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   BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12   

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https://dejure.org/2013,6279
BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12 (https://dejure.org/2013,6279)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2013 - 1 StR 578/12 (https://dejure.org/2013,6279)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2013 - 1 StR 578/12 (https://dejure.org/2013,6279)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB; § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB
    Brandstiftung (Vorsatz; Versuch: unmittelbares Ansetzen); schwere Brandstiftung (Begriff der Zerstörung; zur Wohnung von Menschen dienendes Gebäude: gemischt genutzte Gebäude, Kellerräume; Gefahr der Gesundheitsschädigung); besonders schwere Brandstiftung (Erschweren des ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 306a Abs 1 Nr 1 StGB, § 306a Abs 2 StGB
    Besonders schwere Brandstiftung: Notwendige Urteilsfeststellungen zur vollendeten Inbrandsetzung eines gemischt genutzten Gebäudes bei Feuerlegung im Keller

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines zum Wohnen von Menschen dienenden Gebäudes i.S.d. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; Anforderungen an eine Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes der besonders schweren Brandstiftung gem. § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB

  • rewis.io

    Besonders schwere Brandstiftung: Notwendige Urteilsfeststellungen zur vollendeten Inbrandsetzung eines gemischt genutzten Gebäudes bei Feuerlegung im Keller

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 306b Abs. 2 Nr. 3
    Voraussetzungen für das Vorliegen eines zum Wohnen von Menschen dienenden Gebäudes i.S.d. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; Anforderungen an eine Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes der besonders schweren Brandstiftung gem. § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zum Versuchsbeginn bei besonders schwerer Brandstiftung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Versuchsbeginn bei besonders schwerer Brandstiftung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vollendung und Versuchsbeginn der Brandstiftungsdelikte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 647
  • NStZ-RR 2013, 246
  • NStZ-RR 2013, 5
  • StV 2013, 632
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02

    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören"

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, aaO, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN).

    Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine "nicht nur unerhebliche Zeit" (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.).

    Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers" zu beurteilen (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

    Es kommt daher nicht darauf an, ob bei gemischt genutzten Gebäuden, in denen sich auch Wohnungen befinden, ein Inbrandsetzen sogar dann angenommen werden kann, wenn der entsprechende Taterfolg lediglich in den nicht Menschen zur Wohnung dienenden Teilen eines einheitlichen Tatobjekts eingetreten ist, das Feuer sich von dort aber auf die als Wohnung genutzten Teile hätte ausbreiten können (so etwa BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279 und vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452).

  • BGH, 17.11.2010 - 2 StR 399/10

    Vollendung bei der schweren Brandstiftung (Wohngebäude; teilweise Zerstörung

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, aaO, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN).

    Zwar können erhebliche Verrußungen in einem Tatobjekt grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, StV 2002, 145; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 95 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 7 aE).

    Für die Tat gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Variante des teilweise Zerstörens an einem Gebäude genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10 und 11).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine an einem Wohngebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), das notwendig stets auch ein "Gebäude" im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, verübte Brandstiftung bei Verursachung konkreter Gesundheitsgefahr sich als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB erweisen, wenn zwar keine Wohnräume, aber ein anderer funktionaler Gebäudeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wurde, er also für nicht unerhebliche Zeit nicht bestimmungsgemäß verwendet werden konnte (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10).

  • BGH, 06.05.2008 - 4 StR 20/08

    Schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören durch Brandlegung bei einem

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien liegt bei einer Brandlegung in einem sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270 und vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

    Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers" zu beurteilen (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

    Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur für wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

  • BGH, 20.10.2011 - 4 StR 344/11

    Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, aaO, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN).

    Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8).

    Zwar können erhebliche Verrußungen in einem Tatobjekt grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, StV 2002, 145; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 95 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 7 aE).

  • BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89

    Schwere Brandstiftung - Vorsatz - Brandstifter - Ursachenverlauf - Kausalverlauf

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    Dafür müsste ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen worden sein, dass sich der Brand auch nach Erlöschen des Zündstoffs selbstständig an der Sache hätte ausbreiten können (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222 und vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175, 176).

    Davon ausgehend liegt Versuchsbeginn bei einer Brandstiftung vor, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den Brand - auch durch bloßes Hinzutreten eines als sicher vorausgesehenen weiteren Umstands, wie eines Kurzschlusses oder der sicheren Mitwirkung des Tatopfers (BGH, Urteil vom 12. August 1997 - 1 StR 234/97, BGHSt 43, 177), etwa durch Betätigen des manipulierten Lichtschalters - zu bewirken (BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222).

  • BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09

    Schwere Brandstiftung; Vorsatz (Beweiswürdigung)

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2011 - 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148, 2149 und vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152 sowie vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; siehe auch den Beschluss vom 6. April 2011 - 2 ARs 97/11).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz zu schließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - 2 StR 359/94, NStZ 1995, 86; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178, 179; BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10, NStZ-RR 2010, 241; ebenso auch Saarl.OLG, NStZ-RR 2009, 80, 81).

  • BGH, 26.01.2010 - 3 StR 442/09

    Brandstiftung (Inbrandsetzen eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient;

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2011 - 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148, 2149 und vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152 sowie vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; siehe auch den Beschluss vom 6. April 2011 - 2 ARs 97/11).

    Es kommt daher nicht darauf an, ob bei gemischt genutzten Gebäuden, in denen sich auch Wohnungen befinden, ein Inbrandsetzen sogar dann angenommen werden kann, wenn der entsprechende Taterfolg lediglich in den nicht Menschen zur Wohnung dienenden Teilen eines einheitlichen Tatobjekts eingetreten ist, das Feuer sich von dort aber auf die als Wohnung genutzten Teile hätte ausbreiten können (so etwa BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279 und vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452).

  • BGH, 19.10.1994 - 2 StR 359/94

    "Molotow-Cocktails" - Geschlossene Räume - Brandstiftervorsatz - Eventualvorsatz

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz zu schließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - 2 StR 359/94, NStZ 1995, 86; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178, 179; BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10, NStZ-RR 2010, 241; ebenso auch Saarl.OLG, NStZ-RR 2009, 80, 81).
  • BGH, 12.08.1997 - 1 StR 234/97

    Beginn des Versuchs (unmittelbares Ansetzen, wenn nach der Vorstellung des Täters

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    Davon ausgehend liegt Versuchsbeginn bei einer Brandstiftung vor, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den Brand - auch durch bloßes Hinzutreten eines als sicher vorausgesehenen weiteren Umstands, wie eines Kurzschlusses oder der sicheren Mitwirkung des Tatopfers (BGH, Urteil vom 12. August 1997 - 1 StR 234/97, BGHSt 43, 177), etwa durch Betätigen des manipulierten Lichtschalters - zu bewirken (BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222).
  • BGH, 11.08.1998 - 1 StR 326/98

    Tatbestandsmerkmal der großen Zahl von Menschen bei der besonders schweren

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
    Dafür müsste ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen worden sein, dass sich der Brand auch nach Erlöschen des Zündstoffs selbstständig an der Sache hätte ausbreiten können (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222 und vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175, 176).
  • BGH, 05.12.2001 - 3 StR 422/01

    Besonders schwere Brandstiftung; Inbrandsetzen eines zur Wohnung von Menschen

  • BGH, 09.03.2006 - 3 StR 28/06

    Versuch (unmittelbares Ansetzen); Brandstiftung; Urteilsgründe (fehlende

  • BGH, 10.01.2007 - 5 StR 401/06

    Vollendung bei der schweren Brandstiftung (ein zur Wohnung von Menschen dienendes

  • BGH, 20.10.2009 - 3 StR 392/09

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen gewerblich genutzter Teile eines auch

  • BGH, 04.02.2010 - 4 StR 394/09

    Belehrung eines Geistlichen über sein Zeugnisverweigerungsrecht (Reichweite des

  • BGH, 04.03.2010 - 4 StR 62/10

    Bedingter Vorsatz bei der versuchten Brandstiftung (Vorsatzbeleg;

  • BGH, 06.04.2011 - 2 ARs 97/11

    Anfrageverfahren

  • BGH, 10.05.2011 - 4 StR 659/10

    Schwere und besonders schwere Brandstiftung (Wohnung; teilweises Zerstören bei

  • OLG Saarbrücken, 29.07.2008 - Ss 49/08

    Vorsätzliche Brandstiftung: Objektive und subjektive Voraussetzungen der beiden

  • BGH, 05.04.2018 - 3 StR 13/18

    Schwere Brandstiftung (ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung bei

    Diese Taterfolgsvariante liegt bei einem - wie hier - gemischt, das heißt teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes durch die Brandlegung nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen zum Wohnen unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247).

    Das ist der Fall, wenn infolge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren der auf das Wohnen gerichteten Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, wobei hierzu insbesondere der Aufenthalt, die Nahrungsversorgung und das Schlafen zählen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247).

    Maßstab ist insoweit die Vorstellung eines "verständigen Wohnungsinhabers' (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247), wobei Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken erst anzunehmen ist, wenn eine Wohnung infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr zu diesem Zweck genutzt werden kann.

    Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers' zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247).

    Demnach liegt eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einem gemischt genutzten Gebäude nicht vor, wenn die brandbedingte Unbenutzbarkeit nur einen kurzen Zeitraum andauert - Stunden oder ein Tag reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271) - oder lediglich solche Teile des Gebäudes betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern nur funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271).

    Sie ist vielmehr auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung infolge eines im gewerblichen Teil eines gemischt genutzten Gebäudes gelegten Brandes (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247) oder auf den Einsatz von Löschmitteln (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404, 405; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247).

    Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden, ob über die bisherige Rechtsprechung hinausgehend bei gemischt, auch wohnlich genutzten Gebäuden der Taterfolg der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits darin liegen kann, dass ausschließlich nicht dem Wohnen selbst dienende Gebäudeteile - etwa in den Kellerräumen verlaufende Versorgungsleitungen - von den Brandfolgen betroffen sind, die brandbedingte Zerstörung dort aber eine Nutzung der im Objekt gelegenen Wohnungen für eine ausreichende Zeitspanne aufhebt (offengelassen in BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 649).

  • BGH, 14.01.2014 - 1 StR 628/13

    Schwere Brandstiftung (Begriff der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes durch

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei Bränden in zu Wohnzwecken genutzten Häusern keine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634).

    Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 mwN).

    Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634).

    Er hat objektiv anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers" zu bewerten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634).

    Zwar können erhebliche Verrußungen in einem Tatobjekt grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, StV 2002, 145; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 95 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 7 aE; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634).

    Ob es aufgrund der kompletten Beschädigung der Heizungsanlage zu einer zeitweiligen Unbenutzbarkeit der Wohnungen gekommen ist, teilt das Urteil nicht mit (zu den entsprechenden Anforderungen an die Feststellungen siehe näher BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 f.).

    Das Inbrandsetzen von nicht dem Wohnen dienenden Gebäudeteilen führt ein vollendetes Inbrandsetzen eines Tatobjekts gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB aber allenfalls dann herbei, wenn das Feuer sich von dort aus auf die als Wohnung genutzten Teile hätte ausbreiten können (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19, 21; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279; vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 635).

    aa) Eine an einem Wohngebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), das notwendig stets auch ein "Gebäude" im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, verübte Brandstiftung kann sich bei Verursachung konkreter Gesundheitsgefahr als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB erweisen, wenn zwar keine Wohnräume, aber ein anderer funktionaler Gebäudeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wurde, er also für nicht unerhebliche Zeit nicht bestimmungsgemäß verwendet werden konnte (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 635).

  • BGH, 06.12.2018 - 4 StR 371/18

    Brandstiftung (Begriffsdefinition: Warenvorräte, Warenlager; bedingter

    Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der Täter mit Brandstiftungsvorsatz gehandelt hat, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass ein Tatobjekt in Brand gerät (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 651 mwN).
  • BGH, 05.09.2017 - 5 StR 222/17

    Vollendete Brandstiftung bei gemischt genutztem Gebäude (teilweise Zerstörung

    aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN).

    Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers' zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN).

    Erhebliche Verrußungen können grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN).

    Zwar genügt eine erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag regelmäßig nicht für ein teilweises Zerstören (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13 jeweils mwN).

    Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz geschlossen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12 mwN).

  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 324/19

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; beendeter und unbeendeter Versuch);

    Dabei ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts auf Grund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NStZ-RR 2017, 246 Rn. 17; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 09.11.2020 - 4 StR 626/19

    Schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören durch Brandlegung bei einem gemischt

    aa) Die Taterfolgsvariante des teilweisen Zerstörens liegt bei einem gemischt genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14; vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18 Rn. 18, NJW 2019, 90; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17 Rn. 12, NJW 2018, 246; jeweils mwN).

    Sie ist auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18 Rn. 19, NJW 2019, 90; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12 Rn. 12, NStZ 2014, 647; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246; jeweils mwN).

  • BGH, 25.11.2020 - 5 StR 493/19

    Schwere Brandstiftung (Schäden an einem nicht unmittelbar dem Wohnen dienenden

    Hierfür genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen von Wohngebäuden, wenn diese für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 4 StR 624/17; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12; Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96).

    Die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit eines Kellers als Versorgungs- und Aufbewahrungsraum kann den Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen, wenn die erforderlichen Reparaturarbeiten infolge brandbedingter Schäden einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 (teilweise Zerstörung von Kellerboxen, Leitungen, Kellertüren, Verrußungen); Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12 (Zerstörung von Stromleitungen und Stromzählern in einem Zählerraum)).

  • BGH, 05.09.2017 - 3 StR 362/17

    Teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Inbrandsetzen (für das ganze Objekt

    Ein Gebäude ist im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f.; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 16. August 2017 - 4 StR 320/17, juris Rn. 9).
  • BGH, 25.10.2022 - 4 StR 268/22

    Brandstiftung (Tatobjekt: Warenlager oder-vorräte, Waren, § 92 Abs. 2 BGB, § 241a

    Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der Täter mit Brandstiftungsvorsatz gehandelt hat, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass ein Tatobjekt in Brand gerät (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12 Rn. 28, NStZ 2014, 647, 651 mwN).
  • BGH, 26.04.2018 - 4 StR 624/17

    Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines Gebäudes)

    Dafür genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen eines Wohnhauses, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 650).
  • LG Bamberg, 25.07.2019 - 63 KLs 1105 Js 20586/18

    Brandstiftung mit Todesgefahr

  • LG Bonn, 17.08.2020 - 21 KLs 27/19
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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 708/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,17963
BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 708/12 (https://dejure.org/2013,17963)
BVerfG, Entscheidung vom 05.07.2013 - 2 BvR 708/12 (https://dejure.org/2013,17963)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 (https://dejure.org/2013,17963)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 63 StGB; § 64 Satz 2 StGB; § 67d StGB; Art. 37 Buchst. a Kinderrechtskonvention
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Jugendlicher; Verfassungsmäßigkeit; Unbefristetheit; Möglichkeiten der Entlassung); Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (umfassende Abwägung im Einzelfall; Begründungsanforderungen; Freiheitsgrundrecht; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 63, 67d StGB - insb keine Verletzung von Art 37 Buchst a der UN-Kinderrechtskonvention durch freiheitsentziehende Maßregel nach Jugendstrafe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 63 StGB, § 64 S 2 StGB
    Nichtannahmebeschluss: Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 63, 67d StGB - insb keine Verletzung von Art 37 Buchst a der UN-Kinderrechtskonvention (juris: UNKRÜbk) durch freiheitsentziehende Maßregel nach Jugendstrafe - zudem keine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG durch ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Fortdauer der Unterbringung eines im Zeitpunkt der Anlasstat jugendlichen Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus bei geringen Behandlungsaussichten; Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über die Fortdauer ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 63, 67d StGB - insb keine Verletzung von Art 37 Buchst a der UN-Kinderrechtskonvention (juris: UNKRÜbk) durch freiheitsentziehende Maßregel nach Jugendstrafe - zudem keine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG durch ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Fortdauer der Unterbringung eines im Zeitpunkt der Anlasstat jugendlichen Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus bei geringen Behandlungsaussichten; Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über die Fortdauer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung der Fortdauer der langjährigen Unterbringung eines Kindesmörders und Sexualstraftäters ist nicht zu beanstanden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 708/12
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber im Blick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die Vollstreckung der Maßregel nach § 63 StGB besondere Regelungen getroffen hat, die der Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG grundsätzlich genügen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Dem Besserungszweck kann dabei zwar nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ), zumal auch der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet und daher freiheits- und therapieorientiert ausgestaltet sein muss (vgl. BVerfGE 130, 372 ).

    Im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kann aber die Besserung gegenüber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit verblassen oder als Nebenzweck nachrangig sein (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 372 ).

    Er ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67 Abs. 2 StGB einzubeziehen (BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf daher nur fortgesetzt werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis steht (BVerfGE 70, 297 ).

    Dabei ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Da es sich bei der Entscheidung über die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung um eine wertende Entscheidung handelt, die nach ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter Prognosegesichtspunkten fällt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 27, 211 ; 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Damit trägt das Gericht dem Umstand Rechnung, dass aus Sicht der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Besserungsgesichtspunkt nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ) und der Staat im Rahmen der Ausgestaltung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel geeignete Konzepte bereitzustellen hat, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit nach Möglichkeit zu beseitigen und ihn auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 130, 372 ).

  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03

    Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 708/12
    Im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kann aber die Besserung gegenüber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit verblassen oder als Nebenzweck nachrangig sein (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Er ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67 Abs. 2 StGB einzubeziehen (BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Dabei ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Da es sich bei der Entscheidung über die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung um eine wertende Entscheidung handelt, die nach ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter Prognosegesichtspunkten fällt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 27, 211 ; 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist kein geringeres, sondern ein anderes Übel (vgl. BVerfGK 2, 55 ).

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 708/12
    Dem Besserungszweck kann dabei zwar nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ), zumal auch der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet und daher freiheits- und therapieorientiert ausgestaltet sein muss (vgl. BVerfGE 130, 372 ).

    Sie resultiert aus der Pflicht des Staates, die Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern zu schützen (vgl. BVerfGE 130, 372 m.w.N.).

    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 372 ).

    Damit trägt das Gericht dem Umstand Rechnung, dass aus Sicht der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Besserungsgesichtspunkt nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ) und der Staat im Rahmen der Ausgestaltung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel geeignete Konzepte bereitzustellen hat, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit nach Möglichkeit zu beseitigen und ihn auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 130, 372 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2020 - 6 B 6.19

    Berufung; Visum für Familiennachzug der Kinder; subsidiär schutzberechtigter

    Dies verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Kinderrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 - juris Rn. 21).
  • BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    (1) Zwar kann mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Besserungsgesichtspunkt nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 41).

    Ob daher auch bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit die Fortdauer einer Unterbringung gemäß § 63 StGB verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, bedürfte gesonderter Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 43).

    Soweit Möglichkeiten der Behandlung des Untergebrachten verbleiben, tragen diese auch bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 41).

  • BGH, 16.01.2014 - 4 StR 496/13

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    a) Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist an die Voraussetzung geknüpft, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 573/08 (juris Rn. 2); vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 (juris Rn. 28) jeweils mwN).
  • BVerfG, 08.07.2016 - 2 BvR 435/15

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Die Unterbringung ist im Verhältnis zur Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel (vgl. BVerfGK 2, 55 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 -, juris, Rn. 26).

    Andererseits tragen - soweit vorhanden - verbleibende Möglichkeiten der Behandlung eines Untergebrachten auch bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 41; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 -, juris, Rn. 27).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

    Dies verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Kinderrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 - juris Rn. 21).
  • BGH, 03.03.2016 - 4 StR 497/15

    Strafzumessung (Grundsatz der schuldangemessenen Strafe als Grenze für

    Voraussetzung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist unter anderem, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 573/08 (juris Rn. 2); vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 (juris Rn. 28) jeweils mwN).
  • BGH, 01.02.2024 - 5 StR 419/23

    Tragfähige Begründung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hängt - anders als bei § 64 StGB - nicht davon ab, ob der Angeklagte im psychiatrischen Krankenhaus erfolgreich behandelt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12).
  • VerfGH Sachsen, 08.03.2021 - 212-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den die Fortdauer einer

    Zwar sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeitsprüfung umso strenger, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12), jedoch stößt der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 - juris Rn. 35; Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Besserungsgesichtspunkt, mag er als Nebenzweck der Unterbringung gegenüber dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit auch nachrangig sein, nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 26; Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 - juris Rn. 41; Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 - Rn. 25; Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [318]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass mit der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gerade keine lebenslange Freiheitsentziehung ohne Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verbunden ist, und die Regelungen der §§ 63, 67d StGB den Anforderungen von Art. 37 Buchst. a der Kinderrechtskonvention gerecht werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 - juris Rn. 24).

  • OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17

    Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen

    Daneben ist auch zu berücksichtigen, ob durch ein Fortdauern des Maßregelvollzugs eine Besserung der Erkrankung des Untergebrachten noch erreicht werden kann, da auch der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist und daher freiheits- und therapieorientiert ausgestaltet sein muss (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. Juli 2013 - 2 BvR 708/12, Rn. 29, zitiert nach juris; BVerfGE 130, 372, 380).

    Jedoch kann die Besserung auch gegenüber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit verblassen oder als Nebenzweck nachrangig sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. Juli 2013, a.a.O.; BVerfGE 70, 297, 316, 318).

  • BVerfG, 26.01.2018 - 2 BvR 725/16

    Unzureichende Substantiierung einer gegen die fortdauernde Unterbringung in einem

    a) Demgemäß ist die Verfassungsbeschwerde unzureichend begründet, soweit sie sich auf die Wiederholung von Einwendungen beschränkt, die bereits im vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren (2 BvR 708/12) geltend gemacht wurden, das die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers aufgrund der Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 21. Dezember 2011 (I StVK 916/11) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Februar 2012 (2 Ws 89/12) zum Gegenstand hatte.

    Insoweit rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine von den Feststellungen im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 (2 BvR 708/12, juris, Rn. 18 ff.) abweichenden Bewertungen.

  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 243/14

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • OLG Brandenburg, 13.11.2013 - 15 UF 107/13

    Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts

  • BGH, 21.04.2021 - 1 StR 447/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 57/13

    Anerkennung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig bei Beschäftigungszeiten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17

    Erteilung von Visa aus familiären Gründen in Fällen von im Bundesgebiet subsidiär

  • KG, 23.02.2018 - 5 Ws 11/18

    Prüfung der Aussetzungsreife bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen

  • VG Köln, 12.08.2022 - 16 K 2526/19

    AfD-nahe Stiftung scheitert mit Klagen auf Bundesförderung für die Jahre 2018 -

  • OLG Braunschweig, 09.02.2022 - 1 Ws 284/21

    Mehrfach angeordnete Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus;

  • OLG Koblenz, 22.09.2021 - 1 Ws 481/21

    Erledigung der Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus wegen Fehleinweisung

  • KG, 28.01.2020 - 2 Ws 211/19

    Fortdauer einer Unterbringung in Psychiatrie nach fast 30 Jahren

  • OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17

    Zu den Voraussetzungen der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen

  • SG Düsseldorf, 02.10.2013 - S 2 KA 674/12

    Anspruch eines Vertragszahnarztes gegen Kassenzahnärztliche Vereinigung auf

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Rechtsprechung
   BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,5285
BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12 (https://dejure.org/2013,5285)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2013 - 4 StR 544/12 (https://dejure.org/2013,5285)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12 (https://dejure.org/2013,5285)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 StGB; § 15 StGB
    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (Vorsatz bezüglich fehlender Einwilligung des Opfers; Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 177 Abs 1 Nr 1 StGB, § 177 Abs 1 Nr 3 StGB
    Vergewaltigung: Vorsatz bei Ausnutzung einer hilflosen Lage beim Verzicht des Opfers auf Widerstand aus Furcht; Ausnutzen eines "Klimas der Gewalt" früherer Drohungen

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzgl. bedingten Vorsatzes

  • rewis.io

    Vergewaltigung: Vorsatz bei Ausnutzung einer hilflosen Lage beim Verzicht des Opfers auf Widerstand aus Furcht; Ausnutzen eines "Klimas der Gewalt" früherer Drohungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 349 Abs. 2
    Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzgl. bedingten Vorsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 207
  • NStZ-RR 2013, 363
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.11.2008 - 2 StR 474/08

    Vergewaltigung (schutzlose Lage; bedingter Vorsatz)

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12
    bb) Der subjektive Tatbestand im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht eingewilligt hat und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (Senatsbeschluss vom 8. November 2011 - 4 StR 445/11, NStZ 2012, 268; BGH, Beschluss vom 12. November 2008 - 2 StR 474/08).
  • BGH, 08.11.2011 - 4 StR 445/11

    Vergewaltigung (schutzlose Lage; Vorsatz)

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12
    bb) Der subjektive Tatbestand im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht eingewilligt hat und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (Senatsbeschluss vom 8. November 2011 - 4 StR 445/11, NStZ 2012, 268; BGH, Beschluss vom 12. November 2008 - 2 StR 474/08).
  • BGH, 20.03.2012 - 4 StR 561/11

    Sexuelle Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage (Vergewaltigung;

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12
    Auch frühere Drohungen können wie frühere Misshandlungen eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten, sodass im Einzelfall auch das Ausnutzen eines "Klimas der Gewalt" ausreichen kann, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem sexuellen Übergriff hergestellt, dies vom Opfer als Drohung empfunden wird und der Täter dies zumindest billigt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, StV 2012, 534, Tz. 14; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 177 Rn. 20 mN zur Rspr.; vgl. auch SSW-StGB/Wolters, § 177 Rn. 12).
  • BGH, 13.02.2019 - 2 StR 301/18

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzen eines Überraschungsmoments: subjektiver Tatbestand;

    Der subjektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF erforderte, dass der Täter die tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit auch als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkennen musste, so dass der subjektive Tatbestand zumindest bedingten Vorsatz dahin voraussetzte, dass das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligte und dass es gerade wegen seiner Schutzlosigkeit auf einen grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtete, das Opfer also die Handlungen nur wegen seiner Schutzlosigkeit vornahm oder geschehen ließ (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2009 - 3 StR 479/09, juris Rn. 7; vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11, juris Rn. 8; vom 17. November 2011 - 3 StR 359/11, juris Rn. 6; ebenso Senat, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368; Urteil vom 7. März 2012 - 2 StR 640/11, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, juris Rn. 11).
  • BGH, 08.03.2023 - 6 StR 378/22

    Urteil gegen Göttinger Hochschullehrer teilweise aufgehoben

    Aber auch frühere Drohungen können eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - 5 StR 586/88, BGHR StGB § 255 Drohung 6; Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207 zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF).

    Deshalb kann im Einzelfall auch das Ausnutzen einer "Drohkulisse" ausreichen, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem Nötigungserfolg hergestellt und dies vom Opfer als Drohung empfunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, aaO S. 208; vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, StV 2012, 534, 536; vom 6. November 2008 - 4 StR 495/08, NStZ 2009, 263, 264; jeweils zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF).

  • BGH, 23.09.2015 - 4 StR 301/15

    Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage: Vorsatz bezüglich des

    Insbesondere ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit seiner Opfer als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkannt und im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat, dass diese gerade wegen ihrer Schutzlosigkeit auf Widerstand verzichteten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207, 208; vom 8. November 2011 - 4 StR 445/11, NStZ 2012, 268; Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368).
  • BGH, 24.04.2018 - 5 StR 635/17

    Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung (Klima der Gewalt; finale Verknüpfung;

    Der Täter muss erkennen und zumindest billigen, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet und nur deshalb die sexuelle Handlung erduldet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 1996 - 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 111 f.; vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207, 208; vom 10. September 2014 - 5 StR 261/14 mwN, und vom 7. Januar 2015- 2 StR 463/14).
  • BGH, 10.09.2014 - 5 StR 261/14

    Vergewaltigung (Ausnutzen einer durch Todesdrohungen ausgelösten und

    Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kommt es hier - anders als etwa im Falle des Ausnutzens eines "Klimas der Gewalt" (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2004 - 3 StR 256/04, NStZ 2005, 268, 269, vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, StV 2012, 534, 536, und vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207) - nicht darauf an, ob der Angeklagte bei Vornahme des Geschlechtsverkehrs durch schlüssiges Verhalten nochmals auf den gewaltsamen Übergriff und die Todesdrohungen Bezug genommen hat.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18907
BVerfG, 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11 (https://dejure.org/2013,18907)
BVerfG, Entscheidung vom 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11 (https://dejure.org/2013,18907)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 (https://dejure.org/2013,18907)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 84 Abs. 3 StVollzG; § 109 StVollzG; § 119 Abs. 3 StVollzG; § 64 Abs. 3 JVollzGB III BW
    Körperliche Durchsuchung im Strafvollzug (allgemeines Persönlichkeitsrecht; Eingriffsschwere; Verhältnismäßigkeit; Zweckerreichung; Vollzugsaufwand); effektiver Rechtsschutz (Begründung einer Beschwerdeentscheidung; Leerlaufen der Beschwerdemöglichkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Strafgefangenen durch körperliche Durchsuchung gem § 64 Abs 3 JVollzG BW III ohne hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 64 Abs 3 JVollzIIIGB BW 2009
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Strafgefangenen durch körperliche Durchsuchung gem § 64 Abs 3 JVollzG BW III (juris: Buch 3 § 64 Abs 3 JVollzGB BW 2009) ohne hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung - zudem Verletzung ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer mit Entkleidung verbundenen Durchsuchung eines Strafgefangenen nach Rückkehr des Strafgefangenen von einer im gefesselten Zustand durchgeführten richterlichen Vernehmung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Strafgefangenen durch körperliche Durchsuchung gem § 64 Abs 3 JVollzG BW III (juris: Buch 3 § 64 Abs 3 JVollzGB BW 2009) ohne hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung - zudem Verletzung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer mit Entkleidung verbundenen Durchsuchung eines Strafgefangenen nach Rückkehr des Strafgefangenen von einer im gefesselten Zustand durchgeführten richterlichen Vernehmung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Zutiefst gedemütigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die mit Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Strafgefangenen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutz für Strafgefangenen - Nur "Abstrakte Gefahr" rechtfertigt keine Intim-Durchsuchungen im Gefängnis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mehrmalige Körperdurchsuchung eines während Aus- und Vorführung gefesselten Häftlings verletzt die Grundrechte des Betroffenen

  • kanzlei-zink.de (Kurzinformation)

    Unverhältnismäßige körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Häftlinge müssen sich nicht unnötig nackig durchsuchen lassen

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsschutz gegen Intim-Durchsuchungen im Gefängnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3291
  • NStZ 2014, 630
  • NStZ-RR 2013, 324
  • NStZ-RR 2013, 5
  • StV 2014, 352
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 455/08

    Entkleidung und Anusinspektion bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt (kein

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11
    Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise bedeckten Körperöffnungen verbunden sind (BVerfGK 17, 9 ).

    Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat dieser Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfGK 12, 422 ; 17, 9 , m.w.N.).

    Der bloße Umstand, dass Verwaltungsabläufe sich ohne eingriffsvermeidende Rücksichtnahmen einfacher gestalten, ist allerdings hinsichtlich der Anordnung von Durchsuchungen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, noch weniger als in anderen, weniger sensiblen Bereichen geeignet, den Verzicht auf solche Rücksichtnahmen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGK 17, 9 ).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11
    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 122, 248 ; stRspr).

    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; 122, 248 ; stRspr).

  • OLG Celle, 07.07.2006 - 1 Ws 288/06
    Auszug aus BVerfG, 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11
    Dies ist angesichts der offenkundigen inhaltlichen Abweichung des landgerichtlichen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zur Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 Ws 288/06 (StrVollz) -, juris) und der bei der Auslegung der Grundrechte zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (s.o. II.1.a)bb)) hier der Fall.
  • EGMR, 27.11.2012 - 17892/03

    SAVICS v. LATVIA

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11
    Mit Entkleidungen und der Inspektion von Körperöffnungen verbundene Durchsuchungen können danach durch die Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt gerechtfertigt sein; sie müssen aber in schonender Weise - unter anderem außerhalb möglichen Sichtkontakts anderer Gefangener oder unnötigerweise anwesenden Personals - und dürfen nicht routinemäßig, unabhängig von fallbezogenen Verdachtsgründen, durchgeführt werden (s. im Einzelnen EGMR, Urteil vom 4. Februar 2003, Van der Ven ./. Niederlande, Beschwerde Nr. 50901/99, Rn. 62; Urteil vom 4. Februar 2003, Lorsé u.a. ./. Niederlande, Beschwerde Nr. 52750/99, Rn. 74; Urteil vom 12. Juni 2007, Frérot ./. Frankreich, Beschwerde Nr. 70204/01, Rn. 41, 47; Urteil vom 27. November 2012, Savics ./. Lettland, Beschwerde Nr. 17892/03, Rn. 133, 142 ff.).
  • EGMR, 04.02.2003 - 52750/99

    LORSE AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11
    Mit Entkleidungen und der Inspektion von Körperöffnungen verbundene Durchsuchungen können danach durch die Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt gerechtfertigt sein; sie müssen aber in schonender Weise - unter anderem außerhalb möglichen Sichtkontakts anderer Gefangener oder unnötigerweise anwesenden Personals - und dürfen nicht routinemäßig, unabhängig von fallbezogenen Verdachtsgründen, durchgeführt werden (s. im Einzelnen EGMR, Urteil vom 4. Februar 2003, Van der Ven ./. Niederlande, Beschwerde Nr. 50901/99, Rn. 62; Urteil vom 4. Februar 2003, Lorsé u.a. ./. Niederlande, Beschwerde Nr. 52750/99, Rn. 74; Urteil vom 12. Juni 2007, Frérot ./. Frankreich, Beschwerde Nr. 70204/01, Rn. 41, 47; Urteil vom 27. November 2012, Savics ./. Lettland, Beschwerde Nr. 17892/03, Rn. 133, 142 ff.).
  • EGMR, 04.02.2003 - 50901/99

    VAN DER VEN v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11
    Mit Entkleidungen und der Inspektion von Körperöffnungen verbundene Durchsuchungen können danach durch die Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt gerechtfertigt sein; sie müssen aber in schonender Weise - unter anderem außerhalb möglichen Sichtkontakts anderer Gefangener oder unnötigerweise anwesenden Personals - und dürfen nicht routinemäßig, unabhängig von fallbezogenen Verdachtsgründen, durchgeführt werden (s. im Einzelnen EGMR, Urteil vom 4. Februar 2003, Van der Ven ./. Niederlande, Beschwerde Nr. 50901/99, Rn. 62; Urteil vom 4. Februar 2003, Lorsé u.a. ./. Niederlande, Beschwerde Nr. 52750/99, Rn. 74; Urteil vom 12. Juni 2007, Frérot ./. Frankreich, Beschwerde Nr. 70204/01, Rn. 41, 47; Urteil vom 27. November 2012, Savics ./. Lettland, Beschwerde Nr. 17892/03, Rn. 133, 142 ff.).
  • EGMR, 12.06.2007 - 70204/01

    Erniedrigende Leibesvisitation eines Gefangenen

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11
    Mit Entkleidungen und der Inspektion von Körperöffnungen verbundene Durchsuchungen können danach durch die Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt gerechtfertigt sein; sie müssen aber in schonender Weise - unter anderem außerhalb möglichen Sichtkontakts anderer Gefangener oder unnötigerweise anwesenden Personals - und dürfen nicht routinemäßig, unabhängig von fallbezogenen Verdachtsgründen, durchgeführt werden (s. im Einzelnen EGMR, Urteil vom 4. Februar 2003, Van der Ven ./. Niederlande, Beschwerde Nr. 50901/99, Rn. 62; Urteil vom 4. Februar 2003, Lorsé u.a. ./. Niederlande, Beschwerde Nr. 52750/99, Rn. 74; Urteil vom 12. Juni 2007, Frérot ./. Frankreich, Beschwerde Nr. 70204/01, Rn. 41, 47; Urteil vom 27. November 2012, Savics ./. Lettland, Beschwerde Nr. 17892/03, Rn. 133, 142 ff.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11
    a) aa) Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte, unterliegen aber der verfassungsgerichtlichen Prüfung daraufhin, ob sie die Grenze zur Willkür überschreiten oder die Bedeutung eines Grundrechts grundsätzlich verkennen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11
    bb) Auch die Grundrechte Gefangener dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes und nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 89, 315 ).
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11
    Ein Strafgefangener kann zwar nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 35, 307 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ; 13, 487 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Mai 2013 - 2 BvR 2129/11 -, juris).
  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 684/72

    Einschränkung der Informationsfreiheit eines Untersuchungsgefangenen

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

  • BVerfG, 25.02.1993 - 2 BvR 251/93

    Verfassungsmäßigkeit des § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG

  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht (mit Entkleidung verbundene körperliche

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 939/07

    Unterbringung in der Untersuchungshaft (nicht abgetrennte Toilette; Sichtblende

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07

    Tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung im Haftraum eines

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 378/05

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Ablehnung eines Antrags auf Zulassung

  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 2111/06

    Ermöglichung einer Besuchsüberstellung in eine Justizvollzugsanstalt mit

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09

    Rechtsweggarantie (Rechtswegerschöpfung; effektiver Rechtsschutz; Widerspruch);

  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 368/10

    Resozialisierung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugsplan; Vollzugslockerungen;

  • BVerfG, 23.05.2013 - 2 BvR 2129/11

    Resozialisierungsgebot (lebenslange Freiheitsstrafe; ausländische Strafgefangene;

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

  • BVerfG, 05.11.2016 - 2 BvR 6/16

    Bei der Anordnung der stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen muss

    Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 15).

    Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat dieser Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 15).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen für die handelnden Vollzugsbediensteten erkennbar ist oder mit praktikablem Aufwand erkennbar gemacht werden könnte, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Gefahr eines Missbrauchs des bewilligten Besuchs durch den Gefangenen fernliegen könnte, gebührt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Vorrang (vgl. zum "Einschmuggeln' BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 21).

  • BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2294/18

    Körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen nach einem Besuch (Durchsuchungen

    Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, juris, Rn. 29).

    Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat der Inspizierte Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, juris, Rn. 29).

    Wie Einzelfallanordnungen gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG setzen auch Allgemeinanordnungen nach Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG bei am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichteter Auslegung voraus, dass die Verfügung der Anstaltsleitung erkennen lässt, dass von der generellen Anordnung der Durchsuchung abgewichen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 15).

    a) Verfassungsrechtlich ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht nicht davon ausgegangen ist, dass - über den Wortlaut des Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG hinaus - konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Besuchs vorliegen müssen, um eine Durchsuchung auf Grundlage der generellen Anordnung grundrechtskonform durchführen zu können, sondern die abstrakte Gefahr etwa des Einbringens unerlaubter Gegenstände oder von Betäubungsmitteln nach einem Besuch im Regelfall ausreicht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 20; BVerfGK 2, 102 ).

  • BVerfG, 20.12.2016 - 2 BvR 1541/15

    Anspruch eines Strafgefangenen auf Einsicht in seine Krankenakte (Grundrecht auf

    Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfGK 19, 157 ; 19, 306 ; 20, 307 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, juris, Rn. 21; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 28; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris, Rn. 32).
  • BVerfG, 22.07.2022 - 2 BvR 1630/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen beaufsichtigte Drogenscreenings mittels

    Der bloße Umstand, dass Verwaltungsabläufe sich ohne eingriffsvermeidende Rücksichtnahmen einfacher gestalten, ist hier noch weniger als in anderen, weniger sensiblen Bereichen geeignet, den Verzicht auf solche Rücksichtnahmen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 455/08 -, Rn. 33; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, Rn. 17).
  • OLG Nürnberg, 08.06.2018 - 2 Ws 166/18

    Voraussetzungen für die Durchsuchung eines Strafgefangenen mit Entkleidung

    Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat dieser Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. NJW 2013, 3291 juris Rn. 15; NJW 2015, 3158, juris Rn. 33).

    Die Anordnung der körperlichen Durchsuchung steht wegen des hierdurch bewirkten Grundrechtseingriffs unter dem Vorbehalt des Gesetzes und der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerfG, NJW 2013, 3291, juris Rn. 14; NJW 2017, 725 juris Rn. 29).

    der Justizvollzugsanstalt Durchsuchungen mit Entkleidung allgemein anzuordnen (BVerfG, NJW 2017, 725, juris Rn. 31; ebenso BVerfG, NJW 2013, 3291, juris Rn. 19, zu § 64 Abs. 4 des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuches III - JVollzGB, und BVerfGK 2, 102 = NJW 2004, 1728, juris Rn. 16, zu § 84 Abs. 3 StVollzG).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 10.07.2013 (NJW 2013, 3291, juris Rn. 20) weiter ausgeführt, dass unter dem Vorbehalt der Abweichung in Einzelfällen, in denen dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angezeigt sei, für eine allgemeine Regelung im Sinne des § 64 Abs. 3 JVollzGB III (entsprechend Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG) die in den dort genannten Fällen, unter anderem bei Rückkehr eines Gefangenen von einem Aufenthalt außerhalb der Anstalt, gegebene abstrakte Gefahr des Einbringens von Drogen und anderen verbotenen Gegenständen genüge.

  • BVerfG, 19.01.2023 - 2 BvR 1719/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Sicherungsverwahrten gegen die

    Ein Gefangener kann zwar nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 35, 307 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ; 13, 487 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Mai 2013 - 2 BvR 2129/11 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, Rn. 17).
  • BVerfG, 23.09.2020 - 2 BvR 1810/19

    Körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen nach einem Besuch (Durchsuchungen

    g) Wie Einzelfallanordnungen nach Art. 91 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG setzen auch Allgemeinanordnungen nach Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG bei am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichteter Auslegung voraus, dass die Verfügung der Anstaltsleitung erkennen lässt, dass von der generellen Anordnung der Durchsuchung abgewichen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, Rn. 15).
  • OLG Hamm, 03.11.2016 - 1 Vollz (Ws) 385/16

    Durchsuchung eines Gefangenen in unbekleidetem Zustand bei Aufnahme in der

    Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar; wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat dieser insofern Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.2013 -2 BvR 2815/11-, Rn. 15 ff. m. w. N., juris).

    Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Vollzugsbehörde daher nachvollziehbar ihr Ermessen ausüben, wenn für die handelnden Vollzugsbediensteten erkennbar ist oder jedenfalls mit praktikablem Aufwand erkennbar gemacht werden könnte, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Gefahr eines Einschmuggelns fernliegen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.2013, a.a.O., Rn. 21).

    Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass das Ermessen der Antragsgegnerin ohnehin auf null reduziert gewesen wäre (ähnl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.2013, a.a.O., Rn. 22 ff.), auch wenn allein der Umstand, dass die zu durchsuchende Person lediglich von einer geschlossenen Vollzugseinrichtung in die nächste transportiert wird, nach Auffassung des Senats je nach den konkreten Umständen und der Ausgestaltung dieses Transports sowie nach den für die Einschätzung des diesbezüglichen Missbrauchsrisikos relevanten Erkenntnissen über diese Person nicht notwendig dazu führt, dass der typischerweise bei der Aufnahme eines neuen Insassen bestehenden Gefahr insbesondere des Einschmuggelns verbotener Gegenstände bereits durch mildere Maßnahmen hinreichend begegnet werden kann.

  • BVerfG, 06.11.2019 - 2 BvR 2267/18

    Lockerungen im Strafvollzug zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit langjährig

    Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfGK 20, 84 ; 20, 307 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 -, Rn. 26; vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, Rn. 21; vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, Rn. 28; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, Rn. 47; vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, Rn. 32; vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 29; vom 19. Januar 2017 - 2 BvR 476/16 -, Rn. 18).
  • BVerfG, 19.01.2017 - 2 BvR 476/16

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Strafvollzug (Recht auf effektiven

    Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfGK 20, 84 ; 20, 307 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 -, juris, Rn. 26; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, juris, Rn. 21; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 28; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris, Rn. 47; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - 5 A 2062/22

    Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen

  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug:

  • BVerfG, 16.01.2019 - 2 BvR 1081/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend einen Amtshaftungsprozess eines

  • BVerfG, 14.04.2016 - 2 BvR 695/16

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund materieller Subsidiarität

  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.05.2016 - 1 VB 19/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Untersagung der Herausgabe einer DVD durch

  • StGH Baden-Württemberg, 18.05.2015 - 1 VB 10/15

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Verwerfung eines Antrags auf

  • VG Braunschweig, 02.12.2020 - 5 A 65/20

    Transport, Fesselung, Durchsuchung, Vollständiges Entkleiden

  • StGH Baden-Württemberg, 19.01.2015 - 1 VB 59/14
  • StGH Baden-Württemberg, 03.11.2014 - 1 VB 51/14
  • VerfGH Baden-Württemberg, 29.07.2016 - 1 VB 64/16
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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2012 - 3 StR 158/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37362
BGH, 20.09.2012 - 3 StR 158/12 (https://dejure.org/2012,37362)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2012 - 3 StR 158/12 (https://dejure.org/2012,37362)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12 (https://dejure.org/2012,37362)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 15 StGB; § 212 StGB
    Anforderungen an die Beweiswürdigung bei der Abgrenzung von Tötungseventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (eingeschränkte Revisibilität; Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles; Vertretbarkeit der tatrichterlichen Bewertung von be- ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Auszüge)

    Bedingter Vorsatz (insbesondere bei der Tötung)

Besprechungen u.ä. (2)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Beweisen oder Bewerten - Zu den Methoden der Rechtsfindung des BGH, erläutert anhand der neuen Rechtsprechung zum Tötungsvorsatz (Prof. Dr. Ingeborg Puppe; ZIS 2014, 66)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bewerten, Beweisen, Verurteilen - Antwort auf Puppes Polemik über die "Methoden der Rechtsfindung des BGH" (VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer; ZIS 2014, 97)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 5
  • NStZ-RR 2013, 89
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04

    Freispruch im Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 20.09.2012 - 3 StR 158/12
    Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326).

    Der Tatrichter kann in einem solchen Falle nicht gehalten sein, denselben Umstand nochmals in dem anderen Beweiszusammenhang zu erwägen und damit Gefahr zu laufen, sich zu seinem anderweitig gewonnenen Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten in Widerspruch zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326).

  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 246/09

    Tötungsvorsatz (Hemmschwelle; äußerst gefährliche Gewalthandlung;

    Auszug aus BGH, 20.09.2012 - 3 StR 158/12
    Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind (BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443) und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend bezeichnet (BGH, Urteile vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).

  • BGH, 28.01.2010 - 3 StR 533/09

    Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Willenselement; eigenständige Prüfung);

    Auszug aus BGH, 20.09.2012 - 3 StR 158/12
    Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen vor der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443) und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend bezeichnet (BGH, Urteile vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).

  • BGH, 23.02.2012 - 4 StR 608/11

    Überzeugungsbildung beim Tötungsvorsatz (dolus eventualis: Nachtatverhalten,

    Auszug aus BGH, 20.09.2012 - 3 StR 158/12
    Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind (BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443) und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend bezeichnet (BGH, Urteile vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 20.09.2012 - 3 StR 158/12
    Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind (BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443) und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend bezeichnet (BGH, Urteile vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).

  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 599/11

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung und Anforderungen an die Darstellung eines

    Auszug aus BGH, 20.09.2012 - 3 StR 158/12
    Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11 mwN).
  • BGH, 24.11.2016 - 4 StR 289/16

    Körperverletzung durch Unterlassen (Reichweite der Beschützergarantenpflicht bei

    Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90; vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11 mwN).

    Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90).

  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

    Er hat keinen vom Einzelfall losgelösten Beweiswert (s. BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90).
  • BGH, 11.12.2014 - 3 StR 265/14

    Verurteilung wegen gesetzeswidriger Wahlkampffinanzierung rechtskräftig

    Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatgerichtliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77 und 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90; vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14, NStZ 2014, 507, 508).
  • BGH, 20.11.2018 - 1 StR 560/18

    Totschlag (Tötungsvorsatz bei besonders gefährlicher Tathandlung: erforderliche

    Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinanderliegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2013 - 4 StR 357/12, NStZ 2013, 538; vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144, 145 und vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89).

    Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525 f. und vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89).

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 172/17

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektive Gefährlichkeit der

    Das Tatgericht kann in einem solchen Falle nicht gehalten sein, denselben Umstand nochmals in dem anderen Beweiszusammenhang zu erwägen und damit Gefahr zu laufen, sich zu seinem anderweitig gewonnenen Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten in Widerspruch zu setzen (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90; Beschluss vom 9. Februar 2017 - 3 StR 415/16, NStZ 2017, 342, 344; jew. m. zahlr. w. N.).
  • BGH, 05.12.2013 - 4 StR 371/13

    Beweiswürdigung des Tatrichters (Amtsaufklärungsgrundsatz; Anforderungen an die

    Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung sogar dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise näher liegend gewesen wäre (BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89).

    Es ist jedoch allein Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien zu bewerten; das Revisionsgericht kann nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89; vom 4. April 2013 - 3 StR 37/13; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, StraFo 2013, 339).

