| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Vorbemerkung 1: Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.
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| Hauptabschnitt 1 Vereinfachte Verfahren | ||
| Abschnitt 1 Mahnverfahren | ||
| 1110 | Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids | 0,5 |
| Abschnitt 2 Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger | ||
| Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
| 1120 | Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 645 Abs. 1 ZPO mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 650 Satz 2 ZPO | 0,5 |
| 1121 | Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 ZPO | 15,00 EUR |
| Unterabschnitt 2 Beschwerde | ||
| 1122 | Verfahren über die Beschwerde nach § 652 ZPO gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren | 1,0 |
| 1123 | Verfahren über die Beschwerde nach § 655 Abs. 5 ZPO gegen den Beschluss, durch den ein Vollstreckungstitel im vereinfachten Verfahren abgeändert wird | 30,00 EUR |
| Hauptabschnitt 2 Prozessverfahren | ||
| Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Vorbemerkung 1.2.1: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.
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| 1210 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0 |
Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1110 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1121 angerechnet.
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| 1211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist: Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf | 1,0 |
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
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| Abschnitt 2 Berufung und bestimmte Beschwerden | ||
Vorbemerkung 1.2.2: Dieser Abschnitt ist auf folgende Beschwerdeverfahren anzuwenden: 1. Beschwerden nach § 621a Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 621e Abs. 1 ZPO; dies gilt in Verfahren nach § 661 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 ZPO entsprechend; 2. Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB; 3. Beschwerden nach § 48 WpÜG; 4. Beschwerdeverfahren nach § 37u Abs. 1 WpHG; 5. Beschwerden nach § 75 EnWG; 6. Beschwerden nach § 13 VSchDG.
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| 1220 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
| 1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
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| 1222 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch 1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
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| 1223 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind.
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| Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG | ||
| 1230 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
| 1231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
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| 1232 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch 1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
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| Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG | ||
| 1240 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,5 |
| 1241 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.
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| 1242 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0 |
| 1243 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
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| Abschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof | ||
| Unterabschnitt 1 Berufungsverfahren | ||
| 1250 | Verfahren im Allgemeinen | 6,0 |
| 1251 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
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| 1252 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
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| Unterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren | ||
| 1253 | Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen | 2,0 |
| 1254 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
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| 1255 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde | 750,00 EUR |
| 1256 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf | 100,00 EUR |
Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
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| Hauptabschnitt 3 Ehesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen | ||
Vorbemerkung 1.3: Dieser Hauptabschnitt gilt für Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO und für Folgesachen einer Scheidungssache oder eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
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| Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
| 1310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 |
| 1311 | Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache durch 1. Zurücknahme des Antrags oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1310 ermäßigt sich auf | 0,5 |
(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschaftssache. (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. (3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
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| Abschnitt 2 Berufung, Beschwerde in Folgesachen | ||
Vorbemerkung 1.3.2: | ||
| 1320 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0 |
| 1321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf | 0,5 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
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| 1322 | Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1321 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf | 1,0 |
(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschaftssache. (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. (3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
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| 1323 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1322 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf | 2,0 |
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1322 erfüllt sind. (2) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
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| Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerde in Folgesachen | ||
Vorbemerkung 1.3.3: | ||
| 1330 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
| 1331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Erklärung einer Partei, die Kosten tragen zu wollen, folgt.
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| 1332 | Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1331 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf | 2,0 |
(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschaftssache. (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. (3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
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| Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz | ||
| Abschnitt 1 Arrest und einstweilige Verfügung | ||
Vorbemerkung 1.4.1: Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
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| Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
| 1410 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 |
| 1411 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf | 1,0 |
Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
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| 1412 | Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist: Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf | 3,0 |
| Unterabschnitt 2 Berufung | ||
| 1413 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
| 1414 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
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| 1415 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1414 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
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| 1416 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1415 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1415 erfüllt sind.
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| Unterabschnitt 3 Beschwerde | ||
| 1417 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung | 1,5 |
| 1418 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 1417 ermäßigt sich auf | 1,0 |
| Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung | ||
Vorbemerkung 1.4.2: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen in Lebenspartnerschaftssachen (§ 661 Abs. 2 ZPO) entsprechend.
