Rechtsprechung
| EuGH, 24.07.2003 - C-280/00 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr - Öffentliche Zuschüsse - Begriff der staatlichen Beihilfe - Ausgleichszahlung als Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
- Judicialis
EGV Art. 87; ; EGV Art. 73; ; Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden... en Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs; ; PBefG § 8 Abs. 4
- Europäischer Gerichtshof
Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg
"Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr - Öffentliche Zuschüsse - Begriff der staatlichen Beihilfe - Ausgleichszahlung als Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen"
- EU-Kommission
Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligte: Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht.
Verordnung Nr. 1191/69 des Rates, Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2
1. Verkehr - Vorgehen der Mitgliedstaaten bei gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen - Verordnung Nr. 1191/69 - Zulässige Ausnahme für Unternehmen, die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr betreiben - Umfang der den Mitgliedstaaten eingeräumten Befugnis - ... - EU-Kommission
Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH
Verkehr , Wettbewerb , Staatliche Beihilfen
- Wolters Kluwer
Rechtsstreit über die Erteilung von Genehmigungen von Liniendiensten mit Omnibussen im Landkreis Stendal (Deutschland) und über öffentliche Zuschüsse zu diesem Linienbetrieb; Begriff der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit einer Ausgleichszahlung als Gegenleistung ...
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Staatliche Leistungen an Unternehmen zum Ausgleich für von diesen erbrachte Dienstleistungen stellen keine staatlichen Beihilfen dar
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
EG Art. 71, 73, 87 ff.; VO 1191/69
Öffentliche Zuschüsse im ÖPNV - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr - Öffentliche Zuschüsse - Begriff der staatlichen Beihilfe - Ausgleichszahlung als Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Öffentliche Zuschüsse für Liniendienste
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Staatliche Beihilfen - DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE GEGENLEISTUNG FÜR VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGTE GEMEINWIRTSCHAFTLICHE PFLICHTEN BILDET, NICHT DIE MERKMALE EINER STAATLICHEN BEIHILFE AUFWEIST
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
EuGH setzt klare Kriterien zur Arbeitsweise öffentlicher Unternehmen fest
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Beihilfeverbot im ÖPNV
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Kommunaler ÖPNV
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Subventionsrecht; öffentliche Zuschüsse für den Regionalverkehr keine staatliche Beihilfe i. S. des EG-Vertrags
- beck.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Altmark Trans
Besprechungen u.ä. (6)
- nomos.de
, S. 66 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die Gleichheitsdogmatik des europäischen Wettbewerbsrechts - zur Beihilfekontrolle staatlicher Ausgleichsleistungen
- nomos.de
, S. 107 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Effektiver Rechtsschutz gegen "targetet sanctions" des UN-Sicherheitsrates ?
- zoegu.de
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die gesetzlichen Ausgleichsleistungen gem. § 45a PBefG im Licht des EuGH-Urteils "Altmark Trans" (Norbert Targan, Gordon Neumann)
- nahverkehrsberatung.de
(Entscheidungsbesprechung)
ÖPNV-Finanzierung und Wettbewerb (Dr. Felix Berschin)
- s2r-consulting.de
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
EuGH-Kriterien erfüllen: Aber wie?
- derenergieblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Glück gehabt: EU-Kommission erleichtert staatliche ÖPNV-Finanzierung
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Auslegung von Artikel 87 EG (erfaßt der Anwendungsbereich Beihilfen zum Defizitausgleich im öffentlichen Personennahverkehr?) - Auslegung von Artikel 73 EG und der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- Slg. 2003, I-7747
- NJW 2003, 2515
- ZIP 2003, 1619
- NVwZ 2003, 1101
- EuZW 2003, 496
- NZBau 2003, 503
- NZV 2003, 518
- MMR 2004, 100
- DVBl 2003, 1206
- BB 2003, 710
- DÖV 2003, 855
- ZfBR 2003, 798
Wird zitiert von ... (323) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
Spanien / Kommission
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nämlich, dass alle in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68).Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 26, und Spanien/Kommission, Randnr. 40).
Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteile Tubemeuse, Randnr. 43, und Spanien/Kommission, Randnr. 42).
Als Beihilfen gelten in dieser Hinsicht Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen (Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1253, 1272) oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41).
- EuGH, 22.11.2001 - C-53/00
Ferring - "Staatliche Beihilfen - Steuerliche Vergünstigung für bestimmte …
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
Der Gerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Juni 2002 das mündliche Verfahren in der vorliegenden Rechtssache wieder eröffnet, um den Parteien des Ausgangsverfahrens, den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Rat Gelegenheit zu geben, zu den etwaigen Auswirkungen des Urteils vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-53/00 (Ferring, Slg. 2001, I-9067) auf die in der vorliegenden Rechtssache zu erteilende Antwort auf die Vorlagefrage Stellung zu nehmen.In der zweiten mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2002 haben Altmark Trans, das Regierungspräsidium, die Nahverkehrsgesellschaft sowie die deutsche und die spanische Regierung im Wesentlichen vorgeschlagen, die Grundsätze zu bestätigen, die der Gerichtshof im Urteil Ferring aufgestellt habe.
Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die Großhändler, wenn die gewährte Befreiung den entstandenen zusätzlichen Kosten entspricht, tatsächlich keinen Vorteil im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag genießen, da die betreffende Maßnahme nur bewirkt, dass sie und die Pharmahersteller vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen unterworfen sind (Urteil Ferring, Randnr. 27).
- EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nämlich, dass alle in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68).Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 26, und Spanien/Kommission, Randnr. 40).
- EuGH, 15.07.1964 - 6/64
Costa / E.N.E.L.
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
Als Beihilfen gelten in dieser Hinsicht Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen (Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1253, 1272) oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41). - EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
SFEI u.a.
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
Als Beihilfen gelten in dieser Hinsicht Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen (Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1253, 1272) oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41). - EuGH, 21.03.1991 - C-305/89
Italien / Kommission
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 26, und Spanien/Kommission, Randnr. 40). - EuGH, 07.02.1985 - 240/83
Procureur de la République / ADBHU
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein derartiger Zuschuss keine Beihilfe im Sinne der Artikel 92 ff. EG-Vertrag darstellt, sondern eine Gegenleistung für die von den Abhol- oder Beseitigungsunternehmen erbrachten Leistungen (vgl. Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 240/83, ADBHU, Slg. 1985, 531, Randnrn. - EuGH, 29.04.1999 - C-342/96
Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Anwendung des gesetzlichen …
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
Als Beihilfen gelten in dieser Hinsicht Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen (Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1253, 1272) oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41). - EuGH, 13.07.1988 - 102/87
Frankreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 26, und Spanien/Kommission, Randnr. 40). - EuGH, 21.03.1990 - 142/87
Belgien / Kommission
Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nämlich, dass alle in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68). - EuGH, 23.05.1985 - 29/84
Kommission / Deutschland
- EuGH, 30.05.1991 - C-59/89
Kommission / Deutschland
- EuGH, 09.04.1987 - 363/85
Kommission / Italien
- EuGH, 19.09.1996 - C-236/95
Kommission / Griechenland
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2002 - C-126/01
GEMO
- EuG, 16.07.2014 - T-295/12
Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der …
Diese Zahlungen stellten keinen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark), dar.Rn. 22 Hinsichtlich des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut und diese Verpflichtungen klar definiert sein müssen, unterschied die Kommission zunächst zwischen den Zeiträumen von 1979 bis 2008 und von 2009 bis 2011.
Weder durch die Verpflichtung des ZT zur Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 noch durch seine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität könnten jedoch die Umlagezahlungen als staatliche Ausgleichszahlungen im Sinne des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, gerechtfertigt werden (155. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).
Rn. 25 Hinsichtlich des zweiten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen sind, unterschied die Kommission zwischen den Zeiträumen von 1979 bis 2008 und von 2009 bis 2012.
Rn. 26 Was das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, angeht, wonach der Ausgleich nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken, so entstanden dem ZT aus der Vorhaltung der Reservekapazität in der durch § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT vorgeschriebenen Größe, nämlich weitere 1 185 Tonnen pro Woche über einen Zeitraum von sechs Wochen, nach Ansicht der Kommission keine Nettokosten (Erwägungsgründe 206 bis 211 des angefochtenen Beschlusses).
Rn. 29 Hinsichtlich des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die ein durchschnittliches gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, stellte die Kommission fest, dass die Bundesrepublik Deutschland keinen Nachweis für die Erfüllung dieses Kriteriums vorgelegt habe (Erwägungsgründe 229 bis 232 des angefochtenen Beschlusses).
Außerdem sei für den Zeitraum von 1979 bis 2010 das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt, und für den gesamten Zeitraum ab 1979 sei das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt (Erwägungsgründe 276 und 277 des angefochtenen Beschlusses).
Um den angefochtenen Beschluss infolge eines solchen Rechtsfehlers der Kommission für nichtig erklären zu können, wäre nämlich erforderlich, dass die Zahlungen der Umlage für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität für den ZT keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien darstellten oder diese Zahlungen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar waren, was im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes und im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft wird.
Rn. 68 Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, die Kommission habe fälschlich das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass die vier in dem oben in Rn. 21 angeführten Urteil Altmark aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.
Zum ersten Teil: Rechtsfehler bezüglich der Anwendung der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien.
Rn. 69 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt hat, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen.
Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 87 und 88).
- Zum ersten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen.
Rn. 70 Nach diesem Kriterium muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 89).
Rn. 71 Dem 152. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge unterschied die Kommission zum Zweck der Beurteilung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, zwischen dem Zeitraum von 1979 bis 2008 und demjenigen von 2009 bis 2011.
Es habe daher keine klar definierte Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve im Sinne des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, bestanden.
In Anbetracht dessen, dass die Parteien nicht bestreiten, dass der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, dem der DAWI entspricht, den der angefochtene Beschluss verwendet, und dass er sich nicht von dem in Art. 106 Abs. 2 AEUV unterscheidet (…vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 162), ist somit festzustellen, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, während des Zeitraums, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht erfüllt war.
Rn. 82 Selbst wenn man annähme, dass die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität eine gemeinwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, darstellt, wäre das erste Kriterium dieses Urteils vor dem 1. Januar 2009 somit nicht erfüllt.
Rn. 83 Ohne dass es erforderlich wäre, auf den Umstand einzugehen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 180 bis 185 des angefochtenen Beschlusses die Ansicht vertrat, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, jedenfalls wegen der fehlenden Notwendigkeit von Ausgleichszahlungen für eine DAWI nicht erfüllt sei, ist somit festzustellen, dass die Kommission im 195. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht davon ausgehen konnte, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, in dem Zeitraum, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht erfüllt war.
- Zum zweiten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend das vorherige Aufstellen der Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird.
Rn. 84 Nach diesem Kriterium sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 90).
Hinsichtlich des ersten Zeitraums stellte sie fest, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt sei, da keine objektive und transparente Methode im Voraus festgelegt worden sei, die die Berechnung der Kosten der Seuchenreserve ermöglicht hätte.
Hinsichtlich des zweiten Zeitraums stellte die Kommission fest, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, in Anbetracht der Änderung der Verbandsordnung des ZT für den Zeitraum 2010 bis 2012 erfüllt sei.
Gerade weil die Bestimmung des Ausgleichs nur einer beschränkten Kontrolle der Organe zugänglich ist, müssen diese Organe gemäß dem zweiten Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, in der Lage sein, das Vorhandensein objektiver und transparenter Parameter zu überprüfen, die so genau gefasst sein müssen, dass jeder missbräuchliche Rückgriff des Mitgliedstaats auf den Begriff der DAWI ausgeschlossen ist (…Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 214).
Rn. 88 Da die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht in Frage gestellt hat, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, für die Jahre 2010 bis 2012 erfüllt war, ist nur zu prüfen, ob die Parameter, anhand deren der Ausgleich für die Vorhaltung dieser Reservekapazität berechnet wird, für die Jahre 1979 bis 2009, d. h. für den Zeitraum vor der Änderung der Verbandsordnung des ZT, im Voraus objektiv und transparent aufgestellt wurden.
Rn. 94 Die Feststellung, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, vor der Änderung der Verbandsordnung des ZT nicht erfüllt war, wird durch die Urteile deutscher Gerichte bestätigt (…vgl. oben, Rn. 16).
Das Verwaltungsgericht Trier und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vertraten nämlich in ihren Urteilen vom 2. Dezember 2008 bzw. vom 24. November 2009, oben in Rn. 16 angeführt, die Auffassung, dass die Umlage nach § 9 der Verbandsordnung des ZT das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfülle.
Zum anderen lässt sich Rn. 33 dieses Urteils dahin verstehen, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vor der Änderung der Verbandsordnung nicht erfüllt war.
Rn. 95 Was zweitens das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland betrifft, wonach es aus Gründen der nationalen Kompetenzverteilung nicht möglich sei, die Parameter der Seuchenreserve von dritter Seite vorzuschreiben, genügt der Hinweis, dass es nach dem zweiten Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, notwendig ist, dass die betreffenden Parameter im Voraus festgelegt werden sowie objektiv und transparent sind.