    Vielmehr ist bei ambivalenten Beweisanzeichen, die dem Tatrichter im Einzelfall rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen, eine rechtlich vertretbare tatrichterliche Entscheidung darüber, welche indizielle Bedeutung ein solcher Umstand im konkreten Fall entfaltet, vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, StraFo 2013, 339; vom 4. April 2013 - 3 StR 37/13; vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89).

  • BGH, 14.02.2024 - 5 StR 215/23

    Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils wegen

    Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen alle für und gegen den Angeklagten sprechenden objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles im Rahmen einer individuellen Gesamtschau berücksichtigt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90 mwN).
  • BGH, 26.02.2015 - 4 StR 293/14

    Ablehnung eines Beweisantrags als bedeutungslos (Beweis von Indiztatsachen;

    Ist dies nicht der Fall, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung aber sogar dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise näherliegend gewesen wäre (BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13).

    Es ist jedoch allein Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien zu bewerten; das Revisionsgericht kann nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89; vom 4. April 2013 - 3 StR 37/13; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, StraFo 2013, 339).

    Vielmehr ist bei ambivalenten Beweisanzeichen, die dem Tatrichter im Einzelfall rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen, eine rechtlich vertretbare tatrichterliche Entscheidung darüber, welche indizielle Bedeutung ein solcher Umstand im konkreten Fall entfaltet, vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, StraFo 2013, 339; vom 4. April 2013 - 3 StR 37/13; vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89).

  • BGH, 28.02.2013 - 4 StR 357/12

    Totschlag (Tötungsvorsatz: Gesamtwürdigung, offen zu Tage liegende Gefährlichkeit

    Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinanderliegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144, 145; vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12).

    Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind (BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525 f.; vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12).

  • BGH, 12.06.2014 - 3 StR 154/14

    Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung hinsichtlich der subjektiven

    Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77 und 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90).
  • BGH, 09.03.2023 - 3 StR 392/22

    Schwerer räuberischer Diebstahl (Besitzerhaltungsabsicht bei Fluchtabsicht);

  • BGH, 25.04.2018 - 2 StR 428/17

    Vorsatz (Maßstab des bedingten Tötungsvorsatzes; richterliche Würdigung äußerst

  • BGH, 05.11.2015 - 4 StR 183/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit:

  • OLG Bremen, 24.09.2015 - 1 SsBs 67/15

    Abstandsmessung, vorausfahrender Pkw, Erfahrung, Schulung, Polizebeamte

  • LG Arnsberg, 25.03.2021 - 4 Ks 10/20
  • AG Pirmasens, 31.03.2014 - 1 Ls 4329 Js 8997/13

    Versuchter Mord: Tötungsvorsatz bei Zufügung von tiefen Schnittwunden am Hals;

  • LG Arnsberg, 25.03.2021 - II4-Ks10/20
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Rechtsprechung
   BGH, 30.07.2013 - 4 StR 247/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,20419
BGH, 30.07.2013 - 4 StR 247/13 (https://dejure.org/2013,20419)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2013 - 4 StR 247/13 (https://dejure.org/2013,20419)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13 (https://dejure.org/2013,20419)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 200 StPO, § 206a StPO, § 242 StGB, § 243 Abs 1 S 2 StGB, § 243 Abs 2 StGB
    Strafverfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen: Konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch Anklageerhebung; Auswirkungen einer gebotenen Verfahrenseinstellung nach Revisionsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • Wolters Kluwer

    Revisisonseinlegung mit Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich einer Verurteilung u.a. wegen Diebstahls

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen: Konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch Anklageerhebung; Auswirkungen einer gebotenen Verfahrenseinstellung nach Revisionsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 243 Abs. 2; StGB § 248a
    Revisisonseinlegung mit Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich einer Verurteilung u.a. wegen Diebstahls

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 349
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.08.1996 - 4 StR 344/96

    Inhaltliche Anforderungen an die Darstellung des Tatgeschehens in der

    Auszug aus BGH, 30.07.2013 - 4 StR 247/13
    Der deshalb gebotenen Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO steht die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen, da der Senat das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. August 1996 - 4 StR 344/96; weitere Nachweise bei KK-Kuckein, aaO, § 352 Rn. 3).
  • BGH, 12.12.2000 - 4 StR 464/00

    Erfolgsqualifiziertes Delikt; Vorsatz; Gefahr; Verwenden eines gefährlichen

    Auszug aus BGH, 30.07.2013 - 4 StR 247/13
    Es liegt mithin nicht fern, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur § 243 Abs. 2 StGB, sondern auch § 248a StGB übersehen hat (vgl. zu einem Fall der Anklage wegen gefährlicher, einer Verurteilung aber nur wegen "einfacher" Körperverletzung auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00 (juris Rn. 3)).
  • BGH, 03.04.2013 - 3 StR 61/13

    Verhältnis von Handeltreiben und Bestimmen einer minderjährigen Person zum

    Auszug aus BGH, 30.07.2013 - 4 StR 247/13
    An der entsprechenden Verwerfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO ist der Senat durch den den Fall II.11 der Urteilsgründe betreffenden Antrag des Generalbundesanwalts (allein) auf Schuldspruchberichtigung nicht gehindert (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2013 - 3 StR 61/13).
  • BGH, 01.03.2005 - 5 StR 499/04

    Revisibilität der Strafzumessung beim Betäubungsmittelhandel (Behandlung von

    Auszug aus BGH, 30.07.2013 - 4 StR 247/13
    Ein solcher steht indes der Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2005 - 5 StR 499/04 (juris Rn. 6); Meyer-Goßner, aaO, § 318 Rn. 17a mwN).
  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 417/15

    Fehlender wirksamer Strafantrag als Prozessvoraussetzung bei der Körperverletzung

    Darin, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage auf einen dem Antragserfordernis unterliegenden Vorwurf erstreckt, liegt - wenn keine Besonderheiten hinzutreten - regelmäßig die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349 mwN).
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Im Übrigen ist für die Möglichkeit einer Teilanfechtung die Frage ohne Bedeutung, ob die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle 4 und 5 durch das Landgericht zutrifft (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 Rn. 7 mwN), da sich das Rechtsmittel in Bezug auf beide Taten lediglich gegen den Strafausspruch wendet (s. BGH, Urteile vom 14. Mai 1996 - 1 StR 149/96, juris Rn. 4; vom 28. März 2018 - 2 StR 176/17, juris Rn. 20; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 10 aE) und diese von der Anklage umfasst sind (zur Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen bei Revisionsbeschränkungen BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349).
  • BGH, 20.04.2017 - 2 StR 79/17

    Strafantragserfordernis bei relativen Antragsdelikten (Auslegung der

    Nur wenn die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf ein relatives Antragsdelikt erstreckt, liegt darin - sofern keine Besonderheiten hinzutreten - regelmäßig die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 417/15, StraFo 2016, 212).
  • BGH, 11.01.2023 - 3 StR 468/22

    Diebstahl geringwertiger Sachen (Strafantrag; öffentliches Interesse an der

    Dies gilt indes nur, wenn sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; vom 20. Juli 2022 - 5 StR 109/22, NStZ-RR 2022, 354, 355).

    Da beim Diebstahl geringwertiger Sachen ein (wirksamer und noch bestehender) Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft Voraussetzung für eine entsprechende Verurteilung ist, also (positiv) vorliegen muss, scheidet ein Schuldspruch wegen Diebstahls schon dann aus, wenn hieran Zweifel bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349).

  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 288/19

    Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung: Wirksamkeitsvoraussetzungen,

    (3) Hingegen steht nicht jeder Fehler im nicht angefochtenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung der Wirksamkeit einer Beschränkung entgegen; insbesondere lässt allein die fehlerhafte Rechtsanwendung beim Schuldspruch eine Revisionsbeschränkung nicht unwirksam werden (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; BGH, Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15, NStZ 2016, 733, 735; BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - 3 StR 124/16, juris Rn. 28; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2019 - 4 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 217, 218; Senat, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222; so ausdrücklich auch bei einem Verstoß gegen die Kognitionspflicht OLG Köln, Urteil vom 17. Januar 2017 - III RVs 285/16, NStZ-RR 2017, 153).
  • BGH, 03.05.2016 - 3 StR 114/16

    Strafantragserfordernis beim Diebstahl geringwertiger Sachen (keine konkludente

    Diese Erklärung ist insbesondere nicht (konkludent) damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anklage auf das Entwenden des Mobiltelefons erstreckt hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; vom 8. März 2016 - 3 StR 417/15, juris Rn. 6).
  • BGH, 19.11.2013 - 2 StR 494/13

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minderschwerer

    Der Senat ist insoweit an einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch den Antrag des Generalbundesanwalts, der allein auf Berichtigung des Schuldspruchs, im Ergebnis aber auf die Verwerfung der Revision gerichtet ist, nicht gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, insoweit in NStZ-RR 2013, 349 nicht abgedruckt, mwN).
  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 175/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Erlangen: tatsächliche Verfügungsgewalt,

    a) Der Beschränkung steht nicht entgegen, dass die Annahme einer Beihilfe auch zum bandenmäßig begangenen Betrug rechtsfehlerhaft ist, da nach den Feststellungen das besondere persönliche Merkmal der Bandenmitgliedschaft (§ 28 Abs. 2 StGB) in der Person der Angeklagten nicht gegeben war, so dass lediglich eine Beihilfe zum Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Betruges vorliegt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349 mwN).
  • BGH, 13.04.2023 - 4 StR 499/22

    Körperverletzung (Verfahrenshindernis: kein Strafantrag, konkludente Erklärung

    Da es sich dabei jeweils um Offizialdelikte handelt, kann darin nicht die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für den Fall gesehen werden, dass das Gericht - wie hier - nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 StR 79/17, NStZ-RR 2017, 251, 252 Rn. 25; Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR 108/15 Rn. 4; Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 230 Rn. 4; Hardtung in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 230 Rn. 39, jew. mwN).
  • BGH, 20.07.2022 - 5 StR 109/22

    Verfahrenshindernis wegen fehlendem öffentlichen Interesse an der

    Dies gilt indes nur, wenn sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349).
  • BGH, 05.12.2019 - 4 StR 301/19

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung rechtskräftiger ausländischer

  • BGH, 05.07.2022 - 5 StR 159/22

    Verfahrenshindernis wegen Fehlens von Strafantrag und öffentlichem Interesse bei

  • OLG Oldenburg, 08.01.2015 - 1 Ss 226/14

    Wirksame Beschränkung des Rechtsmittels trotz fehlerhafter rechtlicher Würdigung

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Rechtsprechung
   BGH, 08.10.2013 - 4 StR 273/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,28962
BGH, 08.10.2013 - 4 StR 273/13 (https://dejure.org/2013,28962)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2013 - 4 StR 273/13 (https://dejure.org/2013,28962)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2013 - 4 StR 273/13 (https://dejure.org/2013,28962)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 189 GVG
    Relativer Revisionsgrund: Beruhen des Strafurteils auf Übersetzungen eines nicht ordnungsgemäß vereidigten Dolmetschers

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Vereidigung eines Dolmetschers oder das Berufen auf einen allgemein geleisteten Eid in der Hauptverhandlung

  • rewis.io

    Relativer Revisionsgrund: Beruhen des Strafurteils auf Übersetzungen eines nicht ordnungsgemäß vereidigten Dolmetschers

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GVG § 189
    Erforderlichkeit der Vereidigung eines Dolmetschers oder das Berufen auf einen allgemein geleisteten Eid in der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kann man schon mal vergessen - die Vereidigung des Dolmetschers

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Die Verständigung (Deal) und die Protokollierung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fehlender Dolmetschereid in der Hauptverhandlung begründet Verfahrensfehler - Verfahrensfehler aufgrund Verstoßes gegen § 189 GVG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 356
  • NStZ-RR 2013, 5
  • NStZ-RR 2014, 16
  • StV 2014, 203
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.06.2011 - 4 StR 111/11

    Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung (Darlegungsvoraussetzungen an die

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 273/13
    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts handelt es sich nicht lediglich um eine unzulässige Protokollrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11, StraFo 2011, 317; Urteil vom 20. April 2006 - 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53).
  • BGH, 27.07.2005 - 1 StR 208/05

    Unterbliebene Dolmetschervereidigung (fehlende Bezugnahme auf einen allgemeinen

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 273/13
    Konkrete Umstände, welche den Schluss zuließen, dass sich das Fehlen der eidlichen Bekräftigung im Einzelfall nicht auf die Übersetzung ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05, NStZ 2005, 705, 706; vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, BGHR GVG § 189 Beeidigung 5; Wickern in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 189 GVG Rn. 12 mwN), ergeben sich weder aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensablauf noch aus der das Rügevorbringen der Revision bestätigenden Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft.
  • BGH, 15.12.2011 - 1 StR 579/11

    Steuerverkürzung in großem Ausmaß bei der Steuerhinterziehung (Griff in die Kasse

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 273/13
    Konkrete Umstände, welche den Schluss zuließen, dass sich das Fehlen der eidlichen Bekräftigung im Einzelfall nicht auf die Übersetzung ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05, NStZ 2005, 705, 706; vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, BGHR GVG § 189 Beeidigung 5; Wickern in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 189 GVG Rn. 12 mwN), ergeben sich weder aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensablauf noch aus der das Rügevorbringen der Revision bestätigenden Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft.
  • BGH, 20.04.2006 - 4 StR 604/05

    Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen: vollständige Mitteilung eines

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 273/13
    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts handelt es sich nicht lediglich um eine unzulässige Protokollrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11, StraFo 2011, 317; Urteil vom 20. April 2006 - 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53).
  • BGH, 10.03.2005 - 4 StR 3/05

    Dolmetscherbestellung (fehlende Vereidigung; Belehrung); Beweiskraft des

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 273/13
    Hierbei handelt es sich um eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 3/05, BGHR GVG § 189 Beeidigung 4).
  • BGH, 20.11.2013 - 4 StR 441/13

    Mangelnde Berufung auf einen Eid des Dolmetschers (mangelnde Eidesleistung;

    Der Senat kann - anders als in der Sache 4 StR 273/13 (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013), in der die Staatsanwaltschaft dem Revisionsvorbringen in ihrer Gegenerklärung nicht entgegengetreten war, sondern den Revisionsvortrag als zutreffend bezeichnet hatte - jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.
  • BGH, 11.01.2022 - 3 StR 406/21

    Ausnahmsweise kein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen die

    b) In der Regel beruht ein Urteil auch auf einem Verstoß gegen die Vereidigungsvorschriften des § 189 GVG, weil zumeist nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein nach § 189 Abs. 1 GVG vom Gericht einzelfallbezogen vereidigter oder ein nach § 189 Abs. 2 GVG allgemein beeidigter Dolmetscher, der sich zudem unmittelbar vor seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung auf die allgemeine Beeidigung berufen und sich damit seine Eidespflicht noch einmal vergegenwärtigt hat, sorgfältiger als ein nicht vereidigter Dolmetscher übersetzt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 1 StR 190/19, BGHR GVG § 189 Abs. 2 Verteidigung 2 Rn. 4 ff.; vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 273/13, NStZ 2014, 356 f.; vom 17. September 1982 - 5 StR 604/82, NStZ 1982, 517; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 189 GVG Rn. 3 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.08.2013 - 4 StR 274/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,26165
BGH, 27.08.2013 - 4 StR 274/13 (https://dejure.org/2013,26165)
BGH, Entscheidung vom 27.08.2013 - 4 StR 274/13 (https://dejure.org/2013,26165)
BGH, Entscheidung vom 27. August 2013 - 4 StR 274/13 (https://dejure.org/2013,26165)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 226 Abs. 2 StGB; § 323c StGB; § 13 StGB; § 244 Abs. 2 Satz 3 StPO; § 354 StPO; § 357 StPO; § 358 StPO
    Schwere Körperverletzung (qualifizierte Begehung mit dolus directus: Anforderungen an den Vorsatz); unterlassene Hilfeleistung (Konkurrenzen gegenüber dem unechten Unterlassungsdelikt); Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit (Begründung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244 Abs 3 S 2 StPO, § 226 Abs 2 StGB
    Schwere Körperverletzung: Absichtliche oder wissentliche Verursachung der Folgen einer schweren Körperverletzung als Qualifikationstatbestand; verfahrensfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages zu einer Indiztatsache wegen Bedeutungslosigkeit; Darlegungerfordernis der ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Strafzumessung nach § 226 Abs. 2 StGB bei nicht ausreichendem Nachweis des subjektiven Tatbestandes bzgl. der schweren Folge der Körperverletzung

  • rewis.io

    Schwere Körperverletzung: Absichtliche oder wissentliche Verursachung der Folgen einer schweren Körperverletzung als Qualifikationstatbestand; verfahrensfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages zu einer Indiztatsache wegen Bedeutungslosigkeit; Darlegungerfordernis der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an eine Strafzumessung nach § 226 Abs. 2 StGB bei nicht ausreichendem Nachweis des subjektiven Tatbestandes bzgl. der schweren Folge der Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sicheres Voraussehen von schwerer Körperverletzung als sichere Folge des Handelns reicht für Qualifikation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 383
  • NStZ-RR 2013, 5
  • NStZ-RR 2016, 193
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.02.2012 - 4 StR 602/11

    Revision im Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Zurückverweisung

    Auszug aus BGH, 27.08.2013 - 4 StR 274/13
    Sollte der Angeklagte N. im Adhäsionsverfahren erneut zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt werden, wird die Strafkammer zu bedenken haben, dass dessen Bemessung regelmäßig die Berücksichtigung auch der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und des Geschädigten erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 4 StR 602/11, StV 2012, 711, 712 mwN).
  • BGH, 19.09.2007 - 2 StR 248/07

    Ablehnung eines Beweisantrages (Indiztatsache; Bedeutungslosigkeit; Widerspruch

    Auszug aus BGH, 27.08.2013 - 4 StR 274/13
    Zu der vom Angeklagten N. erhobenen, allein die Brandverletzungen und daher den Strafausspruch betreffenden Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend: Bei der Ablehnung des hier nicht lediglich eine Negativtatsache enthaltenden Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung aus tatsächlichen Gründen darf die Beweiserheblichkeit der Indiztatsache nicht nur mit der Begründung, auch wenn der Zeuge die Behauptung bestätige, müsse dies nicht richtig sein, verneint werden (BGH, Urteil vom 19. September 2007 - 2 StR 248/07, StraFo 2008, 29, 30).
  • BGH, 21.05.2013 - 2 StR 29/13

    Verschlechterungsverbot (Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 27.08.2013 - 4 StR 274/13
    Die Anforderungen an die Begründung entsprechen dabei grundsätzlich den Darlegungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 2 StR 29/13; vom 27. März 2012 - 3 StR 47/12, NStZ-RR 2012, 255; vom 19. Oktober 2006 - 4 StR 251/06, NStZ-RR 2007, 84, 85).
  • BGH, 14.12.2000 - 4 StR 327/00

    Abgrenzung von Strafzumessungsvorschrift und Qualifikationstatbestand; Vorsatz

    Auszug aus BGH, 27.08.2013 - 4 StR 274/13
    Hierfür reicht zwar aus, dass der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht (BGH, Urteile vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00, NJW 2001, 980, 981; vom 25. Juni 2002 - 5 StR 103/02, BGHR StGB § 226 Abs. 2 Schwere Körperverletzung 2; vom 12. Juli 2005 - 1 StR 65/05, NStZ-RR 2006, 174, 175).
  • BGH, 25.06.2002 - 5 StR 103/02

    Urteil wegen des Benzinanschlags in Bernau rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 27.08.2013 - 4 StR 274/13
    Hierfür reicht zwar aus, dass der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht (BGH, Urteile vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00, NJW 2001, 980, 981; vom 25. Juni 2002 - 5 StR 103/02, BGHR StGB § 226 Abs. 2 Schwere Körperverletzung 2; vom 12. Juli 2005 - 1 StR 65/05, NStZ-RR 2006, 174, 175).
  • BGH, 05.02.2013 - 1 StR 553/12

    Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit (Beziehung der

    Auszug aus BGH, 27.08.2013 - 4 StR 274/13
    Zudem ist das Ergebnis der Prüfung - soweit es nicht für alle Beteiligten auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299) - mit den hierfür maßgeblichen Erwägungen konkret darzulegen, um dem Antragsteller zu ermöglichen, sein weiteres Prozessverhalten hierauf einzurichten (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 1 StR 553/12, NStZ 2013, 352, 353).
  • BGH, 19.10.2006 - 4 StR 251/06

    Rechtsfehlerhaft floskelhafte Ablehnung eines Beweisantrages

    Auszug aus BGH, 27.08.2013 - 4 StR 274/13
    Die Anforderungen an die Begründung entsprechen dabei grundsätzlich den Darlegungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 2 StR 29/13; vom 27. März 2012 - 3 StR 47/12, NStZ-RR 2012, 255; vom 19. Oktober 2006 - 4 StR 251/06, NStZ-RR 2007, 84, 85).
  • BGH, 12.07.2005 - 1 StR 65/05

    BGH hebt Urteil im Fall eines unterernährten 15-jährigen Mädchens auf

    Auszug aus BGH, 27.08.2013 - 4 StR 274/13
    Hierfür reicht zwar aus, dass der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht (BGH, Urteile vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00, NJW 2001, 980, 981; vom 25. Juni 2002 - 5 StR 103/02, BGHR StGB § 226 Abs. 2 Schwere Körperverletzung 2; vom 12. Juli 2005 - 1 StR 65/05, NStZ-RR 2006, 174, 175).
  • BGH, 27.03.2012 - 3 StR 47/12

    Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit

    Auszug aus BGH, 27.08.2013 - 4 StR 274/13
    Die Anforderungen an die Begründung entsprechen dabei grundsätzlich den Darlegungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 2 StR 29/13; vom 27. März 2012 - 3 StR 47/12, NStZ-RR 2012, 255; vom 19. Oktober 2006 - 4 StR 251/06, NStZ-RR 2007, 84, 85).
  • BGH, 17.07.2012 - 4 StR 223/12

    Beschränkung der Revision; Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 27.08.2013 - 4 StR 274/13
    Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache nicht an eine Jugendkammer des Landgerichts zurück (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 355 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 275/10

    Vollendete Steuerhinterziehung durch aktives Tun trotz Sachverhaltskenntnis des

  • BGH, 04.12.2012 - 4 StR 409/12

    Rechtsfehlerhafte Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel

  • LG Bielefeld, 07.03.2019 - 1 Ks 24/18

    Prozess gegen Giftmischer: Quecksilber auf dem Pausenbrot

    Dafür genügt es zwar nicht, dass der Täter lediglich weiß und will, dass sein Opfer durch die Tat erheblich verletzt wird (BGH, Beschluss vom 27.08.2013 - 4 StR 274/13 mwN).
  • BGH, 13.12.2017 - 2 StR 230/17

    Schwere Körperverletzung (erforderliche Vorstellung des Täters für die

    Dafür genügt es zwar nicht, dass er lediglich wusste und wollte, dass sein Opfer durch die Tat erheblich verletzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 4 StR 274/13, NStZ-RR 2013, 383 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.09.2013 - 1 StR 189/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,25440
BGH, 03.09.2013 - 1 StR 189/13 (https://dejure.org/2013,25440)
BGH, Entscheidung vom 03.09.2013 - 1 StR 189/13 (https://dejure.org/2013,25440)
BGH, Entscheidung vom 03. September 2013 - 1 StR 189/13 (https://dejure.org/2013,25440)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 385
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.07.2013 - 2 StR 99/13

    Unzulässige und unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 03.09.2013 - 1 StR 189/13
    Im Übrigen zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 2 StR 99/13).
  • BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01

    Zur gebotenen Substantiierung der strafprozessualen Revisionsrüge der Verwertung

    Auszug aus BGH, 03.09.2013 - 1 StR 189/13
    Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), von der im Revisionsverfahren durch den jetzt Verurteilten Gebrauch gemacht worden war, Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, in StraFo 2007, 370 teilweise abgedruckt; siehe auch bereits BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 489).
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 03.09.2013 - 1 StR 189/13
    Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), von der im Revisionsverfahren durch den jetzt Verurteilten Gebrauch gemacht worden war, Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, in StraFo 2007, 370 teilweise abgedruckt; siehe auch bereits BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 489).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BGH, 03.09.2013 - 1 StR 189/13
    Eine Ausweitung auf das allgemein sachnächste Beweismittel ergibt sich aus § 250 StPO gerade nicht (Sander/Cirener, aaO; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 278 f.).
  • BGH, 02.05.2012 - 1 StR 152/11

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen Richter des BGH (Verspätung; Verknüpfung mit

    Auszug aus BGH, 03.09.2013 - 1 StR 189/13
    Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung deren Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Juni 2013 nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314).
  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 386/15

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Äußerungsrecht des

    Der Gewährleistung dieses Rechts dient im Verfahren gemäß § 349 Abs. 2 StPO auch die durch § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO zwingend vorgesehene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (siehe BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, in StraFo 2007, 370 teilweise abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 3. September 2013 - 1 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 385 (nur LS) und vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).

    Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung deren Ausführungen im Schriftsatz vom 14. August 2015 nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom 3. September 2013 - 1 StR 189/13).

  • BGH, 04.04.2016 - 1 StR 406/15

    Anhörungsrüge

    Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 23. September 2015 nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom 3. September 2013 - 1 StR 189/13 und vom 26. November 2015 - 1 StR 386/15 Rn. 8).
  • BGH, 26.03.2014 - 5 StR 628/13

    Entscheidung über die Revision durch Beschluss kein Verstoß gegen Grundsatz des

    Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung wird durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet (vgl. BVerfGE 36, 85, 87; BVerfG, NStZ 2002, 487, 488); den von Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO Genüge getan (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2013 - 1 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 385; BVerfG, aaO).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 442/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36658
BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 442/12 (https://dejure.org/2012,36658)
BVerfG, Entscheidung vom 04.10.2012 - 2 BvR 442/12 (https://dejure.org/2012,36658)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 (https://dejure.org/2012,36658)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 63 StGB; § 67d Abs. 2 StGB
    Freiheitsgrundrecht (Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus); Fortdauer der Unterbringung (Aussetzung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Gefahrprognose: Konkretisierung, Begründungstiefe, Beziehungstat)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzureichende Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG - Erforderlichkeit einer sorgfältigen Begründung bei bereits ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 63 StGB, § 67d Abs 2 StGB, § 67e StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG - Erforderlichkeit einer sorgfältigen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 63 StGB, § 67d Abs 2 StGB, § 67e StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG - Erforderlichkeit einer sorgfältigen ...

  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Dauer der Unterbringung von über 12 Jahren

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG - Erforderlichkeit einer sorgfältigen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
    Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Dauer der Unterbringung von über 12 Jahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 30.07.2013)

    Verfassungsgericht zu Psychiatrie-Einweisungen: Nadelstiche für die Freiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 5
  • NStZ-RR 2013, 72
  • StV 2013, 576
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 442/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die anzulegenden Maßstäbe bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297 ff.).

    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 56).

    Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahme der Aufsicht und Hilfe ankommen (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2010, - 2 BvR 660/09 -, FamRZ 2010, S. 532 f.).

    Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht, so führt das dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 442/12
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 442/12
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 442/12
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 442/12
    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 442/12
    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 442/12
    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 56).
  • BVerfG, 21.01.2010 - 2 BvR 660/09

    Unzureichende Berücksichtigung der Haftdauer und des hohen Alters des Betroffenen

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 442/12
    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2010, - 2 BvR 660/09 -, FamRZ 2010, S. 532 f.).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 442/12
    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 56).
  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 442/12
    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 56).
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 371/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im "Fall Mollath"

    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72).
  • BVerfG, 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, juris, Rn. 37; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 20.10.2016 - 2 BvR 517/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, juris, Rn. 37; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 17).

    Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, juris, Rn. 38; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 -, juris, Rn. 40; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 15).

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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2012 - 3 StR 140/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36894
BGH, 20.09.2012 - 3 StR 140/12 (https://dejure.org/2012,36894)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2012 - 3 StR 140/12 (https://dejure.org/2012,36894)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12 (https://dejure.org/2012,36894)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO
    Revisibilität der Beweiswürdigung bei der Ablehnung eines Tötungseventualvorsatzes (Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles; indizielle Bedeutung der objektiven Gefährlichkeit der Verletzungshandlung; tatrichterliche Würdigung der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 StGB, § 22 StGB, § 211 StGB, § 212 StGB, § 261 StPO
    Versuchter Totschlag: Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes bei einer Vielzahl von Messerstichen

  • Wolters Kluwer

    Umfassende Prüfung des Wissenselements und des Willenselements vor Annahme des bedingten Vorsatzes durch Belegen der tatsächlichen Feststellungen bzgl. versuchten Totschlags

  • rewis.io

    Versuchter Totschlag: Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes bei einer Vielzahl von Messerstichen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 261
    Umfassende Prüfung des Wissenselements und des Willenselements vor Annahme des bedingten Vorsatzes durch Belegen der tatsächlichen Feststellungen bzgl. versuchten Totschlags

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Beweisen oder Bewerten - Zu den Methoden der Rechtsfindung des BGH, erläutert anhand der neuen Rechtsprechung zum Tötungsvorsatz (Prof. Dr. Ingeborg Puppe; ZIS 2014, 66)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bewerten, Beweisen, Verurteilen - Antwort auf Puppes Polemik über die "Methoden der Rechtsfindung des BGH" (VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer; ZIS 2014, 97)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Durchgreifende Erörterungsmängel als Revisionsgrund (Prof. Dr. Ingeborg Puppe; ZIS 2015, 320-322)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 5
  • NStZ-RR 2013, 75
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04

    Freispruch im Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 20.09.2012 - 3 StR 140/12
    Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326).

    Der Tatrichter kann in einem solchen Falle nicht gehalten sein, denselben Umstand nochmals in dem anderen Beweiszusammenhang zu erwägen und damit Gefahr zu laufen, sich zu seinem anderweitig gewonnenen Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten in Widerspruch zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326).

  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 246/09

    Tötungsvorsatz (Hemmschwelle; äußerst gefährliche Gewalthandlung;

    Auszug aus BGH, 20.09.2012 - 3 StR 140/12
    Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind (BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443) und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend bezeichnet (BGH, Urteile vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).

  • BGH, 28.01.2010 - 3 StR 533/09

    Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Willenselement; eigenständige Prüfung);

    Auszug aus BGH, 20.09.2012 - 3 StR 140/12
    Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen vor der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144, 145).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443) und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend bezeichnet (BGH, Urteile vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).

  • BGH, 23.02.2012 - 4 StR 608/11

    Überzeugungsbildung beim Tötungsvorsatz (dolus eventualis: Nachtatverhalten,

    Auszug aus BGH, 20.09.2012 - 3 StR 140/12
    Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind (BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443) und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend bezeichnet (BGH, Urteile vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 20.09.2012 - 3 StR 140/12
    Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind (BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443) und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend bezeichnet (BGH, Urteile vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).

  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 599/11

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung und Anforderungen an die Darstellung eines

    Auszug aus BGH, 20.09.2012 - 3 StR 140/12
    Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11 mwN).
  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 95/20

    Alternativvorsatz (Zulässigkeit der Annahme von zwei bedingten

    Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 76; Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 mwN).
  • BGH, 11.12.2014 - 3 StR 265/14

    Verurteilung wegen gesetzeswidriger Wahlkampffinanzierung rechtskräftig

    Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatgerichtliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77 und 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90; vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14, NStZ 2014, 507, 508).
  • BGH, 28.06.2018 - 3 StR 23/18

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (Gesamtschau aller maßgeblichen

    Dieselben Grundsätze gelten für solche Beweisanzeichen, die sich auf den ersten Blick als ambivalent darstellen, die also dem Tatrichter, je nachdem, wie er sie im Einzelfall bewertet, rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 76 f. mwN).
  • BGH, 16.11.2017 - 3 StR 315/17

    Anforderungen an die Feststellung des Tötungseventualvorsatzes bei Anstiftung zum

    Beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft, durch tatsächliche Feststellungen belegt und in eine individuelle Gesamtschau einbezogen und bewertet werden (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144, 145; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).
  • BGH, 09.02.2017 - 3 StR 415/16

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung zum Tötungseventualvorsatz

    Dort ist es - nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise - aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 76 f.; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45 /13, NStZ 2013, 581, 582 f.; vgl. aus neuerer Zeit BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 344/16, juris Rn. 18 jew. mwN), wobei freilich etwa keine Widersprüche zu Tage treten dürfen.
  • BGH, 16.05.2013 - 3 StR 45/13

    Eingeschränkte Revisibilität der tatrichterlichen Beweiswürdigung;

    Der Tatrichter kann in einem solchen Falle nicht gehalten sein, denselben Umstand nochmals in dem anderen Beweiszusammenhang zu erwägen und damit Gefahr zu laufen, sich zu seinem anderweitig gewonnenen Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten in Widerspruch zu setzen (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 76 f. mwN).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2023 - 3 ORs 23/23

    Zur Verkehrssicherungspflicht an einem dorfnahen Teich und zur Zurechenbarkeit

    Es gibt auch keine tatsächliche oder normative Beweisregel, nach der das hier geforderte Tun stets oder auch nur regelmäßig den Erfolg verhindert, sich also Kinder an Schilder halten und keine Zäune übersteigen (zur fehlerhaften Annahme von Beweisregeln vgl. allgemein etwa BGH NStZ-RR 2013, 75, 77; BGH NStZ 2015, 98, 100 Rn. 22; BGH NStZ 2015, 464; BGH BeckRS 2016, 8167 Rn. 23; MüKoStPO/Miebach.
  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 324/19

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; beendeter und unbeendeter Versuch);

    Liegt bei der Brandlegung eine akute Berauschung vor, muss erörtert werden, welchen Einfluss sie auf die Risikokenntnis des Täters gehabt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 4 StR 251/18, NStZ-RR 2018, 332; Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77).
  • BGH, 23.01.2020 - 3 StR 385/19

    Tatrichterliche Beweiswürdigung zum Vorliegen des Tötungseventualvorsatzes

    a) Bei der Prüfung des (bedingten) Tötungsvorsatzes ist es aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalls in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 76 f.; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524 Rn. 26; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372).

    Dies gilt auch dann, wenn das Tatgericht im Rahmen der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes Handlungen des Täters festgestellt hat, die für das Opfer objektiv lebensbedrohlich sind (BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77).

    Dass die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung dabei als wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes von Bedeutung ist, hat das Tatgericht erkannt; dass es ihr bei der Prüfung der subjektiven Tatseite nicht eine ausschlaggebende indizielle Bedeutung beigemessen hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77), zumal es an einem einsichtigen Grund dafür fehlt, dass der Angeklagte in der konkreten Tatsituation den Tod der durch den Brand gefährdeten Personen billigend in Kauf genommen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22; Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318).

  • BGH, 18.12.2012 - 1 StR 415/12

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Bestimmtheit der Weisung:

    Entspricht diese tatrichterliche Bewertung den vorstehend genannten Maßstäben, ist es dem Revisionsgericht verwehrt, auf der Grundlage einer gegebenenfalls abweichenden Beurteilung der Bedeutung von Indiztatsachen in die Überzeugungsbildung des Tatrichters einzugreifen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12 Rn. 15).
  • BGH, 04.05.2017 - 3 StR 69/17

    Strafbare Teilnahme an der unerlaubten Einreise trotz etwaiger Straflosigkeit des

  • BGH, 28.10.2015 - 1 StR 465/14

    Steuerhinterziehung (Anforderungen an die Darstellung der hinterzogenen Steuern

  • BGH, 17.07.2013 - 2 StR 139/13

    Totschlag (Tötungsvorsatz); schwere Körperverletzung (Vorliegen einer erheblichen

  • BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21

    Beweiswürdigung bei der Feststellung des Tötungseventualvorsatzes bei

  • BGH, 12.06.2014 - 3 StR 154/14

    Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung hinsichtlich der subjektiven

  • BGH, 04.04.2013 - 3 StR 37/13

    Anforderungen an die Beweiswürdigung (Abgrenzung von Körperverletzungs- und

  • OLG Bremen, 24.09.2015 - 1 SsBs 67/15

    Abstandsmessung, vorausfahrender Pkw, Erfahrung, Schulung, Polizebeamte

  • BGH, 11.12.2019 - 5 StR 391/19

    Beweiswürdigung (lediglich teilweise Glaubhaftigkeit der Angaben des einzigen

  • BGH, 23.06.2022 - 4 StR 41/22

    Vorsatz (Vorliegen: Erstrecken auf den zum Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs

  • OLG Celle, 09.11.2018 - 1 Ss 63/17

    Bemessung der Höchstmengen bei kontinuierlichem Bezug von

  • BGH, 28.05.2013 - 3 StR 78/13

    Tatrichterliche Abgrenzung von Tötungseventualvorsatz und Fahrlässigkeit

  • BGH, 02.11.2017 - 3 StR 360/17

    Sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung (Umfang der

  • BGH, 05.02.2015 - 3 StR 504/14

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch "Kurierfahrt";

  • AG Pirmasens, 31.03.2014 - 1 Ls 4329 Js 8997/13

    Versuchter Mord: Tötungsvorsatz bei Zufügung von tiefen Schnittwunden am Hals;

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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,17964
BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13 (https://dejure.org/2013,17964)
BVerfG, Entscheidung vom 05.07.2013 - 2 BvR 789/13 (https://dejure.org/2013,17964)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 (https://dejure.org/2013,17964)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 63 StGB; § 67d StGB
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Begründungsanforderungen an eine Fortdauerentscheidung; Abwägung im Einzelfall; Freiheitsgrundrecht; Sicherungsbelange der Allgemeinheit; verfassungsgerichtliche Kontrolldichte); Gefährlichkeitsprognose ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzureichende Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Grundrechte des Untergebrachten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 63 StGB, § 67d Abs 2 S 2 StGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Grundrechte des Untergebrachten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Grundrechte des Untergebrachten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begründung für Fortsetzung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus muss konkrete Straftatprognose enthalten

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 360
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die anzulegenden Maßstäbe bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297 ff.) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Die gesetzlich geregelten Einzeltatbestände haben dabei auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 372 ).

    Das gilt auch für die Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem zukünftig infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus (BVerfGE 70, 297 ).

    Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel gemäß § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf daher nur fortgesetzt werden, wenn der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Bei alledem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Außerdem sind die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe gemäß §§ 68a, 68b StGB zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2010 - 2 BvR 660/09 -, FamRZ 2010, S. 532 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72 ff.).

    Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt das dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Auch wenn bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB im Einzelfall der Besserungszweck als Nebenzweck gegenüber dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit nachrangig sein oder verblassen kann, kann ihm doch nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03

    Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel gemäß § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Auch wenn bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB im Einzelfall der Besserungszweck als Nebenzweck gegenüber dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit nachrangig sein oder verblassen kann, kann ihm doch nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 105, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Die gesetzlich geregelten Einzeltatbestände haben dabei auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 372 ).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).
  • BVerfG, 21.01.2010 - 2 BvR 660/09

    Unzureichende Berücksichtigung der Haftdauer und des hohen Alters des Betroffenen

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2010 - 2 BvR 660/09 -, FamRZ 2010, S. 532 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72 ff.).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Die gesetzlich geregelten Einzeltatbestände haben dabei auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 372 ).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 442/12

    Freiheitsgrundrecht (Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 243/14

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Er beherrscht auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13, NStZ-RR 2013, 360 (nur Ls)).

    Dies macht die Anordnung der Maßregel zwar nicht unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 308/89, NStZ 1990, 122, 123), indes stellt die ungünstige Behandlungsprognose einen Umstand dar, der bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit Gewicht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12, juris Rn. 40 ff.; Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13, NStZ-RR 2013, 360 (Ls)).

  • BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Erforderlich ist eine Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers, die Darlegung der "Erheblichkeit" dieser Taten im Sinne des § 63 StGB sowie des Überwiegens der Sicherungsbelange der Allgemeinheit gegenüber dem aufgrund der Dauer der Unterbringung zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und die Auseinandersetzung mit der Frage, ob den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit auch durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 -, juris, Rn. 18, 19).
  • BGH, 18.11.2013 - 1 StR 594/13

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt (Voraussetzungen:

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet bei der Anordnung (und der Vollstreckung) der Unterbringung gemäß § 63 StGB, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13; BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 220/13).
  • BGH, 31.07.2013 - 2 StR 220/13

    Anordnung der Unterbringung in er psychiatrischen Anstalt (Zusammenhang zwischen

    Er beherrscht auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13).
  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. zu alldem BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, juris Rn. 44, BVerfGE 70, 297; Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 442/12, juris Rn. 15, NStZ-RR 2013, 72; Beschluss vom 16.05.2013 - 2 BvR 2671/11, juris Rn. 19 f., NStZ-RR 2013, 322; Beschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 789/13, juris Rn. 20, NStZ-RR 2013, 360 (Ls.); Beschluss vom 26.08.2013 - 2 BvR 371/12, juris Rn. 40 ff., NJW 2013, 3228; Beschluss vom 08.07.2016 - 2 BvR 435/15, juris Rn. 25 f., RuP 2016, 242; Beschluss vom 20.10.2016 - 2 BvR 517/16, juris Rn. 21, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 28, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 28; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 28; Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 27; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 21, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 27; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 24, RuP 2019, 177; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 37, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 22.11.2016 - 1 Ws 156/16; Beschluss vom 06.04.2018 - 1 Ws 14/18; Beschluss vom 28.11.2019 - 1 Ws 154/19).
  • VerfGH Berlin, 06.09.2017 - VerfGH 62/16

    Versagung von PKH aufgrund eigener, von höchstrichterlicher Rspr abweichender

    Der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erledigt (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 179/12 -, Rn. 19; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 -, juris Rn. 28), nachdem ihnen in der Hauptsache insgesamt ein Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen zuerkannt wurde.
  • OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 1 Ws 141/18

    Unterbringung eines wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilten Täters

    Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339).
  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 179/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unterbliebene Beweisaufnahme

    Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 -, juris Rn. 28).
  • OLG Koblenz, 04.06.2014 - 2 Ws 271/14

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Begründungsanforderungen an

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur fortgesetzt werden, wenn der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerfG 2 BvR 789/13 v. 5.7.2013 - NStZ-RR 2013, 360 ff.; Senat 2 Ws 2/14 v. 10.2.2014).

    Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus haben sich deshalb regelmäßig näher damit auseinander zu setzen, an welcher Erkrankung der Untergebrachte leidet, welche rechtswidrigen Taten von ihm drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz), welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt, wie erfolgversprechend Behandlungsmaßnahmen sind und ob der Gefahr durch Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht wirksam entgegengetreten werden kann (vgl. BVerfG 2 BvR 789/13 v. 5.7.2013 - NStZ-RR 2013, 360).

  • OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19

    Fortdauer der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).
  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 1 Ws 471/13

    Maßregelvollstreckung: Wahl zwischen der Aussetzung einer Unterbringung in einem

  • VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 138/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Sachvortrag

  • VerfGH Berlin, 02.09.2014 - VerfGH 138 A/14

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers

  • VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 151/12

    Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Resozialisierung durch unzureichend

  • BGH, 26.03.2015 - 4 StR 65/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • VerfGH Berlin, 15.12.2014 - VerfGH 88/13

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch den im

  • VerfGH Sachsen, 08.03.2021 - 212-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den die Fortdauer einer

  • OLG Celle, 03.05.2017 - 2 Ws 86/17

    Fortdauer der Vollstreckung einer Maßregel nur bei konkreten Anhaltspunkten für

  • VerfGH Berlin, 11.11.2015 - VerfGH 86/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Klärung einer strittigen Rechtsfrage im

  • OLG München, 10.01.2014 - 1 Ws 1062/13

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen

  • OLG Nürnberg, 29.09.2014 - 1 Ws 348/14

    Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

  • OLG Nürnberg, 17.12.2013 - 1 Ws 507/13

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Fortdauer der Unterbringung

  • OLG Brandenburg, 16.11.2022 - 1 Ws 92/22

    Funktionelle Zuständigkeit der großen Strafkammer wegen zu erwartender

  • OLG Brandenburg, 24.05.2018 - 1 Ws 53/18

    Verhältnismäßigkeit einer lang andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen

  • OLG Dresden, 15.03.2016 - 2 Ws 106/16
  • OLG München, 05.06.2014 - 1 Ws 365/14

    Beschwerdeführer

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Rechtsprechung
   BGH, 23.10.2012 - 1 StR 377/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37465
BGH, 23.10.2012 - 1 StR 377/12 (https://dejure.org/2012,37465)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2012 - 1 StR 377/12 (https://dejure.org/2012,37465)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12 (https://dejure.org/2012,37465)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 2 StPO; 261 StPO
    Aufklärungspflicht (alleinige Vernehmung des an der Hauptverhandlung gegen einen Zeugen wegen derselben Tat beteiligten Richters); Inbegriffsrüge; Verwendung von DNA-Spuren (Darlegung im Urteil im Normalfall und in Sonderfällen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO, § 267 StPO
    Strafverfahren: Anforderungen an die Darlegung der DNA-Analyse in den Urteilsgründen

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Begründetheit der Revision wegen zwei nicht durch förmliche Verlesung in die Hauptverhandlung eingebrachte SMS-Inhalte zu Beweiszwecken

  • rewis.io

    Strafverfahren: Anforderungen an die Darlegung der DNA-Analyse in den Urteilsgründen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 244 Abs. 2; StPO § 261
    Voraussetzungen für die Begründetheit der Revision wegen zwei nicht durch förmliche Verlesung in die Hauptverhandlung eingebrachte SMS-Inhalte zu Beweiszwecken

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Strafverfahren: Anforderungen an die Darlegung der DNA-Analyse in den Urteilsgründen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 179
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.05.2012 - 3 StR 46/12

    Beweiswürdigung (Mitteilung des Inhalts eines Sachverständigengutachtens im

    Auszug aus BGH, 23.10.2012 - 1 StR 377/12
    Wegen ihrer inzwischen anerkannten Standardisierung bedarf die bei der DNA-Analyse verwendete Untersuchungsmethode - wie auch diejenigen bei anderen standardisierten Untersuchungsmethoden, etwa bei der Blutalkoholbestimmung oder der Daktyloskopie - als solche keiner näheren Darlegung in den Urteilsgründen mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12 und vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11).

    bb) Anders soll es sich in bestimmten Konstellationen bei der sich daran anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsberechnung verhalten (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12 mwN, 6. März 2012 - 3 StR 41/12 und vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11).

    Danach bedarf es in Fällen, in denen diese Berechnung Besonderheiten aufweist, der Darlegung der Berechnungsgrundlagen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Schlüssigkeit und Richtigkeit der Berechnung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12).

    Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12) oder wenn wegen sonstiger Besonderheiten bei der Vergleichspopulation infolge des Vorhandenseins mehrerer DNA-Merkmale (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 StR 597/08; Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320 ff.) die Anwendung der sog. Produktregel für unabhängige Merkmale in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12; s. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91, NStZ 1992, 601, 602).

  • BGH, 12.10.2011 - 2 StR 362/11

    Lückenhafte Beweiswürdigung (Erörterungsmängel; molekulargenetische Untersuchung

    Auszug aus BGH, 23.10.2012 - 1 StR 377/12
    Wegen ihrer inzwischen anerkannten Standardisierung bedarf die bei der DNA-Analyse verwendete Untersuchungsmethode - wie auch diejenigen bei anderen standardisierten Untersuchungsmethoden, etwa bei der Blutalkoholbestimmung oder der Daktyloskopie - als solche keiner näheren Darlegung in den Urteilsgründen mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12 und vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11).

    bb) Anders soll es sich in bestimmten Konstellationen bei der sich daran anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsberechnung verhalten (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12 mwN, 6. März 2012 - 3 StR 41/12 und vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11).

    b) Nicht zu beanstanden ist ferner die von der Strafkammer vorgenommene, für die Täterschaft des Angeklagten sprechende Würdigung des Zusammenhangs der sichergestellten DNA-Spur mit der Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11).

