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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 10.09.2009 - C-97/08 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,832
EuGH, 10.09.2009 - C-97/08 P (https://dejure.org/2009,832)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2009 - C-97/08 P (https://dejure.org/2009,832)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2009 - C-97/08 P (https://dejure.org/2009,832)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG - Art. 53 Abs. 1 EWR - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Unternehmensgruppe - Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen - Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen ...

  • webshoprecht.de

    Zur gesamtschuldnerischen Haftung von Mutter- und 100-%-igen Tochtergesellschaften für Wettbewerbsabsprache

  • Europäischer Gerichtshof

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG - Art. 53 Abs. 1 EWR - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Unternehmensgruppe - Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen - Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen ...

  • EU-Kommission PDF

    Akzo Nobel NV und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Rechtsmittel - Rechtsschutzinteresse - Rechtsmittel, das geeignet ist, dem Rechtsmittelführer einen Vorteil zu verschaffen

  • EU-Kommission

    Akzo Nobel NV und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG - Art. 53 Abs. 1 EWR - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Unternehmensgruppe - Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen - Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen ...

  • Wolters Kluwer

    Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft; Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren [100%-igen] Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln; Akzo Nobel NV u.a. gegen Kommission der Europäischen ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    EG Art. 81 Abs. 1
    Bestätigung der Rechtsprechung zur Zurechnung kartellrechtswidrigen Verhaltens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft; Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren [100%-igen] Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln; Akzo Nobel NV u.a. gegen Kommission der Europäischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG - Art. 53 Abs. 1 EWR - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Unternehmensgruppe - Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen - Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen ...

Besprechungen u.ä.

  • ssrn.com (Entscheidungsbesprechung)

    Wettbewerbsrechtliche Haftung im Konzern (Prof. Dr. Christian Kersting; Der Konzern 2011, 445-459)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 3. März 2008 von Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Nederland BV, Akzo Nobel Chemicals International BV, Akzo Nobel Chemicals BV und Akzo Nobel Functional Chemicals BV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2007 in ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2007 in der Rechtssache T-112/05, Akzo Nobel NV u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/566/EG der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 392
  • EuZW 2009, 816
  • WM 2009, 2048
 
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Wird zitiert von ... (174)Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Wenn die Muttergesellschaft vor dem Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung der Kommission vorgeht, mit der ihr für ein Verhalten ihrer Tochtergesellschaft eine Geldbuße auferlegt wird, obliegt es damit ihr, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften, die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu belegen (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136, siehe auch in diesem Sinne, Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, im Folgenden: Urteil Stora, Randnr. 29).

    Rn. 44 In seinem Urteil Stora habe der Gerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die Tatsache, dass die Muttergesellschaft 100 % des Kapitals der Tochtergesellschaft halte, für sich genommen nicht ausreiche, um die Haftung der Muttergesellschaft festzustellen, wenn bestritten werde, dass diese einen bestimmenden geschäftlichen Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausübe.

    Rn. 50 Der Gerichtshof habe diesen Grundsatz im Urteil Stora nicht in Frage gestellt.

    Rn. 51 In einer Reihe von Urteilen habe das Gericht diese Vermutung unter Verweis auf das Urteil Stora herangezogen, ohne ihre Geltung von der Beibringung zusätzlicher Indizien abhängig zu machen.

    Rn. 58 Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI/Kommission, Randnrn. 132 und 133, Geigy/Kommission, Randnr. 44, vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 15, und Stora, Randnr. 26), und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 117, und ETI u. a., Randnr. 49).

    Rn. 60 In diesem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil ICI/Kommission, Randnrn. 136 und 137) und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile AEG/Kommission, Randnr. 50, und Stora, Randnr. 29).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Stora, Randnr. 29).

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Rn. 46 Darüber hinaus habe das Gericht in zwei anderen Urteilen, nämlich den Urteilen vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission (T-325/01, Slg. 2005, II-3319), und vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission (T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg. 2007, II-947), den in der vorstehenden Randnummer angeführten Grundsatz richtig angewandt, als es entschieden habe, dass die Tatsache, dass die Muttergesellschaft 100 % des Kapitals der Tochtergesellschaft halte, zwar ein starkes Indiz dafür sei, dass sie entscheidenden Einfluss auf das Marktverhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben könne, dass sie für sich genommen jedoch nicht ausreiche, um die Muttergesellschaft für das Verhalten der Tochtergesellschaft verantwortlich machen zu können, und ein zusätzliches Element neben dem Beteiligungsgrad erforderlich bleibe, das aber in Indizien bestehen könne.

    Die angeführten Urteile DaimlerChrysler/Kommission und Bolloré u. a./Kommission stellten die Geltung dieser Vermutung nicht in Frage.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Rn. 56 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39).

