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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 02.03.2016 | Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 14.03.2017 - C-162/15 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,6110
EuGH, 14.03.2017 - C-162/15 P (https://dejure.org/2017,6110)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2017 - C-162/15 P (https://dejure.org/2017,6110)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2017 - C-162/15 P (https://dejure.org/2017,6110)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Evonik Degussa / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 30 - Entscheidung der Kommission, mit der ein rechtswidriges Kartell auf dem europäischen Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat festgestellt wird - Veröffentlichung einer erweiterten ...

  • Betriebs-Berater

    Schutz von Kronzeugeninformationen - Prüfungskompetenz des Anhörungsbeauftragten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 30 - Entscheidung der Kommission, mit der ein rechtswidriges Kartell auf dem europäischen Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat festgestellt wird - Veröffentlichung einer erweiterten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Evonik Degussa / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 30 - Entscheidung der Kommission, mit der ein rechtswidriges Kartell auf dem europäischen Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat festgestellt wird - Veröffentlichung einer erweiterten ...

  • juve.de (Kurzinformation)

    Unternehmensrechte in Kartellverfahren gestärkt

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 30 - Entscheidung der Kommission, mit der ein rechtswidriges Kartell auf dem europäischen Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat festgestellt wird - Veröffentlichung einer erweiterten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 623
  • BB 2017, 908
 
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Wird zitiert von ... (34)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / EnBW - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu …

    Auszug aus EuGH, 14.03.2017 - C-162/15
    Eine generelle Vermutung der Gefährdung des Zwecks der Untersuchungstätigkeit der Kommission und der geschäftlichen Interessen der Beteiligten eines Kartellverfahrens, wie sie der Gerichtshof im Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C-365/12 P, EU:C:2014:112), aufgestellt habe, müsse auch für die Veröffentlichung von Passagen aus Kronzeugenerklärungen in nicht vertraulichen Fassungen von Kommissionsentscheidungen gelten.

    Daher stellt sich die Frage, ob auf die Veröffentlichung von Entscheidungen über Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV trotz der Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1049/2001 dennoch die auf ihrer Grundlage ergangene Rechtsprechung zu übertragen ist, mit der der Gerichtshof das Bestehen einer allgemeinen Vermutung anerkannt hat, mit der sich eine Verweigerung der Offenlegung der in einer Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV vorhandenen Dokumente rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 92 und 93).

  • EuG, 28.01.2015 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer …

    Auszug aus EuGH, 14.03.2017 - C-162/15
    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Evonik Degussa GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission (T-341/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:51), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 3534 final der Kommission vom 24. Mai 2012 (Sache COMP/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat, im Folgenden: streitiger Beschluss) über die Ablehnung eines Antrags der Rechtsmittelführerin auf vertrauliche Behandlung nach Artikel 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (…ABl. 2011, L 275, S. 29) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission (T-341/12, EU:T:2015:51), wird insoweit aufgehoben, als das Gericht damit entschieden hat, dass der Anhörungsbeauftragte zu Recht seine Zuständigkeit dafür verneint habe, auf die Einwände einzugehen, die die Evonik Degussa GmbH auf der Grundlage der Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung gegen die geplante Veröffentlichung einer nicht vertraulichen detaillierten Fassung der Entscheidung K(2006) 1766 endg.

  • EuG, 30.05.2006 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - …

    Auszug aus EuGH, 14.03.2017 - C-162/15
    Rn. 103 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend, die streitigen Informationen hätten entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 107 bis 111 des angefochtenen Urteils vor der geplanten Veröffentlichung geschützt werden müssen, da die im Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T-198/03, EU:T:2006:136), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien.
  • EuGH, 19.06.2018 - C-15/16

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen …

    Rn. 49 Gleichwohl stellt, wie das vorlegende Gericht und die Europäische Kommission ausgeführt haben, der Zeitablauf einen Umstand dar, der in der Regel Einfluss auf die Prüfung der Frage haben kann, ob die Voraussetzungen, von denen die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen abhängt, zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 56 und 57, sowie vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64).

    Rn. 54 Außerdem sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Informationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64).

  • EuGH, 12.06.2018 - C-65/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - …

    33 Die Umstände der Rechtssache, in der der Beschluss [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), ergangen ist, sowie die Umstände der Rechtssache, in der der Beschluss [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), ergangen ist, unterscheiden sich aber deutlich von den Umständen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht.

    35 Desgleichen ergibt sich aus Rn. 84 des Beschlusses [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), dass die Evonik Degussa GmbH der Beurteilung entgegengetreten war, wonach die in Rede stehenden Informationen keine Geschäftsgeheimnisse seien und auch nicht unter das Berufsgeheimnis fielen.

    36 Im Übrigen hatten die Antragstellerinnen in den Rechtssachen, in denen die Beschlüsse [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), und vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), ergangen sind, nach den Angaben in den Rn. 47 bzw. 83 dieser Beschlüsse geltend gemacht, dass ihnen durch die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen schon aufgrund ihrer Natur ein Schaden entstehen könne.