Diesem Urteil zufolge sei die Festlegung des Ausgleichs in einem Jahreshaushalt eine hinreichende Voraussetzung für die Erfüllung des zweiten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt.
Das Gericht hat sich jedoch darauf beschränkt, in Rn. 227 dieses Urteils auszuführen, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, keinen Jahreshaushalt fordert, in dem der Ausgleich zur Leistung in Bezug gesetzt wird.
Zwar beschränkte sich die Kommission in den Erwägungsgründen 199 bis 201 des angefochtenen Beschlusses darauf, die Verbandsordnung des ZT zu prüfen, um aufzuzeigen, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, vor der Änderung dieser Verbandsordnung nicht erfüllt war.
Da die Haushaltssatzung des ZT offensichtlich nicht die Feststellung erlaubt, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, erfüllt ist, hat die Kommission nicht die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, indem sie in dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich auf die Argumentation der Bundesrepublik Deutschland zur Haushaltssatzung eingegangen ist.
Rn. 99 Folglich war das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 198 bis 205 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, in den Jahren 1979 bis 2009 nicht erfüllt.
- Zum dritten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Erforderlichkeit der Höhe der Umlage.
Rn. 100 Nach diesem Kriterium darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 92).
Rn. 102 In den Erwägungsgründen 206 bis 228 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt sei.
Rn. 107 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, ergeben hat, dass die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität vor dem 1. Januar 2009, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Verbandsordnung des ZT, für den ZT nicht klar definiert war.
Des Weiteren ist im Rahmen der Prüfung des zweiten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt worden, dass vor der Änderung der Verbandsordnung des ZT keine objektiven und transparenten Parameter für die Berechnung der Umlagen bezüglich der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität im Voraus gegeben waren.
Daher ist lediglich zu prüfen, ob jedenfalls das dritte mit dem Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellte Kriterium vom Jahr 2009 an erfüllt war.
Rn. 109 Was erstens den angewandten Prüfungsmaßstab betrifft, bestreitet die Kommission, dass ihre Prüfung des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, sich auf das Vorliegen eines offenkundigen Fehlers beschränken müsse.
Rn. 111 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur bei Einhaltung des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, gewährleistet ist, dass dem betreffenden Unternehmen kein Vorteil gewährt wird, der dadurch, dass er die Wettbewerbsstellung dieses Unternehmens stärkt, den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 92).
Rn. 112 Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt sei, weil dem ZT aus der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, wie sie § 10 Abs. 2 seiner Verbandsordnung vorschreibe, keine Nettokosten entstanden seien (…vgl. oben, Rn. 104 bis 106).
Rn. 113 Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission entgegen der Ansicht der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Prüfung des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, die Erforderlichkeit der Größe der Seuchenreservekapazität nicht geprüft hat.
Wie aus der Prüfung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, hervorgeht, war der ZT zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität nur in dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Umfang verpflichtet.
Wie sich nämlich aus der Prüfung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, ergibt, durfte die Kommission ihre Berechnung zu Recht darauf stützen, dass die Größe der Seuchenreservekapazität von den deutschen Behörden in § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT festgelegt worden war.
Rn. 126 Folglich war das dritte mit dem Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellte Kriterium jedenfalls ab dem Jahr 2009, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verbandsordnung des ZT, nicht erfüllt.
- Zum vierten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Analyse der Kosten, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen hätte.
Rn. 127 Dieses Kriterium besagt, dass, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 93).
Außerdem habe die Kommission nach dem Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, bei der Prüfung des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, berücksichtigen müssen, dass die Vorhaltung einer im Normalbetrieb freizuhaltenden Seuchenreserve eine besondere Qualitätsanforderung an die DAWI stelle, die in anderen Bundesländern so nicht existiere.
Rn. 130 Was erstens das Argument betrifft, wonach der Vergleich mit anderen Bundesländern irrelevant sei, da die zuständigen Behörden in Rheinland-Pfalz dem ZT zulässigerweise die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI hätten auferlegen können, ist darauf hinzuweisen, dass dem angefochtenen Beschluss zufolge das vierte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt war, weil die Bundesrepublik Deutschland hierfür keinen Nachweis erbracht habe.
Rn. 131 Zweitens sind zwar bei der Prüfung der Frage, ob das vierte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, erfüllt ist, die Art des betreffenden Dienstes und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so dass dieses Kriterium, das einen Vergleich der Kosten und Einnahmen verlangt, die unmittelbar mit der Erbringung einer DAWI verbunden sind, möglicherweise auf den vorliegenden Fall nicht strikt angewandt werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 246).
Das Gericht hat nämlich bereits entschieden, dass bei der Anwendung der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, genannten Voraussetzungen, obwohl sie alle Wirtschaftssektoren unterschiedslos betreffen, den Besonderheiten des betreffenden Sektors Rechnung zu tragen ist und dass angesichts der besonderen Natur, die den Aufgaben einer DAWI in manchen Sektoren zukommt, bei der Anwendung des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, ein flexibles Vorgehen geboten ist, das den Sinn und Zweck der darin genannten Voraussetzungen, der ihre Formulierung bestimmt hat, zum Bezugspunkt hat und den Besonderheiten des jeweiligen Falles angepasst ist (…vgl. Urteil des Gerichts vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T-137/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 85 und 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem musste sich die Kommission entsprechend dem Zweck dieses Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, vielmehr Gewissheit darüber verschaffen, dass die fraglichen Umlagen nicht die Möglichkeit der Deckung von Kosten einschließen, die durch fehlende Effizienz verursacht sein könnten (…vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 249).
Mit diesem Argument weist die Bundesrepublik Deutschland in keiner Weise nach, dass die Kommission fälschlich festgestellt hätte, dass sie den Nachweis für die Erfüllung des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erbracht habe.
Im vorliegenden Fall analysierte die Kommission in den Erwägungsgründen 233 bis 238 des angefochtenen Beschlusses das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, das die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren nur hinsichtlich der Erfüllung des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, geltend gemacht hatte.
Rn. 135 Die Bundesrepublik Deutschland hat somit nicht dargetan, dass die Kommission fälschlich festgestellt hätte, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass die Anforderungen des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, erfüllt gewesen seien.
Rn. 136 Nach alledem ist festzustellen, dass in dem Zeitraum, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, zu keiner Zeit sämtliche mit dem Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien kumulativ erfüllt waren.
Rn. 138 Selbst wenn man annähme, dass die Kommission fälschlich festgestellt hat, dass die zuständigen deutschen Behörden einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifiziert hätten, könnte der angefochtene Beschluss somit nicht aufgrund des Fehlens eines wirtschaftlichen Vorteils für den ZT im Sinne der mit dem Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien für nichtig erklärt werden (…vgl. oben, Rn. 67).
Rn. 157 In einem vergleichbaren Fall hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dadurch, dass ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss gewährt, die Erbringung von Diensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden kann, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Dienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (vgl. Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 161 Soweit die Bundesrepublik Deutschland auf das Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T-266/02, Slg. 2008, II-1233), Bezug nimmt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es in diesem Urteil um den Begriff des Vorteils im Sinne des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, geht und nicht um den Begriff der Wettbewerbsverzerrung oder den Begriff der Beeinträchtigung des Handelsverkehrs.
Im Einzelnen vertritt die Bundesrepublik Deutschland die Auffassung, dass die Kommission dadurch, dass sie die Anwendung dieser Vorschrift mit der Begründung abgelehnt habe, es fehle an der Erforderlichkeit dieser Umlagen, und dabei auf ihre Ausführungen im Rahmen des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, verweise, die Voraussetzungen dieser Vorschrift verkannt.
Drittens konstatierte sie, dass im Einklang mit dem zweiten und dem dritten Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, eine Beihilfe nach den Abschnitten 2.3 und 2.8 des DAWI-Unionsrahmens nur dann als mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar anzusehen sei, wenn ein Betrauungsakt, in dem die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt seien, vorliege und die Höhe der Beihilfe nicht die Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung überschreite.
Viertens stellte die Kommission unter Bezugnahme auf diese beiden Kriterien des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, fest, dass die im DAWI-Unionsrahmen vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil diese beiden Kriterien nicht erfüllt seien.
Rn. 170 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Feststellung der Kommission, wonach die Voraussetzungen der Abschnitte 2.3 und 2.8 des DAWI-Unionsrahmens nicht erfüllt gewesen seien, weil das zweite und das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt gewesen seien, nicht bestreitet.
Zum anderen geht, worauf bereits hingewiesen worden ist, aus der Prüfung der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien nicht hervor, dass die Kommission die Erforderlichkeit der Größe der Seuchenreservekapazität geprüft hätte.
Rn. 185 Zweitens ist zu der Frage, ob die Umlagezahlungen die Mehrkosten der Vorhaltung einer solchen Reservekapazität deckten, bereits festgestellt worden (…vgl. oben, Rn. 112), dass die Kommission im Rahmen der Prüfung des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt hat, dass dieses Kriterium nicht erfüllt sei, weil dem ZT aus der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, wie sie § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des ZT vorschreibe, keine Nettokosten entstanden seien.
Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass der ZT keinen Gewinn erzielen durfte und dass es bei der Prüfung der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien somit nicht um einen angemessenen Gewinn ging (…vgl. oben, Rn. 101).
- EuG, 12.02.2008 - T-289/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS …
Jedenfalls seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, wie sie der Gerichtshof aufgestellt habe (Urteile Ferring, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 27, und vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark, Randnrn.Insbesondere im Urteil Altmark habe der Gerichtshof entschieden, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG falle, soweit sie als Ausgleich anzusehen sei, der die Gegenleistung für Leistungen bilde, die von den Unternehmen, denen sie zugute komme, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht würden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhielten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirke, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangten (Urteil Altmark, Randnr. 87).
Des Weiteren müssten nach der Ansicht des Gerichtshofs hierfür vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sein (Urteil Altmark, Randnrn.
91 In diesem Zusammenhang machen die Klägerinnen außerdem geltend, dass Irland und der VHI im Gegensatz zu der Beklagten und dem Königreich der Niederlande versuchten, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung mit dem Argument zu verteidigen, dass die in dem oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark aufgeführten Voraussetzungen erfüllt seien.
94 Die Klägerinnen machen geltend, dass im vorliegenden Fall das RES die vier kumulativen Voraussetzungen, die im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark aufgestellt würden, nicht erfülle.
95 Die Klägerinnen erinnern an die erste Voraussetzung, die der Gerichtshof im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark (Randnr. 89) aufgestellt habe, nach der das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein müsse und diese Verpflichtungen klar definiert sein müssten.
102 Im vorliegenden Fall sei die erste im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt, weil keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem RES bestünden.
112 Die Klägerinnen erinnern an die zweite im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark (Randnr. 90) aufgestellte Voraussetzung, der zufolge die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet werde, zuvor objektiv und transparent aufzustellen seien, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringe, der das Unternehmen, dem er gewährt werde, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstige.
In der Bestimmung des Ausgleichs auf der Grundlage strenger, transparenter, objektiver und vorab festgelegter Kriterien liege eine wesentliche Garantie für die Wettbewerber des begünstigten Unternehmens, die es ihnen erlaube, ihre kommerziellen Entscheidungen in Kenntnis des Umfangs des ihrem Wettbewerber zustehenden Ausgleichs besser zu planen (oben in Randnr. 89 angeführtes Urteil Altmark, Randnr. 59).
116 Die Klägerinnen folgern hieraus, dass die Entscheidung über die Auslösung des RES und über die Höhe der zu leistenden RES-Zahlungen nicht auf objektiven und transparenten Faktoren im Sinne der zweiten im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark genannten Voraussetzung beruhe, sondern in weitem Umfang vom Ermessen der irischen Behörden abhängig sei.
Die HIA und der Gesundheitsminister könnten in Ermangelung objektiver Kriterien für das Ungleichgewicht des Marktes ihre Beurteilungen durchaus auf andere Gesichtspunkte stützen, was mit der zweiten im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark genannten Voraussetzung gerade verhindert werden solle.
117 Die Klägerinnen erinnern an die dritte im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark genannte Voraussetzung (Randnr. 92), wonach der Ausgleich nicht über das hinausgehen dürfe, was erforderlich sei, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen einschließlich eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken.
123 Die Klägerinnen erinnern schließlich an die vierte im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark genannte Voraussetzung (Randnr. 93).
124 Die vierte im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark genannte Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Vergleich mit einem effizienten Unternehmen nicht durchgeführt worden sei.
In der Entscheidung über das niederländische RES habe die Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausgleichszahlungen nicht die vierte Voraussetzung erfüllten, die im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark aufgestellt worden sei.
Seit Erlass der genannten Entscheidung habe der Gerichtshof allerdings im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark die im Urteil Ferring formulieren Voraussetzungen nuanciert.