  • BGH, 05.02.1992 - 5 StR 677/91

    Unbegründetheit eines Rechtsmittels im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO - Berechnung

    Auszug aus BGH, 23.10.2012 - 1 StR 377/12
    Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12) oder wenn wegen sonstiger Besonderheiten bei der Vergleichspopulation infolge des Vorhandenseins mehrerer DNA-Merkmale (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 StR 597/08; Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320 ff.) die Anwendung der sog. Produktregel für unabhängige Merkmale in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12; s. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91, NStZ 1992, 601, 602).
  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 239/92

    Aussagekraft und Beweiswert einer DNA-Analyse im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 23.10.2012 - 1 StR 377/12
    Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12) oder wenn wegen sonstiger Besonderheiten bei der Vergleichspopulation infolge des Vorhandenseins mehrerer DNA-Merkmale (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 StR 597/08; Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320 ff.) die Anwendung der sog. Produktregel für unabhängige Merkmale in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12; s. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91, NStZ 1992, 601, 602).
  • BGH, 05.12.1996 - 1 StR 628/96

    Unzulässigkeit einer Aufklärungsrüge - Vorliegen eines Rechtsfehlers

    Auszug aus BGH, 23.10.2012 - 1 StR 377/12
    Sie teilt nicht nur mit, dass der Inhalt der SMS weder verlesen noch in Augenschein genommen worden ist, sondern unter Zitierung aus den - dem Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge ohnehin eröffneten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 628/96, NStZ 1997, 378) - Urteilsgründen auch, dass über ihn der als Zeuge gehörte KHK F. berichtet hat.
  • BGH, 29.06.2006 - 3 StR 175/06

    Strafzumessung (Urteilsgründe; bestimmende Umstände; längerer Zeitraum zwischen

    Auszug aus BGH, 23.10.2012 - 1 StR 377/12
    Denn die Revision hat ihre Rüge nicht mit dieser Angriffsrichtung erhoben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 486/02, NStZ-RR 2003, 268; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 3 StR 175/06), sondern allein eine fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages geltend gemacht (vgl. Überschrift und Einleitungssatz auf S. 5 der Revisionsbegründungsschrift, ebenso S. 7: "Die Ablehnung (...) wurde (...) rechtsfehlerhaft vorgenommen.").
  • BGH, 26.05.2009 - 1 StR 597/08

    Revisibilität der Beweiswürdigung bei einer Vergewaltigung (Beweiswert einer

    Auszug aus BGH, 23.10.2012 - 1 StR 377/12
    Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12) oder wenn wegen sonstiger Besonderheiten bei der Vergleichspopulation infolge des Vorhandenseins mehrerer DNA-Merkmale (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 StR 597/08; Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320 ff.) die Anwendung der sog. Produktregel für unabhängige Merkmale in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12; s. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91, NStZ 1992, 601, 602).
  • BGH, 06.03.2012 - 3 StR 41/12

    Beweiswürdigung (DNA-Spuren am Tatort; Wahrscheinlichkeitsberechnung)

    Auszug aus BGH, 23.10.2012 - 1 StR 377/12
    bb) Anders soll es sich in bestimmten Konstellationen bei der sich daran anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsberechnung verhalten (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12 mwN, 6. März 2012 - 3 StR 41/12 und vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11).
  • BGH, 28.05.2003 - 2 StR 486/02

    Wahrunterstellung (Erörterungsmangel: Umfang der Erörterungspflicht; Aufdrängen;

    Auszug aus BGH, 23.10.2012 - 1 StR 377/12
    Denn die Revision hat ihre Rüge nicht mit dieser Angriffsrichtung erhoben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 486/02, NStZ-RR 2003, 268; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 3 StR 175/06), sondern allein eine fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages geltend gemacht (vgl. Überschrift und Einleitungssatz auf S. 5 der Revisionsbegründungsschrift, ebenso S. 7: "Die Ablehnung (...) wurde (...) rechtsfehlerhaft vorgenommen.").
  • BGH, 19.09.1996 - 1 StR 487/96

    Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme - Erklärungsbewußtsein

    Auszug aus BGH, 23.10.2012 - 1 StR 377/12
    Sie teilt nicht nur mit, dass der Inhalt der SMS weder verlesen noch in Augenschein genommen worden ist, sondern unter Zitierung aus den - dem Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge ohnehin eröffneten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 628/96, NStZ 1997, 378) - Urteilsgründen auch, dass über ihn der als Zeuge gehörte KHK F. berichtet hat.
  • BGH, 21.03.2013 - 3 StR 247/12

    Beweiswürdigung (Beweiswert eines mit der Tatspur übereinstimmenden

    Danach reicht es für das Revisionsgericht zur Überprüfung, ob das Ergebnis einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, im Regelfall aus, wenn das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; vom 7. November 2012 - 5 StR 517/12, NStZ 2013, 179; zu ggf. geringeren Anforderungen bei einer Vielzahl weiterer gewichtiger Indizien BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180).

    Schließlich hat das Landgericht den Zusammenhang zwischen den DNA-Spuren und der Tat ausreichend dargelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180).

  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 78/14

    Verfahrensrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung: Darlegung von

    Die Revision unterlässt es außerdem, zum Ablauf der Einvernahme der Kriminalkommissarin F., die P. vernommen hatte, näher vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1995 - 3 StR 99/95, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 4; Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12).
  • BGH, 31.07.2013 - 4 StR 270/13

    Anforderungen an die Wiedergabe des Inhalts von Sachverständigengutachten in den

    In den Fällen einer DNA-Untersuchung reicht es für das Revisionsgericht zur Überprüfung, ob das Ergebnis einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, im Regelfall aus, wenn das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination zu erwarten ist; sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ist zudem darzulegen, inwieweit dies bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12 mwN; zu ggf. geringeren Anforderungen bei einer Vielzahl weiterer gewichtiger Indizien BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180).
  • BGH, 22.02.2017 - 5 StR 606/16

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Darstellung von DNA-Vergleichsuntersuchungen in

    Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist nach bisheriger Rechtsprechung in der Regel zumindest erforderlich, dass das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - 4 StR 18/16 mwN; zu ggf. geringeren Anforderungen bei einer Reihe weiterer gewichtiger Indizien BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180 mwN; vgl. zur Entwicklung des Maßstabs für die sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darstellung von DNA-Vergleichsuntersuchungen im tatrichterlichen Urteil auch BGH, Urteile vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217, vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454, 2455 f., und vom 24. März 2016 - 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490, 491).
  • BGH, 17.07.2018 - 1 StR 518/17

    Urteilsbegründung (Anforderungen an die Darstellung eines

    Diesen Anforderungen genügt die Urteilsdarstellung zu Fall 1 der Urteilsgründe nicht, da das Landgericht bei dieser Tat - im Gegensatz zu den weiteren, mehr als neun Monate später begangenen Taten - für die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf keine weiteren gewichtigen Indizien zurückgreifen konnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12 , NStZ 2013, 179, 180 mwN).
  • BGH, 20.11.2013 - 4 StR 403/13

    Strafverfolgungsverjährung beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von

    Zwar genügen die Ausführungen des Landgerichts zu dem mittels "DNA-Analyse" untersuchten "Prostata-Sekret" nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Darlegungen bei DNA-Vergleichsuntersuchungen stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 270/13; Beschluss vom 16. April 2013 - 3 StR 67/13; Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212; Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, BGHR StPO § 261 Beweiskraft 6; Urteil vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 23; Beschluss vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21).
  • BGH, 18.05.2015 - 5 StR 148/15

    Ausnahmsweise verbleibender Beweiswert einer sachverständigen

    Unter diesen Vorzeichen sowie im Blick darauf, dass die DNA-Untersuchungen keine Besonderheiten aufwiesen und von keiner Seite substanzielle Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spuren sowie die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben wurden, führt der Darlegungsmangel hier nicht dazu, dass der nur wertend wiedergegebenen Wahrscheinlichkeitsaussage des Sachverständigen jeglicher Beweiswert abgesprochen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, BGHR StPO § 261 Beweiskraft 6; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, aaO Rn. 17).
  • LG Bonn, 26.09.2013 - 21 KLs 20/13

    Einmaligkeit einer DNA-Spur durch Seltenheitswert im Millionenbereich i.R.d.

    Bei dieser Einschätzung ist die Kammer sich bewusst, dass die Senate des Bundesgerichtshofs zuletzt in mehreren Entscheidungen Zweifel an solchen Wahrscheinlichkeitsrechnungen angemeldet haben (BGH Beschl. v. 6.3.2012 [3 StR 41/12] NStZ 2012, 464, BGH Beschl. v. 3.5.2012 [3 StR 46/12] StraFo 2012, 321; BGH Beschl. v. 7.11.2012 [5 StR 517/12] NStZ 2013, 179; BGH Beschl. 23.10.2012 [1 StR 377/12] NStZ 2013, 179; BGH Urt. v. 21.3.2013 [3 StR 247/12] StraFo 2013, 287; BGH Beschl. 16.4.2013 [3 StR 67/13] juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.03.2013 - 2 StR 34/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,5972
BGH, 12.03.2013 - 2 StR 34/13 (https://dejure.org/2013,5972)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2013 - 2 StR 34/13 (https://dejure.org/2013,5972)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13 (https://dejure.org/2013,5972)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Revision in Strafsachen: Anforderungen die zulässige Verfahrensrüge im Falle der Ablehnung von Beweisanträgen

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Erhebung einer Verfahrensrüge i.R.e. Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Anforderungen die zulässige Verfahrensrüge im Falle der Ablehnung von Beweisanträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 344 Abs. 2 S. 2
    Zulässigkeit der Erhebung einer Verfahrensrüge i.R.e. Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Mal wieder Verfahrensrüge nicht sorgfältig genug erhoben...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 222 (Ls.)
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.03.1995 - 4 StR 77/95

    Revisionsbegründung - Verfahrensrüge - Verwertungsverbot - Gerichtliche

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - 2 StR 34/13
    Das Revisionsgericht muss allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Bezugnahmen und Verweisungen - prüfen können, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (BGH NJW 1995, 2047; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 18.12.2007 - 1 StR 301/07

    Sukzessive Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge (Exzess; Vorsatz)

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - 2 StR 34/13
    Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sowie die darin in Bezug genommenen Unterlagen sind durch wörtliche Zitate oder inhaltliche Wiedergabe, eingefügte Abschriften oder Ablichtungen zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen und, soweit erforderlich, im Einzelnen zu bezeichnen (BGH StV 2008, 174 f.; KK-Kuckein StPO, 6. Aufl., § 344 Rn. 39 mwN).
  • BGH, 16.09.2009 - 2 StR 299/09

    Darlegungsanforderungen bei der Rüge der Verletzung des § 136 StPO (unberechtigte

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - 2 StR 34/13
    Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (vgl. mwN Senat, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 299/09, NStZ 2010, 97).
  • BGH, 10.01.2006 - 1 StR 527/05

    Zum Grundsatz der Öffentlichkeit bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - 2 StR 34/13
    Hiernach ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt (BGHR StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; BGH NJW 2006, 1220).
  • BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14

    Bandenmäßige Fälschung technischer Aufzeichnungen (Begriff des Verfälschens;

    Dem Senat ist damit eine Prüfung alleine anhand der Revisionsbegründung, ob der gerügte Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären, verwehrt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11; vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13, NStZ-RR 2013, 222, jeweils mwN).
  • KG, 18.08.2020 - 3 Ws (B) 152/20

    Verjährungsunterbrechung auch bei nicht zugehender Anhörung

    Nach dieser Regelung muss die Rechtsmittelbegründung die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben, so dass das Gericht allein aufgrund der Beschwerdeschrift prüfen kann, ob - für den Fall, dass das Beschwerdevorbringen zutrifft - ein Verfahrensmangel vorliegt (BGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13 -, juris m.w.N.; Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2020 - 3 Ws (B) 107/20 -, 11. Mai 2020 - 3 Ws (B) 95/20 -, 5. Februar 2019 - 3 Ws (B) 3/19 -, juris; OLG Hamm NZV 2010, 214; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 344 Rdn. 20f. m.w.N.).
  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 78/14

    Verfahrensrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung: Darlegung von

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen nämlich - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09) - die im Beweisantrag in Bezug genommenen Aktenbestandteile mit der Begründungsschrift vorgelegt oder jedenfalls inhaltlich vorgetragen werden (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 2003 - 1 StR 182/03, StV 2004, 305, 306, und vom 25. November 2004 - 5 StR 401/04, NStZ-RR 2006, 33, 34 bei Sander; Beschlüsse vom 7. Januar 2008 - 5 StR 390/07, vom 25. Mai 2011 - 4 StR 87/11, und vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13, NStZ-RR 2013, 222 (Ls.); Becker in LR-StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 372; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2323).

    Diese Auslassungen führen zur Unzulässigkeit der Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1986 - 3 StR 10/86, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO 1, vom 14. April 1999 - 3 StR 22/99, NJW 1999, 2683, 2684, und vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, NStZ 1999, 396, 399; Beschlüsse vom 9. Mai 2000 - 4 StR 115/00, NStZ-RR 2001, 6, 7 bei Miebach/Sander, vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13, aaO, und vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 313/13; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 372).

  • KG, 31.01.2024 - 3 ORs 69/23

    Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StPO bei Blockadeaktionen

    a) Für eine zulässige Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Begründungsschrift ohne Rückgriff auf die Akte erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen - ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt - zutreffen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2020 - 5 StR 123/20 - und vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13 - beide juris und m.w.N.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 344 Rn. 21).
  • OLG Saarbrücken, 24.02.2016 - Ss (BS) 6/16

    Rechtsbeschwerde im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Verfahrensrüge einer

    Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig (ohne Bezugnahmen und Verweisungen) zu erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift - ohne Rückgriff auf die Akte - im Sinne einer vorgezogenen Schlüssigkeitsprüfung erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen, ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt, zutreffen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.2013 - 2 StR 34/13, Rn. 2 nach juris m. w. N.; KK-Gericke, StPO, 7. Auflage, § 344 Rn. 38 f. m. w. N.; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn. 27 d; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2013 - Ss (B) 36/2013 (30/13 OWi) -, vom 27. Januar 2014 - Ss (Z) 202/2014 (5/14 OWi) - und vom 9. Mai 2014 - Ss (B) 34/2014 (22/14 OWi) -).

    Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde insgesamt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.2013 - 2 StR 34/13, Rn. 4 nach juris; Senatsbeschluss vom 9. Mai 2014 - Ss (B) 34/2014 (22/14 OWi) -).

  • OLG Koblenz, 24.10.2022 - 1 OLG 4 Ss 105/22

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen:

    Danach muss der Revisionsführer die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensfehler begründen, so genau und vollständig mitteilen, dass dem Revisionsgericht allein anhand der Begründungsschrift und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt eine Beurteilung ermöglicht wird, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sollten die behaupteten Tatsachen zutreffen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, 2 StR 34/13 v. 12.03.2013 - NStZ-RR 2013, 222; Senat, 1 OLG 32 Ss 133/21 v. 21.12.2021 - juris).
  • OLG Koblenz, 07.05.2014 - 2 SsBs 22/14

    Zur Annahme von Vorsatz bei einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung

    Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO sind die Verfahrenstatsachen so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Begründung prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (BGH 2 StR 34/13 v. 12.3.2013 - NStZ-RR 2013, 222; 1 StR 45/11 v. 25.1.2012 - juris).
  • KG, 26.08.2020 - 3 Ws (B) 163/20

    Fahrverbot trotz Covid-19-bedingter Härte

    Nach dieser Regelung muss die Rechtsmittelbegründung die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben, so dass das Gericht allein aufgrund der Beschwerdeschrift prüfen kann, ob - für den Fall, dass das Beschwerdevorbringen zutrifft - ein Verfahrensmangel vorliegt (BGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13 -, juris m.w.N.; Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2020 - 3 Ws (B) 107/20 -, 11. Mai 2020 - 3 Ws (B) 95/20 -, 5. Februar 2019 - 3 Ws (B) 3/19 -, juris; OLG Hamm NZV 2010, 214; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 344 Rdn. 20f. m.w.N.).
  • BGH, 15.01.2014 - 1 StR 302/13

    Verständigung (unterlassene Belehrung über die Bindungswirkung der Verständigung:

    Die Angeklagte hat einen Sachverhalt vorgetragen, der es dem Revisionsgericht ohne weiteres ermöglicht, allein aufgrund ihres Vortrags zu überprüfen, ob der gerügte Rechtsfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11; Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13, NStZ-RR 2013, 222) und damit die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt.
  • BGH, 15.03.2023 - 2 StR 462/21

    Mord (Verdeckungsabsicht: zu verdeckende Vortat, bedingter Vorsatz, Unterlassen,

    Eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Revisionsführer eine bestimmte Beweistatsache, ein bestimmtes Beweismittel und die Umstände angibt, aufgrund derer sich der Tatrichter zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13 mwN).
  • BGH, 12.05.2022 - 5 StR 450/21

    Verfahrensrüge wegen der Behandlung eines Beweisantrags als

  • OLG Koblenz, 07.04.2014 - 2 Ss 2/14

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Eigene Sachkunde des Tatrichters bei der Beurteilung

  • KG, 05.02.2019 - 3 Ws (B) 3/19

    Erforderliches Rügevorbringen bei durch Fahrverbot drohendem Arbeitsplatzverlust

  • BGH, 10.01.2023 - 1 StR 464/22

    Begründung der Verfahrensrüge (kein Anspruch auf rechtzeitige Übersendung der

  • KG, 19.11.2018 - 3 Ws (B) 258/18

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Voraussetzungen für die

  • BGH, 06.03.2018 - 5 StR 585/17

    Erfolgreiche Rüge der unterbliebenen Belehrung über die Möglichkeit eines

  • KG, 17.03.2022 - 3 Ws (B) 37/22

    1. Macht ein Betroffener geltend, das Gericht hätte nicht nach § 74 Abs. 1 OWiG

  • KG, 22.05.2019 - 3 Ws (B) 119/19

    Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Bußgeldurteil

  • KG, 22.09.2020 - 3 Ws (B) 182/20

    Kein Anspruch auf Beiziehung der Rohmessdaten aus Art. 103 GG

  • OLG Koblenz, 05.11.2021 - 2 OWi 32 SsRs 254/21

    Aufhebung eines Urteils wegen Versagung rechtlichen Gehörs; Unzulässige

  • KG, 12.12.2017 - 3 Ws (B) 302/17

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Notwendige

  • KG, 12.07.2017 - 3 Ws (B) 166/17

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Nachweis einer

  • KG, 09.04.2020 - 121 Ss 1/20

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs und

  • KG, 07.03.2019 - 3 Ws (B) 51/19

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Sicherheitsabschlag bei

  • OLG Koblenz, 21.12.2021 - 1 OLG 32 Ss 133/21

    Grundsatz des fairen Verfahrens bei Verwerfung der Revision Verwerfung des

  • OLG Karlsruhe, 02.12.2020 - 2 Rv 34 Ss 585/20

    Abgrenzung von Inbegriffs- und Sachrüge

  • KG, 17.06.2019 - 3 Ws (B) 183/19
  • KG, 15.08.2017 - 3 Ws (B) 182/17

    Inbegriffsrüge, Verfahrensrüge, Anforderungen

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Rechtsprechung
   BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23574
BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13 (https://dejure.org/2013,23574)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2013 - 3 StR 179/13 (https://dejure.org/2013,23574)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2013 - 3 StR 179/13 (https://dejure.org/2013,23574)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73c StGB
    Verfall (Erlangung von nicht bloß kurzfristiger Verfügungsmacht über gestohlene Gegenstände durch den Täter als Voraussetzung des Verfalls; Anforderungen an die tatrichterlichen Erörterungen bei der Anwendung der Härtefallvorschrift)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 S 1 StGB, § 73a S 1 StGB, § 73c Abs 1 S 2 StGB, § 111i Abs 2 StPO
    Verfallsanordnung: Voraussetzungen bei mehreren Mittätern eines schweren Bandendiebstahls; Feststellung des Erlangten

  • Wolters Kluwer

    Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei Entgegenstehen von Ansprüchen der Verletzten i.R.d. Bandendiebstahls

  • rewis.io

    Verfallsanordnung: Voraussetzungen bei mehreren Mittätern eines schweren Bandendiebstahls; Feststellung des Erlangten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 111i Abs. 2; StGB § 73
    Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei Entgegenstehen von Ansprüchen der Verletzten i.R.d. Bandendiebstahls

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 5
  • NStZ-RR 2014, 44
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08

    Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Wegen des systematischen Verhältnisses von § 73c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB (vgl. hierzu Senat in BGHR StGB § 73c Härte 14 (Gründe)) ist jedoch regelmäßig zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu prüfen.

    Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat 'erlangt' hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüber zu stellen (BGH NStZ 2010, 86f).

  • BGH, 27.10.2011 - 5 StR 14/11

    Verfall (Berücksichtigung steuerrechtlicher Belastungen); Härtevorschrift (nicht

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Hierfür würde genügen, wenn der Angeklagte gemeinsam mit den gesondert Verfolgten oder den Mitangeklagten faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über die Diebesbeute erlangt hätte (BGH NJW 2012, 92f), was die Strafkammer annimmt (UA S. 54).

    Die Feststellungen belegen demnach allenfalls eine Mitverfügungsgewalt des Angeklagten während des Transports von Beute und Mittätern zur Landesaufnahmebehörde B. Dass dieser kurzfristige und vorübergehende Zustand genügen soll, um einen (gegebenenfalls anschließend wieder durch Mittelabflüsse geminderten) Vermögenszufluss beim Angeklagten anzunehmen, begegnet durchgreifenden Bedenken (vgl. BGH NStZ 2010, 568; BGH NJW 2012, 92 verneint eine gemeinsame Mitverfügungsmacht über den gesamten Betrag, weil der Angeklagte den Gesamtbetrag nur 'kurzfristig und transitorisch' erhalten und deren Beuteanteile an seine Mittäter weitergeleitet hatte).

  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84

    Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist (BGHSt 33, 37, 39f; BGH NStZ-RR 2003, 75; 2003, 144; StV 2008, 576f).
  • BGH, 07.11.2002 - 4 StR 247/02

    Verfall von Wertersatz (Absehen nach § 73c Abs. 1 Satz 2); Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist (BGHSt 33, 37, 39f; BGH NStZ-RR 2003, 75; 2003, 144; StV 2008, 576f).
  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Fraglich erscheint jedoch, ob dem Angeklagten ein Vermögenswert in der benannten Größenordnung unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGHSt 52, 227, 246), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, wenn auch nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (BGHSt 51, 65, 68; BGH NStZ 2010, 85).
  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Fraglich erscheint jedoch, ob dem Angeklagten ein Vermögenswert in der benannten Größenordnung unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGHSt 52, 227, 246), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, wenn auch nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (BGHSt 51, 65, 68; BGH NStZ 2010, 85).
  • BGH, 21.10.2008 - 4 StR 437/08

    Minder schwerer Fall des bewaffneten und bandenmäßigen Handeltreibens mit

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Fraglich erscheint jedoch, ob dem Angeklagten ein Vermögenswert in der benannten Größenordnung unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGHSt 52, 227, 246), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, wenn auch nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (BGHSt 51, 65, 68; BGH NStZ 2010, 85).
  • BGH, 27.04.2010 - 3 StR 112/10

    Erstreckung der Entscheidung des Revisionsgerichts auf Mitangeklagte; Verfall

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Die Feststellungen belegen demnach allenfalls eine Mitverfügungsgewalt des Angeklagten während des Transports von Beute und Mittätern zur Landesaufnahmebehörde B. Dass dieser kurzfristige und vorübergehende Zustand genügen soll, um einen (gegebenenfalls anschließend wieder durch Mittelabflüsse geminderten) Vermögenszufluss beim Angeklagten anzunehmen, begegnet durchgreifenden Bedenken (vgl. BGH NStZ 2010, 568; BGH NJW 2012, 92 verneint eine gemeinsame Mitverfügungsmacht über den gesamten Betrag, weil der Angeklagte den Gesamtbetrag nur 'kurzfristig und transitorisch' erhalten und deren Beuteanteile an seine Mittäter weitergeleitet hatte).
  • BGH, 14.05.2008 - 3 StR 136/08

    Unbegründete Revision

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist (BGHSt 33, 37, 39f; BGH NStZ-RR 2003, 75; 2003, 144; StV 2008, 576f).
  • BGH, 09.01.2019 - 2 StR 288/18

    Diebstahl/Raub: Gewahrsamsbruch erforderlich

    Dabei wird sich der neue Tatrichter im Rahmen der Einziehungsentscheidung auch mit der Frage zu befassen haben, ob der Angeklagte B., der die gesamte Tatbeute während des Tatgeschehens nur kurzfristig in den Händen hielt, bevor er sie an den Mitangeklagten weiterreichte, damit Mitverfügungsgewalt hinsichtlich der vollständigen Tatbeute erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2013 - 3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44).
  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

    In den beiden angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2010 (3 StR 112/10, NStZ 2010, 568 f.) und vom 8. August 2013 (3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44) hatten die dortigen Revisionsführer jeweils nur eine kurze Transportfahrt durchgeführt, während die unmittelbare Tatausführung mit der Inbesitznahme der Beute von anderen Tätern vorgenommen worden war (vgl. zu Kurierfällen aber auch BGH, Urteile vom 14. September 1989 - 4 StR 306/89, BGHSt 36, 251, 253, und vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68).
  • BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro bei Auffinden von

    Dieser kurzfristige und vorübergehende Zustand begründete keinen rechtserheblichen Vermögenszufluss beim Angeklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, und vom 8. August 2013 - 3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44).
  • BGH, 10.10.2019 - 1 ARs 14/19

    Vorlageverfahren; gerichtliche Hinweispflicht (erforderlicher Hinweis in der

    Ansatzpunkte dafür können sich auf unterschiedlichen Ebenen ergeben, etwa hinsichtlich des Umfangs oder Gegenstands des Erlangten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 18 ff.; Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f.) oder bei der Frage, ob ein Gegenstand in die faktische Verfügungsgewalt eines Tatbeteiligten übergegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 18 mwN), was bei mehreren Beteiligten für jeden gesondert zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8; vom 8. August 2013 - 3 StR 179/13 Rn. 2 und vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10 Rn. 2) und in Fällen lediglich kurzzeitigen Besitzes fraglich sein kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. September 2018 - 4 StR 174/18 Rn. 22 und vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 Rn. 12).
  • BGH, 26.03.2015 - 4 StR 463/14

    Verfall (Absehen von der Verfallsanordnung, da das Erlangte nicht mehr im

    Auch die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung gebotene Berücksichtigung des § 73c Abs. 1 StGB (dazu BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39; Beschlüsse vom 1. März 2011 - 4 StR 30/11; vom 8. August 2013 - 3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44) ist Sache des Tatrichters.
  • BGH, 12.07.2018 - 3 StR 144/18

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines

    Sein - rechtsfehlerfrei - festgestellter Besitz geht weit über einen "transitorischen' (dazu nur BGH, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92, 93; vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, juris Rn. 12; Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 242/09, NStZ 2011, 87; vom 8. August 2013 - 3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44, 45) hinaus.
  • BGH, 13.09.2018 - 4 StR 174/18

    Hehlerei (Tatbestandsmerkmal des Ankaufens: Erlangung mittelbaren Besitzes

    a) Gegenstände die als Mittel für die Tatausführung oder gelegentlich der Tatausführung kurzfristig in Besitz genommen werden (sog. transitorischer Besitz) gelten noch nicht als im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt, weil es insoweit an einem rechtserheblichen Vermögenszufluss fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18, Rn. 11; Beschluss vom 8. August 2013 - 3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44, 45; Beschluss vom 30. März 2011 - 4 StR 25/11, Rn. 4 f.; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 242/09, NStZ 2011, 87; Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, NStZ-RR 2011, 283 f.; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73 Rn. 26; MünchKomm-StGB/Joecks, 3. Aufl., § 73 Rn. 26).
  • OLG München, 19.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17

    Verfassungsmäßigkeit der Vermögensabschöpfung nach neuem Recht

    Die Entscheidung hierüber war in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2014, 44).
  • OLG Brandenburg, 22.09.2022 - 1 Ws 118/21

    Weitere Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 S. 1 StGB a.F. Entreicherung durch

    Insoweit kann bei der Entscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nichts anderes gelten als bei der Feststellung einer Entreicherung im Erkenntnisverfahren (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020, 5 Ws 105/19, zit. n. juris, dort Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12. Februar 2019, 3 Ws 939/18, zit. n. juris, dort Rn. 13; Lubini, NZWiSt 2019, 419, 422; Appl, KK-StPO, 8. Aufl. § 459g Rn. 17; siehe auch zum Erkenntnisverfahren: BT-Drucks. 18/9525, 47; BGH, Beschluss vom 8. August 2013, 3 StR 179/13, zit. n. juris, dort Rn. 2).
  • OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 Ss 155/14

    Ordnungswidriger erlaubnisloser Betrieb gewerblichen Güterkraftverkehrs:

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ-RR 2014, 44f.; StV 2013, 630f.; Beschluss vom 23. Januar 2014 - 3 StR 373/13 - bei juris) ist bei der Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zunächst festzustellen, was der Täter aus der Tat erlangt hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüberzustellen.
  • KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19

    Darlegungs- und Beweislast des Einziehungsadressaten für einen behaupteten

  • BGH, 05.07.2017 - 2 StR 526/15

    Verfall (Absehen von der Anordnung, soweit das Erlangte nicht mehr im Vermögen

  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 358/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • BGH, 24.07.2014 - 3 StR 176/14

    Bewertung einer Betrugstat als einheitliches Geschehen trotz einzelner

  • OLG Brandenburg, 17.05.2023 - 1 Ws 65/22

    Einziehung, Vollstreckung, Entreicherung, Darlegungsanforderungen

  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 624/17

    Erlangung eines Vermögenswertes im Sinne des Rechts der Einziehung von

  • LG Tübingen, 08.01.2018 - 1 KLs 42 Js 11065/17

    Falsche Polizisten: Fünf Männer wegen Betrugs verurteilt

  • OLG Brandenburg, 17.03.2023 - 1 Ws 65/22
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Rechtsprechung
   BGH, 07.11.2012 - 5 StR 517/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36723
BGH, 07.11.2012 - 5 StR 517/12 (https://dejure.org/2012,36723)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2012 - 5 StR 517/12 (https://dejure.org/2012,36723)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2012 - 5 StR 517/12 (https://dejure.org/2012,36723)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO, § 267 StPO, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB
    Strafurteil wegen besonders schweren Raubes: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Feststellung der Täterschaft des Angeklagten aufgrund eines DNA-Gutachtens

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Maßgeblichkeit eines DNA-Gutachtens als einziges vorherrschendes Beweismittel i.R. einer Verurteilung wegen besonders schweren Raubes; Grundsätze zum Beweiswert einer DNA-Spur

  • rewis.io

    Strafurteil wegen besonders schweren Raubes: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Feststellung der Täterschaft des Angeklagten aufgrund eines DNA-Gutachtens

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 4
    Anforderungen an die Maßgeblichkeit eines DNA-Gutachtens als einziges vorherrschendes Beweismittel i.R. einer Verurteilung wegen besonders schweren Raubes; Grundsätze zum Beweiswert einer DNA-Spur

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Die Berechnungsgrundlage bei DNA-Spuren muss im Urteil angegeben werden - Haben mehrere Personen ein Messer in der Hand, muss es nicht zwingend zu Mischspuren führen

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    DNA Spuren sind richtig zu würdigen…

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 179
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.08.2009 - 2 StR 301/09

    Rechtsfehlerhafte Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - 5 StR 517/12
    Die Strafkammer ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB) von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen, indem sie angenommen hat, dass "der Erfolg einer Entziehungskur beim Angeklagten nicht von vornherein aussichtslos erscheint" (UA S. 27; vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2009 - 2 StR 301/09), wobei allerdings die erforderliche konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel hier durchaus naheliegt.
  • BGH, 06.03.2012 - 3 StR 41/12

    Beweiswürdigung (DNA-Spuren am Tatort; Wahrscheinlichkeitsberechnung)

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - 5 StR 517/12
    Zumindest dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - dem DNA-Gutachten eine ganz maßgebende Bedeutung für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zukommt, ist eine nachvollziehbare Darlegung erforderlich, auf welchen Grundlagen der Sachverständige die genannte Wahrscheinlichkeit bestimmt hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12, StraFo 2012, 321; ferner BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21).
  • BGH, 03.05.2012 - 3 StR 46/12

    Beweiswürdigung (Mitteilung des Inhalts eines Sachverständigengutachtens im

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - 5 StR 517/12
    Zumindest dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - dem DNA-Gutachten eine ganz maßgebende Bedeutung für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zukommt, ist eine nachvollziehbare Darlegung erforderlich, auf welchen Grundlagen der Sachverständige die genannte Wahrscheinlichkeit bestimmt hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12, StraFo 2012, 321; ferner BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21).
  • BGH, 21.03.2013 - 3 StR 247/12

    Beweiswürdigung (Beweiswert eines mit der Tatspur übereinstimmenden

    Danach reicht es für das Revisionsgericht zur Überprüfung, ob das Ergebnis einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, im Regelfall aus, wenn das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; vom 7. November 2012 - 5 StR 517/12, NStZ 2013, 179; zu ggf. geringeren Anforderungen bei einer Vielzahl weiterer gewichtiger Indizien BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180).

    Schließlich hat das Landgericht den Zusammenhang zwischen den DNA-Spuren und der Tat ausreichend dargelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180).

  • BGH, 24.01.2019 - 1 StR 564/18

    Erforderliche Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten im Urteil

    Im Übrigen fehlt es - wie auch bei den anderen DNA-Spuren - völlig an der Darstellung der Systeme und der Wahrscheinlichkeitsberechnung (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 7. November 2012 - 5 StR 517/12, NStZ 2013, 179); auf die für den Angeklagten relevante Vergleichspopulation wird nicht eingegangen.
  • LG Bonn, 26.09.2013 - 21 KLs 20/13

    Einmaligkeit einer DNA-Spur durch Seltenheitswert im Millionenbereich i.R.d.

    Bei dieser Einschätzung ist die Kammer sich bewusst, dass die Senate des Bundesgerichtshofs zuletzt in mehreren Entscheidungen Zweifel an solchen Wahrscheinlichkeitsrechnungen angemeldet haben (BGH Beschl. v. 6.3.2012 [3 StR 41/12] NStZ 2012, 464, BGH Beschl. v. 3.5.2012 [3 StR 46/12] StraFo 2012, 321; BGH Beschl. v. 7.11.2012 [5 StR 517/12] NStZ 2013, 179; BGH Beschl. 23.10.2012 [1 StR 377/12] NStZ 2013, 179; BGH Urt. v. 21.3.2013 [3 StR 247/12] StraFo 2013, 287; BGH Beschl. 16.4.2013 [3 StR 67/13] juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 30.01.2013 - 4 StR 380/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2910
BGH, 30.01.2013 - 4 StR 380/12 (https://dejure.org/2013,2910)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2013 - 4 StR 380/12 (https://dejure.org/2013,2910)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2013 - 4 StR 380/12 (https://dejure.org/2013,2910)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3, Abs. 4 StPO
    Alter des Angeklagten als beweisrelevante Tatsache (Strengbeweisverfahren); unzulässige Beweismittel (völlige Ungeeignetheit bei Sachverständigengutachten)

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 290
  • NStZ-RR 2013, 186
  • NStZ-RR 2013, 5
  • StV 2013, 483
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.11.1981 - 2 StR 596/81

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Anwendung

    Auszug aus BGH, 30.01.2013 - 4 StR 380/12
    In einem derartigen Fall darf sich das Gericht für die Feststellung des Alters nicht mit dem Freibeweisverfahren begnügen; diese hat vielmehr im Strengbeweisverfahren zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 11. November 1981 - 2 StR 596/81, StV 1982, 101).
  • BGH, 12.10.1982 - 1 StR 219/82

    Beweisaufnahme - Freibeweis - Anknüpfungstatsachen - Gericht - Eigene Sachkunde -

    Auszug aus BGH, 30.01.2013 - 4 StR 380/12
    Ob das vorhandene Material dem Sachverständigen genügend Anknüpfungstatsachen wenigstens für ein Möglichkeits- oder Wahrscheinlichkeitsurteil bietet, kann das Gericht nötigenfalls im Wege des Freibeweises klären (BGH aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Oktober 1982 - 1 StR 219/82, NJW 1983, 404; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 231).
  • BGH, 31.05.1994 - 1 StR 86/94

    Sachverständiger - Beweismittel - Beweisbehauptung

    Auszug aus BGH, 30.01.2013 - 4 StR 380/12
    aa) Völlig ungeeignet i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Beweismittel, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis sagen kann, das sich mit dem Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 1 StR 86/94, NStZ 1995, 97 mwN).
  • BGH, 11.04.2007 - 2 StR 107/07

    Prüfung der tatrichterlichen Zuständigkeit durch das Revisionsgericht (Sachrüge;

    Auszug aus BGH, 30.01.2013 - 4 StR 380/12
    d) Der Umstand, dass nicht die gemäß § 108 JGG zuständige Jugendkammer, sondern die allgemeine Strafkammer entschieden hat, ist im Revisionsverfahren nur auf Grund einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 4 StPO zu beachten, die der Beschwerdeführer nicht erhoben hat (BGH, Beschluss vom 11. April 2007 - 2 StR 107/07, NStZ-RR 2007, 282 mwN).
  • BGH, 17.12.2019 - 3 StR 376/19

    Zuständigkeit der Jugendkammern für Berufungen in Jugendsachen; keine Prüfung der

    Daran hat sich für die revisionsrechtliche Prüfung auch durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 nichts geändert (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1991 - 3 StR 483/90, NStZ 1991, 503; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 4 StR 380/12; NStZ 2013, 290, 291).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,47758
OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12 (https://dejure.org/2012,47758)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.12.2012 - 2 Ss 51/12 (https://dejure.org/2012,47758)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - 2 Ss 51/12 (https://dejure.org/2012,47758)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterscheidungskriterien zwischen Neuerteilung und Ersatzausstellung bei EU-Fahrerlaubnis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anerkennung eines tschechischen Führerscheins kann bei "Wohnsitzverstoß" verweigert werden

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 213 (Ls.)
  • NStZ-RR 2013, 5
  • NZV 2013, 460 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 CS 09.2079

    Im Jahr 2005 erworbene tschechische Fahrerlaubnis

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12
    Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, ist aber auch der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt hat (u. a. Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079 sowie BayVGH Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [bei juris] unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - C-321/07 = DAR 2009, 191 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31/07 = zfs 2009, 298 und BVerwG, Beschluss vom 08.09.2011 - 3 B 19.11 = zfs 2012, 597 ff.).

    Nimmt ein (neueres) Führerscheindokument hinsichtlich des Tages des Erwerbs der Fahrerlaubnis auf die Angaben in einen (älteren) Führerscheindokument Bezug, so ist für der Beurteilung der Frage, ob ein sog. Wohnsitzverstoß vorliegt, auf die Eintragung in dem älteren Führerscheindokument abzustellen (u.a. Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836 und BayVGH, Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 sowie Entscheidungen des EuGH vom 13.10.2011 - C - 224/10 [Appelt] = NJW 2012, 369 sowie vom 22.11.2011 - C - 590/10 [Köppel] = DAR 2012, 198.).

    Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, ist aber auch der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt hat (BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079 sowie BayVGH Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [bei juris unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - C-321/07 = DAR 2009, 191 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31/07 = ZfS 2009, 298).

    31 cc) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sogenannter Wohnsitzverstoß vorliegt, ist aber auf die Eintragung im Führerschein vom 29.09.2004 abzustellen und nicht auf den am 06.02.2006 ausgestellten weiteren Führerschein, weil dieser auf den Führerschein vom 29.09.2004 Bezug nimmt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836; BayVGH, Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [jeweils bei juris]).

    f) Durch den Führerschein vom 29.09.2004 kann die Durchführung einer richtlinienkonformen Eignungsprüfung bereits deshalb nicht nachgewiesen werden, weil sich aus diesem Führerschein selbst ergibt, dass bei der Erteilung der Fahrerlaubnis gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836; BayVGH Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [jeweils bei juris]).

  • VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2004

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12
    Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, ist aber auch der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt hat (u. a. Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079 sowie BayVGH Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [bei juris] unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - C-321/07 = DAR 2009, 191 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31/07 = zfs 2009, 298 und BVerwG, Beschluss vom 08.09.2011 - 3 B 19.11 = zfs 2012, 597 ff.).

    Nimmt ein (neueres) Führerscheindokument hinsichtlich des Tages des Erwerbs der Fahrerlaubnis auf die Angaben in einen (älteren) Führerscheindokument Bezug, so ist für der Beurteilung der Frage, ob ein sog. Wohnsitzverstoß vorliegt, auf die Eintragung in dem älteren Führerscheindokument abzustellen (u.a. Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836 und BayVGH, Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 sowie Entscheidungen des EuGH vom 13.10.2011 - C - 224/10 [Appelt] = NJW 2012, 369 sowie vom 22.11.2011 - C - 590/10 [Köppel] = DAR 2012, 198.).

    Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, ist aber auch der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt hat (BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079 sowie BayVGH Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [bei juris unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - C-321/07 = DAR 2009, 191 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31/07 = ZfS 2009, 298).

    31 cc) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sogenannter Wohnsitzverstoß vorliegt, ist aber auf die Eintragung im Führerschein vom 29.09.2004 abzustellen und nicht auf den am 06.02.2006 ausgestellten weiteren Führerschein, weil dieser auf den Führerschein vom 29.09.2004 Bezug nimmt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836; BayVGH, Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [jeweils bei juris]).

    f) Durch den Führerschein vom 29.09.2004 kann die Durchführung einer richtlinienkonformen Eignungsprüfung bereits deshalb nicht nachgewiesen werden, weil sich aus diesem Führerschein selbst ergibt, dass bei der Erteilung der Fahrerlaubnis gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836; BayVGH Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [jeweils bei juris]).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12
    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-467/10 = NJW 2012, 1341 f.).

    Dabei kann hier letztlich offen bleiben, ob hinsichtlich der Anerkennungspflicht unionsrechtlich noch auf die 2. EU-Führerscheinrichtlinie abzustellen ist, weil die hier im Raum stehenden Führerscheine vor dem 19.01.2009 erteilt wurden (vgl. z.B. Dauer in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. § 28 FeV Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 3 C 30/11 [bei juris]) oder ob die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zur Anwendung kommt, weil die hier zu beurteilende Fahrt nach dem 19.01.2009 erfolgte (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-467/10 [Akyüz] = NJW 2012, 1341 ff. sowie EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - C-419/10 [Hofmann] = NJW 2012, 1935 ff.).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-467/10 = NJW 2012, 1341 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2009 - 10 S 2024/09

    Zur Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12
    Nimmt ein (neueres) Führerscheindokument hinsichtlich des Tages des Erwerbs der Fahrerlaubnis auf die Angaben in einen (älteren) Führerscheindokument Bezug, so ist für der Beurteilung der Frage, ob ein sog. Wohnsitzverstoß vorliegt, auf die Eintragung in dem älteren Führerscheindokument abzustellen (u.a. Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836 und BayVGH, Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 sowie Entscheidungen des EuGH vom 13.10.2011 - C - 224/10 [Appelt] = NJW 2012, 369 sowie vom 22.11.2011 - C - 590/10 [Köppel] = DAR 2012, 198.).

    31 cc) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sogenannter Wohnsitzverstoß vorliegt, ist aber auf die Eintragung im Führerschein vom 29.09.2004 abzustellen und nicht auf den am 06.02.2006 ausgestellten weiteren Führerschein, weil dieser auf den Führerschein vom 29.09.2004 Bezug nimmt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836; BayVGH, Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [jeweils bei juris]).

    f) Durch den Führerschein vom 29.09.2004 kann die Durchführung einer richtlinienkonformen Eignungsprüfung bereits deshalb nicht nachgewiesen werden, weil sich aus diesem Führerschein selbst ergibt, dass bei der Erteilung der Fahrerlaubnis gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836; BayVGH Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [jeweils bei juris]).

  • VGH Bayern, 02.05.2012 - 11 ZB 12.836

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12
    Nimmt ein (neueres) Führerscheindokument hinsichtlich des Tages des Erwerbs der Fahrerlaubnis auf die Angaben in einen (älteren) Führerscheindokument Bezug, so ist für der Beurteilung der Frage, ob ein sog. Wohnsitzverstoß vorliegt, auf die Eintragung in dem älteren Führerscheindokument abzustellen (u.a. Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836 und BayVGH, Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 sowie Entscheidungen des EuGH vom 13.10.2011 - C - 224/10 [Appelt] = NJW 2012, 369 sowie vom 22.11.2011 - C - 590/10 [Köppel] = DAR 2012, 198.).

    31 cc) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sogenannter Wohnsitzverstoß vorliegt, ist aber auf die Eintragung im Führerschein vom 29.09.2004 abzustellen und nicht auf den am 06.02.2006 ausgestellten weiteren Führerschein, weil dieser auf den Führerschein vom 29.09.2004 Bezug nimmt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836; BayVGH, Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [jeweils bei juris]).

    f) Durch den Führerschein vom 29.09.2004 kann die Durchführung einer richtlinienkonformen Eignungsprüfung bereits deshalb nicht nachgewiesen werden, weil sich aus diesem Führerschein selbst ergibt, dass bei der Erteilung der Fahrerlaubnis gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836; BayVGH Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [jeweils bei juris]).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12
    Dabei kann hier letztlich offen bleiben, ob hinsichtlich der Anerkennungspflicht unionsrechtlich noch auf die 2. EU-Führerscheinrichtlinie abzustellen ist, weil die hier im Raum stehenden Führerscheine vor dem 19.01.2009 erteilt wurden (vgl. z.B. Dauer in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. § 28 FeV Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 3 C 30/11 [bei juris]) oder ob die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zur Anwendung kommt, weil die hier zu beurteilende Fahrt nach dem 19.01.2009 erfolgte (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-467/10 [Akyüz] = NJW 2012, 1341 ff. sowie EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - C-419/10 [Hofmann] = NJW 2012, 1935 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowohl zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie als auch zur 3. EU-Führerscheinrichtlinie käme allerdings ein solcher Versagungsgrund ohnehin nur in Betracht, wenn der ausländische Führerschein während des Laufs der Sperrfrist erteilt wurde (EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - C-419/10 [Hofmann] = NJW 2012, 1935 sowie EuGH, Beschluss vom 28.09.2006 - C-340/05 [Kremer] = NJW 2007, 1863; vgl. auch VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 21.06.2012 - 10 S 968/12 = ZfS 2012, 534; OLG München, Beschluss vom 22.06.2012 - 4 StRR 069/12 = NZV 2012, 553; BayVGH, Beschluss vom 03.05.2012 - 11 CS 11.2795 = ZfS 2012, 416).

  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12
    Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, ist aber auch der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt hat (u. a. Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079 sowie BayVGH Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [bei juris] unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - C-321/07 = DAR 2009, 191 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31/07 = zfs 2009, 298 und BVerwG, Beschluss vom 08.09.2011 - 3 B 19.11 = zfs 2012, 597 ff.).

    Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, ist aber auch der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt hat (BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079 sowie BayVGH Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [bei juris unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - C-321/07 = DAR 2009, 191 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31/07 = ZfS 2009, 298).

  • BVerwG, 08.09.2011 - 3 B 19.11

    Anerkennungspflicht für in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnisse;

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12
    Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, ist aber auch der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt hat (u. a. Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079 sowie BayVGH Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 [bei juris] unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - C-321/07 = DAR 2009, 191 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31/07 = zfs 2009, 298 und BVerwG, Beschluss vom 08.09.2011 - 3 B 19.11 = zfs 2012, 597 ff.).

    24 bb) Die unionsrechtliche Anerkennungspflicht gilt nur für solche in einem anderen Mitgliedstaat neu erworbenen Fahrerlaubnisse, deren Erteilung - auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben - eine Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen ist (BVerwG, Beschluss vom 08.09.2011 - 3 B 19.11 = ZfS 2012, 597 ff.).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12
    Nimmt ein (neueres) Führerscheindokument hinsichtlich des Tages des Erwerbs der Fahrerlaubnis auf die Angaben in einen (älteren) Führerscheindokument Bezug, so ist für der Beurteilung der Frage, ob ein sog. Wohnsitzverstoß vorliegt, auf die Eintragung in dem älteren Führerscheindokument abzustellen (u.a. Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836 und BayVGH, Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 sowie Entscheidungen des EuGH vom 13.10.2011 - C - 224/10 [Appelt] = NJW 2012, 369 sowie vom 22.11.2011 - C - 590/10 [Köppel] = DAR 2012, 198.).

    Diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung findet ihre Bestätigung auch in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13.10.2011 - C-224/10 [Appelt] = NJW 2012, 369 sowie vom 22.11.2011 - C-590/10 [Köppel] = DAR 2012, 198.

  • EuGH, 22.11.2011 - C-590/10

    Köppl - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art.

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12
    Nimmt ein (neueres) Führerscheindokument hinsichtlich des Tages des Erwerbs der Fahrerlaubnis auf die Angaben in einen (älteren) Führerscheindokument Bezug, so ist für der Beurteilung der Frage, ob ein sog. Wohnsitzverstoß vorliegt, auf die Eintragung in dem älteren Führerscheindokument abzustellen (u.a. Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 18.01.2010 - 11 CS 09.2079; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 11 ZB 12.836 und BayVGH, Beschluss vom 29.05.2012 - 11 CS 12.171 sowie Entscheidungen des EuGH vom 13.10.2011 - C - 224/10 [Appelt] = NJW 2012, 369 sowie vom 22.11.2011 - C - 590/10 [Köppel] = DAR 2012, 198.).

    Diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung findet ihre Bestätigung auch in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13.10.2011 - C-224/10 [Appelt] = NJW 2012, 369 sowie vom 22.11.2011 - C-590/10 [Köppel] = DAR 2012, 198.