    Diese Erwägungen, die zu einer widerleglichen Vermutung führen, gelten sowohl im Kontext von Anträgen auf vertrauliche Behandlung gegenüber Streithelfern im Rahmen von Rechtsbehelfen vor den Unionsgerichten als auch im Kontext von Anträgen auf vertrauliche Behandlung im Hinblick auf die Veröffentlichung eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt wird, durch die Kommission (Urteil vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64).

    48 Daher kann - anders als in den Rechtssachen, in denen die Beschlüsse [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), und vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), ergangen sind - bei der Prüfung der Dringlichkeit in der vorliegenden Rechtssache nicht von der Prämisse ausgegangen werden, dass die streitigen Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen.".

    Rn. 13 Zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht sei in den Rn. 33 bis 37 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen unterscheide, in denen die Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), und vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), ergangen seien.

    Rn. 19 Das Gleiche galt für die Rechtssache, in der der Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), ergangen ist.

    Diese Erwägungen, die zu einer widerleglichen Vermutung führen, gelten sowohl im Kontext von Anträgen auf vertrauliche Behandlung gegenüber Streithelfern im Rahmen von Rechtsbehelfen vor den Unionsgerichten als auch im Kontext von Anträgen auf vertrauliche Behandlung im Hinblick auf die Veröffentlichung eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt wird, durch die Kommission (Urteil vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64).

    Rn. 30 Unter diesen Umständen ist der Präsident des Gerichts rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen unterscheidet, in denen die Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), und vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), ergangen sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - 15 A 873/18

    Amtliche Information Vorhandensein Löschungsanspruch Herausgabeanspruch …

    Rn. 183 Vgl. EuGH, Urteil vom 14. März 2017 - C-162/15 P -, juris Rn. 64; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 - 15 A 861/17 -, juris Rn. 125.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-15/16

    Baumeister - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Märkte für …

    {FN:19} Urteil vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 42 und 45).

    {FN:20} Urteil vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 95 und 96).

  • BVerwG, 30.04.2025 - 10 C 2.24

    Einsicht in Unterlagen des Bundeskartellamts zu Entgelten für electronic …

    Diese Vermutung kann entkräftet werden, indem der Beteiligte, der sich auf die Vertraulichkeit der Informationen beruft, nachweist, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des beaufsichtigten Unternehmens oder eines Dritten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 14. März 2017 - C-162/15P [ECLI:EU:C:2017:205], Evonik - Rn. 64 …und vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 54; EuG…, Beschluss vom 15. Juni 2006 - T-271/03 - BeckRS 2006, 140066 Rn. 45; BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 - BVerwGE 167, 319 Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2018 - 15 A 861/17

    Anspruch eines Apothekers auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe eines nach § …

    Rn. 133 Vgl. EuGH, Urteil vom 14. März 2017 - C-162/15 P -, juris Rn. 64.
  • EuGH, 30.10.2025 - C-2/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Praktische …

    Rn. 75 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung von Informationen aus Dokumenten, die ein Unternehmen zur Stützung seiner Kronzeugenerklärung vorgelegt hat, insoweit zulässig ist, als sie den Schutz insbesondere der Geschäftsgeheimnisse, des Berufsgeheimnisses oder anderer vertraulicher Informationen wahrt, während die Veröffentlichung wörtlicher Zitate aus einer solchen Erklärung in keinem Fall zulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 87).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 15 B 1053/22

    Antrag auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe der von einer Stiftung …

    Rn. 62 Vgl. EuGH, Urteil vom 14. März 2017 - C-162/15 P -, juris Rn. 64; OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2019.
  • VG Köln, 09.07.2020 - 13 K 10050/17
    Angaben, die zwar geheim oder vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind, werden aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich nicht mehr als aktuell und deshalb nicht mehr als vertraulich angesehen, wenn nicht ausnahmsweise die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, nachweist, dass sie trotz ihres Alters immer noch wesentlicher Bestandteil ihrer eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eins betroffenen Dritten sind (widerlegliche Vermutung), vgl. Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage, Rdn. 19, Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Rdn. 6ff, EuGH, Urteil vom 14. März 2017, Rs. C-162/15 P, "Evonik Degussa", Rdn. 64, Gericht der Europäischen Union (EuG), Urteil vom 28. Januar 2015, Rs. T-341/12, "Evonik Degussa" Rdn. 94.
  • LG Dortmund, 30.08.2023 - 8 O 16/23
    Ferner wäre in allen Fällen des § 89b Abs. 5 GWB die Frage zu stellen, ob in einem Bescheid vorhandene Angaben zu einem Kartellverstoß überhaupt jemals schutzwürdige Informationen sein können; jedenfalls dürfte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH (vgl. z. B. EuGH, Urt. v. 14.3.2017, C-162/15 P, NZKart 2017, 182, Rn. 64 - Evonik Degussa) in temporärer Hinsicht regelmäßig nach fünf Jahren keine Schutzwürdigkeit mehr anzunehmen sein.
  • EuG, 25.10.2018 - T-420/18

    JPMorgan Chase u.a./ Kommission

  • BVerwG, 25.09.2025 - 10 A 2.24

    Presserechtlicher Anspruch auf Auskünfte über die Mandatierung und Honorierung …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 - 10 A 10446/24

    Öffentliche Bereitstellung geologischer Fachdaten sowie deren …

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

  • BVerwG, 22.11.2019 - 10 B 13.19

    Informationszugang zu energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidungen

  • VG Düsseldorf, 14.05.2021 - 29 K 7636/18
  • EuG, 12.07.2018 - T-250/18

    RATP/ Kommission

  • EuG, 11.04.2019 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

  • VG Mainz, 30.03.2017 - 1 K 1480/15

    Transparenzanspruch auf kalkulierte Positionen eines Stromnetzbetreibers für …

  • EuG, 10.02.2020 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping)

  • EuG, 10.06.2021 - T-312/20

    EVH/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2024 - C-2/23

    FL und KM Baugesellschaft und S - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …

  • EuG, 23.11.2017 - T-423/17
  • EuG, 20.12.2023 - T-113/17

    Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/ Kommission - …

  • EuG, 08.10.2019 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping)

  • VG Köln, 18.01.2024 - 13 K 4938/18
  • EuG, 10.06.2021 - T-318/20

    eins energie in sachsen/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines …

  • EuG, 12.07.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom/ Kommission

  • VG Köln, 15.02.2024 - 13 K 1635/19
  • EuG, 10.06.2021 - T-314/20

    Stadtwerke Hameln Weserbergland/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines …

  • EuG, 06.09.2022 - T-59/21

    eins energie in sachsen/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines …

  • EuG, 06.09.2022 - T-65/21

    enercity/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

  • EuG, 10.06.2021 - T-313/20

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

  • EuG, 10.06.2021 - T-315/20

    TEAG/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

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Rechtsprechung
   EuGH, 02.03.2016 - C-162/15 P-R   

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https://dejure.org/2016,3679
EuGH, 02.03.2016 - C-162/15 P-R (https://dejure.org/2016,3679)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.2016 - C-162/15 P-R (https://dejure.org/2016,3679)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Evonik Degussa / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - Verwaltungsverfahren - Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der ein rechtswidriges Kartell auf dem europäischen Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat festgestellt wird - Beschluss der Kommission, mit dem ein Antrag auf ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Evonik Degussa / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - Verwaltungsverfahren - Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der ein rechtswidriges Kartell auf dem europäischen Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat festgestellt wird - Beschluss der Kommission, mit dem ein Antrag auf ...

  • rechtsportal.de

    Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - Verwaltungsverfahren - Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der ein rechtswidriges Kartell auf dem europäischen Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat festgestellt wird - Beschluss der Kommission, mit dem ein Antrag auf ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Bleichmittelkartell: Kronzeugin Evonik erreicht Etappensieg

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 314
 
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Wird zitiert von ... (111)Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 10.09.2013 - C-278/13

    Kommission / Pilkington Group - Rechtsmittel - Verwaltungsverfahren - …

    Auszug aus EuGH, 02.03.2016 - C-162/15
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der geltend gemachten Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 67).

    Rn. 29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wenn es in einem Streitverfahren um den vorläufigen Schutz von angeblich vertraulichen Informationen geht, der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er sich nicht über den an sich akzessorischen und vorläufigen Charakter des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinwegsetzen will, grundsätzlich nur dann zum Ergebnis kommen kann, dass ein fumus boni iuris nicht vorliegt, wenn die fraglichen Informationen offensichtlich keinen vertraulichen Charakter haben (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 68).

    Die Antragstellerin könne sich somit nicht auf den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558) berufen, da es sich bei den Informationen, die in der Rechtssache, in der dieser Beschluss ergangen sei, in Rede gestanden hätten, um spezifische geschäftliche Informationen gehandelt habe, die aufgrund ihres Inhalts möglicherweise unter das Berufsgeheimnis fielen, während sich der behauptete Schaden in der vorliegenden Sache nicht aus dem Inhalt der streitigen Informationen ergebe, sondern exogene Ursachen habe, wie das berechtigte Vertrauen, das die Antragstellerin meine, aus der Praxis und den Mitteilungen der Kommission ableiten zu dürfen.

    Zum anderen vertritt die Kommission entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin die Auffassung, dass sich mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558) nicht belegen lasse, dass es unmöglich sei, den finanziellen Schaden angemessen festzustellen und zu beziffern, der der Antragstellerin infolge von Schadensersatzklagen entstünde.

    Rn. 83 Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin unter Berufung auf den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558) geltend, dass die Veröffentlichung der streitigen Informationen wegen des Wesens dieser Informationen geeignet sei, ihr einen Schaden zu verursachen.

    Rn. 85 Bei der Prüfung der Dringlichkeit ist folglich im vorliegenden Fall von der gleichen Prämisse auszugehen, von der der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter aus vergleichbaren Gründen in der Rechtssache ausgegangen ist, in der der Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 38 und 47) ergangen ist, wonach die streitigen Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen (…vgl. im Umkehrschluss Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 29 bis 33).

    Rn. 87 Ebenso wie die Informationen, die in der Rechtssache, in der der vorgenannte Beschluss ergangen ist, in Rede standen, betreffen die Informationen, deren Vertraulichkeit die Antragstellerin behauptet, wie aus Rn. 104 des angefochtenen Urteils hervorgeht, im Wesentlichen die Rolle der Antragstellerin bei der Entstehung und der Fortführung der in der WPP-Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung und offenbaren detailliert die kollusiven Kontakte oder wettbewerbswidrigen Absprachen, an denen sich die Antragstellerin beteiligt hat, wobei u. a. die Namen bestimmter von diesen Kontakten oder Absprachen betroffenen Produkte, Zahlen zu den angewandten Preisen und die von Beteiligten hinsichtlich der Preise und der Aufteilung der Marktanteile verfolgten Ziele genannt werden (vgl. entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 47).