    Rn. 58 Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI/Kommission, Randnrn. 132 und 133, Geigy/Kommission, Randnr. 44, vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 15, und Stora, Randnr. 26), und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 117, und ETI u. a., Randnr. 49).

  • EuGH, 11.07.2006 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Rn. 54 Vorab ist festzustellen, dass das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (vgl. u. a. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 112, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 107, und vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 25).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze u.a. - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Rn. 54 Vorab ist festzustellen, dass das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (vgl. u. a. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 112, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 107, und vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 25).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Könnte nämlich eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 165).
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Rn. 58 Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI/Kommission, Randnrn. 132 und 133, Geigy/Kommission, Randnr. 44, vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 15, und Stora, Randnr. 26), und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 117, und ETI u. a., Randnr. 49).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni - "Rechtsmittel - Geschäftsordnung der …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Rn. 56 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Rn. 54 Vorab ist festzustellen, dass das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (vgl. u. a. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 112, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 107, und vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Rn. 55 Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteil vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER …

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER …

  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN …

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 …

  • EuG, 02.08.2001 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - "Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - …

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT …

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN …

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - …

  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF …

  • EuGH, 08.04.2008 - C-503/07

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie …

  • OLG Hamm, 28.05.2025 - 5 U 15/17

    Peruanischer Bauer Luciano scheitert mit Klimaklage gegen RWE

    Die Beherrschungsverträgen unterliegenden und in den Organisationsbereich der Beklagten eingegliederten Konzerntöchter sind als eine Art Verrichtungsgehilfinnen der Konzernmutter anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - C-97/08 P, Rn. 58 ff.; BGH…, Urteil vom 25.04.2012 - I ZR 105/10, Rn. 44 f.; Schall, ZGR 2018, 479 ff., 494, mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes); der Konzernmutter ist ihr Verhalten mithin zuzurechnen.

    Die Konzerntöchter haben gegenüber der Beklagten als Mutter und herrschendem Unternehmen insoweit keinen oder einen nur sehr begrenzten Entschließungsspielraum, weshalb sie im Rahmen der Energiegewinnung als weisungsabhängige Gehilfinnen der Konzernmutter anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - C-97/08 P, Rn. 58 ff.; BGH…, Urteil vom 25.04.2012 - I ZR 105/10, Rn. 44 f.).

  • LG Berlin, 18.02.2021 - (526 OWi LG) 212 JsOWi 1/20

    Bußgeldbewehrter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung: Verhängung einer …

    Dies gilt im Besonderen auch für die bußgeldrechtliche Haftung eines Unternehmens im Sinne des weiten Unternehmensbegriffs nach europäischer Rechtsprechung (zu diesem: EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-97/08 - EuZW 2009, 816, 821 [Akzo Nobel u. a./Kommission], Rn. 54 ff.; EuG…, Urteil vom 14. Dezember 2006 - T-259/02, BeckRS 2006, 140069, Rn. 21).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das …

    Der Begriff "Unternehmen" umfasst somit jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, und bezeichnet somit eine wirtschaftliche Einheit, auch wenn diese aus rechtlicher Sicht aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 54 und 55, …sowie vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 47 und 48).

    Rn. 43 So kann nach der Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden, so dass sie in einem solchen Fall zur selben wirtschaftlichen Einheit gehören und damit ein einziges Unternehmen bilden, das Urheber der Zuwiderhandlung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58 und 59, …sowie vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-440/11

    Kommission / Stichting Administratiekantoor Portielje - Rechtsmittel - Wettbewerb …

    Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es Portielje gelungen sei, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses, die sich u. a. aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237), ergebe, zu widerlegen, und hat daher dem zweiten Klagegrund stattgegeben.

    Die Kommission verweist insoweit insbesondere auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission.

    Aufgrund dieses falschen Ansatzes habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission, um Portielje für die fragliche Zuwiderhandlung neben Gosselin zur Verantwortung ziehen zu können, sich nicht damit habe begnügen dürfen, die Vermutung geltend zu machen, die sich aus der auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission zurückgehenden Rechtsprechung ergebe, sondern darüber hinaus zuerst anhand "konkrete[r] Beweis[e]" eine "unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme" von Portielje auf die Verwaltung von Gosselin hätte dartun müssen.

    Durch eine Anwendung der auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission zurückgehenden Beweisvermutung auf eine Situation, in der noch nicht nachgewiesen worden sei, dass Portielje ein Unternehmen sei, komme die Kommission ihrer Beweislast aber nicht ordnungsgemäß nach.

    Rn. 35 Zum Hilfsvorbringen der Kommission trägt Portielje vor, der Beweis für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses, der sich aus der insbesondere im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission aufgestellten Vermutung ergebe, könne nicht für die Lehre zur Möglichkeit des Einstehenmüssens einer Einrichtung für eine Zuwiderhandlung nach Art. 81 EG gelten.

    Rn. 36 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeiten von Unternehmen betrifft (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59, sowie Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 54) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 112, sowie Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 54).