Jedoch habe das Urteil Altmark keine entscheidenden Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, da sich die angefochtene Entscheidung auch auf Art. 86 Abs. 2 EG stütze, um das RES, selbst wenn es eine staatliche Beihilfe sei, doch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzuerkennen.
126 Nach der Ansicht von Irland entspricht die Argumentation des Gerichtshofs im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark im Wesentlichen der in seinem Urteil vom 7. Februar 1985, ADBHU (240/83, Slg. 1985, 531, Randnrn. 3 und 18) und dem oben in Randnr. 41 angeführten Urteil Ferring (Randnr. 27).
Außerdem sind Irland und der VHI im Gegensatz zu den Klägerinnen der Auffassung, dass das RES und dessen Beurteilung durch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung sämtliche im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen erfüllten.
b) Zur Anwendung der im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen.
c) Zum Vorliegen einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe im Sinne der ersten im Urteil Altmark und im Sinne von Art. 86 Abs. 2 EG aufgestellten Voraussetzung.
d) Zum Vorliegen klar definierter Parameter für die Berechnung des Ausgleichs nach dem RES im Sinne der zweiten im Urteil Altmark genannten Voraussetzung.
e) Zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs nach dem RES im Sinne der dritten im Urteil Altmark genannten Voraussetzung.
f) Zum Vergleich mit einem effizienten Wirtschaftsteilnehmer im Sinne der vierten im Urteil Altmark genannten Voraussetzung.
Jedenfalls seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, wie sie der Gerichtshof aufgestellt habe (Urteile Ferring, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 27, und vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark, Randnrn.
Insbesondere im Urteil Altmark habe der Gerichtshof entschieden, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG falle, soweit sie als Ausgleich anzusehen sei, der die Gegenleistung für Leistungen bilde, die von den Unternehmen, denen sie zugute komme, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht würden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhielten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirke, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangten (Urteil Altmark, Randnr. 87).
Des Weiteren müssten nach der Ansicht des Gerichtshofs hierfür vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sein (Urteil Altmark, Randnrn.
91 In diesem Zusammenhang machen die Klägerinnen außerdem geltend, dass Irland und der VHI im Gegensatz zu der Beklagten und dem Königreich der Niederlande versuchten, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung mit dem Argument zu verteidigen, dass die in dem oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark aufgeführten Voraussetzungen erfüllt seien.
94 Die Klägerinnen machen geltend, dass im vorliegenden Fall das RES die vier kumulativen Voraussetzungen, die im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark aufgestellt würden, nicht erfülle.
95 Die Klägerinnen erinnern an die erste Voraussetzung, die der Gerichtshof im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark (Randnr. 89) aufgestellt habe, nach der das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein müsse und diese Verpflichtungen klar definiert sein müssten.
102 Im vorliegenden Fall sei die erste im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt, weil keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem RES bestünden.
- EuG, 26.11.2015 - T-462/13
Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi / Kommission - Staatliche …
Laut dem angefochtenen Beschluss hatten die spanischen Behörden als bestes und einziges Beispiel den Fall der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands (Spanien) angeführt, um sich auf das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß den vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg, EU:C:2003:415), aufgestellten Kriterien zu berufen.Ein solcher Vorteil liege nicht vor, da die vom Gerichtshof im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterien erfüllt gewesen seien.
Rn. 40 Im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen.
Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn vier kumulative Kriterien erfüllt sind (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 87 und 88).
Rn. 41 Aus den Erwägungsgründen 114 bis 128 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass nach Ansicht der Kommission das erste und das vierte im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.
- Zum ersten im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterium der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen.
Rn. 42 Nach diesem Kriterium muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 89).
Rn. 43 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 119 bis 126 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass das erste im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium nicht erfüllt sei.
Rn. 49 Zum Begriff der öffentlichen Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) ist festzustellen, dass die Verfahrensbeteiligten nicht in Abrede stellen, dass dieser dem Begriff einer DAWI im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV entspricht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg, EU:T:2008:29, Rn. 162, …und vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission, T-309/12, EU:T:2014:676, Rn. 132).
Rn. 53 Erstens machen die Klägerinnen geltend, das erste im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium sei erfüllt, weil der Betrieb der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen auf nationaler Ebene nach den spanischen Rechtsvorschriften und auf Ebene der Autonomen Gemeinschaft in den im Baskenland geschlossenen interinstitutionellen Vereinbarungen als DAWI definiert worden sei, wie sich insbesondere aus dem 119. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergebe.
Die Kommission sei auf der Grundlage einer fehlerhaften Auslegung der Begriffe der öffentlichen Dienstleistung und der DAWI im spanischen Recht und im Unionsrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass das erste im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium nicht erfüllt gewesen sei.
Rn. 54 Dieses Vorbringen belegt nicht, dass die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten hat, dass mangels einer klaren Definition der Dienstleistung des Betriebs eines terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung das erste im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium nicht erfüllt war.
Der bloße Umstand, dass eine Dienstleistung im nationalen Recht als im allgemeinen Interesse gelegen bezeichnet wird, bedeutet nicht, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sie ausübt, mit der Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) betraut ist.
Die Qualifikation einer Dienstleistung als DAWI im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) erfordert jedoch, dass die Verantwortung für ihre Erbringung bestimmten Unternehmen übertragen wird.
Rn. 58 Außerdem hat die Kommission keinen Fehler begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 119 bis 125 des angefochtenen Beschlusses prüfte, ob das erste im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium in Bezug auf die Dienstleistung des Betriebs der terrestrischen Netze und nicht in Bezug auf die Dienstleistung des Betriebs der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen erfüllt sei, wie die Klägerinnen vorbringen.
Im Licht dieser Hinweise zum spanischen Recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 119 und 122 dieses Beschlusses zu Unrecht festgestellt hat, der Betrieb eines terrestrischen Netzes sei in diesem Gesetz nicht als eine öffentliche Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) definiert.
Es ist nämlich für jede Dienstleistung getrennt zu prüfen, ob die Erfordernisse des ersten im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriteriums, nämlich ob das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut ist und diese Verpflichtungen klar definiert sind, erfüllt sind.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter in diesen Urteilen nicht die Frage geprüft hat, ob die Dienstleistung des Betriebs eines terrestrischen Netzes wirksam als DAWI im Einklang mit den Anforderungen des ersten im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriteriums definiert worden war.
Rn. 79 Nach alledem war, obwohl die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten hat, dass die Bestimmung einer bestimmten Plattform für den Betrieb der Rundfunknetze einen offensichtlichen Fehler der spanischen Behörden darstellte, das erste im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium mangels einer klaren und genauen Definition der fraglichen Dienstleistung als öffentliche Dienstleistung, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 119 bis 125 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, nicht erfüllt.
- Zum vierten im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterium der Garantie der geringsten Kosten für die Allgemeinheit.
Rn. 80 Nach diesem Kriterium ist, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 93).
Die Kommission hat daher den Schluss gezogen, dass im Fall der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands das vierte im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium nicht erfüllt sei.
Rn. 83 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 128. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Kern festgestellt hat, dass das vierte im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium nicht erfüllt sei, weil die baskischen Behörden den Nachweis für die Effizienz der zweiten Klägerin nicht erbracht hätten, da möglicherweise andere terrestrische Netzbetreiber die fragliche Dienstleistung günstiger hätten erbringen können.
Da sich der in Fn. 69 des angefochtenen Beschlusses angeführte Bericht der baskischen Behörden auf diese Frage bezieht, ist die Frage, ob dieser Bericht der Kommission tatsächlich nicht vorgelegt wurde, für die Beurteilung, ob die Kommission zu Recht davon ausgehen konnte, dass das vierte im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium nicht erfüllt war, nicht relevant.
Rn. 88 Folglich haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass die Kommission zu Unrecht festgestellt hat, dass das vierte im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium nicht erfüllt ist.
Rn. 89 Nach alledem ist festzustellen, dass zu keiner Zeit alle im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten kumulativen Kriterien erfüllt waren.
Rn. 91 Die Klägerinnen machen geltend, die zweite Klägerin habe keinen selektiven Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erhalten, da die Letztere lediglich als DAWI angesehene Dienstleistungen unter Beachtung der im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterien erbracht habe.
Selbst wenn man annähme, dass die zweite Klägerin eine DAWI unter Beachtung der im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterien erbrachte, würde dies folglich nicht nachweisen, dass die Kommission im 113. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt hat, dass die fragliche Maßnahme selektiv ist.
Rn. 135 Darüber hinaus geht aus dem 114. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission insbesondere den Fall der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands prüfte, den die spanischen Behörden als bestes und einziges Beispiel angeführt hatten, um sich auf das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß den vom Gerichtshof im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterien zu berufen.
- EuG, 26.11.2015 - T-465/13
Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 19. Juni 2013, mit dem die …
Selon la décision attaquée, les autorités espagnoles ont présenté, comme le meilleur et l'unique exemple, le cas de la communauté autonome du Pays basque (Espagne) pour invoquer l'absence d'aide d'État conformément aux critères posés par la Cour dans l'arrêt du 24 juillet 2003, Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Rec, EU:C:2003:415).Un tel avantage n'existerait pas, parce que les critères posés par la Cour dans l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415) seraient remplis et, notamment, le service de transport et de diffusion du signal de télévision dans la zone II constituerait un service d'intérêt économique général (ci-après le « SIEG ").
Rn. 40 Il convient de rappeler que, dans l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415), la Cour a relevé que, dans la mesure où une intervention étatique devait être considérée comme une compensation représentant la contrepartie des prestations effectuées par les entreprises bénéficiaires pour exécuter des obligations de service public, de sorte que ces entreprises ne profitaient pas, en réalité, d'un avantage financier et que ladite intervention n'avait donc pas pour effet de mettre ces entreprises dans une position concurrentielle plus favorable par rapport aux entreprises qui leur faisaient concurrence, une telle intervention ne tombait pas sous le coup de l'article 107, paragraphe 1, TFUE.
Cependant, pour que, dans un cas concret, une telle compensation puisse échapper à la qualification d'aide d'État, quatre critères doivent être satisfaits cumulativement (arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra, EU:C:2003:415, points 87 et 88).
Rn. 41 Il ressort des considérants 114 à 128 de la décision attaquée que, selon la Commission, les premier et quatrième critères posés par l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415) n'étaient pas satisfaits en l'espèce.
Sur le premier critère posé par l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415), relatif à l'exécution d'obligations de service public.
Rn. 42 Selon ce critère, l'entreprise bénéficiaire doit effectivement être chargée de l'exécution d'obligations de service public et ces obligations doivent être clairement définies (arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra, EU:C:2003:415, point 89).
Rn. 43 Il convient de relever que la Commission a estimé aux considérants 119 à 126 de la décision attaquée que le premier critère de l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415) n'était pas satisfait.
Rn. 49 Il convient de relever que, s'agissant de la notion de service public au sens de l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415), les parties ne contestent pas que celle-ci corresponde à celle d'un SIEG au sens de l'article 106, paragraphe 2, TFUE (voir, en ce sens, arrêts du 12 février 2008, BUPA e.a./Commission, T-289/03, Rec, EU:T:2008:29, point 162, et du 16 juillet 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Commission, T-309/12, EU:T:2014:676, point 132).
Rn. 53 En premier lieu, les requérantes font valoir que le premier critère de l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415) était rempli, parce que, selon elles, l'exploitation des réseaux de diffusion radio et télévisuelle avait été définie en tant que SIEG au niveau national selon la loi espagnole et au niveau de la communauté autonome dans le contrat public conclu avec l'attributaire du service en cause, ainsi qu'il ressortirait notamment du considérant 119 de la décision attaquée.
Selon elles, la Commission a conclu que le premier critère de l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415) n'était pas satisfait sur la base d'une interprétation erronée des notions de service public et de SIEG en droit espagnol et en droit de l'Union.
Rn. 54 Cette argumentation ne démontre pas que la Commission a à tort considéré que, en l'absence de définition claire du service d'exploitation d'un réseau terrestre en tant que service public, le premier critère de l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415) n'était pas satisfait.
Or, le seul fait qu'un service est désigné comme étant d'intérêt général en droit national n'implique pas que tout opérateur qui l'effectue est chargé de l'exécution d'obligations de service public clairement définies au sens de l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415).
Or, la qualification d'un service en tant que SIEG au sens de l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415) exige que la responsabilité de sa gestion soit confiée à certaines entreprises.
Rn. 58 En outre, il y a lieu de constater que la Commission n'a commis aucune erreur en examinant, aux considérants 119 à 125 de la décision attaquée, si le premier critère de l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415) était satisfait en ce qui concerne le service d'exploitation des réseaux terrestres et non en ce qui concerne le service d'exploitation des réseaux de diffusion radio et télévisuelle, comme le soutiennent les requérantes.
