegenheit hatte, Fragen im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit im Bereich der GASP zu prüfen, in Rn. 251 des Gutachtens 2/13 (EU:C:2014:2454) festgestellt hat, dass er "noch keine Gelegenheit hatte, die Tragweite der Beschränkungen seiner Zuständigkeit, die sich für den Bereich der GASP aus [Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 275 AEUV] ergeben, zu präzisieren".In Rn. 99 seines Urteils Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (C-348/12 P, EU:C:2013:776) hat der Gerichtshof die Abweisung der Klage aus denselben Gründen bestätigt.
Rn. 89 Meines Erachtens steht diese Rechtsprechung des Gerichts nicht im Einklang mit der des Gerichtshofs, die sich aus Rn. 99 des Urteils Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (C-348/12 P, EU:C:2013:776) ergibt{FN-VERWEIS:54}.
Rn. 197 Unter Berufung u. a. auf die Urteile Bank Melli Iran/Rat (EU:T:2009:401) und Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (EU:C:2013:776) macht Rosneft geltend, die vom Rat erlassenen Maßnahmen seien weder erforderlich noch geeignet, da die angewandten Mittel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit den Maßnahmen verfolgten Ziel stünden.
{FN:21} - Vgl. Urteile Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 99, in dem auf die Rn. 36 bis 38 des Urteils Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat, T-509/10, EU:T:2012:201, verwiesen wird), Parlament/Rat (…C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 73) und National Iranian Oil Company/Rat (…T-578/12, EU:T:2014:678, Rn. 35), bestätigt durch das Urteil National Iranian Oil Company/Rat (C-440/14 P, EU:C:2016:128).
Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (…C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 241 bis 244) und Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 99), in dem auf die Rn. 36 bis 38 des Urteils Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat (T-509/10, EU:T:2012:201) verwiesen wird.
{FN:57} - Vgl. Urteile Sison/Rat (…C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 33) und Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 120).
- EuGH, 24.06.2014 - C-658/11
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/640/GASP - Rechtsgrundlage - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
Rn. 40 Bevor auf diese Vorschriften eingegangen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, obwohl er in seinen Urteilen Parlament/Rat (C-130/10, EU:C:2012:472), Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (C-348/12 P, EU:C:2013:776), Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025) und Gbagbo u. a./Rat (C-478/11 P bis C-482/11 P, EU:C:2013:258) Gelegenheit hatte, Fragen im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit im Bereich der GASP zu prüfen, in Rn. 251 des Gutachtens 2/13 (EU:C:2014:2454) festgestellt hat, dass er "noch keine Gelegenheit hatte, die Tragweite der Beschränkungen seiner Zuständigkeit, die sich für den Bereich der GASP aus [Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 275 AEUV] ergeben, zu präzisieren".{FN:16} - Urteil Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 70).
{FN:19} - Urteil Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 72).
{FN:21} - Vgl. Urteile Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (…C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 99, in dem auf die Rn. 36 bis 38 des Urteils Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat, T-509/10, EU:T:2012:201, verwiesen wird), Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 73) und National Iranian Oil Company/Rat (…T-578/12, EU:T:2014:678, Rn. 35), bestätigt durch das Urteil National Iranian Oil Company/Rat (C-440/14 P, EU:C:2016:128).
{FN:33} - Vgl. Urteile Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 70) und Elitaliana/Eulex Kosovo (…C-439/13 P, EU:C:2015:753, Rn. 42).
- EuGH, 16.11.2011 - C-548/09
Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
Rn. 188 In der mündlichen Verhandlung hat sich der Rat insoweit auf Rn. 70 des Urteils Bank Melli Iran/Rat (C-548/09 P, EU:C:2011:735) berufen.Rn. 201 Wie der Gerichtshof in Rn. 113 des Urteils Bank Melli Iran/Rat (C-548/09 P, EU:C:2011:735) ausgeführt hat, "[gelten] die Grundrechte, um die es im vorliegenden Fall geht, nicht uneingeschränkt … und [kann] ihre Ausübung Beschränkungen unterworfen werden …, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der [Union] gerechtfertigt sind"{FN-VERWEIS:116}.
Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 50 des Urteils Bank Melli Iran/Rat (T-390/08, EU:T:2009:401), bestätigt in Rn. 74 des Urteils Bank Melli Iran/Rat (C-548/09 P, EU:C:2011:735).
{FN:117} - Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Bank Melli Iran/Rat (C-548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 114).