    Unter diesem Begriff ist eine im Hinblick auf den Gegenstand der fraglichen Vereinbarung bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (Urteile vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, sowie Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55).

    Rn. 37 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, sowie Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 56).

    Rn. 38 Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen diesen beiden Rechtssubjekten (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C-628/10 P und C-14/11 P, Randnr. 43).

    Rn. 39 Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 59, sowie Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., Randnr. 44).

    Rn. 40 Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass in dem besonderen Fall, in dem eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt (im Folgenden: Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses) (Urteil vom 8. Mai 2013, ENI/Kommission, C-508/11 P, Randnr. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg. 2011, I-8947, Randnrn.

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße haftbar ansehen, sofern die Muttergesellschaft, der die Widerlegung dieser Vermutung obliegt, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61, Elf Aquitaine/Kommission, Randnrn.

    51 bis 59 des angefochtenen Urteils hervorgeht, vorsorglich festgestellt, dass Portielje "geeignete Beweise dafür vorgelegt [hat], dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf Gosselin ausgeübt hat, und sogar, dass sie einen solchen Einfluss nicht ausüben konnte", wodurch Portielje die insbesondere dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission zu entnehmende Vermutung widerlegt habe.

    Die Kommission hebt insoweit hervor, dass die auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission zurückgehende Rechtsprechung auf der wirtschaftlichen Realität beruhe und für die Ausübung des bestimmenden Einflusses kein Formerfordernis aufstelle.

    Rn. 54 Portielje trägt vor, sie habe die auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission zurückgehende Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses widerlegt.

    Rn. 60 Wie die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes ergeben hat, müssen, um festzustellen, ob die Zuwiderhandelnde ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen an die übergeordnete Einrichtung relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.

    Rn. 64 Aufgrund dieser Erwägungen ist das Gericht in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass "Portielje geeignete Beweise dafür vorgelegt [hat], dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf Gosselin ausgeübt hat, und sogar, dass sie einen solchen Einfluss nicht ausüben konnte", und dass es ihr somit gelungen sei, die u. a. aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission hervorgehende Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen.

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate …

    Rn. 35 Ferner haben die Klägerinnen auf die Frage des Gerichts nach den Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237), auf den vorliegenden Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Sachverhalt der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, und insbesondere die Kontrolle der Muttergesellschaft über die an der Zuwiderhandlung beteiligten Tochtergesellschaften anders gewesen sei als im vorliegenden Fall.

    Auf jeden Fall müsse, wenn das angeführte Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission dahin auszulegen sei, dass es zulasse, die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft ohne jedes weitere Erfordernis als die Kapitalbeteiligung der Muttergesellschaft zuzurechnen, diese Rechtsprechung überprüft werden, weil sie dann nämlich eine verschuldensfreie Haftung eingeführt hätte, die mit der Verordnung Nr. 1/2003 unvereinbar sei.

    Rn. 39 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von Unternehmen betrifft und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden müsste (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 59).

    Rn. 45 Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft nehmen kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft nimmt (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen die Haftung für die Zahlung der gegen sein Tochterunternehmen verhängten Geldbuße als Gesamtschuldner zuweisen, sofern die Beweise, die vom Mutterunternehmen, dem die Widerlegung dieser Vermutung obliegt, vorgelegt werden, nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerinnen in Frage gestellt, dass der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 35 angeführt) ergangen sei, und insbesondere die Kontrolle der Muttergesellschaft in dieser Rechtssache über ihre Tochtergesellschaften andere gewesen seien als im vorliegenden Fall.

    13 und 54), in aller Klarheit sowohl aus dem soeben angeführten Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (Randnrn. 61 und 62), als auch aus dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt (Randnrn. 61 und 62), dass die Wirkung dieser Vermutung nicht vom Vorliegen solcher zusätzlichen Indizien abhängig ist.

    Rn. 51 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die vorgenannte Rechtsprechung speziell den besonderen Fall betrifft, dass "eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält" (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 60).

    Rn. 79 Nach der Rechtsprechung kann nämlich die Kommission, wenn eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 59).

    Rn. 101 Nach der Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 61) hat die betreffende Gesellschaft, um die Vermutung einer bestimmenden Einflussnahme zu widerlegen, diese "durch Beweise zu entkräften", die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft auf dem Markt zu belegen.

    Nach der Rechtsprechung sind nämlich bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten selbständig bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn.

    Folglich war es Sache der Klägerinnen, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte beizubringen, die ihrer Meinung nach für den Nachweis geeignet waren, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bildeten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 65).

    Dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission des Gerichtshofs, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 61, ist aber zu entnehmen, dass die Kommission, wenn sie sich auf die Vermutung einer bestimmenden Einflussnahme stützt, in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen kann, sofern die Beweise, die das Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorlegt, nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen sind nämlich bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, nicht nur die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die Geschäftspolitik für die vom Kartell betroffenen Erzeugnisse betreffen, sondern auch sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission des Gerichtshofs, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

    Rn. 30 Das Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237), bestätige zwar die Zulässigkeit einer entsprechenden Vermutung.

    Rn. 35 Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55, und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 64).

    Rn. 36 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 59).

    Rn. 39 Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteile Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61).

    28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an dem Tochterunternehmen weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des vom Mutterunternehmen auf die Geschäftspolitik des Tochterunternehmens ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren, angeführt, dass jedoch diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt worden sind, um sämtliche Gesichtspunkte wiederzugeben, auf die das Gericht seine Argumentation in jener Rechtssache gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 62).

    Rn. 48 Die Kommission führt aus, zur Möglichkeit für eine Muttergesellschaft, die Vermutung, dass sie bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe, zu widerlegen, habe das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission eine Reihe von Hinweisen geliefert, die für die Berechtigung der Ausführungen des Gerichts sprächen.

    Rn. 51 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich, um die Vermutung zu widerlegen, dass eine Muttergesellschaft, die 100 % des Gesellschaftskapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese ausübt, Sache dieser Muttergesellschaft, dem Unionsrichter alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft zur Würdigung vorzulegen, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 65).

    Rn. 77 Eine solche Prüfung war umso mehr geboten, als die Eigenständigkeit von GQ bei der Umsetzung ihrer Geschäftspolitik nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gesamtheit der relevanten Gesichtspunkte gehörte, mit denen die Rechtsmittelführerinnen die Vermutung eines bestimmenden Einflusses von RQ auf das Verhalten von GQ hätten widerlegen können, und deren Art und Bedeutung nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls variieren können (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.

    Rn. 89 Somit ist die Kommission in diesem besonderen Fall berechtigt, die Holdinggesellschaft gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Geldbuße zu verpflichten, die gegen die am Ende der Kette stehende Tochtergesellschaft des Konzerns verhängt wurde, sofern die Holdinggesellschaft diese Vermutung nicht durch den Nachweis widerlegt, dass entweder die Zwischengesellschaft oder die Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftreten (vgl. entsprechend Urteile Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61).

    Jedoch ist es entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht der Umstand, dass die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft zur Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union angestiftet oder sich an einer solchen von der Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung unmittelbar beteiligt hat, sondern die Tatsache, dass diese beiden Gesellschaften ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, die es der Kommission erlaubt, gegen diese Muttergesellschaft eine Geldbuße festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den …

    Rn. 88 Zur ersten Rüge von Transcatab ist festzustellen, dass das Wettbewerbsrecht die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung bezeichnet (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 112, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 54).

    Rn. 89 Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang der Begriff des Unternehmens als Bezeichnung einer wirtschaftlichen Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 55; Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T-325/01, Slg. 2005, II-3319, Randnr. 85).

    Rn. 90 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 56).

    Rn. 92 Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten der Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 93 Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 59).

    Rn. 94 Ferner ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge der Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin die Haftung für die Zahlung der gegen deren Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die von der Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweisdokumente nicht für den Nachweis ausreichen, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 61).

    28 f. des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt) neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an der Tochtergesellschaft weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des von der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Gesellschaften im Verwaltungsverfahren, angeführt, doch sind diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt worden, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der oben in Randnr. 94 genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 57).

    Rn. 102 Dieses Ergebnis kann nicht durch die Argumente in Frage gestellt werden, die Transcatab in Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts nach den aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 88 angeführt) zu ziehenden Konsequenzen vorgetragen hat.

    Zum ersten Argument genügt die Feststellung, dass dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 88 angeführt) zu entnehmen ist (vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu diesem Urteil, Slg. 2009, I-8241, Nrn. 60 f.), dass der Gerichtshof nicht nur die Rechtsprechung berücksichtigt hat, auf die Transcatab ihr Hauptvorbringen in weiten Teilen stützt, insbesondere das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt), sondern auch die frühere Rechtsprechung eindeutig ausgelegt hat (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn.

    Zum zweiten Argument genügt die Feststellung, dass es auf den angeblichen Unterschied zwischen beiden Rechtssachen nicht ankommt, da das Kriterium für die Zuweisung der Verantwortlichkeit in der Rechtssache, in der das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 88 angeführt) ergangen ist, keineswegs das der unmittelbaren oder mittelbaren Kenntnis der Muttergesellschaft von den Tätigkeiten der Tochtergesellschaft bzw. der Tochtergesellschaften war.

    Anderenfalls wird die Ausübung einer Kontrolle durch den Umstand dargetan, dass die aus der Inhaberschaft des gesamten Kapitals abgeleitete Vermutung nicht widerlegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn.

