Rechtsprechung
   BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12   

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https://dejure.org/2013,212
BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12 (https://dejure.org/2013,212)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2013 - VIII ZR 68/12 (https://dejure.org/2013,212)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12 (https://dejure.org/2013,212)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 564 S 1 BGB, § 564 S 2 BGB, § 1922 BGB, § 1967 BGB
    Fortsetzung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erben des Mieters: Behandlung nach dem Erbfall fällig werdender Forderungen

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 564
    Nach Erbfall fällige Mietforderungen; Nachlassverbindlichkeiten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nach einem Erbfall fällig werdende Forderungen als reine Nachlassverbindlichkeiten

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erbe haftet nicht für Mietschulden des Erblassers innerhalb der Frist des § 564 Abs. 2 BGB; §§ 563a, 564, 1922, 1967 BGB; 780 ZPO

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mietschulden als Nachlassverbindlichkeit; Erbenhaftung; nach Erbfall fällige Mieten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Forderungen gegen Erben des verstorbenen Mieters als reine Nachlassverbindlichkeiten bei Beendigung des Mietverhältnisses

  • rewis.io

    Fortsetzung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erben des Mieters: Behandlung nach dem Erbfall fällig werdender Forderungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 564 S. 1, 2
    Nach einem Erbfall fällig werdende Forderungen als reine Nachlassverbindlichkeiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftet der Erbe für Forderungen aus dem Mietverhältnis?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (40)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Beschränkte Erbenhaftung für Mietschulden des Erblassers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Haftungsumfang eines Erben bei Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieter gestorben - Seine Tochter haftet als Erbin nicht für Forderungen der Vermieterin

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beschränkte Erbenhaftung für Mietschulden des Erblassers

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Kann der Vermieter nach dem Erbfall vom Erben Mietzins für die Mietwohnung des Erblassers verlangen?

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Erbenhaftung für Mieten der Wohnung des Erblassers

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Erbenhaftung für Mietschulden: Kein Zugriff auf persönliches Vermögen

  • focus.de (Pressemeldung, 23.01.2013)

    Haftung auf Nachlass beschränkt: Erben müssen keine Mietschulden der Verstorbenen zahlen

  • fr-online.de (Pressebericht, 23.01.2013)

    Hausbesitzer unterliegt vor Gericht

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Keine persönliche Haftung des Erben für Forderungen aus Mietverhältnis bei unzureichendem Nachlass

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    Tod des Mieters und Erbenhaftung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Erben können Haftung begrenzen

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Erbrecht - Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Erben haften für Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers nur eingeschränkt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wie weit reicht Haftung für geerbtes Mietverhältnis?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wie weit reicht Haftung für geerbtes Mietverhältnis?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGB § 564 Mietschulden und Erbfall (Tod des Mieters)

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kein Mietzins von Arbeitsamt bei Tod des "Hartz-4"-Mieters

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unter Umständen können Lügen beim Vorstellungsgespräch erlaubt sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Armer Mieter stirbt: Armer Vermieter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beschränkung der Erbenhaftung für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für Vermieterforderungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben mit eigenem Vermögen für Mietkosten der Erblasserwohnung

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Bei Mietschulden im Nachlass kann der Erbe die Haftung beschränken

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietansprüche im Erbfall

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mieter verstorben - muss der Erbe zahlen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für ein Mietverhältnis des Erblassers

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erben haften nicht persönlich für Miete des Verstorbenen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sind nach dem Erbfall fällig werdende Mietforderungen Nachlassverbindlichkeiten? (IMR 2013, 93)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 933
  • MDR 2013, 324
  • NZM 2013, 185
  • ZMR 2013, 422
  • NJ 2013, 337
  • NJ 2014, 221
  • FamRZ 2013, 543
  • JR 2014, 290
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.12.1988 - VIII ZR 277/87

    Zulässigkeit einer von allen Miterben erhobenen Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12
    cc) Der Senat hat die Frage, ob und inwieweit der Erbe für Forderungen aus dem übergegangenen Dauerschuldverhältnis auch persönlich haftet, bislang offen gelassen (Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133 unter III 1 a).
  • BGH, 09.03.1983 - IVa ZR 211/81

    Voraussetzungen für die Erlangung eines Pflichtteilsanspruchs - Rechtsfolgen der

    Auszug aus BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die auf Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit gerichtete Klage abzuweisen ist, wenn der Erbe die Dürftigkeitseinrede erhoben hat und die Erschöpfung des Nachlasses feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378 unter 2).
  • KG, 09.01.2006 - 8 U 111/05

    Subjektive Unmöglichkeit: Rückgabe einer Mietsache und Vorenthalten der Mieträume

    Auszug aus BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12
    bb) Nach der Gegenmeinung handelt es sich jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis durch Kündigung nach § 564 BGB beendet wird, um reine Nachlassverbindlichkeiten (KG, NJW 2006, 2561, 2562; OLG Düsseldorf, ZMR 1994, 114; LG Wuppertal, MDR 1997, 34; Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1967 Rn. 2, 11; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2011, § 564 Rn. 7), so dass der Erbe seine Haftung durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede auf den Nachlass beschränken kann.
  • BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88

    Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben; Nachlaßerbenschulden als

    Auszug aus BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12
    (1) Als sogenannte Nachlasserbenschulden werden im Allgemeinen Verbindlichkeiten bezeichnet, die durch Rechtsgeschäfte des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses entstehen und die deshalb sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch - soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen - Nachlassverbindlichkeiten sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179).
  • LG Wuppertal, 27.09.1996 - 10 S 195/96
    Auszug aus BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12
    bb) Nach der Gegenmeinung handelt es sich jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis durch Kündigung nach § 564 BGB beendet wird, um reine Nachlassverbindlichkeiten (KG, NJW 2006, 2561, 2562; OLG Düsseldorf, ZMR 1994, 114; LG Wuppertal, MDR 1997, 34; Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1967 Rn. 2, 11; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2011, § 564 Rn. 7), so dass der Erbe seine Haftung durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede auf den Nachlass beschränken kann.
  • BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 138/18

    Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des

    Auch die erst nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen des Vermieters aus einem vom Erblasser eingegangenen Mietverhältnis - vorliegend die Mieten sowie die Nutzungsentschädigung - sind "vom Erblasser herrührende Schulden" im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB, sogenannte Erblasserschulden (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933 Rn. 17; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 13 mwN).

    Sie haben eine Doppelnatur und sind sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch Nachlassverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, aaO Rn. 16; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 14, mwN; vgl. auch RGZ 146, 343, 345; Muscheler, Erbrecht, Band II, 2010, Rn. 3397).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass im Falle der Ausübung dieses Kündigungsrechts auch die nach dem Erbfall und bis zur Beendigung des Mietverhältnisses fällig gewordenen Forderungen reine Nachlassverbindlichkeiten bleiben (Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, aaO Rn. 15 ff.; so auch BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 3/13, NJW 2014, 389 Rn. 10).

  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12

    Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als

    Solche Rechtshandlungen des Erben begründen persönliche Eigenverbindlichkeiten des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; RGZ 146, 343, 346); sie können daneben zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen (sog. Nachlasserbenschulden, vgl. Senat, BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933, 934 Rn. 16; Urteil vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58, BGHZ 32, 60, 64 f.; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3397).
  • BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 122/18

    Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des

    Auch die erst nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen des Vermieters aus einem vom Erblasser eingegangenen Mietverhältnis - vorliegend die Betriebskosten - sind "vom Erblasser herrührende Schulden" im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB, sogenannte Erblasserschulden (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933 Rn. 17; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 13 mwN).

    Sie haben eine Doppelnatur und sind sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch Nachlassverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, aaO Rn. 16; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 14, mwN; vgl. auch RGZ 146, 343, 345; Muscheler, Erbrecht, Band II, 2010, Rn. 3397).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass im Falle der Ausübung dieses Kündigungsrechts auch die nach dem Erbfall und bis zur Beendigung des Mietverhältnisses fällig gewordenen Forderungen reine Nachlassverbindlichkeiten bleiben (Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, aaO Rn. 15 ff.; so auch BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 3/13, NJW 2014, 389 Rn. 10).

  • BGH, 26.09.2013 - IX ZR 3/13

    Tod des Insolvenzschuldners: Anspruchsgegner für einen Anspruch eines

    Hierbei handelt es sich um eine reine Nachlassverbindlichkeit, sodass der Erbe - hier der Beklagte - seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933 Rn. 15).
  • KG, 02.03.2020 - 20 U 149/18

    Einstweilige Verfügung: Zugang des Erben zur früheren Ehewohnung des Erblassers

    § 564BGB bringt zum Ausdruck, dass der Erbe nach dem Tod des Mieters Nachrang gegenüber den in der Wohnung lebenden Familienangehörigen des Erblassers hat, die gemäß §§ 563, 563a BGB das Recht haben, das Mietverhältnis fortzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12 -, Rz. 17, juris), und zwar ohne, dass der Erbe unter Berufung auf den Mitbesitz des Erblassers mit in die Wohnung einzieht.
  • OLG München, 29.10.2014 - 7 U 4279/13

    Vertretung widerstreitender Interessen durch eine Rechtsanwalts-GmbH:

    Ob ein Verstoß gegen das in § 43 a Abs. 4 BRAO enthaltene Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen zur Nichtigkeit führt, hat der BGH mehrfach offengelassen (vgl. zuletzt BGH NJW 2013, 933; Münchener Kommentar BGB, 6. Auflage § 134 Rdnr. 100 m.w.N.).
  • FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16

    Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus Steuerschulden eines Verstorbenen auf

    c) Der BGH hat dabei in jüngerer Zeit aus Sicht des erkennenden Senates klarstellend ausgeführt, dass die Begründung einer Eigenschuld kein aktives, nach außen wahrnehmbares Verhalten erfordert, sondern auch ein Unterlassen eine hinreichende Zurechnungsgrundlage zu begründen vermag, beispielsweise wenn ein Erbe eine ihm mögliche Kündigung oder Wohnnutzung unterlässt (ausdrücklich BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446; in diesem Sinne auch bereits BGH, Urteil vom 23.01.2013, VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933).

    Vergleichbar hat der BGH das Bestehen einer Eigenschuld eines Wohnraumvermieters abgelehnt, wenn dieser das Mietverhältnis innerhalb der Frist des § 564 S. 2 BGB kündigt (BGH, Urteil vom 23.01.2013, VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933).

  • OLG Schleswig, 04.10.2013 - 3 Wx 11/12

    Erbenhaftung: Anspruch gegen den Erben auf Bestimmung einer Inventarfrist bei

    Als sogenannte Nachlasserbenschulden werden im Allgemeinen Verbindlichkeiten bezeichnet, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses eingeht und die deshalb eine Doppelstellung haben, nämlich sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch - soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen - Nachlassverbindlichkeiten sind (BGH NJW 2013, 933 f Rn. 16 mwN; Küpper in MüKo-BGB, a.a.O., § 1967 Rn. 15 und 16).

    Solche Rechtshandlungen des Erben begründen persönliche Eigenverbindlichkeiten des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88 , BGHZ 110, 176, 179 ; RGZ 146, 343, 346); sie können daneben zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen (sog. Nachlasserbenschulden, vgl. Senat, BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12 , NJW 2013, 933, 934 Rn. 16 ; Urteil vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58 , BGHZ 32, 60, 64 f.; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3397).

  • OLG Köln, 25.09.2015 - 2 Wx 191/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur

    Da auch eine nach dem Erbfall fällig gewordene Miete eine reine Nachlassverbindlichkeiten sein kann (vgl. BGH NJW 2013, 933, 934), müssten die Beteiligten zu 3. damit rechnen, dass der Beteiligte zu 1. sich in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung § 1973 BGB beruft.
  • AG Köln, 17.08.2015 - 142 C 327/14

    Keine beschränkte Erbenhaftung bei Fortführung eines Darlehensvertrages zur

    Davon ist spätestens dann auszugehen, wenn die Erbschaft angenommen wurde und die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und der Erbe die faktische Möglichkeit besitzt, einen in den Nachlass fallenden Gegenstand zu nutzen (vgl. BGH NJW 2013, 3446 Rn. 14; BGH NJW 2013, 933 Rn. 16).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2015 - 2 K 1760/14

    Beschränkung der Erbenhaftung für Einkommensteuerforderungen, die aus der

  • FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21

    Beschränkung der Erbenhaftung bei Nachlassinsolvenz

  • LG Hagen, 21.07.2017 - 9 O 77/15
  • AG Neuss, 01.08.2017 - 87 C 4393/16
  • OLG Köln, 05.11.2019 - 4 U 153/18
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Rechtsprechung
   BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9755
BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12 (https://dejure.org/2013,9755)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2013 - V ZR 28/12 (https://dejure.org/2013,9755)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2013 - V ZR 28/12 (https://dejure.org/2013,9755)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 812 Abs 1 S 2 Alt 2 BGB, § 1922 BGB
    Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer erbrechtlichen Zuwendung; Vererblichkeit des Anspruchs

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 1922

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vererbbarkeit des Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung bei Nichteintritt des bezweckten Erfolgs wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger

  • grundeigentum-verlag.de

    Bereicherung wegen Zweckverfehlung; Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs durch Erbeinsetzung; Vorversterben

  • rewis.io

    Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer erbrechtlichen Zuwendung; Vererblichkeit des Anspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; BGB § 1922
    Vererbarkeit des Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung bei Nichteintritt des bezweckten Erfolgs wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Erbrecht - Vererblichkeit eines Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung vererblich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vererblichkeit des Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Erbrecht - Wenn Geldleistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung erfolgt und der bezweckte Erfolg wegen Vorversterbens des Leistenden nicht eintreten kann

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Gebrochenes Erbversprechen hat Folgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zahlungsanspruch bei gebrochenem Erbversprechen!

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 39 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 2, §§ 1922, 313, 539 Abs. 1, § 2039 Satz 1, §§ 815, 1942 Abs. 1, § 1923 Abs. 1
    Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ist vererblich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 197, 110
  • NJW 2013, 2025
  • MDR 2013, 723
  • DNotZ 2014, 48
  • NJ 2014, 28
  • FamRZ 2013, 1030
  • WM 2014, 478
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06

    Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen wegen Zuwendungen i.R.e. nichtehelichen

    Auszug aus BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt auch bei den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen, sofern sie über das hinausgehen, was das Zusammenleben erst ermöglicht, ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, soweit den Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, dass die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, Bestand haben werde (BGH, Urteile vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193, 206 Rn. 33; vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 250 Rn. 25 und 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190, 207 Rn. 53).

    Mit dem Ableben des Zuwendenden wird der andere Teil nicht zu einem Ausgleich gegenüber den Erben des Zuwendenden verpflichtet, auf die der Zuwendende zu seinen Lebzeiten keinen Anspruch hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 250 Rn. 26).

    Das Berufungsgericht wird der von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptung nachzugehen haben, der Erblasser und dessen Mutter hätten eine Zweckabrede getroffen, dass er mit ihrem Tod Eigentümer des Grundstücks werden solle und nach der die Leistungen in Erwartung der Erbeinsetzung erbracht worden seien (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 253 Rn. 34).

    Für das Zustandekommen einer dahingehenden Willensübereinstimmung reicht es aus, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urteile vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, 313; vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 145/90, BGHZ 115, 261, 263; vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 252 Rn. 33).

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

    Auszug aus BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12
    Besteht der Zweck der Verwendungen auf ein fremdes Grundstück in der auf eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen dem Leistenden und dem Grundstückseigentümer gegründeten berechtigten Erwartung, nachfolgend (sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, sei es durch letztwillige Verfügung) das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben, steht dem Leistenden - wenn diese Erwartung enttäuscht wird - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu (Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; BGH, Urteil vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 55, 356, 359; Urteil vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, 322; Urteil vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 261).

    (1) Der Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts einer begründeten Erberwartung entsteht nicht schon mit der Vornahme der Verwendungen auf die fremde Sache, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht mehr eintreten kann (BGH, Urteile vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 55, 356, 358; vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 266; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 96; MünchKomm-BGB/Schwab, 5. Aufl., § 812 Rn. 385; NK-BGB/von Sachsen Gessaphe, 2. Aufl., § 812 Rn. 64).

    Zwar soll der Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB den Gläubiger nicht nur für das eingebaute Material, sondern auch für seine sonstigen Aufwendungen - wie für Arbeitslöhne - und auch für die eigene Arbeitsleistungen entschädigen (BGH, Urteile vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 35, 356, 359 und vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 266).

  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 214/63

    Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12
    Besteht der Zweck der Verwendungen auf ein fremdes Grundstück in der auf eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen dem Leistenden und dem Grundstückseigentümer gegründeten berechtigten Erwartung, nachfolgend (sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, sei es durch letztwillige Verfügung) das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben, steht dem Leistenden - wenn diese Erwartung enttäuscht wird - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu (Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; BGH, Urteil vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 55, 356, 359; Urteil vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, 322; Urteil vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 261).

    Selbst wenn ein Zweck erreicht worden wäre, läge hinsichtlich des anderen eine Zweckverfehlung vor (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, NJW 1996, 540, 541 - insoweit nicht in BGHZ 44, 321 ff. abgedruckt).

    Für das Zustandekommen einer dahingehenden Willensübereinstimmung reicht es aus, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urteile vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, 313; vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 145/90, BGHZ 115, 261, 263; vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 252 Rn. 33).

  • BGH, 18.09.1961 - VII ZR 118/60

    Wertersatz bei Bereicherung

    Auszug aus BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12
    Besteht der Zweck der Verwendungen auf ein fremdes Grundstück in der auf eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen dem Leistenden und dem Grundstückseigentümer gegründeten berechtigten Erwartung, nachfolgend (sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, sei es durch letztwillige Verfügung) das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben, steht dem Leistenden - wenn diese Erwartung enttäuscht wird - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu (Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; BGH, Urteil vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 55, 356, 359; Urteil vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, 322; Urteil vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 261).

    (1) Der Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts einer begründeten Erberwartung entsteht nicht schon mit der Vornahme der Verwendungen auf die fremde Sache, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht mehr eintreten kann (BGH, Urteile vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 55, 356, 358; vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 266; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 96; MünchKomm-BGB/Schwab, 5. Aufl., § 812 Rn. 385; NK-BGB/von Sachsen Gessaphe, 2. Aufl., § 812 Rn. 64).

    Zwar soll der Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB den Gläubiger nicht nur für das eingebaute Material, sondern auch für seine sonstigen Aufwendungen - wie für Arbeitslöhne - und auch für die eigene Arbeitsleistungen entschädigen (BGH, Urteile vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 35, 356, 359 und vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 266).

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Auszug aus BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12
    a) Ein Anspruch aus diesem Rechtsgrund wäre allerdings nicht von vorneherein ausgeschlossen, wenn - wovon das Berufungsgericht ausgeht - es sich bei den Verwendungen des Erblassers auf das Grundstück seiner Mutter um auf eine Lebensgemeinschaft unter Verwandten bezogene unbenannte Zuwendungen gehandelt hätte, die auf einem (stillschweigenden) familienrechtlichen Kooperationsvertrag beruhten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193, 203 Rn. 27).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt auch bei den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen, sofern sie über das hinausgehen, was das Zusammenleben erst ermöglicht, ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, soweit den Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, dass die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, Bestand haben werde (BGH, Urteile vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193, 206 Rn. 33; vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 250 Rn. 25 und 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190, 207 Rn. 53).

  • BGH, 22.06.2001 - V ZR 128/00

    Bereicherungsansprüche des Mieters aufgrund Bebauung des gemieteten Grundstücks

    Auszug aus BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12
    Besteht der Zweck der Verwendungen auf ein fremdes Grundstück in der auf eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen dem Leistenden und dem Grundstückseigentümer gegründeten berechtigten Erwartung, nachfolgend (sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, sei es durch letztwillige Verfügung) das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben, steht dem Leistenden - wenn diese Erwartung enttäuscht wird - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu (Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; BGH, Urteil vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 55, 356, 359; Urteil vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, 322; Urteil vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 261).

    Inhaltlich steht dem Gläubiger aber ein einheitlicher Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu (Senat, Urteil vom 21. Dezember 1965 - V ZR 108/63, WM 1966, 277), bei dem die Erhöhung des Werts des Grundstücks des Schuldners auszugleichen ist, den dieses durch die Maßnahmen des Gläubigers erfahren hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118).

  • BGH, 16.10.1969 - VII ZR 145/69

    Räumung und Herausgabe eines Grundstücks und Nutzungsentschädigung -

    Auszug aus BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12
    Besteht der Zweck der Verwendungen auf ein fremdes Grundstück in der auf eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen dem Leistenden und dem Grundstückseigentümer gegründeten berechtigten Erwartung, nachfolgend (sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, sei es durch letztwillige Verfügung) das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben, steht dem Leistenden - wenn diese Erwartung enttäuscht wird - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu (Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; BGH, Urteil vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 55, 356, 359; Urteil vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, 322; Urteil vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 261).