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

  • BGH, 26.09.1989 - 1 StR 299/89

    Förderung zweier Diebstahlstaten durch einen Tatbeitrag

  • BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90

    Formale Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen -

  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil - Anforderungen

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

  • OLG München, 22.06.2012 - 4St RR 69/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2012 - 10 S 968/12

    Eilverfahren - Zur Berechtigung, aufgrund einer in der Tschechischen Republik

  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

  • BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11

    Fahrerlaubnisbehörde; Verfahrenshindernis; Berücksichtigungsverbot; Gefahr

  • OLG Bamberg, 30.03.2010 - 3 Ss 100/09

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung bei

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15

    Anerkennung eines in Spanien erneut ausgestellten Führerscheins nach dessen

    Allerdings sei in der Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend geklärt, ob die in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der "von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine" eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen könne, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggf. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Artikels 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG "erneuert" worden sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.2013 - 3 B 22.13 - juris [mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert]; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.09.2014 - 9 K 5224/13 - juris [wohl bejahend; nicht entscheidungstragend]; VG Bayreuth, Beschluss vom 19.07.2012 - B 1 K 10.1095 - juris [wohl verneinend], OLG Bamberg, Urteil vom 11.12.2012 - 2 Ss 51/12 - juris [jedenfalls für den Fall einer "Erneuerung" ohne Fahreignungsprüfung verneinend]).
  • VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14

    Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis - Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis nach

    ausdrücklich offen gelassen] sowie VG München, Beschl. v. 20.09.2013 - M 1 S 13.3840 -, juris, Rn. 21 [verneinend]; vgl. zur Erneuerung: BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 - 3 B 22/13 -, juris, Rn. 6 [mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.09.2014 - 9 K 5224/13 -, juris, Rn. 28 [wohl bejahend; nicht entscheidungstragend]; VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07.2012 - B 1 K 10.1095 -, juris, Rn. 43ff. [wohl verneinend], OLG Bamberg, Urt. v. 11.12.2012 - 2 Ss 51/12 -, juris, Rn. 33 [jedenfalls für den Fall einer "Erneuerung" ohne Fahreignungsprüfung verneinend]).
  • OLG Zweibrücken, 02.08.2016 - 1 OLG 1 Ss 55/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von

    Nimmt ein (neueres) Führerscheindokument hinsichtlich des Tages des Erwerbs der Fahrerlaubnis auf die Angaben in einem (älteren) Führerscheindokument Bezug, stellt dies ein gegen eine (Neu-)Erteilung sprechendes, gewichtiges Indiz dar, das auf einer vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden öffentlichen Urkunde beruht und im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist ( OLG Bamberg Urteil v. 11.12.2012 - 2 Ss 51/12, juris Rn. 26 = DAR 2013, 277; entsprechend wohl auch BayVGH aaO.).
  • BayObLG, 28.10.2019 - 202 StRR 1438/19

    Anerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei Umtausch unter Verstoß gegen

    (2) Der Umtausch ist begrifflich von der "Ersetzung eines Führerscheins" im Sinne von Art. 5 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie und Art. 11 Abs. 5 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie zu unterscheiden, die lediglich die Ausstellung eines neuen (Ersatz-) Führerscheins darstellt (zu einem solchen Fall des Ersatzführerscheins wegen Verlustes vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 10.12.2012 - 2 Ss 51/12 = DAR 2013, 277 = Blutalkohol 50 [2013], 133).
  • KG, 25.08.2014 - 121 Ss 71/14

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis vor einer im

    Die Generalstaatsanwaltschaft weist indes zutreffend darauf hin, dass die Wirkung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV voraussetzt, dass die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, der zufolge keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, im Verkehrszentralregister - jetzt Fahreignungsregister - eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist (§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV) (vgl. OLG Oldenburg NZV 2011, 207; OLG Bamberg DAR 2013, 277).
  • KG, 10.09.2018 - 121 Ss 145/18

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Gebrauchmachen von polnischer Fahrerlaubnis nach

    Die Wirkung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV setzt gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV voraus, dass die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, der zufolge keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist (vgl. Senat NStZ-RR 2015, 25; OLG Oldenburg NZV 2011, 207; OLG Bamberg DAR 2013, 277; alle zum insoweit identischen § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).
  • OLG Koblenz, 18.12.2013 - 2 Ss 76/13

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Vorsätzliche Begehung; Feststellung der

    Die unionsrechtliche Anerkennungspflicht gemäß § 28 Abs. 1 FeV gilt nur für solche in einem anderen Mitgliedsstaat neu erworbenen Fahrerlaubnisse, deren Erteilung eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen ist (OLG Bamberg DAR 2013, 277; BVerwG ZfS 2012, 597 ff.).
  • OLG München, 02.10.2014 - 4 OLG 14 Ss 369/14

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Ausstellung eines Führerscheins durch ausländische

    Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, weil es sich lediglich um die Ersetzung eines Führerscheins durch eine Neuausstellung handelt, ist der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt hat (OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 213 zitiert nach juris Abs. 24; BVerwG ZfS 2009, 298).
  • VG Würzburg, 12.11.2013 - W 6 S 13.1066

    Nichtanerkennung der im Jahr 2008 erworbenen Klasse C trotz tschechischen

    Vom Gericht ist demnach für die Beurteilung, ob ein Wohnsitzverstoß vorliegt, auf den Führerschein von 2005 und nicht auf den im Jahr 2008 ausgestellten Führerschein abzustellen (OLG Bamberg U.v. 11.12.2012 - 2 Ss 51/12 - DAR 2013, 277).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12 (103/12)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,20187
OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12 (103/12) (https://dejure.org/2013,20187)
OLG Rostock, Entscheidung vom 05.08.2013 - 1 Ss 86/12 (103/12) (https://dejure.org/2013,20187)
OLG Rostock, Entscheidung vom 05. August 2013 - 1 Ss 86/12 (103/12) (https://dejure.org/2013,20187)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 257c Abs 5 StPO, § 337 Abs 1 StPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Strafverfahren: Folgen fehlender Belehrung des Angeklagten in Bezug auf eine Verständigung

  • Wolters Kluwer

    Unverwertbarkeit eines unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO im Rahmen einer Verständigung abgegebenen Geständnisses; Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren und die Selbstbelastungsfreiheit bei unterbliebener Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Unverwertbarkeit eines unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO im Rahmen einer Verständigung abgegebenen Geständnisses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unverwertbarkeit eines unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht im Rahmen einer Verständigung abgegebenen Geständnisses

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Unverwertbarkeit eines unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht im Rahmen einer Verständigung abgegebenen Geständnisses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 351
  • NStZ-RR 2013, 5
  • AnwBl 2013, 225
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.08.2010 - 3 StR 226/10

    Geldfälschung (subjektiver Tatbestand); lückenhafte Feststellungen (Einrücken der

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Dass vorliegend im Verlaufe des weiteren Berufungsverfahrens keiner der in § 257c Abs. 4 StPO aufgeführten Umstände eingetreten ist, der die Bindung des Gerichts an die Verständigung hätte entfallen lassen können, sondern dass die getroffene Absprache von der Strafkammer vollumfänglich eingehalten worden ist, weshalb es im konkreten Fall bei einer Betrachtung ex post der mit der Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO bezweckten Warnung des Angeklagten nicht bedurft hat, ändert nichts daran, dass das erst aufgrund der verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Verständigung abgelegte Geständnis des Angeklagten Eingang in das Urteil gefunden hat (ein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Belehrung gerade bei dieser Konstellation ausschließend noch BGH StV 2010, 675; 2011, 76; ebenso Kudlich NStZ 2013, 379, 381).

    Der gegenteiligen Auffassung des Bundesgerichtshofs, der Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO führe nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich des nach dem Zustandekommen der Verständigung abgegebenen Geständnisses, weil das Gesetz diese Wirkung allein an das Scheitern der Verständigung knüpfe (§ 257c Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 und 2 StPO), nicht dagegen auch an das Unterbleiben der Belehrung (vgl. BGH, Beschl. vom 19.08.2010 - 3 StR 226/10, Rn. 7 f. in juris), kann danach nicht länger gefolgt werden.

  • BGH, 20.03.2000 - 2 ARs 489/99

    Ausschließung des Verteidigers wegen Verdachts einer Straftat

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Dessen Geständnis bleibt trotz der unterbliebenen Belehrung im Verfahren gegen den Angeklagten M. grundsätzlich verwertbar (BayObLG 93, 207 = NJW 94, 1296; ; BGH NStZ 94, 595, 596; wistra 00, 311, 313; a.A. Dencker StV 95, 232; LR-Gleß, StPO, 26. Aufl., § 136 Rdz. 90; Brüssow StraFo 98, 298; R. Hamm NJW 96, 2189).
  • BGH, 17.08.2010 - 4 StR 228/10

    Hinweispflichten bei der Verständigung und Beruhen bei ihrer Nichterfüllung

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Dass vorliegend im Verlaufe des weiteren Berufungsverfahrens keiner der in § 257c Abs. 4 StPO aufgeführten Umstände eingetreten ist, der die Bindung des Gerichts an die Verständigung hätte entfallen lassen können, sondern dass die getroffene Absprache von der Strafkammer vollumfänglich eingehalten worden ist, weshalb es im konkreten Fall bei einer Betrachtung ex post der mit der Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO bezweckten Warnung des Angeklagten nicht bedurft hat, ändert nichts daran, dass das erst aufgrund der verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Verständigung abgelegte Geständnis des Angeklagten Eingang in das Urteil gefunden hat (ein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Belehrung gerade bei dieser Konstellation ausschließend noch BGH StV 2010, 675; 2011, 76; ebenso Kudlich NStZ 2013, 379, 381).
  • BayObLG, 01.12.1993 - 4St RR 190/93

    Befragung der Drogenabnehmerin - Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 163

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Dessen Geständnis bleibt trotz der unterbliebenen Belehrung im Verfahren gegen den Angeklagten M. grundsätzlich verwertbar (BayObLG 93, 207 = NJW 94, 1296; ; BGH NStZ 94, 595, 596; wistra 00, 311, 313; a.A. Dencker StV 95, 232; LR-Gleß, StPO, 26. Aufl., § 136 Rdz. 90; Brüssow StraFo 98, 298; R. Hamm NJW 96, 2189).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht in der unterbliebenen Belehrung u.a. einen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Freiheit des Angeklagten vor Selbstbelastung sieht, kommt diesem Versäumnis die vergleichbare Wirkung zu wie bei einer nicht erfolgten Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, die nach h.M. grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot führt (vgl. zur letztgenannten Konstellation BGHSt 38, 214).
  • BGH, 10.08.1994 - 3 StR 53/94

    Verwendung ausländischer Vernehmungsniederschriften zum Zwecke der Beweiserhebung

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Dessen Geständnis bleibt trotz der unterbliebenen Belehrung im Verfahren gegen den Angeklagten M. grundsätzlich verwertbar (BayObLG 93, 207 = NJW 94, 1296; ; BGH NStZ 94, 595, 596; wistra 00, 311, 313; a.A. Dencker StV 95, 232; LR-Gleß, StPO, 26. Aufl., § 136 Rdz. 90; Brüssow StraFo 98, 298; R. Hamm NJW 96, 2189).
  • BGH, 24.02.2010 - 5 StR 38/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Absprache; unzureichende

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Die nach der Zurückverweisung der Sache (§ 354 Abs. 2 StPO) neu mit der Sache befasste Berufungskammer ist an die Verständigung und die darin zugesicherte Strafobergrenze nicht gebunden (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 5 StR 38/10, StV 2010, 470, und vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, StV 2011, 337; Urt. vom 28.02.2013 - 4 StR 537/12; HK-StPO-Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 31; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 257c Rn. 25; El-Ghazi JR 2012, 409, 410; Schlothauer StraFo 2011, 494; a.A. SK-Velten, StPO 4. Aufl. § 257c Rdz. 29).
  • BGH, 01.03.2011 - 1 StR 52/11

    Kein Verwertungsverbot hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten nach

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Die nach der Zurückverweisung der Sache (§ 354 Abs. 2 StPO) neu mit der Sache befasste Berufungskammer ist an die Verständigung und die darin zugesicherte Strafobergrenze nicht gebunden (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 5 StR 38/10, StV 2010, 470, und vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, StV 2011, 337; Urt. vom 28.02.2013 - 4 StR 537/12; HK-StPO-Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 31; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 257c Rn. 25; El-Ghazi JR 2012, 409, 410; Schlothauer StraFo 2011, 494; a.A. SK-Velten, StPO 4. Aufl. § 257c Rdz. 29).
  • BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12

    Bildung einer Gesamtstrafe (revisionsrechtliche Überprüfung); Verständigung

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Die nach der Zurückverweisung der Sache (§ 354 Abs. 2 StPO) neu mit der Sache befasste Berufungskammer ist an die Verständigung und die darin zugesicherte Strafobergrenze nicht gebunden (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 5 StR 38/10, StV 2010, 470, und vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, StV 2011, 337; Urt. vom 28.02.2013 - 4 StR 537/12; HK-StPO-Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 31; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 257c Rn. 25; El-Ghazi JR 2012, 409, 410; Schlothauer StraFo 2011, 494; a.A. SK-Velten, StPO 4. Aufl. § 257c Rdz. 29).
  • BGH, 11.04.2013 - 1 StR 563/12

    Erfolgreiche Rüge der unterlassenen Belehrung über die Rechtsfolgen einer

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Zudem hat der Bundesgerichtshof seine der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts teilweise entgegen stehende Rechtsprechung bereits relativiert (BGH, Beschl. v. 11.04.2013 - 1 StR 563/12 = StraFo 2013, 286).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • BVerfG, 30.06.2013 - 2 BvR 85/13

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Rechtsstaatsprinzip; faires

  • OLG Karlsruhe, 07.03.2014 - 3 (6) Ss 642/13
    Zwar war das erstinstanzlich abgegebene Geständnis vorliegend für das Berufungsgericht von vornherein unverwertbar, weil die Verständigung wegen Vereinbarung einer Punktstrafe, mangels ordnungsgemäßer Dokumentierung des wesentlichen Ablaufs (§ 273 Abs. 1a Satz 1 StPO), mangels Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO und wegen Entgegennahme eines bloßen Formalgeständnisses durch Verteidigererklärung fehlerhaft war (OLG Rostock, NStZ-RR 2013, 351; Brocke, StV 2014, 441 [449]) - weshalb im Übrigen die Berufung der Staatsanwaltschaft angesichts deren Kontrollfunktion geboten war (BVerfG, NJW 2013, 1058 [1066]; KK-Moldenhauer/Wenske, a.a.O., Rdn. 41 zu § 257c).
  • VG Berlin, 29.07.2015 - 1 L 131.15

    Sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte

    Das rechtskräftige Strafurteil ist nicht aufgrund eines ohne Weiteres erkennbaren Irrtums gefällt worden, sondern ganz offensichtlich u.a. auf Grundlage eines in Zusammenhang mit einer Verständigung gemäß § 257c der Strafprozessordnung (StPO) vom Antragsteller abgegebenen Geständnisses (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 5. August 2013 - 1 Ss 86/12 (103/12) -, Blatt 6).

    Dies und den Umstand, dass er sich nach Durchführung einer erfolglosen Revision (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 1 Ss 86/12 I 103/12 -) aus freien Stücken dazu entschlossen hat, das zweitinstanzliche Urteil zu akzeptieren und nicht weiter hiergegen vorzugehen, muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen.

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Rechtsprechung
   BGH, 12.03.2013 - 2 StR 16/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,10244
BGH, 12.03.2013 - 2 StR 16/13 (https://dejure.org/2013,10244)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2013 - 2 StR 16/13 (https://dejure.org/2013,10244)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2013 - 2 StR 16/13 (https://dejure.org/2013,10244)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 1 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 Abs. 1 StGB
    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Eigennützigkeit: Gesamtvorteil einer Bande, Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30a BtMG
    Bandenmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln: Voraussetzung eigennützigen Handels für die Annahme von Mittäterschaft

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge i.R.d. Einbindung in eine bandenmäßige Struktur bei eigennützigen Bemühungen

  • rewis.io

    Bandenmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln: Voraussetzung eigennützigen Handels für die Annahme von Mittäterschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BtMG § 30a Abs. 1
    Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge i.R.d. Einbindung in eine bandenmäßige Struktur bei eigennützigen Bemühungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 550
  • NStZ-RR 2013, 282
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 153/86

    Begriff des unerlaubten Handeltreibens

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - 2 StR 16/13
    Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGHSt 34, 124, 125 f.; BGH StV 2012, 414).
  • BGH, 13.05.1992 - 2 StR 139/92

    Rauschgift - Rauschgiftgeschäft - Freundschaft - Kokain - Größenordnung des

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - 2 StR 16/13
    Es ist auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass Betäubungsmittelgeschäfte einer gewissen Größenordnung regelmäßig nicht uneigennützig gemacht zu werden pflegen (vgl. BGH StV 1992, 469).
  • BGH, 19.01.2012 - 2 StR 590/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - 2 StR 16/13
    Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGHSt 34, 124, 125 f.; BGH StV 2012, 414).
  • BGH, 24.09.2014 - 2 StR 276/14

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGHSt 34, 124, 125 f.; BGH StV 2012, 414; BGH NStZ 2013, 550).

    Vielmehr sind auch in diesen Fällen konkrete Feststellungen zur Eigennützigkeit des Handelns vonnöten (BGH NStZ 2013, 550).

  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 517/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (erforderliche Eigennützigkeit)

    Es genügt nicht, dass der Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGH, Beschlüsse vom 24. September 2014 - 2 StR 276/14 Rn. 3; vom 20. Februar 2014 - 2 StR 563/13 Rn. 4; vom 12. März 2013 - 2 StR 16/13 Rn. 5 und vom 19. Januar 2012 - 2 StR 590/11 Rn. 3).
  • BGH, 10.10.2018 - 4 StR 247/18

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (eigennütziges Handeln); Urteilsgründe (keine

    Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGHSt 34, 124, 125 f.; BGH StV 2012, 414; BGH NStZ 2013, 550).
  • BGH, 30.09.2021 - 4 StR 70/21

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Eigennützigkeit: mangelnde Erforderlichkeit

    Die bloße Förderung fremden Eigennutzes genügt dagegen nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 ? 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 125 f.; Beschluss vom 12. März 2013 ? 2 StR 16/13, NStZ 2013, 550; vgl. Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 636 mwN).
  • BGH, 20.02.2014 - 2 StR 563/13

    Anforderungen an das täterschaftliche Handeltreiben (Feststellung der

    Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGH NStZ-RR 2013, 282).
  • BGH, 17.08.2016 - 2 StR 163/16

    Eigennützigkeit als Voraussetzung der Mittäterschaft beim Handeltreiben mit

    Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2013, 282; NStZ-RR 2014, 213, 275).
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Rechtsprechung
   BGH, 29.01.2013 - 4 StR 532/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,3008
BGH, 29.01.2013 - 4 StR 532/12 (https://dejure.org/2013,3008)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2013 - 4 StR 532/12 (https://dejure.org/2013,3008)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2013 - 4 StR 532/12 (https://dejure.org/2013,3008)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 224 Abs 1 StGB
    Strafzumessung und Verteidigungsverhalten: Wertung einer wahrheitswidrigen Notwehrbehauptung bei einer gefährlichen Körperverletzung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur straferschwerenden Beurteilung einer wahrheitswidrigen Notwehrbehauptung

  • rewis.io

    Strafzumessung und Verteidigungsverhalten: Wertung einer wahrheitswidrigen Notwehrbehauptung bei einer gefährlichen Körperverletzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 3; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2
    Grundsätze zur straferschwerenden Beurteilung einer wahrheitswidrigen Notwehrbehauptung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Behauptung der Notwehr als Verteidigung - Die wahrheitswidrige Berufung auf Notwehr ist grundsätzlich erlaubt

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Nur ausnahmsweise Strafschärfung bei wahrheitswidriger Notwehrbehauptung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Strafrecht - Zulässiges Verteidigungsverhalten darf nicht zum Nachteil eines Angeklagten verwertet werden

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafzumessung - Strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 170
  • NStZ-RR 2013, 5
  • StV 2013, 507
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.04.1989 - 1 StR 10/89

    Berücksichtigung des Prozessverhaltens eines Angeklagten in der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 4 StR 532/12
    Eine wahrheitswidrige Notwehrbehauptung kann erst dann straferschwerend gewertet werden, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - 4 StR 60/07, NStZ 2007, 463; Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 10/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4; SSW-StGB/Eschelbach, § 46 Rn. 124).
  • BGH, 11.05.1989 - 1 StR 184/89

    Strafzumessung - Straferhöhung - Leugnen der Tatbeteiligung - Mittäter -

    Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 4 StR 532/12
    Darüber hinausgehende Verleumdungen oder Herabwürdigungen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 1990 - 3 StR 85/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8; Beschluss vom 11. Mai 1989 - 1 StR 184/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 5), die eine straferschwerende Bewertung rechtfertigen könnten, sind in seinem Vorbringen nicht enthalten.
  • BGH, 25.04.1990 - 3 StR 85/90

    Belastung anderer Angeklagter als zulässiges Verteidigungsverhalten

    Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 4 StR 532/12
    Darüber hinausgehende Verleumdungen oder Herabwürdigungen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 1990 - 3 StR 85/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8; Beschluss vom 11. Mai 1989 - 1 StR 184/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 5), die eine straferschwerende Bewertung rechtfertigen könnten, sind in seinem Vorbringen nicht enthalten.
  • BGH, 14.11.1990 - 3 StR 160/90

    Abrechnungsbetrug durch einen Arzt - Verteidigungsverhalten - Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 4 StR 532/12
    Auch hat der Angeklagte die Zeugen nicht einer besonders verwerflichen Handlung bezichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1990 - 3 StR 160/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10), sodass nicht angenommen werden kann, dass es ihm darum ging, ihr Ansehen über das verfolgte Verteidigungsziel hinaus zu beschädigen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 1994 - 1 StR 71/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 13).
  • BGH, 29.03.1994 - 1 StR 71/94

    Verteidigungsverhalten - Zulässigkeit - Einlassung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 4 StR 532/12
    Auch hat der Angeklagte die Zeugen nicht einer besonders verwerflichen Handlung bezichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1990 - 3 StR 160/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10), sodass nicht angenommen werden kann, dass es ihm darum ging, ihr Ansehen über das verfolgte Verteidigungsziel hinaus zu beschädigen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 1994 - 1 StR 71/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 13).
  • BGH, 22.03.2007 - 4 StR 60/07

    Strafzumessung (rechtsfehlerhafte strafschärfende Berücksichtigung zulässigen

    Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 4 StR 532/12
    Eine wahrheitswidrige Notwehrbehauptung kann erst dann straferschwerend gewertet werden, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - 4 StR 60/07, NStZ 2007, 463; Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 10/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4; SSW-StGB/Eschelbach, § 46 Rn. 124).
  • BGH, 06.07.2010 - 3 StR 219/10

    Strafzumessung (keine strafschärfende Berücksichtigung des Bestreitens)

    Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 4 StR 532/12
    Soweit damit Anschuldigungen gegen Dritte verbunden sind, werden die Grenzen eines zulässigen Verteidigungsverhaltens dadurch nicht überschritten (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692; Müko-StGB/Miebach, 2. Aufl., § 46 Rn. 129).
  • BGH, 09.10.2012 - 5 StR 453/12

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägungen (unzulässige strafschärfende

    Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 4 StR 532/12
    Ergänzende - hierzu nicht in Widerspruch tretende - Feststellungen sind möglich (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 453/12).
  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 488/14

    Falsche Verdächtigung (Begriff der Verdächtigung; Tatbestandseinschränkung für

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strafzumessungsrechtlich die Grenze zulässigen und damit nicht strafschärfend berücksichtigungsfähigen Verteidigungsverhaltens selbst bei unberechtigten Anschuldigungen gegen Dritte noch nicht überschritten (etwa BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 453/12 Rn. 2 bzgl. Alternativtäterschaft); dies sei vielmehr erst dann der Fall, wenn sich dieses Verhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung erweise (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 4 StR 532/12, NStZ-RR 2013, 170 f. mwN sowie vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692).
  • OLG Koblenz, 19.12.2017 - 2 OLG 6 Ss 138/17

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung und

    Es kann hier offen bleiben, ob das in der Beweiswürdigung zu subjektiven Tatbestandsmerkmalen ebenso unzulässig ist, wie es regelmäßig bei der Strafzumessung (vgl. dazu BGH, 4 StR 532/12 v. 29.01.2013, juris Rn. 7, NStZ-RR 2013, 170; BGH, 5 StR 453/12 v. 09.10.2012, juris Rn. 2; 3 StR 219/10 v. 06.07.2010, juris Rn. 5, NStZ 2010, 692) und der Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. dazu BGH, 1 StR 320/14 v. 21.08.2014, juris Rn. 7 mwN, NStZ-RR 2015, 9; 1 StR 64/12 v. 20.03.2012) der Fall ist.
  • BGH, 16.04.2014 - 2 StR 608/13

    Verurteilung wegen Tötung eines Kleinkindes in Köln rechtskräftig

    Vor- und Nachtatverhalten sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wenn ein schuldrelevanter Zusammenhang mit der Tat besteht (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2000 - 2 StR 96/00, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 28; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 532/12, NStZ-RR 2013, 170, 171; Fischer, aaO, § 46 Rdn. 32, 46 ff.).
  • BGH, 09.02.2017 - 1 StR 415/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung von Vortatverhalten; Verhältnis von minder

    Dabei kann im Rahmen der Strafzumessung auch ein Vortatverhalten berücksichtigt werden, wenn ein schuldrelevanter Zusammenhang mit der Tat besteht (BGH, Urteile vom 16. April 2014 - 2 StR 608/13, BfHR StGB § 225 Konkurrenzen 4 und vom 19. Juli 2000 - 2 StR 96/00, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 28; Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 532/12, NStZ-RR 2013, 170, 171).
  • BGH, 19.12.2018 - 3 StR 391/18

    Minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung bei Handeln nicht ohne

    Eine wahrheitswidrige Notwehrbehauptung kann erst dann straferschwerend gewertet werden, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt (BGH, NStZ-RR 2013, 170, 171; vgl. auch Senat, NStZ 2010, 692; BGH, NStZ-RR 1999, 328).
  • BGH, 07.02.2018 - 4 StR 529/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Gewichtung einer wahrheitswidrigen

    Soweit damit Anschuldigungen gegen eine andere Person verbunden sind, werden die Grenzen eines zulässigen Verteidigungsverhaltens dadurch nicht überschritten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 4 StR 532/12, NStZ-RR 2013, 170, 171; vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692; vom 22. März 2007 - 4 StR 60/07, NStZ 2007, 463).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.11.2012 - 2 StR 391/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37640
BGH, 14.11.2012 - 2 StR 391/12 (https://dejure.org/2012,37640)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2012 - 2 StR 391/12 (https://dejure.org/2012,37640)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2012 - 2 StR 391/12 (https://dejure.org/2012,37640)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 2 StPO, § 30 StPO
    Richterablehnung: Begründetheit der Selbstanzeige eines Richters

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines geeigneten Grundes bzgl. Misstrauens gegen die Unparteilichkeit eines Richters bei einem persönlichen Kontakt zu einem Inhaftierten

  • rewis.io

    Richterablehnung: Begründetheit der Selbstanzeige eines Richters

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 24 Abs. 2
    Vorliegen eines geeigneten Grundes bzgl. Misstrauens gegen die Unparteilichkeit eines Richters bei einem persönlichen Kontakt zu einem Inhaftierten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Dienstliche Beziehungen eines Richters?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 5
  • NStZ-RR 2013, 86
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.03.1997 - 1 StR 793/96

    Besorgnis der Befangenheit, wenn der Schöffe Mitglied der Vertreterversammlung

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - 2 StR 391/12
    Maßgeblich ist hierbei die Sicht eines verständigen und vernünftigen Verfahrensbeteiligten ( BVerfGE 88, 1, 4; NJW 1995, 1277; BGHSt 24, 336, 338; StV 1997, 449 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN; Siolek in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 24 Rn. 7; KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 24 Rn. 3).

    Dienstliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten können eine Besorgnis der Befangenheit allenfalls dann begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben (BGH StV 1997, 449, 450; wistra 2009, 446; NStZ 2007, 475; Siolek aaO Rn. 5; Meyer-Goßner aaO Rn. 10).

  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 1213/85

    Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters - Selbstablehnung

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - 2 StR 391/12
    Maßgeblich ist hierbei die Sicht eines verständigen und vernünftigen Verfahrensbeteiligten ( BVerfGE 88, 1, 4; NJW 1995, 1277; BGHSt 24, 336, 338; StV 1997, 449 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN; Siolek in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 24 Rn. 7; KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 24 Rn. 3).
  • BGH, 27.04.1972 - 4 StR 149/72

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit -

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - 2 StR 391/12
    Maßgeblich ist hierbei die Sicht eines verständigen und vernünftigen Verfahrensbeteiligten ( BVerfGE 88, 1, 4; NJW 1995, 1277; BGHSt 24, 336, 338; StV 1997, 449 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN; Siolek in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 24 Rn. 7; KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 24 Rn. 3).
  • BVerfG, 16.02.1995 - 2 BvR 1852/94

    Limbach

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - 2 StR 391/12
    Maßgeblich ist hierbei die Sicht eines verständigen und vernünftigen Verfahrensbeteiligten ( BVerfGE 88, 1, 4; NJW 1995, 1277; BGHSt 24, 336, 338; StV 1997, 449 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN; Siolek in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 24 Rn. 7; KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 24 Rn. 3).
  • BGH, 21.03.2007 - 2 ARs 107/07

    Übertragung einer Sache an ein anderes Gericht (rechtliche Verhinderung;

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - 2 StR 391/12
    Dienstliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten können eine Besorgnis der Befangenheit allenfalls dann begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben (BGH StV 1997, 449, 450; wistra 2009, 446; NStZ 2007, 475; Siolek aaO Rn. 5; Meyer-Goßner aaO Rn. 10).
  • BGH, 08.07.2009 - 1 StR 289/09

    Unabhängiges und unparteiliches Gericht (zu Unrecht als unzulässig verworfenes

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - 2 StR 391/12
    Dienstliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten können eine Besorgnis der Befangenheit allenfalls dann begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben (BGH StV 1997, 449, 450; wistra 2009, 446; NStZ 2007, 475; Siolek aaO Rn. 5; Meyer-Goßner aaO Rn. 10).
  • BVerfG, 25.01.1972 - 2 BvA 1/69

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - 2 StR 391/12
    Es kommt weder darauf an, ob der Richter sich selbst für unbefangen hält, noch darauf, ob er für etwaige Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt ( BVerfGE 32, 288; Siolek aaO Rn. 5).
  • OLG Jena, 15.08.2016 - 1 Ws 305/16

    Strafvollstreckungssache: Unterbliebene Anzeige der Mitwirkung zweier miteinander

    In der Rechtsprechung ist weiter anerkannt, dass besonders enge (auch dienstliche) Beziehungen bzw. ein enges persönliches Verhältnis zu einem Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit begründen können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14.12.2012, 2 StR 391/12, bei juris).
  • AG Kehl, 15.04.2014 - 5 OWi 304 Js 2546/14

    Richterablehnung: Befangenheit einer mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt

    Es kommt weder darauf an, ob der Richter sich selbst für unbefangen hält, noch darauf, ob er für etwaige Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 86).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.04.2013 - 4 StR 90/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9751
BGH, 10.04.2013 - 4 StR 90/13 (https://dejure.org/2013,9751)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2013 - 4 StR 90/13 (https://dejure.org/2013,9751)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2013 - 4 StR 90/13 (https://dejure.org/2013,9751)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB; § 31 Nr. 1 BtMG
    Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Strafmilderung wegen Hilfe bei Tataufklärung (Anforderung an die Aufklärungshilfe; Begriff der Tat)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 31 S 1 Nr 1 BtMG, § 26 StGB, § 49 Abs 1 StGB
    Betäubungsmitteldelikt: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr; Anwendung der Strafmilderung wegen freiwilliger Offenbarung des Wissens

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Betäubungsmitteldelikt: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr; Anwendung der Strafmilderung wegen freiwilliger Offenbarung des Wissens

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 26; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4; BtMG § 31
    Revisionsrechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Strafrecht - Aufklärungshilfe bei Betäubungsmittelstraftaten - Was ausschlaggebend für Strafmilderung ist

  • ozsr.de PDF, S. 8 (Auszüge)

    Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr bei Drogenbestellung im Ausland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 281
  • NStZ-RR 2013, 5
  • StV 2013, 705
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.04.1952 - 1 StR 871/51

    Landfriedensbruch wegen Überfalls auf eine jüdische Synagoge durch die NSDAP -

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 4 StR 90/13
    Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend (BGH, Urteil vom 18. April 1952 - 1 StR 871/51, BGHSt 2, 279, 281; Urteil vom 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 101).
  • BGH, 30.03.1989 - 4 StR 79/89

    Voraussetzungen für eine Strafmilderung und für einen besonders schweren Fall -

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 4 StR 90/13
    Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob er überprüfbare Tatsachen preisgegeben hat, die zur Aufklärung des gesamten Tatgeschehens und zur Überprüfung der (an diesem) Beteiligten wesentlich beigetragen haben (BGH, Beschluss vom 30. März 1989 - 4 StR 79/89, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Milderung 3).
  • BGH, 27.03.1990 - 1 StR 43/90

    Strafmilderung - Widerruf der Aussage

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 4 StR 90/13
    c) Ein Aufklärungserfolg ist nach den Urteilsfeststellungen eingetreten und wird durch das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung ersichtlich nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1990 - 1 StR 43/90, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 16).
  • BGH, 20.02.1991 - 2 StR 608/90

    Aufklärungsbeitrag hinsichtlich der eigenen Tat

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 4 StR 90/13
    Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein geschichtlicher Vorgang, der das strafbare Verhalten des Angeklagten - als einen (Tat-)"Beitrag" - und strafrechtlich relevante Beiträge anderer Personen umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1991 - 2 StR 608/90, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 1; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 31 Rn. 34 ff.).
  • BGH, 15.03.1995 - 3 StR 77/95

    Rauschgifthandel - Fortgesetzte Tat - Hilfe bei der Aufdeckung - Tätige Reue -

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 4 StR 90/13
    Dies reicht aus, ihm auch hinsichtlich der Einzeltaten in den Fällen 10 und 13, in denen kein Aufklärungserfolg eingetreten ist, die Vergünstigung gewähren zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 1995 - 3 StR 77/95, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 3).
  • BGH, 10.06.1998 - 3 StR 113/98

    Versuchte Anstiftung eines Hooligans zum Mord und zur besonders schweren

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 4 StR 90/13
    Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend (BGH, Urteil vom 18. April 1952 - 1 StR 871/51, BGHSt 2, 279, 281; Urteil vom 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 101).
  • BGH, 06.12.2011 - 4 StR 554/11

    Voraussetzungen der Anstiftung zum unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 4 StR 90/13
    Eine Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln begeht deshalb, wer einen anderen durch Einwirkung auf dessen Entschlussbildung dazu veranlasst, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge auf das Bundesgebiet zu verbringen und dabei zumindest in dem Bewusstsein handelt, dass sein Verhalten diese von ihm gebilligten Wirkungen haben kann (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 4 StR 554/11).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 146/17

    Anstiftung (Veranlassung zu einer konkret-individualisierten Tat: vorherige

    Eine Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begeht deshalb, wer einen anderen durch Einwirkung auf dessen Entschlussbildung dazu veranlasst, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in das Bundesgebiet zu verbringen und dabei zumindest in dem Bewusstsein handelt, dass sein Verhalten diese von ihm gebilligten Wirkungen haben kann (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2011 - 4 StR 554/11; vom 10. April 2013 - 4 StR 90/13, NStZ-RR 2013, 281 und vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3).

    Selbst wenn also ein Betäubungsmittelhändler seine grundsätzliche Bereitschaft bekundet hatte, Betäubungsmittel ins Ausland liefern zu wollen, liegt kein Fall eines bereits zur Tat entschlossenen Haupttäters vor (sog. omnimodo facturus), da es insoweit noch an einem bestimmten, auf eine konkrete Tat bezogenen Tatentschluss fehlt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 4 StR 90/13, NStZ-RR 2013, 281).

  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 429/13

    Voraussetzungen der Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelstrafrecht (Tatbegriff;

    Er wird auch angenommen für weitere Taten eines Betäubungsmittelkuriers im Auftrag desselben Hintermannes (BGH, Beschluss vom 15. März 1995 - 3 StR 77/95, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 3; Beschluss vom 5. August 2013 - 5 StR 327/13, StV 2013, 707) oder für den Fall, dass neben einer Vielzahl von Taten mit geleisteter Aufklärungshilfe bei zwei Taten der erforderliche Aufklärungserfolg nicht eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 4 StR 90/13, StV 2013, 705, 706).
  • BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16

    Unerlaubte bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend (BGH, Urteile vom 18. April 1952 - 1 StR 871/51, BGHSt 2, 279, 281 und vom 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 101 sowie Beschluss vom 10. April 2013 - 4 StR 90/13, NStZ-RR 2013, 281).

    Eine Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begeht deshalb, wer einen anderen durch Einwirkung auf dessen Entschlussbildung dazu veranlasst, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in das Bundesgebiet zu verbringen und dabei zumindest in dem Bewusstsein handelt, dass sein Verhalten diese von ihm gebilligten Wirkungen haben kann (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2011 - 4 StR 554/11; vom 10. April 2013 - 4 StR 90/13, NStZ-RR 2013, 281 und vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3).

  • BGH, 14.09.2016 - 4 StR 212/16

    Absehen von Strafe wegen Aufklärungshilfe bei Betäubungsmitteldelikten (kein

    Hat der Angeklagte durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich zur Aufdeckung einer Tat nach den §§ 29 bis 30a BtMG beigetragen, liegen die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG für alle Taten des Angeklagten vor, die mit der aufgedeckten Tat im Zusammenhang stehen, ohne dass es darauf ankommt, ob auch bezüglich dieser Taten ein wesentlicher Aufklärungserfolg bewirkt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2015 - 3 StR 21/15, NStZ-RR 2015, 248; vom 5. August 2013 - 5 StR 327/13, NStZ 2014, 167; vom 10. April 2013 - 4 StR 90/13, StV 2013, 705 f.; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 31 Rn. 41; Maier in MK-StGB, 2. Aufl., § 31 BtMG Rn. 112).
  • BGH, 06.07.2021 - 5 StR 160/21

    Reichweite der Strafmilderung bei Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelstrafrecht

    Hat ein Angeklagter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich zur Aufdeckung einer Tat nach den §§ 29 bis 30a BtMG beigetragen, liegen die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG für alle Taten des Angeklagten vor, die mit der aufgedeckten Tat im Zusammenhang stehen, ohne dass es darauf ankommt, ob auch bezüglich dieser Taten ein wesentlicher Aufklärungserfolg bewirkt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 429/13, StV 2014, 619; Beschlüsse vom 10. April 2013 - 4 StR 90/13, NStZ-RR 2013, 281 f.; vom 5. August 2013 - 5 StR 327/13, NStZ 2014, 167; vom 14. September 2016 - 4 StR 212/16 mwN).
  • BGH, 02.06.2015 - 4 StR 144/15

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Voraussetzungen

    aa) Eine tätergleich zu bestrafende Anstiftung (§ 26 StGB) zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln begeht, wer einen anderen durch Einwirkung auf dessen Entschlussbildung dazu veranlasst, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge auf das Bundesgebiet zu verbringen (BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 4 StR 90/13, NStZ-RR 2013, 281; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 4 StR 554/11).
  • AG Rudolstadt, 06.12.2018 - 710 Js 2392/16

    Versuchter unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

    Eine Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln begeht deshalb, wer einen anderen durch Einwirkung auf dessen Entschlußbildung dazu veranlaßt, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen und dabei zumindest in dem Bewußtsein handelt, daß sein Verhalten diese von ihm gebilligten Wirkungen haben kann (vgl. BGH, Beschl. v. 06.12.2011 - 4 StR 554/11; BGH, NStZ-RR 2013, 281; BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.07.2013 - 4 StR 213/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,17277
BGH, 04.07.2013 - 4 StR 213/13 (https://dejure.org/2013,17277)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2013 - 4 StR 213/13 (https://dejure.org/2013,17277)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - 4 StR 213/13 (https://dejure.org/2013,17277)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Mal wieder Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 580
  • NStZ-RR 2013, 305
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.05.2002 - 5 StR 119/02

    Minder schwerer Fall des Totschlages (Misshandlung; Beleidigung; Zorn; auf der

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - 4 StR 213/13
    Das Landgericht hätte die erste Alternative des § 213 StGB ausdrücklich erörtern müssen, weil es auf Grund des festgestellten Geschehensablaufs nicht fernliegend war, dass der Angeklagte durch eine vom späteren Tatopfer verübte Misshandlung provoziert worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 - 5 StR 119/02, Rn. 3 f.; vom 24. Oktober 2012 - 5 StR 472/12, Rn. 5; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 213 Rn. 2 und 12).
  • BGH, 27.02.2007 - 4 StR 581/06

    Minder schwerer Fall des Totschlages (Tat in der Nähe der Notwehr);

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - 4 StR 213/13
    bb) Die Urteilsgründe begründen ferner die Besorgnis, dass das Schwurgericht die zu Gunsten des Angeklagten objektiv gegebene Notwehrlage verkannt hat, die jedenfalls bei der Prüfung der zweiten Alternative des § 213 StGB n die Gesamtbewertung hätte einbezogen werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2007 - 4 StR 581/06, NStZ-RR 2007, 194, 195).
  • BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10

    Totschlag in einem minder schweren Fall (schwere Beleidigung; "Tropfen, der das

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - 4 StR 213/13
    In diesem Zusammenhang hätte das Schwurgericht auch die Zuspitzung der Situation nach der fristlosen Kündigung des Angeklagten (Verlust des Arbeitsplatzes und der Unterkunft) in den Blick nehmen und prüfen müssen, ob hierdurch und die damit verbundenen Vorhaltungen und Tätlichkeiten des Tatopfers eine Situation herbeigeführt wurde, die das "Fass zum Überlaufen" gebracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340).
  • BGH, 09.11.2011 - 5 StR 328/11

    Tötung eines homosexuellen Freiers: Auf Notwehr gestützter Freispruch aufgehoben

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - 4 StR 213/13
    Es kommt hinzu, dass bei Würgen oder Erdrosseln als Tötungshandlung bis zum Erfolgseintritt bei dem Opfer körperliche Reaktionen eintreten, die eine Verminderung von dessen Handlungsfähigkeit bewirken (insbesondere Atemnot, Bewusstlosigkeit, Erstickungskrämpfe) und einen Angriff auf den in Notwehr Würgenden durch fortschreitende äußere Anzeichen der Ermattung des Angreifers als sicher beendet und ein noch längeres Würgen als zweckverfehlend erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 9. November 2011 - 5 StR 328/11, Rn. 27).
  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 197/12

    Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung: ex-ante-Betrachtung, Einsatz

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - 4 StR 213/13
    Art und Maß der Verteidigungshandlung des Angeklagten waren aber zur Abwehr des drohenden Angriffs nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RRR 2013, 139, 140; vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12, Rn. 27).
  • BGH, 24.10.2012 - 5 StR 472/12

    Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung eines minder schweren Falles des Totschlags

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - 4 StR 213/13
    Das Landgericht hätte die erste Alternative des § 213 StGB ausdrücklich erörtern müssen, weil es auf Grund des festgestellten Geschehensablaufs nicht fernliegend war, dass der Angeklagte durch eine vom späteren Tatopfer verübte Misshandlung provoziert worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 - 5 StR 119/02, Rn. 3 f.; vom 24. Oktober 2012 - 5 StR 472/12, Rn. 5; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 213 Rn. 2 und 12).
  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 551/12

    Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - 4 StR 213/13
    Art und Maß der Verteidigungshandlung des Angeklagten waren aber zur Abwehr des drohenden Angriffs nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RRR 2013, 139, 140; vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12, Rn. 27).
  • BGH, 25.03.2014 - 1 StR 630/13

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit;

    Damit ist den Anforderungen der Rechtsprechung insoweit (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 4 StR 581/06, NStZ-RR 2007, 194, 195; Beschluss vom 4. Juli 2013 - 4 StR 213/13, NStZ 2013, 580 m. Anm. Becker) Genüge getan.
  • OVG Hamburg, 06.05.2015 - 2 Bf 2/12

    Nachbarklage gegen die Nutzung des Obergeschosses eines Bürogebäudes als Bordell

    So ist bei gewerblicher Prostitution bei der gebotenen typisierenden Betrachtung mit milieutypischen Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierter Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutender Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstößen gegen das Waffenrecht, Gewaltkriminalität bis hin zu Tötungsdelikten zu rechnen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.1.2015, OVG 2 B 1.14, juris Rn. 32; OVG Bautzen, Beschl. v. 28.6.2010, 1 A 659/08, juris; VGH München, Beschl. v. 10.6.2010, 1 ZB 09.1971, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 11.5.2005, BRS 69 Nr. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.11.2005, OVG 10 S 3.05, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Berlin, Beschl. v. 9.4.2003, 2 S 5.03, juris; zu Milieustraftaten: BGH, Beschl. v. 4.7.2013, NStZ 2013, 580; Beschl. v. 23.2.2010, NStZ 2010, 391; OLG Celle, Beschl. v. 24.1.2013, StV 2014, 420 ff.; aus der Presse: www.sueddeutsche.de v. 13.1.2014 "In der Hölle von Schweinfurt"; www.ntv.de v. 24.11.2010, "Zwangsprostituierte immer jünger"; www.der-westen.de v. 20.3.2015, "Bordell-Schlägerei in Duisburg"; www.morgenpost.de v. 18.8.2012, "Schießerei im Bordell A... ..."; www.ndr.de v. 14.11.1996 "Kiez-Krieg in Hamburg..." und v. 16.3.2015 "Schüsse in Bordell..."; www.abendblatt.de v. 3.3.2015 "Stinkbombe in Bordell G... geworfen").
  • BGH, 14.05.2019 - 3 StR 503/18

    Sachlich-rechtlich fehlerhafter Strafausspruch (minder schwerer Fall des

    Nach diesen Grundsätzen hätte die Strafkammer bei der Prüfung des minder schweren Falles in ihre Erwägungen den wesentlichen Umstand einbeziehen und erörtern müssen, dass der Angeklagte vorliegend in einer objektiven Notwehrlage handelte, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 StGB nicht erfüllt waren (BGH, Beschlüsse vom 29. März 2000 - 2 StR 71/00, NStZ 2000, 441; vom 27. Februar 2007 - 4 StR 581/06, NStZ-RR 2007, 194, 195; vom 4. Juli 2013 - 4 StR 213/13, NStZ 2013, 580; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - 5 StR 134/14, NStZ 2015, 151, 152).
  • LG Hamburg, 22.11.2013 - 621 Ks 11/13
    (vgl. BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 27.2.2007, 4 StR 581/06; Beschluss vom 4.7.2013, 4 StR 213/13).
  • BGH, 13.10.2015 - 2 StR 238/15

    Doppelverwertungsverbot (Totschlag; keine strafschärfende Verwertung der

    Darüber hinaus begründen die Urteilsgründe auch die Besorgnis, dass das Schwurgericht die zu Gunsten der Angeklagten objektiv gegebene Notwehrlage aus dem Blick verloren hat, da es strafmildernd lediglich berücksichtigt hat, dass der Tat verbale Beschimpfungen und Beleidigungen des Getöteten vorausgegangen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 4 StR 213/13).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.02.2013 - 5 StR 462/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,3525
BGH, 20.02.2013 - 5 StR 462/12 (https://dejure.org/2013,3525)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2013 - 5 StR 462/12 (https://dejure.org/2013,3525)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - 5 StR 462/12 (https://dejure.org/2013,3525)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 264 StPO
    Tat im prozessualen Sinne als Gegenstand der Urteilsfindung (Voraussetzungen der Tatidentität; Betrug; keine Tatidentität zwischen versuchtem Betrug gegenüber Darlehensgebern und anschließendem Betrug gegenüber dem mitangeklagten Darlehensnehmer); Strafklageverbrauch ...

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 264 Abs 1 StPO
    Gegenstand des Strafurteils: Fehlende Identität angeklagter und abgeurteilter Taten bei einer Serie von Betrugsdelikten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 StGB, § 55 StGB, § 460 StPO
    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Beschwer des Angeklagten durch Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Tat im prozessualen Sinne bei der Vornahme einer Täuschungshandlung zum Nachteil eines Mitangeklagten und einer ebensolchen zum Nachteil eines Dritten i.R.e. Verfahrens wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betrugs

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung von Strafen aus mehreren und untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen eines Angeklagten; Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • rewis.io

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Beschwer des Angeklagten durch Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Gegenstand des Strafurteils: Fehlende Identität angeklagter und abgeurteilter Taten bei einer Serie von Betrugsdelikten

  • rechtsportal.de

    Vorliegen einer Tat im prozessualen Sinne bei der Vornahme einer Täuschungshandlung zum Nachteil eines Mitangeklagten und einer ebensolchen zum Nachteil eines Dritten i.R.e. Verfahrens wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betrugs

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    "Strafklageverbrauch, wenn mehr Freispruch stattfindet, als angeklagt ist"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 222 (Ls.)
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.09.2011 - 3 StR 255/11

    Prozessuale Tat; Anklagegrundsatz; Identität der Tat (individualisierende

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 5 StR 462/12
    Zur Tat im prozessualen Sinn gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 542/11, NStZ-RR 2012, 355, und Beschluss vom 27. September 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, jeweils mwN).

