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vorherige Vorschrift Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2)
Kostenverzeichnis

Gliederung
Teil 1
Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

Vorbemerkung 1:

Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.
 

Hauptabschnitt 1
Vereinfachte Verfahren
Abschnitt 1
Mahnverfahren
1110

Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

0,5
- mindestens
23,00 EUR

Abschnitt 2
Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1120

Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 645 Abs. 1 ZPO mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 650 Satz 2 ZPO

0,5

1121

Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 ZPO

15,00 EUR

Unterabschnitt 2
Beschwerde
1122

Verfahren über die Beschwerde nach § 652 ZPO gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren

1,0

1123

Verfahren über die Beschwerde nach § 655 Abs. 5 ZPO gegen den Beschluss, durch den ein Vollstreckungstitel im vereinfachten Verfahren abgeändert wird

30,00 EUR

Hauptabschnitt 2
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Vorbemerkung 1.2.1:

Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.
 

1210

Verfahren im Allgemeinen

3,0

 

Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1110 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1121 angerechnet.
 

 
1211

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf

1,0

 

Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 2
Berufung und bestimmte Beschwerden

Vorbemerkung 1.2.2:

Dieser Abschnitt ist auf folgende Beschwerdeverfahren anzuwenden:

1. Beschwerden nach § 621a Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 621e Abs. 1 ZPO; dies gilt in Verfahren nach § 661 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 ZPO entsprechend;

2. Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB;

3. Beschwerden nach § 48 WpÜG;

4. Beschwerdeverfahren nach § 37u Abs. 1 WpHG;

5. Beschwerden nach § 75 EnWG;

6. Beschwerden nach § 13 VSchDG.
 

1220

Verfahren im Allgemeinen

4,0

1221

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1222

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf

2,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
1223

Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf

3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 3
Revision, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG
1230

Verfahren im Allgemeinen

5,0

1231

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1232

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf

3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG
1240

Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:

Soweit der Antrag abgelehnt wird

1,5

1241

Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:

Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

1,0

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.
 

 
1242

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

2,0

1243

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

1,0

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
 

 
Abschnitt 5
Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Berufungsverfahren
1250

Verfahren im Allgemeinen

6,0

1251

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1252

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf

3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Unterabschnitt 2
Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
1253

Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen

2,0

1254

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1255

Verfahren über die Rechtsbeschwerde

750,00 EUR

1256

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf

100,00 EUR

 

Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
Hauptabschnitt 3
Ehesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen

Vorbemerkung 1.3:

Dieser Hauptabschnitt gilt für Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO und für Folgesachen einer Scheidungssache oder eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
 

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1310

Verfahren im Allgemeinen

2,0

1311

Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache durch

1. Zurücknahme des Antrags oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1310 ermäßigt sich auf

0,5

 

(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschaftssache.

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
 

 
Abschnitt 2
Berufung, Beschwerde in Folgesachen

Vorbemerkung 1.3.2:

Dieser Abschnitt gilt für Beschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO.
 

1320

Verfahren im Allgemeinen

3,0

1321

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf

0,5

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1322

Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1321 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf

1,0

 

(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschaftssache.

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
 

 
1323

Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1322 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf

2,0

 

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1322 erfüllt sind.

(2) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
 

 
Abschnitt 3
Revision, Rechtsbeschwerde in Folgesachen

Vorbemerkung 1.3.3:

Dieser Abschnitt gilt für Rechtsbeschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO.
 

1330

Verfahren im Allgemeinen

4,0

1331

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Erklärung einer Partei, die Kosten tragen zu wollen, folgt.
 

 
1332

Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1331 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf

2,0

 

(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschaftssache.

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
 

 
Hauptabschnitt 4
Einstweiliger Rechtsschutz
Abschnitt 1
Arrest und einstweilige Verfügung

Vorbemerkung 1.4.1:

Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
 

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1410

Verfahren im Allgemeinen

1,5

1411

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf

1,0

 

Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
1412

Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist:

Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf

3,0

Unterabschnitt 2
Berufung
1413

Verfahren im Allgemeinen

4,0

1414

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1415

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1414 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf

2,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
1416

Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1415 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf

3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1415 erfüllt sind.
 