- EuGH, 16.07.2015 - C-21/14
Kommission / Rusal Armenal - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Folien …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
Rn. 110 Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494) entschieden, dass "die Bestimmungen eines internationalen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, zur Begründung … einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung nur unter der zweifachen Voraussetzung geltend gemacht werden können, dass zum einen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen … Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, können solche Bestimmungen vor dem Unionsrichter als Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts geltend gemacht werden."{FN-VERWEIS:59}.Rn. 116 Entgegen dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der französischen Regierung sowie des Rates und der Kommission vermag ich nicht zu erkennen, inwieweit der Wortlaut der betreffenden Bestimmungen des hier in Rede stehenden Partnerschaftsabkommens die in Rn. 21 des Urteils Simutenkov (C-265/03, EU:C:2005:213) aufgestellten und in Rn. 37 des Urteils Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494) übernommenen Kriterien einer unmittelbaren Wirkung nicht erfüllen soll.
{FN:60} - Urteil Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 38).
{FN:61} - In Rn. 39 des Urteils Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494) hat der Gerichtshof nämlich erläutert, warum die WTO-Übereinkommen nicht zu den Normen gehören, an denen er die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst: "[M]it der Annahme, dass es unmittelbare Aufgabe des Unionsrichters sei, die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit den WTO-Regeln zu gewährleisten, [würde] letztlich den Legislativ- und Exekutivorganen der Union der Spielraum genommen …, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Union verfügen.
- EuG, 25.04.2012 - T-509/10
Manufacturing Support & Procurement Kala Naft / Rat - Gemeinsame Außen- und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
Rn. 84 Infolgedessen wurde die Nichtigkeitsklage, die Gegenstand des Urteils Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat (T-509/10, EU:T:2012:201) war, wegen fehlender Zuständigkeit gemäß Art. 275 AEUV abgewiesen, soweit sie sich auf Art. 4 des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP{FN-VERWEIS:50} (im Folgenden: Beschluss 2010/413) bezog, der nicht speziell auf den Kläger abzielte{FN-VERWEIS:51}.{FN:21} - Vgl. Urteile Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 99, in dem auf die Rn. 36 bis 38 des Urteils Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat, T-509/10, EU:T:2012:201, verwiesen wird), Parlament/Rat (…C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 73) und National Iranian Oil Company/Rat (…T-578/12, EU:T:2014:678, Rn. 35), bestätigt durch das Urteil National Iranian Oil Company/Rat (C-440/14 P, EU:C:2016:128).
Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (…C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 241 bis 244) und Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (…C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 99), in dem auf die Rn. 36 bis 38 des Urteils Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat (T-509/10, EU:T:2012:201) verwiesen wird.
{FN:54} - Vgl. auch Rn. 36 bis 38 des Urteils Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat (T-509/10, EU:T:2012:201), in dem das Gericht angenommen hat, dass die betreffende Maßnahme keine restriktive Maßnahme gegenüber einer Person darstellt, weil darin keine bestimmten Organisationen genannt werden.
- EuGH, 12.11.2015 - C-439/13
Eulex Kosovo/ Elitaliana - Rechtsmittel - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
Rn. 50 So hat der Gerichtshof im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung von Maßnahmen, die von der Mission auf der Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO{FN-VERWEIS:24}, in der durch den Beschluss 2011/752/GASP des Rates vom 24. November 2011 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO{FN-VERWEIS:25}, geänderten Fassung getroffen worden waren, in den Rn. 48 und 49 des Urteils Elitaliana/Eulex Kosovo (C-439/13 P, EU:C:2015:753) wie folgt entschieden: "[D]ie streitigen Maßnahmen, deren Nichtigerklärung aufgrund eines Verstoßes gegen die Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge begehrt wurde, [bezogen sich] auf ein Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe, das zu Ausgaben zulasten des Haushalts der Union geführt hat.{FN:11} - Urteil Elitaliana/Eulex Kosovo (C-439/13 P, EU:C:2015:753, Rn. 37).
Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Elitaliana/Eulex Kosovo (C-439/13 P, EU:C:2015:753, Rn. 42).
{FN:33} - Vgl. Urteile Parlament/Rat (…C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 70) und Elitaliana/Eulex Kosovo (C-439/13 P, EU:C:2015:753, Rn. 42).