    Bei der Untersuchung und Entscheidung muss die Identität der Tat gewahrt bleiben (BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, und vom 10. November 2008 - 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146).

  • BGH, 04.11.2003 - KRB 20/03

    Frankfurter Kabelkartell

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 5 StR 462/12
    Selbst wenn das Landgericht durch die Erstreckung der freisprechenden Entscheidung auf diesen Geschehensteil seine Aburteilungsbefugnis überschritten haben sollte (vgl. dagegen BGH, Urteile vom 20. Januar 1989 - 2 StR 564/88, und vom 17. März 1992 - 1 StR 5/92, Beschluss vom 4. November 2003 - KRB 20/03, BGHR StPO § 264 Strafklageverbrauch 2 sowie Tatidentität 21 und 40; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 264 Rn. 9), könnte dies am Eintritt des Strafklageverbrauchs nichts ändern, weil der betroffene Lebensvorgang durch die - über einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO auch der anfechtungsberechtigten Staatsanwaltschaft deutlich gemachte - gerichtliche Befassung und Entscheidung Gegenstand der strafrechtlichen Verfolgung des Angeklagten geworden ist.
  • BGH, 17.03.1992 - 1 StR 5/92

    Prozessuale Tat bei Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 5 StR 462/12
    Selbst wenn das Landgericht durch die Erstreckung der freisprechenden Entscheidung auf diesen Geschehensteil seine Aburteilungsbefugnis überschritten haben sollte (vgl. dagegen BGH, Urteile vom 20. Januar 1989 - 2 StR 564/88, und vom 17. März 1992 - 1 StR 5/92, Beschluss vom 4. November 2003 - KRB 20/03, BGHR StPO § 264 Strafklageverbrauch 2 sowie Tatidentität 21 und 40; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 264 Rn. 9), könnte dies am Eintritt des Strafklageverbrauchs nichts ändern, weil der betroffene Lebensvorgang durch die - über einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO auch der anfechtungsberechtigten Staatsanwaltschaft deutlich gemachte - gerichtliche Befassung und Entscheidung Gegenstand der strafrechtlichen Verfolgung des Angeklagten geworden ist.
  • BGH, 10.11.2008 - 3 StR 433/08

    Anklagegrundsatz; Akkusationsprinzip; Identität der Tat; teilweise Einstellung

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 5 StR 462/12
    Bei der Untersuchung und Entscheidung muss die Identität der Tat gewahrt bleiben (BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, und vom 10. November 2008 - 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146).
  • BGH, 20.01.1989 - 2 StR 564/88

    Beschränkung der Strafverfolgung bei fortgesetzter Tat; Unerreichbarkeit eines

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 5 StR 462/12
    Selbst wenn das Landgericht durch die Erstreckung der freisprechenden Entscheidung auf diesen Geschehensteil seine Aburteilungsbefugnis überschritten haben sollte (vgl. dagegen BGH, Urteile vom 20. Januar 1989 - 2 StR 564/88, und vom 17. März 1992 - 1 StR 5/92, Beschluss vom 4. November 2003 - KRB 20/03, BGHR StPO § 264 Strafklageverbrauch 2 sowie Tatidentität 21 und 40; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 264 Rn. 9), könnte dies am Eintritt des Strafklageverbrauchs nichts ändern, weil der betroffene Lebensvorgang durch die - über einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO auch der anfechtungsberechtigten Staatsanwaltschaft deutlich gemachte - gerichtliche Befassung und Entscheidung Gegenstand der strafrechtlichen Verfolgung des Angeklagten geworden ist.
  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 542/11

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Kognitionspflicht des Gerichts; ne bis in

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 5 StR 462/12
    Zur Tat im prozessualen Sinn gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 542/11, NStZ-RR 2012, 355, und Beschluss vom 27. September 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, jeweils mwN).
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Zur Tat im prozessualen Sinn gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 5 StR 462/12, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 50).
  • BGH, 04.05.2016 - 3 StR 358/15

    Gesetzlicher Richter (nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung; anhängige

    Die Urteilsgründe deuten zwar darauf hin, dass die Angeklagte D. über ihre Mitwirkung an den Einzeltaten hinausgehende, den allgemeinen organisatorischen Ablauf fördernde - und mit den angeklagten Handlungen prozessual zusammenhängende (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 5 StR 462/12, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 50) - Beiträge erbracht haben könnte, da sie etwa mit der Angeklagten V. allgemein über verschiedene Möglichkeiten der Zahlungsabwicklung beriet.

    Daneben geben die Urteilsgründe zwar einen Anhalt, dass auch die Angeklagte V. Beiträge zum uneigentlichen Organisationsdelikt erbracht haben könnte, die mit den angeklagten Handlungen eine prozessuale Tat bilden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 5 StR 462/12, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 50), soweit sie "besonders auf eine Vereinfachung des Ablaufs, etwa der Zahlungen, für die Zukunft bedacht war' (UA S. 13).

  • BGH, 29.04.2015 - 2 StR 398/14

    Angeklagte Tat als Grenze der Urteilsfindung (angeklagter Tatzeitraum)

    Der rechtskräftige Teilfreispruch des ersten Urteils vom 24. Juni 2013, der die Taten im Zeitraum ab Ende Januar bis 24. April 2012 betrifft, wäre im Übrigen weiterhin zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 5 StR 462/12, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 50).
  • OLG Jena, 02.03.2015 - 1 Ws 537/14

    Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs: Strafklageverbrauch nach

    Zur Tat im strafprozessualen Sinn gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2013, Az. 5 StR 462/12, bei juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.01.2013 - 5 StR 395/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,403
BGH, 09.01.2013 - 5 StR 395/12 (https://dejure.org/2013,403)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2013 - 5 StR 395/12 (https://dejure.org/2013,403)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2013 - 5 StR 395/12 (https://dejure.org/2013,403)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 224 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO
    Abgrenzung von Tötungseventualvorsatz und Körperverletzungsvorsatz (Indizwirkung von äußerst gefährlichen Gewalthandlungen; eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Gesamtschau; rechtsfehlerfreie Ablehnung des Tötungsvorsatzes bei dynamischem Kampfgeschehen und ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 1 StGB, § 212 StGB, § 224 Abs 1 StGB
    Gefährliche Körperverletzung: Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von der bewußten Fahrlässigkeit bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen; Strafzumessung

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Tötungsvorsatzes bei Vorliegen äußerst gefährlicher Gewaltanwendungen gegen eine Person

  • rewis.io

    Gefährliche Körperverletzung: Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von der bewußten Fahrlässigkeit bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen; Strafzumessung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 224 Abs. 1
    Prüfen des Tötungsvorsatzes bei Vorliegen äußerst gefährlicher Gewaltanwendungen gegen eine Person

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 169
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.04.1997 - 1 StR 144/97

    Schlag mit der Schaufel - § 222 StGB - § 212, § 15 StGB, bedingter Vorsatz,

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - 5 StR 395/12
    Trotz dieses gewichtigen Beweisanzeichens ist aber in einer Gesamtschau auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 1 StR 179/11, StV 2012, 89, 90, und Urteil vom 15. April 1997 - 1 StR 144/97, NStZ-RR 1997, 233).
  • BGH, 04.10.1999 - 5 StR 712/98

    Mutmaßliche Einwilligung bei Operationserweiterung

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - 5 StR 395/12
    Bei einem Tatbild im - hier gegebenen - Grenzbereich zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster oder gröbster Fahrlässigkeit in Bezug auf eine mögliche Todesfolge ist ein erheblicher Unterschied im konkreten Strafmaß zwischen Verurteilungen wegen versuchten Totschlags und wegen bloßer gefährlicher Körperverletzung - wie im Fall des Todeserfolgs zwischen Verurteilungen wegen Totschlags und wegen Körperverletzung mit Todesfolge - regelmäßig nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 1999 - 5 StR 712/98, BGHSt 45, 219, 227, und vom 26. Januar 2005 - 5 StR 290/04, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59).
  • BGH, 26.01.2005 - 5 StR 290/04

    Abgrenzung von Totschlag und schwerer Körperverletzung (Tötungsvorsatz bei

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - 5 StR 395/12
    Bei einem Tatbild im - hier gegebenen - Grenzbereich zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster oder gröbster Fahrlässigkeit in Bezug auf eine mögliche Todesfolge ist ein erheblicher Unterschied im konkreten Strafmaß zwischen Verurteilungen wegen versuchten Totschlags und wegen bloßer gefährlicher Körperverletzung - wie im Fall des Todeserfolgs zwischen Verurteilungen wegen Totschlags und wegen Körperverletzung mit Todesfolge - regelmäßig nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 1999 - 5 StR 712/98, BGHSt 45, 219, 227, und vom 26. Januar 2005 - 5 StR 290/04, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59).
  • BGH, 05.04.2005 - 4 StR 95/05

    (Schwerer) sexueller Missbrauch von Kindern (Rechtsgut der ungestörten

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - 5 StR 395/12
    Ob, wie die Staatsanwaltschaft meint, bei der Bestimmung der Höhe der Strafe in diesem Falle auch generalpräventive Überlegungen hätten einfließen müssen (zur generellen Zulässigkeit vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - 4 StR 95/05, StV 2005, 387, 388 mwN), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • BGH, 18.05.2011 - 1 StR 179/11

    Unzureichende Begründung eines bedingten Tötungsvorsatzes (Eventualvorsatz)

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - 5 StR 395/12
    Trotz dieses gewichtigen Beweisanzeichens ist aber in einer Gesamtschau auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 1 StR 179/11, StV 2012, 89, 90, und Urteil vom 15. April 1997 - 1 StR 144/97, NStZ-RR 1997, 233).
  • BGH, 01.12.2011 - 5 StR 360/11

    Tötungsvorsatz (äußerst gefährliche Gewalthandlung); Mittäterschaft (sukzessive;

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - 5 StR 395/12
    Denn in derartigen Fällen ist in der Regel ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen eines Täters auf seine innere Einstellung im Sinne eines bedingten Tötungsvorsatzes zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207 mwN).
  • AG Landstuhl, 25.01.2022 - 2 Cs 4106 Js 15848/21

    Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe

    Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn eine offenkundige Zunahme bestimmter Kriminalität vorliegt (BGH, NStZ-RR 2013, 169 (170); Schäfer/Sander/van Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 844).
  • BGH, 09.10.2013 - 4 StR 364/13

    Bedingter Tötungsvorsatz (Gesamtbetrachtung: tatrichterliche Beweiswürdigung;

    Der Tatrichter ist jedoch nicht gehalten, seinen Feststellungen zur objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243; vgl. Urteil vom 9. Januar 2013 - 5 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 169).
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung sind strafmildernd, das bloße Fehlen verständlicher Motive jedoch nicht strafschärfend zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40; vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 73; 76b a.E.; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - 5 StR 395/12, BGHR StGB § 224 Strafzumessung 1).
  • BGH, 04.06.2019 - 2 StR 364/18

    Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz); Mittäterschaft (sukzessive Mittäterschaft);

    Auch das Nachtatverhalten der beiden Angeklagten durfte das Landgericht bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes nicht unberücksichtigt lassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - 5 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 169 ,170).
  • LG Cottbus, 31.08.2020 - 21 Ks 1/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH NStZ-RR 2013, 169; NStZ 2012, 207; 2011, 210; 2010, 515; 2009, 629).
  • LG Offenburg, 07.01.2014 - 4 Ns 204 Js 11007/12

    Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung im Berufungsverfahren; Tötungsvorsatz bei

    Der Tatrichter ist jedoch nicht gehalten, seinen Feststellungen zur objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen (BGH, Beschl. v. 09.10.2013 - 4 StR 364/13; Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243; vgl. Urteil vom 9. Januar 2013 - 5 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 169).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16419
BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12 (https://dejure.org/2013,16419)
BVerfG, Entscheidung vom 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12 (https://dejure.org/2013,16419)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juni 2013 - 2 BvR 1541/12 (https://dejure.org/2013,16419)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 57 Abs. 1 StGB; § 67 Abs. 4 StGB; § 93 Abs. 2 BVerfGG
    Freiheitsgrundrecht (Freiheitsstrafe; Reststrafaussetzung zur Bewährung nach Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus; Zweispurigkeit des Sanktionensystems; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Gesamtbetrachtung; Legalprognose); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 4 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer Entscheidung über Strafrestaussetzung auch bei negativer Legalprognose - grundsätzliche Verweigerung der Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Prüfung der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer Entscheidung über Strafrestaussetzung auch bei negativer Legalprognose - grundsätzliche Verweigerung der Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 21; StGB § 57 Abs. 1; StGB § 63
    Verfassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Prüfung der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist immer bei Prüfung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 360
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 32, 87 ; 35, 185 ) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 30, 47 ; 45, 187 ; 58, 208 ; 70, 297 ).

    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ).

    Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

    Da es sich insoweit um eine wertende Entscheidung handelt, kann das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen und insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).

    Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 32, 87 ; 35, 185 ) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 30, 47 ; 45, 187 ; 58, 208 ; 70, 297 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    bb) Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung verfolgen unterschiedliche Zwecke, weswegen sie grundsätzlich auch nebeneinander angeordnet werden können (vgl. BVerfGE 91, 1 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Doch auch bezüglich der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB - der auf § 57 Abs. 1 StGB verweist - hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits betont, dass die Regelung der Aussetzung einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits schafft (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

    Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Doch auch bezüglich der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB - der auf § 57 Abs. 1 StGB verweist - hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits betont, dass die Regelung der Aussetzung einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits schafft (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

    Die bei der Entscheidung über die Aussetzung zu berücksichtigenden Umstände werden dabei durch § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB konkretisiert (BVerfGE 117, 71 ).

  • BVerfG, 20.07.2009 - 2 BvR 328/09

    Übermaßverbot (Ablehnung der Aussetzung des Rests der lebenslangen

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Doch auch bezüglich der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB - der auf § 57 Abs. 1 StGB verweist - hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits betont, dass die Regelung der Aussetzung einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits schafft (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

    Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

  • BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12

    Freiheit der Person (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Freiheitsstrafe;

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12 -, NStZ-RR 2012, S. 385 ff., m.w.N.) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    cc) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12 -, NStZ-RR 2012, S. 385 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).

    Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 32, 87 ; 35, 185 ) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 30, 47 ; 45, 187 ; 58, 208 ; 70, 297 ).

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Die Rechtsordnung darf ihre Missachtung nicht prämieren, denn sie schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues Verhalten und untergräbt damit auch die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 130, 372 ).

    Die Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 92, 277 ; 109, 279 ; 115, 320 ; 130, 372 ).

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvL 17/67

    § 26 BSHG

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem

    a) Angesichts des Umstandes, dass das Landgericht in seinem Beschluss den weiteren Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregel für erledigt erklärt hat, weil dieser unverhältnismäßig sei, hätte die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch die Vollstreckung der verbliebenen Strafreste unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältiger Abwägung und Begründung bedurft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12 -, NStZ-RR 2012, S. 385 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juni 2013 - 2 BvR 1541/12 -).
  • OLG Hamburg, 16.12.2021 - 1 Ws 97/21

    Aussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe entgegen Strafvollstreckungskammer

    Die bei der Entscheidung über die Aussetzung zu berücksichtigenden Umstände werden dabei durch § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB konkretisiert (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10. Juni 2013 - 2 BvR 1541/12, juris Rn. 27).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.03.2013 - 1 StR 602/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,5871
BGH, 05.03.2013 - 1 StR 602/12 (https://dejure.org/2013,5871)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2013 - 1 StR 602/12 (https://dejure.org/2013,5871)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2013 - 1 StR 602/12 (https://dejure.org/2013,5871)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 81c StPO, § 244 Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Strafverfahren: Voraussetzungen für ein Glaubwürdigkeitsgutachten über einen Zeugen; Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bei fehlender Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung des Betroffenen von der Verletzung rechtlichen Gehörs

  • rewis.io

    Strafverfahren: Voraussetzungen für ein Glaubwürdigkeitsgutachten über einen Zeugen; Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 356a S. 3; GG Art. 103 Abs. 1
    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bei fehlender Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung des Betroffenen von der Verletzung rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 218
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.09.2009 - 1 StR 628/08

    Unbegründete Anhörungsrüge (Einlegungsfrist)

    Auszug aus BGH, 05.03.2013 - 1 StR 602/12
    Dabei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags nach § 356a Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 628/08, StV 2010, 297; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 356a Rn. 9).
  • BGH, 10.01.2013 - 1 StR 382/10

    Unzulässige und unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 05.03.2013 - 1 StR 602/12
    Da das Revisionsgericht diesen Zeitpunkt regelmäßig nicht aus den Akten entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10), verlangt das Gesetz die Glaubhaftmachung des relevanten Zeitpunkts durch den Antragsteller.
  • OLG Frankfurt, 13.10.2016 - 3 Ws 130/16

    Frist für die Anhörungsrüge in Strafvollzugssachen

    Da das Rechtsbeschwerdegericht diesen Zeitpunkt - mangels förmlicher Zustellung des Beschlusses - nicht aus den Akten entnehmen kann, verlangt das Gesetz (§ 356 a Satz 3 StPO) die Glaubhaftmachung des relevanten Zeitpunkts durch den Antragsteller (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 602/12; Senat aaO) und zwar innerhalb der Wochenfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 12.04.2018 - 3 Ws 946/17

    Anhörungsrüge in Rechtsbeschwerden nach dem Strafvollzugsgesetz

    Da das Rechtsbeschwerdegericht diesen Zeitpunkt regelmäßig nicht aus den Akten entnehmen kann, ist die Glaubhaftmachung des relevanten Zeitpunkts durch den Antragsteller erforderlich (BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 602/12; Senat aaO).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.04.2013 - 2 StR 525/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9750
BGH, 11.04.2013 - 2 StR 525/11 (https://dejure.org/2013,9750)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2013 - 2 StR 525/11 (https://dejure.org/2013,9750)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2013 - 2 StR 525/11 (https://dejure.org/2013,9750)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 3 S 2 StPO, § 25 Abs 2 S 2 StPO, § 26 Abs 2 S 1 StPO, § 26a Abs 1 Nr 2 StPO, § 356a StPO
    Ablehnung des Revisionsrichters im Strafverfahren: Zulässigkeit des mit der Anhörungsrüge verbundenen Ablehnungsgesuchs bei Entscheidung über Revision im Beschlussweg; Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit eines Ablehnungsgesuchs des Verurteilten bei Entscheid des Gerichts über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege

  • rewis.io

    Ablehnung des Revisionsrichters im Strafverfahren: Zulässigkeit des mit der Anhörungsrüge verbundenen Ablehnungsgesuchs bei Entscheidung über Revision im Beschlussweg; Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 25 Abs. 2 S. 2; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1
    Statthaftigkeit eines Ablehnungsgesuchs des Verurteilten bei Entscheid des Gerichts über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 289
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.02.2007 - 3 StR 425/06

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Entscheidung im Beschlusswege;

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 2 StR 525/11
    Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55, vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11, vom 7. November 2009 - 5 StR 356/09, vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353, vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 25 Rn. 11).

    Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06, BGHR StPO § 25 Abs. 2 Nach dem letzten Wort 1; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO).

    § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 5 StR 269/05, BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1).

  • BGH, 24.10.2005 - 5 StR 269/05

    Anhörungsrüge; unzulässige Befangenheitsanträge gegen alle Richter eines Senats

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 2 StR 525/11
    § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 5 StR 269/05, BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1).
  • BGH, 22.11.2006 - 1 StR 180/06

    Nachholung rechtlichen Gehörs (Anhörungsrüge bei Urteilen des Revisionsgerichts

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 2 StR 525/11
    Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06, BGHR StPO § 25 Abs. 2 Nach dem letzten Wort 1; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO).
  • BGH, 04.08.2009 - 1 StR 287/09

    Unbegründete Anhörungsrüge (vorgesehene Entscheidung durch den iudex a quo;

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 2 StR 525/11
    Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55, vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11, vom 7. November 2009 - 5 StR 356/09, vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353, vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 25 Rn. 11).
  • BGH, 24.03.2011 - 4 StR 637/10

    Zurückweisung einer Gegenvorstellung

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 2 StR 525/11
    Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter kann mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO nicht geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - 2 StR 585/11 mwN und vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12; noch offen gelassen von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10).
  • BGH, 24.01.2012 - 4 StR 469/11

    Unzulässige Befangenheitsanträge gegen Richter des 4. Strafsenats des BGH wegen

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 2 StR 525/11
    Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55, vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11, vom 7. November 2009 - 5 StR 356/09, vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353, vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 25 Rn. 11).
  • BGH, 31.01.2013 - 1 StR 595/12

    Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs; Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 2 StR 525/11
    Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55, vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11, vom 7. November 2009 - 5 StR 356/09, vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353, vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 25 Rn. 11).
  • BGH, 14.03.2013 - 2 StR 534/12

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit (Verfristung bei Entscheidung im

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 2 StR 525/11
    Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter kann mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO nicht geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - 2 StR 585/11 mwN und vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12; noch offen gelassen von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10).
  • BGH, 07.08.2007 - 4 StR 142/07

    Verspätetes Ablehnungsgesuch gegen Richter des BGH; rechtliches Gehör;

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 2 StR 525/11
    Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55, vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11, vom 7. November 2009 - 5 StR 356/09, vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353, vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 25 Rn. 11).
  • BGH, 13.12.2012 - 2 StR 585/11

    Richterablehnung wegen Befangenheit im Revisionsverfahren (Unzulässigkeit nach

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 2 StR 525/11
    Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter kann mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO nicht geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - 2 StR 585/11 mwN und vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12; noch offen gelassen von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10).
  • BGH, 02.05.2012 - 1 StR 152/11

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen Richter des BGH (Verspätung; Verknüpfung mit

  • BGH, 09.12.2009 - 5 StR 356/09

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Verspätung); Anhörungsrüge;

  • LSG Bayern, 23.09.2020 - L 11 SF 263/20

    Sozialgerichtsverfahren: Zur Statthaftigkeit eines Befangenheitsantrags in der

    Nach verbreiteter Rspr. (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtshof - VGH - Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2016, 1 S 783/16; Bayer. VGH, Beschluss vom 07.11.2016, 10 BV 16.962; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.06.2017 3 SO 79/17; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 20.08.2015, L 15 SF 238/15 AB, und vom 01.04.2020, L 7 SF 15/20 AB; BGH, Beschlüsse vom 22.11.2006, 1 StR 180/06, vom 13.02.2007, 3 StR 425/06, vom 24.01.2012, 4 StR 469/11, vom 11.04.2013, 2 StR 525/11, und vom 24.04.2014, 4 StR 479/13; zur Gegenvorstellung: vgl. BFH, Beschluss vom 01.01.2002, VII B 193/02) und Kommentarliteratur (vgl. Flint, a.a.O., § 60, Rdnr. 160; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/ders./von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 152a, Rdnr. 11; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier/ders, VwGO, Stand Januar 2020, § 152a, Rdnr. 28; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 54, Rdnr. 22, anders als noch in der Vorauflage, wie sie im unten zitierten Beschluss des Bayer. VGH vom 07.11.2016, 10 BV 16.962, angeführt worden ist.

    Dies ist aber gerade nicht Sinn und Zweck der Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 11.04.2013, 2 StR 525/11 - m.w.N.).

  • LSG Bayern, 24.09.2020 - L 11 SF 283/20

    Befangenheitsgesuch im Verfahren der Anhörungsrüge

    Nach verbreiteter Rspr. (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtshof - VGH - Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2016, 1 S 783/16; Bayer. VGH, Beschluss vom 07.11.2016, 10 BV 16.962; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.06.2017 3 SO 79/17; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 20.08.2015, L 15 SF 238/15 AB, vom 01.04.2020, L 7 SF 15/20 AB, und vom 23.09.2020, L 11 SF 263/20 AB; BGH, Beschlüsse vom 22.11.2006, 1 StR 180/06, vom 13.02.2007, 3 StR 425/06, vom 24.01.2012, 4 StR 469/11, vom 11.04.2013, 2 StR 525/11, und vom 24.04.2014, 4 StR 479/13; zur Gegenvorstellung: vgl. BFH, Beschluss vom 01.01.2002, VII B 193/02; wegen fehlender Entscheidungsrelevanz offengelassen: BVerfG, Beschluss vom 20.06.2007, 2 BvR 746/07; BSG, Beschluss vom 19.01.2010, B 11 AL 13/09 C; BVerwG, Beschluss vom 28.05.2009, 5 PKH 6/09, 5 PKH 6/09 (5 PKH 1/09)) und Kommentarliteratur (vgl. Flint, a.a.O., § 60, Rdnr. 160; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/ders./von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 152a, Rdnr. 11; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier/ders, VwGO, Stand Januar 2020, § 152a, Rdnr. 28; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 54, Rdnr. 22, anders als noch in der Vorauflage, wie sie im unten zitierten Beschluss des Bayer. VGH vom 07.11.2016, 10 BV 16.962, angeführt worden ist) ist für einen Befangenheitsantrag in einem Verfahren der Anhörungsrüge kein Raum.

    Dies ist aber gerade nicht Sinn und Zweck der Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 11.04.2013, 2 StR 525/11 - m.w.N.).

  • OLG Nürnberg, 07.11.2019 - Ws 771/19

    Die Bestellung eines Richters am Amtsgericht zum Mitglied einer

    Entscheidet das Gericht - wie hier - außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, ist ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange möglich, bis die das Verfahren abschließende Sachentscheidung ergangen ist (BVerfG, NStZ 2007, 709 juris Rn. 12 ff.; BGH, NStZ-RR 2013, 289 juris Rn. 2; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 25 Rn 11 m.w.N.).

    Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anhörungsrüge nach § 356a StPO (BGH, NStZ-RR 2013, 289 juris Rn. 3 m.w.N.), die damit begründet wird, dass die Regelung des § 356a StPO dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben solle, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen.

  • OLG Celle, 15.01.2015 - 2 Ws 174/14

    Unzulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs bei einer noch nicht beschiedenen

    Entscheidet das Gericht - wie hier - außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die das Verfahren abschließende Sachentscheidung ergangen ist (BVerfG NStZ 2007, 709; BGH NStZ-RR 2013, 289; LR-Siolek StPO 26. Aufl. § 25 Rn. 12; KK-StPO/Scheuten 7. Aufl. § 25 Rn. 12; SK-StPO/Deiters, 4. Aufl. § 25 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 25 Rn. 11; jew. mwN).

    Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anhörungsrüge nach § 356 a StPO (BGH aaO; BGH NStZ 2007, 416, NStZ 2008, 55; NStZ-RR 2009, 353; NStZ-RR 2012, 314); sie wird damit begründet, dass die Regelung des § 356 a StPO dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben solle, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf diene indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH NStZ-RR 2013, 289; BGHR StPO § 25 Abs. 2 Nach dem letzten Wort 1).

  • BGH, 24.04.2014 - 4 StR 479/13

    Unbegründete Anhörungsrüge; unzulässiges Ablehnungsgesuch

    Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich jedoch - wie hier (s. unten 3.) - deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11 und vom 11. April 2013 - 2 StR 525/11, NStZ-RR 2013, 289).
  • LSG Bayern, 01.04.2020 - L 7 SF 15/20

    Unterkunft, Heizung, Mietkaution, Ablehnungsgesuch, Befangenheit, Verfahren,

    Wird in einem Anhörungsrügeverfahren, das einer unanfechtbaren, das Verfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung nachfolgt, ein Befangenheitsantrag gestellt und ist die Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig, wie vorliegend, so ist auch der Befangenheitsantrag unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.11.2006, 1 StR 180/06; vom 13.02.2007, 3 StR 425/06; vom 11.04.2013, 2 StR 525/11).

    Erst wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren in die frühere Lage zurückversetzt wird und daher eine rechtskräftige Entscheidung nicht mehr entgegensteht, kommt eine Richterablehnung in Betracht (vgl. Beschlüsse des BGH vom 24.01.2012 4 StR 469/11; vom 11.04.2013, 2 StR 525/11 und vom 24.04.2014 4 StR 479/13, wobei der BGH von einer Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs auch dann ausgeht, wenn die Anhörungsrüge unbegründet ist; Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 5).

  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 589/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung

    Für eine analoge Anwendung ist kein Raum (Senat, Beschluss vom 11. April 2013 ? 2 StR 525/11, NStZ-RR 2013, 289).
  • LSG Bayern, 12.03.2021 - L 5 KR 504/19

    Sozialgerichtsverfahren: Zur Zulässigkeit einer Richterablehnung in

    Wird in einem Anhörungsrügeverfahren nach § 178a SGG - vom Kläger als Gegenvorstellung bezeichnet - ein Befangenheitsantrag gestellt und ist die Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig wie vorliegend, so ist auch der Befangenheitsantrag unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse v. 22.11.2006, 1 StR 180/06; vom 13.02.2007, 3 StR 425/06; vom 11.04.2013, 2 StR 525/11).

    Erst wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren in die frühere Lage zurückversetzt wird und daher eine rechtskräftige Entscheidung nicht mehr entgegensteht, kommt eine Richterablehnung in Betracht (vgl. Beschluss des BayLSG vom 01.04.2020 - L 7 SF 15/20 AB unter Verweis auf die Beschlüsse des BGH vom 24.01.2012 4 StR 469/11; vom 11.04.2013, 2 StR 525/11 und vom 24.04.2014 4 StR 479/13, wobei der BGH von einer Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs auch dann ausgeht, wenn die Anhörungsrüge unbegründet ist).

  • LSG Bayern, 01.04.2020 - L 7 AS 587/19

    Sozialgerichtsverfahren: Ablehnungsgesuch im Rahmen der Anhörungsrüge

    Wird in einem Anhörungsrügeverfahren, das einer unanfechtbaren, das Verfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung nachfolgt, ein Befangenheitsantrag gestellt und ist die Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig, wie vorliegend, so ist auch der Befangenheitsantrag unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.11.2006, 1 StR 180/06; vom 13.02.2007, 3 StR 425/06; vom 11.04.2013, 2 StR 525/11).

    Erst wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren in die frühere Lage zurückversetzt wird und daher eine rechtskräftige Entscheidung nicht mehr entgegensteht, kommt eine Richterablehnung in Betracht (vgl. Beschlüsse des BGH vom 24.01.2012 4 StR 469/11; vom 11.04.2013, 2 StR 525/11 und vom 24.04.2014 4 StR 479/13, wobei der BGH von einer Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs auch dann ausgeht, wenn die Anhörungsrüge unbegründet ist; Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 5).

  • OLG Celle, 13.01.2015 - 2 Ws 174/14

    Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags bei gleichzeitig eingelegter

    Entscheidet das Gericht - wie hier - außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die das Verfahren abschließende Sachentscheidung ergangen ist (BVerfG NStZ 2007, 709 [BVerfG 02.05.2007 - 2 BvR 2655/06] ; BGH NStZ-RR 2013, 289; LR-Siolek StPO 26. Aufl. § 25 Rn. 12; KK-StPO/Scheuten 7. Aufl. § 25 Rn. 12; SK-StPO/Deiters, 4. Aufl. § 25 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 25 Rn. 11; jew. mwN).

    Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anhörungsrüge nach § 356 a StPO (BGH aaO.; BGH NStZ 2007, 416 [BGH 13.02.2007 - 3 StR 425/06] , [BVerfG 28.02.2007 - 2 BvR 2619/06] NStZ 2008, 55; NStZ-RR 2009, 353 [BGH 04.08.2009 - 1 StR 287/09] ; NStZ-RR 2012, 314); sie wird damit begründet, dass die Regelung des § 356 a StPO dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben solle, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf diene indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH NStZ-RR 2013, 289; BGHR StPO § 25 Abs. 2 Nach dem letzten Wort 1 ).

  • LSG Bayern, 03.03.2021 - L 5 SF 227/20

    Krankenversicherung, Verfahren, Befangenheit, Beschwerde, Rechtsmittel,

  • OLG Hamm, 09.04.2019 - 4 Ws 10/19

    Befangenheitsgesuch, Anhörungsrüge, Unzulässigkeit

  • OLG Stuttgart, 26.08.2015 - 2 Ws 127/15

    Ablehnung eines Richters: Ablehnungszeitpunkt bei Entscheidungen außerhalb der

  • KG, 10.01.2022 - 3 Ws (B) 310/21

    Verspätete Richterablehnung wird durch Anhörungsrüge nicht zulässig

  • FG Hessen, 02.03.2018 - 6 K 1407/17

    § 133a FGO, § 51 Abs. 1 i.V.m. FGO, § 42 Abs. 2 ZPO

  • OLG München, 28.06.2019 - 5 OLG 14 Ss 215/18
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Rechtsprechung
   BGH, 25.04.2013 - 5 StR 139/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12221
BGH, 25.04.2013 - 5 StR 139/13 (https://dejure.org/2013,12221)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2013 - 5 StR 139/13 (https://dejure.org/2013,12221)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2013 - 5 StR 139/13 (https://dejure.org/2013,12221)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 StGB, § 257c StPO, § 344 StPO, § 29 BtMG, §§ 29 ff BtMG
    Revision im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Revisionsrüge der Einbeziehung von Sonderstrafrahmen in eine Verständigung

  • Wolters Kluwer

    Strafrahmenverschiebungen im Fall unbenannter Strafänderungsgründe als Gegenstand von Verfahrensabsprachen

  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Revisionsrüge der Einbeziehung von Sonderstrafrahmen in eine Verständigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BtMG § 30a Abs. 3; StPO § 257c
    Strafrahmenverschiebungen im Fall unbenannter Strafänderungsgründe als Gegenstand von Verfahrensabsprachen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Gedanken des BGH nach dem Absprache-Urteil des BVerfG: Der "Sonderstrafrahmen”

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 540
  • NStZ-RR 2013, 5
  • StV 2013, 485
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - 5 StR 139/13
    Dies führt auch im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 (NJW 2013, 1058) nicht zu revisionsgerichtlicher Beanstandung.
  • BGH, 14.07.2022 - 3 StR 455/21

    Erfolglose Rüge einer informellen Verfahrensabsprache (Erklärung des Vorsitzenden

    Dieser ging dahin, den Angeklagten bei einem umfassenden Geständnis unter Annahme minder schwerer Fälle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen vier Jahren und vier Jahren und sechs Monaten zu verurteilen (vgl. zur Zulässigkeit einer Vereinbarung der Anwendung eines Strafrahmens für unbenannte minder schwere Fälle im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO BGH, Beschlüsse vom 18. August 2021 - 5 StR 199/21, NStZ 2022, 55 Rn. 10 ff.; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 10 Rn. 18 ff.; vom 25. April 2013 - 5 StR 139/13, NStZ 2013, 540, 541; BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 74, 130; KKStPO/Moldenhauer/Wenske, 8. Aufl., § 257c Rn. 18 ff.).
  • BGH, 18.08.2021 - 5 StR 199/21

    Keine verständigungsbezogene Mitteilungspflicht bei bloßer Erörterung der

    Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben die Annahme eines minder schweren Falls im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO jedenfalls dann als unbedenklich angesehen, wenn die Zubilligung des Sonderstrafrahmens in nach herkömmlichen Strafzumessungsregeln nicht zu beanstandender Weise an den aus dem Geständnis abzuleitenden bestimmenden Strafzumessungsgrund anknüpft und es zu keiner Drucksituation für den Angeklagten kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - 5 StR 139/13, NStZ 2013, 540; zustimmend H. Schneider, NStZ 2014, 192, 195).
  • OLG Naumburg, 04.12.2013 - 2 Ss 151/13

    Notwendige Verteidigung: Erörterung einer Verständigung über das Verfahren

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 (2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - NJW 2013, 1058) und zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (zuletzt: BGH, Urt. v. 3. September 2013 - 5 StR 318/13 -, juris; Urt. v. 7. August 2013 - 5 StR 253/13, juris; Beschluss vom 6. August 2013 - 3 StR 212/13 -, juris; Urt. v. 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13 -, juris; Beschluss vom 25. Juni 2013 - 1 StR 163/13 - juris; Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13 -, juris; Beschluss vom 25. April 2013 - 5 StR 139/13 -, juris; Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12 -, juris; Beschluss vom 06. März 2013 - 5 StR 423/12 -, BGHSt 58, 184-192; Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12 -, juris; Beschluss vom 21. Februar 2013 - 1 StR 633/12 -, juris) zeigen überdeutlich, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, die die strafprozessuale Verständigung regeln, selbst für Berufsrichter äußerst kompliziert und fehleranfällig ist.
  • BGH, 18.04.2023 - 6 StR 124/23

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Verfahrensrüge: Angabe der den

    Dies gilt gleichermaßen für die Klärung der - einer Verständigung entzogenen (vgl. BVerfG, aaO, S. 228; BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - 5 StR 139/13, NStZ 2013, 540) - Vorfrage, ob überhaupt die Möglichkeit der Verständigung bei Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommt, ohne dass ein Prozessverhalten des Angeklagten in Rede steht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - 5 StR 199/21, NStZ 2022, 55, 56).
  • LG Münster, 22.10.2013 - 7 KLs 7/13
    Entsprechend der vorstehenden Zusage hat die Kammer den Beteiligten unter dem 14. Oktober 2013 einen Verständigungsvorschlag unterbreitet; dabei konnte die Kammer bei der Bildung der Strafrahmen aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits fortgeschrittenen Beweisaufnahme das Eingreifen der später auch festgestellten minder schweren Fälle bereits voraussetzen; diese waren damit nicht Gegenstand, sondern Grundlage des Verständigungsvorschlags (vgl. BGH, NStZ 2013, 540).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.08.2012 - 3 StR 259/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,35765
BGH, 02.08.2012 - 3 StR 259/12 (https://dejure.org/2012,35765)
BGH, Entscheidung vom 02.08.2012 - 3 StR 259/12 (https://dejure.org/2012,35765)
BGH, Entscheidung vom 02. August 2012 - 3 StR 259/12 (https://dejure.org/2012,35765)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB; § 64 StGB
    Schuldunfähigkeit bei Nichtvorwerfbarkeit der fehlenden Einsichtsfähigkeit; Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Möglichkeit der Annahme eines Hangs trotz fehlender Entzugserscheinungen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 260 Abs 4 S 1 StPO
    Schuldspruch im Strafverfahren wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung: Abgrenzung der verminderten Schuldfähigkeit von der Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung/erhebliche Alkoholisierung

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer Verminderung der Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,71 Promille und Hangs zu Rauschmitteln i.R. einer besonders schweren räuberischen Erpressung

  • rewis.io

    Schuldspruch im Strafverfahren wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung: Abgrenzung der verminderten Schuldfähigkeit von der Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung/erhebliche Alkoholisierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung einer Verminderung der Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit gem. §§ 20 , 21 StGB bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,71 Promille und Hangs zu Rauschmitteln i.R. einer besonders schweren räuberischen Erpressung

  • datenbank.nwb.de

    Schuldspruch im Strafverfahren wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung: Abgrenzung der verminderten Schuldfähigkeit von der Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung/erhebliche Alkoholisierung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 161
  • NStZ-RR 2013, 5
  • NStZ-RR 2013, 71 (Ls.)
  • NStZ-RR 2015, 200
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.06.2012 - 3 StR 186/12

    Besonders schwerer Raub; Doppelverwertungsverbot

    Auszug aus BGH, 02.08.2012 - 3 StR 259/12
    Da der Angeklagte - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - im Fall II. 3. a der Urteilsgründe eine versuchte und im Fall II. 3. c der Urteilsgründe eine vollendete Tat nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen hat, hat der Senat den Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte insoweit der versuchten bzw. vollendeten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat erfordert eine Kennzeichnung der begangenen Qualifikation (BGH, Beschlüsse vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101; vom 12. Juni 2012 - 3 StR 186/12).
  • BGH, 21.11.2007 - 2 StR 548/07

    Schuldfähigkeit (erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit; Unrechtseinsicht im

    Auszug aus BGH, 02.08.2012 - 3 StR 259/12
    Fehlt dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar, so dass in diesen Fällen ein Schuldspruch ausscheidet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 548/07, NStZ-RR 2008, 106; Urteil vom 1. Juni 1989 - 4 StR 222/89, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5 jeweils mwN).
  • BGH, 27.03.2008 - 3 StR 38/08

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Vorrang gegenüber

    Auszug aus BGH, 02.08.2012 - 3 StR 259/12
    Diesen Grad der Neigung zum Rauschmittelkonsum muss der Täter für die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt aber nicht erreicht haben (BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, StV 2008, 405 f.).
  • BGH, 03.09.2009 - 3 StR 297/09

    Raub; räuberischer Diebstahl; besonders schwerer Fall (Urteilsformel)

    Auszug aus BGH, 02.08.2012 - 3 StR 259/12
    Da der Angeklagte - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - im Fall II. 3. a der Urteilsgründe eine versuchte und im Fall II. 3. c der Urteilsgründe eine vollendete Tat nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen hat, hat der Senat den Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte insoweit der versuchten bzw. vollendeten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat erfordert eine Kennzeichnung der begangenen Qualifikation (BGH, Beschlüsse vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101; vom 12. Juni 2012 - 3 StR 186/12).
  • BGH, 28.02.2012 - 3 StR 15/12

    Bemessung der Jugendstrafe (Schwere der Schuld; erzieherische Gesichtspunkte;

    Auszug aus BGH, 02.08.2012 - 3 StR 259/12
    Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN).
  • BGH, 01.06.1989 - 4 StR 222/89

    Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit in den §§ 20, 21 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 02.08.2012 - 3 StR 259/12
    Fehlt dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar, so dass in diesen Fällen ein Schuldspruch ausscheidet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 548/07, NStZ-RR 2008, 106; Urteil vom 1. Juni 1989 - 4 StR 222/89, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5 jeweils mwN).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 02.08.2012 - 3 StR 259/12
    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 02.08.2012 - 3 StR 259/12
    Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).
  • BGH, 25.01.1995 - 3 StR 535/94

    Verminderte Schuldfähigkeit - Einsichtsfähigkeit - Steuerungsfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 02.08.2012 - 3 StR 259/12
    Es bedarf hier somit keiner näheren Betrachtung, ob die gleichzeitige Annahme von fehlender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Rahmen der Prüfung der §§ 20, 21 StGB stets rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, NStZ 1995, 226 mwN).
  • BGH, 29.03.2017 - 4 StR 619/16

    Verminderte Schuldfähigkeit (Verhältnis zur Schuldunfähigkeit bei verminderter

    Fehlt dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15, StV 2016, 725, vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 377/14, vom 30. September 2014 - 3 StR 261/14, vom 17. April 2014 - 2 StR 405/12, NJW 2014, 2738, vom 26. November 2013 - 3 StR 387/13 - und vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12, NStZ-RR 2013, 71 (Ls) mwN).
  • BGH, 17.06.2015 - 4 StR 196/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Begehung der

    Denn diese darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Beschuldigte bei Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 StR 37/15 mwN; zur - nicht festgestellten - verminderten Einsichtsfähigkeit und § 63 StGB: BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246; siehe ferner - auch zum Verhältnis Einsichts-/Steuerungsvermögen - Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12; sowie Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, BGHR StGB § 20 Steuerungsfähigkeit 2).
  • BGH, 19.08.2021 - 4 StR 137/21

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfall im Straßenverkehr); Diebstahl

    Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat, während die Schuld eines Beschuldigten nicht gemildert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12 Rn. 5).
  • BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12

    Schwerer Raub (finale Verknüpfung; Erforderlichkeit gesonderter Feststellungen

    Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12 und vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN).
  • BGH, 07.09.2021 - 1 StR 134/21

    Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (Beruhen des Urteils auf

    Fehlt dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar, so dass in diesen Fällen ein Schuldspruch ausscheidet (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 19. August 2021 - 4 StR 137/21 Rn. 12; vom 26. Mai 2015 - 3 StR 143/15 und vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12 Rn. 5).
  • BGH, 26.05.2015 - 3 StR 143/15

    Erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit (Fehlen der Einsicht; Vorwerfbarkeit;

    Fehlt dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar, so dass in diesen Fällen ein Schuldspruch ausscheidet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 21.02.2013 - 3 StR 2/13

    Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auch hat ihr Fehlen für die Feststellung eines Hangs regelmäßig nur eine eingeschränkte Aussagekraft, da sie einen Grad der Neigung zum Rauschmittelkonsum kennzeichnet, den der Täter für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erreicht haben muss (Senat, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12 -).
  • BGH, 26.11.2013 - 3 StR 387/13

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten

    Fehlt dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar, so dass in diesen Fällen ein Schuldspruch ausscheidet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12 mwN).
  • BGH, 17.12.2014 - 3 StR 377/14

    Aufhebung der Schuldfähigkeit bei nicht vorwerfbar verminderter

    Denn wenn dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht in das Unrecht seines Handelns fehlt, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar, so dass in diesen Fällen ein Schuldspruch ausscheidet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12, juris Rn. 5 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.2013 - 1 StR 66/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,13798
BGH, 03.05.2013 - 1 StR 66/13 (https://dejure.org/2013,13798)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2013 - 1 StR 66/13 (https://dejure.org/2013,13798)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2013 - 1 StR 66/13 (https://dejure.org/2013,13798)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, § 176a Abs 1 Nr 1 StGB vom 26.01.1998
    Strafzumessung bei Kindesmissbrauch: Strafschärfende Berücksichtigung eines 5 Jahre nach der Tat liegenden Verhaltens des Angeklagten

  • Wolters Kluwer

    Angemessenheit einer Rechtsfolge i.R.e. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • rewis.io

    Strafzumessung bei Kindesmissbrauch: Strafschärfende Berücksichtigung eines 5 Jahre nach der Tat liegenden Verhaltens des Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Angemessenheit einer Rechtsfolge i.R.e. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung I: Fehler ja, aber Ausgang wie beim "Horneberger Schießen”.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 307
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.07.1985 - 3 StR 127/85

    Strafschärfende Verwertung - Verwertung des Nachtatverhaltens bei der

    Auszug aus BGH, 03.05.2013 - 1 StR 66/13
    Ein nach der Straftat liegendes Verhalten des Angeklagten darf aber in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn es Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat zulässt oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (BGH, Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 127/85, NStZ 1985, 545).
  • BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05

    Teilrechtskraft; Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Auszug aus BGH, 03.05.2013 - 1 StR 66/13
    aa) Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05, NStZ 2005, 465).
  • BGH, 25.06.2019 - 2 StR 94/19

    Vergewaltigung (Schutzlosigkeit gegenüber nötigenden Gewalteinwirkungen); eigene

    aa) Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2013 - 1 StR 66/13, NStZ-RR 2013, 307 und vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05, NStZ 2005, 465).
  • BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Verteidigungsverhalten des

    aa) Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05, NStZ 2005, 465 und vom 3. Mai 2013 - 1 StR 66/13, NStZ-RR 2013, 307).
  • BGH, 04.11.2020 - 6 StR 333/20

    Angemessenheit der Rechtsfolge bei eigener Entscheidung des Revisionsgerichts;

    Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2013 - 1 StR 66/13, NStZ-RR 2013, 307; vom 29. April 2014 - 4 StR 23/14; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 1592).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6656
BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12 (https://dejure.org/2013,6656)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2013 - 4 StR 556/12 (https://dejure.org/2013,6656)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2013 - 4 StR 556/12 (https://dejure.org/2013,6656)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 222b StPO; § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG
    Besetzungsrüge (vorübergehendes Unterbleiben der Wiederbesetzung des altersbedingt freigewordenen Senatsvorsitz: analoge Anwendung der Vorschriften über die zeitweise Verhinderung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21f Abs 2 S 1 GVG
    Gerichtsbesetzung: Leitung eines Strafsenats des BGH durch den stellvertretenden Vorsitzenden in der Vakanzzeit nach ruhestandsbedingtem Ausscheiden des Vorsitzenden

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Besetzung eines Senates beim BGH trotz Übernahme des Vorsitzes zweier Senate durch einen Richter

  • rewis.io

    Gerichtsbesetzung: Leitung eines Strafsenats des BGH durch den stellvertretenden Vorsitzenden in der Vakanzzeit nach ruhestandsbedingtem Ausscheiden des Vorsitzenden

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GVG § 21f Abs. 2 S. 1
    Ordnungsgemäße Besetzung eines Senates beim BGH trotz Übernahme des Vorsitzes zweier Senate durch einen Richter

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 259
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99

    Senatsbesetzung beim FG

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass im Falle des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet (vgl. BVerfGE 18, 423, 426 f.; BVerfG, NJW 1983, 1541; BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 153/54, BGHZ 16, 254; Urteil vom 21. Juni 1955 - 5 StR 177/55, BGHSt 8, 17, 19 ff.; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, NJW 1985, 2337; BSG, NJW 2007, 2717, 2718; BFHE 190, 47, 52 f.; BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch Breidling in LR-StPO, 26. Aufl., § 21f GVG Rn. 27).