À la lumière de ces précisions de la loi espagnole, il ne saurait être conclu que la Commission a erronément estimé aux considérants 119 et 122 de cette décision que, dans ladite loi, l'exploitation d'un réseau terrestre n'était pas définie comme un service public au sens de l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415).
Il ne saurait être conclu, du seul fait qu'un service fait l'objet d'un contrat public, que ce service revêt automatiquement, et sans aucune précision de la part des autorités concernées, la qualité de SIEG au sens de l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415).
En effet, il doit être examiné pour chaque service séparément si les exigences du premier critère de l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415), à savoir que l'entreprise bénéficiaire soit effectivement chargée de l'exécution d'obligations de service public et que ces obligations soient clairement définies, sont satisfaites.
À cet égard, il y a lieu de relever que, dans ces arrêts, le juge de l'Union n'a pas examiné la question de savoir si le service d'exploitation d'un réseau terrestre avait été valablement défini comme SIEG, conformément aux exigences du premier critère de l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415).
Rn. 80 Au vu de ce qui précède, bien que la Commission ait à tort considéré que la définition d'une certaine plate-forme pour l'exploitation des réseaux de radiodiffusion constituait une erreur manifeste des autorités espagnoles, le premier critère de l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415) n'était pas satisfait en l'absence de définition claire et précise du service en cause en tant que service public, ainsi que l'a constaté la Commission aux considérants 119 à 125 de la décision attaquée.
Sur le quatrième critère posé par l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415), relatif à la garantie de moindre coût pour la collectivité.
Rn. 81 Selon ce critère, lorsque le choix de l'entreprise à charger de l'exécution d'obligations de service public, dans un cas concret, n'est pas effectué dans le cadre d'une procédure de marché public permettant de sélectionner le candidat capable de fournir ces services au moindre coût pour la collectivité, le niveau de la compensation nécessaire doit être déterminé sur la base d'une analyse des coûts qu'une entreprise moyenne, bien gérée et adéquatement équipée afin de pouvoir satisfaire aux exigences de service public requises, aurait encourus pour exécuter ces obligations, en tenant compte des recettes s'y rapportant ainsi que d'un bénéfice raisonnable pour l'exécution de ces obligations (arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra, EU:C:2003:415, point 93).
Rn. 82 Au considérant 114 de la décision attaquée, la Commission a indiqué que les autorités espagnoles avaient présenté le cas de la communauté autonome du Pays basque comme le meilleur et l'unique exemple pour invoquer l'absence d'aide d'État conformément à l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415).
Elle a rejeté cette argumentation et conclu que le quatrième critère de l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415) n'était pas satisfait dans ledit cas.
En outre, étant donné que la Commission aurait uniquement examiné le cas de la communauté autonome du Pays basque, celle-ci n'aurait pas constaté que le quatrième critère de l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415) n'était pas satisfait en Catalogne.
Rn. 85 En effet, bien que les autorités espagnoles aient présenté le cas de la communauté autonome du Pays basque comme le meilleur et l'unique exemple pour invoquer l'absence d'aide d'État conformément à l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415), ainsi qu'il ressort du considérant 114 de la décision attaquée, il n'en demeure pas moins qu'il ressort du considérant 33 de ladite décision que la Commission était consciente du fait que des appels d'offres, qui impliquaient de confier à l'attributaire la mission de fournir un réseau de TNT opérationnel, avaient été lancés pour l'extension de la couverture.
Par conséquent, la Commission a commis une erreur en constatant, dans la décision en question, que le quatrième critère posé par l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415) n'était pas rempli.
Rn. 86 Dans la mesure où, afin de justifier le non-respect du quatrième critère de l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415), la Commission affirme, dans son mémoire en défense, que l'absence de neutralité technologique des appels d'offres, qui n'aurait pas été justifiée par une comparaison préalable des coûts, s'opposait à ce que la procédure soit considérée comme conforme à ce critère, son argumentation doit être rejetée.
Rn. 87 Toutefois, dès lors que les critères de l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415) doivent être satisfaits cumulativement et que le premier de ces critères n'était pas rempli, la Commission n'a pas commis d'erreur en constatant l'existence d'un avantage économique.
Le point 3.6 de la communication SIEG, qui traite d'ailleurs du quatrième critère posé par l'arrêt Altmark Trans et Regierungspräsidium Magdeburg, point 18 supra (EU:C:2003:415), n'est pas en contradiction avec cette considération.
- EuG, 24.09.2015 - T-674/11
TV2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk …
Das Ergebnis bezüglich der fraglichen Maßnahmen stützte die Kommission auf die Feststellung, dass das System zur Finanzierung von TV2, das die aus den gemeinwirtschaftlichen Leistungen erwachsenden Kosten habe ausgleichen sollen, die zweite und die vierte der vier Voraussetzungen nicht erfülle, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg, im Folgenden: Urteil Altmark, und in Bezug auf die genannten Voraussetzungen: Altmark-Voraussetzungen, EU:C:2003:415), aufgestellt habe.Rn. 44 Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin, unterstützt durch das Königreich Dänemark, im Wesentlichen geltend, die Kommission habe die fraglichen Maßnahmen zu Unrecht als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) eingestuft.
Rn. 45 Zum Vorbringen der Klägerin und des Königreichs Dänemark ist festzustellen, dass dieser Klagegrund aus vier Teilen besteht, wobei mit dem ersten Teil eine unzutreffende Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) gerügt wird.
In seinem Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine staatliche Maßnahme, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, nicht als Maßnahme angesehen werden kann, die dem Begünstigten einen Vorteil gewährt, der ihm eine günstige Wettbewerbsstellung gegenüber den mit ihm im Wettbewerb stehenden Unternehmen verschafft.
Rn. 48 Der Gerichtshof hat vier Voraussetzungen aufgestellt, die ein Ausgleich, der für gemeinwirtschaftliche Leistungen gezahlt wird, erfüllen muss, damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass er dem Begünstigten keinen Vorteil verschafft, und damit er nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 87 bis 94).
- Zum ersten Teil: unzutreffende Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415).
Rn. 51 Im ersten Teil macht die Klägerin, unterstützt durch das Königreich Dänemark, erstens allgemeine Ausführungen zur Auslegung des oben in Rn. 7 angeführten Urteils Altmark (EU:C:2003:415) und zu den Altmark-Voraussetzungen.
Rn. 52 Mit diesem Vorbringen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kommission müsse bei der Prüfung einer Maßnahme im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) zunächst prüfen, ob die dritte Altmark-Voraussetzung erfüllt sei, und, wenn dies der Fall sei, von der Anwendung der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung abweichen.
Folglich habe die Kommission im vorliegenden Fall gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, da sie das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) nicht entsprechend der von der Klägerin vorgeschlagenen Methode herangezogen habe, sondern festgestellt habe, dass die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung anzuwenden seien, ohne zuvor im Rahmen der dritten Altmark-Voraussetzung untersucht zu haben, ob der Vorteil, der TV2 durch die fraglichen Maßnahmen verschafft worden sei, tatsächlich über den Betrag hinausgegangen sei, der zur Deckung der durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten erforderlich gewesen sei.
Rn. 54 Hierzu genügt der Hinweis, dass das Gericht auf ein Vorbringen, das dem Vorbringen der Klägerin ähnelte und vom Vorrang der dritten Altmark-Voraussetzung ausging, bereits entschieden hat, dass sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) ergibt, dass die dort genannten vier Voraussetzungen alle die Qualifizierung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe und genauer gesagt die Feststellung eines vorhandenen Vorteils ermöglichen sollen.
Darüber hinaus hat das Gericht bereits festgestellt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Protokoll von Amsterdam die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften ausschließt und der Kommission untersagt, unter Heranziehung der vom Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) definierten Kriterien zu überprüfen, ob eine staatliche Zahlung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt (…Urteil Niederlande/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:T:2010:525, Rn. 149).
Rn. 64 Die Klägerin macht zweitens geltend, die Kommission habe im vorliegenden Fall bei der Anwendung der Altmark-Voraussetzungen, insbesondere der zweiten und der vierten Voraussetzung, nicht berücksichtigt, dass diese Voraussetzungen auf einen Sachverhalt angewandt worden seien, der sich vor dem Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) ereignet habe.
Ihr Vorbringen lässt sich vielleicht so verstehen, dass die Kommission die Voraussetzungen, weil sie sie auf einen vor der Verkündung des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) liegenden Sachverhalt angewandt hat, flexibler hätte auslegen müssen, um sie den besonderen Umständen des betreffenden Falles anzupassen.
Darüber hinaus hat das Gericht unter Berufung auf das Urteil BUPA (…oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29) festgestellt, dass angesichts der besonderen Natur, die dem öffentlich-rechtlichen Auftrag in manchen Sektoren zukommt, bei der Anwendung des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) ein flexibles Vorgehen geboten ist, das den Sinn und Zweck der darin genannten Voraussetzungen zum Bezugspunkt hat und den Besonderheiten des jeweiligen Falles angepasst ist.
Schließlich hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) in Bezug auf die Verkehrstätigkeit, die unbestreitbar eine wirtschaftliche und wettbewerbliche Tätigkeit ist, herausgearbeitet hat, nicht mit derselben Strenge auf den Krankenhaussektor angewandt werden können, der nicht zwangsläufig eine solche wettbewerbliche und kommerzielle Dimension hat (…Urteil CBI/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:584, Rn. 85, 86 und 89).
Rn. 76 Zum einen macht die Klägerin geltend, die Anwendung der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung auf einen Sachverhalt, der sich vor der Verkündung des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) ereignet habe, stelle eine rückwirkende Anwendung der fraglichen Voraussetzungen dar.
Während die Klägerin dort nämlich vorgetragen hat, die Altmark-Voraussetzungen hätten auf einen vor dem Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) liegenden Sachverhalt "flexibler" angewandt werden müssen, macht sie im Rahmen dieses zweiten Teils geltend, die Kommission müsse nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Anwendung der fraglichen Voraussetzungen auf einen vor dem einschlägigen Urteil des Gerichtshofs liegenden Sachverhalt völlig ausschließen.
Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erlassen hat.
Rn. 80 Folglich kann die Anwendung der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall auf einen vor dem oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415) liegenden Sachverhalt angewandt werden.
Rn. 81 Mit ihrem zweiten Argument macht die Klägerin offenbar geltend, im vorliegenden Fall sei der Grundsatz der Rechtssicherheit insbesondere wegen der Schwere der finanziellen Folgen verletzt, die auf sie zukämen, weil die fraglichen Maßnahmen, die lange vor der Verkündung des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) erlassen worden seien, durch die Anwendung der Altmark-Voraussetzungen als staatliche Beihilfen eingestuft worden seien.
Folglich kann sich die Klägerin nicht auf die negativen finanziellen Folgen berufen, die durch die Anwendung der Altmark-Voraussetzungen auf die fraglichen Maßnahmen und die Einstufung der Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in der Auslegung durch das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) auf sie zukommen, um unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit die Nichtanwendung dieser Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall zu verlangen.
Rn. 86 Nach alledem hat der Grundsatz der Rechtssicherheit es der Kommission im vorliegenden Fall nicht verwehrt, die fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) einzustufen.
Rn. 88 Mit dem dritten Teil des vorliegenden Klagegrundes macht die Klägerin, unterstützt durch das Königreich Dänemark, geltend, dass die Kommission, selbst wenn sie zu Recht festgestellt hätte, dass alle Altmark-Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall anwendbar seien und zudem genau so angewandt werden müssten, wie sie der Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) definiert habe, die zweite Voraussetzung rechtsfehlerhaft angewandt habe.
Rn. 102 Nach der zweiten Altmark-Voraussetzung, wie sie in Rn. 90 des oben in Rn. 7 angeführten Urteils Altmark (EU:C:2003:415) formuliert ist, sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt.
Keineswegs geht aus dem oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415) hervor, dass nach der dort aufgestellten zweiten Voraussetzung die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs so formuliert werden müssen, dass die Höhe der Ausgaben des Ausgleichsempfängers beeinflusst oder kontrolliert werden kann.
Rn. 112 Mit dem vierten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin, unterstützt durch das Königreich Dänemark, ebenso wie beim dritten Teil geltend, dass die Kommission, selbst wenn sie zu Recht festgestellt hätte, dass alle Altmark-Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall anwendbar seien und zudem genau so angewandt werden müssten, wie sie der Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) definiert habe, die vierte Voraussetzung rechtsfehlerhaft angewandt habe.
Rn. 149 Wie bereits ausgeführt, geht sowohl aus dem oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415) wie aus der oben in Rn. 54 angeführten späteren Rechtsprechung hervor, dass die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen für den Nachweis, dass ein Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen dem Begünstigten keinen Vorteil verschafft, sämtlich erfüllt sein müssen.
