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Rechtsprechung
   EuG, 24.11.2005 - T-346/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1450
EuG, 24.11.2005 - T-346/04 (https://dejure.org/2005,1450)
EuG, Entscheidung vom 24.11.2005 - T-346/04 (https://dejure.org/2005,1450)
EuG, Entscheidung vom 24. November 2005 - T-346/04 (https://dejure.org/2005,1450)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARTHUR ET FELICIE - Ältere Bildmarke mit dem Wortbestandteil 'Arthur' - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b

  • Europäischer Gerichtshof

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARTHUR ET FELICIE - Ältere Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Arthur" - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EU-Kommission PDF

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARTHUR ET FELICIE - Ältere Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Arthur" - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EU-Kommission

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE)

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die Zurückweisung der Eintragung des Wortzeichens ARTHUR ET FELICIE als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 16, 24 und 25 wegen Verwechslungsgefahr mit der älteren französischen und internationalen Bildmarke "Arthur"; Kriterien für die Beurteilung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARTHUR ET FELICIE - Ältere Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Arthur" - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Sadas S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnemarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 17. August 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Anmelderin der Wortmarke "ARTHUR ET FELICIE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 24 und 25 auf Aufhebung der Entscheidung R393/2003-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. Juni ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2006, 144
 
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Wird zitiert von ... (186)Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon Kabushiki Kaisha / Metro-Goldwyn-Mayer - Markenrecht - Verwechslungsgefahr …

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    Dazu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 23).

    Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt hohe Unterscheidungskraft besitzen, genießen deshalb umfassenderen Schutz als Marken, deren Unterscheidungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteil Canon, Randnr. 18, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 20).

    57 Die Unterscheidungskraft der älteren Marke, insbesondere ihre Bekanntheit, ist also ein Faktor, der bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen ist, ob die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen oder zwischen den Waren und Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (vgl. entsprechend Urteil Canon, Randnr. 24, sowie Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2003 in der Rechtssache T-311/01, Éditions Albert René/HABM - Trucco [Starix], Slg. 2003, II-4625, Randnr. 61, und vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache T-66/03, "Drie Mollen sinds 1818"/HABM - Manuel Nabeiro Silveira [Galáxia], Slg. 2004, II-0000, Randnr. 30).

    61 Im Übrigen ist die Unterscheidungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwar zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil Canon, Randnr. 24), aber nur als einer von mehreren Faktoren.

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - …

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt hohe Unterscheidungskraft besitzen, genießen deshalb umfassenderen Schutz als Marken, deren Unterscheidungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteil Canon, Randnr. 18, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 20).

    55 Um die Unterscheidungskraft einer Marke zu ermitteln und damit zu beurteilen, ob sie erhöhte Unterscheidungskraft besitzt, ist umfassend zu prüfen, in welchem Maße die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 49, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 22).

    56 Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften zu berücksichtigen, die die Marke von Haus aus besitzt, einschließlich des Umstands, ob sie beschreibende Elemente in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, aufweist, des von der Marke gehaltenen Marktanteils, der Intensität, der geografischen Verbreitung und der Dauer der Benutzung der Marke, des Werbeaufwands des Unternehmens für die Marke, des Anteils der angesprochenen Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie der Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden (vgl. entsprechend Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 51, und Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 23).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Geographische …

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    55 Um die Unterscheidungskraft einer Marke zu ermitteln und damit zu beurteilen, ob sie erhöhte Unterscheidungskraft besitzt, ist umfassend zu prüfen, in welchem Maße die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 49, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 22).

    56 Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften zu berücksichtigen, die die Marke von Haus aus besitzt, einschließlich des Umstands, ob sie beschreibende Elemente in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, aufweist, des von der Marke gehaltenen Marktanteils, der Intensität, der geografischen Verbreitung und der Dauer der Benutzung der Marke, des Werbeaufwands des Unternehmens für die Marke, des Anteils der angesprochenen Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie der Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden (vgl. entsprechend Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 51, und Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 23).

  • EuG, 09.03.2005 - T-33/03

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE DER FIRMA OSOTSPA GEGEN DIE …

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    Die Frage, ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beantworten und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], Slg. 2002, II-723, Randnr. 66, vom 20. November 2002 in den Rechtssachen T-79/01 und T-86/01, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], Slg. 2002, II-4881, Randnr. 32, und vom 9. März 2005 in der Rechtssache T-33/03, Osotspa/HABM - Distribution & Marketing [Hai], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 69).
  • EuG, 16.03.2005 - T-112/03

    L'Oréal / OHMI - Revlon (FLEXI AIR) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren …

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    Auch im Fall einer älteren Marke mit nur geringer Unterscheidungskraft kann deshalb insbesondere wegen der Ähnlichkeit der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen Verwechslungsgefahr bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. März 2005 in der Rechtssache T-112/03, L'Oréal/HABM - Revlon [FLEXI AIR], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 61).
  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    Die Frage, ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beantworten und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], Slg. 2002, II-723, Randnr. 66, vom 20. November 2002 in den Rechtssachen T-79/01 und T-86/01, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], Slg. 2002, II-4881, Randnr. 32, und vom 9. März 2005 in der Rechtssache T-33/03, Osotspa/HABM - Distribution & Marketing [Hai], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 69).
  • EuG, 03.07.2003 - T-129/01

    Alejandro / OHMI - Anheuser-Busch (BUDMEN)