    (1) Der Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts einer begründeten Erberwartung entsteht nicht schon mit der Vornahme der Verwendungen auf die fremde Sache, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht mehr eintreten kann (BGH, Urteile vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 55, 356, 358; vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 266; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 96; MünchKomm-BGB/Schwab, 5. Aufl., § 812 Rn. 385; NK-BGB/von Sachsen Gessaphe, 2. Aufl., § 812 Rn. 64).

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    Auszug aus BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt auch bei den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen, sofern sie über das hinausgehen, was das Zusammenleben erst ermöglicht, ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, soweit den Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, dass die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, Bestand haben werde (BGH, Urteile vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193, 206 Rn. 33; vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 250 Rn. 25 und 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190, 207 Rn. 53).
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12
    Unbenannte Zuwendungen sind nämlich allein die auf eine Lebensgemeinschaft bezogenen Leistungen, die ein Partner dem anderen um der Gemeinschaft willen und als Beitrag zu deren Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die Gemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1999 - XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 148).
  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der

    Auszug aus BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12
    Für das Zustandekommen einer dahingehenden Willensübereinstimmung reicht es aus, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urteile vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, 313; vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 145/90, BGHZ 115, 261, 263; vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 252 Rn. 33).
  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

    Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe

  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 152/83

    Anspruch des ausgezogenen Ehegatten wegen Ausbau einer Wohnung im Hause der

  • BGH, 07.06.1991 - V ZR 214/89

    Eintritt der Bedürftigkeit nach dem Tod des Beschenkten

  • BGH, 09.06.1960 - VII ZR 229/58

    Vorausabtretung durch Erblasser

  • BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 52/75

    Weitergelten einer Kreditbürgschaftsverpflichtung für die Erben des Bürgen -

  • BGH, 21.12.1965 - V ZR 108/63

    Revision in Sachen Aufrechnung eines Nebenintervienten mit einer ihm fremden

  • OLG Düsseldorf, 19.04.1996 - 7 U 64/95
  • BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12

    Bereicherungsanspruch des berechtigten Grundstücksbesitzers wegen der Vornahme

    Soweit teilweise nicht auf eine begründete, sondern auf eine berechtigte Erwartung abgehoben wird (so etwa Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, NJW 2013, 2025 Rn. 13), ist damit ein sachlicher Unterschied nicht verbunden.

    Zum anderen verkennt das Berufungsgericht, dass eine Erwartung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang bereits dann begründet ist, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruht (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, aaO; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746; vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/68, NJW 1970, 136).

    Allerdings stößt die Schlüssigkeit der Klage zur Höhe des verlangten Wertersatzes auf durchgreifende Bedenken, weil der Kläger den Wert der errichteten Baulichkeiten herausverlangt und der hier in Rede stehende Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich auf die Abschöpfung des Wertzuwachses gerichtet ist, den das Grundstück infolge der Baumaßnahmen erfahren hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, NJW 2013, 2025 Rn. 27; Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118 mwN; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1967 - VIII ZR 105/66, NJW 1966, 1250, 1251).

  • OLG Brandenburg, 28.11.2017 - 6 U 37/13

    Gewerbemiet-/Pachvertrag: Anspruch des Mieters bzw. Pächters bei Baumaßnahmen

    Für das Zustandekommen einer solchen Willensübereinstimmung reicht es aus, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (vgl. BGHZ 197, 110 m.w.N.).

    Inhaltlich steht dem Gläubiger aber ein einheitlicher Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu, bei dem die Erhöhung des Wertes des Grundstücks des Schuldners auszugleichen ist, den dieses durch die Maßnahmen des Gläubigers erfahren hat (vgl. BGHZ 197, 110; Urteil v. 19.07.2013 a.a.O.; Urteil v. 22.06.2001 a.a.O.; Urteil v. 12.07.1989 a.a.O.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe des Wertausgleichs ist der Zeitpunkt der endgültigen Anspruchsentstehung (vgl. BGHZ 197, 110).

    Der Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts einer begründeten Erwartung entsteht nicht schon mit der Vornahme der Verwendungen auf die fremde Sache, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht mehr eintreten kann und damit die berechtigte Erwartung enttäuscht wird (BGHZ 197, 110 m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 21.04.2015 - 2 Ws 122/15

    Strafvollstreckung: Antrag eines psychisch kranken Verurteilten auf Strafaufschub

    Erforderlich ist deshalb eine Abwägung zwischen den der Strafvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen der Verurteilten mit den im öffentlichen Interesse stehenden Belangen einer effektiven Strafrechtspflege und der durch den Strafvollzug zu erwartenden Resozialisierung der Verurteilten (vgl. BVerfG, 2 BvR 1007/03 v. 27.6.2003 - NStZ-RR 2003, 345 ; zur Suizidgefahr bei der Zwangsräumung einer Wohnung: BVerfG, 2 BvR 2457/13 v. 25.2.2014 - WM 2014, 478 ).
  • OLG Köln, 29.06.2017 - 16 U 106/16
    Der Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts einer begründeten Erberwartung entsteht nicht schon mit der Vornahme der Verwendungen auf die fremde Sache, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht mehr eintreten kann (BGH, Urteil vom 22.03.2013, Az.: V ZR 28/12 in NJW 2013, 2025 m.w.N.; Schwab in MüKo, BGB, 7. Auflage 2017, § 812 BGB, Rn. 461).

    Wenn nach dieser Abrede die Zuwendungen dem Empfänger zu dessen Lebzeiten verbleiben sollten, weil der Leistende erst mit dem Tod des Empfängers Eigentümer des Grundstücks werden soll (womit er auch den Wert seiner Zuwendung wiedererlangt), tritt die Bedingung, die das Recht des Empfängers zum Behaltendürfen der Leistung beendet, erst in diesem Zeitpunkt ein; anders läge es nur dann, wenn der Zuwendungsempfänger zu Lebzeiten anderweitig (z.B. durch eine Veräußerung an einen Dritten) über das Eigentum verfügte (BGH, Urteil vom 22.03.2013, Az.: V ZR 28/12 in NJW 2013, 2025 Rdn. 22).

    Dies hat zur Folge, dass der auf den Beklagten übergegangene Bereicherungsanspruch erst entsteht, wenn der Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt (BGH, Urteil vom 22.03.2013, Az.: V ZR 28/12 in NJW 2013, 2025).

  • OLG München, 20.04.2021 - 9 U 2127/19

    Ersatz von Verwendungen auf ein Grundstück; Ersatz eines Wertzuwachses;

    Auch derjenige, der in der Erwartung späteren Eigentumserwerbs auf einem fremden Grundstück Aufwendungen getätigt hat (vgl. BGH, Urteile vom 22.03.2013 - V ZR 28/12 und vom 19.07.2013 - V ZR 93/12), kann Ersatz verlangen, es kann ebenso genügen, wenn der Aufwendende und der Eigentümer die gemeinsame Erwartung teilen, dass dieser Wertzuwachs dem Verwendenden zugutekommen soll, diese Erwartung aufgrund später eintretender Umstände aber nicht mehr erfüllt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2020 - III ZR 142/19 Rn. 6; MüKoBGB/Schwab, 8. Auflage, § 812 Rn. 355 ff; Erman/Buck-Heeb, BGB , 16. Aufl., § 812 Rn. 54).

    In den Verfahren V ZR 28/12 und V ZR 93/12 war den Verwendenden jeweils deshalb ein Wertersatzanspruch zugesprochen worden, weil sie berechtigte Besitzer waren und auf fremdem Grund Bauarbeiten in der Erwartung künftigen Eigentumserwerbs vorgenommen hatten.

    Der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB - wie auch der Anspruch nach § 996 BGB - gewährt nur einen Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks, nicht aber der errichteten Baulichkeiten (BGH, Urteil vom 19.07.2013 - V ZR 93/12 Rn. 13; BGH NJW 2013, 2025 Rn. 27; BGH NJW 1966, 1250, 1251).

  • OLG München, 16.03.2021 - 9 U 2127/19

    Verwendungsersatz eines möglichen Käufers eines Grundstücks für dortige

    Auch derjenige, der in der Erwartung späteren Eigentumserwerbs auf einem fremden Grundstück Aufwendungen getätigt hat (vgl. BGH, Urteile vom 22.03.2013 - V ZR 28/12 und vom 19.07.2013 -V ZR 93/12), kann Ersatz verlangen, es kann ebenso genügen, wenn der Aufwendende und der Eigentümer die gemeinsame Erwartung teilen, dass dieser Wertzuwachs dem Verwendenden zugutekommen soll, diese Erwartung aufgrund später eintretender Umstände aber nicht mehr erfüllt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2020 - III ZR 142/19 Rn. 6; MüKoBGB/Schwab, 8. Auflage, § 812 Rn. 355 ff; Erman/Buck-Heeb, BGB, 16. Aufl., § 812 Rn. 54).

    In den Verfahren V ZR 28/12 und V ZR 93/12 war den Verwendenden jeweils deshalb ein Wertersatzanspruch zugesprochen worden, weil sie berechtigte Besitzer waren und auf fremdem Grund Bauarbeiten in der Erwartung künftigen Eigentumserwerbs vorgenommen hatten.

    Der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB - wie auch der Anspruch nach § 996 BGB - gewährt nur einen Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks, nicht aber der errichteten Baulichkeiten (BGH, Urteil vom 19.07.2013 - V ZR 93/12 Rn. 13; BGH NJW 2013, 2025 Rn. 27; BGH NJW 1966, 1250, 1251).

  • OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 92/14

    Grundbuchrechtlicher Nachweis der Erbfolge bei erbvertraglich vorbehaltenem

    Entsprechend verhalte es sich bei notariellen Testamenten mit Pflichtteilsstrafklauseln, wenn unklar ist, ob der Pflichtteil verlangt worden ist (vgl. Demharter MittBayNot 2013, 471/472; Völzmann RNotZ 2012, 380/384).
  • BGH, 29.10.2020 - III ZR 142/19

    Ersatz der Aufwendungen für Planungsarbeiten und Erschließungsmaßnahmen eines

    Dies lässt sich zwar nicht auf die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen stützen, denn diesen lag zugrunde, dass ein berechtigter Besitzer auf fremdem Grund Bauarbeiten in der Erwartung künftigen Eigentumserwerbs vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, BGHZ 197, 110 und vom 19. Juli 2013 - V ZR 93/12, NJW 2013, 3364).
  • OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 274/15

    Grundbuchberichtigung bei Rücktrittsklausel in Erbvertrag

    Entsprechend verhalte es sich bei notariellen Testamenten mit Pflichtteilsstrafklauseln, wenn unklar ist, ob der Pflichtteil verlangt worden ist (vgl. Demharter MittBayNot 2013, 471/472; Völzmann RNotZ 2012, 380/384).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.11.2012 - X ZR 80/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40122
BGH, 13.11.2012 - X ZR 80/11 (https://dejure.org/2012,40122)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2012 - X ZR 80/11 (https://dejure.org/2012,40122)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2012 - X ZR 80/11 (https://dejure.org/2012,40122)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 530 Abs 1 BGB
    Schenkungswiderruf wegen groben Undanks: Widerruf einer Wohnrechtseinräumung für die Ehefrau wegen ehewidrigem Verhältnis mit einem Dritten und Tätigkeit als Prostituierte

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Knüpfung des Widerrufsrechts eines Schenkers wegen groben Undanks eines Beschenkten an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers; Vorliegen von Anhaltspunkten bzgl. der Erwartung eines Schenkers an ...

  • grundeigentum-verlag.de

    Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks (hier: Wiederaufnahme der Prostitution); Rücksichtnahm auf Belange des Schenkers; Gegenstand und Bedeutung der Schenkung (hier: Einfamilienhaus)

  • zfir-online.de

    Widerruf eines schenkungshalber zugewandten Wohnrechts

  • Betriebs-Berater

    Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten

  • rewis.io

    Schenkungswiderruf wegen groben Undanks: Widerruf einer Wohnrechtseinräumung für die Ehefrau wegen ehewidrigem Verhältnis mit einem Dritten und Tätigkeit als Prostituierte

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 532 S. 1
    Knüpfung des Widerrufsrechts eines Schenkers wegen groben Undanks eines Beschenkten an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers; Vorliegen von Anhaltspunkten bzgl. der Erwartung eines Schenkers an ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zum groben Undank bei einer Schenkung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die undankbare Prosituierte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schenkungswiderruf wegen groben Undanks

  • lto.de (Kurzinformation)

    BGH sieht groben Undank - Prostituierte darf geschenktes Haus wohl nicht behalten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    'Malermeister heiratete Prostituierte - Er übertrug ihr das Wohnrecht am Haus, sie will ihn ''rauswerfen: Widerruf der Schenkung?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Ehefrau arbeitet als Prostituierte - Kann der Ehemann aus diesem Grund eine Schenkung rückgängig machen?

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Widerruf Schenkung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beurteilung eines Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks erfordert Gesamtwürdigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückforderung der Schenkung wegen groben Undanks bedarf einer Gesamtwürdigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Widerruf einer Schenkung aufgrund groben Undanks verlangt Gesamtwürdigung aller zur Schenkung geführten Umstände - BGH betont Pflicht zur Dankbarkeit

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Widerruflichkeit der Schenkung an eine "grob undankbare" Prostituierte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 613
  • NJW-RR 2013, 618
  • MDR 2013, 138
  • DNotZ 2013, 292
  • FamRZ 2013, 296
  • BB 2013, 65
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97

    Eheliche oder ehebedingte Verfehlungen als grober Undank eines beschenkten

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - X ZR 80/11
    Entscheidend für die Annahme groben Undanks gegenüber dem Schenker ist mithin, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623).

    Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben (BGH, NJW 1999, 1623, 1624).

  • BGH, 11.07.2000 - X ZR 89/98

    Grober Undank durch Nichterfüllung einer bestehenden Zahlungspflicht

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - X ZR 80/11
    Der Widerruf setzt deshalb nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, sondern es ist ferner erforderlich, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38; Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196).

    Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 145, 35, 38; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - X ZR 3/03, FamRZ 2005, 511).

  • BGH, 24.03.1983 - IX ZR 62/82

    Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - X ZR 80/11
    Dieses die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines Schenkungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann (BGH, Urteil vom 24. März 1983 - IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145, 148).

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; BGH, FamRZ 2006, 196).

  • BGH, 11.10.2005 - X ZR 270/02

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Widerruf einer Schenkung wegen

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - X ZR 80/11
    Der Widerruf setzt deshalb nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, sondern es ist ferner erforderlich, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38; Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196).

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; BGH, FamRZ 2006, 196).

  • BGH, 28.03.2006 - X ZR 85/04

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - X ZR 80/11
    Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH, Urteil vom 28. März 2006 - X ZR 85/04, NJW 2006, 2330).
  • BGH, 23.05.1984 - IVa ZR 229/82

    Grober Undank bei Verfehlung eines Dritten - Verzeihung

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - X ZR 80/11
    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; BGH, FamRZ 2006, 196).
  • BGH, 14.12.2004 - X ZR 3/03

    Grober Undank durch Veräußerung einer teilweise unentgeltlich zugewandten

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - X ZR 80/11
    Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 145, 35, 38; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - X ZR 3/03, FamRZ 2005, 511).
  • BGH, 25.03.2014 - X ZR 94/12

    Zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 11).

    Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 145, 35, 38; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - X ZR 3/03, FamRZ 2005, 511; NJW-RR 2013, 618 Rn. 12).

  • BGH, 22.10.2019 - X ZR 48/17

    Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

    Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 11).
  • BGH, 06.05.2014 - X ZR 135/11

    Zur Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

    Dass die Zuwendung in diesem Sinn der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 = MDR 2013, 138 Rn. 8; Urteil vom 28. März 2006 - X ZR 85/04, NJW 2006, 2330).
  • BGH, 07.07.2015 - X ZR 59/13

    Zur Qualifikation von Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht

    Entsprechendes gilt, wenn der Beschenkte es dem Schenker gegenüber in erheblichem Maß an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme fehlen lässt (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 10 f.; Urteil vom 25. März 2014 - X ZR 94/12, NJW 2014, 3021 Rn. 18).
  • BGH, 11.10.2022 - X ZR 42/20

    Begründungserfordernis bei Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

    Das Revisionsgericht ist in diesem Zusammenhang auf die Kontrolle beschränkt, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und gegebenenfalls den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 12; Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38).
  • OLG Frankfurt, 12.10.2022 - 17 U 125/21

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Schenkungswiderruf und Rückforderung

    Dabei kann nach den Umständen des Falls auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrundeliegenden Geschehens angezeigt sein, etwa wenn der Beschenkte nicht geplant, sondern im Affekt handelt oder der Schenker durch sein eigenes, provozierendes und uneinsichtiges Verhalten gegenüber dem Beklagten zur Eskalation einer Auseinandersetzung mit beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - X ZR 48/17 -, Rn. 30-34, juris m.w.N.; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Brandenburg, 09.06.2016 - 5 U 60/14

    Schenkungsvertrag: Zuständigkeit bei einem Anspruch auf Rückübertragung des

    Entscheidend für die Annahme groben Undanks gegenüber dem Schenker ist mithin, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat (BGH NJW 1999, 1623, NJW-RR 2013, 618).
  • OLG Saarbrücken, 22.07.2015 - 2 U 47/14

    Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks: Gemischte Schenkung über ein

    Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben (BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 -, NJW 1999, 1623; Urt. v. 13. November 2012 - X ZR 80/11 -, NJW-RR 2013, 618, m.w.N.).
  • OLG Rostock, 21.06.2022 - 3 U 71/20

    Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

    Die Erklärung muss aber den zugrundeliegenden Sachverhalt so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat (Senatsurteil v. 29.04.2020, 3 U 42/19; BGH, Urt. v. 22.10.2019, X ZR 48/17, NJW-?RR 2020, 179 = FamRZ 2020, 203; BGH, Urt. v. 13.11.2012, X ZR 80/11, NJW-?RR 2013, 618 = FamRZ 2013, 296).

    Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben (Senatsurteil v. 29.04.2020, 3 U 42/19; BGH, Urt. v. 22.10.2019, X ZR 48/17, FamRZ 2020, 203 = NJW-?RR 2020, 17; BGH, Urt. v. 13.11.2012, X ZR 80/11, NJW-?RR 2013, 618 = FamRZ 2013, 296).

  • BGH, 01.12.2020 - X ZR 65/19

    Rückzahlung von unentgeltlich zugewendeten Geldbeträgen i.R.e. Schenkung unter

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein solcher Anspruch um so eher in Betracht, je größer das Interesse des Schenkers an der Zweckerreichung ist (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 21).
  • OLG Frankfurt, 14.05.2020 - 3 U 248/19
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Rechtsprechung
   BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,17972
BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12 (https://dejure.org/2013,17972)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2013 - V ZR 81/12 (https://dejure.org/2013,17972)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2013 - V ZR 81/12 (https://dejure.org/2013,17972)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1967 Abs 2 BGB, § 1990 BGB, § 16 Abs 2 WoEigG, § 780 ZPO
    Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben der Eigentumswohnung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1922, 1967 Abs. 1 und 2, §§ 1990, 2206; WEG § 16 Abs. 2; ZPO § 780 Abs. 1
    Zur Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass bei Wohngeldschulden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung von nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Umfang der Erbenhaftung für Wohngeldschulden in einer Eigentümergemeinschaft, §§ 1990, 1967 Abs. 2 BGB; 16 Abs. 2 WEG; 780 ZPO

  • grundeigentum-verlag.de

    Wohngeldschulden im Erbfall als Eigenverbindlichkeiten des Erben; Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses; Ablauf der Ausschlagungsfrist; faktische Nutzungsmöglichkeit

  • zfir-online.de

    BGB §§ 1990, 1967 Abs. 2; WEG § 16 Abs. 2; ZPO § 780
    Haftung des Erben für nach dem Erbfall begründete Wohngeldzahlung als (auch) Eigenverbindlichkeit

  • rewis.io

    Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben der Eigentumswohnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 780; BGB § 1967 Abs. 1
    Einordnung von nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Wohngeldschulden: Eigenverbindlichkeiten des Erben?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohngeldschulden für die geerbte Eigentumswohnung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erben und die Wohngeldschulden

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Müssen Erben für Wohngeldschulden des Erblassers aufkommen?

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Eigenverbindlichkeiten des Erben

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Erbenhaftung für Hausgeld bei Wohnungseigentum

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Erbrecht - Sind Wohngeldschulden für eine im Wege der Erfolge erworbene Eigentumswohnung die auf die Zeit nach dem Erbfall entfallen Nachlassverbindlichkeiten oder (auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für neue Hausgeldschulden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für neue Hausgeldschulden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    WEG §§ 16, 28; BGB §§ 1967, 1990; ZPO § 780 Wohngeldschulden des Erben einer Eigentumswohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigentumswohnung geerbt - Wohngeldforderungen nicht nur auf Nachlass beschränkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Muss der Erbe Wohngeld zahlen - oder nicht?