- EuG, 26.11.2015 - T-461/13
Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, mit …
Laut dem angefochtenen Beschluss hatten die spanischen Behörden als bestes und einziges Beispiel den Fall der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands (Spanien) angeführt, um sich auf das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß den vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg, EU:C:2003:415), aufgestellten Kriterien zu berufen.Die in Rede stehenden Einheiten hätten keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erhalten, da die vom Gerichtshof im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterien erfüllt gewesen seien.
Die Kommission habe zu Unrecht das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass die vier im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.
Rn. 51 Im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen.
Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn vier kumulative Kriterien erfüllt sind (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 87 und 88).
Rn. 52 Aus den Erwägungsgründen 114 bis 128 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass nach Ansicht der Kommission das erste und das vierte im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.
- Zum ersten im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterium der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen.
Rn. 53 Nach diesem Kriterium muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 89).
Rn. 54 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 119 bis 126 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass das erste im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium nicht erfüllt sei.
Rn. 60 Zum Begriff der öffentlichen Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) ist festzustellen, dass die Verfahrensbeteiligten nicht in Abrede stellen, dass dieser dem Begriff einer DAWI im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV entspricht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg, EU:T:2008:29, Rn. 162, …und vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission, T-309/12, EU:T:2014:676, Rn. 132).
Rn. 65 Dieses Vorbringen belegt nicht, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 119 bis 122 und 172 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt hat, dass die fragliche Dienstleistung, nämlich die Einführung, die Instandhaltung und der Betrieb des DVB-T-Netzes im Gebiet II, nicht eindeutig als öffentliche Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) definiert worden sei.
Der bloße Umstand, dass eine Dienstleistung im nationalen Recht als im allgemeinen Interesse gelegen bezeichnet wird, bedeutet nicht, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sie ausübt, mit der Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) betraut ist.
Die Qualifikation einer Dienstleistung als DAWI im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) erfordert jedoch, dass die Verantwortung für ihre Erbringung bestimmten Unternehmen übertragen wird.
Rn. 68 Außerdem hat die Kommission keinen Fehler begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 119 bis 125 des angefochtenen Beschlusses prüfte, ob das erste im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium in Bezug auf die Dienstleistung des Betriebs der terrestrischen Netze und nicht in Bezug auf die Dienstleistung des Betriebs der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen erfüllt sei, wie das Königreich Spanien vorbringt.
Im Licht dieser Hinweise zum spanischen Recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 119 und 122 dieses Beschlusses zu Unrecht festgestellt hat, der Betrieb eines terrestrischen Netzes sei in diesem Gesetz nicht als eine öffentliche Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) definiert.
Außerdem hat eine Dienstleistung nicht allein deswegen, weil sie Gegenstand eines öffentlichen Vertrags ist, automatisch und ohne weitere Angaben seitens der betreffenden Behörden die Eigenschaft einer DAWI im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415).
Rn. 75 Daraus folgt, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, indem sie festgestellt hat, dass mangels einer klaren Definition der Dienstleistung des Betriebs eines terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung das erste im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium nicht erfüllt sei.
Zum anderen geht aus dem 114. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hervor, dass es nach Angaben der spanischen Behörden den Autonomen Gemeinschaften oblag, sich auf das Fehlen einer staatlichen Beihilfe gemäß dem Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) zu berufen, und dass diese Behörden als bestes und einziges Beispiel den besagten Fall angeführt hätten.
Die Kommission hat das Vorliegen einer DAWI im angefochtenen Beschluss jedoch nicht aufgrund eines fehlenden Marktversagens verneint, sondern festgestellt, dass die fragliche Dienstleistung nicht klar als öffentliche Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) definiert sei.
- Zum vierten im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterium der Garantie der geringsten Kosten für die Allgemeinheit.
Rn. 79 Nach diesem Kriterium ist, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 93).
Die Kommission hat daher den Schluss gezogen, dass im Fall der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands das vierte im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium nicht erfüllt sei.
Rn. 82 Folglich hat das Königreich Spanien nicht nachgewiesen, dass die Kommission zu Unrecht festgestellt hatte, dass die Erfordernisse des vierten im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriteriums nicht erfüllt seien.
Rn. 83 Da die im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterien kumulativ sind, genügte für die Kommission jedenfalls der Nachweis, dass ein einziges dieser Kriterien nicht erfüllt war, um zu Recht das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils feststellen zu können.
Die Kommission nahm insoweit Bezug auf ihre Erwägungen zum ersten im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterium betreffend das Fehlen einer Definition einer DAWI.
- BGH, 24.03.2016 - I ZR 263/14
Anmeldeplicht für Zuwendungen eines Landkreises an eine als gGmbH betriebene …
Jedoch stellt eine staatliche Maßnahme unter bestimmten Voraussetzungen keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, soweit sie als Ausgleich für Leistungen anzusehen ist, die von Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und durch die genannte Maßnahme gegenüber ihren Wettbewerbern keine günstigere Wettbewerbsstellung erlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - C-280/00, Slg. 2003, I-7747 = NJW 2003, 2515 Rn. 87 ff. - Altmark Trans).Rn. 30 b) Das Berufungsgericht hat nicht abschließend beurteilt, ob die Zuwendungen des Beklagten an die Kreiskliniken Calw einen Vorteil im beihilferechtlichen Sinn darstellen, weil sie ihr eine Begünstigung verschaffen, die sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. EuGH, NJW 2003, 2515 Rn. 84 - Altmark Trans; EuGH…, Urteil vom 8. Mai 2013 - C-197/11 und C-203/11, EuZW 2013, 507 Rn. 83 - Libert).
Der örtliche oder regionale Charakter der durch das begünstigte Unternehmen erbrachten Dienstleistung oder die geringe Größe seines Tätigkeitsgebiets schließt nicht von vornherein die Möglichkeit aus, dass es in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen durch die Maßnahme erschwert wird, ihre Dienste auf dem Markt dieses Staats zu erbringen (vgl. EuGH, NJW 2003, 2515 Rn. 77 f. und 82 - Altmark Trans; EuGH…, Urteil vom 29. April 2004 - C-372/97, Slg. 2004, I-3679 Rn. 60 - Italien/Kommission;… Urteil vom 3. März 2005 - C-172/03, Slg. 2005, I-1627 = EWS 2005, 222 Rn. 32 f. - Heiser).
Die Möglichkeit, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird, darf allerdings nicht nur hypothetischer Natur sein und nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen (vgl. EuGH, NJW 2003, 2515 Rn. 79 - Altmark Trans;… von Wallenberg/Schütte in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 107 AEUV Rn. 69 [Stand: Oktober 2011];… Kliemann/Mederer in von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl., Art. 107 AEUV Rn. 58).
- EuGH, 08.05.2013 - C-197/11
Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen …
Rn. 84 Dagegen wird eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 87). - EuG, 16.07.2014 - T-309/12
Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
Diese Zahlungen stellten keinen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark), dar.Hinsichtlich des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut und diese Verpflichtungen klar definiert sein müssen, unterschied die Kommission zunächst zwischen den Zeiträumen von 1979 bis 2008 und von 2009 bis 2011.
Weder durch die Verpflichtung des Klägers zur Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 noch durch seine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität könnten jedoch die Umlagezahlungen als staatliche Ausgleichszahlungen im Sinne des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, gerechtfertigt werden (155. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).
Hinsichtlich des zweiten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen sind, unterschied die Kommission zwischen den Zeiträumen von 1979 bis 2008 und von 2009 bis 2012.
Was das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, angeht, wonach der Ausgleich nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken, so entstanden dem Kläger aus der Vorhaltung der Reservekapazität in der durch § 10 Abs. 2 seiner Verbandsordnung vorgeschriebenen Größe, nämlich weitere 1 185 Tonnen pro Woche über einen Zeitraum von sechs Wochen, nach Ansicht der Kommission keine Nettokosten (Erwägungsgründe 206 bis 211 des angefochtenen Beschlusses).
Hinsichtlich des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die ein durchschnittliches gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, stellte die Kommission fest, dass die Bundesrepublik Deutschland keinen Nachweis für die Erfüllung dieses Kriteriums vorgelegt habe (Erwägungsgründe 229 bis 232 des angefochtenen Beschlusses).
Außerdem sei für den Zeitraum von 1979 bis 2010 das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt, und für den gesamten Zeitraum ab 1979 sei das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt (Erwägungsgründe 276 und 277 des angefochtenen Beschlusses).
Mit dem dritten Teil wird ein Rechtsfehler bei der Anwendung der Kriterien des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, gerügt.
Um den angefochtenen Beschluss infolge eines solchen Rechtsfehlers der Kommission für nichtig erklären zu können, wäre nämlich erforderlich, dass die Zahlungen der Umlage für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität für den Kläger keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien darstellten oder diese Zahlungen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar waren, was im Rahmen des dritten Teils des vorliegenden Klagegrundes und im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft wird.
Zum dritten Teil: Rechtsfehler bezüglich der Anwendung der im Urteil Altmark aufgestellten Kriterien.
Der Kläger macht geltend, die Kommission habe fälschlich das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass die vier in dem oben in Rn. 21 angeführten Urteil Altmark aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt hat, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen.
Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 87 und 88).
- Zum ersten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen.
Nach diesem Kriterium muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 89).
Dem 152. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge unterschied die Kommission zum Zweck der Beurteilung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, zwischen dem Zeitraum von 1979 bis 2008 und demjenigen von 2009 bis 2011.
Es habe daher keine klar definierte Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve im Sinne des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, bestanden.
In Anbetracht dessen, dass die Parteien nicht bestreiten, dass der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, dem der DAWI entspricht, den der angefochtene Beschluss verwendet, und dass er sich nicht von dem in Art. 106 Abs. 2 AEUV unterscheidet (…vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 162), ist somit festzustellen, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, während des Zeitraums, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht erfüllt war.
- EuG, 24.09.2015 - T-125/12
Viasat Broadcasting UK / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
Dieses Ergebnis stützte sie auf die Feststellung, dass das System zur Finanzierung von TV2, das die aus den gemeinwirtschaftlichen Leistungen erwachsenden Kosten habe ausgleichen sollen, die zweite und die vierte der vier Voraussetzungen nicht erfülle, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg, im Folgenden: Urteil Altmark, und in Bezug auf die genannten Voraussetzungen: Altmark-Voraussetzungen, EU:C:2003:415), aufgestellt habe.Rn. 48 Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) wirke sich zwangsläufig auf die Art und Weise aus, in der die Kommission die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 106 Abs. 2 AEUV beurteilen müsse.
Diese Vorschrift stellt folgende Voraussetzungen auf: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln; zweitens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden; viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 55 Was insbesondere die dritte Voraussetzung angeht, wonach dem Begünstigten mit der fraglichen Maßnahme ein Vorteil gewährt werden muss, so gelten als Beihilfen - wie der Gerichtshof in seinem Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt (EU:C:2003:415, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung), festgestellt hat - Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.
Viertens: Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn zu berücksichtigen sind (Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 89 bis 93).
Rn. 59 Nach Rn. 94 des oben in Rn. 7 angeführten Urteils Altmark, (EU:C:2003:415) liegt gar keine staatliche Beihilfe vor, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, da das betreffende Unternehmen keinen Vorteil erlangt, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.
Rn. 62 In mehreren Fällen, über die das Gericht zu entscheiden hatte, verwiesen die Parteien auf eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV und bestimmten Voraussetzungen, die der Gerichtshof im Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt (EU:C:2003:415), aufgestellt hat.
Rn. 63 Selbst wenn die Voraussetzungen für die Einstufung einer Beihilfemaßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar eine gewisse Ähnlichkeit mit den Voraussetzungen aufweisen, die im oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415) aufgestellt worden sind, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass im Fall von Art. 106 Abs. 2 AEUV eine vollkommen andere Frage zu beantworten ist, die die Bejahung der Frage bereits voraussetzt, die im Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt (EU:C:2003:415), behandelt worden ist und die sich von der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt unterscheidet und ihr vorgelagert ist.
Die Rechtsprechung des Gerichts, wonach dem Kriterium der Wirksamkeit bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Bedeutung zukomme, sei auf der Grundlage der Rechtsprechung vor dem Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt (EU:C:2003:415), ergangen und jedenfalls fragwürdig.
Rn. 77 In seinem oben in Rn. 62 angeführten Urteil TF1/Kommission (…EU:T:2009:66, Rn. 130 und 140) hat das Gericht u. a. festgestellt, dass aus dem eindeutigen Wortlaut des oben in Rn. 7 angeführten Urteils Altmark (EU:C:2003:415) hervorgeht, dass die vier im Urteil Altmark genannten Voraussetzungen einzig und allein die Qualifizierung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe, genauer gesagt die Feststellung eines Vorteils ermöglichen sollen und dass diese Voraussetzungen nicht mit den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV verwechselt werden dürfen, deren Ziel die Prüfung der Vereinbarkeit einer Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe begründet, mit dem Binnenmarkt ist.