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    Es ist auch üblich, dass ein Unternehmen zur Unterscheidung seiner verschiedenen Produktlinien (Damen, Herren, Kinder und Jugendliche) Untermarken verwendet, d. h. von einer Hauptmarke abgeleitete Zeichen, die ein gemeinsames dominierendes Merkmal mit ihr teilen (Urteil Fifties, Randnr. 49, und Urteile des Gerichts vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-129/01, Alejandro/HABM - Anheuser-Busch [BUDMEN], Slg. 2003, II-2251, Randnr. 57, und NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection, Randnr. 51).
  • EuG, 05.12.2000 - T-32/00

    Messe München / HABM (electronica)

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    70 Was schließlich die von den Beteiligten angeführten nationalen Entscheidungen und Urteile betrifft, so genügt die Feststellung, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T-32/00, Messe München/HABM [electronica], Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47).
  • EuG, 11.05.2005 - T-31/03

    Grupo Sada / OHMI - Sadia (GRUPO SADA) - Gemeinschaftsmarke - …

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    Dies kann aber nur berücksichtigt werden, wenn die Anmelderin der Gemeinschaftsmarke im Verfahren wegen relativer Eintragungshindernisse vor dem HABM zumindest hinreichend nachgewiesen hat, dass die betreffende Koexistenz auf der fehlenden Gefahr beruhte, dass das angesprochene Publikum die französische Marke ARTHUR ET FELICIE und die ältere Marke der Streithelferin, auf die sich der Widerspruch stützt, verwechselt, und wenn die französische Marke ARTHUR ET FELICIE und die einander gegenüberstehenden Marken identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2005 in der Rechtssache T-31/03, Sada/HABM - Sadia [GRUPO SADA], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 86).
  • EuG, 20.11.2002 - T-79/01

    Bosch / HABM (Kit Super Pro)

    Auszug aus EuG, 24.11.2005 - T-346/04
    Die Frage, ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beantworten und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], Slg. 2002, II-723, Randnr. 66, vom 20. November 2002 in den Rechtssachen T-79/01 und T-86/01, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], Slg. 2002, II-4881, Randnr. 32, und vom 9. März 2005 in der Rechtssache T-33/03, Osotspa/HABM - Distribution & Marketing [Hai], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 69).
  • EuG, 22.10.2003 - T-311/01

    Éditions Albert René / OHMI - Trucco (Starix)

  • EuG, 22.06.2004 - T-66/03

    "Drie Mollen sinds 1818" / OHMI - Nabeiro Silveria (Galáxia) - …

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuG, 14.10.2003 - T-292/01

    Phillips-Van Heusen / OHMI - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel (BASS)

  • EuG, 23.10.2002 - T-104/01

    Oberhauser / OHMI - Petit Liberto (Fifties)

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 10.11.2004 - T-396/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE VON DER AUGUST STORCK KG ERHOBENEN KLAGEN …

  • EuG, 06.10.2004 - T-117/03

    New Look / OHMI - Naulover (NLSPORT)

  • EuG, 29.04.2004 - T-399/02

    Eurocermex / HABM (Forme d'une bouteille de bière) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuG, 21.04.2005 - T-164/03

    Ampafrance / OHMI - Johnson & Johnson (monBeBé) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuG, 18.02.2004 - T-10/03

    Koubi / OHMI - Flabesa (CONFORFLEX) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung des …

  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Die genannten Dokumente sind daher zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg. 2005, II-4891, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.12.2015 - T-83/14

    LTJ Diffusion / OHMI - Arthur und Aston (ARTHUR & ASTON) - Gemeinschaftsmarke - …

    Die Klägerin hat sich insbesondere auf das Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) (T-346/04, Slg, EU:T:2005:420) berufen, das ihren auf die ältere Marke in ihrer eingetragenen Form gestützten Widerspruch gegen die Anmeldung des Wortzeichens ARTHUR ET FELICIE als Gemeinschaftsmarke betraf.

    Rn. 32 Die Klägerin hat der Beschwerdekammer darüber hinaus vorgeworfen, dass sie dem Urteil ARTHUR ET FELICIE, oben in Rn. 31 angeführt (EU:T:2005:420), und den von ihr im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Entscheidungen der nationalen Gerichte jegliche Relevanz abgesprochen habe.

    Rn. 36 Im Übrigen wird diese Behauptung durch das Urteil ARTHUR ET FELICIE (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2005:420) nicht bekräftigt.

    Im Rahmen der Prüfung der Konfliktzeichen in der Rechtssache, in der das Urteil ARTHUR ET FELICIE (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2005:420) ergangen ist, genauer in Rn. 46 des Urteils, hat das Gericht lediglich wie im vorliegenden Fall (…siehe oben, Rn. 21) die dominierende Natur dieses Wortbestandteils und die untergeordnete Natur der Bildbestandteile festgestellt.

  • EuG, 18.03.2016 - T-501/13

    Das Gericht gibt der Klage des Karl-May-Verlags gegen die Entscheidung des …

    Somit sind die Anlagen A.12 und A.17 der Klageschrift zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem stellen die in der Anlage A.13 vorgelegten Unterlagen keine Beweismittel im eigentlichen Sinne dar, sondern sind Teil der Entscheidungspraxis des HABM, auf die sich eine Partei berufen kann (Urteil ARTHUR ET FELICIE, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2005:420, Rn. 20).

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