    Es sei nicht in allen Fällen und ungeachtet der Dauer der mutmaßlichen Vakanz zu verlangen, dass das Präsidium den frei gewordenen Vorsitz dem Vorsitzenden eines anderen Spruchkörpers zusätzlich übertrage (BSG, NJW 2007, 2717, 2718; BFHE 190, 47, 53 f.).

    Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG nach dem endgültigen Ausscheiden eines Vorsitzenden solange anwendbar, wie durch die Vakanz im Vorsitz keine wesentlich gewichtigere Beeinträchtigung der bei ordnungsgemäßer Besetzung des Spruchkörpers zu erwartenden Arbeitsweise zu erwarten ist als bei einem längeren Urlaub oder einer "länger dauernden Erkrankung" (BFHE 190, 47, 55).

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B

    Verhinderung des Vorsitzenden Richters

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass im Falle des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet (vgl. BVerfGE 18, 423, 426 f.; BVerfG, NJW 1983, 1541; BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 153/54, BGHZ 16, 254; Urteil vom 21. Juni 1955 - 5 StR 177/55, BGHSt 8, 17, 19 ff.; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, NJW 1985, 2337; BSG, NJW 2007, 2717, 2718; BFHE 190, 47, 52 f.; BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch Breidling in LR-StPO, 26. Aufl., § 21f GVG Rn. 27).

    Es sei nicht in allen Fällen und ungeachtet der Dauer der mutmaßlichen Vakanz zu verlangen, dass das Präsidium den frei gewordenen Vorsitz dem Vorsitzenden eines anderen Spruchkörpers zusätzlich übertrage (BSG, NJW 2007, 2717, 2718; BFHE 190, 47, 53 f.).

    In einem Fall, in dem der Vorsitzende planmäßig mit Erreichung der Altersgrenze ausgeschieden war und die Ausschreibung der Stelle erst im Monat seines Ausscheidens erfolgte, ist das Bundessozialgericht davon ausgegangen, dass "zumindest im Regelfall" der Vorsitz in einem Spruchkörper nicht länger als sechs Monate durch den vom Präsidium bestimmten stellvertretenden Vorsitzenden geführt werden darf (BSG, NJW 2007, 2717, 2718).

  • BGH, 13.09.2005 - VI ZR 137/04

    Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Millionen DM vorerst

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12
    Wie lange das Präsidium im Falle der nicht nahtlosen Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden mit der Entscheidung zuwarten darf, einen anderen Vorsitzenden zusätzlich mit dem vakant gewordenen Senatsvorsitz zu betrauen, lässt sich nicht "allgemeingültig" und losgelöst von dem Grund der Verhinderung beantworten (BGH, Urteil vom 13. September 2005 - VI ZR 137/04, NJW 2006, 154, 155; vgl. auch Breidling in LRStPO, 26. Aufl., § 21f GVG Rn. 25, 27; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 59 Rn. 13; Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl., § 21e GVG Rn. 39d).

    Könne hiernach nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit gerechnet werden, müsse das Präsidium von einer dauernden Verhinderung ausgehen (BGH, Urteil vom 13. September 2005 - VI ZR 137/04, NJW 2006, 154).

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 4.85

    Geschäftsverteilung - Vorsitz - Spruchkörper - Besetzung - Vertretung - Ruhestand

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass im Falle des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet (vgl. BVerfGE 18, 423, 426 f.; BVerfG, NJW 1983, 1541; BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 153/54, BGHZ 16, 254; Urteil vom 21. Juni 1955 - 5 StR 177/55, BGHSt 8, 17, 19 ff.; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, NJW 1985, 2337; BSG, NJW 2007, 2717, 2718; BFHE 190, 47, 52 f.; BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch Breidling in LR-StPO, 26. Aufl., § 21f GVG Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine ruhestandsbedingte Vakanz im Vorsitz "praktisch unvermeidbar"; allgemeingültige Fristen ließen sich weder für den Fall einer Verhinderung durch längere Krankheit noch für den Fall der dauernden Verhinderung des Vorsitzenden infolge einer Vakanz festlegen (BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch BVerwG, NJW 2001, 3493 für den besonders gelagerten Fall der geplanten Auflösung des Bundesdisziplinargerichts).

  • BGH, 09.02.1955 - IV ZR 153/54

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass im Falle des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet (vgl. BVerfGE 18, 423, 426 f.; BVerfG, NJW 1983, 1541; BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 153/54, BGHZ 16, 254; Urteil vom 21. Juni 1955 - 5 StR 177/55, BGHSt 8, 17, 19 ff.; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, NJW 1985, 2337; BSG, NJW 2007, 2717, 2718; BFHE 190, 47, 52 f.; BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch Breidling in LR-StPO, 26. Aufl., § 21f GVG Rn. 27).
  • BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55

    Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer bei Arbeitsüberlastung des zugleich

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass im Falle des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet (vgl. BVerfGE 18, 423, 426 f.; BVerfG, NJW 1983, 1541; BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 153/54, BGHZ 16, 254; Urteil vom 21. Juni 1955 - 5 StR 177/55, BGHSt 8, 17, 19 ff.; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, NJW 1985, 2337; BSG, NJW 2007, 2717, 2718; BFHE 190, 47, 52 f.; BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch Breidling in LR-StPO, 26. Aufl., § 21f GVG Rn. 27).
  • BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85

    Vorschriftsmäßige Besetzung eines Spruchkörpers bei vakanter Vorsitzendenstelle

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass im Falle des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet (vgl. BVerfGE 18, 423, 426 f.; BVerfG, NJW 1983, 1541; BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 153/54, BGHZ 16, 254; Urteil vom 21. Juni 1955 - 5 StR 177/55, BGHSt 8, 17, 19 ff.; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, NJW 1985, 2337; BSG, NJW 2007, 2717, 2718; BFHE 190, 47, 52 f.; BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch Breidling in LR-StPO, 26. Aufl., § 21f GVG Rn. 27).
  • BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass im Falle des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet (vgl. BVerfGE 18, 423, 426 f.; BVerfG, NJW 1983, 1541; BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 153/54, BGHZ 16, 254; Urteil vom 21. Juni 1955 - 5 StR 177/55, BGHSt 8, 17, 19 ff.; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, NJW 1985, 2337; BSG, NJW 2007, 2717, 2718; BFHE 190, 47, 52 f.; BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch Breidling in LR-StPO, 26. Aufl., § 21f GVG Rn. 27).
  • BVerfG, 03.03.1983 - 2 BvR 265/83

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Vakanz einer Richterstelle

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass im Falle des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet (vgl. BVerfGE 18, 423, 426 f.; BVerfG, NJW 1983, 1541; BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 153/54, BGHZ 16, 254; Urteil vom 21. Juni 1955 - 5 StR 177/55, BGHSt 8, 17, 19 ff.; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, NJW 1985, 2337; BSG, NJW 2007, 2717, 2718; BFHE 190, 47, 52 f.; BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch Breidling in LR-StPO, 26. Aufl., § 21f GVG Rn. 27).
  • BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01

    Absehen von der Nachbesetzung einer durch Ableben frei gewordenen

    Auszug aus BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine ruhestandsbedingte Vakanz im Vorsitz "praktisch unvermeidbar"; allgemeingültige Fristen ließen sich weder für den Fall einer Verhinderung durch längere Krankheit noch für den Fall der dauernden Verhinderung des Vorsitzenden infolge einer Vakanz festlegen (BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch BVerwG, NJW 2001, 3493 für den besonders gelagerten Fall der geplanten Auflösung des Bundesdisziplinargerichts).
  • VG Karlsruhe, 17.01.2013 - 1 K 2614/12

    Beförderungsverfahren im Rahmen der Stellenbesetzung am BGH

  • BGH, 12.03.2015 - VII ZR 173/13

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts:

    bb) Als einen die entsprechende Anwendung von § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG rechtfertigenden Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird nach der übereinstimmenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch das - durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, durch Abordnung oder durch Tod bedingte - endgültige Ausscheiden eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - 4 StR 556/12, NStZ-RR 2013, 259; Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 381 f.; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, BGHZ 95, 246, 247; BSG, NJW 2007, 2717 f.; BFHE 190, 47, 52 f.; 155, 470, 471; BVerwG, NJW 2001, 3493; NJW 1986, 1366, 1367).

    Wie lange das Präsidium im Falle der nicht nahtlosen Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden mit der Entscheidung zuwarten darf, einen anderen Vorsitzenden zusätzlich mit dem vakant gewordenen Senatsvorsitz zu betrauen oder den Senat aufzulösen und seine Richter und Rechtssachen anderen Senaten zuzuschreiben, lässt sich nicht allgemeingültig und losgelöst vom Grund der Verhinderung beantworten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - 4 StR 556/12, NStZ-RR 2013, 259; BSG, NJW 2007, 2717, 2718).

  • KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17

    Revision in Strafsachen: Richter im Eingangsamt als Vorsitzender einer

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 18, 423; BVerfG NJW 1983, 1541; BGH NJW 2015, 1685 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2013, 259 m.w.N.; BGHSt 34, 379 m.w.N.; BGH NJW 1985, 2337; BSG NJW 2007, 2717; BSGE 40, 53 m.w.N.; BVerwG aaO; BVerwG NJW 1986, 1366; BFHE 190, 47) besteht jedoch Einigkeit darüber, dass im Fall des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper bzw. in dem Fall, dass eine neu bewilligte Planstelle noch besetzt werden muss, die Vertretungsregelung des § 21e Abs. 1 Satz 1 bzw. § 21f Abs. 2 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet.

    Es ist nicht in allen Fällen und ungeachtet der Dauer der mutmaßlichen Vakanz zu verlangen, dass das Präsidium den frei gewordenen Vorsitz dem Vorsitzenden eines anderen Spruchkörpers zusätzlich überträgt (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 259 m.w.N.).

    Wie lange das Präsidium im Falle der nicht nahtlosen Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden mit der Entscheidung zuwarten darf, einen anderen Vorsitzenden zusätzlich mit dem vakant gewordenen Vorsitz zu betrauen, lässt sich nicht "allgemeingültig" und losgelöst vom Grund der Verhinderung beantworten (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 259 m.w.N.; BGH NJW 2006, 154 m.w.N.).

  • BGH, 10.11.2015 - 5 StR 420/15

    Ordnungsgemäße Besetzung des Strafsenats während eines laufenden

    b) Auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - 4 StR 556/12, BGHR GVG § 21f Vorsitzender 2 mit zahlreichen Nachweisen) ist der 5. Strafsenat ordnungsgemäß besetzt.

    Jedoch kommt ein "Doppelvorsitz' schon aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht in Betracht (vgl. hierzu und zum Ganzen BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - 4 StR 556/12 aaO; zur gebotenen Einzelfallprüfung siehe auch BGH, Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 173/13, NJW 2015, 1685 Rn. 36; jeweils mwN).

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Rechtsprechung
   BGH, 09.01.2013 - 1 StR 558/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6561
BGH, 09.01.2013 - 1 StR 558/12 (https://dejure.org/2013,6561)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2013 - 1 StR 558/12 (https://dejure.org/2013,6561)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2013 - 1 StR 558/12 (https://dejure.org/2013,6561)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 265 Abs 2 StPO, § 62 StGB, § 66 Abs 1 StGB, § 66 Abs 2 StGB, § 211 StGB
    Sicherungsverwahrung: Erfordernis des richterlichen Hinweises auf die Möglichkeit einer erneuten Unterbringungsanordnung in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe und nicht erledigter Sicherungsverwahrung in anderer Sache

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises vor der Verhängung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • rewis.io

    Sicherungsverwahrung: Erfordernis des richterlichen Hinweises auf die Möglichkeit einer erneuten Unterbringungsanordnung in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe und nicht erledigter Sicherungsverwahrung in anderer Sache

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 66 Abs. 1; StGB § 66 Abs. 2
    Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises vor der Verhängung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Förmlicher Hinweis auf mögliche Sicherungsverwahrung kann nicht ersetzt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 256
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.11.2002 - 4 StR 316/02

    Hinweispflicht (Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - 1 StR 558/12
    Dies ersetzt jedoch den notwendigen Formalhinweis des Gerichts nicht (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 StR 552/09, NStZ-RR 2010, 215 mwN, vom 5. November 2002 - 4 StR 316/02, StV 2003, 151 mwN, und vom 4. Juni 2002 - 3 StR 144/02, NStZ-RR 2002, 271 mwN).

    Dem Angeklagten muss aber der Hinweis so erteilt werden, dass er eindeutig erkennen kann, auf welche Maßregel das Gericht zu erkennen gedenkt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - 4 StR 316/02, StV 2003, 151).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - 1 StR 558/12
    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - bleibt hier die durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl. I, S. 3344) getroffene grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch in den Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 14/9041, S. 1 B. unter Verweis auf BGH, Urteile vom 23. August 1990 - 4 StR 306/90, BGHSt 37, 160, und vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00, NStZ 2000, 417, 418), unberührt.
  • BGH, 23.08.1990 - 4 StR 306/90

    Zulässige Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt neben lebenslanger

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - 1 StR 558/12
    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - bleibt hier die durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl. I, S. 3344) getroffene grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch in den Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 14/9041, S. 1 B. unter Verweis auf BGH, Urteile vom 23. August 1990 - 4 StR 306/90, BGHSt 37, 160, und vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00, NStZ 2000, 417, 418), unberührt.
  • BGH, 17.09.1998 - 5 StR 404/98

    Anordnung von Sicherungsverwahrung - Vereinbarkeit der Anordnung einer

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - 1 StR 558/12
    Ebenso wenig ist der Hinweispflicht durch die Verlesung eines früheren Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. März 2008, durch das bereits eine Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeordnet war, Genüge getan: Die wiederholte Verhängung der Maßregel der Sicherungsverwahrung ist zwar möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1998 - 5 StR 404/98, StV 2000, 258), aber keinesfalls zwingend.
  • BGH, 21.03.2000 - 5 StR 41/00

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - 1 StR 558/12
    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - bleibt hier die durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl. I, S. 3344) getroffene grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch in den Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 14/9041, S. 1 B. unter Verweis auf BGH, Urteile vom 23. August 1990 - 4 StR 306/90, BGHSt 37, 160, und vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00, NStZ 2000, 417, 418), unberührt.
  • BGH, 04.06.2002 - 3 StR 144/02

    Verfahrensrüge; Hinweispflicht (Änderung eines rechtlichen Gesichtspunktes);

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - 1 StR 558/12
    Dies ersetzt jedoch den notwendigen Formalhinweis des Gerichts nicht (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 StR 552/09, NStZ-RR 2010, 215 mwN, vom 5. November 2002 - 4 StR 316/02, StV 2003, 151 mwN, und vom 4. Juni 2002 - 3 StR 144/02, NStZ-RR 2002, 271 mwN).
  • BGH, 28.01.2010 - 5 StR 552/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtlicher Hinweis: keine

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - 1 StR 558/12
    Dies ersetzt jedoch den notwendigen Formalhinweis des Gerichts nicht (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 StR 552/09, NStZ-RR 2010, 215 mwN, vom 5. November 2002 - 4 StR 316/02, StV 2003, 151 mwN, und vom 4. Juni 2002 - 3 StR 144/02, NStZ-RR 2002, 271 mwN).
  • BGH, 25.07.2012 - 2 StR 111/12

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei einem Bandido

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - 1 StR 558/12
    Schon deshalb braucht der Senat der Frage nicht nachzugehen, inwieweit im Zusammenhang mit der zugleich verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe, unabhängig davon, ob - wie hier - auch die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde, einzelfallbezogene Besonderheiten gegen eine gemäß § 66 Abs. 2 StGB im Ermessen des Gerichts stehende Anordnung von Sicherungsverwahrung sprechen könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12).
  • Drs-Bund, 15.05.2002 - BT-Drs 14/9041
    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - 1 StR 558/12
    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - bleibt hier die durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl. I, S. 3344) getroffene grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch in den Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 14/9041, S. 1 B. unter Verweis auf BGH, Urteile vom 23. August 1990 - 4 StR 306/90, BGHSt 37, 160, und vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00, NStZ 2000, 417, 418), unberührt.
  • BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

    In Anbetracht der eindeutigen Gesetzesfassung und des dahinterstehenden gesetzgeberischen Willens entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe im Fall des § 66 Abs. 1 StGB, der dem Tatgericht bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen kein Ermessen einräumt, zulässig ist, ohne dass dem die Maßgaben der Erforderlichkeit oder der Verhältnismäßigkeit entgegenstünden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 StR 558/12, NStZ-RR 2013, 256; Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56).
  • BGH, 28.04.2015 - 1 StR 594/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 StGB unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der obligatorischen Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen werden kann (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 StR 558/12, NStZ-RR 2013, 256 sowie Urteil vom 22. Oktober 2013 - 1 StR 210/13, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Verhältnismäßigkeit 1 jeweils mwN).
  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Dies geschah, um den Gerichten eine Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe zu ermöglichen (vgl. Gesetzesentwurf vom 19. März 2002, BT-Drucks. 14/8586, S. 5 f.; Gesetzesentwurf vom 15. Mai 2002, BT-Drucks. 14/9041, S. 1; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 StR 558/12, NStZ-RR 2013, 256, 257; MüKo-StGB/ Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 2. Aufl., § 66 Rn. 21; Bartsch, Sicherungsverwahrung - Recht, Vollzug, aktuelle Probleme, 2010, S. 65 f.; Böhm, FS Schöch, 2010, S. 755, 762 f.; Passek, GA 2005, 96; Steinhilber, Mord und Lebenslang, 2012, S. 243 f.).
  • BGH, 22.10.2013 - 1 StR 210/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose:

    Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB vorliegen, unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der obligatorischen Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 4 StR 339/97, NStZ-RR 1998, 135; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 StR 558/12, NStZ-RR 2013, 256; zweifelnd Rissing-van Saan/Peglau in LK, 12. Aufl., § 66 Rn. 225).

    Die erneute Verhängung der Maßregel der Sicherungsverwahrung bleibt nämlich auch dann möglich, wenn diese bereits durch ein früheres Urteil angeordnet war, aber noch nicht vollständig erledigt ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2013 - 1 StR 558/12, NStZ-RR 2013, 256; vom 17. September 1998 - 5 StR 404/98, StV 2000, 258; vom 31. Juli 1997 - 4 StR 339/97, NStZ-RR 1998, 135; Urteil vom 31. August 1995 - 4 StR 292/95, StV 1996, 541).

  • BGH, 12.06.2013 - 5 StR 129/13

    Tötung aufgrund der Abwendung der Partnerin vom Täter als niedrige Beweggründe

    Danach ist die Anordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe jedenfalls nicht unerlässlich (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12 -und vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 StR 558/12).
  • LG Bonn, 28.11.2013 - 28 KLs 6/13

    Verurteilung im "Onkel-Fall" wegen sexuellen Mißbrauchs mit KO-Tropfen

    Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB scheidet aus, weil ihre Anordnung auf der Grundlage von § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09) neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe nicht unerlässlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 25.07.2012, 2 StR 111/12, vom 10.01.2013, 3 StR 330/12, und vom 12.06.2013, 5 StR 129/13; Beschlüsse vom 09.01.2013, 1 StR 558/12, und vom 12.12.2012, 2 StR 325/12.
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Rechtsprechung
   BGH, 23.05.2013 - 4 StR 70/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12119
BGH, 23.05.2013 - 4 StR 70/13 (https://dejure.org/2013,12119)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2013 - 4 StR 70/13 (https://dejure.org/2013,12119)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13 (https://dejure.org/2013,12119)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 JGG, § 55 StGB, § 56 Abs 1 StGB, § 56b StGB, § 56c StGB
    Urteilsfeststellungen zur Strafzumessung: Darstellung der Vortaten und Vorstrafen im Urteil und erforderliche Erörterungen bei der erstmaligen Verhängung einer Freiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Verhängung von bisher lediglich milden jugendstrafrechtlichen Maßnahmen bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung

  • rewis.io

    Urteilsfeststellungen zur Strafzumessung: Darstellung der Vortaten und Vorstrafen im Urteil und erforderliche Erörterungen bei der erstmaligen Verhängung einer Freiheitsstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 56 Abs. 1
    Berücksichtigung der Verhängung von bisher lediglich milden jugendstrafrechtlichen Maßnahmen bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung

  • datenbank.nwb.de

    Urteilsfeststellungen zur Strafzumessung: Darstellung der Vortaten und Vorstrafen im Urteil und erforderliche Erörterungen bei der erstmaligen Verhängung einer Freiheitsstrafe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Aha! So müssen Vorstrafen im Urteil dargestellt werden!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 287
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.06.1958 - 4 StR 145/58
    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - 4 StR 70/13
    Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner - zulässig (vgl. BGHSt 11, 393, 395; BGH NStZ 1982, 285, 286) - auf die Frage der Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkten Revision.
  • BGH, 14.04.1988 - 1 StR 139/88

    Erfordernis der einheitlichen Wertung der GEsamtheit der Straftaten -

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - 4 StR 70/13
    Einer Sachverhaltsschilderung oder gar der Darlegung der vom früheren Richter oder Staatsanwalt angestellten Strafzumessungs- bzw. Entscheidungserwägungen bedarf es nur bei der Bildung einer neuen Einheitsjugendstrafe (BGH, Beschlüsse vom 14. April 1988 - 1 StR 139/88, StV 1989, 307; vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, StV 1998, 344 und vom 25. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43) oder einer nachträglichen Gesamtstrafe (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 - 2 StR 134/97; vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn. 17 und 34), ansonsten nur in den wenigen Ausnahmefällen, in denen - anders als hier - die früher festgestellten Taten oder Entscheidungserwägungen auch für den jetzigen Tatrichter entscheidungserheblich sind.
  • BGH, 20.03.1996 - 3 StR 10/96

    Wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Pflichtverteidiger eines bereits

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - 4 StR 70/13
    Einer Sachverhaltsschilderung oder gar der Darlegung der vom früheren Richter oder Staatsanwalt angestellten Strafzumessungs- bzw. Entscheidungserwägungen bedarf es nur bei der Bildung einer neuen Einheitsjugendstrafe (BGH, Beschlüsse vom 14. April 1988 - 1 StR 139/88, StV 1989, 307; vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, StV 1998, 344 und vom 25. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43) oder einer nachträglichen Gesamtstrafe (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 - 2 StR 134/97; vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn. 17 und 34), ansonsten nur in den wenigen Ausnahmefällen, in denen - anders als hier - die früher festgestellten Taten oder Entscheidungserwägungen auch für den jetzigen Tatrichter entscheidungserheblich sind.
  • BGH, 11.06.1997 - 2 StR 134/97

    Rechtliche Beurteilung der Einfuhr von fälschlicherweise für Ectasy gehaltenen

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - 4 StR 70/13
    Einer Sachverhaltsschilderung oder gar der Darlegung der vom früheren Richter oder Staatsanwalt angestellten Strafzumessungs- bzw. Entscheidungserwägungen bedarf es nur bei der Bildung einer neuen Einheitsjugendstrafe (BGH, Beschlüsse vom 14. April 1988 - 1 StR 139/88, StV 1989, 307; vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, StV 1998, 344 und vom 25. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43) oder einer nachträglichen Gesamtstrafe (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 - 2 StR 134/97; vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn. 17 und 34), ansonsten nur in den wenigen Ausnahmefällen, in denen - anders als hier - die früher festgestellten Taten oder Entscheidungserwägungen auch für den jetzigen Tatrichter entscheidungserheblich sind.
  • BGH, 21.05.2008 - 2 StR 162/08

    Urteilsformel (sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; angewendete Vorschriften);

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - 4 StR 70/13
    Einer Sachverhaltsschilderung oder gar der Darlegung der vom früheren Richter oder Staatsanwalt angestellten Strafzumessungs- bzw. Entscheidungserwägungen bedarf es nur bei der Bildung einer neuen Einheitsjugendstrafe (BGH, Beschlüsse vom 14. April 1988 - 1 StR 139/88, StV 1989, 307; vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, StV 1998, 344 und vom 25. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43) oder einer nachträglichen Gesamtstrafe (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 - 2 StR 134/97; vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn. 17 und 34), ansonsten nur in den wenigen Ausnahmefällen, in denen - anders als hier - die früher festgestellten Taten oder Entscheidungserwägungen auch für den jetzigen Tatrichter entscheidungserheblich sind.
  • BGH, 08.02.2011 - 4 StR 658/10

    Rechtsfehlerhafter Gesamtstrafenausspruch (Erörterungsmangel)

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - 4 StR 70/13
    Einer Sachverhaltsschilderung oder gar der Darlegung der vom früheren Richter oder Staatsanwalt angestellten Strafzumessungs- bzw. Entscheidungserwägungen bedarf es nur bei der Bildung einer neuen Einheitsjugendstrafe (BGH, Beschlüsse vom 14. April 1988 - 1 StR 139/88, StV 1989, 307; vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, StV 1998, 344 und vom 25. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43) oder einer nachträglichen Gesamtstrafe (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 - 2 StR 134/97; vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn. 17 und 34), ansonsten nur in den wenigen Ausnahmefällen, in denen - anders als hier - die früher festgestellten Taten oder Entscheidungserwägungen auch für den jetzigen Tatrichter entscheidungserheblich sind.
  • BGH, 30.06.2011 - 3 StR 39/11

    Zusicherung des Gerichts zu den Rechtsfolgen (Vertrauen des Angeklagten; keine

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - 4 StR 70/13
    Schon eine detailgetreue Wiedergabe des Bundeszentralregisterauszugs bei den Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten ist im Regelfall untunlich (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11).
  • BGH, 06.04.1982 - 4 StR 666/81

    Strafaussetzung - Besondere Umstände - Freiheitsstrafe - Vollstreckung einer

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - 4 StR 70/13
    Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner - zulässig (vgl. BGHSt 11, 393, 395; BGH NStZ 1982, 285, 286) - auf die Frage der Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkten Revision.
  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

    dd) Im Falle der erneuten Anordnung der Maßregel wird ferner zu berücksichtigen sein, dass mit deren Aussetzung zur Bewährung die Weisung erteilt werden kann, sich einer Therapie zu unterziehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, Tz. 2; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 67b Rn. 4).
  • BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verwendungsfähigkeit; räumliche

    Einer Schilderung der den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Taten oder gar Strafzumessungserwägungen bedarf es nur in einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall, so zum Beispiel bei Bildung einer nachträglichen Gesamt- oder einer jugendrechtlichen Einheitsstrafe (BGH, Urteile vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463 Rn. 14; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, juris Rn. 3), bei Berücksichtigung verfahrensfremder Vortaten im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2013 - 4 StR 448/13, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 31 Rn. 7 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, juris Rn. 16) oder unter Umständen bei der Anordnung einer Maßregel (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - 4 StR 417/11, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 11.03.2021 - 3 StR 183/20

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (naheliegende Schlussfolgerungen; Unterstellung

    Zumindest in solchen Ausnahmefällen, in denen die früher festgestellten Taten oder Entscheidungserwägungen auch für den jetzigen Tatrichter entscheidungserheblich sind, bedarf es einer Schilderung der zugrundeliegenden Sachverhalte (BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, juris Rn. 3).
  • BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16

    Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung

    Neben der Höhe der einzubeziehenden Einzelstrafen aus der Vorverurteilung sind in der Regel auch die zugrundeliegenden Taten sowie die wesentlichen Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen darzulegen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung dieses Strafzumessungsakts zu ermöglichen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 2 StR 134/97, juris; Beschluss vom 6. Juni 2017 - 2 StR 536/16, juris; BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, juris; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10, juris; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 55 Rn. 34).
  • BGH, 29.04.2014 - 3 StR 171/14

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    c) Die detailgetreue Wiedergabe des BZR-Auszugs in den Urteilsgründen ist untunlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, NStZ-RR 2013, 287).
  • OLG Saarbrücken, 04.04.2016 - Ss 10/16

    Strafverfahrenshindernis: Anforderungen an einen formwirksamen

    Schließlich bedurfte es vorliegend auch nicht einer ausdrücklichen Erörterung der zu erwartenden Wirkungen einer spezialpräventiv ausgestalteten Strafaussetzung durch die Erteilung von Auflagen und Weisungen (§§ 56 b, 56 c StGB), da Anhaltspunkte dafür, dass in Anbetracht der erheblichen Hafterfahrung des Angeklagten bereits Auflagen und Weisungen ihn von weiteren Straftaten abhalten könnten, nicht erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.Mai 2013, 4 StR 70/13, juris).
  • KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15

    Revision in Strafsachen: Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der

    Dazu hätte hier insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil der Angeklagte in der Vergangenheit nur zu Geldstrafen verurteilt wurde und damit erstmals der Warnwirkung der Strafaussetzung zur Bewährung mit dem Druck eines möglichen Bewährungswiderrufs ausgesetzt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13 -, juris Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 21.03.2014 - 1 Ss 378/13

    Lückenhafte Urteilsfeststellungen bei Vorwurf einer Körperverletzung

    Das Amtsgericht rückt lediglich den Registerauszug ein (zur damit verbundenen Urteilsaufblähung ohne substantiellen Erkenntniszuwachs: BGH NJW 2011, 3463 f.; weiterhin BGH, Urteil v. 23.05.2013 - 4 StR 70/13 -, zitiert nach juris), woraus sich ergibt, dass der Angeklagte am 09.06.2009, rechtskräftig seit 17.06.2009, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 3 Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in 2 Fällen in Tatmehrheit mit Bedrohung in 2 Fällen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr verurteilt wurde, wobei die Entscheidung vom 14.12.2006, Az.: 957 Ls 4710 Js  .../06 des Amtsgerichts Frankfurt am Main einbezogen worden war und die Strafvollstreckung am 19.10.2010 erledigt war.
  • BayObLG, 16.07.2020 - 207 StRR 236/20

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe in Fällen der Bagatellkriminalität

    Einer Schilderung der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten oder gar Strafzumessungserwägungen bedarf es nur in einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall, so zum Beispiel bei Bildung einer nachträglichen Gesamt- oder jugendrechtlichen Einheitsstrafe (BGH, Urteile vom 30. Juni 2011 - StR 3 39/11, NJW 2011, 3463 Rn. 14; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, juris Rn. 3), bei Berücksichtigung verfahrensfremder Vortaten im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. Beschlüsse vom 19. November 2013 - 4 StR 448/13, BGHR StGB 46 Vorleben, 31 Rn. 7 f.; vom 27. Oktober 2015 3 StR 363/15, juris Rn. 16) oder unter Umständen bei der Anordnung einer Maßregel (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. November 2011 4 StR 417/11, juris Rn. 7 mwN)" (BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 3, StR 433/19, juris Rn. 25).
  • OLG Hamm, 17.06.2014 - 2 RVs 17/14

    Keine Strafaussetzung zur Bewährung bei Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei

    - 4 StR 70/13 -, zitiert nach juris, Rdnr. 3 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.08.2013 - 2 ARs 267/13, 2 AR 206/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,25253
BGH, 27.08.2013 - 2 ARs 267/13, 2 AR 206/13 (https://dejure.org/2013,25253)
BGH, Entscheidung vom 27.08.2013 - 2 ARs 267/13, 2 AR 206/13 (https://dejure.org/2013,25253)
BGH, Entscheidung vom 27. August 2013 - 2 ARs 267/13, 2 AR 206/13 (https://dejure.org/2013,25253)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 14 StPO; § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO
    Widerruf der Bewährung (zuständige Strafvollstreckungskammer bei erneuter Haftstrafe in anderem Gerichtsbezirk: Begriff des Befasst sein)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 462a Abs 1 S 2 StPO
    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Verdacht auf neue Straftat und Untersuchungshaft in einem anderen Gerichtsbezirk; Zeitpunkt der erstmaligen Befassung

  • Wolters Kluwer

    Örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer bei Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung

  • rewis.io

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Verdacht auf neue Straftat und Untersuchungshaft in einem anderen Gerichtsbezirk; Zeitpunkt der erstmaligen Befassung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 14; StPO § 462a Abs. 1 S. 2
    Örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer bei Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Verdacht auf neue Straftat und Untersuchungshaft in einem anderen Gerichtsbezirk; Zeitpunkt der erstmaligen Befassung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hannover - 83/87/72 BRs 16/11
  • LG Oldenburg - 24 StVK 2225/13
  • BGH, 27.08.2013 - 2 ARs 267/13, 2 AR 206/13

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 389
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.06.2013 - 2 ARs 227/13

    Widerruf des Beschlusses über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung (örtliche

    Auszug aus BGH, 27.08.2013 - 2 ARs 267/13
    Mit einer Sache befasst ist ein Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können (BGH Beschl. v. 14. August 1981 - 2 ARs 174/81 - BGHSt 30, 189; BGH Beschl. v. 19. Juni 2013 - 2 ARs 227/13 m.w.N.; KK-StPO/Appl § 462a Rn. 18).

    Solche Tatsachen wurden hier bereits vor dem 19. April 2013 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war, nämlich durch die am 21. Januar 2013 eingegangene Mitteilung des Vollstreckungsblatts durch den Bewährungshelfer, aus dem sich ergab, dass die Verurteilte sich in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH Beschl. v. 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12 - NStZ-RR 2012, 358; Beschl. v. 19. Juni 2013 - 2 ARs 227/13 m.w.N.; KK-StPO/Appl § 462a Rn. 17), sowie durch die am 28. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft Hannover mitgeteilte Anklageschrift (vgl. BGH Beschl. v. 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09 - BGHSt 54, 272, 274; KK-StPO/Appl aaO.).

  • BGH, 08.09.1978 - 2 ARs 289/78

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, wenn die Außenstelle einer

    Auszug aus BGH, 27.08.2013 - 2 ARs 267/13
    Als die in der JVA Vechta Abteilung Hildesheim (zur Zuständigkeit am Sitz der JVA auch bei Vollstreckung in einer Außenstelle BGH Beschl. v. 8. September 1978 - 2 ARs 289/78 - BGHSt 28, 135; KK-StPO/Appl 6. Aufl. § 462a Rn. 14) verbüßte Untersuchungshaft mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Hannover am 19. April 2013 in Strafhaft überging, war die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hannover nämlich bereits mit der Frage des Bewährungswiderrufs befasst.
  • BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus BGH, 27.08.2013 - 2 ARs 267/13
    Solche Tatsachen wurden hier bereits vor dem 19. April 2013 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war, nämlich durch die am 21. Januar 2013 eingegangene Mitteilung des Vollstreckungsblatts durch den Bewährungshelfer, aus dem sich ergab, dass die Verurteilte sich in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH Beschl. v. 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12 - NStZ-RR 2012, 358; Beschl. v. 19. Juni 2013 - 2 ARs 227/13 m.w.N.; KK-StPO/Appl § 462a Rn. 17), sowie durch die am 28. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft Hannover mitgeteilte Anklageschrift (vgl. BGH Beschl. v. 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09 - BGHSt 54, 272, 274; KK-StPO/Appl aaO.).
  • BGH, 16.12.2009 - 2 ARs 424/09

    Zuständigkeit der eine Führungsaufsicht überwachenden Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 27.08.2013 - 2 ARs 267/13
    Solche Tatsachen wurden hier bereits vor dem 19. April 2013 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war, nämlich durch die am 21. Januar 2013 eingegangene Mitteilung des Vollstreckungsblatts durch den Bewährungshelfer, aus dem sich ergab, dass die Verurteilte sich in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH Beschl. v. 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12 - NStZ-RR 2012, 358; Beschl. v. 19. Juni 2013 - 2 ARs 227/13 m.w.N.; KK-StPO/Appl § 462a Rn. 17), sowie durch die am 28. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft Hannover mitgeteilte Anklageschrift (vgl. BGH Beschl. v. 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09 - BGHSt 54, 272, 274; KK-StPO/Appl aaO.).
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 27.08.2013 - 2 ARs 267/13
    Mit einer Sache befasst ist ein Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können (BGH Beschl. v. 14. August 1981 - 2 ARs 174/81 - BGHSt 30, 189; BGH Beschl. v. 19. Juni 2013 - 2 ARs 227/13 m.w.N.; KK-StPO/Appl § 462a Rn. 18).
  • BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die

    bb) Eine Befassung mit der Sache liegt nicht erst vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Entscheidung erforderlich machen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10; Beschluss vom 27. August 2013 - 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389).
  • BGH, 28.07.2015 - 2 ARs 141/15

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (zuständige Strafvollstreckungskammer)

    Die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Aachen im April 2014 führte nicht dazu, dass die Fortwirkungszuständigkeit des Landgerichts Duisburg beendet und das Landgericht Aachen für die Entscheidung über den Widerruf gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig wurde, weil zu diesem Zeitpunkt nicht Straf- oder Organisationshaft, sondern Untersuchungshaft gegen den Verurteilten vollstreckt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389, 390; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358; KK/StPO-Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 21, 25 m.w.N.).

    Dass die Strafvollstreckungskammer nach derartigen Eingängen daraufhin nichts veranlasst, sondern den Ausgang des Verfahrens abwartet, lässt ihre (fortwirkende) örtliche Zuständigkeit nicht entfallen (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389, 390; KK/StPO-Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 17).

  • OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
    Insoweit gilt der verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz, dass der Staat sich auf verzögernde Umstände, die in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen, nicht zulasten des Rechtsschutzsuchenden mit rechtfertigender Wirkung berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 BvR 1582/13, NStZ-RR 2013, 389 [BGH 27.08.2013 - 2 ARs 267/13; 2 AR 206/13] ; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 3 Ws 10/19 (StrVollz), Nds. Rpfl.
  • OLG Hamm, 09.01.2018 - 4 (s) Sbd I-12/17

    Befasstsein; StVK; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Bewährungshelfer;

    Denn befasst ist ein Gericht auch dann, wenn es zunächst nichts veranlasst, sondern den Ausgang des neuen Verfahrens abwartet, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben können (zu vgl. BGH, Beschluss vom 27.08.2013 - 2 ARs 267/13 -, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,20416
BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13 (https://dejure.org/2013,20416)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - 4 StR 100/13 (https://dejure.org/2013,20416)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 4 StR 100/13 (https://dejure.org/2013,20416)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 302 Abs 1 StPO, § 302 Abs 2 StPO, § 64 StGB, § 73 StGB, § 73a StGB
    Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikt: Auswirkung einer Teilrücknahme einer Revision unter Beschränkung auf den Strafausspruch auf die Anordnung des Verfalls; Anforderungen an Urteilsfeststellungen bei Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB hinsichtlich des Suchtverhaltens i.R.e. Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikt: Auswirkung einer Teilrücknahme einer Revision unter Beschränkung auf den Strafausspruch auf die Anordnung des Verfalls; Anforderungen an Urteilsfeststellungen bei Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 64
    Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB hinsichtlich des Suchtverhaltens i.R.e. Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 352
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13
    Einer etwaigen Unterbringungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5), zumal der Angeklagte die Nichtanwendung von § 64 StGB durch die Strafkammer nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13
    Diese nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, aber vor Beginn der Hauptverhandlung eingegangene und daher nicht nach § 303, sondern nach § 302 StPO zu beurteilende Erklärung (zur Rechtslage bei einer entsprechenden Erklärung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5 ff.) war auch wirksam.
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13
    Einer etwaigen Unterbringungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5), zumal der Angeklagte die Nichtanwendung von § 64 StGB durch die Strafkammer nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).
  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung

    Auszug aus BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13
    Die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärte Erweiterung des Rechtsmittels ist wegen des Ablaufs der Revisionseinlegungsfrist unzulässig (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1992 - 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366 f.).
  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 691/94

    Erweiterter Verfall - Vermögenseinbuße - Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13
    Gleiches gilt hinsichtlich der Anordnungen des Verfalls und des Verfalls von Wertersatz, da es sich hierbei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um Maßnahmen eigener Art ohne Strafcharakter handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 1995 - 2 StR 691/94, NJW 1995, 2235).
  • BGH, 02.03.2004 - 4 StR 518/03

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (sich aufdrängender

    Auszug aus BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13
    Die Strafkammer hätte erörtern müssen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen war, da die getroffenen Feststellungen den für eine Unterbringung erforderlichen Hang nahe legen, also eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende und durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. März 2004 - 4 StR 518/03, NStZ 2004, 681; SSW-StGB/Schöch, § 64 Rn. 8).
  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04

    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13
    Für diese Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (Senatsbeschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 302 Rn. 32).
  • OLG Bamberg, 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18

    Ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme oder Beschränkung des Rechtsbehelfs in

    Dieser Grundsatz, von dem dann eine Ausnahme gemacht wird, wenn die Beschränkung der Revision erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgt (BGH, Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7), kann auf den Einspruch nicht übertragen werden.

    bb) Da allerdings für die nach § 67 I 2 OWiG i.V.m. § 302 II StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung, die im Zeitpunkt der Erklärung der Einspruchsbeschränkung vorgelegen haben muss, keine besondere Form vorgeschrieben ist und der Nachweis auch nachträglich, etwa durch eine anwaltliche Versicherung, erbracht werden kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.12.2016 - 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 - 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02,2014 - 1 StR 527/13 [bei juris]; Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7), hat der Senat entsprechende Ermittlungen durchgeführt.

  • OLG Bamberg, 13.08.2018 - 3 Ss OWi 980/18

    Versagung einer Fahrverbotsprivilegierung aufgrund pauschaler Prognose zur

    Da allerdings für die nach § 67 I 2 OWiG i.V.m. § 302 II StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung, die im Zeitpunkt der Erklärung der Einspruchsbeschränkung vorgelegen haben muss, keine besondere Form vorgeschrieben ist und der Nachweis auch nachträglich, etwa durch eine anwaltliche Versicherung, erbracht werden kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 06.12.2016 - 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 - 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02.2014 - 1 StR 527/13 [bei juris]; Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7; OLG Bamberg a.a.O.), hat der Senat entsprechende Ermittlungen durchgeführt.
  • OLG Hamburg, 19.04.2018 - 2 Rev 6/18

    Revision in Strafsachen: Erstmalige Einziehungsanordnung nach Neuregelung der

    aa) Bei einer vermögensabschöpfenden Anordnung gemäß §§ 73 ff. StGB a.F. handelt es sich um eine Maßnahme eigener Art ohne Strafcharakter (vgl. zur bisherigen Rechtslage BVerfGE 110, 1; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018, Az.: 5 StR 600/17 - juris m.w.N.; NStZ-RR 2017, 342; Urteil vom 18. Juli 2013, Az.: 4 StR 100/13, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 7; Urteil vom 1. März 1995, Az. 2 StR 691/94, BGHR StGB § 73d Strafzumessung 1; a.A. u.a. Fischer § 73 Rn. 5 m.w.N. zur Literaturmeinung; differenzierend Gebauer, ZRP 2016, 101; Saliger, ZStW 2017, 995).
  • OLG Hamm, 28.04.2016 - 3 RVs 30/16

    Vollrausch Vorsatz Mindestfeststellungen

    Dass lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht nach § 358 Abs. 2 S. 3 StPO einer Anordnung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 100/13, juris, Rdnr. 8; Senat, Beschluss vom 7. August 2014 - III-3 RVs 25/14).
  • OLG Bamberg, 08.02.2019 - 2 Ss OWi 123/19

    Unwirksamkeit nachträglicher Einspruchsbeschränkung wegen fehlender anwaltlicher

    bereits unter dem 19.05.2017 und damit noch vor Erlass des Bußgeldbescheids sowie der Unterbevollmächtigten ausgestellt worden sind, noch ist ein entsprechender Nachweis für die Existenz einer notwendigen ausdrücklichen Ermächtigung bereits im Zeitpunkt der Einspruchsbeschränkung in zulässiger Weise nachträglich (vgl. hierzu neben BGHSt 36, 259/260 u.a. BGH, Beschluss vom 06.12.2016 - 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 - 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02,2014 - 1 StR 527/13 [bei juris]; Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7 und OLG Bamberg a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 302 Rn. 33) erbracht worden.
  • BayObLG, 21.12.2023 - 202 ObOWi 1264/23

    Voraussetzungen für Annahme ausdrücklicher Ermächtigung des Verteidigers zur

    Dieser Grundsatz, von dem dann eine Ausnahme gemacht wird, wenn die Beschränkung der Revision erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgt (BGH, Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 7 = BeckRS 2013, 14337), kann auf den Einspruch nicht übertragen werden.
  • BGH, 03.11.2020 - 4 StR 408/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen

    Denn der Verteidiger des Angeklagten hat nicht nachgewiesen, dass er über die für eine wirksame Teilrücknahme erforderliche besondere Ermächtigung des Angeklagten nach § 302 Abs. 2 StPO verfügt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 100/13, NStZ-RR 2013, 352).
  • BGH, 23.04.2019 - 2 StR 61/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang)

    Mit Blick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe weist der Senat auf § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB besonders hin (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 100/13, juris Rn. 9).
  • BGH, 26.01.2021 - 6 StR 446/20

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (mehrere Tatbeteiligte, Verfügungsgewalt,

    "Die getroffenen Feststellungen legen den für die Unterbringung erforderlichen Hang, also eine zumindest eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende und durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen, mehr als nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 StR 291/18 Rn. 12; Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 100/13 Rn. 6).
  • BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 4/21

    Anforderungen an Nachweis für Ermächtigung des Verteidigers zur nachträglichen

    Dies ist ausreichend, weil für die Ermächtigung, die im Zeitpunkt der Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung vorgelegen haben muss, keine besondere Form vorgeschrieben ist und der Nachweis auch nachträglich, etwa durch eine anwaltliche Auskunft, erbracht werden kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 4 StR 597/18 = NStZ 2019, 548 = StraFo 2019, 422 = BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 14; 06.12.2016 - 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 - 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02.2014 - 1 StR 527/13 bei juris; Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 7).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.04.2013 - 5 StR 104/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,10247
BGH, 25.04.2013 - 5 StR 104/13 (https://dejure.org/2013,10247)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2013 - 5 StR 104/13 (https://dejure.org/2013,10247)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2013 - 5 StR 104/13 (https://dejure.org/2013,10247)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB; § 64 StGB; § 344 Abs. 1 StPO
    Anforderungen an die Abgrenzung zwischen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und Aufhebung der Schuldfähigkeit (hier bei drogeninduziertem paranoiden Zustandsbild; verminderte Schuldfähigkeit); Unwirksamkeit der Beschränkung des Rechtsmittels bzgl. Nichtanordnung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 64 StGB, § 72 StGB
    Schuldunfähigkeit bei einem Wahnsyndrom; Rechtsmittelbeschränkung auf den Schuldspruch bei möglicher Unterbringungsanordnung; Strafzumessung bei verminderter Schuld- und Steuerungsfähigkeit

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Vorliegen eines drogeninduzierten paranoiden Zustandsbilds

  • rewis.io

    Schuldunfähigkeit bei einem Wahnsyndrom; Rechtsmittelbeschränkung auf den Schuldspruch bei möglicher Unterbringungsanordnung; Strafzumessung bei verminderter Schuld- und Steuerungsfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 20
    Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Vorliegen eines drogeninduzierten paranoiden Zustandsbilds

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 239
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.09.1990 - 4 StR 392/90

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Strafbarkeit wegen vorsätzlichen

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - 5 StR 104/13
    b) Unter solchen Vorzeichen wäre das Landgericht gehalten gewesen, sich nicht nur mit einer etwaigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, sondern auch mit der - gegebenenfalls ersichtlich nicht verschuldeten - Aufhebung der Unrechtseinsicht des Angeklagten aufgrund des diagnostizierten Wahnsyndroms und damit der Aufhebung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB zu befassen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3, BGH, Beschluss vom 24. September 1990 - 4 StR 392/90, NStZ 1991, 31, 32).
  • BGH, 13.11.1990 - 1 StR 514/90

    Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit nach langjährigem Alkoholmissbrauch -

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - 5 StR 104/13
    b) Unter solchen Vorzeichen wäre das Landgericht gehalten gewesen, sich nicht nur mit einer etwaigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, sondern auch mit der - gegebenenfalls ersichtlich nicht verschuldeten - Aufhebung der Unrechtseinsicht des Angeklagten aufgrund des diagnostizierten Wahnsyndroms und damit der Aufhebung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB zu befassen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3, BGH, Beschluss vom 24. September 1990 - 4 StR 392/90, NStZ 1991, 31, 32).
  • BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02

    Beschränkung der Revision (Trennbarkeit; Widerspruchsfreiheit); Anordnung einer

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - 5 StR 104/13
    Der Schuldspruch und eine mögliche Maßregelanordnung sind hier mit Rücksicht auf eine denkbare Schuldunfähigkeit des Angeklagten so eng miteinander verknüpft, dass das Unterbleiben der Maßregelanordnung nicht von der Anfechtung ausgenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2002 - 2 StR 335/02, BGHR StPO § 318 Maßregel 1; siehe auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 2 StR 139/11, StV 2012, 72).
  • BGH, 13.02.2009 - 2 StR 509/08

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - 5 StR 104/13
    Entsprechendes gilt bereits im Hinblick auf § 72 StGB für die Frage der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2009 - 2 StR 509/08, NStZ-RR 2009, 170).
  • BGH, 22.06.2011 - 2 StR 139/11

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - 5 StR 104/13
    Der Schuldspruch und eine mögliche Maßregelanordnung sind hier mit Rücksicht auf eine denkbare Schuldunfähigkeit des Angeklagten so eng miteinander verknüpft, dass das Unterbleiben der Maßregelanordnung nicht von der Anfechtung ausgenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2002 - 2 StR 335/02, BGHR StPO § 318 Maßregel 1; siehe auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 2 StR 139/11, StV 2012, 72).
  • BGH, 31.01.2012 - 3 StR 453/11

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Tatausführung; erheblich verminderte

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - 5 StR 104/13
    Sollte das neu entscheidende Tatgericht abermals zu der Auffassung gelangen, dass der Angeklagte lediglich im Zustand verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB gehandelt hat, so wird es im Rahmen der Strafzumessung zu beachten haben, dass gerade wegen der wahnbedingten Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens die Tatmodalitäten, aber auch die Rückfallgeschwindigkeit und der Bewährungsbruch nur nach dem Maß der verminderten Schuld zum Nachteil des Angeklagten herangezogen werden dürfen (zur Art der Tatausführung: st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169 mwN).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 305/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (erforderliche Urteilsdarstellungen zur Auswirkung

    Bei einem Angeklagten, der im Zustand verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB gehandelt hat, kann die Rückfallgeschwindigkeit jedoch nur nach dem Maß der verminderten Schuld zum Nachteil des Angeklagten herangezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2013 - 5 StR 104/13 Rn. 8 und vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96 Rn. 5).
  • BGH, 05.04.2016 - 3 StR 554/15

    Keine Beteiligung an der Einfuhr von Betäubungsmitteln des ohne Einfluss auf den

    Hinzu kommt, dass das Tatgericht zu prüfen hat, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Bereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung während der Therapie geweckt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - 5 StR 104/13, NStZ-RR 2013, 239, 240 mwN).
  • OLG Braunschweig, 19.04.2017 - 1 Ss 11/17

    Entziehungsanstalt; Bewährung; Strafaussetzung; Verhältnismäßigkeit;

    Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht fernliegend, dass bei ihr auch die Bereitschaft, sich einer Therapie nach § 64 StGB zu unterziehen, von den behandelnden Ärzten im Maßregelvollzug geweckt werden kann (vgl. nur BGH, NStZ-RR 2009, 277 und NStZ-RR 2013, 239 (240)).
  • BGH, 07.12.2016 - 4 StR 419/16

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: schnelle Versöhnungsbereitschaft des

    Indem die Strafkammer ausschließlich die vom Angeklagten bislang freiwillig unternommenen "niederschwelligen' Versuche einer Therapie in den Blick genommen hat, hat sie es versäumt, sich wie geboten mit der Frage zu befassen, ob bei dem Angeklagten die Bereitschaft, sich auf eine Behandlung seines Alkoholmissbrauchs im Rahmen einer Unterbringung nach § 64 StGB einzulassen, durch therapeutische Maßnahmen im Maßregelvollzug geweckt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2016 - 4 StR 408/16 Rn. 7; vom 25. April 2013 - 5 StR 104/13, NStZ-RR 2013, 239, 240; vom 22. September 2010 - 2 StR 268/10, NStZ-RR 2011, 203; vom 5. Mai 2009 - 4 StR 99/09, NStZ-RR 2009, 277).
  • BGH, 29.09.2020 - 3 StR 195/20

    Rechtsfehlerhafte Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Hinzu kommt, dass das Tatgericht zu prüfen hat, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Bereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung während der Therapie geweckt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - 5 StR 104/13, NStZ-RR 2013, 239, 240 mwN).
  • BGH, 26.10.2016 - 4 StR 408/16

    Maßregelentscheidung (Begriff des Hangs); Verbot der Schlechterstellung

    Zum einen hat es die Strafkammer versäumt, sich wie geboten mit der Frage zu befassen, ob bei dem grundsätzlich therapiebereiten Angeklagten die Bereitschaft, sich auf eine Behandlung im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB einzulassen, durch therapeutische Maßnahmen im Maßregelvollzug geweckt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. April 2013 - 5 StR 104/13, NStZ-RR 2013, 239, 240; vom 22. September 2010 - 2 StR 268/10, NStZ-RR 2011, 203; vom 5. Mai 2009 - 4 StR 99/09, NStZ-RR 2009, 277).
  • BGH, 22.02.2022 - 3 StR 6/22

    Betäubungsmitteldelikte (Handeltreiben; Erwerb; Besitz; Konkurrenzen); Verhältnis

    Das Tatgericht hat insbesondere zu prüfen, ob die Chance besteht, die Bereitschaft für eine erfolgversprechende Behandlung während der Therapie nach § 64 StGB zu wecken (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - 5 StR 104/13, NStZ-RR 2013, 239, 240 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.09.2013 - 5 StR 306/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24952
BGH, 04.09.2013 - 5 StR 306/13 (https://dejure.org/2013,24952)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2013 - 5 StR 306/13 (https://dejure.org/2013,24952)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2013 - 5 StR 306/13 (https://dejure.org/2013,24952)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 249 StPO; § 261 StPO; § 337 StPO
    Fehlschlag des Selbstleseverfahrens wegen fehlendem Eintrag seines Abschlusses im Hauptverhandlungsprotokoll; Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 S 1 StPO, § 249 Abs 2 S 3 StPO, § 261 StPO, § 337 StPO
    Revision in Strafsachen: Inbegriffsrüge bei fehlgeschlagenem Selbstleseverfahren zur Einführung umfangreicher Beweisurkunden in die Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Verfahrensrüge bzgl. der fehlerhaften Einführung von Anlagen im Selbstleseverfahren durch das Gericht

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Inbegriffsrüge bei fehlgeschlagenem Selbstleseverfahren zur Einführung umfangreicher Beweisurkunden in die Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 249 Abs. 2 S. 1, 3; StPO § 261
    Begründetheit einer Verfahrensrüge bzgl. der fehlerhaften Einführung von Anlagen im Selbstleseverfahren durch das Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Das misslungene/fehlgeschlagene Selbstleseverfahren - und was man daraus lernen kann

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 224
  • NStZ-RR 2013, 384
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.01.2010 - 5 StR 169/09

    Selbstleseverfahren (Protokollierung der Kenntnisnahme; wesentliche

    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - 5 StR 306/13
    Damit ist das Selbstleseverfahren insoweit fehlgeschlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31, 32, und vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10, NStZ 2010, 712, 713).