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Wohngeldschulden "geerbt" - Erben mussten nach höchstrichterlichem Urteil für den Betrag aufkommen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung auf Nachlass bei nach dem Erbfall entstehende Wohngeldschulden - Wohngeldschulden stellen Eigenverbindlichkeiten der Erben dar

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    WEG-Hausgeldschulden: Eigenverbindlichkeiten des Erben? (IMR 2013, 374)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3446
  • MDR 2013, 1045
  • DNotZ 2014, 134
  • NZM 2013, 735
  • ZMR 2014, 221
  • FamRZ 2013, 1476
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99

    Haftungsbeschränkung bei Erbschaft einer Eigentumswohnung

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Die Beitragsverpflichtung beruhe nicht auf dem freien Entschluss des Erben, eine Verbindlichkeit neu zu begründen, sondern auf dem Entschluss des Erblassers, Wohnungseigentum zu erwerben und Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu werden, und auf der auf § 1922 BGB beruhenden Eigentümerstellung des Erben (Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 174; im Ergebnis auch BayObLG, NJW-RR 2000, 306 und OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 177; letzteres behandelt Wohngeldschulden aus Billigkeitsgründen wie reine Nachlassverbindlichkeiten).

    aa) Für nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden, die auf einem vor dem Erbfall gefassten Beschluss beruhen, wird überwiegend angenommen, dass es sich um eine reine Nachlassverbindlichkeit handelt, da der Beschluss noch unter der Mitwirkung oder zumindest Mitwirkungsmöglichkeit des Erblassers zustande gekommen sei (Bonifacio, MDR 2006, 244; Dötsch, ZMR 2006, 902, 906; Joachim, Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, 3. Aufl., Rn. 101; offen gelassen bei Siegmann, NZM 2000, 995, 997; für Eigenverbindlichkeit Marotzke, ZEV 2000, 151, 154).

    Andere verweisen darauf, dass der Erbe für Wohngeldverbindlichkeiten primär aufgrund seiner Stellung als Wohnungseigentümer und nicht als Erbe hafte (Marotzke, ZEV 2000, 151, 154, der allerdings ein Haftungsbeschränkungsrecht des Erben entsprechend § 139 Abs. 4 HGB annimmt; Rebmann, Der Eintritt des Erben in pflichtbelastete Rechtspositionen, S. 202, 248; Joachim, Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, 3. Aufl., Rn. 101).

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Solche Rechtshandlungen des Erben begründen persönliche Eigenverbindlichkeiten des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; RGZ 146, 343, 346); sie können daneben zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen (sog. Nachlasserbenschulden, vgl. Senat, BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933, 934 Rn. 16; Urteil vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58, BGHZ 32, 60, 64 f.; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3397).
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Hat er die Überschuldung des Nachlasses nicht erkannt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme anfechten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar, 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 363).
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Solche Rechtshandlungen des Erben begründen persönliche Eigenverbindlichkeiten des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; RGZ 146, 343, 346); sie können daneben zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen (sog. Nachlasserbenschulden, vgl. Senat, BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933, 934 Rn. 16; Urteil vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58, BGHZ 32, 60, 64 f.; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3397).
  • BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88

    Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben; Nachlaßerbenschulden als

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Solche Rechtshandlungen des Erben begründen persönliche Eigenverbindlichkeiten des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; RGZ 146, 343, 346); sie können daneben zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen (sog. Nachlasserbenschulden, vgl. Senat, BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933, 934 Rn. 16; Urteil vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58, BGHZ 32, 60, 64 f.; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3397).
  • BGH, 04.11.2011 - V ZR 82/11

    Erwerb einer Eigentumswohnung durch den Testamentsvollstrecker: Hausgeldschulden

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden bei einer Verwaltung des Nachlasses durch den Erben im Regelfall (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben sind und er seine Haftung daher nicht auf den Nachlass beschränken kann (bei Testamentsvollstreckung vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2011 - V ZR 82/11, NJW 2012, 316, 317).
  • AG Düsseldorf, 29.02.2012 - 291a C 6680/11

    Erbantritt: Schuldet der Erbe weitere Wohngeldzahlungen?

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Erbe aufgrund einer Belastung der Wohnung mit einem Wohnrecht für einen Dritten keine Handlungsoptionen im Hinblick auf die Nutzung der Wohnung hat und er zudem keine Nutzungen aus ihr zieht und auch nicht ziehen kann (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. AG Düsseldorf, ZMR 2012, 583); sobald er aber an Beschlüssen der Eigentümerversammlung mitwirkt, liegt auch in diesen Konstellationen ein Verwaltungshandeln des Erben vor.
  • OLG Hamburg, 12.12.1985 - 2 W 42/85

    Verpflichtung der Erben des ursprünglichen Wohnungseigentümers zur Zahlung von

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Die Beitragsverpflichtung beruhe nicht auf dem freien Entschluss des Erben, eine Verbindlichkeit neu zu begründen, sondern auf dem Entschluss des Erblassers, Wohnungseigentum zu erwerben und Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu werden, und auf der auf § 1922 BGB beruhenden Eigentümerstellung des Erben (Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 174; im Ergebnis auch BayObLG, NJW-RR 2000, 306 und OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 177; letzteres behandelt Wohngeldschulden aus Billigkeitsgründen wie reine Nachlassverbindlichkeiten).
  • OLG Köln, 18.09.1991 - 16 Wx 64/91
    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Überwiegend wird diese Ansicht allerdings dahingehend modifiziert, dass dann, wenn der Erbe zu erkennen gebe, dass er die Wohnung für sich behalten wolle, eine Eigenverbindlichkeit des Erben entstehe, für die er mit seinem eigenen Vermögen hafte (OLG Köln, NJW-RR 1992, 460, 461; Köhler, ZWE 2007, 186, 187; Hügel, ZWE 2006, 174, 180; Niedenführ, NZM 2000, 641; ders. in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 16 WEG, Rn. 166; Bub, Finanz- und Rechnungswesen, 2. Aufl., S. 142; wohl auch OLG Hamburg, aaO).
  • RG, 26.03.1931 - IIb 5/31

    Kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung für ein zum Nachlaß gehöriges

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Das wird angenommen für Verbindlichkeiten aus Rechtshandlungen des Nachlassverwalters und des Nachlassinsolvenzverwalters (RGZ 132, 138, 144; Joachim, Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, 3. Aufl., Rn. 116; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3396, ebenso für den Nachlasspfleger).
  • RG, 21.01.1935 - IV 311/34

    Haftet der Erbe persönlich für Verbindlichkeiten, die er in ordnungsmäßiger

  • BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 138/18

    Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des

    Auch die erst nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen des Vermieters aus einem vom Erblasser eingegangenen Mietverhältnis - vorliegend die Mieten sowie die Nutzungsentschädigung - sind "vom Erblasser herrührende Schulden" im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB, sogenannte Erblasserschulden (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933 Rn. 17; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 13 mwN).

    Der Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger unterliegt dabei (zunächst) sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 6).

    Sie haben eine Doppelnatur und sind sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch Nachlassverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, aaO Rn. 16; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 14, mwN; vgl. auch RGZ 146, 343, 345; Muscheler, Erbrecht, Band II, 2010, Rn. 3397).

    Entscheidend ist stets, ob ein eigenes Verhalten des Erben Haftungsgrundlage ist (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, aaO; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO; MünchKommBGB/Küpper, 7. Aufl., § 1967 Rn. 21).

    d) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lässt sich für die Beurteilung der Rechtsfolgen eines Unterlassens der Kündigung des Erben des Wohnraummieters nach § 564 Satz 2 BGB nichts aus dem Urteil des V. Zivilsenats vom 5. Juli 2013 (V ZR 81/12, aaO Rn. 15) herleiten.

    Wenn der Erbe auch persönlich haftet, ist dies nicht der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 6 mwN).

  • BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 122/18

    Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des

    Auch die erst nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen des Vermieters aus einem vom Erblasser eingegangenen Mietverhältnis - vorliegend die Betriebskosten - sind "vom Erblasser herrührende Schulden" im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB, sogenannte Erblasserschulden (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933 Rn. 17; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 13 mwN).

    Der Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger unterliegt dabei (zunächst) sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 6).

    Sie haben eine Doppelnatur und sind sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch Nachlassverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, aaO Rn. 16; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 14, mwN; vgl. auch RGZ 146, 343, 345; Muscheler, Erbrecht, Band II, 2010, Rn. 3397).

    Entscheidend ist stets, ob ein eigenes Verhalten des Erben Haftungsgrundlage ist (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, aaO; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO; MünchKommBGB/Küpper, 7. Aufl., § 1967 Rn. 21).

    d) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lässt sich für die Beurteilung der Rechtsfolgen eines Unterlassens der Kündigung des Erben des Wohnraummieters nach § 564 Satz 2 BGB nichts aus dem Urteil des V. Zivilsenats vom 5. Juli 2013 (V ZR 81/12, aaO Rn. 15) herleiten.

    Wenn der Erbe auch persönlich haftet, ist dies nicht der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 6 mwN).

  • FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16

    Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus Steuerschulden eines Verstorbenen auf

    Entsprechend sind Erbfallschulden jenseits einer etwaigen ausdrücklichen gesetzlichen Qualifikation nach dem erbrechtlichen Haftungsregime dadurch gekennzeichnet, dass sie trotz ihrer Entstehung nach dem Erbfall abschließend durch den Erblasser angelegt waren (siehe jeweils m.w.N. BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446; Palandt, 77. Auflage 2018, § 1967 BGB, Rz. 2 ff.; Erman/Horn, 15. Auflage 2017, § 1967 BGB, Rz. 1 f., 6 f.).

    Dies beruht darauf, dass der Rechtsverkehr grundsätzlich davon ausgehen kann, dass für vom Erben durch eigenes Verhalten begründete Verbindlichkeiten das gesamte Vermögen und nicht nur ein Nachlass als Vollstreckungsobjekt zur Verfügung steht (siehe bspw. BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446).

    Auf Grund dessen hat die Rechtsprechung dem Gläubiger einen danebenstehenden, eigenständigen und unmittelbaren Anspruch gegen den Nachlass zugebilligt, um eine aufwendige Pfändung dieses Freistellungs- oder Ersatzanspruches zu vermeiden (siehe bereits Reichsgericht (RG), Urteil vom 26.03.1917, IV 398/16, RGZ 90, 91; diesem folgend BGH, Urteil vom 10.02.1960, V ZR 39/58, BGHZ 32, 60; BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 m.w.N.).

    Dieser weitere Anspruch lässt allerdings das Bestehen des Anspruches gegen den Erben selbst und seine Haftung mit dem Eigenvermögen unberührt (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 m.w.N.).

    c) Der BGH hat dabei in jüngerer Zeit aus Sicht des erkennenden Senates klarstellend ausgeführt, dass die Begründung einer Eigenschuld kein aktives, nach außen wahrnehmbares Verhalten erfordert, sondern auch ein Unterlassen eine hinreichende Zurechnungsgrundlage zu begründen vermag, beispielsweise wenn ein Erbe eine ihm mögliche Kündigung oder Wohnnutzung unterlässt (ausdrücklich BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446; in diesem Sinne auch bereits BGH, Urteil vom 23.01.2013, VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933).

    Das notwendige haftungsbegründende eigene Verhalten des Erben sieht der BGH allein im Halten der Wohnung ab Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist, da es sodann "allein auf seiner als Verwaltungsmaßnahme zu qualifizierenden Entscheidung [beruhe], wie er mit der Wohnung verfährt, ob er sie selbst nutzt, vermietet bzw. vermietet lässt, verkauft oder in sonstiger Weise aus ihr Nutzen zieht" (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz. 16).

    Allein in eng gefassten Ausnahmefällen sei ein "passives Verhalten" nicht hinreichend für die parallele Begründung einer Eigenschuld, "beispielsweise dann [...], wenn der Erbe aufgrund einer Belastung der Wohnung mit einem Wohnrecht für einen Dritten keine Handlungsoptionen im Hinblick auf die Nutzung der Wohnung hat und er zudem keine Nutzungen aus ihr zieht und auch nicht ziehen kann [...]; sobald er aber an Beschlüssen der Eigentümerversammlung mitwirkt, liegt auch in diesen Konstellationen ein Verwaltungshandeln des Erben vor." (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz. 16 aE).

    bb) Anders als der Kläger annimmt, standen diesem auch verschiedene Handlungsoptionen zur Verfügung, sodass nicht bereits deshalb, entsprechend der Entscheidung des BGH im Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, eine Haftungsbeschränkung anzunehmen ist.

    Denn dieser hat eine Haftungsbeschränkung nur für den Fall für möglich erachtet, dass dem dortigen Kläger überhaupt keine Möglichkeit zur Nutzung der Wohnung verbliebe (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz. 16 aE).

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Hinweise des BGH im Urteil vom 05.07.2013 (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446).

    Vielmehr begründet der BGH an dieser Stelle ausdrücklich nur, warum die Haftung nicht unbillig sei (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz. 18).

    Die Entstehung einer Eigenschuld hat der BGH aber ausdrücklich nicht mit dieser Erwägung begründet, sondern ausgeführt, dass das bloße Halten einer Wohnung eine hinreichende Haftungsgrundlage für die Entstehung einer Eigenschuld vermittle, wenn dem Erben verschiedene Nutzungsmöglichkeiten zukommen (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz. 16 f.).

  • BGH, 14.12.2018 - V ZR 309/17

    Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer

    So kann er insbesondere die Erbschaft binnen sechs Wochen seit Kenntnis des Erbfalls ausschlagen (§ 1944 BGB) und für den Fall, dass er die Überschuldung des Nachlasses nicht erkannt hat, unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme der Erbschaft anfechten (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 15 ff.).
  • FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21

    Beschränkung der Erbenhaftung bei Nachlassinsolvenz

    Nur für Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, die ohne Zutun des Erben entstünden, hafte der Erbe beschränkt mit dem Nachlass (Verweis auf BGH, Urteil vom 05.07.2023 - V ZR 81/12).

    Tritt hingegen ein Nachlass(insolvenz)verwalter auf, wird der Rechtsverkehr diese Erwartung dagegen nicht haben (BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446).

    Für Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, die ohne Zutun des Erben entstehen, haftet dieser nur als Träger des Nachlasses (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 unter II 3 b).

    In Bezug auf eine in den Nachlass fallende Eigentumswohnung hat der 5. Senat des BGH in dem vorgenannten Urteil V ZR 81/12 entschieden, dass von einem Verwaltungshandeln des Erben in der Regel spätestens dann auszugehen sei, wenn er die Erbschaft angenommen habe oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen sei und ihm faktisch die Möglichkeit zustehe, die Wohnung zu nutzen.

    Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn der Erbe aufgrund einer Belastung der Wohnung mit einem Wohnrecht für einen Dritten keine Handlungsoptionen im Hinblick auf die Nutzung der Wohnung habe und er zudem keine Nutzungen aus ihr ziehe und auch nicht ziehen könne (BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446).

    Vielmehr hat der 5. Senat im Urteil vom 14.12.2018 - V ZR 309/17 (NJW 2021, 701) klargestellt, dass mit der Entscheidung V ZR 81/12 den bei einer in den Nachlass fallenden Eigentumswohnung bestehenden Besonderheiten Rechnung getragen worden sei, die darin bestünden, dass die laufenden Kosten in aller Regel ohne Zutun des Erben aufgrund von (Mehrheits-)-Beschlüssen der Wohnungseigentümer anfallen würden und den Kosten Leistungen (z.B. Treppenhausreinigung, Aufzugswartung, Reparaturen) gegenüberstehen würden, die der Erbe bei einem zum Nachlass gehörenden Haus nur über den Abschluss oder die Fortführung von Verträgen und damit unter Begründung einer Eigenschuld erhalten würde.

    Soweit der Beklagte auf das Urteil des BGH vom 05.07.2013 - V ZR 81/12 (NJW 2013, 3446) verweist, übersieht er, dass dieses Urteil lediglich den hier nicht vorliegenden Sonderfall einer in den Nachlass fallenden Eigentumswohnung betrifft.

    Auch in einem solchen Fall wäre die Verbindlichkeit ohne Zutun des Erben entstanden mit der Folge, dass der Erbe für diese nur als Träger des Nachlasses haftet (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 unter II 3 b).

  • BGH, 21.10.2020 - VIII ZR 261/18

    Zulässigkeit der Berufung: Beschwer des Klägers bei Ausspruch des Vorbehalts der

    Demzufolge kommt in diesen Fällen der Vorbehalt einer beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 6; vom 25. September 2019 - VIII ZR 138/18, BGHZ 223, 191 Rn. 51, und VIII ZR 122/18, NJW-RR 2020, 6 Rn. 52; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. April 1983 - IVa ZR 222/81, WM 1983, 823 unter III; BAG, Urteil vom 12. November 2013 - 9 AZR 646/12, NJW 2014, 413 Rn. 18).

    Dieses wird bei der Prüfung der Frage, um welche Art von Verbindlichkeit es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen in Bezug auf den Beklagten - dessen grundsätzliche Inanspruchnahme infolge seiner Berufungsrücknahme rechtskräftig feststeht - handelt, zu berücksichtigen haben, dass dessen persönliche Haftung ein eigenes Verhalten als Haftungsgrundlage voraussetzt; für Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, die ohne sein Zutun entstehen, haftet der Erbe demgegenüber nur als Träger des Nachlasses (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 14; vom 25. September 2019 - VIII ZR 138/18, BGHZ 223, 191 Rn. 25 und VIII ZR 122/18, NJW-RR 2020, 6 Rn. 25).

  • AG Köln, 17.08.2015 - 142 C 327/14

    Keine beschränkte Erbenhaftung bei Fortführung eines Darlehensvertrages zur

    Handelt es sich dagegen (auch) um eine Eigenverbindlichkeit des Erben, kommt ein derartiger Vorbehalt nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2013, 3446 Rn. 6).

    Davon ist spätestens dann auszugehen, wenn die Erbschaft angenommen wurde und die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und der Erbe die faktische Möglichkeit besitzt, einen in den Nachlass fallenden Gegenstand zu nutzen (vgl. BGH NJW 2013, 3446 Rn. 14; BGH NJW 2013, 933 Rn. 16).

    Erhebt der Erbe hingegen die Dürftigkeitseinrede, wird der Rechtsverkehr diese Erwartung nicht haben (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2013, 3446 Rn. 17).

    Hat er die Überschuldung des Nachlasses nicht erkannt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme anfechten (vgl. BGH NJW 2013, 3446).

  • BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte

    Nachlasserbenschulden, die sowohl als Nachlassverbindlichkeit als auch als Eigenschuld des Erben anzusehen sind, setzen dagegen eine eigenhändige Verwaltung des Nachlasses durch den Erben voraus (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Juli 2013 V ZR 81/12, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2013, 3446; (MünchKommBGB/Küpper, 7. Aufl., § 1967 Rz 12 und 21, jeweils m.w.N.; abweichend noch BGH-Urteil vom 4. November 2011 V ZR 82/11, NJW 2012, 316, wonach es im Fall einer Testamentsvollstreckung zu Nachlasserbenschulden kommt).
  • BGH, 17.02.2017 - V ZR 147/16

    Klage gegen den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung:

    Zwar hat die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage, unter welchen Voraussetzungen nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden (jedenfalls auch) als Eigenverbindlichkeiten des Fiskus als Erben anzusehen sind, wann ihm also das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann, grundsätzliche Bedeutung (vgl. für andere Erben als den Fiskus: Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 12 ff.).
  • BFH, 02.12.2020 - II R 17/18

    Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

    Es handelt sich um den Erben als solchen treffende Verbindlichkeiten i.S. des § 1967 Abs. 2 BGB und damit um Erbfallschulden in Gestalt von Erbschaftsverwaltungsschulden, wenn sie vom Standpunkt eines sorgfältigen Beobachters in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses eingegangen wurden (vgl. BGH-Urteil vom 10.02.1960 - V ZR 39/58, BGHZ 32, 60, NJW 1960, 959; dazu weiter Staudinger/Me?.ina (2017), BGB § 1960 Rz 41; Erman/Schmidt, § 1960, Rz 20; Erman/Horn, BGB, § 1967, Rz 1, 7a; Palandt/Weidlich, § 1960 Rz 18, sowie § 1967 Rz 7) oder wenn sie durch Rechtshandlungen des Nachlassverwalters oder des Nachlassinsolvenzverwalters im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung begründet werden (vgl. BGH-Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz 13).
  • BAG, 12.11.2013 - 9 AZR 646/12

    Kostenentscheidung - Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15

    Haftung des Fiskalerben für bauaufsichtliche Verfügung; Einstandspflicht eines

  • OLG Schleswig, 04.10.2013 - 3 Wx 11/12

    Erbenhaftung: Anspruch gegen den Erben auf Bestimmung einer Inventarfrist bei

  • OLG Köln, 05.11.2019 - 4 U 153/18
  • OLG Hamm, 29.11.2023 - 22 U 60/23

    Grundloser Abbruch von Vertragsverhandlungen; Grundstückskaufvertrag

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2015 - 2 K 1760/14

    Beschränkung der Erbenhaftung für Einkommensteuerforderungen, die aus der

  • FG München, 15.11.2017 - 4 K 3189/16

    Erstattungszinsen für Einkommensteuer als Teil des erbschaftsteuerlichen Erwerbs

  • AG Hannover, 18.09.2020 - 903 IN 155/20

    Abweisung Nachlassinsolvenzantrag mangels Masse - Kostenauferlegung

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 10.04.2012 - 5 W 166/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,48673
OLG Koblenz, 10.04.2012 - 5 W 166/12 (https://dejure.org/2012,48673)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.04.2012 - 5 W 166/12 (https://dejure.org/2012,48673)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10. April 2012 - 5 W 166/12 (https://dejure.org/2012,48673)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erblasser kann Ausgleichung von Zuwendungen auch konkludent anordnen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1164
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (2)

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Rechtsprechung
   BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,509
BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11 (https://dejure.org/2013,509)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2013 - IX ZB 163/11 (https://dejure.org/2013,509)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - IX ZB 163/11 (https://dejure.org/2013,509)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 295 Abs 1 Nr 2 InsO
    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des Schuldners zur Herausgabe der Hälfte des Wertes des ererbten Vermögens; Verpflichtung zur Geldzahlung auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft; Nachweis ausreichender Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 203, 80, 292 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 295, 296 Abs. 1 Nr. 2; EGInsO Art. 103 f.; InsO §§ 6, 7; BGB 2033 Abs. 1
    Schuldnerobliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Werts einer Erbschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Schuldners zur Herausgabe von ererbtem Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder nach Beendigung des Privatinsolvenzverfahrens und während der Laufzeit der Abtretungserklärung; Verpflichtung eines Schuldners zur Übertragung seines Anteils am ...