Rn. 78 In demselben Urteil TF1/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt (…EU:T:2009:66, Rn. 132 bis 139), hat das Gericht festgestellt, dass aus dem oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415, Rn. 105) hervorgeht, dass in Fällen, in denen ein Ausgleich als staatliche Beihilfe anzusehen ist, weil er die Altmark-Voraussetzungen nicht erfüllt, Art. 106 Abs. 2 AEUV weiterhin anwendbar ist.
Das Gericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass die Rechtsprechung, die nach dem oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415) ergangen ist, keineswegs ausgeschlossen hat, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV auf Ausgleichsleistungen angewandt wird, die Unternehmen, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beauftragt worden sind, erbracht werden und als staatliche Beihilfen angesehen werden, weil sie die Altmark-Voraussetzungen nicht erfüllen.
Sie macht vielmehr geltend, das Gericht habe in diesem Urteil nicht die Frage beantwortet, ob sich das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) in irgendeiner Weise auf die Prüfung auswirke, die im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV im Fall eines Ausgleichs für die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich sei.
Daher stehe das Urteil nicht der Schlussfolgerung entgegen, dass sich das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) zwangsläufig auf die Art und Weise auswirke, in der die Kommission das Kriterium der Vereinbarkeit im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV anwende.
Rn. 80 Dazu ist festzustellen, dass das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) zwar vier verschiedene Voraussetzungen aufstellt, diese jedoch nicht völlig unabhängig voneinander sind.
Rn. 83 Darüber hinaus darf das Ziel nicht außer Acht gelassen werden, das mit der Prüfung, ob die vier Altmark-Voraussetzungen erfüllt sind, verfolgt wird, nämlich zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt (Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 90).
Rn. 99 Was das Vorbringen betrifft, die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz hinderten eine öffentliche Stelle daran, eine öffentliche Dienstleistungskonzession ohne Ausschreibung an eine Gesellschaft zu vergeben, ist festzustellen, dass das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) nicht ausschließt, dass ein Unternehmen ohne Ausschreibung mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut wird.
- EuGH, 18.02.2016 - C-446/14
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- EuG, 07.11.2012 - T-137/10
CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser - …
- VGH Hessen, 18.08.2009 - 2 A 1515/08
Quersubventionierung kommunaler Verkehrsbetriebe
- EuGH, 03.04.2014 - C-559/12
Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des …
- EuGH, 03.03.2005 - C-172/03
Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten …
- EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
Italien / Kommission
- EuG, 03.03.2016 - T-15/14
Simet / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den italienischen Behörden …
- BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 26.12
Linienverkehrsgenehmigung; Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen; öffentliche …
- EuGH, 17.11.2022 - C-331/20
Der Gerichtshof hebt die beiden Urteile des Gerichts auf, mit denen die Klagen …
- EuG, 07.11.2014 - T-219/10
Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das …
- EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
Italien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17
Azienda Napoletana Mobilità - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 …
- EuGH, 20.12.2017 - C-70/16
Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-710/22
JCDecaux Street Furniture Belgium/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2014 - 12 A 2523/13
Finanzielle Förderung für eine privat-gewerblich in einem Stadtgebiet betriebene …
- BVerwG, 29.10.2009 - 3 C 1.09
Linienverkehr; Linienverkehrsgenehmigung; Konzession; eigenwirtschaftlich; …
- VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 533/08
Drittschutz des Notifizierungsverfahrens; Rechtsschutzpflicht der Gerichte; …
- EuG, 28.02.2012 - T-268/08
Land Burgenland und Österreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, …
- EuG, 11.06.2009 - T-297/02
ACEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen …
- EuGH, 05.03.2009 - C-222/07
EIN MITGLIEDSTAAT DARF FERNSEHVERANSTALTER VERPFLICHTEN, EINEN TEIL IHRER …
- EuG, 11.06.2009 - T-301/02
AEM / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen …
- EuGH, 07.09.2006 - C-526/04
Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG - …
- EuGH, 30.03.2006 - C-451/03
DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR …
- VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1975/07
Planfeststellungsbeschluss für Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden
- VGH Bayern, 06.03.2008 - 11 B 04.2449
Drittanfechtung einer Linienverkehrsgenehmigung; Auswahlentscheidung; Ermessen
- VG Gießen, 12.06.2007 - 6 E 49/06
Umfang der in § 8 Abs 4 PBefG normierten Teilbereichsausnahme
- EuGH, 20.11.2025 - C-401/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Vor dem Beitritt des …
- VG Karlsruhe, 05.09.2006 - 5 K 1367/05
Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen
- EuGH, 09.11.2017 - C-656/15
Kommission/ TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …
- VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928
Auslegung eines Berufungsantrags
- EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
GEMO SA - "Staatliche Beihilfen - System der Finanzierung eines öffentlichen …
- VG Darmstadt, 21.10.2009 - 9 K 1230/07
Konkurrentenklage; kommunale Förderung einer Pflegeeinrichtung; …
- EuGH, 23.03.2006 - C-237/04
Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-660/15
Viasat Broadcasting UK/ TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 22.10.2008 - T-309/04
TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen …
- OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21
Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
Einstweilige Anordnung zwecks Durchsetzung einer Entscheidung der Europäischen …
- BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R
Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in …
- VG Köln, 04.12.2018 - 25 K 7243/15
Price Cap 2015
- EuGH, 02.09.2010 - C-399/08
Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten …
- EuG, 26.06.2008 - T-442/03
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN …
- BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rettungsdienst - hauptamtlich …
- EuGH, 21.12.2016 - C-327/15
TDC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-238/20
Sātiņi-S - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 13.05.2020 - T-607/17
Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die …
- EuGH, 09.11.2017 - C-657/15
TV2/ Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - …
- EuG, 22.04.2016 - T-50/06
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung …
- EuG, 12.07.2019 - T-291/17
Transdev u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Frankreich im Zeitraum …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-211/15
Orange / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe der Französischen …
- EuGH, 04.09.2014 - C-533/12
Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, mit …
- EuGH, 06.11.2014 - C-4/13
Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2012 - C-197/11
Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák verstößt das flämische Dekret über die …
- EuG, 28.03.2012 - T-123/09
Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das …
- OVG Hamburg, 27.08.2010 - 1 Bf 149/09
Das Hamburger Modell des Business Improvement District genügt den Anforderungen …
- EuG, 29.03.2007 - T-366/00
Scott / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kaufpreis eines Grundstücks - …
- EuG, 12.07.2019 - T-289/17
Keolis CIF u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Frankreich im Zeitraum …
- EuGH, 08.03.2016 - C-431/14
Der Gerichtshof bestätigt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, von …
- VG Trier, 19.11.2013 - 1 K 1053/12
Zweckverband Tierkörperbeseitigung muss Beihilfen seiner Mitglieder zurückzahlen
- VG Berlin, 26.04.2012 - 20 L 91.12
Baustopp für Kletterzentrum des Alpenvereins
- EuGH, 09.11.2017 - C-649/15
TV2/ Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2026 - 13 B 498/25
Mietwagen; Genehmigung; Nebenbestimmungen; Aufsicht; Prüfungsbefugnis; …
- EuGH, 06.10.2021 - C-174/19
Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - …
- EuGH, 17.09.2020 - C-212/19
Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der …
- EuG, 12.07.2019 - T-330/17
Ceobus u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Frankreich im Zeitraum 1994 …
- EuGH, 21.12.2016 - C-76/15
Die Garantie, die Belgien den ARCO-Finanzgenossenschaften gewährt hat, verstößt …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19
Compagnie des pêches de Saint-Malo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche …
- FG Hessen, 06.04.2020 - 4 K 1112/18
Einfrieren von Verlustvorträgen durch Begründung einer neuen Sparte i.R.d. …
- EuG, 07.11.2014 - T-399/11
Banco Santander und Santusa/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur …
- BVerwG, 29.10.2009 - 3 C 2.09
Linienverkehr; Linienverkehrsgenehmigung; Konzession; eigenwirtschaftlich; …
- EuGH, 29.07.2019 - C-659/17
Azienda Napoletana Mobilità - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche …
- EuGH, 21.09.2010 - C-528/07
API / Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe …
- EuGH, 21.07.2005 - C-71/04
Xunta de Galicia
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2012 - 6 S 16.12
Kletterhalle des Deutschen Alpenvereins darf weitergebaut werden
- FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 3181/05
Gesetzliche Neuregelung der kommunalen Querfinanzierung verstößt nicht gegen …
- EuG, 15.12.2009 - T-156/04
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der …
- BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R
Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in …
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - 3 L 259/10
Genehmigungen zur Durchführung des Rettungsdienstes
- EuGH, 27.11.2003 - C-34/01
Enirisorse - "Öffentliche Unternehmen - Zuweisung eines Teils einer an den Staat …
- EuGH, 06.03.2025 - C-471/23
Obshtina Veliko Tarnovo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschaftlicher, …
- EuG, 16.01.2020 - T-257/18
Iberpotash/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bergbau - Maßnahme, die zum einen …
- VG München, 25.10.2017 - M 18 K 16.4796
Erstattungsanspruch für Tierkörperbeseitigung des beseitigungspflichtigen …
- EuG, 30.11.2009 - T-427/04
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG …
- VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2089/07
Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung …
- EuG, 10.04.2003 - T-366/00
Scott / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-706/17
Achema u.a. - Staatliche Beihilfen - Begriff "staatliche Mittel" - Selektivität - …
- VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2706/07
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2008 - 2 S 2163/06
Rundfunkgebühr; kein Verstoß gegen die EU-Bestimmungen über staatliche Beihilfen
- EuGH, 03.09.2020 - C-817/18
Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-445/19
Viasat Broadcasting UK - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 20.09.2012 - T-154/10
Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Frankreich in Form …
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03
Versagung einer Genehmigung zum Linienverkehr - Zuverlässigkeit des Unternehmers; …
- EuG, 09.06.2021 - T-47/19
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2019 - C-523/18
Engie Cartagena - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Vorschriften für den …
- EuG, 01.07.2010 - T-62/08
ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 07.05.2009 - C-504/07
Antrop u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Gemeinwohlverpflichtungen - …
- EuG, 05.10.2020 - T-583/18
GVN/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher Personenverkehr - Ausgleich …
- EuG, 12.07.2019 - T-309/17
Optile/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Frankreich im Zeitraum 1994 bis …
- VG Halle, 25.10.2010 - 7 A 1/10
Konkurrentenstreitverfahren bei der Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen
- VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 - 14 K 2147/07
DB-Regio gewinnt im Streit mit dem VRR
- OLG Karlsruhe, 13.07.2005 - 6 W 35/05
Vergabeverfahren: Ausschreibungspflicht für Zuschussverträge im öffentlichen …
- VK Sachsen, 29.01.2026 - 1/SVK/034-25
Forderung nach qualifizierter elektronischer Signatur zulässig?
- VG Freiburg, 11.12.2019 - 4 K 6764/18
Festsetzung eines Mitnutzungsentgelts; Berücksichtigung von …
- EuG, 16.12.2010 - T-231/06
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, wonach das System der …
- EuG, 16.09.2004 - T-274/01
Valmont / Kommission
- EuG, 15.06.2005 - T-171/02
Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- VK Rheinland-Pfalz, 14.06.2005 - VK 16/05
Zwingender Ausschluss bei Mehrfachbeteiligung
- EuG, 22.10.2021 - T-510/20
Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuerliche …
- EuG, 03.12.2014 - T-57/11
Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung …
- EuG, 01.07.2010 - T-568/08
Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150 …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15
Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem …
- EuG, 17.12.2015 - T-242/12
Das Gericht der EU bestätigt, dass die von Frankreich gewährte und von der …
- EuG, 13.05.2015 - T-511/09
Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die …
- EuGH, 10.06.2010 - C-140/09
Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein …
- EuG, 15.06.2005 - T-349/03
DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE …
- VG Karlsruhe, 03.08.2004 - 5 K 1417/04
- EuGH, 27.01.2022 - C-238/20
Der Gerichtshof legt die Unionsrechtsbestimmungen für im Rahmen von Natura 2000 …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-265/08
Federutility u.a. - Festlegung der Preise für die Lieferung von Erdgas an …
- VK Westfalen, 19.06.2018 - VK 1-10/18
Wann ist eine Direktvergabe durch eine "Gruppe von Behörden" möglich?
