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Rechtsprechung
   EuG, 20.04.1999 - T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94, T-314/94, T-315/94, T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94, T-335/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,142
EuG, 20.04.1999 - T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94, T-314/94, T-315/94, T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94, T-335/94 (https://dejure.org/1999,142)
EuG, Entscheidung vom 20.04.1999 - T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94, T-314/94, T-315/94, T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94, T-335/94 (https://dejure.org/1999,142)
EuG, Entscheidung vom 20. April 1999 - T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94, T-314/94, T-315/94, T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94, T-335/94 (https://dejure.org/1999,142)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Artikel 85 EG-Vertrag - Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils - Rechte der Verteidigung - Geldbuße

  • Judicialis

    Entscheidung 94/599/EG; ; Entscheidung 89/190/EWG; ; Verordnung (EWG) Nr. 17/62; ; EGV Art. 85; ; EGV Art. 190; ; Verfahrensordnung Art. 44 § 1; ; Verfahrensordnung Art. 46 § 1; ; ... Verfahrensordnung Art. 48 § 2; ; Gemeinschaftsordnung Art. 16 Abs. 1

  • Europäischer Gerichtshof

    Limburgse Vinyl Maatschappij / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Elf Atochem / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    BASF / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Shell / Kommission

  • EU-Kommission

    Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Elf Atochem SA, BASF AG, Shell International Chemical Company Ltd, DSM NV, DSM Kunststoffen BV, Wacker-Chemie GmbH, Hoechst AG, Société artésienne de vinyle, Montedison SpA, Imperial Chemical Industries plc, Hüls AG und En

    Wettbewerb - Artikel 85 EG-Vertrag - Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils - Rechte der Verteidigung - Geldbuße.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE GEGEN 12 PVC-HERSTELLER, DIE AN EINEM VERBOTENEN KARTELL BETEILIGT WAREN, GELDBUSSEN FESTGESETZT HAT

 
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Wird zitiert von ... (194)Zitiert selbst (170)

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen …

    Auszug aus EuG, 20.04.1999 - T-305/94
    9 und 10, und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 46, und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 69).

    Nach Meinung von LVM und DSM entbindet auch die Möglichkeit für die Unternehmen, die Streitigkeit dem Gericht zu unterbreiten, die Kommission nicht davon, die Unternehmen vor Erlaß einer Entscheidung zu hören (Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 108).

    Diese Klägerinnen bekräftigen in ihrer Erwiderung unter Berufung auf die Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775) und T-36/91 (ICI/Kommission) ihren in der Klageschrift vertretenen Standpunkt, daß die begrenzte Akteneinsicht ein Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift sei und sie in ihren Verteidigungsrechten verletzte.

    Allein die Möglichkeit, daß entlastende Unterlagen vorhanden seien, genüge nämlich für die Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte, die vom Gericht im Rahmen seiner richterlichen Kontrolle nicht mehr geheilt werden könne (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 98, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 108).

    In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, daß die Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, und T-36/91, ICI/Kommission, bestätigten, daß ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht nicht bestehe.

    Da die Umstände, die für die Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91 und T-36/91 maßgebend gewesen seien - die Feststellung der Verstöße habe sich auf das Parallelverhalten und nicht auf unmittelbare Beweise gestützt, und den nach Artikel 85 EG-Vertrag betroffenen Unternehmen sei zusätzlich ein Mißbrauch ihrer beherrschenden Stellung vorgeworfen worden -, hier nicht vorlägen, spreche nichts dafür, daß sich in den nicht übermittelten Unterlagen eventuell entlastende Schriftstücke finden könnten.

    Die tatsächliche Beachtung dieses allgemeinen Grundsatzes erfordert es, dem betroffenen Unternehmen bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen (Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 59, T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 69, T-37/91, ICI/Kommission, Randnr. 49, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Im Rahmen eines nach der Verordnung Nr. 17 durchgeführten kontradiktorischen Verfahrens kann die Kommission nicht allein entscheiden, welche Schriftstücke der Verteidigung dienlich sind (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 81, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 91).

    Angesichts des allgemeinen Grundsatzes der Waffengleichheit kann nicht zugelassen werden, daß die Kommission allein entscheidet, ob sie Schriftstücke gegen die Klägerinnen verwendet, während diese keinen Zugang zu den Schriftstücken haben und somit die entsprechende Entscheidung, ob sie von ihnen für ihre Verteidigung Gebrauch machen sollen, nicht treffen können (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 83, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 93).