- EuGH, 22.10.1987 - 314/85
Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
Rn. 26 In seinem Urteil vom 9. Februar 2015{FN-VERWEIS:10} ist der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court), zu der Auffassung gelangt, dass er zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits klären müsse, ob bestimmte Vorschriften des Beschlusses 2014/512 und der Verordnung Nr. 833/2014 ungültig seien, was er nach dem Urteil Foto-Frost (314/85, EU:C:1987:452) nicht tun könne, ohne den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.Wie der Gerichtshof in Rn. 15 des Urteils Foto-Frost (314/85, EU:C:1987:452) ausgeführt hat, "soll … durch die Befugnisse, die Artikel [267 AEUV] dem Gerichtshof einräumt, im Wesentlichen gewährleistet werden, dass das [Unionsrecht] von den nationalen Gerichten einheitlich angewandt wird", da "Meinungsverschiedenheiten der Gerichte der Mitgliedstaaten über die Gültigkeit von [Unionshandlungen] … geeignet [wären], die Einheit der [Unionsrechtsordnung] selbst aufs Spiel zu setzen und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit zu beeinträchtigen"{FN-VERWEIS:32}.
{FN:31} - Urteil Foto-Frost (314/85, EU:C:1987:452, Rn. 16).
{FN:32} - Im Urteil Foto-Frost (314/85, EU:C:1987:452) wird davon ausgegangen dass "Artikel [263] dem Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die Nichtigerklärung der Handlung eines [Unionsorgans] zuweist" (…Rn. 17).
- EuGH, 12.04.2005 - C-265/03
ERSTES URTEIL ZU DEN WIRKUNGEN EINES PARTNERSCHAFTSABKOMMENS: GLEICHE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
Rn. 113 Wie der Gerichtshof in Rn. 27 seines Urteils Simutenkov (C-265/03, EU:C:2005:213) ausgeführt hat, soll durch das Partnerschaftsabkommen "eine Partnerschaft zwischen den Parteien gegründet werden, deren Ziel es ist, u. a. die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen diesen Parteien, den Handel und ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zwischen diesen, die politischen und wirtschaftlichen Freiheiten sowie die schrittweise Integration zwischen der Russischen Föderation und einem größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa zu fördern".Rn. 116 Entgegen dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der französischen Regierung sowie des Rates und der Kommission vermag ich nicht zu erkennen, inwieweit der Wortlaut der betreffenden Bestimmungen des hier in Rede stehenden Partnerschaftsabkommens die in Rn. 21 des Urteils Simutenkov (C-265/03, EU:C:2005:213) aufgestellten und in Rn. 37 des Urteils Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494) übernommenen Kriterien einer unmittelbaren Wirkung nicht erfüllen soll.
{FN:63} - Vgl. Rn. 20 bis 29 des Urteils Simutenkov (C-265/03, EU:C:2005:213).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13
Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
Rn. 66 Die von Generalanwältin Kokott in ihrer Stellungnahme zum Gutachten 2/13 (EU:C:2014:2475) vertretene und die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache von der Regierung des Vereinigten Königreichs, der tschechischen, der deutschen, der estnischen, der französischen und der polnischen Regierung sowie vom Rat geteilte Gegenmeinung, dass "die Verträge in der GASP … gerade keine Vorabentscheidungskompetenz des Gerichtshofs vor[sehen]"{FN-VERWEIS:37}, wäre meines Erachtens schwer mit Art. 23 EUV zu vereinbaren, wonach "[d]as Handeln der Union auf internationaler Ebene … auf den Grundsätzen des Kapitels 1 [beruht]", u. a. der Rechtsstaatlichkeit sowie der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten{FN-VERWEIS:38}, die zweifellos das Recht auf Zugang zu den Gerichten und einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz umfassen.{FN:12} - Vgl. Stellungnahme der Generalanwältin Kokott im Gutachtenverfahren 2/13 (EU:C:2014:2475, Nr. 100).
{FN:15} - Der dezidierten Auffassung von Generalanwältin Kokott, dass der Gerichtshof nicht befugt sei, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit von GASP-Rechtsakten zu entscheiden, so dass die Gerichte der Mitgliedstaaten die Rechtmäßigkeit solcher Rechtsakte selbst beurteilen und diese, wenn sie sie für rechtswidrig hielten, unangewendet lassen könnten, wobei sie natürlich verpflichtet seien, das Unionsrecht anzuwenden (vgl. Nrn. 82 bis 103 der Stellungnahme der Generalanwältin Kokott im Gutachtenverfahren 2/13, EU:C:2014:2475), hat sich der Gerichtshof jedoch nicht angeschlossen.