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2015 - C-39/14
BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Programm zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12
Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit …
- OLG Nürnberg, 15.06.2012 - 1 U 605/11
Gasversorgung: Wirksamkeit der Anpassung von Versorgungsentgelten
- EuG, 22.02.2006 - T-34/02
Le Levant 015 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten …
- EuG, 16.03.2004 - T-157/01
Danske Busvognmænd / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-376/20
Kontrolle von Zusammenschlüssen: Generalanwältin Kokott präzisiert die …
- EuG, 11.09.2012 - T-565/08
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der diese …
- OLG Koblenz, 28.10.2009 - 1 Verg 8/09
Vergabe öffentlicher Aufträge: Ausschreibung der Beförderung behinderter Schüler; …
- EuGH, 01.07.2008 - C-342/06
La Poste / Ufex u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vor dem …
- EuG, 11.07.2007 - T-167/04
Asklepios Kliniken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-71/04
Xunta de Galicia
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14
Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08
Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-152/07
Arcor u.a. - Telekommunikation - Finanzierung von Verpflichtungen des …
- VG Frankfurt/Main, 08.08.2018 - 5 K 4453/16
Das EEG 2014 enthält keine positiv normierte Privilegierung von Schienenbahnen in …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-649/15
TV2/ Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08
Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2005 - C-173/03
Traghetti del Mediterraneo - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem …
- EuG, 15.03.2018 - T-108/16
Naviera Armas/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bedingungen der Nutzung der …
- EuGH, 06.10.2015 - C-508/14
T-Mobile Czech Republic und Vodafone Czech Republic - Vorlage zur …
- EuGH, 22.09.2011 - C-148/09
Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03
Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien …
- VG Schleswig, 14.11.2017 - 3 A 14/17
Rettungsdienst; Kündigung des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstvertrags; …
- EuG, 09.09.2009 - T-369/06
Holland Malt / Kommission - Staatliche Beihilfen - Malzherstellung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-134/03
Viacom Outdoor
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2004 - 8 S 1278/03
Neuer Fährbetrieb auf Bodensee zulässig
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19
Viesgo Infraestructuras Energéticas - (Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-73/11
Frucona Košice / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10
Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des …
- EuG, 08.07.2010 - T-396/08
Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 01.07.2010 - T-53/08
DER STROMVORZUGSTARIF, DER DEN NACHFOLGEGESELLSCHAFTEN DES UNTERNEHMENS TERNI …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-399/08
Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Staatliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-222/07
UTECA - Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" - Europäische Werke - …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-393/04
Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Steuer auf …
- BVerwG, 24.11.2005 - 3 B 17.05
Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-508/21
Kommission/ Dansk Erhverv - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Verkauf von …
- EuG, 06.10.2009 - T-21/06
Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches …
- VK Münster, 05.10.2005 - VK 19/05
Angebot einer anderen als die ausgeschriebene Leistung
- VK Baden-Württemberg, 14.03.2005 - 1 VK 5/05
Strenge Voraussetzungen an Ausschließlichkeitsrecht
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2004 - 5 S 1063/04
Planfeststellung - Neubau einer Straßenbahn
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-114/17
Spanien/ Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe für die Einführung des …
- EuG, 28.01.2016 - T-427/12
Das Gericht bestätigt, dass die Garantie, die Österreich der BayernLB im Rahmen …
- EuG, 12.11.2013 - T-570/08
Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postdienst - Entscheidung, …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-148/04
Unicredito Italiano - Nichtigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16
Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/ Kommission - Rechtsmittel - …
- EuG, 24.05.2011 - T-109/05
NLG / Kommission
- EuGH, 20.10.2005 - C-334/03
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2017 - C-329/15
ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Staatliche …
- VG Berlin, 21.02.2012 - 20 A 369.08
Rechtmäßigkeit der staatlichen Förderung der Goethe-Institute; hier: Förderung …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03
Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti - Artikel 43 EG - Niederlassungsrecht - …
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2004 - 8 S 1279/03
Neuer Fährbetrieb auf dem Bodensee zulässig
- EuG, 05.05.2021 - T-561/18
ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - …
- VG Bremen, 11.09.2018 - 5 V 1502/18
Kaufvertrag über das Hochbunker-Grundstück Hans-Böckler-Straße / …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-131/15
Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-677/11
Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE - Staatliche Beihilfen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2010 - C-148/09
Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-199/06
CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03
Kommission / Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-266/04
Casino France u.a. - Artikel 87 Absatz 1 EG - Abgabe auf die Verkaufsfläche - …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-172/03
Heiser
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-145/24
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der italienischen Behörden …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2025 - C-337/24
Dänemark/ Kommission (Détroit de Fehmarn) - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-401/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Beihilfen der Mitgliedstaaten - Art. 107 Abs. 1 …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-262/12
Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen fällt der französische Mechanismus …
- EuG, 05.07.2013 - T-309/12
Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-434/19
Poste Italiane - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-81/16
Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - …
- EuGH, 09.07.2015 - C-63/14
Frankreich hat seine Verpflichtungen verletzt, indem es unterlassen hat, eine der …
- EuG, 26.02.2015 - T-385/12
Nichtigerklärung des Beschlusses C(2011) 9403 final der Kommission vom 20. …
- EuG, 06.10.2009 - T-8/06
FAB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen - …
- VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1940/07
Flughafen Kassel-Calden kann gebaut werden
- EuG, 15.04.2008 - T-348/04
SIDE / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-526/04
Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Abgabenvergünstigung für Großhändler …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2017 - C-579/16
Kommission/ FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13
Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 76 …
- EuGH, 21.01.2014 - C-574/13
Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren der einstweiligen …
- OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 3 Kart 218/09
Bestimmung der Erlösobergrenze für die erste Regulierungsperiode für einen …
- VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07
- EuG, 18.01.2005 - T-93/02
Confédération nationale du Crédit mutuel / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-283/03
Kuipers
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-128/03
AEM
- Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-817/18
Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging …
- EuG, 06.07.2017 - T-1/15
SNCM/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05
ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2006 - C-237/04
Enirisorse - Begriff der staatlichen Beihilfen - Öffentliches Unternehmen mit …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/02
Italien / Kommission
- EuG, 05.10.2020 - T-597/18
Hermann Albers/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher Personenverkehr …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-70/16
Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …
- EuG, 28.02.2012 - T-282/08
Grazer Wechselseitige Versicherung / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 29.06.2009 - T-94/05
Athinaïki Techniki / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-494/06
Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- VG Freiburg, 18.12.2002 - 1 K 2400/99
Kein Schutz des Altunternehmers bei Genehmigung für neues Stadtbuskonzept
- VG Koblenz, 08.12.2025 - 3 K 336/25
Konkurrentenklage gegen Zuwendungen an Heilig Geist Krankenhaus in Boppard …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15
Kommission/ TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-153/07
Communication Services TELE2 - Telekommunikation - Finanzierung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-334/03
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen …
- EuG, 02.07.2025 - T-489/21
Spanien/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die …
- EuG, 12.07.2019 - T-292/17
Région Île-de-France/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Frankreich im …
- EuG, 04.03.2009 - T-292/04
Caremar u.a. / Kommission
- VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2088/07
Flughafen Kassel-Calden kann gebaut werden
- VG Gießen, 08.05.2008 - 6 E 1240/07
Klage eines Konkurrenten gegen Linienverkehrsgenehmigung
- EuGH, 26.03.2026 - C-58/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff 'Beihilferegelung' …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2026 - C-809/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Regionaler öffentlicher …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2014 - C-533/12
SNCM und Frankreich / Corsica Ferries France - Rechtsmittel - …
- VK Niedersachsen, 20.08.2010 - VgK-33/10
Vergabeverfahren für die Abfuhr von Restabfall, Bioabfall und Sperrmüll auf nicht …
- EuG, 30.11.2009 - T-17/05
France Télécom / Kommission
- VG Cottbus, 15.11.2007 - 3 K 600/03
Konkurrentenklage wegen Linienvergabe im Personennahverkehr
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-88/03
Portugal / Kommission - (Einkommensteuersenkung für auf den Azoren ansässige …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-614/20
Lux Express Estonia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche …
- EuG, 29.11.2018 - T-720/16
ARFEA/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den italienischen Behörden …
- OLG Koblenz, 10.08.2009 - 1 Verg 8/09
Vergabe eines Beförderungsauftrags: Ausreichende Leistungsbeschreibung
- VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 457/06
Rundfunkgebühren für Zweitgeräte in Betrieben des Beherbergungsgewerbes; Verstoß …
- VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06
Rundfunkgebühren für Zweitgeräte in Beherbergungsbetrieben
- VG Minden, 02.11.2005 - 3 K 6443/03
Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung für einen Linienverkehr ; …
- VK Sachsen, 29.12.2004 - 1/SVK/123-04
Verhandlungsverfahren: Ab wann an Angebot gebunden?
- EuG, 15.09.2021 - T-24/19
INC und Consorzio Stabile Sis/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Italienische …
- EuG, 04.03.2009 - T-504/04
Navigazione Libera del Golfo / Kommission
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2005 - 7 B 11329/05
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-657/15
TV2/ Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14
Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …
- EuG, 13.06.2007 - T-157/01
Danske Busvognmænd / Kommission
- VG Braunschweig, 08.07.2005 - 6 B 370/05
Erteilung von einstweiligen Erlaubnissen für Linienverkehrsgenehmigungen; …
- VG Stade, 16.09.2004 - 1 A 463/03
Klagebefugnis bei Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung an einen …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-421/22
DOBELES AUTOBUSU PARKS u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) …
- VG Regensburg, 08.10.2014 - RN 3 K 14.558
Zulässigkeit der Feststellungsklage; Kredite als Beihilfen nach EU-Recht (im …
- SG Düsseldorf, 01.12.2010 - S 2 (14) KA 114/08
Vertragsarztangelegenheiten
- VG Gießen, 12.06.2008 - 6 L 843/08
- VG Sigmaringen, 23.02.2005 - 5 K 910/04
Vergabe einer Linienverkehrsgenehmigung
- VK Hessen, 14.02.2005 - 69d-VK-90/04
Ausschluss wegen fehlender Preisangaben
- VG Regensburg, 08.10.2014 - RN 3 K 14.559
Zulässigkeit der Feststellungsklage; Kredite als Beihilfen nach EU-Recht (im …
- VG Karlsruhe, 18.12.2003 - 5 K 2742/03
- VG Regensburg, 08.10.2014 - 3 K 14.559
Feststellungsklage, Kredit, Beihilfe, Handelsbeeinträchtigung
- VG Dessau, 03.06.2004 - 2 A 6/03
- VG Regensburg, 08.10.2014 - 3 K 14.558
Gemeinschaftspraxis, Klinikum, Krankenversicherung, Versorgungsauftrag
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg
- EU-Kommission
Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligte: Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht.
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt, Vorort und Regionalverkehr - Öffentliche Zuschüsse - Begriff der staatlichen Beihilfe - Ausgleichszahlung als Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
- EU-Kommission
Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH
Verkehr , Wettbewerb , Staatliche Beihilfen
- Reguvis VergabePortal - Veris
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Staatliche Beihilfen - NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER IST DIE FINANZIERUNG ÖFFENTLICHER DIENSTLEISTUNGEN EINE BEIHILFE IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS
- 123recht.net (Pressemeldung)
EU-Kontrolle über öffentlichen Nahverkehr // Tauziehen um öffentliche Dienstleistungen beim EuGH
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- Slg. 2003, I-7747
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (51)
- EuGH, 10.07.1986 - 234/84
Belgien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00
18: - Vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 14), vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, "Tubemeuse" (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 26) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, "Alfa Romeo" (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 19).22: - Urteile vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85 (Van der Kooy/Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 28 bis 30), vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93 (Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 10) und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnrn.
28: - Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97 (Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnrn.
87: - Urteile vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82 (Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 31), vom 10. Juli 1986 (Belgien/Kommission), angeführt oben in Fußnote 18 (Randnr. 13), und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321, Randnr. 12).
- EuGH, 21.03.1991 - 303/88
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00
18: - Vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 14), vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, "Tubemeuse" (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 26) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, "Alfa Romeo" (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 19).25: - Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 20), vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 15) und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94 (Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 70).
27: - Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14), vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97 (Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 16) und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnrn.
86: - Vgl. u. a. Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 27), Deufil/Kommission, angeführt oben in Fußnote 26 (Randnr. 8), vom 29. Februar 1996 (Belgien/Kommission), angeführt oben in Fußnote 22 (Randnr. 79), vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20) und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-5/01 (Belgien/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 45 und 46).
- EuGH, 29.04.1999 - C-342/96
Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Anwendung des gesetzlichen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00
24: - Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96 (Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46).30: - Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103.31: - Randnr. 22.32: - A. a. O. Zur Anwendung dieses Grundsatzes in der Praxis der Kommission vgl. Entscheidungen der Kommission 94/1073/EG vom 12. Oktober 1994 betreffend die staatliche Beihilfe Frankreichs an den Bull-Konzern in Form einer nichtnotifizierten Kapitalaufstockung (…ABl. L 386, S. 1, Nummer V), 96/631/EG vom 17. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe der Stadt Mainz, einer Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland, an die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Fort Malakoff Mainz mbH & Co. KG, einer Tochtergesellschaft der Siemens AG / Siemens Nixdorf Informationssysteme AG (…ABl. L 283, S. 43, Nummer IV) und 98/204/EG vom 30. Juli 1997 über die bedingte Genehmigung der der GAN-Gruppe durch Frankreich gewährten Beihilfen (…ABl. L 78, S. 1, Nr. 3.3).
69: - Urteil Lorenz, angeführt oben in Fußnote 67 (Randnr. 4) und Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999.70: - Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999.71: - Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 18).