    Eine eventuelle Verletzung der Verteidigungsrechte stellt einen objektiven Tatbestand dar und hängt nicht von der Gut- oder Bösgläubigkeit der Beamten der Kommission ab (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 84, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 94).

    Eine solche im übrigen zufallsbedingte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen kann die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinden, im Rahmen der Aufklärung eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes die Einhaltung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen selbst zu gewährleisten (Urteile Solvay/Kommission in den Rechtssachen T-30/91, Randnrn. 85 und 86, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnrn. 95 und 96).

    Dieses Recht muß jedoch mit der Gewährleistung der Verteidigungsrechte in Einklang gebracht werden (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 88 und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 98).

    Daher hätte die Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der betreffendenSchriftstücke anfertigen oder anfertigen lassen oder, wenn dies zu schwierig gewesen wäre, ein hinreichend genaues Verzeichnis der betreffenden Schriftstücke erstellen können, um das Unternehmen in die Lage zu versetzen, in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob die angeführten Schriftstücke für seine Verteidigung von Bedeutung sein könnten (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnrn. 89 bis 95, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnrn. 99 bis 105).

    Für die Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte genügt der Nachweis, daß die Nichtübermittlung der betreffenden Schriftstücke den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung zuungunsten der Klägerin hat beeinflussen können (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnrn. 60 und 68, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnrn. 70 und 78; vgl. auch für staatliche Beihilfen Urteil vom 11. November 1987, Frankreich/Kommission, Randnr. 13).

    Wenn die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren sich auf möglicherweise entlastende Schriftstücke hätten berufen können, hätten sie nämlich eventuell die Feststellungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder beeinflussen können (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 98, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 108).

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …

    Auszug aus EuG, 20.04.1999 - T-305/94
    Diese Klägerinnen bekräftigen in ihrer Erwiderung unter Berufung auf die Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775) und T-36/91 (ICI/Kommission) ihren in der Klageschrift vertretenen Standpunkt, daß die begrenzte Akteneinsicht ein Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift sei und sie in ihren Verteidigungsrechten verletzte.

    Allein die Möglichkeit, daß entlastende Unterlagen vorhanden seien, genüge nämlich für die Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte, die vom Gericht im Rahmen seiner richterlichen Kontrolle nicht mehr geheilt werden könne (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 98, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 108).

    In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, daß die Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, und T-36/91, ICI/Kommission, bestätigten, daß ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht nicht bestehe.

    Während der etwaige Nichtzugang zu belastenden Schriftstücken nur zum Ausschluß der betreffenden Schriftstücke als Beweismittel führe (Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, Randnr. 71), ziehe die Verweigerung des Zugangs zu entlastenden Schriftstücken die Rechtswidrigkeit der Entscheidung nach sich, da das Gericht die Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren nicht heilen könne (Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 98).

    Da die Umstände, die für die Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91 und T-36/91 maßgebend gewesen seien - die Feststellung der Verstöße habe sich auf das Parallelverhalten und nicht auf unmittelbare Beweise gestützt, und den nach Artikel 85 EG-Vertrag betroffenen Unternehmen sei zusätzlich ein Mißbrauch ihrer beherrschenden Stellung vorgeworfen worden -, hier nicht vorlägen, spreche nichts dafür, daß sich in den nicht übermittelten Unterlagen eventuell entlastende Schriftstücke finden könnten.

    Die tatsächliche Beachtung dieses allgemeinen Grundsatzes erfordert es, dem betroffenen Unternehmen bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen (Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 59, T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 69, T-37/91, ICI/Kommission, Randnr. 49, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Im Rahmen eines nach der Verordnung Nr. 17 durchgeführten kontradiktorischen Verfahrens kann die Kommission nicht allein entscheiden, welche Schriftstücke der Verteidigung dienlich sind (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 81, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 91).

    Angesichts des allgemeinen Grundsatzes der Waffengleichheit kann nicht zugelassen werden, daß die Kommission allein entscheidet, ob sie Schriftstücke gegen die Klägerinnen verwendet, während diese keinen Zugang zu den Schriftstücken haben und somit die entsprechende Entscheidung, ob sie von ihnen für ihre Verteidigung Gebrauch machen sollen, nicht treffen können (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 83, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 93).

    Eine eventuelle Verletzung der Verteidigungsrechte stellt einen objektiven Tatbestand dar und hängt nicht von der Gut- oder Bösgläubigkeit der Beamten der Kommission ab (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 84, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 94).

    Eine solche im übrigen zufallsbedingte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen kann die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinden, im Rahmen der Aufklärung eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes die Einhaltung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen selbst zu gewährleisten (Urteile Solvay/Kommission in den Rechtssachen T-30/91, Randnrn. 85 und 86, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnrn. 95 und 96).