    Rn. 90 Was den nicht wiedergutzumachenden Charakter der beanstandeten Offenlegung betrifft, liegt es in der Tat auf der Hand, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses durch das Gericht die Wirkungen der Veröffentlichung der fraglichen Informationen nicht rückgängig machen könnte, da die Kenntnisnahme von diesen Informationen durch die Personen, die sie gelesen haben, dadurch nicht beseitigt würde (vgl. entsprechend Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 48, sowie AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 35).

    Jedoch gilt etwas anderes und kann ein solcher Schaden daher als nicht wiedergutzumachend angesehen werden, wenn er sich nicht beziffern lässt (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 50 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt nicht den Zweck, an die Stelle einer solchen Schadensersatzklage zu treten, um diese Unsicherheit zu beseitigen; es bezweckt allein, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung im Verfahren zur Hauptsache - hier ein Verfahren aufgrund einer Nichtigkeitsklage - zu gewährleisten, zu dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinzutritt (Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 53, sowie AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 56).

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es um die Veröffentlichung spezifischer geschäftlicher und vorgeblich vertraulicher Informationen geht, die sich auf Umstände wie diejenigen beziehen, die im vorliegenden Fall in Rede stehen, insbesondere die Namen der von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkte, bezifferte Angaben zu den angewandten Preisen und die von Beteiligten verfolgten preislichen Ziele (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 54).

    Es wäre nämlich nicht möglich, die Zahl und Eigenschaft aller Personen festzustellen, die tatsächlich von den veröffentlichten Informationen Kenntnis erlangt hätten, und somit die konkreten Auswirkungen zu beurteilen, die deren Veröffentlichung auf die geschäftlichen und wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin haben könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 55).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / EnBW - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu …

    Auszug aus EuGH, 02.03.2016 - C-162/15
    So müssten die Erwägungen, die den Gerichtshof im Urteil Kommission/EnBW (C-365/12 P, EU:C:2014:112) dazu bewogen hätten, die Verordnung Nr. 1049/2001 dahin auszulegen, dass eine generelle Vermutung für die Gefährdung der geschäftlichen Interessen der Beteiligten eines Kartellverfahrens bei der öffentlichen Zugänglichmachung von Kronzeugenerklärungen bestehe, auch für die Veröffentlichung von Passagen aus Kronzeugenerklärungen in der nicht vertraulichen Fassung der Kommissionsentscheidung gelten, die dort in direkter oder indirekter Rede wiedergegeben würden.

    Jedenfalls habe der Gerichtshof im Urteil Kommission/EnBW (C-365/12 P, EU:C:2014:112) einem Unionsorgan erlaubt, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gälten, wohingegen diese Möglichkeit Privaten nicht offenstehe.

    Denn unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der die Informationen öffentlich gemacht werden, erlangen mit ihrer Offenlegung zwangsläufig Dritte von ihnen Kenntnis, und ihre Vertraulichkeit ist infolgedessen nicht mehr geschützt (vgl. entsprechend Urteil Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 89).

    Rn. 53 Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass ein verallgemeinerter Zugang zu solchen Dokumenten - ohne dass es darauf ankäme, dass sie der Kommission im Rahmen des Kronzeugenprogramms freiwillig übermittelt worden sind - geeignet wäre, das Gleichgewicht zu bedrohen, das der Unionsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 1/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (…ABl. L 123, S. 18) sicherstellen wollte, nämlich das Gleichgewicht zwischen einerseits der Verpflichtung der betroffenen Unternehmen zur Übermittlung gegebenenfalls sensibler geschäftlicher Informationen an die Kommission, damit diese das Bestehen eines Kartells feststellen und dessen Vereinbarkeit mit Art. 101 AEUV beurteilen kann, und andererseits der Verbürgung eines verstärkten Schutzes der so der Kommission übermittelten Informationen im Rahmen des Berufsgeheimnisses und des Geschäftsgeheimnisses (Urteil Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 90 und 97).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-517/15

    AGC Glass Europe u.a./ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - …

    Auszug aus EuGH, 02.03.2016 - C-162/15
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, Kommission/ANKO, C-78/14 P-R, EU:C:2014:93, Rn. 14, sowie AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 21).

    Rn. 85 Bei der Prüfung der Dringlichkeit ist folglich im vorliegenden Fall von der gleichen Prämisse auszugehen, von der der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter aus vergleichbaren Gründen in der Rechtssache ausgegangen ist, in der der Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (…C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 38 und 47) ergangen ist, wonach die streitigen Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen (vgl. im Umkehrschluss Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 29 bis 33).