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| Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Vorbemerkung 1.4.2.1: Mehrere Entscheidungen der unter einer Nummer genannten Art innerhalb eines Rechtszugs gelten als eine Entscheidung.
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| 1420 | Entscheidung über einen Antrag nach § 127a ZPO | 0,5 |
| 1421 | Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Nr. 4, 6 bis 10 ZPO | 0,5 |
| 1422 | Entscheidung über einen Antrag nach § 621f ZPO | 0,5 |
| 1423 | Entscheidung über einen Antrag nach § 641d ZPO | 0,5 |
| 1424 | Entscheidung über einen Antrag nach § 644 ZPO | 0,5 |
| Unterabschnitt 2 Beschwerde | ||
| 1425 | Verfahren über Beschwerden nach § 620c Satz 1 und § 641d Abs. 3 ZPO | 1,0 |
| Hauptabschnitt 5 Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung | ||
Vorbemerkung 1.5: Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.
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| Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
| 1510 | Verfahren über Anträge auf 1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, 2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, 3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und 4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils | 200,00 EUR |
| 1511 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird: Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf | 75,00 EUR |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
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| 1512 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG | 10,00 EUR |
| 1513 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | 15,00 EUR |
| 1514 | Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist | 50,00 EUR |
| Abschnitt 2 Rechtsmittelverfahren | ||
| 1520 | Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren | 300,00 EUR |
| 1521 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf | 75,00 EUR |
| 1522 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf | 150,00 EUR |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
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| 1523 | Verfahren über Rechtsmittel in 1. den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren, 2. Verfahren nach § 790 ZPO und 3. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO: Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
| Hauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren | ||
| Abschnitt 1 Selbstständiges Beweisverfahren | ||
| 1610 | Verfahren im Allgemeinen | 1,0 |
| Abschnitt 2 Schiedsrichterliches Verfahren | ||
| Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
| 1620 | Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung | 2,0 |
Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.
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| 1621 | Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens | 2,0 |
| 1622 | Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts | 2,0 |
| 1623 | Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters | 0,5 |
| 1624 | Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts | 0,5 |
| 1625 | Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen | 0,5 |
| 1626 | Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung | 2,0 |
Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
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| 1627 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: | 1,0 |
| Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
| 1628 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren | 3,0 |
| 1629 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf | 1,0 |
| Abschnitt 3 Aufgebotsverfahren | ||
| 1630 | Verfahren im Allgemeinen | 0,5 |
| Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Aktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz | ||
| 1640 | Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB | 3,0 |
| 1641 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 1640 ermäßigt sich auf | 1,0 |
| 1642 | Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG, oder § 16 Abs. 3 UmwG | 1,0 |
| 1643 | Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2 WpHG | 0,5 |
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
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| Hauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
| 1700 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG; § 71a GWB): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
| Hauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
| Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden | ||
| 1810 | Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO | 75,00 EUR |
| 1811 | Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf | 50,00 EUR |
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
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| 1812 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
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| Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
| 1820 | Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den 1. die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO), 2. in Familiensachen eine Beschwerde nach § 621e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO, auch i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 und § 661 Abs. 2 ZPO, als unzulässig verworfen wurde | 2,0 |
| 1821 | Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 15 KapMuG | 5,0 |
| 1822 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
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| 1823 | Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO | 150,00 EUR |
| 1824 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf | 50,00 EUR |
| 1825 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf | 75,00 EUR |
| 1826 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 100,00 EUR |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
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| 1827 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird: Die Gebühr 1826 ermäßigt sich auf | 50,00 EUR |
| Hauptabschnitt 9 Besondere Gebühren | ||
| 1900 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs außer einem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren über einstweilige Anordnungen in Familien- oder Lebenspartnerschaftssachen geltend gemacht werden können: Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt | 0,25 |
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.
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| 1901 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits | wie vom Gericht bestimmt |
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
| Hauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung | ||
| Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
| 2110 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) | 15,00 EUR |
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
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| 2111 | Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO | 15,00 EUR |
Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen.
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| 2112 | Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO | 15,00 EUR |
| 2113 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Verwertung nach § 813b ZPO | 15,00 EUR |
| 2114 | Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO | 30,00 EUR |
| 2115 | Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Erteilung einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses | 15,00 EUR |
Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr 2116 bereits entstanden ist.