    Rn. 123 Auf jeden Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, es seien Verteidigungsrechte verletzt worden, nicht durchgreifen kann, da die Kommission - wie der Gerichtshof ausgeführt hat - hinsichtlich der Zurechnung der Zuwiderhandlung nicht verpflichtet ist, im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte andere Gesichtspunkte als den Nachweis anzuführen, dass die Muttergesellschaft das Kapital ihrer Tochtergesellschaften hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 64).

    Daher ist unter Berücksichtigung der Erwägungen, die zur Zurückweisung des ersten Teils dieses Klagegrundes geführt haben, zu folgern, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie den konsolidierten Umsatz von SCC als Bezugsgröße für die Berechnung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 heranzog (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 114).

    528 f., und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 114).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung …

    Rn. 90 Hilfsweise wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237), zu entnehmende Rechtsprechung, die - so wie das Gericht sie verstehe - zu einer verschuldensunabhängigen Haftung der Muttergesellschaft führe.

    Rn. 91 Weiter hilfsweise machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, selbst wenn man die im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission aufgestellten Haftungsgrundsätze in gleicher Weise wie das Gericht anwenden würde, wäre die Haftung von Schindler Holding gleichwohl zu verneinen, da ihre vier Tochtergesellschaften in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat eigenständig operiert hätten und Schindler Holding keinen Einfluss auf ihre laufenden Geschäfte genommen habe.

    Rn. 103 Der Begriff des Unternehmens wurde von den Unionsgerichten näher bestimmt und bezeichnet eine wirtschaftliche Einheit, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 107 In ihrer Erwiderung treten die Rechtsmittelführerinnen der Begründung der sich aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission ergebenden Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 6 EMRK entgegen und machen geltend, die Vereinbarkeit der Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft mit dieser Vorschrift sei noch ungeklärt.

    Sie ist indessen widerlegbar, und die Einrichtungen, die die fragliche Vermutung widerlegen wollen, können alle Gesichtspunkte in Bezug auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft anführen, die sie als geeignet für den Nachweis ansehen, dass die Tochtergesellschaft und die Muttergesellschaft keine wirtschaftliche Einheit darstellen, sondern die Tochtergesellschaft sich auf dem Markt autonom verhält (vgl. Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 29, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnrn.

    Rn. 112 Mit dem dritten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen die Anwendung der sich aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission ergebenden Rechtsprechung durch das Gericht, wobei sie geltend machen, das Gericht sei in Randnr. 86 des angefochtenen Urteils von einer zu weiten Auslegung des Begriffs der Geschäftspolitik ausgegangen.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zur Klärung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, alle im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen an die Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer …

    Rn. 80 Es ist festzustellen, dass das Wettbewerbsrecht die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung bezeichnet (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 112, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 54).

    Rn. 81 Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang der Begriff des Unternehmens als Bezeichnung einer wirtschaftlichen Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 55; Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T-325/01, Slg. 2005, II-3319, Randnr. 85).

    Rn. 82 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 56).

    Rn. 84 Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten der Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 85 Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 59).

    Rn. 86 Ferner ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge der Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin die Haftung für die Zahlung der gegen deren Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die von der Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweisdokumente nicht für den Nachweis ausreichen, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 61).

    28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt) neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an der Tochtergesellschaft weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des von der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Gesellschaften im Verwaltungsverfahren, angeführt, doch sind diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt worden, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der oben in Randnr. 86 genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 57).

    Rn. 94 Dieses Ergebnis kann nicht durch die Argumente in Frage gestellt werden, die Alliance One in Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts nach den aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) zu ziehenden Konsequenzen vorgetragen hat.

    Zweitens unterscheide sich der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) ergangen sei, vom Sachverhalt im vorliegenden Fall, da mehrere Tochtergesellschaften an dem Kartell beteiligt gewesen seien und es daher schwieriger gewesen sei, den Nachweis zu erbringen, dass die Muttergesellschaft von den wettbewerbswidrigen Aktivitäten keine Kenntnis gehabt habe.

    Zum ersten Argument genügt die Feststellung, dass dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) zu entnehmen ist (vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zum Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Nrn. 60 und 61), dass der Gerichtshof nicht nur die Rechtsprechung berücksichtigt hat, auf die Alliance One ihr Vorbringen in weiten Teilen stützt, insbesondere das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt), sondern auch die frühere Rechtsprechung eindeutig ausgelegt hat (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnrn.

    Zum zweiten Argument genügt die Feststellung, dass es auf den angeblichen Unterschied zwischen der Rechtssache, in der das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) ergangen ist, und der vorliegenden Rechtssache nicht ankommt, da das Kriterium für die mögliche Zuweisung der Verantwortlichkeit in der erstgenannten Rechtssache keineswegs das der unmittelbaren oder mittelbaren Kenntnis der Muttergesellschaft von den von der Tochtergesellschaft oder den Tochtergesellschaften durchgeführten Tätigkeiten war.