    Rn. 90 Was den nicht wiedergutzumachenden Charakter der beanstandeten Offenlegung betrifft, liegt es in der Tat auf der Hand, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses durch das Gericht die Wirkungen der Veröffentlichung der fraglichen Informationen nicht rückgängig machen könnte, da die Kenntnisnahme von diesen Informationen durch die Personen, die sie gelesen haben, dadurch nicht beseitigt würde (vgl. entsprechend Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 48, sowie AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 35).

    Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt nicht den Zweck, an die Stelle einer solchen Schadensersatzklage zu treten, um diese Unsicherheit zu beseitigen; es bezweckt allein, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung im Verfahren zur Hauptsache - hier ein Verfahren aufgrund einer Nichtigkeitsklage - zu gewährleisten, zu dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinzutritt (Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 53, sowie AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 56).

  • EuG, 16.11.2012 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - …

    Auszug aus EuGH, 02.03.2016 - C-162/15
    Rn. 1 Mit ihrem am 8. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingelegten Rechtsmittel hat die Evonik Degussa GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission (T-341/12 R, EU:T:2015:51, im Folgenden: angefochtenes Urteil), beantragt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 3534 final der Kommission vom 24. Mai 2012 über die Ablehnung eines Antrags von Evonik Degussa auf vertrauliche Behandlung nach Artikel 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache COMP/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Rn. 17 Der Präsident des Gerichts gab dem Antrag auf einstweilige Anordnung mit seinem Beschluss Evonik Degussa/Kommission (T-341/12 R, EU:T:2012:604) statt.

    Rn. 48 Vorab ist nämlich festzustellen, dass der Gerichtshof bisher weder die Frage entschieden hat, welche Kriterien heranzuziehen sind, um festzustellen, ob eine bestimmte Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt, noch - worauf auch im Beschluss des Präsidenten des Gerichts Evonik Degussa/Kommission (T-341/12 R, EU:T:2012:604, Rn. 44) hingewiesen wird - die Frage, ob Informationen wie die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden vertraulich sind.

  • EuGH, 29.04.2005 - C-404/04

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung …

    Auszug aus EuGH, 02.03.2016 - C-162/15
    Rn. 23 Allerdings hat im vorliegenden Kontext der Umstand, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses gerichtet ist und nicht auf die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Urteils, Auswirkungen auf die Beurteilung des fumus boni iuris (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P-R, EU:C:2005:267, Rn. 16, und des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Griechenland/Kommission, C-431/14 P-R, EU:C:2014:2418, Rn. 21).

    Rn. 25 Folglich ist im Rahmen des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bei der Beurteilung der Voraussetzung des fumus boni iuris zu berücksichtigen, dass der streitige Beschluss bereits von einem Unionsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft wurde und dass dieses die Klage gegen diesen Beschluss als unbegründet angesehen hat (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P-R, EU:C:2005:267, Rn. 19).

    Das Erfordernis, im Rahmen des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz Rechtsgründe geltend zu machen, die dem ersten Anschein nach besonders schwerwiegend erscheinen, ergibt sich deshalb namentlich daraus, dass diese Gründe geeignet sein müssen, die vom Gericht bei seiner inhaltlichen Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin im ersten Rechtszug vorgenommene Beurteilung in Zweifel zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P-R, EU:C:2005:267, Rn. 20, und des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Griechenland/Kommission, C-431/14 P-R, EU:C:2014:2418, Rn. 24).

  • EuGH, 03.12.2014 - C-431/14

    Griechenland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - Antrag auf …

    Auszug aus EuGH, 02.03.2016 - C-162/15
    Rn. 23 Allerdings hat im vorliegenden Kontext der Umstand, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses gerichtet ist und nicht auf die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Urteils, Auswirkungen auf die Beurteilung des fumus boni iuris (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P-R, EU:C:2005:267, Rn. 16, und des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Griechenland/Kommission, C-431/14 P-R, EU:C:2014:2418, Rn. 21).

    Um nachzuweisen, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt ist, muss die Antragstellerin zudem dartun können, dass das Vorbringen, mit dem die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses im Rahmen der Nichtigkeitsklage in Abrede gestellt wurde, geeignet ist, dem ersten Anschein nach die beantragte Aussetzung zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Griechenland/Kommission, C-431/14 P-R, EU:C:2014:2418, Rn. 22).

    Das Erfordernis, im Rahmen des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz Rechtsgründe geltend zu machen, die dem ersten Anschein nach besonders schwerwiegend erscheinen, ergibt sich deshalb namentlich daraus, dass diese Gründe geeignet sein müssen, die vom Gericht bei seiner inhaltlichen Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin im ersten Rechtszug vorgenommene Beurteilung in Zweifel zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P-R, EU:C:2005:267, Rn. 20, und des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Griechenland/Kommission, C-431/14 P-R, EU:C:2014:2418, Rn. 24).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …

    Auszug aus EuGH, 02.03.2016 - C-162/15
    Das betreffende Organ hat nämlich dadurch, dass es derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass es sie fortan auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung seines Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 209 bis 211, sowie Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, EU:C:2013:351, Rn. 53).
  • EuGH, 06.06.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend …

    Auszug aus EuGH, 02.03.2016 - C-162/15
    Nur wenn Gefahr besteht, dass ein bestimmtes Schriftstück konkret das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit des nationalen Kronzeugenprogramms beeinträchtigen könnte, kann die Nichtweitergabe dieses Schriftstücks gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 47 und 48).
  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.03.2016 - C-162/15
    Dabei ist zu prüfen, ob eine Nichtigerklärung des Rechtsakts im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug der Entscheidung entstünde, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit dem angefochtenen Rechtsakt verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage in der Hauptsache abgewiesen würde (…Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], EU:C:1995:257, Rn. 50, und Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 R und C-217/03 R, EU:C:2003:385, Rn. 142, sowie Beschluss Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, EU:C:1996:308, Rn. 89).
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuGH, 02.03.2016 - C-162/15
    Dabei ist zu prüfen, ob eine Nichtigerklärung des Rechtsakts im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug der Entscheidung entstünde, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit dem angefochtenen Rechtsakt verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage in der Hauptsache abgewiesen würde (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], EU:C:1995:257, Rn. 50, und Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 R und C-217/03 R, EU:C:2003:385, Rn. 142, …sowie Beschluss Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, EU:C:1996:308, Rn. 89).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-182/03

    Belgien / Kommission - "Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs einer …

  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Rechtsmittel; Kartelle; Europäischer Markt für Methacrylate; Dauer der …

  • EuGH, 11.05.1989 - C-76/89

    RTE u.a. / Kommission

  • EuGH, 19.12.2013 - C-506/13

    Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro / Kommission

  • EuGH, 11.05.1989 - 76/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer …

  • EuG, 28.01.2015 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer …

  • EuGH, 21.02.2014 - C-78/14

    Kommission / ANKO

  • EuGH, 27.03.2024 - C-639/23

    Online-Werbung: Der Antrag von Amazon auf Aussetzung ihrer Pflicht, ein …

    Jedoch gilt etwas anderes und kann ein solcher Schaden daher nicht als wiedergutzumachend angesehen werden, wenn er sich nicht beziffern lässt (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt nicht den Zweck, an die Stelle einer solchen Schadensersatzklage zu treten, um diese Ungewissheit zu beseitigen; es bezweckt allein, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung im Verfahren zur Hauptsache, hier ein Verfahren aufgrund einer Nichtigkeitsklage, zu gewährleisten, zu dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinzutritt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es um die Veröffentlichung spezifischer geschäftlicher und vertraulicher Informationen geht (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre nämlich nicht möglich, die Zahl und Eigenschaft aller Personen festzustellen, die tatsächlich von den veröffentlichten Informationen Kenntnis erlangt hätten, und somit die konkreten Auswirkungen zu beurteilen, die deren Veröffentlichung auf die geschäftlichen und wirtschaftlichen Interessen von Amazon haben könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 136 Diese Ungewissheit, die auch im vorliegenden Fall vorhanden ist, kann aber belegen, dass der geltend gemachte finanzielle Schaden nicht wiedergutzumachen ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 96, …sowie vom 1. März 2017, EMA/MSD Animal Health Innovation und Intervet international, C-512/16 P[R], EU:C:2017:149, Rn. 113 bis 118).

    Diese Sachlage unterscheidet die vorliegende Rechtssache von denjenigen, in denen sich der Gerichtshof bei seiner Beurteilung der Interessenabwägung entscheidend auf den Umstand gestützt hat, dass die Offenlegung von Informationen, die in einem Beschluss oder einem Bericht enthalten waren, einer etwaigen Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Offenlegung dieser Informationen angeordnet wurde, endgültig jede Wirksamkeit nehmen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142,Rn. 105, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. März 2017, EMA/PTC Therapeutics International, C-513/16 P[R], EU:C:2017:148, Rn 136).

  • EuGH, 12.06.2018 - C-65/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - …

    33 Die Umstände der Rechtssache, in der der Beschluss [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), ergangen ist, sowie die Umstände der Rechtssache, in der der Beschluss [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), ergangen ist, unterscheiden sich aber deutlich von den Umständen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht.

    35 Desgleichen ergibt sich aus Rn. 84 des Beschlusses [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), dass die Evonik Degussa GmbH der Beurteilung entgegengetreten war, wonach die in Rede stehenden Informationen keine Geschäftsgeheimnisse seien und auch nicht unter das Berufsgeheimnis fielen.

    36 Im Übrigen hatten die Antragstellerinnen in den Rechtssachen, in denen die Beschlüsse [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), und vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), ergangen sind, nach den Angaben in den Rn. 47 bzw. 83 dieser Beschlüsse geltend gemacht, dass ihnen durch die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen schon aufgrund ihrer Natur ein Schaden entstehen könne.

    48 Daher kann - anders als in den Rechtssachen, in denen die Beschlüsse [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), und vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), ergangen sind - bei der Prüfung der Dringlichkeit in der vorliegenden Rechtssache nicht von der Prämisse ausgegangen werden, dass die streitigen Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen.".

    Rn. 13 Zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht sei in den Rn. 33 bis 37 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen unterscheide, in denen die Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), und vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), ergangen seien.

    Rn. 19 Das Gleiche galt für die Rechtssache, in der der Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), ergangen ist.

    Rn. 30 Unter diesen Umständen ist der Präsident des Gerichts rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen unterscheidet, in denen die Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), und vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), ergangen sind.