- EuG, 16.07.2014 - T-578/12
National Iranian Oil Company / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
Denn wie ein anderer Spruchkörper des Gerichts in Rn. 36 des Urteils National Iranian Oil Company/Rat (T-578/12, EU:T:2014:678), das vom Gerichtshof im Urteil National Iranian Oil Company/Rat (C-440/14 P, EU:C:2016:128) bestätigt wurde, entschieden hat, "[gewährt] Art. 263 Abs. 4 AEUV … jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht, gegen Handlungen der Unionsorgane Klage zu erheben, sofern die in der Vorschrift festgelegten Bedingungen erfüllt sind, was hier der Fall ist[, weil die Person durch die Handlungen der Union in die Listen der betreffenden Maßnahmen aufgenommen wird]".Rn. 90 Zudem würde der vom Gericht in den Urteilen Sina Bank/Rat (T-67/12, EU:T:2014:348) und Hemmati/Rat (T-68/12, EU:T:2014:349) gewählte Ansatz, den Begriff der restriktiven Maßnahme gegenüber Personen letztlich dem Tatbestandsmerkmal der individuellen Betroffenheit durch die betreffende Maßnahme gleichzusetzen, "gegen die Bestimmungen von Art. 263 und Art. 275 Abs. 2 AEUV verstoßen und wäre daher nicht mit dem durch den AEU-Vertrag eingerichteten Rechtsschutzsystem und dem in Art. 47 der [Charta] verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vereinbar", wie es in Rn. 36 des Urteils National Iranian Oil Company/Rat (T-578/12, EU:T:2014:678) weiter heißt.
{FN:21} - Vgl. Urteile Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (…C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 99, in dem auf die Rn. 36 bis 38 des Urteils Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat, T-509/10, EU:T:2012:201, verwiesen wird), Parlament/Rat (…C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 73) und National Iranian Oil Company/Rat (T-578/12, EU:T:2014:678, Rn. 35), bestätigt durch das Urteil National Iranian Oil Company/Rat (C-440/14 P, EU:C:2016:128).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14
SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen - …
- EuG, 04.06.2014 - T-67/12
Sina Bank gegen Rat der Europäischen Union.
- EuG, 04.06.2014 - T-68/12
Abdolnaser Hemmati gegen Rat der Europäischen Union.
- EuGH, 23.04.1986 - 294/83
Les Verts / Parlament
- EuG, 13.09.2018 - T-715/14
Das Gericht der EU bestätigt die vom Rat im Zuge der Ukraine-Krise gegenüber …
- EuGH, 23.04.2013 - C-478/11
und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zurück, die Herr …
- EuGH, 06.10.2015 - C-362/14
Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig
- EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …
- EuGH, 22.06.2010 - C-188/10
Melki und Abdeli - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der …
- EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
- EuGH, 25.07.2002 - C-50/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN …
- EuGH, 30.07.1996 - C-84/95
Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.
- EuGH, 11.09.2014 - C-112/13
A - Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur …
- EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
Nachi Europe - "Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - …
- EuGH, 15.11.2012 - C-417/11
und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit …
- EuGH, 01.03.2016 - C-440/14
Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder der National Iranian Oil …
- EuGH, 27.02.2007 - C-354/04
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL VON GESTORAS PRO …
- EuG, 14.10.2009 - T-390/08
Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuGH, 22.02.1990 - 221/88
ECSC / Busseni
- EuGH, 27.02.2007 - C-355/04
Segi u.a. / Rat - Rechtsmittel - Europäische Union - Polizeiliche und justizielle …
- EuGH, 19.07.2012 - C-130/10
Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr. …
- EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …
- EuGH, 03.10.2013 - C-583/11
Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der …
- EuGH, 02.10.2003 - C-148/02
Garcia Avello - "Unionsbürgerschaft - Übertragung des Familiennamens - Kinder von …
- EuGH, 14.06.2011 - C-360/09
Pfleiderer - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Im Rahmen eines nationalen …
- EuGH, 13.03.2007 - C-432/05
Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale …
- EuGH, 30.09.1987 - 12/86
Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd
- EuGH, 13.09.2005 - C-176/03
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN, …
- EuGH, 18.07.2007 - C-119/05
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT …
- EuGH, 30.04.1974 - 181/73
Haegemann / Belgischer Staat
- EuGH, 09.03.1994 - C-188/92
TWD / Bundesrepublik Deutschland
- EuGH, 23.11.1999 - C-149/96
Portugal / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Marktzugang für Textilwaren - Waren …
- EuGH, 06.11.2012 - C-199/11
Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor …
- EuGH, 22.05.1990 - 70/88
Parlament / Rat
- EuGH, 23.09.2003 - C-452/01
DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER …
- EuGH, 25.01.1979 - 98/78
Racke / Hauptzollamt Mainz
- EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN, GEMEINSAME …
- EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR …
- EuGH, 06.12.2005 - C-461/03
Gaston Schul Douane-expediteur - Artikel 234 EG - Verpflichtung eines nationalen …
- EuGH, 01.03.2005 - C-377/02
EIN EINZELNER KANN VOR EINEM NATIONALEN GERICHT NICHT DIE UNVEREINBARKEIT EINER …
- EuGH, 01.02.2007 - C-266/05
Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung …
- EuGH, 13.01.2015 - C-401/12
Rat u.a. / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging …
- EuGH, 25.01.2007 - C-407/04
Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose …
- EuGH, 19.12.2013 - C-274/12
Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV …
- EuGH, 12.09.2006 - C-131/03
Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, …
- EuGH, 02.07.2009 - C-343/07
DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER …
- EuGH, 28.10.2010 - C-72/09
Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 17.07.1997 - C-354/95
'Farmers'' Union u.a.'