    Anderenfalls wird die Ausübung einer Kontrolle durch den Umstand dargetan, dass die aus der Inhaberschaft des gesamten Kapitals abgeleitete Vermutung nicht widerlegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnrn.

    Rn. 126 Bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind aber sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die je nach den Merkmalen des jeweiligen Falles variieren können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 74, und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 100).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …

    Rn. 46 Das Gericht habe die der Verfolgungsbehörde obliegende Beweislast in unzulässiger Weise umgekehrt, insbesondere indem es die Indizien aus dem Bündel, das die Rechtsmittelführerin der Kommission in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 65), vorgelegt habe, eines nach dem anderen zurückgewiesen habe.

    Entsprechend den Vorgaben, die sich aus dem oben genannten Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission ergäben, beziehe sich dieses Bündel auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihrer Tochtergesellschaft und ihr selbst, die geeignet seien, nachzuweisen, dass sie und ihre Tochtergesellschaft keine wirtschaftliche Einheit darstellten.

    Rn. 54 Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 58, und General Química u. a./Kommission, Randnr. 37).

    Rn. 55 Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 59, und General Química u. a./Kommission, Randnr. 38).

    Rn. 56 Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (im Folgenden: Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses) (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60, General Química u. a./Kommission, Randnr. 39, und ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., Randnr. 97).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Commission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 29, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr 61; General Química u. a./Kommission, Randnr. 40, und ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., Randnr. 98).

    Rn. 58 Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.

    56 und 57 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission, um in einem konkreten Fall die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu vermuten, neben den Indizien für die Anwendbarkeit und das Eingreifen dieser Vermutung keine zusätzlichen Indizien beibringen muss (vgl. auch in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 62).

    56, 57 und 80 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch, dass das Eingreifen der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängt (vgl. auch in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 62).

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  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel - …

  • EuGH, 26.11.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der …

  • EuGH, 22.01.2026 - C-812/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11

    Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. …

  • EuGH, 18.07.2013 - C-499/11

    Dow Chemical u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2015 - C-542/14

    VM Remonts u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 …

  • EuG, 15.07.2015 - T-436/10

    HIT Groep / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

  • LG München I, 23.10.2020 - 21 O 11384/19

    Verzögerte Lizenzverhandlung des Endproduktherstellers in der Automobilbranche

  • EuG, 12.07.2018 - T-438/14

    Silec Cable und General Cable/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für …

  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11

    Schenker & Co. u.a. - Wettbewerb - Kartelle - Art. 85 EWG, Art. 81 EG und Art. …

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08

    Team Relocations u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 2139 final der Kommission vom …

  • EuG, 29.09.2021 - T-363/18

    Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die von der Kommission gegen mehrere …

  • EuGH, 25.11.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für Zinn-, …

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …

  • EuG, 16.06.2011 - T-208/08

    Gosselin Group und Stichting Administratiekantoor Portielje / Kommission - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf dem …

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für die …

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …

  • EuGH, 01.10.2013 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Kostenfestsetzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. et Siemens Transmission & Distribution u.a. …

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-757/23

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vom Königreich Belgien durchgeführte …

  • EuGH, 04.07.2013 - C-287/11

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Advocate General Rantos sets out the criteria for classifying an exclusionary …

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 1 Kart 7/12

    Festsetzung einer Geldbuße im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-109/10

    Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit …

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuGH, 16.06.2016 - C-154/14

    SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding / Kommission - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) - …

  • EuG, 18.10.2018 - T-640/16

    GEA Group/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wärmestabilisatoren - Beschluss, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22

    Advocate General Medina: the Court should confirm that the Commission erred in …

  • EuG, 15.07.2015 - T-47/10

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-398/13

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr. …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-440/11

    Kommission / Stichting Administratiekantoor Portielje - Rechtsmittel - Wettbewerb …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-74/14

    Eturas u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Tatbestandsmerkmale einer …

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und …

  • Einheitliches Patentgericht, Zentralkammer Paris, 26.01.2026 - UPC-CFI-99/25
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20

    Unilever Italia Mkt. Operations - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-308/19

    Whiteland Import Export - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 14.07.2016 - T-146/09

    Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin / Kommission - Wettbewerb - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien - Maßnahmen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell im …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse, …

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • LG Frankfurt/Main, 25.09.2019 - 6 O 649/12
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-755/23

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vom Königreich Belgien durchgeführte …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-200/13

    Rat / Bank Saderat Iran - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur …

  • EuG, 17.05.2013 - T-154/09

    MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2019 - C-152/18

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Art. …

  • VK Bund, 03.09.2015 - VK 1-74/15

    Nachprüfungsverfahren: Verbraucher- und Patientenberatung

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in …

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-380/09

    Melli Bank / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-752/23

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vom Königreich Belgien durchgeführte …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Branche der Industriesäcke …