  • EuGH, 24.02.2026 - C-570/25

    " Référé - Pourvoi - Articles 278 et 279 TFUE - Demande de mesures provisoires - …

    Rn. 42 Toutefois, dans le présent contexte, la circonstance selon laquelle la demande en référé tend à l'octroi du sursis à l'exécution de la décision litigieuse, et non de l'arrêt attaqué, entraîne des conséquences sur l'appréciation de l'existence du fumus boni juris (voir, par analogie, ordonnance du vice-président de la Cour du 2 mars 2016, Evonik Degussa/Commission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, point 23 et jurisprudence citée).

    Pour établir que la condition relative au fumus boni juris est remplie, la requérante doit réussir, en outre, à faire apparaître que les moyens et les arguments par lesquels elle a mis en cause la légalité de ladite décision dans le cadre du recours en annulation sont de nature à justifier à première vue l'octroi du sursis sollicité (voir, par analogie, ordonnance du vice-président du 2 mars 2016, Evonik Degussa/Commission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, point 24 et jurisprudence citée).

    La nécessité de faire valoir, dans le cadre de la présente demande en référé, des moyens de droit qui apparaissent, à première vue, particulièrement sérieux découle donc notamment du fait que ces moyens doivent être susceptibles de mettre en doute l'appréciation portée par le Tribunal statuant au fond sur l'argumentation invoquée par la demanderesse en première instance (voir, par analogie, ordonnance du vice-président du 2 mars 2016, Evonik Degussa/Commission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, point 25 ainsi que jurisprudence citée).

    Rn. 47 À ces fins, il y a lieu de relever que, s'agissant du contentieux relatif à la protection provisoire d'informations prétendument confidentielles, le juge des référés, sous peine de méconnaître la nature intrinsèquement accessoire et provisoire de la procédure de référé, ne saurait, en principe, conclure à l'absence de fumus boni juris que dans l'hypothèse où le caractère confidentiel des informations en cause ferait manifestement défaut (ordonnance du vice-président du 2 mars 2016, Evonik Degussa/Commission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, point 29 ainsi que jurisprudence citée].

    Rn. 74 Or, partant de cette présomption, la divulgation desdites informations occasionnerait nécessairement un préjudice important à la requérante (voir, par analogie, ordonnance du vice-président du 2 mars 2016, Evonik Degussa/Commission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, point 86).

    Lors de cet examen, il convient de déterminer si l'annulation éventuelle de cet acte par le juge du fond permettrait le renversement de la situation qui serait provoquée par son exécution immédiate et, inversement, dans quelle mesure le sursis serait de nature à faire obstacle aux objectifs poursuivis par l'acte attaqué au cas où le recours au principal serait rejeté (ordonnance du vice-président du 2 mars 2016, Evonik Degussa/Commission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, point 103 et jurisprudence citée).

    Rn. 93 Finalement, l'octroi des mesures provisoires sollicitées ne reviendrait qu'à maintenir, pour une période limitée, le statu quo ayant existé pendant plusieurs années (voir, par analogie, ordonnance du vice-président du 2 mars 2016, Evonik Degussa/Commission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, point 114 et jurisprudence citée).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-162/15 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-162/15 P (https://dejure.org/2016,20722)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.07.2016 - C-162/15 P (https://dejure.org/2016,20722)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - C-162/15 P (https://dejure.org/2016,20722)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Evonik Degussa / Kommission

    Rechtsmittel - Durchführung der Art. 101 und 102 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Veröffentlichung von Beschlüssen der Kommission - Art. 30 - Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren - Beschluss 2011/695/EU - Art. 8 - Wahrung des Berufsgeheimnisses - Art. ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Pflicht der Kommission zur Veröffentlichung einer Bußgeldentscheidung wegen Kartellverstößen in ungekürzter Form

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (65)

  • EuG, 30.05.2006 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-162/15
    Rn. 104 Hilfsweise trägt die Rechtsmittelführerin mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes vor, die streitigen Angaben seien jedenfalls nach den sich aus dem Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission{FN-VERWEIS:35} ergebenden Maßstäben vertraulich.

    Rn. 161 Die Rechtsmittelführerin macht in Bezug auf die vorgenannten Teile, hilfsweise, geltend, im vorliegenden Fall sei - entgegen der Feststellung des Gerichts in den Rn. 106 bis 111 des angefochtenen Urteils - für die Qualifizierung als Berufsgeheimnis im Sinne der mit dem Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission{FN-VERWEIS:61} begründeten Rechtsprechung die dritte Voraussetzung, nämlich das Bestehen objektiv schützenswerter Interessen, erfüllt.

    {FN:11} Vgl. Urteile des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T-198/03, EU:T:2006:136, Rn. 34), und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (…T-474/04, EU:T:2007:306, Rn. 66).

    {FN:20} Urteile des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T-198/03, EU:T:2006:136, Rn. 71), und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (…T-474/04, EU:T:2007:306, Rn. 65).

    {FN:33} Urteile des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T-198/03, EU:T:2006:136, Rn. 71), und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (…T-474/04, EU:T:2007:306, Rn. 65).

    {FN:35} Urteil vom 30. Mai 2006 (T-198/03, EU:T:2006:136).