- EuGH, 23.04.2009 - C-362/06
Sahlstedt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Erhaltung der natürlichen …
- EuGH, 28.04.2015 - C-456/13
T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - …
- EuGH, 22.10.2002 - C-241/01
'National Farmers'' Union'
- EuGH, 15.03.2012 - C-340/10
Kommission / Zypern - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- EuGH, 12.06.2014 - C-314/13
Peftiev u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame Außen- und …
- EuGH, 15.06.1999 - C-321/97
Andersson und Wåkerås-Andersson - "Artikel 234 EG (früher Artikel 177) …
- EuGH, 12.12.1996 - C-241/95
The Queen / Intervention Board for Agricultural Produce, ex parte Accrington Beef
- Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-132/12
Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfesystem des …
- EuGH, 18.12.2014 - C-306/13
LVP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - …
- EuGH, 29.06.1995 - C-56/94
SCAC / ASIPO
- EuGH, 24.02.2015 - C-164/14
Pesquerias Riveirenses u.a. / Rat
- EuGH, 12.05.1998 - C-170/96
Kommission / Rat - "Rechtsakt des Rates - Gemeinsame Maßnahme betreffend den …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-29/22
Generalanwältin Capeta: Einzelpersonen können vor den Unionsgerichten eine …
{FN:73} Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rosneft (C-72/15, EU:C:2016:381, Nr. 52).{FN:80} Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rosneft (C-72/15, EU:C:2016:381, Nr. 46), wonach die Bezugnahme auf "diese Bestimmungen" in Art. 24 Abs. 1 EUV die Befugnis des Gerichtshofs zur Überprüfung von GASP-Rechtsakten nur in Bezug auf Bestimmungen in Titel V Kapitel 2 EUV ausschließe, nicht aber in Bezug auf andere Bestimmungen des EU-Vertrags oder die Bestimmungen des AEU-Vertrags.
{FN:81} In diesem Punkt stimme ich nicht mit der Ansicht von Generalanwalt Wathelet in dessen Schlussanträgen in der Rechtssache Rosneft (C-72/15, EU:C:2016:381, Nr. 75) überein, wonach die Auslegung eine begrenztere Tätigkeit sein soll als die Rechtmäßigkeitskontrolle.
{FN:82} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rosneft (C-72/15, EU:C:2016:381, insbesondere Nrn. 39 bis 76).
{FN:83} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rosneft (C-72/15, EU:C:2016:381, Nr. 42).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-158/14
A u.a. - Art. 267 AEUV - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Zulässigkeit einer Klage auf …
{FN:72} Schlussanträge von Generalanwalt Wathelet in der Rechtssache Rosneft (C-72/15, EU:C:2016:381, Nrn. 38 und 62 bis 66).{FN:74} Schlussanträge von Generalanwalt Wathelet in der Rechtssache Rosneft (C-72/15, EU:C:2016:381, Nrn. 73 bis 76).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-14/19
CSUE/ KF - Zuständigkeit der Unionsgerichte - Gemeinsame Außen- und …
Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rosneft (C-72/15, EU:C:2016:381, Nr. 52). - Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-45/15
Safa Nicu Sepahan/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die …
Diese Rechtsakte fallen somit unter die allgemeine Zuständigkeit der Unionsgerichte gemäß Art. 19 EUV (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rosneft [C-72/15, EU:C:2016:381, Nr. 48]). - Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-283/20
EULEX-KOSOVO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und …
{FN:37} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rosneft (C-72/15, EU:C:2016:381, Nrn. 36 bis 76) und Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache SatCen/KF (C-14/19 P, EU:C:2020:220, Nrn. 51 bis 85).
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