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   EuGH, 15.09.1994 - C-146/91   

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https://dejure.org/1994,251
EuGH, 15.09.1994 - C-146/91 (https://dejure.org/1994,251)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.1994 - C-146/91 (https://dejure.org/1994,251)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 1994 - C-146/91 (https://dejure.org/1994,251)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    KYDEP / Rat und Kommission

    1. Landwirtschaft; Gemeinsame Marktorganisation; Ausfuhrerstattungen; Ankauf zur Intervention; Auslegung der anwendbaren Regelung durch die Kommission; Keine bindende Wirkung für die Mitgliedstaaten oder die einzelnen; Mittelbare Wirkungen, die eine gerichtliche ...

  • EU-Kommission

    KYDEP / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    Höchstwerte der Radioaktivität landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft; Bindungswirkung eines Fernschreibens der Kommission; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Bestimmung der Höchstwerte für Radioaktivität; Unterschiedliche Höchstwerte ...

  • Judicialis

    Verordnung 1707/86 Art. 3; ; EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 39 Abs. 1 Buchst. b; ; EWG-Vertrag Art. 39 Abs. 1 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Ankauf zur Intervention - Auslegung der anwendbaren Regelung durch die Kommission - Keine bindende Wirkung für die Mitgliedstaaten oder die einzelnen - Mittelbare Wirkungen, die eine gerichtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinsame Marktorganisation für Getreide - Außervertragliche Haftung.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.05.1992 - C-258/90

    Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.09.1994 - C-146/91
    19 Nach ständiger Rechtsprechung ist die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muß rechtswidrig sein, es muß ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (siehe u. a. Urteil vom 7. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias de Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42).
  • EuGH, 26.03.1987 - 58/86

    Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons / Receveur des douanes

    Auszug aus EuGH, 15.09.1994 - C-146/91
    66 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt eine Diskriminierung vor, wenn gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteile vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 8/82, Wagner, Slg. 1983, 371, Randnr. 18, und vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d' approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 15).
  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.09.1994 - C-146/91
    Bei der Ausübung dieses Ermessens darf der Rat jedoch nicht von Erfordernissen des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher oder der Gesundheit und des Lebens der Menschen absehen (Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, Randnr. 12).
  • EuGH, 15.09.1982 - 106/81

    Kind / EEC

    Auszug aus EuGH, 15.09.1994 - C-146/91
    61 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Rat nach ständiger Rechtsprechung bei der Verwirklichung der verschiedenen in Artikel 39 aufgezählten Ziele über ein weites Ermessen verfügt (Urteil vom 15. September 1982 in der Rechtssache 106/81, Kind/EWG, Slg. 1982, 2885).
  • EuGH, 08.06.1994 - C-371/92

    Elliniko Dimosio / Ellinika Dimitriaka

    Auszug aus EuGH, 15.09.1994 - C-146/91
    24 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-371/92 (Ellinika Dimitriaka, Slg. 1994, I-0000, Randnr. 17) entschieden hat, stellt das streitige Fernschreiben keinen Akt dar, der für die Mitgliedstaaten verbindlich ist.
  • EuGH, 23.02.1983 - 8/82

    Wagner / BALM

    Auszug aus EuGH, 15.09.1994 - C-146/91
    66 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt eine Diskriminierung vor, wenn gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteile vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 8/82, Wagner, Slg. 1983, 371, Randnr. 18, und vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d' approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 15).
  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Außerdem sind nach Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 152 EG) und nach ständiger Rechtsprechung (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 61) die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft und müssen daher bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik durch die Gemeinschaftsorgane berücksichtigt werden.
  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 288 Abs. 2 EG, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der Anspruch auf Schadensersatz davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Gemeinschaftsrichter, wenn er feststellt, dass weder eine Handlung noch ein behauptetes Unterlassen eines Organs rechtswidrig sind, so dass die erste Voraussetzung, an die die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 Abs. 2 EG geknüpft ist, nicht vorliegt, die Klage insgesamt abweisen kann, ohne dass die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung, nämlich der Eintritt des Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten der Organe und dem behaupteten Schaden, geprüft zu werden brauchen (vgl. u. a. Urteil KYDEP/Rat und Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19) ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag von mehreren Voraussetzungen abhängig: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muß rechtswidrig sein, es muß ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft geprüft zu werden bräuchten (Urteil KYDEP/Rat und Kommission, Randnr. 81).

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