  • zvi-online.de

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2
    Zur Obliegenheit des Schuldners, von Todes wegen erworbenes Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben

  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des Schuldners zur Herausgabe der Hälfte des Wertes des ererbten Vermögens; Verpflichtung zur Geldzahlung auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft; Nachweis ausreichender Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 2033 Abs. 1
    Verpflichtung eines Schuldners zur Herausgabe von ererbtem Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder nach Beendigung des Privatinsolvenzverfahrens und während der Laufzeit der Abtretungserklärung; Verpflichtung eines Schuldners zur Übertragung seines Anteils am ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Restschuldbefreiung und die Erbschaft in der Wohlverhaltensperiode

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auch Miterbe ist bei Restschuldbefreiung zur Geldzahlung in Höhe des hälftigen Wertes einer Erbschaft an den Treuhänder verpflichtet

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schuldner muss ererbten Miteigentumsanteil an Immobilie an Treuhänder in Geld zahlen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Erben in der Insolvenz

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Erben in der Insolvenz: Herausgabe von ererbtem Vermögen während der Wohlverhaltensphase

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 870
  • MDR 2013, 490
  • DNotZ 2013, 614
  • NZI 2013, 191
  • FamRZ 2013, 448
  • WM 2013, 276
  • Rpfleger 2013, 285
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.09.2009 - IX ZB 288/08

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11
    Es ist Aufgabe des Schuldners, seine Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses darzulegen und zu beweisen, weil er selbst am besten weiß, was er in dieser Hinsicht unternommen hat, und er auch allgemein für fehlendes Verschulden darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 288/08, ZVI 2009, 509 Rn. 6).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11
    Der Senat hält es deshalb für angebracht, die Sache gemäß § 577 Abs. 4 iVm § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, NZI 2011, 939 Rn. 19).
  • BGH, 10.03.2011 - IX ZB 168/09

    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensphase: Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Ausschlagung einer Erbschaft, der Verzicht auf ein Vermächtnis und der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilanspruchs zwar keine Obliegenheitsverletzungen dar (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09, NZI 2011, 329 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 18/11

    Zwangsversteigerungsverfahren: Ablösung von Forderungen durch einen Dritten;

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11
    Der Senat hält es deshalb für angebracht, die Sache gemäß § 577 Abs. 4 iVm § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, NZI 2011, 939 Rn. 19).
  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 11/56

    Vertretung Minderjähriger bei Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11
    Die Teilung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 2042 Abs. 2, §§ 2046 ff, §§ 752 ff BGB; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1956 - V BLw 11/56, BGHZ 21, 229, 232 f).
  • AG Neubrandenburg, 04.09.2006 - 9 IN 148/03

    Obliegenheit des Schuldners in der Insolvenz zur Herausgabe der Hälfte einer

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11
    Er ist weder berechtigt noch verpflichtet, die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände auf den Treuhänder zu übertragen (AG Neubrandenburg NZI 2006, 647; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 295 Rn. 39; FK-Ahrens,InsO, 6. Aufl., § 295 Rn. 50; Nerlich/Römermann, InsO, 2011, § 295 Rn. 25; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 295 Rn. 12; Ahrens in Kohte/Ahrens/Grote/Busch, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 5. Aufl., § 295 Rn. 50; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 26.53; Hoffmann, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, 2. Aufl., S. 132; Neher, Der Erbanfall in der Insolvenz, S. 205 ff, 209; Kesseler, RNotZ 2003, 557, 561; Messner, ZVI 2004, 433, 435; Busch, ZVI 2011, 77, 83; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 295 Rn. 16; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 295 Rn. 66, 67; aA Preuß, NJW 1999, 3450, 3452; Braun/Lang, InsO, 5. Aufl., § 295 Rn. 13; Hess, InsO, 2. Aufl., § 295 Rn. 42 ff; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 295 Rn. 19b; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (1997), S. 159; Preuß, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, 2. Aufl., Rn. 291).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2015 - L 2 SO 5064/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - erweiterte Hilfe - Aufwendungsersatz -

    Dieser Obliegenheit kommt der Schuldner nach, indem er eine Geldzahlung in Höhe des hälftigen Wertes der Erbschaft an den Treuhänder leistet (BGH, Beschluss vom 10.1.2013 - IX ZB 163/11 -, juris Rn. 7).
  • OLG Koblenz, 05.01.2015 - 3 W 616/14

    Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Rechnungslegung

    Fällt ein Anteil an einer Erbschaft in die Insolvenzmasse, hat der Insolvenzschuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Obliegenheit, Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - IX ZR 163/11 - FamRZ 2013, 448 ff. = NZI 2013, 191 ff. = NJW 2013, 870 ff. = ZInsO 2013, 306 ff., [...] Rn. 7 mit Anm. Reimann, FamRZ 2013, 451).

    Fällt ein Anteil an einer Erbschaft in die Insolvenzmasse, hat der Insolvenzschuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Obliegenheit, Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben (vgl. Braun-Pehl, a.a.O., § 295 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - IX ZR 163/11 - FamRZ 2013, 448 ff. = NZI 2013, 191 ff. = NJW 2013, 870 ff. = ZInsO 2013, 306 ff., [...] Rn. 7 mit Anm. Reimann, FamRZ 2013, 451).

  • AG Hamburg, 26.10.2016 - 68g IK 115/09

    Zum Ablauf des RSB-Versagungsverfahrens bei Erwerb von Todes wegen

    Das Insolvenzgericht hat in einem solchen Fall die Entscheidung über die Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung aufzuschieben, wenn und solange der Schuldner nachvollziehbar darlegt und in geeigneter Weise nachweist, dass er die Verwertung des Nachlasses betreibt, aber noch nicht zu Ende gebracht hat (BGH ZVI 2013, 114 ).
  • AG Göttingen, 15.01.2015 - 74 IN 94/10

    Zur Reichweite der Obliegenheiten des Schuldners bei einem Erbfall während der

    Ein Schuldner ist nämlich verpflichtet, bei Bestehen einer Erbengemeinschaft aktiv zu werden im Wege der Auseinandersetzung und Verwertung des Nachlasses auch gegen den Willen des Miterben (BGH, Beschl. v. 10.01.2013 - IX ZB 163/11, NZI 2013, 191 = ZInsO 2013, 303 = ZVI 2013, 114 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15604
BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12 (https://dejure.org/2013,15604)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2013 - IV ZR 224/12 (https://dejure.org/2013,15604)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - IV ZR 224/12 (https://dejure.org/2013,15604)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,15604) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 128 BGB, § 130 BGB, § 2281 Abs 1 BGB, § 2282 Abs 3 BGB, § 416 ZPO
    Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser: Formfreiheit der Begebung der notariellen Anfechtungserklärung; Erstreckung der formellen Beweiskraft der Urkunde auf den Begebungsakt bei Abhängigkeit der Übermittlung von einer gesonderten Weisung des Erklärenden

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2281 Abs. 1, 2282 Abs. 3; ZPO § 416
    Kein Formerfordernis für Begebung einer notariellen Anfechtungserklärung (Berichtigung der Entscheidung)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung des Erbvertrages durch den Erblasser mittels notarieller Anfechtungserklärung

  • rewis.io

    Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser: Formfreiheit der Begebung der notariellen Anfechtungserklärung; Erstreckung der formellen Beweiskraft der Urkunde auf den Begebungsakt bei Abhängigkeit der Übermittlung von einer gesonderten Weisung des Erklärenden

  • rechtsportal.de

    Anfechtung des Erbvertrages durch den Erblasser mittels notarieller Anfechtungserklärung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Erbrecht - Notarielle Anfechtungserklärung muss nicht beurkundet werden!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Umfang des Beurkundungserfordernisses bei Anfechtung eines Erbvertrags

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beurkundungserfordernisse bei der Anfechtung eines Erbvertrages

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Anfechtung von Erbverträgen - Witwe von Frankfurter Bierkönig ist Alleinerbin

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umfang des Beurkundungserfordernisses bei Anfechtung eines Erbvertrags

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Umfang des Beurkundungserfordernisses bei Anfechtung eines Erbvertrags

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Anfechtung eines Erbvertrags

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Brauerei-Besitzer ficht eigenen Erbvertrag an und setzt seine 62 Jahre jüngere zweite Ehefrau als Alleinerbin ein

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • spiegel.de (Pressebericht, 10.07.2013)

    Bruno H. Schuberts Nachlass: Das bittere Erbe des Bierkönigs

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Begebung der Anfechtung eines Erbvertrags bedarf keiner notariellen Beurkundung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Erbrecht - Anfechtung eines Erbvertrages durch den Erblasser - Umfang des Beurkundungserfordernisses - Beweisregel für Begebung der Willenserklärung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Erbe des einstigen Bierkönigs und Frankfurter Ehrenbürgers Bruno H. Schubert

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Umfang des Beurkundungserfordernisses bei Anfechtung eines Erbvertrags

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Notarielle Beurkundung der Begebung der Anfechtung eines Erbvertrages nicht erforderlich - Erbrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umfang des Beurkundungserfordernisses bei Anfechtung eines Erbvertrags

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grenze des Beurkundungserfordernisses bei Anfechtung des Erbvertrages

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kein gesondertes Beurkundungserfordernis bei Anfechtung des Erbvertrags

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Umfang des Beurkundungserfordernisses bei Anfechtung eines Erbvertrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 198, 32
  • NJW 2013, 3306
  • MDR 2013, 1043
  • DNotZ 2013, 943
  • FamRZ 2013, 1479
  • WM 2014, 471
  • JR 2014, 392
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.03.2006 - IV ZR 145/05

    Begebung einer schriftlichen Willenserklärung; Führung des Gegenbeweises

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12
    Die Beweisregel des § 416 ZPO erstreckt sich auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung auch, wenn ihre Übermittlung noch von einer gesonderten Weisung des Erklärenden abhängen soll (Fortführung der Senatsurteile vom 8. März 2006, IV ZR 145/05, NJW-RR 2006, 847 Rn. 13 und vom 18. Dezember 2002, IV ZR 39/02, NJW-RR 2003, 384 unter II.).

    Der Senat hat die Beweisregel des § 416 ZPO auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung erstreckt (Senatsurteile vom 8. März 2006 - IV ZR 145/05, NJW-RR 2006, 847 Rn. 13 und vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02, NJW-RR 2003, 384 unter II).

    Erforderlich dafür ist der Gegenteilsbeweis (Senatsurteil vom 8. März 2006 - IV ZR 145/05, NJW-RR 2006, 847; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 416 Rn. 33; Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO 4. Aufl. § 416 Rn. 20; Zöller/Geimer, ZPO 29. Aufl. § 416 Rn. 9; HK-ZPO/Eichele, 5. Aufl. § 416 Rn. 6).

  • BGH, 18.12.2002 - IV ZR 39/02

    Umfang der Beweiskraft von Privaturkunden

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12
    Die Beweisregel des § 416 ZPO erstreckt sich auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung auch, wenn ihre Übermittlung noch von einer gesonderten Weisung des Erklärenden abhängen soll (Fortführung der Senatsurteile vom 8. März 2006, IV ZR 145/05, NJW-RR 2006, 847 Rn. 13 und vom 18. Dezember 2002, IV ZR 39/02, NJW-RR 2003, 384 unter II.).

    Bei einer empfangsbedürftigen schriftlichen Willenserklärung muss zu ihrer Wirksamkeit die Begebung hinzukommen, d.h. sie muss mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht worden sein (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02, NJW-RR 2003, 384 unter II; BGH, Urteil vom 30. Mai 1975 - V ZR 206/73, BGHZ 65, 13, 14).

    Der Senat hat die Beweisregel des § 416 ZPO auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung erstreckt (Senatsurteile vom 8. März 2006 - IV ZR 145/05, NJW-RR 2006, 847 Rn. 13 und vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02, NJW-RR 2003, 384 unter II).

  • BGH, 17.07.2012 - IV ZB 23/11

    Verfahren auf Aufhebung einer angeordneten Nachlasspflegschaft: Unbekanntsein

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12
    Die dagegen eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 13. September 2012 - IV ZB 23/11, ZEV 2013, 39).

    Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2012 - IV ZB 23/11, ZEV 2013, 36 Rn. 14; Senatsurteile vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, ZEV 2009, 459 Rn. 25; vom 8. Dezember 1982 - IV ZR 94/81, BGHZ 86, 41, 45).

    Deshalb ergeben sich im Streitfall revisible Rechtsfehler nicht bereits daraus, dass der Senat die vom Beschwerdegericht hinsichtlich der Anordnung der Nachlasspflegschaft vertretene abweichende Auslegung im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeanstandet gelassen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. September 2012 - IV ZB 23/11, ZEV 2013, 39 Rn. 4; vom 17. Juni 2012 - IV ZB 23/11, ZEV 2013, 36 Rn. 12).

  • RG, 09.03.1907 - V 329/06

    1. Ist ein von einem Ehegatten formgerecht erklärter Widerruf eines von den

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12
    Die Anfechtung des Erbvertrages nach § 2281 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die § 130 BGB gilt (Senatsurteil vom 16. April 1953 - IV ZB 25/53, BGHZ 9, 233 f.; RGZ 65, 270, 272).

    aa) Bundesgerichtshof und Reichsgericht haben sich im Zusammenhang mit dem Widerruf wechselseitig abhängiger Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wiederholt damit befasst, ob empfangsbedürftige Willenserklärungen dem Erklärungsgegner noch nach dem Tod des Erklärenden wirksam zugehen können (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1967 - III ZB 18/67, BGHZ 48, 374; Senatsurteil vom 16. April 1953 - IV ZB 25/53, BGHZ 9, 233; RGZ 65, 270).

    Entscheidend ist, dass der Erklärende vor seinem Tod alles getan hat, was von seiner Seite erforderlich war, damit die Erklärung dem anderen Teil zugeht (so schon RGZ 65, 270, 274).

  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07

    Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12
    Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2012 - IV ZB 23/11, ZEV 2013, 36 Rn. 14; Senatsurteile vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, ZEV 2009, 459 Rn. 25; vom 8. Dezember 1982 - IV ZR 94/81, BGHZ 86, 41, 45).

    Dabei müssen nicht nur der gesamte Text der Verfügung, sondern auch alle dem Richter zugänglichen Umstände außerhalb der Urkunde ausgewertet werden, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 aaO).

  • BGH, 13.09.2012 - IV ZB 23/11

    Nachlasspflegerberbestellung: Bedürfnis bei Beeinträchtigung eines Vertragserben

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12
    Die dagegen eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 13. September 2012 - IV ZB 23/11, ZEV 2013, 39).

    Deshalb ergeben sich im Streitfall revisible Rechtsfehler nicht bereits daraus, dass der Senat die vom Beschwerdegericht hinsichtlich der Anordnung der Nachlasspflegschaft vertretene abweichende Auslegung im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeanstandet gelassen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. September 2012 - IV ZB 23/11, ZEV 2013, 39 Rn. 4; vom 17. Juni 2012 - IV ZB 23/11, ZEV 2013, 36 Rn. 12).

  • BGH, 19.10.1967 - III ZB 18/67

    Widerruf von letztwilligen wechselbezüglichen Verfügungen

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12
    aa) Bundesgerichtshof und Reichsgericht haben sich im Zusammenhang mit dem Widerruf wechselseitig abhängiger Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wiederholt damit befasst, ob empfangsbedürftige Willenserklärungen dem Erklärungsgegner noch nach dem Tod des Erklärenden wirksam zugehen können (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1967 - III ZB 18/67, BGHZ 48, 374; Senatsurteil vom 16. April 1953 - IV ZB 25/53, BGHZ 9, 233; RGZ 65, 270).

    bb) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich nichts anderes aus dem Erfordernis, dass dem Empfänger einer Anfechtungserklärung deren Urschrift oder Ausfertigung zugehen muss, der Zugang einer beglaubigten Abschrift hingegen nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1967 - III ZB 18/67, BGHZ 48, 374, 377 und Urteil vom 28. September 1959 - III ZR 112/58, BGHZ 31, 5, 7; OLG Celle NJW 1964, 53, 54; …

  • BGH, 16.04.1953 - IV ZB 25/53

    Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12
    Die Anfechtung des Erbvertrages nach § 2281 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die § 130 BGB gilt (Senatsurteil vom 16. April 1953 - IV ZB 25/53, BGHZ 9, 233 f.; RGZ 65, 270, 272).

    aa) Bundesgerichtshof und Reichsgericht haben sich im Zusammenhang mit dem Widerruf wechselseitig abhängiger Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wiederholt damit befasst, ob empfangsbedürftige Willenserklärungen dem Erklärungsgegner noch nach dem Tod des Erklärenden wirksam zugehen können (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1967 - III ZB 18/67, BGHZ 48, 374; Senatsurteil vom 16. April 1953 - IV ZB 25/53, BGHZ 9, 233; RGZ 65, 270).

  • BGH, 30.05.1975 - V ZR 206/73

    Rechtsscheinwirkung einer abhandengekommenen Vollmachtsurkunde

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12
    Bei einer empfangsbedürftigen schriftlichen Willenserklärung muss zu ihrer Wirksamkeit die Begebung hinzukommen, d.h. sie muss mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht worden sein (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02, NJW-RR 2003, 384 unter II; BGH, Urteil vom 30. Mai 1975 - V ZR 206/73, BGHZ 65, 13, 14).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12
    Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2012 - IV ZB 23/11, ZEV 2013, 36 Rn. 14; Senatsurteile vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, ZEV 2009, 459 Rn. 25; vom 8. Dezember 1982 - IV ZR 94/81, BGHZ 86, 41, 45).
  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

  • OLG Frankfurt, 15.06.2012 - 7 U 221/11

    Zur Frage der Wirksamkeit einer amtsempfangsbedürftigen Anfechtungserklärung

  • BayObLG, 23.05.1995 - 1Z BR 128/94

    Auswirkungen einer Ehescheidung auf die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen

  • BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58

    Widerruf gemeinschaftlichen Testaments. Notarhaftung

  • RG, 04.11.1929 - VIII 350/29

    Kann zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags die Erteilung einer Abschrift der

  • BGH, 12.03.2015 - V ZR 86/14

    Urkundenbeweis: Echtheit von Privaturkunden; Nachweis eines Blankettmissbrauchs

    Soweit die Beweiskraft der Urkunde reicht, kommt es auf die Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) nicht an (BGH, Urteil vom 17. April 1986 - III ZR 215/84, NJW 1986, 3086; Urteil vom 10. Juli 2013 - IV ZR 224/12, BGHZ 198, 32 Rn. 29).
  • BGH, 24.01.2024 - IV ZR 404/22
         Die Anforderung, bei der Auslegung den gesamten Text der Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - IV ZR 224/12, BGHZ 198, 32 Rn. 11 m.w.N.) - und daher auch aller Verfügungen - zu berücksichtigen, hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionen erfüllt.
  • ArbG Bonn, 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22

    Abgabe und Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden

    Eine empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung muss zu ihrer Wirksamkeit begeben werden, d. h. sie muss mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht worden sein (BGH 10.07.2013 - IV ZR 224/12 Rn. 17).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die Kammer für überzeugend hält, erstreckt sich die Vermutungswirkung aus § 416 ZPO auch auf die Begebung einer Urkunde, d. h. deren Abgabe in den Rechtsverkehr (BGH 10.07.2013 - IV ZR 224/12 Rn. 28 ff.; BGH 08.03.2006 - IV ZR 145/05 Rn. 13 ff.; BGH 18.12.2002 - IV ZR 39/02 zu II. der Gründe; a. A. LAG Hamm 17.03.2005 - 16 Sa 912/04 Rn. 22).