    Dieses Recht muß jedoch mit der Gewährleistung der Verteidigungsrechte in Einklang gebracht werden (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 88 und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 98).

    Daher hätte die Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der betreffendenSchriftstücke anfertigen oder anfertigen lassen oder, wenn dies zu schwierig gewesen wäre, ein hinreichend genaues Verzeichnis der betreffenden Schriftstücke erstellen können, um das Unternehmen in die Lage zu versetzen, in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob die angeführten Schriftstücke für seine Verteidigung von Bedeutung sein könnten (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnrn. 89 bis 95, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnrn. 99 bis 105).

    Für die Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte genügt der Nachweis, daß die Nichtübermittlung der betreffenden Schriftstücke den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung zuungunsten der Klägerin hat beeinflussen können (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnrn. 60 und 68, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnrn. 70 und 78; vgl. auch für staatliche Beihilfen Urteil vom 11. November 1987, Frankreich/Kommission, Randnr. 13).

    Wenn die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren sich auf möglicherweise entlastende Schriftstücke hätten berufen können, hätten sie nämlich eventuell die Feststellungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder beeinflussen können (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 98, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 108).

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.04.1999 - T-305/94
    Da eine erneute Anhörung der Parteien nicht erforderlich gewesen sei, sei aus den gleichen Gründen eine erneute Anhörung des Beratenden Ausschusses nicht geboten gewesen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnr. 54).

    Das Recht der betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, sich im schriftlichen und im mündlichen Teil des Verwaltungsverfahrens zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern, ist ein wesentlicher Bestandteil der Verteidigungsrechte (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 52).

    Artikel 1 der Verordnung Nr. 99/63 lautet nämlich: "Bevor die Kommission den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen anhört, nimmt sie eine Anhörung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vor." Diese Vorschrift bestätigt, daß die Anhörung der beteiligten Unternehmen und die des Ausschusses in denselben Fällen erforderlich sind (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 54).

    Diesen Klagegründen ist nach Ansicht der Klägerinnen gemeinsam, daß im Falle ihrer Begründetheit die streitigen Schriftstücke im Verfahren unberücksichtigt bleiben müßten und die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ohne sie zu beurteilen wäre (Urteil AEG/Kommission, Randnrn. 24 bis 30, und Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34).

    Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, daß die Kommission bei ihren Nachprüfungen gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Artikels 8 MRK verstoßen habe, wie er in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgelegt worden sei (EuGHMR, Urteil vom 16. Dezember 1992, Niemietz/Deutschland, Serie A, Nr. 251-B) und dessen Prüfung weiter reiche als die im Gemeinschaftsrecht (Urteil Hoechst/Kommission und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137).

    Zur Begründetheit des Klagegrundes trägt die Kommission vor, daß Artikel 8 MRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nichts an der Erheblichkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofes ändere (Urteile Hoechst/Kommission und Dow Benelux/Kommission).

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …

    Rn. 95 Diese Auslegung von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts gilt auch für die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Erwiderung, die nach Art. 47 § 1 der Verfahrensordnung die Klageschrift ergänzen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 40, in diesem Punkt nicht aufgehoben durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren mit seinem Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 …

    59 Außerdem ist es für die Anwendung und den Vollzug der wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission erforderlich, als Adressat eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, 'PVC II', T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 978).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    DSM und DSM Kunststoffen / Kommission

    betreffend Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931) wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    Die Limburgse Vinyl Maatschappij NV (im Folgenden: LVM), die DSM NV und die DSM Kunststoffen BV, die Montedison SpA (im Folgenden: Montedison), die Elf Atochem SA (im Folgenden: Elf Atochem), die Degussa AG (im Folgenden: Degussa), vormals Degussa-Hüls AG, davor Hüls AG (im Folgenden: Hüls), die Enichem SpA (im Folgenden: Enichem), die Wacker-Chemie GmbH (im Folgenden: Wacker-Chemie) und die Hoechst AG (im Folgenden: Hoechst) sowie die Imperial Chemical Industries plc (im Folgenden: ICI) haben mit Rechtsmittelschriften, die zwischen dem 24. Juni und dem 8. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht u. a. die in der Entscheidung 94/599/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/31.865, PVC) (…ABl. L 239, S. 14, im Folgenden: Entscheidung PVC II) gegen Elf Atochem und ICI verhängten Geldbußen herabgesetzt und die Klagen der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung im Übrigen abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission) wird insoweit aufgehoben, als es.

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