 
Unterabschnitt 3
Beschwerde
1417

Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung

1,5

1418

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:

Die Gebühr 1417 ermäßigt sich auf

1,0

Abschnitt 2
Einstweilige Anordnung

Vorbemerkung 1.4.2:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen in Lebenspartnerschaftssachen (§ 661 Abs. 2 ZPO) entsprechend.
 

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

Vorbemerkung 1.4.2.1:

Mehrere Entscheidungen der unter einer Nummer genannten Art innerhalb eines Rechtszugs gelten als eine Entscheidung.
 

1420

Entscheidung über einen Antrag nach § 127a ZPO

0,5

1421

Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Nr. 4, 6 bis 10 ZPO

0,5

1422

Entscheidung über einen Antrag nach § 621f ZPO

0,5

1423

Entscheidung über einen Antrag nach § 641d ZPO

0,5

1424

Entscheidung über einen Antrag nach § 644 ZPO

0,5

Unterabschnitt 2
Beschwerde
1425

Verfahren über Beschwerden nach § 620c Satz 1 und § 641d Abs. 3 ZPO

1,0

Hauptabschnitt 5
Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung

Vorbemerkung 1.5:

Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.
 

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1510

Verfahren über Anträge auf

1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,

2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,

3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und

4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren

oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils

200,00 EUR

1511

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:

Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf

75,00 EUR

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1512

Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG

10,00 EUR

1513

Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO

15,00 EUR

1514

Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist

50,00 EUR

Abschnitt 2
Rechtsmittelverfahren
1520

Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren

300,00 EUR

1521

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf

75,00 EUR

1522

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist:

Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf

150,00 EUR

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1523

Verfahren über Rechtsmittel in

1. den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren,

2. Verfahren nach § 790 ZPO und

3. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:

Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen

50,00 EUR

Hauptabschnitt 6
Sonstige Verfahren
Abschnitt 1
Selbstständiges Beweisverfahren
1610

Verfahren im Allgemeinen

1,0

Abschnitt 2
Schiedsrichterliches Verfahren
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1620

Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung

2,0

 

Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.
 

 
1621

Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens

2,0

1622

Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts

2,0

1623

Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters

0,5

1624

Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts

0,5

1625

Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen

0,5

1626

Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung

2,0

 

Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
 

 
1627

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:

Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf

1,0

Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
1628

Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren

3,0

1629

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:

Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf

1,0

Abschnitt 3
Aufgebotsverfahren
1630

Verfahren im Allgemeinen

0,5

Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Aktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
1640

Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB

3,0

1641

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:

Die Gebühr 1640 ermäßigt sich auf

1,0

1642

Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG, oder § 16 Abs. 3 UmwG

1,0

1643

Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2 WpHG

0,5

 

Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
 

 
Hauptabschnitt 7
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1700

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG; § 71a GWB):

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

50,00 EUR

Hauptabschnitt 8
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
1810

Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO

75,00 EUR

1811

Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:

Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf

50,00 EUR

 

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1812

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

50,00 EUR

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
1820

Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den

1. die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO),

2. in Familiensachen eine Beschwerde nach § 621e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO, auch i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 und § 661 Abs. 2 ZPO, als unzulässig verworfen wurde

2,0

1821

Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 15 KapMuG

5,0

1822

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1823

Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO

150,00 EUR

1824

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf

50,00 EUR

1825

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist:

Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf

75,00 EUR

1826

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

100,00 EUR

 

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
1827

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:

Die Gebühr 1826 ermäßigt sich auf

50,00 EUR

Hauptabschnitt 9
Besondere Gebühren
1900

Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs außer einem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren über einstweilige Anordnungen in Familien- oder Lebenspartnerschaftssachen geltend gemacht werden können:

Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt

0,25

 

Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.
 

 
1901

Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits

wie vom Gericht bestimmt

Teil 2
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
2110

Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO)

15,00 EUR

 

Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
 

 
2111

Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO

15,00 EUR

 

Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen.
 

 
2112

Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

15,00 EUR

2113

Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Verwertung nach § 813b ZPO

15,00 EUR

2114

Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO

30,00 EUR

2115

Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Erteilung einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses

15,00 EUR

 

Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr 2116 bereits entstanden ist.
 