    Angesichts des eine Vielzahl von Daten, Namen sowie anderen Details enthaltenden E-Mail-Verkehrs versteht sich das für diesen ebenso von selbst wie für Einzelangaben aus dem umfangreichen Ermittlungsbericht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, aaO, S. 36 mwN).

  • BGH, 20.07.2010 - 3 StR 76/10

    Selbstleseverfahren (Inbegriff der Hauptverhandlung; Bedeutung des

    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - 5 StR 306/13
    Damit ist das Selbstleseverfahren insoweit fehlgeschlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31, 32, und vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10, NStZ 2010, 712, 713).
  • BGH, 09.03.2017 - 3 StR 424/16

    Bankrott (Gläubigerstellung des Gesellschafters bei Darlehensrückgewähr an sich

    Fehlt - wie hier - der entsprechende Vermerk, so ist die Inbegriffsrüge nach § 261 StPO eröffnet, dass die dem Selbstleseverfahren zugeführten Urkunden als verwertbarer Beweisstoff nicht zur Verfügung standen (BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10, NStZ 2010, 712, 713; vom 4. September 2013 - 5 StR 306/13, NStZ 2014, 224).
  • BGH, 14.09.2017 - 4 StR 177/17

    Adhäsionsverfahren (Umfang: prozessuale Tat, keine Beschränkung durch Schutzgüter

    Für die Frage, ob der Anspruch aus der Tat erwachsen ist, ist hiernach allein der historische Sachverhalt entscheidend, aus dem sich der Anspruch ergibt, nicht aber das Schutzgut des verletzten Strafgesetzes, aus dem der Angeklagte verurteilt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - 5 StR 306/13, BGHSt 58, 152, 154; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 254/09, BGHR StGB § 73 Verletzter 14 (jeweils zu § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in der bis zum 30. Juni 2017 gültigen Fassung)).
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Rechtsprechung
   BGH, 31.07.2013 - 4 StR 276/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,20421
BGH, 31.07.2013 - 4 StR 276/13 (https://dejure.org/2013,20421)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2013 - 4 StR 276/13 (https://dejure.org/2013,20421)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2013 - 4 StR 276/13 (https://dejure.org/2013,20421)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 59 Abs 1 StPO, § 337 Abs 1 StPO, § 349 Abs 2 StPO
    Revision im Sicherungsverfahren: Verfahrensfehler bei unterbliebener - ausdrücklicher - Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • rewis.io

    Revision im Sicherungsverfahren: Verfahrensfehler bei unterbliebener - ausdrücklicher - Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2
    Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Revision im Sicherungsverfahren: Verfahrensfehler bei unterbliebener - ausdrücklicher - Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 348
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.08.2005 - 2 StR 284/05

    Entscheidung über Vereidigung (Unterlassen; wesentliche Förmlichkeit: Divergenz

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - 4 StR 276/13
    Unterlässt der Vorsitzende eine Entscheidung über die Vereidigung, kann das Urteil hierauf nur beruhen, wenn es bei einer Entscheidung zu einer Vereidigung des Zeugen gekommen wäre, und wenn sodann nicht auszuschließen wäre, dass der Zeuge in diesem Falle andere, wesentliche Angaben gemacht hätte (BGH, Beschluss vom 17. August 2005 - 2 StR 284/05, NStZ 2006, 114).
  • BGH, 16.11.2005 - 2 StR 457/05

    Nichtvereidigung (wesentliche Förmlichkeit); Antrag auf Vereidigung

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - 4 StR 276/13
    Es kann dahinstehen, ob darin ein Verfahrensfehler liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2005 - 2 StR 457/05, BGHSt 50, 282; Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 429/08, NStZ 2009, 343; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 59 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 11.12.2008 - 3 StR 429/08

    Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen (Revisibilität); Beruhen;

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - 4 StR 276/13
    Es kann dahinstehen, ob darin ein Verfahrensfehler liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2005 - 2 StR 457/05, BGHSt 50, 282; Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 429/08, NStZ 2009, 343; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 59 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 23.02.2021 - 6 StR 431/20

    Vernehmung eines Sachverständigen (aussagepsychologisches Gutachten; Exploration;

    Denn es spricht nichts dafür, dass es bei einer ordnungsgemäßen Entscheidung zu einer Vereidigung der Zeugin gekommen wäre und sie in diesem Falle andere, wesentliche Angaben gemacht hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2005 - 2 StR 284/05, NStZ 2006, 114; vom 31. Juli 2013 - 4 StR 276/13, NStZ-RR 2013, 348).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 18.09.2012 - III-1 RVs 159/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,48206
OLG Köln, 18.09.2012 - III-1 RVs 159/12 (https://dejure.org/2012,48206)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.09.2012 - III-1 RVs 159/12 (https://dejure.org/2012,48206)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. September 2012 - III-1 RVs 159/12 (https://dejure.org/2012,48206)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Strafklageverbrauchs bei Straßenverkehrsgefährdung; Möglichkeit zur Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO bzgl. einer in Tatmehrheit begangenen Körperverletzung

  • rechtsportal.de

    Strafklageverbrauch bei Straßenverkehrsgefährdung; Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO bezüglich einer in Tatmehrheit begangenen Körperverletzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 217 (Ls.)
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 28.12.2006 - 1 StR 534/06

    Strafklageverbrauch - europäisches ne bis in idem (Schengener

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2012 - 1 RVs 159/12
    Entgegen einer vereinzelt in Rechtsprechung (OLG Celle NStZ 2008, 118; KG StraFo 2009, 286) und Literatur (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 206a, Rn. 6 m. w. Nachw.) vertretenen Auffassung, die § 354 Abs. 1 StPO für anwendbar hält, gilt dies auch dann, wenn über die Verfahrenseinstellung in der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden ist und das Verfahrenshindernis bereits vom erstinstanzlichen Gericht übersehen wurde ( vgl. BGHSt 24, 208 [212]; BGHSt 32, 275 [290]; BGHSt 52, 119 [123]; BGH wistra 2007, 154; SenE v. 23.02.2001 - Ss 43/01 - SenE v. 23.10.2001 - Ss 406/01; SenE v. 20.05.2005 - 8 Ss 66/05 - SenE v. 09.08.2005 - 8 Ss 34/05 - SenE v. 12.01.2007 - 83 Ss 109/06 -).
  • BGH, 24.10.1974 - 4 StR 453/74

    Versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr -

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2012 - 1 RVs 159/12
    In Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist daher entsprechend den vorstehend dargestellten Kriterien anerkannt, dass die zu einem Unfall führenden Gesetzesverstöße und die anschließende Unfallflucht ebenso eine einheitliche prozessuale Tat bilden (vgl. BGHSt 23, 141 [146 f.]; BGHSt 24, 185 [186]; BGHSt 25, 72 [74]; BGHSt 25, 388 [399]; OLG Saarbrücken, NStZ 2005, 117 = VRS 106, 194; Engelhardt, a. a. O., § 264 Rdnr. 7; Meyer-Goßner, a. a. O, § 264 Rdnr. 2a; Gollwitzer, a. a. O., § 264 Rdnrn. 52, 53 m. w. N.) wie etwa eine Trunkenheitsfahrt und die sich hieran anschließende Rauferei bzw. Volksverhetzung (vgl. SenE vom 24.08.2001 - Ss 313/01 -) oder Widerstandshandlung (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1975, 423) oder wie eine Trunkenheitsfahrt und die anschließende Weiterfahrt nach kurzer Unterbrechung (vgl. OLG Celle, DAR 1966, 137).
  • OLG Oldenburg, 21.12.1982 - Ss 634/82
    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2012 - 1 RVs 159/12
    Nur im Ausnahmefall rechtfertigen (neu) eintretende Umstände eine Durchbrechung der beschränkten Rechtskraftwirkung (entschieden für eine Einstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG: OLG Oldenburg, MDR 1983, 430, 515; vgl. OLG Zweibrücken, NJW 1996, 2246: Keine Wiederaufnahme gemäß § 79 II BVerfG; Schöch-AK Rn. 55).
  • BGH, 09.11.1972 - 4 StR 457/71

    Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Schuldspruchs durch die

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2012 - 1 RVs 159/12
    In Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist daher entsprechend den vorstehend dargestellten Kriterien anerkannt, dass die zu einem Unfall führenden Gesetzesverstöße und die anschließende Unfallflucht ebenso eine einheitliche prozessuale Tat bilden (vgl. BGHSt 23, 141 [146 f.]; BGHSt 24, 185 [186]; BGHSt 25, 72 [74]; BGHSt 25, 388 [399]; OLG Saarbrücken, NStZ 2005, 117 = VRS 106, 194; Engelhardt, a. a. O., § 264 Rdnr. 7; Meyer-Goßner, a. a. O, § 264 Rdnr. 2a; Gollwitzer, a. a. O., § 264 Rdnrn. 52, 53 m. w. N.) wie etwa eine Trunkenheitsfahrt und die sich hieran anschließende Rauferei bzw. Volksverhetzung (vgl. SenE vom 24.08.2001 - Ss 313/01 -) oder Widerstandshandlung (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1975, 423) oder wie eine Trunkenheitsfahrt und die anschließende Weiterfahrt nach kurzer Unterbrechung (vgl. OLG Celle, DAR 1966, 137).
  • OLG Köln, 20.05.2005 - 8 Ss 66/05

    Kein Strafantragsrecht des Betreuers gegen Angehörige des Betreuten bei

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2012 - 1 RVs 159/12
    Entgegen einer vereinzelt in Rechtsprechung (OLG Celle NStZ 2008, 118; KG StraFo 2009, 286) und Literatur (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 206a, Rn. 6 m. w. Nachw.) vertretenen Auffassung, die § 354 Abs. 1 StPO für anwendbar hält, gilt dies auch dann, wenn über die Verfahrenseinstellung in der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden ist und das Verfahrenshindernis bereits vom erstinstanzlichen Gericht übersehen wurde ( vgl. BGHSt 24, 208 [212]; BGHSt 32, 275 [290]; BGHSt 52, 119 [123]; BGH wistra 2007, 154; SenE v. 23.02.2001 - Ss 43/01 - SenE v. 23.10.2001 - Ss 406/01; SenE v. 20.05.2005 - 8 Ss 66/05 - SenE v. 09.08.2005 - 8 Ss 34/05 - SenE v. 12.01.2007 - 83 Ss 109/06 -).
  • BGH, 05.11.1969 - 4 StR 519/68

    zwei Unfälle - §§ 315c, 142 StGB; § 264 StPO, Strafklageverbrauch; § 52 StGB,

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2012 - 1 RVs 159/12
    In Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist daher entsprechend den vorstehend dargestellten Kriterien anerkannt, dass die zu einem Unfall führenden Gesetzesverstöße und die anschließende Unfallflucht ebenso eine einheitliche prozessuale Tat bilden (vgl. BGHSt 23, 141 [146 f.]; BGHSt 24, 185 [186]; BGHSt 25, 72 [74]; BGHSt 25, 388 [399]; OLG Saarbrücken, NStZ 2005, 117 = VRS 106, 194; Engelhardt, a. a. O., § 264 Rdnr. 7; Meyer-Goßner, a. a. O, § 264 Rdnr. 2a; Gollwitzer, a. a. O., § 264 Rdnrn. 52, 53 m. w. N.) wie etwa eine Trunkenheitsfahrt und die sich hieran anschließende Rauferei bzw. Volksverhetzung (vgl. SenE vom 24.08.2001 - Ss 313/01 -) oder Widerstandshandlung (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1975, 423) oder wie eine Trunkenheitsfahrt und die anschließende Weiterfahrt nach kurzer Unterbrechung (vgl. OLG Celle, DAR 1966, 137).
  • BGH, 27.02.1984 - 3 StR 396/83

    Sonderbotschafter - § 20 GVG, auch "ad-hoc"-Botschafter sind aufgrund von

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2012 - 1 RVs 159/12
    Entgegen einer vereinzelt in Rechtsprechung (OLG Celle NStZ 2008, 118; KG StraFo 2009, 286) und Literatur (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 206a, Rn. 6 m. w. Nachw.) vertretenen Auffassung, die § 354 Abs. 1 StPO für anwendbar hält, gilt dies auch dann, wenn über die Verfahrenseinstellung in der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden ist und das Verfahrenshindernis bereits vom erstinstanzlichen Gericht übersehen wurde ( vgl. BGHSt 24, 208 [212]; BGHSt 32, 275 [290]; BGHSt 52, 119 [123]; BGH wistra 2007, 154; SenE v. 23.02.2001 - Ss 43/01 - SenE v. 23.10.2001 - Ss 406/01; SenE v. 20.05.2005 - 8 Ss 66/05 - SenE v. 09.08.2005 - 8 Ss 34/05 - SenE v. 12.01.2007 - 83 Ss 109/06 -).
  • BGH, 16.09.1971 - 1 StR 284/71

    Erstreckung eines Beschlusses auf den mitbetroffenen Nichtrevidenten

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2012 - 1 RVs 159/12
    Entgegen einer vereinzelt in Rechtsprechung (OLG Celle NStZ 2008, 118; KG StraFo 2009, 286) und Literatur (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 206a, Rn. 6 m. w. Nachw.) vertretenen Auffassung, die § 354 Abs. 1 StPO für anwendbar hält, gilt dies auch dann, wenn über die Verfahrenseinstellung in der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden ist und das Verfahrenshindernis bereits vom erstinstanzlichen Gericht übersehen wurde ( vgl. BGHSt 24, 208 [212]; BGHSt 32, 275 [290]; BGHSt 52, 119 [123]; BGH wistra 2007, 154; SenE v. 23.02.2001 - Ss 43/01 - SenE v. 23.10.2001 - Ss 406/01; SenE v. 20.05.2005 - 8 Ss 66/05 - SenE v. 09.08.2005 - 8 Ss 34/05 - SenE v. 12.01.2007 - 83 Ss 109/06 -).
  • OLG Saarbrücken, 17.11.2003 - Ss 69/03

    Prozessualer Tatbegriff und Entscheidung von Verkehrsunfallflucht nach

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2012 - 1 RVs 159/12
    In Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist daher entsprechend den vorstehend dargestellten Kriterien anerkannt, dass die zu einem Unfall führenden Gesetzesverstöße und die anschließende Unfallflucht ebenso eine einheitliche prozessuale Tat bilden (vgl. BGHSt 23, 141 [146 f.]; BGHSt 24, 185 [186]; BGHSt 25, 72 [74]; BGHSt 25, 388 [399]; OLG Saarbrücken, NStZ 2005, 117 = VRS 106, 194; Engelhardt, a. a. O., § 264 Rdnr. 7; Meyer-Goßner, a. a. O, § 264 Rdnr. 2a; Gollwitzer, a. a. O., § 264 Rdnrn. 52, 53 m. w. N.) wie etwa eine Trunkenheitsfahrt und die sich hieran anschließende Rauferei bzw. Volksverhetzung (vgl. SenE vom 24.08.2001 - Ss 313/01 -) oder Widerstandshandlung (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1975, 423) oder wie eine Trunkenheitsfahrt und die anschließende Weiterfahrt nach kurzer Unterbrechung (vgl. OLG Celle, DAR 1966, 137).
  • OLG Celle, 22.02.2007 - 32 Ss 20/07

    Einstellung des Verfahrens im Falle eines bereits bei Entscheidung des

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2012 - 1 RVs 159/12
    Entgegen einer vereinzelt in Rechtsprechung (OLG Celle NStZ 2008, 118; KG StraFo 2009, 286) und Literatur (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 206a, Rn. 6 m. w. Nachw.) vertretenen Auffassung, die § 354 Abs. 1 StPO für anwendbar hält, gilt dies auch dann, wenn über die Verfahrenseinstellung in der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden ist und das Verfahrenshindernis bereits vom erstinstanzlichen Gericht übersehen wurde ( vgl. BGHSt 24, 208 [212]; BGHSt 32, 275 [290]; BGHSt 52, 119 [123]; BGH wistra 2007, 154; SenE v. 23.02.2001 - Ss 43/01 - SenE v. 23.10.2001 - Ss 406/01; SenE v. 20.05.2005 - 8 Ss 66/05 - SenE v. 09.08.2005 - 8 Ss 34/05 - SenE v. 12.01.2007 - 83 Ss 109/06 -).
  • OLG Zweibrücken, 19.03.1996 - 1 Ws 57/96
  • OLG Köln, 30.10.1990 - 2 Ws 528/90
  • OLG Frankfurt, 28.05.1991 - 1 Ss 43/91
  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach

  • OLG Karlsruhe, 28.05.2003 - 1 Ss 49/03

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses

  • BGH, 21.12.2007 - 2 StR 485/06

    Einstellung des Verfahrens aufgrund täuschungsbedingten Tatsachenirrtums

  • BGH, 22.07.1971 - 4 StR 184/71

    Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und anschließende Unfallflucht -

  • OLG Bremen, 28.10.2005 - Ss 34/05
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

  • BGH, 25.01.1978 - 3 StR 501/77

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - Abgrenzung zwischen Bedrohung und

  • BGH, 26.09.2002 - 1 StR 233/02

    Tat im prozessualen Sinne (Anklageumfang; Tateinheit; Tatmehrheit; zeitliches

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 83/61
  • BGH, 10.11.1965 - 2 StR 387/65

    Einbeziehung einer bereits zur Bildung einer noch nicht rechtskräftigen

  • RG, 12.11.1937 - 1 D 323/37

    1. Täterschaft und Teilnahme bei dem Vergehen gegen den § 26 Nr. 3 und bei den

  • OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21

    Strafklageverbrauch bei Trunkenheitsfahrt mit anschließender Tätlichkeit

    Es muss folglich neben einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang auch ein innerer Beziehungs- und Bedingungszusammenhang bestehen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 109/11 -, NStZ 2012, 709; ähnlich auch OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2012 - III-1 RVs 159/12 -, juris).
  • OLG Köln, 28.06.2016 - 1 RBs 181/16

    Verbot der Doppelverfolgung bei Zusammentreffen von unerlaubtem Besitz von

    Die Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 46 OWiG, 206a StPO (BGH StV 2011, 483; BGH NStZ 2012, 225; SenE v. 20.05.2005 - 8 Ss 66/05 - SenE v. 18.09.2012 - III-1 RVs 159/12 - SenE v. 07.01.2014 - III-1 RVs 262/13 - vgl. zum Meinungsstand bzgl. der Anwendbarkeit der Bestimmung: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 206a Rz. 6), weil der Verfolgung des Tatgeschehens als Ordnungswidrigkeit das dauernde Verfahrenshindernis der Doppelverfolgung entgegensteht.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 21.01.2013 - 32 Ss 160/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,1648
OLG Celle, 21.01.2013 - 32 Ss 160/12 (https://dejure.org/2013,1648)
OLG Celle, Entscheidung vom 21.01.2013 - 32 Ss 160/12 (https://dejure.org/2013,1648)
OLG Celle, Entscheidung vom 21. Januar 2013 - 32 Ss 160/12 (https://dejure.org/2013,1648)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Marihuana-Outdoor-Plantage, Besitz, Betäubungsmittel

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 154 Abs. 2 StPO; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
    Tatbestandsmäßigkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln bei Anbau von Marihuana-Pflanzen an einer entlegenen Stelle auf einem fremden und frei zugänglichen Waldgrundstück unter Sicherung durch Wilddraht sowie einen Wall gegen Tiere; Besitz von Betäubungsmitteln an ...

  • Wolters Kluwer

    Tatbestandsmäßigkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln bei Anbau von Marihuana-Pflanzen an einer entlegenen Stelle auf einem fremden und frei zugänglichen Waldgrundstück unter Sicherung durch Wilddraht sowie einen Wall gegen Tiere; Besitz von Betäubungsmitteln an ...

  • rechtsportal.de

    Besitz von Betäubungsmittelns bei Anbau in einer Outdoor-Plantage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Betäubungsmittelstrafrecht: Zum Besitz von Betäubungsmitteln bei einer Outdoor-Plantage

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Besitz von Betäubungsmitteln bei einer Outdoor-Plantage

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Marihuana-Outdoor-Plantage im Wald - wer hat Besitz?

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Anbau von Cannabispflanzen auf einem frei zugänglichen Waldgrundstück - wer ist Besitzer?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Marihuana-Plantage im Wald - Cannabisbesitzer kann auch sein, wer Marihuana auf einem fremden Grundstück anbaut

  • ozsr.de PDF, S. 7 (Leitsatz)

    Besitzverhältnisse beim Betreiben einer Outdoor-Plantage auf einem frei zugänglichen Waldstück

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Besitz von BtM bei Outdoor-Plantage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 181
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.03.1978 - 2 StR 717/77

    Besitz von Betäubungsmitteln

    Auszug aus OLG Celle, 21.01.2013 - 32 Ss 160/12
    Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (st. RSpr., BGH NStZ-RR 2008, 54; BGH NStZ-RR 2008, 212; BGH NJW 1978, 1696; BGH, NStZ-RR 1998, 148).

    Für die Einstufung als Besitz kommt es weder auf die Eigentumsverhältnisse an noch darauf, ob der Täter die Betäubungsmittel unmittelbar in seiner Herrschaftsgewalt hat oder sie an irgendeiner Stelle verwahrt, zu der er sicheren Zugang hat, so dass er ohne Schwierigkeit darüber verfügen kann (BGH NJW 1978, 1696).

  • BGH, 08.04.1997 - 1 StR 65/97

    Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zur Begründung einer erheblichen Verminderung

    Auszug aus OLG Celle, 21.01.2013 - 32 Ss 160/12
    Der gleichzeitige Besitz von - auch unterschiedlichen - Betäubungsmitteln an unterschiedlichen Orten begründet nur einen einheitlichen Verstoß gegen das BtMG (Körner, BtMG, 7. Aufl., § 29 Rn.111; BGH NStZ-RR 1997, 227; BGH StV 2005, 270).
  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 393/97

    Verletzung der Aufklärungspflicht des Strafrichters

    Auszug aus OLG Celle, 21.01.2013 - 32 Ss 160/12
    Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (st. RSpr., BGH NStZ-RR 2008, 54; BGH NStZ-RR 2008, 212; BGH NJW 1978, 1696; BGH, NStZ-RR 1998, 148).
  • BGH, 12.10.2004 - 4 StR 358/04

    Tateinheit bei gleichzeitigem Besitz unerlaubter Betäubungsmittel an

    Auszug aus OLG Celle, 21.01.2013 - 32 Ss 160/12
    Der gleichzeitige Besitz von - auch unterschiedlichen - Betäubungsmitteln an unterschiedlichen Orten begründet nur einen einheitlichen Verstoß gegen das BtMG (Körner, BtMG, 7. Aufl., § 29 Rn.111; BGH NStZ-RR 1997, 227; BGH StV 2005, 270).
  • BGH, 17.10.2007 - 2 StR 369/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mittäterschaft; Beihilfe;

    Auszug aus OLG Celle, 21.01.2013 - 32 Ss 160/12
    Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (st. RSpr., BGH NStZ-RR 2008, 54; BGH NStZ-RR 2008, 212; BGH NJW 1978, 1696; BGH, NStZ-RR 1998, 148).
  • BGH, 15.04.2008 - 4 StR 651/07

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Erlangung der

    Auszug aus OLG Celle, 21.01.2013 - 32 Ss 160/12
    Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (st. RSpr., BGH NStZ-RR 2008, 54; BGH NStZ-RR 2008, 212; BGH NJW 1978, 1696; BGH, NStZ-RR 1998, 148).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.02.2013 - 3 StR 8/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,5875
BGH, 05.02.2013 - 3 StR 8/13 (https://dejure.org/2013,5875)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2013 - 3 StR 8/13 (https://dejure.org/2013,5875)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2013 - 3 StR 8/13 (https://dejure.org/2013,5875)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 46b StGB
    Aufklärungshilfe bei mehreren Delikten (Abwägung einer Strafmilderung hinsichtlich aller angeklagten Taten trotz Aufklärung hinsichtlich lediglich einer Tat)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46b Abs 1 S 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 53 StGB, § 54 StGB, § 250 StGB
    Gesamtfreiheitsstrafe wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung: Notwendige Erörterung einer Strafmilderung bei Aufklärungshilfe zu einer der Taten

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 46b StGB bei fehlendem direktem Zusammenhang zwischen der Aufklärungshilfe seitens des Angeklagten und der zu beurteilenden Straftat

  • rewis.io

    Gesamtfreiheitsstrafe wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung: Notwendige Erörterung einer Strafmilderung bei Aufklärungshilfe zu einer der Taten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StGB § 49 Abs. 1
    Anwendbarkeit des § 46b StGB bei fehlendem direktem Zusammenhang zwischen der Aufklärungshilfe seitens des Angeklagten und der zu beurteilenden Straftat

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 203
  • NStZ-RR 2013, 5
  • NStZ-RR 2014, 163
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.05.2010 - 5 StR 182/10

    Kronzeugenregelung (Anwendung auf das Tatopfer; Freiwilligkeit; Zeugenpflicht);

    Auszug aus BGH, 05.02.2013 - 3 StR 8/13
    § 46b StGB ist auch dann anwendbar, wenn zwischen der jeweils zu beurteilenden Tat und derjenigen, zu der der Täter einen Aufklärungsbeitrag erbracht hat, kein Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 StR 182/10, BGHSt 55, 153, 154 f. mwN; BTDrucks. 17/9695 S. 1, 6).
  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 429/13

    Voraussetzungen der Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelstrafrecht (Tatbegriff;

    Vielmehr war es unter der Geltung des alten Rechtszustands ausreichend, dass sich die Aufklärungshilfe nur auf eine von mehreren, dem "Kronzeugen" zur Last liegenden Taten bezog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 - 3 StR 8/13, NStZ-RR 2013, 203 und vom 17. September 2013 - 3 StR 209/13 juris Rn. 11).
  • BGH, 17.09.2013 - 3 StR 209/13

    Verminderung der Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit bei

    Daher ist, wenn dem Täter mehrere Delikte zur Last liegen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 46b Abs. 1 Satz 1 StGB), für alle Taten abzuwägen, ob eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt ist, auch wenn sich die Aufklärungshilfe nur auf eine dieser Taten bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 StR 8/13, NStZ-RR 2013, 203; BT-Drucks. 16/6268 S. 13 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.02.2013 - 5 StR 620/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,3457
BGH, 19.02.2013 - 5 StR 620/12 (https://dejure.org/2013,3457)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2013 - 5 StR 620/12 (https://dejure.org/2013,3457)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - 5 StR 620/12 (https://dejure.org/2013,3457)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66a StGB
    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung (Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung; Weitergeltungsanordnung; Erfordernis eines Hangs zu erheblichen Straftaten; strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 1 Nr 3 StGB vom 22.12.2010, § 66a StGB vom 21.08.2002, § 66a Abs 1 Nr 3 StGB vom 22.12.2010, § 66a Abs 2 Nr 3 StGB vom 22.12.2010
    Vorbehalt der Sicherungsverwahrung im Übergangsfall: Anforderungen an die Urteilsbegründung bei Feststellung eines Hangs

  • Wolters Kluwer

    Fehlende Prüfung bzgl. des Vorliegens eines Hangs im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Vorbehalt der Sicherungsverwahrung

  • rewis.io

    Vorbehalt der Sicherungsverwahrung im Übergangsfall: Anforderungen an die Urteilsbegründung bei Feststellung eines Hangs

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3
    Fehlende Prüfung bzgl. des Vorliegens eines Hangs im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Vorbehalt der Sicherungsverwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 204
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.07.2005 - 2 StR 120/05

    Entscheidung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 19.02.2013 - 5 StR 620/12
    Mangels Beschwer des Angeklagten kommt es hierfür zwar nicht darauf an, dass auf der Grundlage der auf den Urteilszeitpunkt bezogenen Gefährlichkeitsprognose (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188) anstelle des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung unter Umständen sogar deren Anordnung in Frage kam.
  • BGH, 02.08.2011 - 3 StR 208/11

    Sicherungsverwahrung (Doppelbestrafungsverbot; Hang; Gesamtwürdigung; Phasen

    Auszug aus BGH, 19.02.2013 - 5 StR 620/12
    b) Das Landgericht hat es zudem unterlassen, eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1, und vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11; Urteile vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692, und vom 25. September 2012 - 1 StR 160/12, jeweils mwN).
  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 175/11

    Sicherungsverwahrung (Hang; strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung)

    Auszug aus BGH, 19.02.2013 - 5 StR 620/12
    b) Das Landgericht hat es zudem unterlassen, eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1, und vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11; Urteile vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692, und vom 25. September 2012 - 1 StR 160/12, jeweils mwN).
  • BGH, 24.01.2012 - 5 StR 535/11

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung;

    Auszug aus BGH, 19.02.2013 - 5 StR 620/12
    b) Das Landgericht hat es zudem unterlassen, eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1, und vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11; Urteile vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692, und vom 25. September 2012 - 1 StR 160/12, jeweils mwN).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 160/12

    Über den "Westparkmörder" ist neu zu befinden

    Auszug aus BGH, 19.02.2013 - 5 StR 620/12
    b) Das Landgericht hat es zudem unterlassen, eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1, und vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11; Urteile vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692, und vom 25. September 2012 - 1 StR 160/12, jeweils mwN).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 19.02.2013 - 5 StR 620/12
    Jedoch darf auch der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung wegen deren derzeit noch verfassungswidriger Ausgestaltung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f.) nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angeordnet werden (vgl. auch BVerfG NJW 2012, 3357 Rn. 137).
  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

    Auszug aus BGH, 19.02.2013 - 5 StR 620/12
    Jedoch darf auch der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung wegen deren derzeit noch verfassungswidriger Ausgestaltung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f.) nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angeordnet werden (vgl. auch BVerfG NJW 2012, 3357 Rn. 137).
  • BGH, 22.11.2018 - 4 StR 253/18

    Aufhebung des Urteils und der Feststellungen (Teilaufhebung: Teilrechtskraft von

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen, denen Revisionen des Angeklagten zugrunde lagen, vorbehaltene Anordnungen von Sicherungsverwahrung als nicht beschwerend bestätigt, obgleich die Voraussetzungen für eine vorbehaltlose Anordnung von Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei festgestellt waren; eine vorbehaltlose Anordnung von Sicherungsverwahrung aber aufgrund des Schlechterstellungsverbots nicht mehr erfolgen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - 1 StR 449/08, NStZ 2009, 566, 567; Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 347/05; siehe auch Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 StR 620/12, NStZ-RR 2013, 204; offen gelassen in BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 394/10, NStZ 2011, 513, 514).

    Da nur der Angeklagte Revision eingelegt hatte, stünde einer entsprechenden Anordnung auch das Schlechterstellungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 StR 620/12, NStZ-RR 2013, 204 a.E.; Beschluss vom 5. September 2008 - 2 StR 265/08, StV 2008, 635 a.E.).

  • BGH, 14.05.2013 - 1 StR 573/12

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Voraussetzungen;

    Insbesondere ist der Tatrichter gehalten, eingehend das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung schwerer Gewalt- oder Sexualdelikte ohne die Maßregel zu prognostizieren (BGH, Urteil vom 13. März 2013 - 2 StR 392/12 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 StR 620/12 zu § 66a StGB).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.11.2012 - StB 13/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37482
BGH, 14.11.2012 - StB 13/12 (https://dejure.org/2012,37482)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2012 - StB 13/12 (https://dejure.org/2012,37482)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2012 - StB 13/12 (https://dejure.org/2012,37482)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 129b Abs. 1 StGB; § 121 StPO; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK
    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Fortdauer der Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung; Beschleunigungsgebot (Anforderungen an die Planung und Durchführung der Hauptverhandlung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 112 StPO, §§ 112 ff StPO, § 229 StPO, Art 2 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung: Nachprüfung der Annahme des dringenden Tatverdachts; Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • Wolters Kluwer

    Begründung einer Beschwerde gegen einen Haftbefehl mit einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot i.R.d. Hauptverhandlung

  • rewis.io

    Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung: Nachprüfung der Annahme des dringenden Tatverdachts; Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Begründung einer Beschwerde gegen einen Haftbefehl mit einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot i.R.d. Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 5
  • NStZ-RR 2013, 86 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.10.2012 - StB 9/12

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - StB 13/12
    Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, juris Rn. 6; vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).

    Bei absehbar umfangreichen Verfahren erfordert das Beschleunigungsgebot eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit durchschnittlich mehr als nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. im Einzelnen BVerfG, schlüsse vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, juris Rn. 23 ff.; vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10, juris Rn. 13; vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19 ff.; vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40 ff.; vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07, juris Rn. 3; EGMR, Urteil vom 29. Juli 2005 - 49746/99 - C. /Deutschland, NJW 2005, 3125, 3126 f.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - StB 13/12
    Bei absehbar umfangreichen Verfahren erfordert das Beschleunigungsgebot eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit durchschnittlich mehr als nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. im Einzelnen BVerfG, schlüsse vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, juris Rn. 23 ff.; vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10, juris Rn. 13; vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19 ff.; vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40 ff.; vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07, juris Rn. 3; EGMR, Urteil vom 29. Juli 2005 - 49746/99 - C. /Deutschland, NJW 2005, 3125, 3126 f.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, juris Rn. 12).

    Es bedarf dabei keiner näheren Darlegung, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht dadurch begründet werden kann, dass im Rahmen der gesetzlichen Regelungen den berechtigten Regenerations- und Erholungsinteressen der Verfahrensbeteiligten in angemessener Weise Rechnung getragen wird; das Beschleunigungsgebot lässt vielmehr Unterbrechungen für eine angemessene Zeit bei einer ansonsten hinreichenden Terminsdichte zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 aaO juris Rn. 53).

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - StB 13/12
    Bei absehbar umfangreichen Verfahren erfordert das Beschleunigungsgebot eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit durchschnittlich mehr als nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. im Einzelnen BVerfG, schlüsse vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, juris Rn. 23 ff.; vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10, juris Rn. 13; vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19 ff.; vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40 ff.; vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07, juris Rn. 3; EGMR, Urteil vom 29. Juli 2005 - 49746/99 - C. /Deutschland, NJW 2005, 3125, 3126 f.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, juris Rn. 12).

    Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft verstößt vor allem mit Blick auf die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 StGB - das hypothetische Strafende (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 aaO juris Rn. 25) auch im Übrigen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

  • RG, 10.10.1911 - V 565/11

    Die Strafprozeßliste der Amtsanwälte als Urkunde im Sinne von § 348 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - StB 13/12
    Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2011 (2 BGs 565/11) wird verworfen.

    Der Angeklagte befindet sich seit dem 3. Juni 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage (2 BGs 281/11), abgeändert und neu gefasst durch Beschluss vom 26. Oktober 2011 (2 BGs 565/11), in Untersuchungshaft.

  • BGH, 19.12.2003 - StB 21/03

    Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - StB 13/12
    Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, juris Rn. 6; vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).
  • BGH, 07.08.2007 - StB 17/07

    Haftbeschwerde während der Hauptverhandlung (Prüfungsmaßstab);

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - StB 13/12
    Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, juris Rn. 6; vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - StB 13/12
    Bei absehbar umfangreichen Verfahren erfordert das Beschleunigungsgebot eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit durchschnittlich mehr als nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. im Einzelnen BVerfG, schlüsse vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, juris Rn. 23 ff.; vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10, juris Rn. 13; vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19 ff.; vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40 ff.; vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07, juris Rn. 3; EGMR, Urteil vom 29. Juli 2005 - 49746/99 - C. /Deutschland, NJW 2005, 3125, 3126 f.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - StB 13/12
    Bei absehbar umfangreichen Verfahren erfordert das Beschleunigungsgebot eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit durchschnittlich mehr als nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. im Einzelnen BVerfG, schlüsse vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, juris Rn. 23 ff.; vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10, juris Rn. 13; vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19 ff.; vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40 ff.; vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07, juris Rn. 3; EGMR, Urteil vom 29. Juli 2005 - 49746/99 - C. /Deutschland, NJW 2005, 3125, 3126 f.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - StB 13/12
    Bei absehbar umfangreichen Verfahren erfordert das Beschleunigungsgebot eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit durchschnittlich mehr als nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. im Einzelnen BVerfG, schlüsse vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, juris Rn. 23 ff.; vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10, juris Rn. 13; vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19 ff.; vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40 ff.; vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07, juris Rn. 3; EGMR, Urteil vom 29. Juli 2005 - 49746/99 - C. /Deutschland, NJW 2005, 3125, 3126 f.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, juris Rn. 12).
  • EGMR, 29.07.2004 - 49746/99

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den

    Auszug aus BGH, 14.11.2012 - StB 13/12
    Bei absehbar umfangreichen Verfahren erfordert das Beschleunigungsgebot eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit durchschnittlich mehr als nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. im Einzelnen BVerfG, schlüsse vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, juris Rn. 23 ff.; vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10, juris Rn. 13; vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19 ff.; vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40 ff.; vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07, juris Rn. 3; EGMR, Urteil vom 29. Juli 2005 - 49746/99 - C. /Deutschland, NJW 2005, 3125, 3126 f.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, juris Rn. 12).
  • BGH, 22.12.2011 - AK 22/11

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (dringender Tatverdacht;

  • RG, 28.03.1911 - V 281/11

    1. Kann eine Revisionsbeschwerde darauf gestützt werden, daß der Antrag auf

  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass eine solche wenig sachgerechte, die Verhandlungszeit aber rechnerisch steigernde Sachbehandlung auch nicht im Interesse der Angeklagten und insbesondere der Verteidiger läge, sondern es sachgemäß und in gleicher Weise verfahrensfördernd ist, die Beteiligten vor der Beratung zu entlassen und die Entscheidungen erst am nächsten Verhandlungstag zu verkünden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - StB 13/12 - [juris] = NStZ-RR 2013, 87 [Ls]).
  • OLG Koblenz, 18.01.2016 - 2 Ws 742/15

    Untersuchungshaft: Anpassung des Haftbefehls an eine geänderte Sach- und

    Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über Verlauf und Ergebnis der Beweisaufnahme (vgl. BGH, StB 13/12 v. 14.11.2012 - NStZ-RR 2013, 86; StB 9/12 v. 08.10.2012 - NStZ-RR 2013, 16 ; Senat, 2 Ws 22-24/13 v. 04.02.2013; 2 Ws 354/12 v. 11.07.2012).
  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

    So dient etwa die Durchführung eines Selbstleseverfahrens oder die Verlegung notwendiger Beratungen über Anträge von Verfahrensbeteiligten auf Zeiten außerhalb der Hauptverhandlung der Entlastung der Hauptverhandlungstermine und damit der Verfahrensbeschleunigung, findet aber keinen Eingang in eine rechnerische Betrachtung von Hauptverhandlungszeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 - juris = StV 2006, 645 Ls.; BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - StB 13/12 - juris = NStZ-RR 2013, 86 Ls.; Senat, Beschluss vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.04.2013 - 4 StR 104/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,10304
BGH, 23.04.2013 - 4 StR 104/13 (https://dejure.org/2013,10304)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2013 - 4 StR 104/13 (https://dejure.org/2013,10304)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2013 - 4 StR 104/13 (https://dejure.org/2013,10304)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c EMRK; § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 345 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 1 StPO
    Infolge der mangelnden Verantwortungsübernahme durch den Verteidiger unzulässige Revision

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3260
  • NStZ-RR 2013, 289
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 4 StR 104/13
    Auch fehlt es - wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat - an einer formgültigen Behauptung fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt, die nach § 344 Abs. 2 Satz 1, § 345 Abs. 2 StPO zu den Mindestanforderungen an eine zulässige Sachrüge gehört (BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 275).
  • BGH, 27.03.2012 - 2 StR 83/12

    Unzulässige Revision; mangelnde Verantwortungsübernahme des Rechtsanwalts für die

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 4 StR 104/13
    Die bloße Bezugnahme auf den in keiner Weise rechtlich eingeordneten Standpunkt des Angeklagten lässt erkennen, dass der Verteidiger nicht - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 83/12, Rn. 2 mwN, NJW 2012, 1748) - die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift übernommen hat.
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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.2013 - 2 StR 631/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18004
BGH, 02.07.2013 - 2 StR 631/12 (https://dejure.org/2013,18004)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2013 - 2 StR 631/12 (https://dejure.org/2013,18004)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2013 - 2 StR 631/12 (https://dejure.org/2013,18004)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 26a StPO; § 231 Abs. 2 StPO; § 25 Abs. 2 StPO
    Bedenkliche Ablehnung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig gemäß § 26a StPO (Fortsetzung der Verhandlung ohne den Angeklagten; Verspätung; zulässige Austauschung des Verwerfungsgrundes)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 StPO, § 26 Abs 2 S 1 StPO, § 26a Abs 1 Nr 1 StPO, § 26a Abs 1 Nr 2 StPO, § 231 Abs 2 StPO
    Richterablehnung im Strafverfahren: Verwerfung wegen Verspätung; Austausch des Verwerfungsgrundes durch das Revisionsgericht

  • Wolters Kluwer

    Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgesuchs

  • rewis.io

    Richterablehnung im Strafverfahren: Verwerfung wegen Verspätung; Austausch des Verwerfungsgrundes durch das Revisionsgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 26a; StPO § 231 Abs. 2
    Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgesuchs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Richterablehnung im Strafverfahren: Verwerfung wegen Verspätung; Austausch des Verwerfungsgrundes durch das Revisionsgericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 314
  • NStZ-RR 2013, 5
  • NStZ-RR 2016, 66
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.04.2006 - 3 StR 429/05

    Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (fehlende Begründung; völlig ungeeignete

    Auszug aus BGH, 02.07.2013 - 2 StR 631/12
    Der Senat ist nicht gehindert, den Verwerfungsgrund innerhalb des § 26a StPO auszutauschen (BGH NStZ 2006, 644; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2006, 379).
  • BVerfG, 02.08.2006 - 2 BvR 1518/06

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs als

    Auszug aus BGH, 02.07.2013 - 2 StR 631/12
    Der Senat ist nicht gehindert, den Verwerfungsgrund innerhalb des § 26a StPO auszutauschen (BGH NStZ 2006, 644; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2006, 379).
  • BGH, 21.07.2020 - 5 StR 236/20

    Rechtsfehlerhafte Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs (Mitwirkung des

    dd) Ein sonstiger Ablehnungsgrund nach § 26a Abs. 1 StPO liegt nicht auf der Hand, insbesondere nicht derjenige nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO (vgl. zum Austausch der Ablehnungsgründe innerhalb des § 26a Abs. 1 StPO BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006 - 3 StR 429/05, NStZ 2006, 644; vom 10. Juni 2008 - 5 StR 24/08, NStZ 2008, 578; vom 2. Juli 2013 - 2 StR 631/12, NStZ-RR 2013, 314 (Ls.)).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 10.06.2013 - 311 SsRs 98/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15428
OLG Celle, 10.06.2013 - 311 SsRs 98/13 (https://dejure.org/2013,15428)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.06.2013 - 311 SsRs 98/13 (https://dejure.org/2013,15428)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. Juni 2013 - 311 SsRs 98/13 (https://dejure.org/2013,15428)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Akteneinsicht, Bedienungsanleitung, Rechtsbeschwerde,

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 103 Abs. 1 GG; § 344 Abs. 2 S. 2 StPO
    Umfang der Begründung der Verfahrensrüge bei nicht gewährter Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes

  • verkehrslexikon.de

    Zur Begründung der Verfahrensrüge bei nicht gewährter Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts

  • IWW
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang der Begründung der Verfahrensrüge bei nicht gewährter Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Kurzanmerkung)

    Akteneinsicht a la OLG Celle: Da mutet man dem Betroffenen aber ein wenig viel zu…

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 526
  • NStZ-RR 2013, 5
  • NStZ-RR 2014, 5
  • NStZ-RR 2014, 6
  • NZV 2014, 6
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 11.09.1998 - 2 Ss OWi 1021/98

    Ausreichende Begründung des Zulassungsantrags; Verletzung des rechtlichen Gehörs,

    Auszug aus OLG Celle, 10.06.2013 - 311 SsRs 98/13
    im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 23 [OLG Hamm 11.09.1998 - 2 Ss OWi 1021/98] ).
  • OLG Hamm, 14.11.2012 - 1 RBs 105/12

    Beschränkung der Verteidigung; Versagung der Einsicht in Bedienungsanleitung

    Auszug aus OLG Celle, 10.06.2013 - 311 SsRs 98/13
    Beruft sich der Antragsteller darauf, dass ihm aufgrund verwehrter Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen dieses gerade nicht möglich ist, muss er sich, damit die Ausnahme von der Ansicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bestehenden Vortragspflicht gerechtfertigt und belegt wird, jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Akteneinsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen, gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. OLG Celle, DAR 2013, 283 [OLG Celle 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13] ; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2012, 1 RBs 105/12, [...]).
  • OLG Celle, 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13

    Darlegung der Verfahrensrüge bzgl. Versagung der Einsichtnahme in die

    Auszug aus OLG Celle, 10.06.2013 - 311 SsRs 98/13
    Beruft sich der Antragsteller darauf, dass ihm aufgrund verwehrter Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen dieses gerade nicht möglich ist, muss er sich, damit die Ausnahme von der Ansicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bestehenden Vortragspflicht gerechtfertigt und belegt wird, jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Akteneinsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen, gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. OLG Celle, DAR 2013, 283 [OLG Celle 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13] ; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2012, 1 RBs 105/12, [...]).
  • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Pflicht der Verwaltungsbehörde

    Weit überwiegend bejaht wird der Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen auch in den veröffentlichen Entscheidungen im Vorverfahren gem. § 62 OWiG (vgl. LG Ellwangen, DAR 2011, 418; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 24.08.2012 - 6 Qs 593 Js 3917/12 -, juris; LG Neubrandenburg, Beschluss vom 30.09.2015 - 82 Qs 112/15 -, juris; LG Trier, Beschluss vom 14.09.2017 - 1 Qs 46/17 -, juris; LG Baden-Baden, Beschluss vom 14.09.2018 - 2 Qs 104/18 -, juris, das zudem darauf hinweist, dass dem Schutzinteresse der von einer Messreihe erfassten anderen Verkehrsteilnehmer durch Anonymisierung ihrer Daten Rechnung getragen werden kann; AG Kassel, Beschluss vom 23.12.2015 - 381 OWi 315/15 -, juris; AG Völklingen, Beschluss vom 13.07.2016 - 6 Gs 49/16 -, juris, das zutreffend darauf hinweist, dass bei einer Herausgabe nicht bei den Akten befindlicher Messunterlagen und Messdaten an den Verteidiger und einen vom Verteidiger beauftragten Sachverständigen datenschutzrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen [vgl. dazu auch BGHSt 52, 58 = NStZ 2008, 104]; AG Neunkirchen, Beschluss vom 05.09.2016 - 19 OWi 531/15 -, juris; AG Hannover, Beschluss vom 28.11.2017 - 214 OWi 298/17 -, juris; AG Bitburg, Beschluss vom 27.06.2018 - 3 OWi 66/18; vgl. auch die inzwischen herrschende Meinung in der Literatur: Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, OWiG - Bezüge zum Straßenverkehrsrecht Rn. 64; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 3 StVO Rn. 58; Leitmeier, NJW 2016, 1457; Reisert, ZfS 2017, 244; Cierniak, ZfS 2012, 664; Cierniak/Niehaus, NStZ 2014, 526; und Cierniak/Niehaus, DAR 2018, 451, die zusammenfassend pointiert darauf hinweisen: "Der Betroffene ist im Rechtsstaat nicht gezwungen, die Ergebnisse der Verwendung standardisierter Messverfahren hinzunehmen ("black box"), ohne die Gelegenheit dazu zu haben, die Grundlagen dieser Messung zu kennen und ggf. überprüfen zu lassen... Ob der damit für den Betroffenen (oder dessen Rechtschutzversicherung) verbundene Kostenaufwand als "sinnvoll" erscheint, ist eine Frage, deren Beantwortung nicht den Gerichten obliegt").
  • OLG Oldenburg, 06.05.2015 - 2 Ss OWi 65/15

    PoliscanSpeed, Messdatei, Herausgabe, Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Da die Verwaltungsbehörde ungeachtet einer gerichtlichen Bitte die Herausgabe verweigert hatte, und das Gericht dem im Urteil im Ergebnis gefolgt war, war eine erneute Bitte unzumutbar und nicht erfolgversprechend, weshalb ihre Unterlassung die Rechtsbeschwerde nicht unzulässig macht (vgl. Cierniak/Niehaus, NStZ 2014, 526).
  • OLG Bamberg, 04.10.2017 - 3 Ss OWi 1232/17

    Anforderungen an einen Beweisantrag (Beweisthema); kein Verstoß gegen den

    (1) Entgegen einer verbreiteten Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur (OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017 - 2 Ss [OWi] 40/17 = ZfS 2017, 469 = NZV 2017, 392; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.09.2016 - 53 Ss-OWi 343/16 = StraFo 2017, 31 = VM 2017 Nr. 4; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.03.2016 - 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 = NJW 2016, 1457 = NStZ-RR 2016, 186 = DAR 2016, 399 = NJ 2016, 468; Cierniak ZfS 2012, 664; ders./Niehaus NStZ 2014, 526; Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, OWiG - Bezüge zum Straßenverkehrsrecht Rn. 64; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 3 StVO Rn. 58; Leitmeier NJW 2016, 1457; Reisert ZfS 2017, 244) verletzt die Ablehnung des Antrags auf Beiziehung der Lebensakte nicht den fair-trial-Grundsatz.