    Die in § 416 ZPO angeordnete, das Gericht bindende Beweiswirkung hängt nicht von den Umständen der Erklärung, ihrer Begebung oder des Zugangs ab, sondern allein von der in den Verkehr gelangten echten Urkunde (BGH 10.07.2013 - IV ZR 224/12 Rn. 29).

    Erforderlich dafür ist der Gegenteilsbeweis (BGH 10.07.2013 - IV ZR 224/12 Rn. 31; BGH 08.03.2006 - IV ZR 145/05 Rn. 16).

  • BGH, 26.02.2015 - IX ZR 174/13

    Insolvenzmassebestandteil: Annahme eines Abtretungsangebots für ehemals

    Ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben, muss der Empfänger eine Ausfertigung erhalten, die gemäß § 47 BeurkG die notarielle Urkunde im Rechtsverkehr vertritt (BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 - VIII ZR 125/94, BGHZ 130, 71, 73; vom 10. Juli 2013 - IV ZR 224/12, BGHZ 198, 32 Rn. 25; RGRK/Krüger-Nieland, aaO; MünchKomm-BGB/Einsele, aaO Rn. 21; Erman/Arnold, aaO Rn. 19; krit. Kanzleiter, DNotZ 1996, 931).
  • BGH, 03.11.2014 - IV ZR 230/14

    Privater Rentenversicherungsvertrag mit Kostenausgleichsvereinbarung: Kündigung

    Seine Auslegung kann mit der Revision nur erfolgreich angegriffen werden, wenn gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen oder in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen werden (BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, juris Rn. 29 zu § 140; ferner Senatsurteile vom 23. Juli 2014 - IV ZR 330/13, VersR 2014, 1189 Rn. 14; vom 10. Juli 2013 - IV ZR 224/12, BGHZ 198, 32 Rn. 12; vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - IV ZR 207/13, ZEV 2014, 311 Rn. 12).
  • OLG Saarbrücken, 13.12.2021 - 5 W 70/21

    Enthält der notarielle Erbvertrag eine Klausel, wonach der zum Schlusserben

    Für die Ermittlung, ob ein im Sinne der Verwirkungsklausel sanktionsbewehrtes Verhalten des Bedachten vorliegt, bedürfte es daher zunächst einer Auslegung des Erbvertrages; für diese ist allein der sich aus den Gesamtumständen ergebende Wille des Erblassers maßgeblich, der in der Verfügung einen, wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben muss (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, NJW-RR 2009, 1455; Urteil vom 10. Juli 2013 - IV ZR 224/12, BGHZ 198, 32).
  • BGH, 23.07.2014 - IV ZR 330/13

    Privater Rentenversicherungsvertrag mit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarung:

    Seine Auslegung kann mit der Revision nur erfolgreich angegriffen werden, wenn gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen oder in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen werden (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - IV ZR 207/13, juris Rn. 12; Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - IV ZR 224/12, ZEV 2013, 495 Rn. 12; vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363).
  • FG Köln, 25.07.2018 - 3 K 2250/17

    Verfahrensrecht: Einspruch über das ELSTER-Portal

    Bei einer empfangsbedürftigen schriftlichen Willenserklärung muss zu ihrer Wirksamkeit die Begebung hinzukommen, d.h. sie muss mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht worden sein (BGH, Urteil vom 10.07.2013, IV ZR 224/12, BGHZ 198, 32; Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 130 BGB Rz. 4).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2014 - 19 U 25/13

    Feststellungsinteresse bezüglich eines Streits um die Einsetzung als

    Mit weiterem Schriftsatz vom 18.03.2014 hat der Kläger schließlich das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2013 (Az.: IV ZR 224/12) in Kopie vorgelegt.
  • FG Sachsen, 25.01.2021 - 4 K 812/20

    Wirksame Rücknahme eines Einspruchs gegen den Bescheid über den

    Danach muss bei einer empfangsbedürftigen schriftlichen Willenserklärung zu ihrer Wirksamkeit die Begebung hinzukommen, d.h. sie muss mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht worden sein (BGH-Urteil vom 10. Juli 2013 IV ZR 224/12, BGHZ 198, 32 ; BGH-Urteil vom 18. Dezember 2002 IV ZR 39/02, NJW-RR 2003, 384 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,1449
BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/12 (https://dejure.org/2013,1449)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2013 - IV ZR 232/12 (https://dejure.org/2013,1449)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12 (https://dejure.org/2013,1449)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2313 Abs 1 S 3 BGB, § 2313 Abs 2 S 1 BGB, § 2332 BGB vom 02.01.2002
    Pflichtteilsanspruch: Verjährungsfristbeginn bei nachträglicher Kenntniserlangung des Berechtigten von Nachlassgegenständen

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2332 a. F., 2313 Abs. 2
    Verjährung des ordentlichen Pflichtteils-anspruchs; Fristbeginn; Kenntnis von Bestand und Wert des Nachlasses irrelevant

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit der Kenntnis eines Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

  • rewis.io

    Pflichtteilsanspruch: Verjährungsfristbeginn bei nachträglicher Kenntniserlangung des Berechtigten von Nachlassgegenständen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Beginn der Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 2332 a.F., § 2313 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    BGB § 2332 a.F., § 2313 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Erbrecht - Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zum Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsrecht - Nachträgliche Kenntnis von Vermögen - Verjährungsfragen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährungsbeginn beim Pflichtteilsanspruch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsanspruch verjährt auch dann, wenn nachträglich weiteres Nachlassvermögen auftaucht

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei nachträglich aufgetauchten Vermögenswerten

  • anwaeltinnenkanzlei.de (Kurzinformation)

    Die Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses hindert den Verjährungseintritt nicht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verjährung im Pflichtteilsrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Der Pflichtteilsberechtigte trägt das Risiko, dass der Umfang der Erbmasse vollständig bekannt ist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sonderfall zur Verjährung eines Pflichtteilsanspruches

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Pflichtteilsberechtigte trägt das Risiko, dass der Umfang der Erbmasse vollständig bekannt ist

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1086
  • MDR 2013, 348
  • DNotZ 2013, 453
  • FamRZ 2013, 539
  • JR 2014, 251
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.11.1976 - IV ZR 187/75

    Anforderungen an die Berechnung des Pflichtteilsanspruches - Zeitpunkt für den

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/12
    Demgegenüber geht der Senat davon aus, dass es nicht auf die Vorstellung des Pflichtteilsberechtigten über den beim Erbfall vorhandenen Nachlass und seinen Wert ankommt (Urteile vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128; vom 25. Januar 1995 - IV ZR 134/94, ZEV 1995, 219 unter I 1 b).

    b) Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht demgegenüber auf das Senatsurteil vom 10. November 1976 (IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128).

    Zugleich hat der Senat für diese Fallkonstellation betont, dass die Verjährung auch in derartigen Fällen jeweils mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes bzw. des Vermögensgesetzes beginnt, nicht dagegen erst mit der konkreten Kenntnis über die Art und Höhe derartiger Ansprüche (Urteile vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128; vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03, ZEV 2004, 377 unter II 2).

  • RG, 22.02.1932 - IV 298/31

    1. Was ist im Sinne des § 2332 Abs. 1 BGB. unter der den Pflichtteilsberechtigten

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/12
    Das entspricht bereits der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 104, 195, 197 f.; 135, 231, 234 f.) und wird heute auch von der überwiegenden Auffassung in Instanzrechtsprechung und Schrifttum zugrunde gelegt (vgl. OLG Koblenz ZEV 2002, 501; Erman/Schlüter, BGB 13. Aufl. § 2332 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2314 Rn. 51; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2332 Rn. 14; BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 2332 Rn. 8; Tanck in Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch des Pflichtteilsrechts 2. Aufl. Rn. 272; Planck/Greiff, 4. Aufl. BGB 1930 Bd. 5 § 14 S. 947).

    bb) Dies entspricht, worauf bereits das Reichsgericht hingewiesen hat (RGZ 104, 195, 197 f.; 135, 231, 235), auch dem Willen des Gesetzgebers.

    Soweit dies in einzelnen Fällen für den Pflichtteilsberechtigten zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Zusammensetzung des Nachlasses und des Nachlasswertes innerhalb der Verjährungsfrist führt, kann das nicht zur Folge haben, die Verjährungsfrist vom Wortlaut des Gesetzes abweichend erst mit Kenntnis der Zugehörigkeit eines einzelnen Gegenstandes zum Nachlass beginnen zu lassen (vgl. auch RGZ 135, 231, 235 f.).

  • RG, 20.03.1922 - IV 630/21

    Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/12
    Das entspricht bereits der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 104, 195, 197 f.; 135, 231, 234 f.) und wird heute auch von der überwiegenden Auffassung in Instanzrechtsprechung und Schrifttum zugrunde gelegt (vgl. OLG Koblenz ZEV 2002, 501; Erman/Schlüter, BGB 13. Aufl. § 2332 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2314 Rn. 51; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2332 Rn. 14; BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 2332 Rn. 8; Tanck in Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch des Pflichtteilsrechts 2. Aufl. Rn. 272; Planck/Greiff, 4. Aufl. BGB 1930 Bd. 5 § 14 S. 947).

    bb) Dies entspricht, worauf bereits das Reichsgericht hingewiesen hat (RGZ 104, 195, 197 f.; 135, 231, 235), auch dem Willen des Gesetzgebers.

  • BGH, 25.01.1995 - IV ZR 134/94

    Beginn der Verjährung der Pflichtteilsansprüche

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/12
    Demgegenüber geht der Senat davon aus, dass es nicht auf die Vorstellung des Pflichtteilsberechtigten über den beim Erbfall vorhandenen Nachlass und seinen Wert ankommt (Urteile vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128; vom 25. Januar 1995 - IV ZR 134/94, ZEV 1995, 219 unter I 1 b).
  • BGH, 09.03.1988 - IVa ZR 272/86

    Rechtsnatur der beeinträchtigenden Verfügung; Beginn der Verjährung des

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/12
    In seiner Entscheidung vom 9. März 1988 hat der Senat ausgeführt, dass die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs unabhängig von der Kenntnis einer ebenfalls beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden mit der Kenntnis von der den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen beginnt (IVa ZR 272/86, BGHZ 103, 333, 336).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 205/92

    Pflichtteilsanspruch infolge Vermögensgesetzes - Berechnung bei

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/12
    Entsprechend hat der Senat in einer späteren Entscheidung § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BGB analog angewendet, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgesetzes ein vor dem Erbfall in der ehemaligen DDR enteignetes Grundstück des Erblassers entweder zurück erhält oder für dieses eine Entschädigung bekommt (Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 205/92, BGHZ 123, 76, 78-80).
  • BGH, 07.05.1991 - XII ZR 146/90

    Klage auf Zahlung rückständiger Mietzinsen; Eintritt der Verjährung;

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/12
    Zwar kann die Verjährungseinrede ausnahmsweise mit dem Einwand der Arglist zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage gegen ihn abgehalten hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 146/90, NJW-RR 1991, 1033 unter 2).
  • BGH, 28.04.2004 - IV ZR 85/03

    Verjährung von Ansprüchen nach dem VermögensG

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/12
    Zugleich hat der Senat für diese Fallkonstellation betont, dass die Verjährung auch in derartigen Fällen jeweils mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes bzw. des Vermögensgesetzes beginnt, nicht dagegen erst mit der konkreten Kenntnis über die Art und Höhe derartiger Ansprüche (Urteile vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128; vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03, ZEV 2004, 377 unter II 2).
  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 74/52

    Berechnung des Pflichtteilanspruchs. Umstellung

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/12
    Daraus folgt, dass nachträgliche Änderungen der Berechnungsgrundlagen ohne Einfluss auf die Höhe der Pflichtteilsleistung sind (Senatsurteil vom 14. Juli 1952 - IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134, 138; MünchKomm-BGB/Lange, § 2311 Rn. 2, § 2313 Rn. 9; jurisPK-BGB/Birkenheier, 6. Aufl. 2012 § 2311 Rn. 34).
  • OLG Koblenz, 06.05.2002 - 5 U 1287/01

    Verjährung von Pflichtteilsansprüchen; Voraussetzungen der Versicherung an Eides

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/12
    Das entspricht bereits der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 104, 195, 197 f.; 135, 231, 234 f.) und wird heute auch von der überwiegenden Auffassung in Instanzrechtsprechung und Schrifttum zugrunde gelegt (vgl. OLG Koblenz ZEV 2002, 501; Erman/Schlüter, BGB 13. Aufl. § 2332 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2314 Rn. 51; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2332 Rn. 14; BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 2332 Rn. 8; Tanck in Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch des Pflichtteilsrechts 2. Aufl. Rn. 272; Planck/Greiff, 4. Aufl. BGB 1930 Bd. 5 § 14 S. 947).
  • BGH, 22.11.1951 - IV ZR 37/51

    Pflichtteilsberechnung

  • BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13

    Verjährung in Nachlasssachen: Beginn der Ablaufhemmung bei mehreren Erben

    Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits entschieden, für den Verjährungsbeginn sei die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses nicht maßgeblich (Urteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, ErbR 2013, 213).

    Dagegen spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 2332 BGB a.F., innerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 aaO Rn. 11).

  • BGH, 31.10.2018 - IV ZR 313/17

    Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten: Hemmung der Verjährung des Anspruchs

    Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch stellen zwar grundsätzlich zwei selbständige Ansprüche mit Unterschieden in der rechtlichen Ausgestaltung dar (Senatsurteile vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, NJW 2013, 1086 Rn. 18; vom 25. Juni 1997 - IV ZR 233/96, NJW 1997, 2676 unter I 3 c [juris Rn. 13]; vom 25. Januar 1995 - IV ZR 134/94, NJW 1995, 1157 unter II 1 a [juris Rn. 25]; vom 9. März 1988 - IVa ZR 272/86, BGHZ 103, 333, 337 [juris Rn. 14]; siehe auch BGH, Urteil vom 29. November 2000 - XII ZR 165/98, BGHZ 146, 114, 119 [juris Rn. 18]).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2013 - 15 U 92/12

    Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

    Die Frage, ob Pflichtteilsansprüche erhoben werden und deshalb Verschiebungen in der Verteilung des Nachlasses zu erwarten sind, soll nicht zu lange in der Schwebe bleiben (so in einem ähnlichen Zusammenhang BGH, Urteil vom 16.01.2013 - IV ZR 232/12, NJW 2013, 1086, 1087).

    Hält man im Rahmen der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB die Annahme der Erbschaft durch sämtliche Erben für maßgebend, führt dies, wie Peters/Jacoby, a. a. O., für Ansprüche des Nachlasses auch konzedieren, zu einer nicht gerechtfertigten Ausuferung des Hemmungszeitraums (vgl. - freilich in einem anderen Zusammenhang - BGH, Urteil vom 16.01.2013 - IV ZR 232/12, NJW 2013, 1086, 1087).

  • OLG Hamburg, 10.09.2013 - 2 W 5/13

    Pflichtteilsanspruch: Erfüllung eines Auskunftsverlangens des

    Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch stehen selbständig nebeneinander und sind bei der Berechnung auseinander zu halten (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2013, 539 ff, 541).
  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 147/15

    Entschädigung für Verlust eines Unternehmens durch NS-Unrecht: Verjährung von

    Insoweit entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB analog anzuwenden sind, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgesetzes Vermögenswerte entweder zurückerhält oder für diese eine Entschädigung bekommt (Urteile vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, ErbR 2013, 213 Rn. 15; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 205/92, BGHZ 123, 76, 78-80).

    bb) Die Frist für die Verjährung der auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen Ausgleichsansprüche entsprechend § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (Senatsurteile vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, ErbR 2013, 213 Rn. 15; vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03, ZEV 2004, 377 unter II 2; vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128, 129 f.; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 342/94, ZEV 1996, 117).

    Zwar kann die Verjährungseinrede ausnahmsweise mit dem Einwand der Arglist zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage gegen ihn abgehalten hat (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, ErbR 2013, 213 Rn. 17).

  • OLG Brandenburg, 14.09.2021 - 3 U 136/20

    Umfang der Auskunftsrechte des Pflichtteilsberechtigten

    Erlangt der Pflichtteilsberechtigte bzgl. eines zuvor unbekannten Nachlassgegenstands erst Kenntnis, wenn der ordentliche Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB verjährt ist, verbleibt es bei der Verjährung, denn Sinn und Zweck der Verjährung ist es, innerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen (BGH v. 16.1.2013 - IV ZR 232/12, ZEV 2013, S. 258 ff, 260).
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2022 - 7 U 136/21

    Höhe des Anspruchs des Vertragserben wegen beeinträchtigender Verfügungen des

    Darauf, ob der Zedent Kenntnis von der Zusammensetzung des Nachlasses hatte, kommt es nicht an (BGH ZEV 2013, 258).
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Rechtsprechung
   BFH, 11.06.2013 - II R 10/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24653
BFH, 11.06.2013 - II R 10/11 (https://dejure.org/2013,24653)
BFH, Entscheidung vom 11.06.2013 - II R 10/11 (https://dejure.org/2013,24653)
BFH, Entscheidung vom 11. Juni 2013 - II R 10/11 (https://dejure.org/2013,24653)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung - Zivilrechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers

  • openjur.de

    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung; Zivilrechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers

  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 32 Abs 1 S 1, ErbStG § 31 Abs 1, ErbStG § 31 Abs 5, AO § 122 Abs 1 S 1, AO § 124 Abs 1 S 1, BGB § 2203, BGB § 2209, BGB § 2210, BGB § 2223, ErbStG § 20 Abs 1 S 1, AO § 149 Abs 1
    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung - Zivilrechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers

  • Bundesfinanzhof

    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung - Zivilrechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 S 1 ErbStG 1997, § 31 Abs 1 ErbStG 1997, § 31 Abs 5 ErbStG 1997, § 122 Abs 1 S 1 AO, § 124 Abs 1 S 1 AO
    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung - Zivilrechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG § 32 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 und 5; AO § 122 Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 2203, 2209, 2210, 2223
    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung

  • cpm-steuerberater.de

    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung – Zivilrechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers

  • Betriebs-Berater

    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung

  • rewis.io

    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung - Zivilrechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung

  • datenbank.nwb.de

    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Testamentsvollstreckung und die Erbschaftsteuererklärung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Pflicht eines Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Steuererklärung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abgabe der Erbschaftsteuererklärung durch Testamentsvollstrecker nur nach besonderer Aufforderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 148
  • NJW 2014, 256
  • NJW-RR 2014, 260
  • FamRZ 2013, 1737
  • BB 2013, 2324
  • DB 2013, 2130
  • BStBl II 2013, 924
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.06.1999 - II B 101/98

    Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BFH, 11.06.2013 - II R 10/11
    Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung erstreckt sich auf Erwerbe von Todes wegen durch Erben bzw. Vermächtnisnehmer, wenn die Testamentsvollstreckung hinsichtlich des Nachlasses bzw. des Vermächtnisses angeordnet wurde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 385, BStBl II 1991, 52, und BFH-Beschluss vom 9. Juni 1999 II B 101/98, BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529).

    Er umfasst grundsätzlich nicht die Regelung von (weiteren) Angelegenheiten der Personen, denen --wie einem Vermächtnisnehmer (vgl. § 2174 BGB)-- infolge des Erbfalls lediglich schuldrechtliche Ansprüche erbrechtlicher Natur gegenüber den Erben zustehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 385, BStBl II 1991, 52, und BFH-Beschluss in BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529).

    Im Zusammenhang mit dieser Vorschrift ist § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG dahin auszulegen, dass auch die Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der Steuererklärung voraussetzt (vgl. Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 31 ErbStG Rz 13; Jochum in Wilms/Jochum, ErbStG § 31 Rz 35; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 31 Rz 12; Pahlke in Fischer/Jüptner/Pahlke/ Wachter, ErbStG, 4. Aufl., § 31 Rz 41; Kien-Hümbert in Moench/ Weinmann, § 31 ErbStG Rz 12; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 31 Rz 28; Viskorf, Finanz-Rundschau --FR-- 1999, 1256; Gohlisch, Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis 2011, 133, 136; Billig, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2012, 178; offen gelassen: BFH-Beschlüsse in BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529, und vom 7. Dezember 1999 II B 79/99, BFHE 190, 220, BStBl II 2000, 233).

    Dem widerspräche es, den Testamentsvollstrecker in jedem Fall unabhängig davon, ob mit der Festsetzung einer Steuer gerechnet werden kann, als zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet anzusehen (Viskorf, FR 1999, 1256).

  • BFH, 14.11.1990 - II R 58/86

    Bekanntgabe eines Erbschaftsteuerbescheids für und gegen einen Erben an den

    Auszug aus BFH, 11.06.2013 - II R 10/11
    Mit dieser Bekanntgabe wird der Steuerbescheid gegenüber dem Steuerschuldner i.S. von § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wirksam (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1990 II R 58/86, BFHE 162, 385, BStBl II 1991, 52).

    Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung erstreckt sich auf Erwerbe von Todes wegen durch Erben bzw. Vermächtnisnehmer, wenn die Testamentsvollstreckung hinsichtlich des Nachlasses bzw. des Vermächtnisses angeordnet wurde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 385, BStBl II 1991, 52, und BFH-Beschluss vom 9. Juni 1999 II B 101/98, BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529).

    Er umfasst grundsätzlich nicht die Regelung von (weiteren) Angelegenheiten der Personen, denen --wie einem Vermächtnisnehmer (vgl. § 2174 BGB)-- infolge des Erbfalls lediglich schuldrechtliche Ansprüche erbrechtlicher Natur gegenüber den Erben zustehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 385, BStBl II 1991, 52, und BFH-Beschluss in BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529).

  • BFH, 18.10.2000 - II R 50/98

    Anlaufhemmung bei der Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 11.06.2013 - II R 10/11
    Für den am Erbfall Beteiligten entsteht die Verpflichtung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, wenn das Finanzamt ihn zur Abgabe einer Erklärung auffordert (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14).
  • BGH, 29.04.1954 - IV ZR 152/53

    Testamentsvollstreckung für Vermächtnis

    Auszug aus BFH, 11.06.2013 - II R 10/11
    Zudem kann der Erblasser entsprechend den §§ 2209, 2210 BGB anordnen, dass der Testamentsvollstrecker den Vermächtnisgegenstand auch nach der Übertragung an den Vermächtnisnehmer verwaltet (sog. Verwaltungs- oder Dauervollstreckung, vgl. BGH-Urteil vom 29. April 1954 IV ZR 152/53, BGHZ 13, 203; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2223 Rz 2; Zimmermann in Münchener Kommentar BGB, 6. Aufl., § 2223 Rz 6).
  • BFH, 07.12.1999 - II B 79/99

    Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BFH, 11.06.2013 - II R 10/11
    Im Zusammenhang mit dieser Vorschrift ist § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG dahin auszulegen, dass auch die Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der Steuererklärung voraussetzt (vgl. Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 31 ErbStG Rz 13; Jochum in Wilms/Jochum, ErbStG § 31 Rz 35; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 31 Rz 12; Pahlke in Fischer/Jüptner/Pahlke/ Wachter, ErbStG, 4. Aufl., § 31 Rz 41; Kien-Hümbert in Moench/ Weinmann, § 31 ErbStG Rz 12; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 31 Rz 28; Viskorf, Finanz-Rundschau --FR-- 1999, 1256; Gohlisch, Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis 2011, 133, 136; Billig, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2012, 178; offen gelassen: BFH-Beschlüsse in BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529, und vom 7. Dezember 1999 II B 79/99, BFHE 190, 220, BStBl II 2000, 233).
  • FG Düsseldorf, 26.01.2011 - 4 K 1956/10

    Erbschaftsteuerbescheid für Vermächtnisnehmer; Verpflichtung zur Abgabe einer

    Auszug aus BFH, 11.06.2013 - II R 10/11
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1081.
  • BGH, 07.07.1982 - IVa ZR 36/81

    Aufgaben und Stellung eines Testamensvollstreckers - Unentgeltliche Leistungen

    Auszug aus BFH, 11.06.2013 - II R 10/11
    b) Zivilrechtlich ist der Testamentsvollstrecker weder Vertreter des Erblassers oder des Nachlasses noch Vertreter des oder der Erben; er hat die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 7. Juli 1982 IVa ZR 36/81, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 40, m.w.N.).
  • BFH, 06.05.2021 - II R 34/18

    Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer

    Daher kann dahinstehen, ob sich im Streitfall die Anordnung der Testamentsvollstreckung überhaupt über die bloße Erfüllung des Vermächtnisses hinaus erstreckte (vgl. BFH-Urteil vom 11.06.2013 - II R 10/11, BFHE 242, 148, BStBl II 2013, 924).
  • FG Düsseldorf, 22.11.2016 - 4 K 2949/14

    Rechtmäßiges Ansetzen eines Erwerbs durch Vermächtnis im Rahmen der Festsetzung

    Da sich die von der Erblasserin angeordnete Testamentsvollstreckung auch auf die Durchführung des Vermächtnisses zugunsten der A bezog, war der Steuerbescheid der ernannten Testamentsvollstreckerin Rechtsanwältin F bekanntzugeben (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 11. Juni 2013 II R 10/11, BFHE 242, 148, BStBl II 2013, 924).

    Gleichwohl kann ein ähnliches Ergebnis durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung erreicht werden, ohne dass die hierdurch begründete Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, einen Geldbetrag mündelsicher anzulegen, daran etwas zu ändern vermag, dass dieser Geldbetrag Gegenstand eines Vorvermächtnisses sein kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 148, BStBl II 2013, 924 Randnr. 15).

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2018 - 3 Wx 167/17
    Diese bezieht sich nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG regelmäßig allerdings allein auf die Erbschaftssteuer (BFH Urteil vom 11. Juni 2013, II R 10/11).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.06.2013 - IV ZR 243/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,17163
BGH, 26.06.2013 - IV ZR 243/12 (https://dejure.org/2013,17163)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2013 - IV ZR 243/12 (https://dejure.org/2013,17163)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12 (https://dejure.org/2013,17163)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 159 VVG, § 185 VVG, § 130 Abs 1 BGB, § 516 BGB
    Gruppenunfallversicherung: Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Unternehmen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer bei einem Gruppenunfallversicherungsvertrag eines Unternehmens hinsichtlich Leistungen an die gesetzlichen Erben eines Arbeitnehmers im Todesfalle; Notwendigkeit einer ...

  • rewis.io

    Gruppenunfallversicherung: Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Unternehmen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 159; VVG § 185; BGB § 516
    Anforderungen an die Änderung der Bezugsberechtigung in einem Gruppenunfallversicherungsvertrag

  • rechtsportal.de

    BGB § 516; BGB § 812 Abs. 1; VVG § 159 Abs. 2
    Erforderlichkeit einer Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer bei einem Gruppenunfallversicherungsvertrag eines Unternehmens hinsichtlich Leistungen an die gesetzlichen Erben eines Arbeitnehmers im Todesfalle; Notwendigkeit einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Gruppenunfallversicherung: Wem sind Änderungen mitzuteilen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung der Bezugsberechtigung in der Gruppenunfallversicherung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tücken bei Änderung des Bezugsrechts in Gruppenunfallversicherung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Eine Änderung der Bezugsberechtigung muss in einem Gruppenversicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer erfolgen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung für Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Änderung der Bezugsberechtigung muss grundsätzlich dem Versicherer mitgeteilt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3448
  • MDR 2013, 1034
  • VersR 2013, 1121
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06

    Rechtsnatur der Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung im

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - IV ZR 243/12
    Im Streit zweier Forderungsprätendenten über die Auszahlung hinterlegten Geldes steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Herausgabe zu, denn letzterer hat auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt (Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn. 17).

    Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall zwischen dem Deckungsverhältnis - hier dem im Rahmen des Gruppenunfallversicherungsvertrages abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber des Erblassers und dem Versicherer zugunsten des Erblassers als Versichertem mit der Möglichkeit der Einräumung eines Bezugsrechts für Dritte - und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten unterschieden werden muss (Senatsurteile vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 19; vom 30. November 1994 - IV ZR 290/93, BGHZ 128, 125, 132).

    Die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung (oder hier einer Unfallversicherung, vgl. § 185 i.V.m. §§ 159 f. VVG) verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers bzw. hier des Versicherten die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (Senatsurteile vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 20; vom 14. Juli 1993 - IV ZR 242/92, VersR 1993, 1219 unter 4).

  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 242/92

    Testamentarischer Widerruf der Bezugsberechtigung

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - IV ZR 243/12
    Die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung (oder hier einer Unfallversicherung, vgl. § 185 i.V.m. §§ 159 f. VVG) verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers bzw. hier des Versicherten die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (Senatsurteile vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 20; vom 14. Juli 1993 - IV ZR 242/92, VersR 1993, 1219 unter 4).

    Bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung, ihrem Widerruf sowie ihrer Abänderung handelt es sich um einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, die gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam werden, wenn sie dem Versicherer zugegangen sind (Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 9; vom 14. Juli 1993 aaO; vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87, NJW-RR 1989, 21 unter 1.; Benkel/Hirschberg, Lebens und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 42, 6466; Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 8, 15).

  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - IV ZR 243/12
    Die im Valutaverhältnis vereinbarte Schenkung ist aber nur dann im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB bewirkt, wenn der Versicherungsnehmer - bzw. hier der Erblasser als Versicherter - einem Dritten wirksam bereits zu seinen Lebzeiten eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung eingeräumt hat oder eine widerrufliche Bezugsberechtigung bis zu seinem Tod nicht widerruft (Senatsurteile vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 20; vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74, VersR 1975, 706 unter 1 b); BGH, Urteil vom 29. Mai 1984 - IX ZR 86/82, VersR 1984, 845 unter II 2 b); RGZ 128, 187, 189; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 116 f.; Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 12, 33).
  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 150/05

    Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus der Rentenversicherung

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - IV ZR 243/12
    Bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung, ihrem Widerruf sowie ihrer Abänderung handelt es sich um einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, die gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam werden, wenn sie dem Versicherer zugegangen sind (Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 9; vom 14. Juli 1993 aaO; vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87, NJW-RR 1989, 21 unter 1.; Benkel/Hirschberg, Lebens und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 42, 6466; Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 8, 15).
  • BGH, 30.11.1994 - IV ZR 290/93

    Erbrecht des überlebenden Ehegatten; Bezugsrecht aus einer vom Erblasser

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - IV ZR 243/12
    Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall zwischen dem Deckungsverhältnis - hier dem im Rahmen des Gruppenunfallversicherungsvertrages abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber des Erblassers und dem Versicherer zugunsten des Erblassers als Versichertem mit der Möglichkeit der Einräumung eines Bezugsrechts für Dritte - und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten unterschieden werden muss (Senatsurteile vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 19; vom 30. November 1994 - IV ZR 290/93, BGHZ 128, 125, 132).
  • BGH, 29.05.1984 - IX ZR 86/82

    Registerschutz und Bereicherung

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - IV ZR 243/12
    Die im Valutaverhältnis vereinbarte Schenkung ist aber nur dann im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB bewirkt, wenn der Versicherungsnehmer - bzw. hier der Erblasser als Versicherter - einem Dritten wirksam bereits zu seinen Lebzeiten eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung eingeräumt hat oder eine widerrufliche Bezugsberechtigung bis zu seinem Tod nicht widerruft (Senatsurteile vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 20; vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74, VersR 1975, 706 unter 1 b); BGH, Urteil vom 29. Mai 1984 - IX ZR 86/82, VersR 1984, 845 unter II 2 b); RGZ 128, 187, 189; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 116 f.; Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 12, 33).
  • BGH, 25.04.1975 - IV ZR 63/74

    Schenkung; Bezugsberechtigung; Lebensversicherungsvertrag; Heilung eines

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - IV ZR 243/12
    Die im Valutaverhältnis vereinbarte Schenkung ist aber nur dann im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB bewirkt, wenn der Versicherungsnehmer - bzw. hier der Erblasser als Versicherter - einem Dritten wirksam bereits zu seinen Lebzeiten eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung eingeräumt hat oder eine widerrufliche Bezugsberechtigung bis zu seinem Tod nicht widerruft (Senatsurteile vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 20; vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74, VersR 1975, 706 unter 1 b); BGH, Urteil vom 29. Mai 1984 - IX ZR 86/82, VersR 1984, 845 unter II 2 b); RGZ 128, 187, 189; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 116 f.; Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 12, 33).
  • BGH, 19.06.1996 - IV ZR 243/95

    Vorbehalt eines Bezugsrechts

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - IV ZR 243/12
    Eine Vereinbarung über das Bezugsrecht lediglich zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. hier dem Erblasser als Versichertem sowie dem Bezugsberechtigen entfaltet nur schuldrechtliche Wirkungen im Valutaverhältnis, während im Deckungsverhältnis eine Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer oder Versichertem und Versicherer erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95, VersR 1996, 1089 unter 1; Benkel/Hirschberg aaO Rn. 65; MünchKomm-VVG/Dörner, § 185 Rn. 3).
  • BGH, 28.09.1988 - IVa ZR 126/87

    Rechtsnatur der Benennung und Änderung des Bezugsberechtigten in der

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - IV ZR 243/12
    Bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung, ihrem Widerruf sowie ihrer Abänderung handelt es sich um einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, die gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam werden, wenn sie dem Versicherer zugegangen sind (Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 9; vom 14. Juli 1993 aaO; vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87, NJW-RR 1989, 21 unter 1.; Benkel/Hirschberg, Lebens und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 42, 6466; Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 8, 15).
  • RG, 25.03.1930 - VII 440/29

    Inwieweit ist für den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB.

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - IV ZR 243/12
    Die im Valutaverhältnis vereinbarte Schenkung ist aber nur dann im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB bewirkt, wenn der Versicherungsnehmer - bzw. hier der Erblasser als Versicherter - einem Dritten wirksam bereits zu seinen Lebzeiten eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung eingeräumt hat oder eine widerrufliche Bezugsberechtigung bis zu seinem Tod nicht widerruft (Senatsurteile vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 20; vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74, VersR 1975, 706 unter 1 b); BGH, Urteil vom 29. Mai 1984 - IX ZR 86/82, VersR 1984, 845 unter II 2 b); RGZ 128, 187, 189; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 116 f.; Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 12, 33).
  • BGH, 30.01.2018 - X ZR 119/15

    Verfügen eines Erblassers in einem Testament umfassend über sein Vermögen als

    Beide Rechtsverhältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, NJW 2013, 3448 Rn. 8; Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, NJW 2010, 2702 Rn. 19; Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79, 82).
  • BGH, 22.07.2015 - IV ZR 437/14

    Kapitallebensversicherung: Auslegung einer Erklärung des Versicherungsnehmers

    Zwar nimmt das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend an, dass es sich bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die erst wirksam wird, wenn sie dem Versicherer zugeht (§ 166 Abs. 1 VVG a.F.; § 159 Abs. 1 VVG n.F.; Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10 m.w.N.).

    Insbesondere bleiben nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers außer Betracht, wenn sie dem Versicherer nicht so mitgeteilt worden sind, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2014 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 14; OLG Frankfurt am Main VersR 1996, 358, 359; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 185, Rn. 17).

    Für die Frage, wer gegenüber dem Versicherer bezugsberechtigt ist, ist jedoch allein das Deckungsverhältnis entscheidend (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10; Schneider in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 159 Rn. 26).

    Soweit das Berufungsgericht auf die Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen der Streithelferin und dem Ehemann abgestellt hat, kann dieser lediglich für das nicht streitgegenständliche Valutaverhältnis Bedeutung zukommen (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10).

  • BGH, 27.06.2018 - IV ZR 222/16

    Lebensversicherung auf den Tod eines anderen: Übertragung der

    Für die Frage, wer gegenüber dem Versicherer bezugsberechtigt ist, ist allein das Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer entscheidend (vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 24; vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10).
  • OLG Zweibrücken, 23.08.2023 - 1 U 12/23

    Widerruf des Bezugsrechts einer Rentenversicherung durch den Nachlasspfleger für

    Beide Rechtsverhältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (BGH, Urteil vom 26.06.2013, Az. IV ZR 243/12, Rn. 8, Juris).

    Diese Rechtslage im Deckungsverhältnis ist mit dem Tod der Versicherungsnehmerin unabänderbar geworden; die (endgültigen) Erben können die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen (BGH, Urteil vom 26.06.2013, Az. IV ZR 243/12, Rn. 9, Juris).

    Einer Auszahlung der Versicherungssumme bedarf es insoweit nicht (BGH, Urteil vom 26.06.2013, Az. IV ZR 243/12; BGH, Urteil vom 28.04.2010, Az. IV ZR 73/08; BGH, Urteil vom 30.10.1974, Az. IV ZR 172/73; jeweils Juris).

  • OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 9 U 109/14

    Direktanspruchsklausel in der Gruppen-Unfallversicherung: Rechtliche Wirkung für

    (Vgl. zur Anspruchsgrundlage im Streit zweier Forderungsprätendenten bei einer Hinterlegung BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 243/12 -, Rn. 7, zitiert nach juris.).

    Eine widerrufliche Bezugsberechtigung enthält der Sache nach ab Eintritt des Todes des Versicherten (nicht vorher) ein Vertragsverhältnis zu Gunsten Dritter (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 243/12 -, RdNr. 21, zitiert nach juris).

  • OLG Stuttgart, 10.02.2022 - 7 U 165/21

    Kündigung einer Rentenversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durch

    Insbesondere komme in Betracht, dass die VN und der Streitverkündete schon lebzeitig einen Schenkungsvertrag abgeschlossen hätten, der jedenfalls mit Eintritt des Versicherungsfalls formwirksam geworden wäre (vgl. vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 21; vom 30. Oktober 1974 - IV ZR 172/73, NJW 1975, 382, juris Rn. 25 jew. mwN).

    Erst mit Eintritt des Versicherungsfalls verschafft die Bezugsberechtigung dem Begünstigten eine im Deckungsverhältnis zum Versicherer jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 9 mwN).

    Maßgeblich ist daher der bei Abgabe der Erklärung vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers, spätere Umstände sind grundsätzlich unerheblich (vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10; vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 14 mwN; Senatsurteil vom 11.10.2018 - 7 U 109/18, VersR 2019, 22 Rn. 22 f.).

  • LG Stuttgart, 17.05.2019 - 3 O 452/18

    Schadensersatzanspruch des Erben gegen eine private Rentenversicherung wegen

    Und selbst wenn - wie vorliegend nicht - ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden wäre, wäre dies mangels Widerrufs zu Lebzeiten mit dem Todesfall des Erblassers unwiderruflich geworden und hierdurch eine Heilung des Formmangels gem. § 518 Abs. 2 BGB erfolgt (BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 243/12, juris-Rn. 21 = NJW 2013, 3448 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 03.12.2019 - 1 U 1594/19

    Rückzahlung einer ausgezahlten Lebensversicherung

    Beide Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der sie begründenden Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Willenserklärungen dem Schuldrecht, erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06 - IBRRS 2008, 2058; Urteil vom 26.11.2003 - IV ZR 438/02 - BGHZ 157, 79, 82 f., IBRRS 2004, 0215; Urteil vom 30.10.1974 - IV ZR 172/73 - ; Urteil vom 14.10.1976 - IV ZR 123/75- IBRRS 1976, 0300; Urteil vom 25.04.1975 - IV ZR 63/74 - Urteil vom 01.04.1987 - IVa ZR 26/86 - Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 243/12 - IBRRS 2013, 2940; Urteil vom 17.05.2019 - 3 O 452/18 -).*).

    Beide Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der sie begründenden Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Willenserklärungen dem Schuldrecht, erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (BGH, Urteil vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06 - VersR 2008, 1054; Urteil vom 26.11.2003 - IV ZR 438/02 - BGHZ 157, 79, 82 f.; Urteil vom 30.10.1974 - IV ZR 172/73 - NJW 1975, 382 f., zitiert nach beckonline; Urteil vom 14.10.1976 - IV ZR 123/75- WM 1976, 1130; Urteil vom 25.04.1975 - IV ZR 63/74 - VersR 1975, 706; Urteil vom 01.04.1987 - IVa ZR 26/86 - VersR 1987, 659; Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 243/12 - NJW 2013, 3448, zitiert nach beckonline; Seiffert, Die Rechtsprechung des BGH zum Versicherungsrecht, Neuere Entscheidungen des BGH zur Lebensversicherung und Anmerkung zu Nichtentscheidungen, RuS 2010, 177, 185).

  • OLG Brandenburg, 12.12.2023 - 3 U 202/22

    Auszahlung der Guthaben aus den Lebensversicherungsverträgen der Erblasserin nach

    Beide Rechtsverhältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (BGH, NJW-RR 2018, 518, Rn. 15; BGH NJW 2013, 3448 Rn. 8; NJW 2010, 2702 Rn. 19; BGHZ 157, 79 [82] = NJW 2004, 767).
  • OLG Saarbrücken, 14.06.2017 - 5 U 23/17

    Eintritt des Versicherungsfalls bei einer sog. Versicherung auf den Heiratsfall

    Wer wirklicher Rechtsinhaber ist, entscheidet das materielle Recht (BGH, Urt. v. 26.06.2013 - IV ZR 243/12 - VersR 2013, 1121; Urt. v. 21.5.2008 - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702; OLG Karlsruhe, ErbR 2017, 46).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.01.2013 - IV ZB 32/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,1783
BGH, 16.01.2013 - IV ZB 32/12 (https://dejure.org/2013,1783)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2013 - IV ZB 32/12 (https://dejure.org/2013,1783)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2013 - IV ZB 32/12 (https://dejure.org/2013,1783)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43a Abs 4 BRAO, § 3 Abs 1 RABerufsO, § 121 ZPO
    Rückwirkende Aufhebung der Beiordnung eines Prozesskostenhilfeanwalts: Vertretung widerstreitender Interessen bei Abwehr einer Nachlassforderung gegen die Mutter von Pflichtteilsberechtigten nach Vertretung dieser bei Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BRAO § 43a Abs. 4; ZPO § 121
    Verstoß gegen das Vertretungsverbot wegen Interessenkollision; rückwirkende Aufhebung der PKH-Beiordnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Vertretung der Pflichtteilsberechtigten durch einen Rechtsanwalt bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und deren Mutter bei der Abwehr von Nachlassforderungen anlässlich desselben Erbfalls; Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 121 ZPO bei ...