  • LG München I, 16.03.2011 - 37 O 11927/10

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Mutter- und Tochterunternehmen nach Verhängung …

  • EuG, 06.10.2015 - T-250/12

    Corporación Empresarial de Materiales de Construcción / Kommission - Wettbewerb - …

  • EuG, 16.06.2011 - T-194/06

    SNIA / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien - Maßnahmen …

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-287/11

    Kommission / Aalberts Industries u.a. - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer …

  • EuG, 16.11.2011 - T-55/06

    RKW und JM Gesellschaft für industrielle Beteiligungen / Kommission - Wettbewerb …

  • EuG, 18.06.2013 - T-404/08

    Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für …

  • VG Berlin, 11.12.2012 - 21 K 260.12

    Förderung von Kinos (Digitalisierung)

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 27.09.2012 - T-370/06

    Kuwait Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2011 - C-520/09

    Arkema / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für …

  • EuG, 02.07.2010 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - …

  • Einheitliches Patentgericht, Zentralkammer Paris, 01.09.2025 - ACT_31242/25
  • EuG, 04.04.2019 - T-5/17

    Sharif/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • Einheitliches Patentgericht, Zentralkammer Paris, 13.11.2023 - UPC_CFI_255/23
  • Einheitliches Patentgericht, Zentralkammer Paris, 13.11.2023 - ORD_578356/23
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6266
Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08 P (https://dejure.org/2009,6266)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.04.2009 - C-97/08 P (https://dejure.org/2009,6266)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. April 2009 - C-97/08 P (https://dejure.org/2009,6266)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG, Art. 53 Abs. 1 EWR und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Unternehmensgruppe - Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen - Haftung einer Muttergesellschaft für Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaften - ...

  • EU-Kommission PDF

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG, Art. 53 Abs. 1 EWR und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Unternehmensgruppe - Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen - Haftung einer Muttergesellschaft für Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaften - ...

  • EU-Kommission

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG, Art. 53 Abs. 1 EWR und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Unternehmensgruppe - Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen - Haftung einer Muttergesellschaft für Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaften - ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG, Art. 53 Abs. 1 EWR und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Unternehmensgruppe - Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen - Haftung einer Muttergesellschaft für Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaften - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (66)

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08
    {FN:2} - Urteil vom 11. Dezember 2007, ETI u. a. (C-280/06, Slg. 2007, I-10893).

    {FN:22} - Vgl. dazu und zum Folgenden auch meine Schlussanträge vom 3. Juli 2007 in der Rechtssache ETI u. a. (C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Nrn. 68 bis 72).

    {FN:23} - Urteil ETI u. a. (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 38 und 43).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08
    {FN:36} - Allein im Recht der öffentlichen Aufträge werden bisweilen noch höhere Anforderungen gestellt (Urteil vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnrn.

    Dessen ungeachtet lässt sich die In-House-Rechtsprechung, wie sie im Urteil Parking Brixen zum Ausdruck kommt, ohnehin nicht auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen.

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08
    {FN:25} - Besonders deutlich sind diesbezüglich die Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Enichem Anic/Kommission (T-6/89, Slg. 1991, II-1623, Randnr. 236), und vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission ("PVC II", T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 978); im selben Sinne Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 60).

    {FN:52} - Urteile vom 1. April 1993, BPB Industries und British Gypsum/Kommission (T-65/89, Slg. 1993, II-389, Randnr. 149), vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnrn.

  • EuG, 12.07.2018 - T-419/14

    Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem …

    Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die zwischen beiden Rechtssubjekten bestehen (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann nach ständiger Rechtsprechung diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 Im Übrigen beruht die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses im Wesentlichen auf der Prämisse, wonach die Kommission aus dem Umstand, dass eine Muttergesellschaft 100 % oder nahezu 100 % am Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, ohne die Vorlage weiterer Beweise den Schluss ziehen darf, dass diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausüben kann und die Interessen anderer Anteilseigner weder bei strategischen Entscheidungen noch im Tagesgeschäft der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen braucht, die ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern in Übereinstimmung mit den Wünschen ihrer Muttergesellschaft handelt (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 73).

    Die Eigenschaft eines "reinen Finanzinvestors" ist jedoch kein rechtliches Kriterium, sondern vielmehr das Beispiel einer Situation, in der es einer Muttergesellschaft freisteht, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 75).

    Denn die Muttergesellschaft und die ihrem bestimmenden Einfluss unterliegenden Tochtergesellschaften bilden zusammen ein einziges Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union, für das sie verantwortlich sind, und wenn dieses Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, haften sämtliche juristische Personen, die Teil der Konzernstruktur sind, persönlich und gesamtschuldnerisch (…vgl. Urteile vom 27. September 2012, Nynäs Petroleum und Nynas Belgium/Kommission, T-347/06, EU:T:2012:480, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 97).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine …

    {FN:25} Vgl. in diesem Sinne bereits Urteil ICI, Rn. 136 und 137; vgl. u. a. auch Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60, im Folgenden: Urteil Akzo), und zuletzt Urteil Goldman Sachs, Rn. 32.