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| 2116 | Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Gewährung der Einsicht in das mit eidesstattlicher Versicherung abgegebene Vermögensverzeichnis | 15,00 EUR |
Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über einen früheren Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr bereits entstanden ist.
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| 2117 | Verteilungsverfahren | 0,5 |
| 2118 | Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO | 50,00 EUR |
| 2119 | Verfahren über Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO | 25,00 EUR |
| Abschnitt 2 Beschwerden | ||
| Unterabschnitt 1 Beschwerde | ||
| 2120 | Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,0 |
| 2121 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 25,00 EUR |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
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| Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
| 2122 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0 |
| 2123 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
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| 2124 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
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| Hauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit | ||
Vorbemerkung 2.2: Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.
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| Abschnitt 1 Zwangsversteigerung | ||
| 2210 | Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren | 50,00 EUR |
| 2211 | Verfahren im Allgemeinen | 0,5 |
| 2212 | Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf | 0,25 |
| 2213 | Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten | 0,5 |
| 2214 | Erteilung des Zuschlags | 0,5 |
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
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| 2215 | Verteilungsverfahren | 0,5 |
| 2216 | Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG): Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf | 0,25 |
| Abschnitt 2 Zwangsverwaltung | ||
| 2220 | Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren | 50,00 EUR |
| 2221 | Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens | 0,5 |
Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird.
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| Abschnitt 3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit | ||
| 2230 | Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation | 50,00 EUR |
| 2231 | Verfahren im Allgemeinen | 0,5 |
| 2232 | Das Verfahren wird eingestellt: Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf | 0,25 |
| Abschnitt 4 Beschwerden | ||
| Unterabschnitt 1 Beschwerde | ||
| 2240 | Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 100,00 EUR |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
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| 2241 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,0 |
| Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
| 2242 | Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 200,00 EUR |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
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| 2243 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0 |
| Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren | ||
Vorbemerkung 2.3: Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.
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| Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren | ||
| 2310 | Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 0,5 |
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
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| 2311 | Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 0,5 |
| Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners | ||
Vorbemerkung 2.3.2: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.
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| 2320 | Durchführung des Insolvenzverfahrens | 2,5 |
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
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| 2321 | Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf | 0,5 |
| 2322 | Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf | 1,5 |
| Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers | ||
Vorbemerkung 2.3.3: Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.
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| 2330 | Durchführung des Insolvenzverfahrens | 3,0 |
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
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| 2331 | Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf | 1,0 |
| 2332 | Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf | 2,0 |
| Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) | ||
| 2340 | Prüfung von Forderungen je Gläubiger | 15,00 EUR |
| Abschnitt 5 Restschuldbefreiung | ||
| 2350 | Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) | 30,00 EUR |
| Abschnitt 6 Beschwerden | ||
| Unterabschnitt 1 Beschwerde | ||
| 2360 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 1,0 |
| 2361 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
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| Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
| 2362 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 2,0 |
| 2363 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 2362 ermäßigt sich auf | 1,0 |
| 2364 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 100,00 EUR |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
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| Hauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren | ||
| Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren | ||
| 2410 | Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens | 1,0 |
| Abschnitt 2 Verteilungsverfahren | ||
| 2420 | Durchführung des Verteilungsverfahrens | 2,0 |
| Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin | ||
| 2430 | Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 SVertO) je Gläubiger | 15,00 EUR |
| Abschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde | ||
| 2440 | Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 50,00 EUR |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
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| 2441 | Verfahren über Rechtsbeschwerden: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 100,00 EUR |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
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| Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
| 2500 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Vorbemerkung 3: (1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt. (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).
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| Hauptabschnitt 1 Offizialverfahren | ||
Vorbemerkung 3.1: (1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe. (2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe. (3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe. (4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben. (5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren. (6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben. (7) Wird bei Verurteilung wegen selbstständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend. (8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besonderes Verfahren.
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| Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei | ||
| 3110 | - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen | 120,00 EUR |
| 3111 | - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen | 240,00 EUR |
| 3112 | - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren | 360,00 EUR |
| 3113 | - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren | 480,00 EUR |
| 3114 | - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren | 600,00 EUR |
| 3115 | - Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe | 900,00 EUR |
| 3116 | - Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung | 60,00 EUR |
| 3117 | - Festsetzung einer Geldbuße | 10 % des Betrags der Geldbuße |
| 3118 | S | |