  • Anwaltsblatt

    § 43a BRAO, § 121 ZPO
    Konkreter Interessenskonflikt trotz eines abgeschlossenen Erstmandats

  • rewis.io

    Rückwirkende Aufhebung der Beiordnung eines Prozesskostenhilfeanwalts: Vertretung widerstreitender Interessen bei Abwehr einer Nachlassforderung gegen die Mutter von Pflichtteilsberechtigten nach Vertretung dieser bei Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    BRAO § 43 a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 1; ZPO § 121
    Rückwirkende Aufhebung der Beiordnung eines Prozesskostenhilfeanwalts wegen Verstoßes gegen Vertretungsverbot

  • BRAK-Mitteilungen

    Vertretung widerstreitender Interessen im Erbrecht

  • rechtsportal.de

    BRAO § 43a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 1
    Gemeinsame Vertretung der Pflichtteilsberechtigten durch einen Rechtsanwalt bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und deren Mutter bei der Abwehr von Nachlassforderungen anlässlich desselben Erbfalls; Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 121 ZPO bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Interessenkollision in Erbfallsache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerstreitende Interessen bei der Nachlassabwicklung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nachlassabwicklung und die Interessenkollision

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Interessenkollision: Zur rückwirkenden Aufhebung einer Beiordnung wegen Verstoßes gegen das Vertretungsverbot

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Anwalt darf nicht gleichzeitig Pflichtteilsberechtigte vertreten und in derselben Nachlasssache Nachlassforderung abwehren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verstoß gegen das Vertretungsverbot kann Aufhebung der Beiordnung rechtfertigen

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    BRAO § 43 a Abs. 4; BORA § 3
    Interessenkollision im Erbrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1247
  • MDR 2013, 431
  • NJ 2013, 297
  • FamRZ 2013, 542
  • VersR 2013, 733
  • AnwBl 2013, 293
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Saarbrücken, 16.01.2015 - 13 S 124/14

    Rechtsanwaltstätigkeit: Vertretung widerstreitender Interessen in einer

    Der Interessengegensatz muss allerdings konkret gegeben sein, das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt genügt demgegenüber nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - IV ZB 32/12, VersR 2013, 733; Urteil vom 23. April 2012 aaO).
  • OLG Koblenz, 01.03.2022 - 15 U 1409/21

    Voraussetzungen eines Interessenwiderstreits eines Rechtsanwalts bei Nachlass-

    Schließlich verweist sie hinsichtlich des nach ihrer Auffassung bestehenden Interessenkonflikts auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 16.01.2013 - IV ZB 32/12 -).
  • VG Bayreuth, 22.06.2016 - B 5 M 16.115

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzung wegen Interessenskollision eines

    Der Interessengegensatz muss allerdings konkret gegeben sein, das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt genügt demgegenüber nicht (vgl. BGH B.v. 16.1.2013 - IV ZB 32/12 - NJW 2013, 1247; U.v. 23.4.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 - NJW 2012, 3039/3041).

    Zudem sind Anhaltspunkte für einen konkret gegebenen Interessengegensatz (so: BGH B.v. 16.1.2013 - IV ZB 32/12 - NJW 2013, 1247; U.v. 23.4.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 - NJW 2012, 3039/3041) nicht ersichtlich.

  • OLG Hamm, 01.02.2019 - 2 WF 223/18

    Ablehnung eines Beiordnungsantrages

    Ein solches anwaltliches Tätigkeitsverbot ergibt sich hier aus § 43 a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA, wonach ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen in derselben Rechtssache vertreten darf (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen: BGH, Beschlüsse vom 16.01.2013 - IV ZB 32/12, FamRZ 2013, 542 f. und vom 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, FamRZ 2012, 1563-1565; Henssler, AnwBl. 6/2018, S. 342 ff.).
  • LG Saarbrücken, 10.08.2017 - 9 O 137/16

    Haftung eines Rechtsanwalts wegen Schlechterfüllung des Rechtsanwaltsvertrags

    Es kommt nicht darauf an, ob der Streitstoff in verschiedenen Verfahren verhandelt wird, solange der zugrunde liegende historische Vorgang, der in diesem Verfahren eine Rolle spielt, zumindest teilweise identisch ist (BGH, Urteil vom 23.04.2012, NJW 2012, 3039; BGH, Urteil vom 16.01.2013, NJW 2013, 1247).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.06.2013 - XII ZB 31/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15693
BGH, 26.06.2013 - XII ZB 31/13 (https://dejure.org/2013,15693)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2013 - XII ZB 31/13 (https://dejure.org/2013,15693)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 (https://dejure.org/2013,15693)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1776 BGB, § 1777 BGB, § 1778 BGB, § 1779 Abs 2 S 2 BGB, § 2247 BGB
    Auswahl des Vormunds: Beschwerdeberechtigung der Großeltern; Zulässigkeit der Rechtspflegererinnerung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Reichweite des Rechts der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds; Befugnis der Großeltern gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung einzulegen

  • rewis.io

    Auswahl des Vormunds: Beschwerdeberechtigung der Großeltern; Zulässigkeit der Rechtspflegererinnerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Reichweite des Rechts der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds; Befugnis der Großeltern gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung einzulegen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Vormundschaft: Großeltern nicht beschwerdeberechtigt!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Großelternrechte bei der Vormundbestellung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vormundbestellung und die Rechte der Großeltern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerdeberechtigung nicht von Recht der Großeltern bei Auswahl des Vormunds betroffen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1347
  • MDR 2013, 1060
  • FGPrax 2013, 211
  • FamRZ 2013, 1380
  • AnwBl 2013, 243
  • Rpfleger 2013, 611
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Beschwerdebefugnis der Großeltern

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - XII ZB 31/13
    Das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds umfasst grundsätzlich nicht die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011, XII ZB 241/09, FamRZ 2011, 552).

    bb) Der Senat hat bereits zu § 20 Abs. 1 FGG, der § 59 Abs. 1 FamFG entspricht, entschieden, dass die Großeltern in Verfahren, die die Bestellung eines Vormunds oder eines Pflegers für ihr Enkelkind zum Gegenstand haben, grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt sind (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - FamRZ 2011, 552).

    Danach begründet das berechtigte Interesse der Großeltern an einer Entscheidung für sich genommen kein subjektives Recht, aus dem sich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - FamRZ 2011, 552 Rn. 9).

    Die früher bestehenden erweiterten Beschwerdeberechtigungen (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 FGG) sind bewusst erheblich eingeschränkt worden und teilweise gegenstandslos geworden (vgl. §§ 57 Abs. 2, 64 Abs. 3 Satz 3 FGG), um den Kreis der Beschwerdeberechtigten überschaubar zu halten und um die formelle Rechtskraft von mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Endentscheidungen nicht zu gefährden (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - FamRZ 2011, 552 Rn. 10).

    Da der Gesetzgeber den Kreis der Beschwerdeberechtigten jedoch reduzieren wollte und eine Privilegierung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vorgesehen hat, ist eine extensive Auslegung der §§ 1776, 1777 BGB, namentlich des § 1777 Abs. 3 BGB, ausgeschlossen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - FamRZ 2011, 552 Rn. 17).

  • OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 4 UF 209/12

    Kein Beschwerderecht der Tante des betroffenen Kindes bei Entscheidung über

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - XII ZB 31/13
    Deshalb begründet die Zurückweisung des Antrags für sich allein noch kein Beschwerderecht (BGH Beschluss vom 1. März 2011 - II ZB 6/10 - NJW 2011, 1809 Rn. 9; OLG Frankfurt MDR 2012, 1466, 1467).

    Der dadurch formell beschwerte Antragsteller ist nur dann beschwerdeberechtigt, wenn er zugleich materiell beschwert, also durch die erstinstanzliche Entscheidung in einem subjektiven Recht beeinträchtigt ist (Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 39; Zöller/Feskorn ZPO 29. Aufl. § 59 FamFG Rn. 9 f.; vgl. auch OLG Frankfurt MDR 2012, 1466, 1467).

    cc) Dementsprechend fehlt es den Großeltern für eine Beschwerde nach dem hier maßgeblichen § 59 Abs. 1 FamFG regelmäßig an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung (OLG Frankfurt MDR 2012, 1466, 1467; OLG Hamm NJW-RR 2011, 585; BeckOK-BGB/Bettin Stand 1. Mai 2013 § 1779 Rn. 7; aA MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1779 Rn. 22).

    Entsprechendes muss dann im Rahmen der Vormund- bzw. Pflegerauswahl gelten, für die das Verfahrensrecht keine § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entsprechende Beschwerdeberechtigung Verwandter des betroffenen Kindes vorsieht (vgl. OLG Frankfurt MDR 2012, 1466, 1467).

  • BVerfG, 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06

    Verletzung von Art 2 Abs 1, Art 6 Abs 1 GG durch mangelnde Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - XII ZB 31/13
    aa) Die Großeltern haben allerdings ein Recht auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds (BVerfG FamRZ 2009, 291 Rn. 35).

    Dieses Recht leitet das Bundesverfassungsgericht aus der staatlichen Schutzpflicht für die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG), aus dem Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das Kind (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie aus dem von Art. 8 EMRK gewährleisteten Familienleben ab (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 291 Rn. 21 f.).

    Eine richterliche Entscheidung bliebe den Großeltern versagt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 731, 733, wonach der Rechtspfleger zwar als "Gericht", nicht aber als Richter i.S.d. Verfassung entscheidet), was angesichts ihrer Rechtsstellung im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 291, 294, wonach das gerichtliche Verfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein muss, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen).

  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 104/06

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - XII ZB 31/13
    Damit ist gewährleistet, dass die Entscheidung des Rechtspflegers der richterlichen Überprüfung unterzogen und insoweit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) Genüge getan wird (Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 - FamRZ 2008, 1433 Rn. 15 unter Hinweis auf BVerfGE 101, 397, 407 f.).

    Eine Verpflichtung, über die richterliche Kontrolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst von Verfassungs wegen nicht geboten (Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 - FamRZ 2008, 1433 Rn. 15 mwN; vgl. auch BVerfG NStZ 2013, 168 Rn. 21).

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - XII ZB 31/13
    Damit ist gewährleistet, dass die Entscheidung des Rechtspflegers der richterlichen Überprüfung unterzogen und insoweit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) Genüge getan wird (Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 - FamRZ 2008, 1433 Rn. 15 unter Hinweis auf BVerfGE 101, 397, 407 f.).

    Eine richterliche Entscheidung bliebe den Großeltern versagt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 731, 733, wonach der Rechtspfleger zwar als "Gericht", nicht aber als Richter i.S.d. Verfassung entscheidet), was angesichts ihrer Rechtsstellung im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 291, 294, wonach das gerichtliche Verfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein muss, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 2 BvR 922/11

    Strafvollzug und lebenslange Freiheitsstrafe (Maßnahme; medizinische Behandlung

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - XII ZB 31/13
    Eine Verpflichtung, über die richterliche Kontrolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst von Verfassungs wegen nicht geboten (Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 - FamRZ 2008, 1433 Rn. 15 mwN; vgl. auch BVerfG NStZ 2013, 168 Rn. 21).
  • BGH, 01.03.2011 - II ZB 6/10

    Handelsregisterverfahren: Beschwerderecht eines Notars bei Zurückweisung einer

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - XII ZB 31/13
    Deshalb begründet die Zurückweisung des Antrags für sich allein noch kein Beschwerderecht (BGH Beschluss vom 1. März 2011 - II ZB 6/10 - NJW 2011, 1809 Rn. 9; OLG Frankfurt MDR 2012, 1466, 1467).
  • OLG Hamm, 19.01.2011 - 8 UF 263/10

    Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern gegen die Ablehnung der Bestellung der

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - XII ZB 31/13
    cc) Dementsprechend fehlt es den Großeltern für eine Beschwerde nach dem hier maßgeblichen § 59 Abs. 1 FamFG regelmäßig an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung (OLG Frankfurt MDR 2012, 1466, 1467; OLG Hamm NJW-RR 2011, 585; BeckOK-BGB/Bettin Stand 1. Mai 2013 § 1779 Rn. 7; aA MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1779 Rn. 22).
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Daraus folge aber nach dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers keine zur Beschwerde berechtigende Rechtsposition (Verweis auf BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris, Rn. 12-16; Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 214/09 -, juris, Rn. 9 ff.).

    Das Oberlandesgericht hat sich jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, der in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung zu § 20 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG annimmt, dass auch § 59 Abs. 1 FamFG Großeltern in Verfahren, die die Bestellung eines Vormunds oder Ergänzungspflegers für ihr Enkelkind zum Gegenstand haben, grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis einräumt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 214/09 -, juris; Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris).

    Sie beruht auf nachvollziehbarer systematischer Auslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris, Rn. 16) und trägt dem legitimen Ziel des Gesetzgebers Rechnung, den Kreis der Beschwerdeberechtigten überschaubar zu halten, um eine zügige Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, was in sorgerechtlichen Verfahren von besonderem Gewicht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 214/09 -, juris, Rn. 10).

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 391/16

    Kindschaftssache: Befristete Erinnerung gegen die Bestellung eines

    Die Rechtspflegererinnerung ist danach immer dann eröffnet, wenn die Entscheidung, hätte sie ein Richter erlassen, im konkreten Fall unanfechtbar wäre (vgl. MünchKommZPO/Lipp 5. Aufl. § 573 Rn. 11), etwa weil von vornherein kein statthaftes Rechtsmittel gegeben ist oder ein statthaftes Rechtsmittel aus anderen Gründen unzulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 - FamRZ 2013, 1380 Rn. 26).

    Auch der Senat hat im Hinblick auf die Rechtschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG bereits mehrfach die Statthaftigkeit einer Rechtspflegererinnerung bei einer ansonsten unanfechtbaren Entscheidung bejaht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 - FamRZ 2008, 1433 Rn. 15; vom 15. August 2012 - XII ZB 442/11 - NJW-RR 2012, 1476 Rn. 11 und vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 - FamRZ 2013, 1380 Rn. 26).

  • BGH, 21.07.2020 - II ZB 26/19

    Zurückweisung einer von sämtlichen Gesellschaftern einer

    Die für nur auf Antrag zu erlassende Beschlüsse geltende Regelung in § 59 Abs. 2 FamFG begründet keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern begrenzt lediglich die grundsätzlich bestehende Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11, FamRZ 2012, 1131 Rn. 8; Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13, FamRZ 2013, 1380 Rn. 11; Beschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13, FamRZ 2015, 42 Rn. 20; Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14, FamRZ 2015, 1787 Rn. 12).
  • BGH, 18.12.2019 - XII ZB 445/18

    Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen eine Entscheidung des Familiengerichts

    Pflegeeltern sind gegen eine Entscheidung des Familiengerichts über die Auswahl des Ergänzungspflegers nicht beschwerdebefugt (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98, FamRZ 2000, 219 und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01, FamRZ 2004, 102; im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13, FamRZ 2013, 1380 und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09, FamRZ 2011, 552).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, genügt selbst das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds grundsätzlich nicht, um die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG zu begründen (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 - FamRZ 2013, 1380 Rn. 12 ff. und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - FamRZ 2011, 552 Rn. 9).

  • OLG Köln, 19.09.2013 - 10 UF 16/13
    Dem hat der Gesetzgeber mit dem sogenannten Verwandtenprivileg aus § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB Rechnung getragen, wonach bei der Auswahl des Vormunds namentlich die Verwandtschaft mit dem Mündel zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris-Datenbank Tz. 13).

    Auch daraus ergibt sich aber keine zur Beschwerde berechtigende subjektive Rechtsposition gemäß § 59 Abs. 1 FamFG, wie der Bundesgerichtshof in systematischer Auslegung dieser Vorschrift, ebenso wie zur entsprechenden Vorgängerregelung des § 20 Abs. 1 FGG, im Einzelnen dargelegt hat (vgl. BGH FamRZ 2011, 552, juris Tz. 16 f.; Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris-Datenbank Tz. 12 ff.; ebenso OLG Frankfurt MDR 2012, 1466, juris Tz. 9 f.; ferner OLG Hamm FamFR 2011, 142, juris Tz. 2).

    Der dadurch formell beschwerte Antragsteller ist nur dann beschwerdeberechtigt, wenn er zugleich materiell beschwert, also durch die erstinstanzliche Entscheidung in einem subjektiven Recht beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013, a.a.O. Tz. 11 mwNachw; OLG Frankfurt MDR 2012, 1466, juris Tz. 11).

  • BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13

    Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft:

    c) Die nur für Antragsverfahren geltende Regelung in § 59 Abs. 2 FamFG begründet schließlich keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich die Begrenzung einer grundsätzlich bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 - FamRZ 2013, 1380 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8).
  • OLG Hamm, 10.07.2014 - 15 W 73/14

    Beschwerde; Zulässigkeit; Sicherungsanordnung; Nachlassgericht

    Der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 RPflG ist dabei nicht auf Fallkonstellationen beschränkt, in denen der Beschwerdewert nicht erreicht wird (BGH FamRZ 2008, 1433 für das vereinfachte Unterhaltsverfahren nach §§ 645 ff. ZPO; BGH MDR 2013, 1060 für das Vormundschaftsrecht; Keidel=Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage, Anhang zu § 58 Rn.2).

    Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH MDR 2013, 1060), der sich der Senat anschließt, sind an das Vorliegen einer Erinnerungsbefugnis, die entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG gegeben sein muss, geringere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen der Beschwerdebefugnis.

  • OLG Koblenz, 15.01.2018 - 9 WF 12/18

    Sorgerechtsverfahren: Anspruch einer Großmutter auf Gewährung von

    Dabei kann dahinstehen, ob im Falle der Benennung eines Großelternteils als Vormund im Sinne des § 1776 BGB ein eigenes subjektiv-öffentliches Recht des Benannten auf Bestellung zum Vormund entsteht (vgl. insoweit BGH, FGPrax 2013, 211, 213; OLG Hamm, FamRZ 2012, 799, 799, jew. m.w.N.).

    Das berechtigte Interesse der Antragstellerin an der Entscheidung, zum Vormund oder Ergänzungspfleger ihrer Enkelkinder ernannt zu werden, begründet jedenfalls für sich genommen kein subjektives Recht (vgl. BGH, FGPrax 2013, 211, 212, Rdnr. 14, m.w.N.; OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2016 - 4 WF 162/15 -, juris, Rdnr. 9).

  • OLG Saarbrücken, 24.07.2014 - 6 UF 48/14

    Vormundschaft über ein minderjähriges Kind nach Entziehung der elterlichen Sorge:

    Das in §§ 1776, 1777 BGB geregelte Benennungsrecht der Eltern ist auf die Fälle beschränkt, in denen die elterliche Sorge durch den Tod des Sorgerechtsinhabers endet (BGH FamRZ 2013, 1380; OLG Brandenburg ZKJ 2012, 312).

    Dem hat der Gesetzgeber mit dem sog. Verwandtenprivileg aus § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB Rechnung getragen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1380), wonach bei der Auswahl des Vormunds namentlich die Verwandtschaft mit dem Kind zu berücksichtigen ist.

  • OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13

    Entscheidung zur Auswahl des Vormunds: Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern;

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2013 (FamRZ 2013, 1380 ff., zitiert nach Juris, ebenso bereits BGH FamRZ 2011, 552, 553 Rn. 16 unter Verweis auf BT-Drs. 13/11035 S. 26 f.) ausgeführt, allein der Umstand, dass die Großeltern (die im Verfahren des Bundesgerichtshofs gleichzeitig die Pflege des Kindes übernommen hatten) beim Amtsgericht die Übertragung der Vormundschaft beantragt hätten und dieser Antrag zurückgewiesen worden sei, begründe die Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 FamFG nicht.

    Die fehlende materielle Beschwer ergebe sich aus einer systematischen Auslegung des Vorschrift des § 59 Abs. 1 FamFG (BGH FamRZ 2013, 1380 ff., Rn. 16; BGH FamRZ 2011, 552 ff. Rn. 12).