    {FN:43} Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 91) ausgeführt hat, kann das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses auch dann festgestellt werden, wenn die Muttergesellschaft "sich keiner konkreten Mitspracherechte bedient und sich konkreter Weisungen oder Leitlinien zu einzelnen Elementen der Geschäftspolitik enthält".

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 87).

    {FN:46} C-97/08 P, EU:C:2009:262, Rn. 91.

    {FN:51} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 94).

    {FN:52} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 93), vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 2012, EI du Pont de Nemours u. a./Kommission (…T-76/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:46, Rn. 62), und vom 12. Juli 2018, Fujikura/Kommission (…T-451/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:452, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission und Commission / Fresh Del Monte Produce - …

    {FN:34} - Vgl. dazu das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 73 und 74) sowie meine Schlussanträge in jener Rechtssache (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Rn. 89 bis 93), ferner das Urteil Schindler Holding u. a./Kommission (…C-501/11 P, EU:C:2013:522, insbesondere Rn. 112).

    {FN:42} - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Rn. 89).

    Zum Wechselspiel der Darlegungslasten in den unterschiedlichsten Zusammenhängen vgl. außerdem meine Schlussanträge in den Rechtssachen Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission (…C-105/04 P, EU:C:2005:751, Rn. 73), T-Mobile Netherlands u. a. (…C-8/08, EU:C:2009:110, Rn. 89), Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Rn. 74) und Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (…C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:11, Rn. 170).

    {FN:64} - Vgl. dazu nochmals das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 73 und 74) sowie meine Schlussanträge in jener Rechtssache (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Rn. 89 bis 93), ferner das Urteil Schindler Holding u. a./Kommission (…C-501/11 P, EU:C:2013:522, insbesondere Rn. 112).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-74/14

    Eturas u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Tatbestandsmerkmale einer …

    {FN:32} - Vgl. entsprechend Nr. 33 dieser Schlussanträge sowie Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60).

    {FN:34} - Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a. (…C-8/08, EU:C:2009:110, Rn. 89) und Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Rn. 72).

  • EuG, 15.07.2015 - T-45/10

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

    Rn. 133 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg, EU:C:2009:536, Rn. 58).

    So beurteilt sich die Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft nicht unbedingt nur auf operativer Ebene, sondern auch auf finanzieller Ebene (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission, C-508/11 P, Slg, EU:C:2013:289, Rn. 68), da letztlich entscheidend ist, ob die Muttergesellschaft aufgrund der Intensität ihres Einflusses das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft in einem Maß steuern kann, dass beide als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg, EU:C:2009:262, Nr. 93).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …

    {FN:115} - Vgl. dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (…C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:11, Rn. 173) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Rn. 97).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-110/10

    Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell (Art. 81 EG) - …

    {FN:144} - Vgl. dazu die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 10. Februar 2011 in der anhängigen Rechtssache KME Germany u. a./Kommission (C-272/09 P, Slg. 2011, I-0000, insbesondere Nr. 64), die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 26. Oktober 2010 in den anhängigen Rechtssachen ArcelorMittal Luxembourg/Kommission u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-0000, insbesondere Nr. 41) und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P, Slg. 2011, I-0000, insbesondere Nr. 49) sowie meine Schlussanträge vom 3. Juli 2007 in der Rechtssache ETI u. a. (C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Nr. 71) und vom 23. April 2009 in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Nr. 39); im selben Sinne bereits meine Schlussanträge vom 8. September 2005 in den Rechtssachen FEG (zitiert in Fn. 83, Nr. 108) und TU (zitiert in Fn. 83, Nr. 100).
  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 2139 final der Kommission vom …

    En effet, la société mère et les filiales soumises à son influence déterminante forment ensemble une entreprise unique au sens du droit de la concurrence de l'Union, entreprise dont elles sont responsables, et, si, de propos délibéré ou par négligence, cette entreprise viole les règles de concurrence, elle engagera la responsabilité personnelle et solidaire de l'ensemble des personnes juridiques entrant dans la structure du groupe (voir arrêt du 27 septembre 2012, Nynäs Petroleum et Nynas Belgium/Commission, T-347/06, EU:T:2012:480, point 40 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens, conclusions de l'avocat général Kokott dans l'affaire Akzo Nobel e.a./Commission, C-97/08 P, EU:C:2009:262, point 97).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-417/12

    Dänemark / Kommission - Rechtsmittel - Unzulässigkeit - EAGFL - "Abteilung …

    {FN:32} - In Nr. 74 und in Fn. 64 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:262) hat Generalanwältin Kokott die Notwendigkeit erläutert, zwischen der Beweislast und den Beweisanforderungen zu differenzieren.
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