- EuGH, 11.12.1973 - 120/73
Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00
67: - Vgl. Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 4) und Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 659/1999.68: - Urteil vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98 (Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101, Randnrn.69: - Urteil Lorenz, angeführt oben in Fußnote 67 (Randnr. 4) und Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999.70: - Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999.71: - Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 18).
- EuG, 30.04.1998 - T-16/96
Cityflyer Express / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00
38 bis 41), und Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96 (Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnrn. 8 und 51).89: - Urteil Cityflyer Express/Kommission, angeführt oben in Fußnote 20 (Randnr. 94).
- EuGH, 19.01.1994 - C-364/92
SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00
62: - Urteile vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-364/92 (SAT Fluggesellschaft, Slg. 1994, I-43, Randnr. 30) und vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-343/95 (Diego Calì & Figli, Slg. 1997, I-1547, Randnrn. - EuGH, 04.03.2004 - C-238/02
Jonusas
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00
93: - So sind bestimmte Arten von Beihilfen nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie eine besondere Form aufweisen (vgl. beispielsweise Mitteilung 97/C 238/02 der Kommission - Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten [ABl. 1997, C 283, S. 2, Nr. 3.1 erster Gedankenstrich]). - EuGH, 18.03.1997 - C-343/95
Calì & Figli / Servizi Ecologici Porto di Genova
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00
62: - Urteile vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-364/92 (SAT Fluggesellschaft, Slg. 1994, I-43, Randnr. 30) und vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-343/95 (Diego Calì & Figli, Slg. 1997, I-1547, Randnrn. - EuGH, 13.07.1990 - 2/88
Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00
74: - Beschluss vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 (Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnr. 17). - EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
Frankreich / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00
45: - Vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-251/97 (Frankreich/Kommission, Slg. 1999, I-6639, Randnrn. - EuGH, 22.06.2000 - C-332/98
Frankreich / Kommission - Beihilfe für die Coopérative d'exportation du livre …
- EuGH, 18.06.1991 - C-260/89
ERT / DEP - Fernsehmonopol verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, …
- EuGH, 17.09.1980 - 730/79
Philip Morris / Kommission
- EuGH, 27.04.1994 - C-393/92
Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij
- EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
SFEI u.a.
- EuGH, 02.07.1974 - 173/73
Italien / Kommission
- EuGH, 11.04.1989 - 66/86
Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
- EuGH, 08.11.2001 - C-143/99
Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke - "Energieabgabe - …
- EuGH, 17.02.1993 - C-159/91
Poucet und Pistre / AGF und Cancava
- EuGH, 22.03.1977 - 78/76
Steinike & Weinlig
- EuGH, 21.03.1990 - 142/87
Belgien / Kommission
- EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
Cisal - "Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG) …
- EuGH, 14.02.1990 - 301/87
Frankreich / Kommission
- EuGH, 19.05.1993 - C-320/91
Strafverfahren gegen Corbeau
- EuGH, 02.02.1988 - 67/85
Van der Kooy / Kommission
- EuGH, 29.06.1999 - C-256/97
DM Transport - "Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 …
- EuGH, 21.03.1991 - C-305/89
Italien / Kommission
- EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
Matra / Kommission
- EuGH, 14.11.1984 - 323/82
Intermills / Kommission
- EuGH, 26.09.1996 - C-241/94
Frankreich / Kommission
- EuGH, 29.02.1996 - C-56/93
Belgien / Kommission
- EuG, 13.06.2000 - T-204/97
EPAC - Empresa para a Agroalimentação e Cereais, SA gegen Kommission der …
- EuGH, 10.07.1986 - 40/85
Belgien / Kommission
- EuGH, 15.02.2001 - C-99/98
DIE KOMMISSION MUSS DIE VORPRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN BINNEN EINER FRIST VON …
- EuGH, 12.12.2002 - C-5/01
Belgien / Kommission - "EGKS-Vertrag - Beihilfen der Mitgliedstaaten - …
- EuGH, 30.06.1992 - C-312/90
Spanien / Kommission
- EuGH, 10.06.2004 - C-333/03
Kommission / Luxemburg
- EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …
- EuGH, 25.10.2001 - C-475/99
DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE …
- EuGH, 19.09.2000 - C-156/98
Deutschland / Kommission - "Beihilfe für Unternehmen der neuen deutschen Länder - …
- EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Erhöhte Ermäßigung der …
- EuGH, 15.03.1994 - C-387/92
Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia
- EuGH, 24.02.1987 - 310/85
Deufil / Kommission
- EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
Spanien / Kommission
- EuG, 12.12.1996 - T-358/94
Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. …
- EuG, 27.01.1998 - T-67/94
Ladbroke Racing / Kommission
- EuGH, 19.05.1999 - C-6/97
Italien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Begriff - Steueranrechnung - …
- EuGH, 27.11.2003 - C-34/01
Enirisorse - "Öffentliche Unternehmen - Zuweisung eines Teils einer an den Staat …
- EuG, 27.02.1997 - T-106/95
Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés …
- EuG, 10.05.2000 - T-46/97
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER …
- EuGH, 03.10.1991 - C-261/89
Italien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08
Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten …
{FN:42} - Schlussanträge vom 14. Januar 2003 in der Rechtssache Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Urteil vom 24. Juli 2003, Slg. 2003, I-7747, Nr. 81). - Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-660/15
Viasat Broadcasting UK/ TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
{FN:26} - Vgl. zustimmend die Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:13, Nr. 56).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg
- EU-Kommission
Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligte: Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht.
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt, Vorort und Regionalverkehr - Öffentliche Zuschüsse - Begriff der staatlichen Beihilfe - Ausgleichszahlung als Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
- EU-Kommission
Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligte: Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht.
- Reguvis VergabePortal - Veris
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Staatliche Beihilfen - NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS PHILIPPE LÉGER SIND DIE ZUSCHÜSSE, DIE MITGLIEDSTAATEN UNTERNEHMEN GEWÄHREN, DIE DEN ÖFFENTLICHEN NAHVERKEHR BETREIBEN, STAATLICHE BEIHILFEN, DIE BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET WERDEN MÜSSEN
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Rechtssicherheit bei Anwendung des europäischen Beihilferechts
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- Slg. 2003, I-7747
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (58)
- EuGH, 29.04.1999 - C-342/96
Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Anwendung des gesetzlichen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00
107: - Urteile vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60), vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96 (Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41) und DM Transport (Randnr. 22).120: - Nrn. 36 und 37.121: - S. 3 bis 6.122: - Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 (Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Nr. 33).
124: - Urteile vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19), vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27) und vom 14. September 1994 (Spanien/Kommission, Randnr. 40).
129: - Vgl. u. a. Urteil vom 14. September 1994 (Spanien/Kommission, Randnr. 42) und Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95 (Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 48).
- EuGH, 02.07.1974 - 173/73
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00
60: - Vgl. u. a. Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26).61: - Vgl. insbesondere Urteile Italien/Kommission (Randnr. 27), vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 8), vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93 (Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79) und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20).
62: - Vgl. insbesondere Urteil Italien/Kommission (Randnr. 28).
124: - Urteile vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19), vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27) und vom 14. September 1994 (Spanien/Kommission, Randnr. 40).
- EuGH, 17.09.1980 - 730/79
Philip Morris / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00
115: - Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11) und Urteil vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85 (Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24).123: - Urteil Philip Morris Holland/Kommission (Randnr. 11).
- EuGH, 29.02.1996 - C-56/93
Belgien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00
61: - Vgl. insbesondere Urteile Italien/Kommission (Randnr. 27), vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 8), vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93 (Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79) und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20).40 und 41) und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97 (Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 26).
- EuGH, 14.06.2001 - C-40/00
Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00
22 bis 24.32: - Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-40/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-4539, Randnr. 17).87: - Urteil vom 23. Oktober 1997 (Kommission/Frankreich, Randnr. 68).
- EuGH, 24.02.1987 - 310/85
Deufil / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00
61: - Vgl. insbesondere Urteile Italien/Kommission (Randnr. 27), vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 8), vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93 (Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79) und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20).64: - Vgl. insbesondere Urteil Deufil/Kommission (Randnr. 8).
- EuGH, 29.04.1999 - C-136/97
Norbury Developments - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00
"Für die Auslegung des Artikels 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie können [dem Urteil Norbury Developments] entsprechende Erwägungen herangezogen werden.27: - Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-136/97 (Norbury Developments, Slg. 1999, I-2491).
- EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
SFEI u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00
107: - Urteile vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60), vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96 (Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41) und DM Transport (Randnr. 22). - EuGH, 23.02.1961 - 30/59
De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00
106: - Vgl. insbesondere Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 1, 39), Banco Exterior de España (Randnr. 13), vom 26. September 1996 (Frankreich/Kommission, Randnr. 34) und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97 (DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 19). - EuGH, 21.03.1990 - 142/87
Belgien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00
Dies hatte zur Folge, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten erheblich zunahm und mehrere Betreiber inzwischen öffentliche Verkehrsdienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat erbringen." 128: - Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43). - EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Erhöhte Ermäßigung der …
- EuGH, 21.03.1991 - 303/88
Italien / Kommission
- EuGH, 29.06.1999 - C-256/97
DM Transport - "Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 …
- EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
Spanien / Kommission
- EuGH, 01.12.1998 - C-200/97
Ecotrade / Altiforni e Ferriere di Servola - "Staatliche Beihilfen Begriff Ohne …
- EuG, 30.04.1998 - T-214/95
Vlaamse Gewest / Kommission
- EuG, 06.07.1995 - T-447/93
Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen; …
- EuGH, 13.07.1988 - 102/87
Frankreich / Kommission
- EuGH, 12.10.1978 - 156/77
Kommission / Belgien
- EuGH, 15.09.2005 - C-281/03
Cindu Chemicals u.a. - Richtlinie 76/769/EWG - Gefährliche Stoffe - Möglichkeit …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-197/99
Belgien / Kommission
- EuG, 06.07.1995 - T-449/93
Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen; …
- EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Albany - Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit …
- EuGH, 22.03.1977 - 78/76
Steinike & Weinlig
- EuGH, 21.11.1991 - C-354/90
Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. / …
- EuGH, 22.11.2001 - C-53/00
Ferring - "Staatliche Beihilfen - Steuerliche Vergünstigung für bestimmte …
- EuGH, 14.10.1987 - 248/84
Deutschland / Kommission
- EuGH, 23.10.1997 - C-159/94
Kommission / Frankreich
- EuGH, 15.03.1994 - C-387/92
Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia
- EuGH, 17.03.1993 - C-72/91
Sloman Neptun / Bodo Ziesemer
- EuGH, 24.01.1978 - 82/77
Van Tiggele
- EuGH, 06.07.1982 - 188/80
Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich / Kommission
- EuGH, 23.10.1997 - C-157/94
Kommission / Niederlande
- EuGH, 30.11.1993 - C-189/91
Kirsammer-Hack / Sidal
- EuGH, 19.03.1991 - 202/88
Frankreich / Kommission
- EuGH, 09.08.1994 - C-44/93
Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat
- EuGH, 07.05.1998 - C-52/97
Viscido u.a. / Ente Poste Italiane - Staatliche Beihilfen — Begriff — …
- EuG, 27.02.1997 - T-106/95
Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés …
- EuGH, 23.10.1997 - C-158/94
Kommission / Italien
- EuGH, 12.02.1992 - C-48/90
Niederlande und PTT Nederland / Kommission
- EuGH, 11.11.1987 - 259/85
Frankreich / Kommission
- EuG, 10.05.2000 - T-46/97
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER …
- EuGH, 13.10.1982 - 213/81
Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor
- EuGH, 30.06.1988 - 226/87
Kommission / Griechenland
- EuGH, 22.06.2000 - C-332/98
Frankreich / Kommission - Beihilfe für die Coopérative d'exportation du livre …
- EuGH, 12.02.1992 - C-66/90
Klage eines EU-Mitgliedstaates auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der …
- EuGH, 23.10.1997 - C-160/94
Kommission / Spanien
- EuGH, 07.06.1983 - 78/82
Kommission / Italien
- EuGH, 27.04.1994 - C-393/92
Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij
- EuGH, 27.03.1974 - 127/73
BRT / SABAM
- EuGH, 11.04.1989 - 66/86
Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
- EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli
- EuGH, 19.05.1993 - C-320/91
Strafverfahren gegen Corbeau
- EuGH, 18.06.1998 - C-266/96
Corsica Ferries France / Gruppo Antichi Ormeggiatori del porto di Genova u.a. - …
- EuGH, 17.07.1997 - C-242/95
GT-Link
- EuGH, 26.09.1996 - C-241/94
Frankreich / Kommission
- EuGH, 27.10.1992 - C-74/91
Kommission / Deutschland
- EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
Frankreich / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10
Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des …
{FN:17} - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 19. März 2002 in der Rechtssache Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Urteil vom 24. Juli 2003, Slg. 2003, I-7747, Nr. 77, im Folgenden: Urteil oder Rechtssache Altmark).
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