 
2116

Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Gewährung der Einsicht in das mit eidesstattlicher Versicherung abgegebene Vermögensverzeichnis

15,00 EUR

 

Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über einen früheren Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr bereits entstanden ist.
 

 
2117

Verteilungsverfahren

0,5

2118

Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO

50,00 EUR

2119

Verfahren über Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO

25,00 EUR

Abschnitt 2
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2120

Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

1,0

2121

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

25,00 EUR

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2122

Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

2,0

2123

Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

1,0

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
 

 
2124

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

50,00 EUR

 

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Hauptabschnitt 2
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Vorbemerkung 2.2:

Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.
 

Abschnitt 1
Zwangsversteigerung
2210

Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren

50,00 EUR

2211

Verfahren im Allgemeinen

0,5

2212

Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:

Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf

0,25

2213

Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten

0,5

 

Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund der §§ 74a, 85a ZVG, § 13 oder § 13a des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt versagt bleibt.
 

 
2214

Erteilung des Zuschlags

0,5

 

Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
 

 
2215

Verteilungsverfahren

0,5

2216

Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG):

Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf

0,25

Abschnitt 2
Zwangsverwaltung
2220

Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren

50,00 EUR

2221

Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens

0,5
- mindestens 100,00 EUR, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 50,00 EUR

 

Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird.
 

 
Abschnitt 3
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
2230

Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation

50,00 EUR

2231

Verfahren im Allgemeinen

0,5

2232

Das Verfahren wird eingestellt:

Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf

0,25

Abschnitt 4
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2240

Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

100,00 EUR

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
2241

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

1,0

Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2242

Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

200,00 EUR

 

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
2243

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

2,0

Hauptabschnitt 3
Insolvenzverfahren

Vorbemerkung 2.3:

Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.
 

Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
2310

Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

0,5

 

Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
 

 
2311

Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

0,5
- mindestens 150,00 EUR

Abschnitt 2
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners

Vorbemerkung 2.3.2:

Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.
 

2320

Durchführung des Insolvenzverfahrens

2,5

 

Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
 

 
2321

Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:

Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf

0,5

2322

Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:

Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf

1,5

Abschnitt 3
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers

Vorbemerkung 2.3.3:

Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.
 

2330

Durchführung des Insolvenzverfahrens

3,0

 

Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
 

 
2331

Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:

Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf

1,0

2332

Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:

Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf

2,0

Abschnitt 4
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
2340

Prüfung von Forderungen je Gläubiger

15,00 EUR

Abschnitt 5
Restschuldbefreiung
2350

Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO)

30,00 EUR

Abschnitt 6
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2360

Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1,0

2361

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

50,00 EUR

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2362

Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

2,0

2363

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:

Die Gebühr 2362 ermäßigt sich auf

1,0

2364

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

100,00 EUR

 

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Hauptabschnitt 4
Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
2410

Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens

1,0

Abschnitt 2
Verteilungsverfahren
2420

Durchführung des Verteilungsverfahrens

2,0

Abschnitt 3
Besonderer Prüfungstermin
2430

Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 SVertO) je Gläubiger

15,00 EUR

Abschnitt 4
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
2440

Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

50,00 EUR

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
2441

Verfahren über Rechtsbeschwerden:

Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

100,00 EUR

 

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2500

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO):

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

50,00 EUR

Teil 3
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

Vorbemerkung 3:

(1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.

(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).
 

Hauptabschnitt 1
Offizialverfahren

Vorbemerkung 3.1:

(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.

(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.

(4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.

(5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.

(6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.

(7) Wird bei Verurteilung wegen selbstständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.

(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besonderes Verfahren.
 

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 

Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei

 
3110

- Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

120,00 EUR

3111

- Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen

240,00 EUR

3112

- Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

360,00 EUR

3113

- Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren

480,00 EUR

3114

- Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren

600,00 EUR

3115

- Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe

900,00 EUR

3116

- Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung

60,00 EUR

3117

- Festsetzung einer Geldbuße

10 % des Betrags der Geldbuße
- mindestens 40,00 EUR
- höchstens 15 000,00 EUR

3118

S