    (f) Ebenso wenig ist der Grundsatz der "Waffengleichheit" tangiert (a.A. OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2012 - 2 Ss [Bz] 100/12 = DAR 2013, 37 [zur Bedienungsanleitung]; Cierniak ZfS 2012, 664; ders./Niehaus NStZ 2014, 526).

  • OLG Karlsruhe, 12.01.2018 - 2 Rb 8 Ss 839/17

    Rechtsbeschwerde gegen eine Einspruchsverwerfung in der Bußgeldhauptverhandlung

    Beruft sich der Betroffene darauf, dass ihm aufgrund verwehrter Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen - hier die Bedienungsanleitung des Messgeräts - entsprechender Vortrag nicht möglich ist, muss er sich, damit die Ausnahme von der an sich nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bestehenden Vortragsfrist gerechtfertigt und belegt wird, nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Celle VRS 124, 333; NStZ 2014, 526; Beschluss vom 21.04.2016 - 2 Ss (OWi) 82/16 , juris; OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 354; OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2012 - III-1 RBs 105/12, juris; a.A. OLG Jena NJW 2016, 1457) jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Unterlagen bemühen und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun.
  • OLG Celle, 21.03.2016 - 2 Ss OWi 77/16

    Herausgabe und Entschlüsselung von Rohmessdaten im standardisierten Messverfahren

    Zwar ist die Übertragung dieser Grundsätze zu den Anforderungen an die Darlegungspflichten im Rahmen der Verfahrensrüge auf die Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung teilweise kritisiert worden (vgl. dazu Cierniak/Neuhaus, NStZ 2014, 526).
  • OLG Braunschweig, 12.05.2014 - 1 Ss OWi 34/14

    Stützung einer Verfahrensrüge auf die fehlende Gewährung von Einsicht in die

    Sofern eine konkrete Benennung dieser Tatsachen mangels Zugriffs auf die Bedienungsanleitung nicht möglich ist, muss sich der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls entnehmen lassen, welche Anstrengungen der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge (= Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) unternommen hat, um sich Einsicht in die Bedienungsanleitung zu verschaffen (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013, 311 SsRs 9/13, juris = ZfSch 2013, 412; OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2013, 311 SsRs 98/13, juris = ZfSch 2013, 652).

    Sofern eine konkrete Benennung dieser Tatsachen mangels Zugriffs auf die Bedienungsanleitung nicht möglich ist, muss sich der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls entnehmen lassen, welche Anstrengungen der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge (= Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) unternommen hat, um sich Einsicht in die Bedienungsanleitung zu verschaffen (OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013, 311 SsRs 9/13, juris = ZfSch 2013, 412; OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2013, 311 SsRs 98/13, juris = ZfSch 2013, 652).

  • KG, 02.04.2019 - 3 Ws (B) 97/19

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Akteneinsichtsgewährung

    Der hier einschlägige Grundsatz der "Waffengleichheit", der dem Betroffenen die Möglichkeit verschafft, sich kritisch mit den durch die Verfolgungsbehörden zusammengetragenen Informationen auseinanderzusetzen, hat seinen Ursprung vielmehr im Recht auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2018 - 3 Ws (B) 168/18 - juris; StraFo 2018, 472; OLG Brandenburg NZV 2017, 144; Cierniak/Niehaus a.a.O. und NStZ 2014, 526; König a.a.O.; zur Einsichtnahme in Spurenakten vgl. BVerfG a.a.O.).
  • KG, 13.06.2019 - 3 Ws (B) 173/19

    Aktenübersendung an Privatsachverständigen

    Das Recht auf einen "Gleichstand des Wissens" und auf Zugang zu den jedenfalls den Betroffenen betreffenden Messdaten ist jedoch nicht Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern hat seinen Ursprung vielmehr im Recht auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK (ausführlich dazu Senat a.a.O.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 6. August 2018 - 3 Ws (B) 168/18 - juris; StraFo 2018, 472; OLG Brandenburg NZV 2017, 144; Cierniak/Niehaus a.a.O. und NStZ 2014, 526; König a.a.O.; zur Einsichtnahme in Spurenakten vgl. BVerfGE 63, 45).
  • AG Daun, 15.11.2017 - 4 OWi 68/17

    Einsicht, Messunterlagen, Lebensakte, Falldatei usw.

    3.2 Selbst dann, wenn man der Auffassung zuneigte, eine Ablehnung der Beiziehung der Lebensakte verletze den fair-trial-Grundsatz (so wohl OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017- 2 Ss [OWi] 40/17 = ZfS 2017, 469 = NZV 2017, 392; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 08.09.2016 - 53 Ss-OWi 343/16 = StraFo 2017, 31 = VM 2017 Nr. 4; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 01 03.2016- 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 = NJW 2016, 1457 = NStZ-RR 2016, 186 Ü =DAR 2016, 399 = NJ 2016, 468; Cierniak ZfS 2012, 664; ders./Niehaus NStZ 2014, 526; Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, OWiG - Bezüge zum Straßenverkehrsrecht Rn. 64; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 3 StVO Rn. 58; Leitmeier NJW 2016, 1457; Reisert ZfS 2017, 244), ist dieser vorliegend nicht tangiert.
  • LG Lüneburg, 27.11.2015 - 26 Qs 271/15

    Akteneinsicht; Beiziehung; Beschwerde; Messreihe; Ordnungswidrigkeitenverfahren

    Die Ablehnung des Antrags auf Beiziehung der Daten der gesamten Messreihe des Tattages in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren kann aufgrund eines Rechtsmittels - auch im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde - überprüft werden, vgl. etwa OLG Celle, NStZ 2014, 526 und BeckRS 2013, 04159; OLG Düsseldorf, NJOZ 2015, 1717; OLG Oldenburg, Az. 2 Ss (OWi) 65/15; OLG Naumburg, BeckRS 2013, 01694; OLG Bamberg, 3 Ss OWi 58/15.
  • KG, 05.11.2020 - 3 Ws (B) 263/20

    Einsicht in sog. "TUFF"- Dateien bei Geschwindigkeitsmessungen

  • OLG Hamm, 07.06.2021 - 3 RBs 110/21

    Verfahrensrüge wegen abgelehnter Akteneinsicht Nicht ordnungsgemäße Erhebung der

  • OLG Hamm, 06.03.2018 - 3 RBs 38/18

    Begründung, Verfahrensrüge, Akteneinsicht

  • KG, 17.04.2023 - 3 ORbs 78/23

    Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakte; Anforderungen an Verfahrensrüge

  • LG Limburg, 26.06.2018 - 1 Qs 80/18
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Rechtsprechung
   BGH, 24.04.2013 - 5 StR 83/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12236
BGH, 24.04.2013 - 5 StR 83/13 (https://dejure.org/2013,12236)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2013 - 5 StR 83/13 (https://dejure.org/2013,12236)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2013 - 5 StR 83/13 (https://dejure.org/2013,12236)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB
    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung (Anforderungen an die Berücksichtigung einer einheitlichen Jugendstrafe als Vorverurteilung); strikte Verhältnismäßigkeit

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 1 Nr 2 StGB, § 66 Abs 3 StGB, § 31 JGG
    Formelle Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung: Berücksichtigung einer früher verhängten Einheitsjugendstrafe

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer in einem früheren Verfahren ausgesprochenen einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 JGG als Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB

  • rewis.io

    Formelle Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung: Berücksichtigung einer früher verhängten Einheitsjugendstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2; StGB § 66 Abs. 1; JGG § 31
    Berücksichtigung einer in einem früheren Verfahren ausgesprochenen einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 JGG als Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 5
  • NStZ-RR 2014, 43
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 28/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (andere Persönlichkeitsmängel neben der

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 5 StR 83/13
    Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG kann als Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann berücksichtigt werden, wenn zu erkennen ist, dass der Angeklagte wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 StR 28/07, NStZ-RR 2007, 171 mwN).
  • BGH, 30.03.2010 - 3 StR 69/10

    Sexueller Missbrauch von Kindern (besonders schwerer Fall; Zungenkuss);

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 5 StR 83/13
    Angesichts einer vom Landgericht angenommenen "mittleren Wahrscheinlichkeit" weiterer Vergewaltigungsstraftaten (UA S. 32) wird die Ermessensausübung einer sorgfältigen Begründung bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 4 StR 164/11), wobei die von der Sachverständigen dargestellten Ergebnisse psychiatrischer Prognoseinstrumente lediglich Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos liefern, eine fundierte Einzelfallanalyse jedoch nicht zu ersetzen vermögen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203; BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 5 StR 192/11).
  • BGH, 25.05.2011 - 4 StR 164/11

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung (Ermessensausübung;

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 5 StR 83/13
    Angesichts einer vom Landgericht angenommenen "mittleren Wahrscheinlichkeit" weiterer Vergewaltigungsstraftaten (UA S. 32) wird die Ermessensausübung einer sorgfältigen Begründung bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 4 StR 164/11), wobei die von der Sachverständigen dargestellten Ergebnisse psychiatrischer Prognoseinstrumente lediglich Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos liefern, eine fundierte Einzelfallanalyse jedoch nicht zu ersetzen vermögen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203; BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 5 StR 192/11).
  • BGH, 07.07.2011 - 5 StR 192/11

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Strafmilderung; selbst verschuldete

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 5 StR 83/13
    Angesichts einer vom Landgericht angenommenen "mittleren Wahrscheinlichkeit" weiterer Vergewaltigungsstraftaten (UA S. 32) wird die Ermessensausübung einer sorgfältigen Begründung bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 4 StR 164/11), wobei die von der Sachverständigen dargestellten Ergebnisse psychiatrischer Prognoseinstrumente lediglich Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos liefern, eine fundierte Einzelfallanalyse jedoch nicht zu ersetzen vermögen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203; BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 5 StR 192/11).
  • BGH, 02.08.2011 - 3 StR 208/11

    Sicherungsverwahrung (Doppelbestrafungsverbot; Hang; Gesamtwürdigung; Phasen

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 5 StR 83/13
    Das neue Tatgericht wird im Rahmen der Ermessensentscheidung insbesondere den nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) geltenden erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab (vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205, und vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, StV 2012, 213, BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 109, und vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1) zu beachten haben; dieser ist aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden (BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12 und 5 StR 617/12).
  • BGH, 27.09.2011 - 4 StR 362/11

    Anwendung des Rechts der Sicherungsverwahrung nach dem Grundsatzurteil des BVerfG

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 5 StR 83/13
    Das neue Tatgericht wird im Rahmen der Ermessensentscheidung insbesondere den nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) geltenden erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab (vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205, und vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, StV 2012, 213, BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 109, und vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1) zu beachten haben; dieser ist aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden (BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12 und 5 StR 617/12).
  • BGH, 19.10.2011 - 2 StR 305/11

    Zur Anwendbarkeit der Sicherungsverwahrung in der Übergangszeit bis zur

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 5 StR 83/13
    Das neue Tatgericht wird im Rahmen der Ermessensentscheidung insbesondere den nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) geltenden erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab (vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205, und vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, StV 2012, 213, BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 109, und vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1) zu beachten haben; dieser ist aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden (BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12 und 5 StR 617/12).
  • BGH, 28.03.2012 - 5 StR 525/11

    Sicherungsverwahrung (Anordnungsvoraussetzungen, schwere Sexual- oder

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 5 StR 83/13
    Das neue Tatgericht wird im Rahmen der Ermessensentscheidung insbesondere den nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) geltenden erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab (vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205, und vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, StV 2012, 213, BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 109, und vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1) zu beachten haben; dieser ist aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden (BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12 und 5 StR 617/12).
  • BGH, 23.04.2013 - 5 StR 610/12

    Sicherungsverwahrung (Weitergeltungsanordnung; Gefahr der Begehung schwerer

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 5 StR 83/13
    Das neue Tatgericht wird im Rahmen der Ermessensentscheidung insbesondere den nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) geltenden erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab (vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205, und vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, StV 2012, 213, BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 109, und vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1) zu beachten haben; dieser ist aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden (BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12 und 5 StR 617/12).
  • BGH, 23.04.2013 - 5 StR 617/12

    Rechtsfehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 5 StR 83/13
    Das neue Tatgericht wird im Rahmen der Ermessensentscheidung insbesondere den nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) geltenden erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab (vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205, und vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, StV 2012, 213, BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 109, und vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1) zu beachten haben; dieser ist aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden (BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12 und 5 StR 617/12).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BGH, 01.10.2013 - 3 StR 311/13

    Anforderungen an die Anordnung einer dauerhaften Unterbringung in einem

    Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei der Prognose zukünftigen Verhaltens einseitig das Ergebnis des vom Sachverständigen genutzten statistischen Prognoseinstruments in den Blick genommen und dabei außer Acht gelassen hat, dass solche Instrumente zwar Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos liefern, indes nicht in der Lage sind, eine fundierte Einzelbetrachtung zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203, 204; Urteil vom 11. Mai 2010 - 1 StR 40/10, NStZ 2010, 504, 506; Beschluss vom 22. Juli 2010 - 3 StR 169/10, StraFo 2011, 62; Beschluss vom 24. April 2013 - 5 StR 83/13 - juris).
  • VG Saarlouis, 14.03.2023 - 3 K 1569/22

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft: Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe

    Als Grundlage für die erforderlichen Feststellungen zu der Bewertung der Katalogtat im früheren Verfahren kommen in erster Linie die jugendgerichtlichen Strafzumessungserwägungen, daneben aber auch die Höhe der Einheitsjugendstrafe in der Verurteilung sowie Zahl und Art der abgeurteilten Taten in Betracht [vgl. zu einer ähnlichen tatbestandlichen Problematik: BGH Beschl. v. 28.2.2007 - 2 StR 28/07, BeckRS 2007, 4609, Rn. 4; BGH Urt. v. 24.11.2011 - 4 StR 331/11, BeckRS 2011, 28519, Rn. 8; BGH Beschl. v. 24.4.2013 - 5 StR 83/13, BeckRS 2013, 9610, Rn. 3].
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Rechtsprechung
   BGH, 03.09.2013 - 5 StR 340/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24954
BGH, 03.09.2013 - 5 StR 340/13 (https://dejure.org/2013,24954)
BGH, Entscheidung vom 03.09.2013 - 5 StR 340/13 (https://dejure.org/2013,24954)
BGH, Entscheidung vom 03. September 2013 - 5 StR 340/13 (https://dejure.org/2013,24954)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3, Abs. 4 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Unzulässige Verfahrensrüge (Erforderlichkeit der Mitteilung der Länge eines Gesprächsmitschnitts, um die Anwendbarkeit der Methode der automatischen Sprechererkennung beurteilen zu können; Negativtatsachen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 261 StPO
    Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Tatrichterliche Schätzung des sichergestellten Materials zur Ermittlung des Wirkstoffgehaltes von Rauschgift

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge bzgl. der Möglichkeit eines gutachterlichen Stimmenvergleichs bei Gesprächen unterhalb von 30 Sekunden

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Tatrichterliche Schätzung des sichergestellten Materials zur Ermittlung des Wirkstoffgehaltes von Rauschgift

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 344 Abs. 2 S. 2
    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge bzgl. der Möglichkeit eines gutachterlichen Stimmenvergleichs bei Gesprächen unterhalb von 30 Sekunden

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 377
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

    Auszug aus BGH, 03.09.2013 - 5 StR 340/13
    Vor diesem Hintergrund hätte die Revision die Länge der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gesprächsmitschnitte mitteilen müssen, um dem Senat die Möglichkeit zu eröffnen, gegebenenfalls im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. zur Möglichkeit des Freibeweisverfahrens im Revisionsgerichtszug: BGH, Urteile vom 24. November 1992 - 5 StR 500/92, BGHSt 39, 49, 53; vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 72; vom 17. Dezember 1998 - 1 StR 156/98, BGHSt 44, 308, 312 ff.; vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 166 f.; vom 22. April 2004 - 5 StR 534/02, NStZ-RR 2004, 270, 271; vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04, StV 2005, 374; Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 444/11, NJW 2012, 2212, 2213), ob die Methode der automatischen Sprechererkennung nach Art und Länge der Sprechproben und Gesprächsmitschnitte hier anzuwenden gewesen wäre.
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 03.09.2013 - 5 StR 340/13
    Vor diesem Hintergrund hätte die Revision die Länge der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gesprächsmitschnitte mitteilen müssen, um dem Senat die Möglichkeit zu eröffnen, gegebenenfalls im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. zur Möglichkeit des Freibeweisverfahrens im Revisionsgerichtszug: BGH, Urteile vom 24. November 1992 - 5 StR 500/92, BGHSt 39, 49, 53; vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 72; vom 17. Dezember 1998 - 1 StR 156/98, BGHSt 44, 308, 312 ff.; vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 166 f.; vom 22. April 2004 - 5 StR 534/02, NStZ-RR 2004, 270, 271; vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04, StV 2005, 374; Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 444/11, NJW 2012, 2212, 2213), ob die Methode der automatischen Sprechererkennung nach Art und Länge der Sprechproben und Gesprächsmitschnitte hier anzuwenden gewesen wäre.
  • BGH, 24.11.1992 - 5 StR 500/92

    Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags auf Anhörung eines "weiteren"

    Auszug aus BGH, 03.09.2013 - 5 StR 340/13
    Vor diesem Hintergrund hätte die Revision die Länge der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gesprächsmitschnitte mitteilen müssen, um dem Senat die Möglichkeit zu eröffnen, gegebenenfalls im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. zur Möglichkeit des Freibeweisverfahrens im Revisionsgerichtszug: BGH, Urteile vom 24. November 1992 - 5 StR 500/92, BGHSt 39, 49, 53; vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 72; vom 17. Dezember 1998 - 1 StR 156/98, BGHSt 44, 308, 312 ff.; vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 166 f.; vom 22. April 2004 - 5 StR 534/02, NStZ-RR 2004, 270, 271; vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04, StV 2005, 374; Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 444/11, NJW 2012, 2212, 2213), ob die Methode der automatischen Sprechererkennung nach Art und Länge der Sprechproben und Gesprächsmitschnitte hier anzuwenden gewesen wäre.
  • BGH, 19.09.2007 - 3 StR 354/07

    Ablehnung eines Beweisantrags (ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung;

    Auszug aus BGH, 03.09.2013 - 5 StR 340/13
    Insbesondere entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Wirkstoffgehalt im Fall der Sicherstellung größerer Betäubungsmittelmengen auf der Grundlage von Stichprobenanalysen geschätzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2007 - 3 StR 354/07, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 17).
  • BGH, 15.02.2005 - 1 StR 91/04

    Beweiswürdigung (Wiedererkennung auf Grund einer sequentiellen

    Auszug aus BGH, 03.09.2013 - 5 StR 340/13
    Vor diesem Hintergrund hätte die Revision die Länge der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gesprächsmitschnitte mitteilen müssen, um dem Senat die Möglichkeit zu eröffnen, gegebenenfalls im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. zur Möglichkeit des Freibeweisverfahrens im Revisionsgerichtszug: BGH, Urteile vom 24. November 1992 - 5 StR 500/92, BGHSt 39, 49, 53; vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 72; vom 17. Dezember 1998 - 1 StR 156/98, BGHSt 44, 308, 312 ff.; vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 166 f.; vom 22. April 2004 - 5 StR 534/02, NStZ-RR 2004, 270, 271; vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04, StV 2005, 374; Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 444/11, NJW 2012, 2212, 2213), ob die Methode der automatischen Sprechererkennung nach Art und Länge der Sprechproben und Gesprächsmitschnitte hier anzuwenden gewesen wäre.
  • BGH, 17.12.1998 - 1 StR 156/98

    "Lügendetektor" völlig ungeeignet - BGH schließt polygraphische

    Auszug aus BGH, 03.09.2013 - 5 StR 340/13
    Vor diesem Hintergrund hätte die Revision die Länge der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gesprächsmitschnitte mitteilen müssen, um dem Senat die Möglichkeit zu eröffnen, gegebenenfalls im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. zur Möglichkeit des Freibeweisverfahrens im Revisionsgerichtszug: BGH, Urteile vom 24. November 1992 - 5 StR 500/92, BGHSt 39, 49, 53; vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 72; vom 17. Dezember 1998 - 1 StR 156/98, BGHSt 44, 308, 312 ff.; vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 166 f.; vom 22. April 2004 - 5 StR 534/02, NStZ-RR 2004, 270, 271; vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04, StV 2005, 374; Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 444/11, NJW 2012, 2212, 2213), ob die Methode der automatischen Sprechererkennung nach Art und Länge der Sprechproben und Gesprächsmitschnitte hier anzuwenden gewesen wäre.
  • BGH, 25.04.2012 - 5 StR 444/11

    Überprüfung des Verdachts einer wahrheitswidrigen Beweisbehauptung im

    Auszug aus BGH, 03.09.2013 - 5 StR 340/13
    Vor diesem Hintergrund hätte die Revision die Länge der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gesprächsmitschnitte mitteilen müssen, um dem Senat die Möglichkeit zu eröffnen, gegebenenfalls im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. zur Möglichkeit des Freibeweisverfahrens im Revisionsgerichtszug: BGH, Urteile vom 24. November 1992 - 5 StR 500/92, BGHSt 39, 49, 53; vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 72; vom 17. Dezember 1998 - 1 StR 156/98, BGHSt 44, 308, 312 ff.; vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 166 f.; vom 22. April 2004 - 5 StR 534/02, NStZ-RR 2004, 270, 271; vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04, StV 2005, 374; Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 444/11, NJW 2012, 2212, 2213), ob die Methode der automatischen Sprechererkennung nach Art und Länge der Sprechproben und Gesprächsmitschnitte hier anzuwenden gewesen wäre.
  • BGH, 22.04.2004 - 5 StR 534/02

    Freispruch durch BGH in einer Mordsache

    Auszug aus BGH, 03.09.2013 - 5 StR 340/13
    Vor diesem Hintergrund hätte die Revision die Länge der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gesprächsmitschnitte mitteilen müssen, um dem Senat die Möglichkeit zu eröffnen, gegebenenfalls im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. zur Möglichkeit des Freibeweisverfahrens im Revisionsgerichtszug: BGH, Urteile vom 24. November 1992 - 5 StR 500/92, BGHSt 39, 49, 53; vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 72; vom 17. Dezember 1998 - 1 StR 156/98, BGHSt 44, 308, 312 ff.; vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 166 f.; vom 22. April 2004 - 5 StR 534/02, NStZ-RR 2004, 270, 271; vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04, StV 2005, 374; Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 444/11, NJW 2012, 2212, 2213), ob die Methode der automatischen Sprechererkennung nach Art und Länge der Sprechproben und Gesprächsmitschnitte hier anzuwenden gewesen wäre.
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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.2013 - 5 StR 378/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,1321
BGH, 22.01.2013 - 5 StR 378/12 (https://dejure.org/2013,1321)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2013 - 5 StR 378/12 (https://dejure.org/2013,1321)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 5 StR 378/12 (https://dejure.org/2013,1321)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB; § 261 StPO; § 211 StGB; § 23 StGB
    Rechtsfehlerhaft versäumte Erörterung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; unzutreffende beweiswürdigende Erwägungen hinsichtlich der Beteiligung am Mordversuch

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 S 2 StGB, § 246a StPO
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Verpflichtung des Tatgerichts zur Erörterung der Unterbringung und Einholung eines Sachverständigengutachtens

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen einer rechtsfehlerhaften Säumnis seitens einer Schwurgerichtskammer im Hinblick auf die Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt des Angeklagten auf das Urteil

  • rewis.io

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Verpflichtung des Tatgerichts zur Erörterung der Unterbringung und Einholung eines Sachverständigengutachtens

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 171 (Ls.)
  • NStZ-RR 2013, 5
  • NStZ-RR 2015, 198
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 22.01.2013 - 5 StR 378/12
    Denn es steht eine natürliche Handlungseinheit in Frage, wobei die neue Hauptverhandlung in Bezug auf den Beitrag des Angeklagten K. einen anderen als den durch die Schwurgerichtskammer festgestellten Sachverhalt ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12 mwN).
  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 255/11

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholintoxikation; Ausfallerscheinungen;

    Auszug aus BGH, 22.01.2013 - 5 StR 378/12
    Zwar bietet das Urteil Anhaltspunkte dafür, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nicht besteht (namentlich mehrere erfolglose Behandlungen), sowie dafür, dass das Ermessen unter Umständen im negativen Sinne ausgeübt werden kann (womöglich fehlende deutsche Sprachkenntnisse des nicht in Deutschland wohnenden Angeklagten; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281 Rn. 10 f., sowie Basdorf/Schneider/König in Festschrift Rissing-van Saan, 2011, S. 59, 62 ff.).
  • BGH, 24.10.2012 - 4 StR 392/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 22.01.2013 - 5 StR 378/12
    Denn es steht eine natürliche Handlungseinheit in Frage, wobei die neue Hauptverhandlung in Bezug auf den Beitrag des Angeklagten K. einen anderen als den durch die Schwurgerichtskammer festgestellten Sachverhalt ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12 mwN).
  • BGH, 29.06.2016 - 1 StR 254/16

    Mögliche Anordnung mehrerer Maßregeln (Vorrang der Anordnung der Unterbringung in

    Zwar könnten die offenbar weitgehend fehlenden deutschen Sprachkenntnisse (UA S. 9) des seit 1968 im Inland lebenden Angeklagten einer Anordnung der Maßregel des § 64 StGB entgegenstehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 411/07, StV 2008, 138 f.; siehe aber auch BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 StR 378/12, NStZ-RR 2013, 171; Beschluss vom 10. Juli 2012 - 2 StR 85/12, NStZ 2012, 689 f.; näher dazu auch van Gemmeren in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 64 Rn. 71 und 80 mwN).
  • BGH, 24.11.2015 - 3 StR 410/15

    Sachlich-rechtlich mangelhaftes Unterlassen der sich aufdrängenden Prüfung einer

    Bei dieser Sachlage drängt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107; vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 382/08, NStZ-RR 2009, 59; vom 24. September 2009 - 3 StR 340/09, juris; vom 15. Juni 2010 - 4 StR 229/10, NStZ-RR 2010, 319; vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204; vom 1. März 2012 - 2 StR 30/12, juris; vom 22. Januar 2013 - 5 StR 378/12, NStZ-RR 2013, 171 (Ls); vom 25. März 2014 - 1 StR 86/14, juris; vom 4. August 2015 - 3 StR 267/15, juris) die Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf.
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4654
OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13 (https://dejure.org/2013,4654)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.03.2013 - 2 Ws 19/13 (https://dejure.org/2013,4654)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12. März 2013 - 2 Ws 19/13 (https://dejure.org/2013,4654)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de

    Vollzug der Strafhaft i.S.d. § 462a StPO; Übergang der Zuständigkeit für den Bewährungswiderruf vom Gericht des ersten Rechtszugs auf die StVK; Sachentscheidung des Beschwerdegerichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vollzug der Strafhaft i.S.d. § 462a StPO; Übergang der Zuständigkeit für den Bewährungswiderruf vom Gericht des ersten Rechtszugs auf die StVK; Sachentscheidung des Beschwerdegerichts

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 326
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • KG, 26.09.2005 - 5 Ws 430/05

    Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit für die Entscheidung bei

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges davor schon mit dem Bewährungswiderruf befasst war (u.a. Anschluss an BGH Beschluss vom 11.03.2009 - 2 Ars 83/09 NStZ-RR 2009, 187; KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 1]).

    Hat in einem solchen Fall gleichwohl das Gericht des ersten Rechtszugs entschieden, entscheidet das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde hin nach § 309 Abs. 2 StPO jedenfalls dann in der Sache selbst über den Widerruf, wenn es auch über sofortige Beschwerden gegen die Entscheidungen der örtlich und sachlich zuständigen Strafvollstreckungskammer zu befinden hat und die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruht (Abgrenzung zu KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2012 - III - 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747 einerseits sowie OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 2] andererseits).

    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges schon mit der Entscheidung über den Widerruf befasst war (KG NStZ 2007, 422 f.; OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris]).

    Damit kann der Zuständigkeitsmangel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgeglichen werden, weil das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers tritt (KG NStZ 2007, 422; OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2012 - III - 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; KG NStZ 1994, 255; Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 309 Rn. 6, § 462 Rn. 5 m.w.N.).

    Denn ein derartiger Verstoß lässt sich allein daraus, dass anstelle der Strafvollstreckungskammer das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, weder herleiten (so offensichtlich OLG Jena a.a.O.), noch generell verneinen (so aber wohl KG NStZ 2007, 422).

  • OLG Jena, 30.09.2011 - 1 Ws 410/11

    Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit für den

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges davor schon mit dem Bewährungswiderruf befasst war (u.a. Anschluss an BGH Beschluss vom 11.03.2009 - 2 Ars 83/09 NStZ-RR 2009, 187; KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 1]).

    Hat in einem solchen Fall gleichwohl das Gericht des ersten Rechtszugs entschieden, entscheidet das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde hin nach § 309 Abs. 2 StPO jedenfalls dann in der Sache selbst über den Widerruf, wenn es auch über sofortige Beschwerden gegen die Entscheidungen der örtlich und sachlich zuständigen Strafvollstreckungskammer zu befinden hat und die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruht (Abgrenzung zu KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2012 - III - 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747 einerseits sowie OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 2] andererseits).

    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges schon mit der Entscheidung über den Widerruf befasst war (KG NStZ 2007, 422 f.; OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris]).

    Ob der Senat an einer eigenen Sachentscheidung dann gehindert wäre, wenn ein Verstoß gegen den in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Anspruch auf den gesetzlichen Richter gegeben wäre (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 = BeckRS 2011, 28903 = NStZ-RR 2012, 94 [Ls]; OLG Hamburg StV 1992, 587; BGHSt 38, 312), muss vorliegend nicht entschieden werden.

  • BGH, 11.03.2009 - 2 ARs 83/09

    Zuständigkeit über den Widerruf einer Bewährung (Befasstsein infolge einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges davor schon mit dem Bewährungswiderruf befasst war (u.a. Anschluss an BGH Beschluss vom 11.03.2009 - 2 Ars 83/09 NStZ-RR 2009, 187; KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 1]).

    Mit Eintritt der Rechtskraft ging die sachliche Zuständigkeit für die zu treffende Entscheidung und damit auch die Befasstheit kraft Gesetzes (§ 462 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO) auf die Strafvollstreckungskammer über (BGH NStZ-RR 2009, 187).

  • OLG Hamm, 04.12.2012 - 2 Ws 372/12

    Unechte weitere Beschwerde gegen Entscheidung des funktionell unzuständigen

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Hat in einem solchen Fall gleichwohl das Gericht des ersten Rechtszugs entschieden, entscheidet das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde hin nach § 309 Abs. 2 StPO jedenfalls dann in der Sache selbst über den Widerruf, wenn es auch über sofortige Beschwerden gegen die Entscheidungen der örtlich und sachlich zuständigen Strafvollstreckungskammer zu befinden hat und die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruht (Abgrenzung zu KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2012 - III - 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747 einerseits sowie OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 2] andererseits).

    Damit kann der Zuständigkeitsmangel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgeglichen werden, weil das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers tritt (KG NStZ 2007, 422; OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2012 - III - 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; KG NStZ 1994, 255; Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 309 Rn. 6, § 462 Rn. 5 m.w.N.).

  • BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Bei der Frage des Befasstseins sowie dessen Auswirkungen auf die Frage der Zuständigkeit für Widerrufsentscheidungen geht es um schwierige Rechtsfragen, die immer wieder Gegenstand von zum Teil unterschiedlichen obergerichtlichen Entscheidungen waren und sind (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2012, 358; BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 ARs 327/12 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.01.2013 - 2 Ws 167/12 [bei juris]).
  • BGH, 04.09.2012 - 2 ARs 327/12

    Örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die weitere

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Bei der Frage des Befasstseins sowie dessen Auswirkungen auf die Frage der Zuständigkeit für Widerrufsentscheidungen geht es um schwierige Rechtsfragen, die immer wieder Gegenstand von zum Teil unterschiedlichen obergerichtlichen Entscheidungen waren und sind (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2012, 358; BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 ARs 327/12 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.01.2013 - 2 Ws 167/12 [bei juris]).
  • OLG Bamberg, 08.01.2013 - 2 Ws 167/12

    Strafvollstreckung: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Bei der Frage des Befasstseins sowie dessen Auswirkungen auf die Frage der Zuständigkeit für Widerrufsentscheidungen geht es um schwierige Rechtsfragen, die immer wieder Gegenstand von zum Teil unterschiedlichen obergerichtlichen Entscheidungen waren und sind (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2012, 358; BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 ARs 327/12 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.01.2013 - 2 Ws 167/12 [bei juris]).
  • BGH, 24.06.1992 - StB 8/92

    Zurückverweisung bei Entscheidung durch unzuständigen Spruchkörper

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Ob der Senat an einer eigenen Sachentscheidung dann gehindert wäre, wenn ein Verstoß gegen den in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Anspruch auf den gesetzlichen Richter gegeben wäre (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 = BeckRS 2011, 28903 = NStZ-RR 2012, 94 [Ls]; OLG Hamburg StV 1992, 587; BGHSt 38, 312), muss vorliegend nicht entschieden werden.
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Dagegen führt nur eine "schlicht fehlerhafte" Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften noch nicht zu einem Verfassungsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 02.06.2005 - 2 BvR 625/01 u.a. = BVerfGK 5, 269 ff. = NJW 2005, 3410 ff. = StV 2005, 478 ff. = StraFo 2005, 374 ff. = wistra 2005, 415 ff. und Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 20.03.2007 - 2 BvR 1730/06 [bei juris]; ferner BGH NStZ 2011, 294, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Dagegen führt nur eine "schlicht fehlerhafte" Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften noch nicht zu einem Verfassungsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 02.06.2005 - 2 BvR 625/01 u.a. = BVerfGK 5, 269 ff. = NJW 2005, 3410 ff. = StV 2005, 478 ff. = StraFo 2005, 374 ff. = wistra 2005, 415 ff. und Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 20.03.2007 - 2 BvR 1730/06 [bei juris]; ferner BGH NStZ 2011, 294, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 1730/06

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung

  • KG, 05.01.1994 - 5 Ws 4/94

    Strafvollstreckungskammer; Erstinstanzlich; Erste Instanz; Allgemeine

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 3 Ws 395/00

    Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung - Widerruf durch Amtsgericht

  • OLG Hamburg, 09.04.1991 - 2b Ws 102/91

    Strafvollstreckungskammer; Widerruf der Strafaussetzung; Strafhaft; Gericht des

  • OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16

    Begründung eines Beschlusses, mit dem die Hauptverhandlung gemäß § 209 Abs. 1

    In einer solchen Konstellation hat die Sachentscheidung des Beschwerdegerichts Vorrang vor einer Zurückverweisung an den funktional zuständigen Spruchkörper des Ausgangsgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2016, 2 Ws 118/16; OLG Köln StraFo 2011, 402; KG Berlin NStZ 2007, 422; NStZ 1994, 255; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 309 Rn. 6; KK- Zabeck , StPO, 7. Auflage, § 309 Rn. 10).
  • OLG Jena, 15.07.2021 - 1 Ws 104/21

    Eigene Sachentscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei Aufhebung eines

    Dagegen führt nur eine "schlicht fehlerhafte" Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften noch nicht zu einem Verfassungsverstoß (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 Ws 19/13 -, Rn. 3 m.w.N., juris).
  • BGH, 27.02.2019 - 2 ARs 8/19

    Entscheidung über das zuständige Gericht

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (BGH NStZ-RR 2006, 66; 2007, 94; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; Appl in KK/StPO 7. Auflage § 462a Rn. 16/30).
  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Verstöße gegen die funktionelle Zuständigkeit fallen im Regelfall nicht hierunter (vgl. nur KG NStZ 1994, 255; 2007, 422; OLG Köln StraFo 2011, 402; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326).
  • LG Saarbrücken, 24.04.2018 - 8 Qs 9/18

    Strafvollstreckung: Fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

    Eine Entscheidung in der Sache selbst kommt bei erstinstanzlichen Zuständigkeitsmängeln nur dann in Betracht, wenn das Beschwerdegericht auch über Rechtsmittel gegen Widerrufsbeschlüsse des eigentlich zuständigen Gerichts zu befinden hätte (LK - Hubrach, StGB, 12. Auflage 2007, § 56f Rn. 69 mit Nachweisen) und dadurch ein Zuständigkeitsmangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte (in diesem Sinne etwa OLG Bamberg, NStZ-RR 2013, 326; KG, NStZ 2007, 422, zu dem Fall, dass bereits eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergangen ist, die ihrerseits angefochten wird).
  • LG Saarbrücken, 10.10.2017 - 8 Qs 110/17

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen im

    Eine Entscheidung in der Sache selbst kommt bei erstinstanzlichen Zuständigkeitsmängeln nur dann in Betracht, wenn das Beschwerdegericht auch über Rechtsmittel gegen Widerrufsbeschlüsse des eigentlich zuständigen Gerichts zu befinden hätte (LK-Hubrach, StGB, 12. Auflage 2007, § 56f Rn. 69 mit Nachweisen) und dadurch ein Zuständigkeitsmangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte (in diesem Sinne etwa OLG Bamberg, NStZ-RR 2013, 326; KG, NStZ 2007, 422, zu dem Fall, dass bereits eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergangen ist, die ihrerseits angefochten wird).
  • LG Saarbrücken, 27.09.2017 - 8 Qs 101/17

    Sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für einen

    Zuständig war vielmehr zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung gemäß §§ 453, 462a Abs. 1 S. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Saarbrücken, nachdem der Beschwerdeführer - nach polizeilicher Festnahme am 03.09.2017 - am 04.09.2017 und damit vor Beschlussfassung des Amtsgerichts Saarbrücken zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in die JVA Ottweiler aufgenommen worden war.Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die Zuständigkeit selbst dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn das erkennende Gericht mit einer Frage befasst war, über die es noch nicht abschließend entschieden hat (Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Auflage 2017, § 462a Rn. 3; BGH, Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris; KG, NStZ 2007, 422; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 157; OLG Bamberg, NStZ-RR 2013, 326).
  • LG Hechingen, 15.11.2018 - 3 Qs 113/18

    Beschwerdeverfahren: Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts bei Anfechtung

    Nur in den Fällen, in denen ihre funktionelle Zuständigkeit für die beantragte Entscheidung gegeben ist, kann konsequenterweise von einer durch die Beschwerdekammer als erstinstanzliches Gericht getroffenen Entscheidung überhaupt gesprochen werden (vgl. etwa OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; OLG Karlsruhe, aaO).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.10.2013 - 4 ARs 7/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,27753
BGH, 08.10.2013 - 4 ARs 7/13 (https://dejure.org/2013,27753)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2013 - 4 ARs 7/13 (https://dejure.org/2013,27753)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2013 - 4 ARs 7/13 (https://dejure.org/2013,27753)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.11.1976 - 4 StR 255/76

    Ölgemälde - § 259 StGB, Absatz, kein Absatzerfolg

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 ARs 7/13
    Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 4. November 1976 - 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45).
  • BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18

    Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis

    Während der Senat (Beschluss vom 15. August 2013 - 2 ARs 299/13, juris), der 4. Strafsenat (Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 ARs 7/13, juris) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 20. August 2013 - 5 ARs 34/13, juris) der Anfrage uneingeschränkt zugestimmt haben, hat der 1. Strafsenat seine im Anfrageverfahren zur Übertragbarkeit der Erfolgsbezogenheit auf die Tatvariante der Absatzhilfe beziehungsweise der Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 1 AO (Beschluss vom 21. August 2013 - 1 ARs 6/13, wistra 2013, 428) geäußerten Vorbehalte durch Beschluss vom 13. Juli 2016 (1 StR 108/16, juris Rn. 17 ff.) aufgegeben.
  • BGH, 22.10.2013 - 3 StR 69/13

    Hehlerei (Erfordernis eines Absatzerfolges bei der vollendeten Hehlerei durch

    Der Auffassung des Senats haben sich die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf Anfrage unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung angeschlossen (1. Strafsenat: Beschluss vom 21. August 2013 - 1 ARs 6/13; 2. Strafsenat: Beschluss vom 15. August 2013 - 2 ARs 299/13; 4. Strafsenat: Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 ARs 7/13; 5. Strafsenat: Beschluss vom 20. August 2013 - 5 ARs 34/13).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - III-3 Ws 27/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2826
OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - III-3 Ws 27/13 (https://dejure.org/2013,2826)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.02.2013 - III-3 Ws 27/13 (https://dejure.org/2013,2826)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - III-3 Ws 27/13 (https://dejure.org/2013,2826)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 215 (Ls.)
  • NStZ-RR 2013, 5
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bremen, 03.09.1990 - Ws 108/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 3 Ws 27/13
    4.Der Gegenansicht (HansOLG Bremen NStZ 1991, 95; LR-Siolek a. a. O. § 28 Rdn. 22), wonach im Berufungsverfahren die nach der Geschäftsverteilung zur Mitwirkung berufenen Mitglieder des Spruchkörpers als "erkennende Richter i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO erst mit dem Zeitpunkt der Terminsbestimmung anzusehen sind, vermag der Senat nicht zu folgen.
  • BGH, 19.12.1958 - 1 StR 485/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 3 Ws 27/13
    Innerhalb der durch den Umfang der Anfechtung gezogenen Grenzen wird es als erkennendes Gericht zur Entscheidung über den Prozessgegenstand der zugelassenen Anklage und für alle weiteren, das Verfahren betreffenden Erklärungen und Entscheidungen zuständig; die Zuständigkeit des Erstgerichts erlischt (BGHSt 12, 217, ebenso LR-Gössel StPO, 26. Aufl., § 321 Rdn. 4).
  • OLG Karlsruhe, 12.01.1998 - 3 Ws 5/98

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ; Erkennende Richter im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 3 Ws 27/13
    3.Auf dieser rechtlichen Grundlage ist es nur folgerichtig, mit Eingang der Akten bei der Berufungskammer gemäß § 321 StPO die nach der Geschäftsverteilung zur Mitwirkung berufenen Mitglieder des Spruchkörpers als "erkennende Richter i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO anzusehen (h. M., OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 144; KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 28 Rdn. 7; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auf. Rdn. 6).Damit war der abgelehnte Richter nach Vorlage der Akten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2011 seit dem 13. Oktober 2011 "erkennender Richter i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO.
  • KG, 29.06.2018 - 2 Ws 123/18

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Zurückweisung eines

    Bereits mit dem Eingang der Akten bei der Berufungsstrafkammer nach § 321 StPO sind die nach der Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung berufenen Richter "erkennende Richter" im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO geworden (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2013, 215; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 144).
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