    {FN:59} Urteile des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T-198/03, EU:T:2006:136, Rn. 75), und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (…T-474/04, EU:T:2007:306, Rn. 64).

    {FN:61} Urteil vom 30. Mai 2006 (T-198/03, EU:T:2006:136).

  • EuGH, 14.06.2011 - C-360/09

    Pfleiderer - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Im Rahmen eines nationalen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-162/15
    Rn. 113 Der Gerichtshof hat im Urteil Pfleiderer{FN-VERWEIS:42} die Möglichkeit anerkannt, Dokumente offenzulegen, die ein Kronzeugenprogramm im Rahmen eines Zivilrechtsstreits betreffen.

    {FN:40} Insbesondere in den Rechtssachen, in denen folgende Urteile ergangen sind: vom 14. Juni 2011, Pfleiderer (C-360/09, EU:C:2011:389, vgl. Nr. 17 der Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in derselben Rechtssache, C-360/09, EU:C:2010:782), und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C-365/12 P, EU:C:2014:112, vgl. Nr. 31 der Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in derselben Rechtssache, C-365/12 P, EU:C:2013:643).

    {FN:42} Urteil vom 14. Juni 2011 (C-360/09, EU:C:2011:389, Rn. 30 und 31).

    {FN:44} Generalanwalt Mazák hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pfleiderer (C-360/09, EU:C:2010:782, Nr. 44) vorgeschlagen, die Möglichkeit, den Inhalt von freiwilligen, die Kronzeugen selbst belastenden Erklärungen offenzulegen, einzuschränken.

    Vgl. Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten (…Rn. 45), Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit (…Rn. 6) und Urteil vom 14. Juni 2011, Pfleiderer (C-360/09, EU:C:2011:389, Rn. 26 und 27).

    {FN:48} Generalanwalt Mazák hat in Nr. 45 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Pfleiderer (C-360/09, EU:C:2010:782) darauf hingewiesen, dass Bonusantragsteller aufgrund der Praxis des Bundeskartellamts (Deutschland) ein berechtigtes Vertrauen haben können.

    {FN:69} Generalanwalt Mazák hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pfleiderer (C-360/09, EU:C:2010:782, Nr. 32), festgestellt, dass die Transparenz und Vorhersehbarkeit notwendige Voraussetzungen für das effektive Funktionieren der Kronzeugenregelung sind.

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / EnBW - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-162/15
    {FN:32} Urteil vom 27. Februar 2014 (C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 86).

    {FN:40} Insbesondere in den Rechtssachen, in denen folgende Urteile ergangen sind: vom 14. Juni 2011, Pfleiderer (C-360/09, EU:C:2011:389, vgl. Nr. 17 der Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in derselben Rechtssache, C-360/09, EU:C:2010:782), und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C-365/12 P, EU:C:2014:112, vgl. Nr. 31 der Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in derselben Rechtssache, C-365/12 P, EU:C:2013:643).

    {FN:45} Urteil vom 27. Februar 2014 (C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 92 und 93).

    {FN:51} Urteil vom 27. Februar 2014 (C-365/12 P, EU:C:2014:112).

    {FN:58} Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 92 und 93).

  • BVerwG, 22.11.2019 - 10 B 13.19

    Informationszugang zu energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidungen

    Der Europäische Gerichtshof ist in den jeweiligen Regelungszusammenhängen vielmehr lediglich von einer widerleglichen Vermutung der fehlenden Schutzwürdigkeit nach Ablauf von fünf Jahren ausgegangen; diese Vermutung hat keinen Bestand mehr, wenn nachgewiesen wird, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen oder eines Dritten sind (EuGH, Urteile vom 14. März 2017 - C-162/15 P [ECLI:EU:C:2017:205], Evonik Degussa - Rn. 64 …und vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 57).

    Dies gilt umso mehr, als die Vermutungsregel in ihrer konkreten Ausgestaltung auch an die Verwaltungspraxis der Kommission anknüpft, wie sie insbesondere in Nr. 23 der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen der Anwendung der Art. 81 und 82 EG-Vertrag, Art. 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (ABl. C 305 S. 7 vom 22. Dezember 2005) zum Ausdruck kommt (siehe hierzu Schlussanträge des Generalanwalts vom 21. Juli 2016 in der Rechtssache C-162/15 P [ECLI:EU:C:2016:587] Rn. 131).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2024 - C-2/23

    FL und KM Baugesellschaft und S - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P, EU:C:2016:587, Nr. 119).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-662/19

    NRW. Bank/ SRB - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher …

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P, EU:C:2016:587, Nr. 183).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-414/15

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P, EU:C:2016:587, Nr. 79).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-415/15

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. …

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P, EU:C:2016:587, Nr. 79).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-57/21

    RegioJet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerbswidrige Praktiken - …

    Vgl. auch hierzu in Bezug auf die Veröffentlichung von Kommissionsbeschlüssen und die in diesen enthaltenen Informationen über den Sachverhalt der Zuwiderhandlung meine Schlussanträge in der Rechtssache Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P, EU:C:2016:587, Nrn. 204 und 205).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-184/16

    Petrea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im …

    Vgl. in diesem Sinne auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P, EU:C:2016:587, Nrn. 183 und 184).
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