  • OLG Hamm, 19.12.2014 - 14 WF 224/14

    Rechtsmittelzug, VKH-Verfahren, sofortige Beschwerde, Beschwerdebefugnis,

  • OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 5 WF 292/16

    Zur Beschwerdebefugnis nach § 59 FamFG

  • OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 16 WF 292/5

    Zulässigkeit der Beschwerde einer Miterbin gegen die Ablehnung sorgerechtlicher

  • OLG Karlsruhe, 09.04.2019 - 20 UF 39/19

    Sorgerechtsverfahren: Beschwerdebefugnis der Großeltern mit dem Ziel der

  • OLG Nürnberg, 14.03.2014 - 11 WF 141/14

    Bestellung des Jugendamtes zum Vormund eines minderjährigen Kindes:

  • OLG Nürnberg, 24.08.2018 - 11 WF 901/18

    Keine Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen die Ablehnung der Entlassung des

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2023 - 16 UF 69/23

    Beschwerdeberechtigung eines früheren Pflegevaters

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2013 - 6 UF 132/13

    Sorgerechtsverfahren: Beteiligung der Pflegeeltern zum Wohle des Kindes;

  • OLG Saarbrücken, 14.10.2013 - 6 UF 160/13

    Auswahl des Pflegers für ein minderjähriges Kind: Ablehnung der Bestellung der

  • AG Büdingen, 14.10.2015 - 55 F 539/15

    Zur Behandlung eines unzulässigen Antrages einer Großmutter auf Übertragung der

  • OLG Bremen, 27.01.2016 - 4 WF 162/15

    Zulässigkeit der Beschwerde der als Vormund in Betracht kommenden Großmutter im

  • OLG Hamm, 27.10.2023 - 6 UF 104/22
  • OLG Saarbrücken, 16.05.2023 - 6 UF 60/23

    Pflegschaftssache: Pflegschaftszuständigkeit des Jugendamts bei tatsächlichem

  • KG, 19.03.2018 - 19 W 127/17

    Beschwerdebefugnis gegen Ablehnung der Einziehung eines Erbscheines

  • OLG Nürnberg, 05.01.2015 - 10 WF 970/14

    Ergänzungspflegschaft im Sorgerechtsverfahren: Entlassung von Mitarbeitern eines

  • OLG Hamm, 07.03.2014 - 14 UF 49/14

    Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern gegen die Zurückweisung ihres Antrags

  • OLG Rostock, 01.12.2021 - 10 UF 104/21

    Anordnung der Amtsvormundschaft: Beschwerderecht der durch letztwillige Verfügung

  • OLG Nürnberg, 28.04.2022 - 7 UF 331/22

    Beschwerdeberechtigung der Großmutter bei teilweisem Sorgerechtsentzug

  • OLG Brandenburg, 18.05.2018 - 9 UF 72/18

    Stiefgroßvater bezüglich Einsetzung als Ergänzungspfleger eines minderjährigen

  • OLG Brandenburg, 10.08.2020 - 9 UF 131/20
  • OLG Brandenburg, 22.09.2022 - 9 UF 117/22

    Beschwerderecht in familienrechtlichen Verfahren Vorliegen einer für eine

  • OLG Bamberg, 10.01.2022 - 7 UF 263/21

    Zur Anfechtbarkeit der Vormundauswahl im Wege der Erinnerung

  • OLG Brandenburg, 11.08.2020 - 9 UF 131/20
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Rechtsprechung
   BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,42828
BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12 (https://dejure.org/2012,42828)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2012 - IX ZR 56/12 (https://dejure.org/2012,42828)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 56/12 (https://dejure.org/2012,42828)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 83 Abs 1 S 1 InsO, § 129 InsO, §§ 129 ff InsO, § 2290 BGB
    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 83 Abs. 1 S. 1, 129 ff.; BGB § 2290
    Insolvenzanfechtung der Aufhebung eines Erbvertrags

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Insolvenzanfechtung der Mitwirkung des Vertragserben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung

  • zvi-online.de

    InsO § 83 Abs. 1 Satz 1, §§ 129 ff.; BGB § 2290
    Keine Insolvenzanfechtung der Mitwirkung des Vertragserben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    InsO § 83 Abs. 1
    Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Erbrecht - Mitwirkung des Erben an der Aufhebung der Erbeinsetzung

  • Der Betrieb

    Keine Insolvenzanfechtung der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine Anfechtung eines Erbvertrags durch Insolvenzverwalter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vertragserbe im Insolvenzverfahren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung ist höchstpersönlich und nicht anfechtbar

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Anfechtung eines Erbvertrags durch Insolvenzverwalter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter kann Mitwirkung des Vertragserben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung nicht anfechten

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Erbrechtlicher Erwerb vor oder während des Insolvenzverfahrens - Wann fällt was in die Insolvenzmasse - Wann Insolvenzanfechtung nicht möglich ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 692
  • ZIP 2013, 272
  • MDR 2013, 302
  • DNotZ 2013, 541
  • NZI 2013, 137
  • FamRZ 2013, 373
  • WM 2013, 229
  • DB 2013, 285
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.03.2011 - IX ZB 168/09

    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensphase: Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12
    Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09, NJW 2011, 2291 Rn. 6) ausschließlich dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 InsO).

    Aus den nämlichen Gründen begeht der Erbe auch keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn er die ihm in der Wohlverhaltensperiode angefallene Erbschaft ausschlägt (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09, NJW 2011, 2291 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Leipold, aaO, § 1942 Rn. 14).

    Auch die Ausschlagung des Vermächtnisses und der Verzicht stellen folgerichtig keine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, NZI 2009, 563 Rn. 13; vom 10. März 2011, aaO; Uhlenbruck, aaO, § 83 Rn. 11; Uhlenbruck/Hirte, aaO, § 129 Rn. 100; HK-InsO/Kayser, § 83 Rn. 6; HK-InsO/Kreft, § 129 Rn. 19; HmbKomm-InsO/ Streck, aaO, § 295 Rn. 10).

  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 196/08

    Qualifizierung eines Verzichts auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

    Auszug aus BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12
    Auch die Ausschlagung des Vermächtnisses und der Verzicht stellen folgerichtig keine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, NZI 2009, 563 Rn. 13; vom 10. März 2011, aaO; Uhlenbruck, aaO, § 83 Rn. 11; Uhlenbruck/Hirte, aaO, § 129 Rn. 100; HK-InsO/Kayser, § 83 Rn. 6; HK-InsO/Kreft, § 129 Rn. 19; HmbKomm-InsO/ Streck, aaO, § 295 Rn. 10).

    Deswegen stellt der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase ebenfalls keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, NZI 2009, 563 Rn. 7; vom 16. Juli 2009 - IX ZB 72/09, ZInsO 2009, 1831 Rn. 10).

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 42/05

    Rechtsfolgen der Insolvenz des Erben für den Nachlass

    Auszug aus BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12
    Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachlass endgültig Bestandteil der Insolvenzmasse, aus der die Nachlassgläubiger und die Eigengläubiger des Erben (Erbengläubiger) zu befriedigen sind, sofern nicht eine Trennung der Vermögensmassen durch Insolvenzverwalter, Erben oder Nachlassgläubiger herbeigeführt wird (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05, BGHZ 167, 352 Rn. 10 f; vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, 5. Aufl., § 1942 Rn. 14; vgl. für die Einzelvollstreckung § 778 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung wegen einer Verbindlichkeit des Erben in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig ist).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZB 249/07

    Zeitpunkt der Geltung von Obliegenheiten des Schuldners gem. § 295

    Auszug aus BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12
    Als pfändbares Vermögen gehört der Anspruch nur vorläufig zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 186 ff; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, NZI 2009, 191 Rn. 14; vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08, WM 2009, 710 Rn. 7, 18 ff; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, NJW 2011, 1448 Rn. 8).
  • BGH, 02.12.2010 - IX ZB 184/09

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Behandlung eines während des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12
    Als pfändbares Vermögen gehört der Anspruch nur vorläufig zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 186 ff; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, NZI 2009, 191 Rn. 14; vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08, WM 2009, 710 Rn. 7, 18 ff; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, NJW 2011, 1448 Rn. 8).
  • BGH, 26.02.2009 - VII ZB 30/08

    Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs vor vertraglicher Anerkennung oder

    Auszug aus BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12
    Als pfändbares Vermögen gehört der Anspruch nur vorläufig zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 186 ff; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, NZI 2009, 191 Rn. 14; vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08, WM 2009, 710 Rn. 7, 18 ff; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, NJW 2011, 1448 Rn. 8).
  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 58/09

    Insolvenzanfechtung: Widerlegliche Vermutung eines

    Auszug aus BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12
    Da der wirtschaftliche Vorgang vollständig und richtig zu erfassen ist, darf eine einheitlich angelegte Vermögenszuwendung nicht sinnentstellend in verschiedene Einzelteile zerlegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, NZI 2010, 738 Rn. 9; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZA 14/10, WM 2011, 276 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 55 f mwN).
  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 116/92

    Eingeschränkte Pfändung des Pflichtteilsanspruches vor vertraglicher Anerkennung

    Auszug aus BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12
    Als pfändbares Vermögen gehört der Anspruch nur vorläufig zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 186 ff; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, NZI 2009, 191 Rn. 14; vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08, WM 2009, 710 Rn. 7, 18 ff; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, NJW 2011, 1448 Rn. 8).
  • BGH, 19.03.1992 - IX ZR 14/91

    Rückgewähr eines Miterbenanteils bei Nachlaßgrundstück

    Auszug aus BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12
    Die Ausschlagung einer Erbschaft ist der Insolvenzanfechtung entzogen (BGH, Urteil vom 19. März 1992 - IX ZR 14/91, ZIP 1992, 558, 561), auch wenn der Ausschlagende im Einvernehmen mit dem an seine Stelle tretenden Erben mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat.
  • BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88

    Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben; Nachlaßerbenschulden als

    Auszug aus BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12
    Insbesondere ist eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 2115 Satz 1 BGB; vgl. zu § 773 ZPO BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 182; MünchKomm-BGB/Grunsky, § 2115 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 3. Aufl., § 773 Rn. 6).
  • BGH, 06.05.1997 - IX ZR 147/96

    Anfechtbarkeit des Unterlassens der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 72/09

    Anforderungen an die Begründetheit einer der Rechtsbeschwerde unterliegenden

  • BGH, 21.12.2010 - IX ZA 14/10

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei mehreren, gleichzeitig

  • BGH, 16.03.2022 - IV ZB 27/21

    Recht zur Ausschlagung der Erbschaft als ein allein dem Erben bzw. seinen

    Fortgesetzte Gütergemeinschaft">83 Abs. 1 InsO steht die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft wegen ihrer höchstpersönlichen Natur ausschließlich dem Schuldner im Insolvenzverfahren zu (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 56/12, ErbR 2013, 148 Rn. 11; Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09, ZEV 2011, 327 Rn. 6).
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.10.2021 - 12 Ns 511 Js 2080/19

    Pflichtwidriges Verschweigen eines Vermögensgegenstandes im Insolvenzverfahren

    Damit fiel der Nachlass aber auch schon vorläufig - auflösend bedingt durch eine Ausübung des Ausschlagungsrechts - in die Masse (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 56/12, juris Rn. 11), sodass schon hierüber vom Angeklagten ungefragt Auskunft zu erteilen war.
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2020 - 12 U 48/19

    Nicht notwendigerweise Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des

    Da der wirtschaftliche Vorgang vollständig und richtig zu erfassen ist, darf eine einheitlich angelegte Vermögenszuwendung nicht sinnentstellend in verschiedene Einzelteile zerlegt werden (BGH, Urt. v. 20.12.2012 - IX ZR 56/12, Rn. 7, juris zur Insolvenzanfechtung).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8563
BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11 (https://dejure.org/2013,8563)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11 (https://dejure.org/2013,8563)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11 (https://dejure.org/2013,8563)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43c Abs 1 BRAO, § 43c Abs 2 BRAO, § 5 Abs 1 Buchst m FAO, § 5 Abs 4 FAO, § 5 S 1 Buchst m FAO vom 01.01.2008
    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Anwendung der Gewichtungsregelung; Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen; Mindergewichtung bei Wiederholungsfällen; richterliche Überprüfbarkeit der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer in Bezug auf die Höher- oder ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Richterliche Nachprüfung einer Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

  • zip-online.de

    Zur Gewichtung der Fälle für den Nachweis der praktischen Erfahrung eines Fachanwalts

  • Anwaltsblatt

    § 43 BRAO, Art 12 GG
    Fallgewichtung für Fachanwaltstitel: Zulässig in überprüfbaren Grenzen

  • Anwaltsblatt

    § 43 BRAO, Art 12 GG
    Fallgewichtung für Fachanwaltstitel: Zulässig in überprüfbaren Grenzen

  • rewis.io

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Anwendung der Gewichtungsregelung; Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen; Mindergewichtung bei Wiederholungsfällen; richterliche Überprüfbarkeit der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer in Bezug auf die Höher- oder ...

  • VersR (via Owlit)

    BRAO § 43 c; FAO § 5 Abs. 1; FAO § 5 Abs. 4; FAO a. F. § 5 S. 1; FAO a. F. § 5 S. 3; GG Art. 12; GG Art. 20
    Die Gewichtungsregelung nach Bedeutung und Umfang und Schwierigkeit einzelner vom Anwalt vorgelegter Fälle ist verfassungskonform

  • BRAK-Mitteilungen

    Zur Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO

  • rechtsportal.de

    FAO § 5 Abs. 1; FAO § 5 Abs. 4; BRAO § 43c Abs. 1
    Richterliche Nachprüfung einer Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Fachanwaltsantrag: Was muss die Fallliste enthalten?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewichtung der Fallzahlen angehender Fachanwälte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einzelfallbezogene Bewertung der eingereichten Fälle für Fachanwaltsanerkennung ist nicht zu beanstanden

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Fachanwaltsantrag: Was muss die Fallliste enthalten? (IBR 2013, 1258)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Fachanwaltsantrag: Was ist ein durchschnittlicher Fall? (IBR 2013, 1259)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Fachanwaltsantrag: Wie sind Wiederholungsfälle zu bewerten? (IBR 2013, 1260)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 197, 118
  • NJW 2013, 1599
  • ZIP 2013, 1074
  • MDR 2013, 746
  • FamRZ 2013, 1038
  • VersR 2013, 1461
  • AnwBl 2013, 464
  • AnwBl Online 2013, 165
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 29/96

    Berechtigung der Ladung zu einem Fachgespräch

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist auch in Bezug auf die Höher- oder Mindergewichtung rechtlich gebunden und unterliegt einschließlich der ihr vorausgehenden Würdigung des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996, AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307; vom 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).

    (1) Die Vorschriften des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen haben die Feststellung der vom Bewerber nachzuweisenden Kenntnisse und Erfahrungen in hohem Maße formalisiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636).

    Die darin zum Ausdruck kommende schematische Betrachtungsweise entspricht der sowohl vom Gesetzgeber als auch vom Satzungsgeber verfolgten Zielsetzung, die Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c BRAO) nicht sehr hoch anzusetzen (vgl. BT-Drucks. 12/1710, S. 8; Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO [jeweils zum RAFachBezG]; vgl. Henssler/Prütting/Stobbe, aaO, § 1 FAO Rn. 8).

    Diese Aufgabe kam zunächst § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG zu (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO), der vorsah, dass die Bedeutung einzelner Fälle (Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit) zu einer anderen Gewichtung führen konnte.

    Da sich diese Fallzahlen - wie gerade die Wertung des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) zeigt - auf Mandate von durchschnittlichem Zuschnitt beziehen, muss der Bewerber vielmehr zusätzlich, etwa durch einen hinreichend aussagekräftigen Fallbeschrieb, belegen, dass den bearbeiteten Fällen insgesamt betrachtet mindestens das gleiche Gesamtgewicht wie der vorgegebenen Anzahl durchschnittlicher Mandate zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO).

    Die Regelung geht dabei von Fällen aus, die gemessen an ihrer Bedeutung, ihrem Umfang und ihrem Schwierigkeitsgrad von durchschnittlichem Gewicht sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO [zu § 5 FAO]; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO [jeweils zu § 9 RAFachBezG]).

    Diese Beurteilung hat sich nicht an den Erwartungen eines erfahrenen Fachanwalts, sondern daran auszurichten, was bei einer Allgemeinpraxis als durchschnittlicher Fall aus dem betreffenden Fachgebiet zu gelten hat (vgl. § 2 Abs. 2 FAO; vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO).

    Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist in vollem Umfang rechtlich gebunden und unterliegt daher auch hinsichtlich der ihr vorausgehenden Würdigung und Verfahrensweise des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zum RAFachBezG]; vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO [zur FAO]).

    Die vom Fachausschuss vorzunehmende Tatsachenaufklärung sowie die ihm bei der Beurteilung der praktischen Erfahrungen des Bewerbers obliegende rechtliche Wertung betreffen keine Fragen, die sich ihrer Natur nach einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle entziehen (Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zum RAFachBezG]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO [zur FAO]).

    Es entspricht daher gefestigter Senatsrechtsprechung, dass die Rechtsanwaltskammer die Bedeutung, den Umfang und die Schwierigkeit der eingereichten Fälle zu gewichten und zu berücksichtigen hat, was bei den Bewerbern dazu führen kann, dass wegen besonders umfangreicher und schwieriger Mandate schon eine geringere Anzahl genügt und bei vielen gleichgelagerten, einfachen Verfahren die vorgegebene Fallzahl überschritten sein muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, aaO [zu § 5 FAO]; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zu § 9 RAFachBezG]; vgl. auch Feuerich/Weyland/Vossebürger, aaO Rn. 18).

  • BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 48/08

    Voraussetzungen der Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Erbrecht

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Eine - auch erhebliche - Mindergewichtung ist vorzunehmen, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2009, AnwZ (B) 48/08, FamRZ 2009, 1320 Rn. 21, 30 f.).

    Denn hierfür reicht bereits aus, dass auch erbrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spielen" (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, FamRZ 2009, 1320 Rn. 9; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff. [zum Arbeitsrecht]).

    An die Prüfung, wie viele Fälle aus dem betreffenden Fachgebiet der Anwalt vorgelegt hat, schließt sich daher zwingend die nach § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) gebotene einzelfallbezogene Bewertung der jeweiligen Fälle an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, aaO; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 19 f.; Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl., § 5 FAO Rn. 23).

    In die letztgenannte Kategorie sind etwa Fälle einzuordnen, bei denen sich eine Rechtsfrage stellt, die bereits wiederholt in anderen Fällen aufgeworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 26 ff. einerseits und Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 21 andererseits).

    Der Senat hat dementsprechend eine Herabstufung des Fallgewichts in einer Erbrechtssache nicht schon deswegen vorgenommen, weil sich die erbrechtliche Problematik auf die Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB beschränkte (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 19 ff.).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich dann, wenn sich dem Bewerber in unterschiedlichen Fällen dieselben fachrechtlichen Fragen gestellt haben, eine Mindergewichtung der Wiederholungsfälle (nicht des ersten Falles) zwar in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 18, 21), aber nicht zwingend ist.

    Eine - auch erhebliche - Mindergewichtung ist aber dann gerechtfertigt und geboten, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder weil sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 21, 30 f.).

    Weiter geht die Beklagte in ihrer Auffassung fehl, dass eine Mindergewichtung (vgl. etwa die von ihr mindergewichteten Fälle Nr. 1, 2, 6, 8 bis 11, 13, 15, 19, 25, 28, 34, 37, 40, 44, 45 aus der Teilliste "Beratungen") stets vorzunehmen sei, wenn eine einfach gelagerte und damit ohne großen zeitlichen Aufwand zu beantwortende Rechtsfrage zu beurteilen gewesen sei (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 19 ff.).

    Dass es sich hierbei um eine einfache Fragestellung handelte, rechtfertigt nicht die von der Beklagten vorgenommene Herabstufung auf den Faktor 0, 2. Die Beklagte hat hierbei verkannt, dass sich die vom Senat im Beschluss vom 20. April 2009 (AnwZ (B) 48/08, aaO) gebilligte Mindergewichtung auf 0, 2 auf besonders gelagerte Fallgestaltungen (eng miteinander verknüpfte Wiederholungsfälle) bezogen hat.

  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 85/09

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Höhergewichtung von Fällen mit mehreren

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Für eine Anerkennung dieses Verfahrens als Erbrechtsfall müsste im Referenzzeitraum (hier: 11. September 2005 bis 10. September 2008) eine Frage aus dem in § 14f FAO a.F. näher beschriebenen Fachgebiet des Erbrechts bearbeitet worden sein (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, NJW-RR 2011, 279 Rn. 10 m.w.N.).

    Eine solche Bearbeitung hat der Kläger aber zu keinem Zeitpunkt dargelegt, auch nicht in dem in der Berufungserwiderung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 15. Juni 2010 (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 11).

    Fall Nr. 2 hatte eine Kostenbeschwerde gemäß § 20a Abs. 2, § 13a FGG zum Gegenstand; dass er in diesem Zusammenhang eine erbrechtliche Frage bearbeitet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 10 m.w.N.), hat der Kläger nicht (hinreichend) dargetan.

    Aus dem Fallbeschrieb und den hierzu vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass im Referenzzeitraum, also ab dem 11. September 2005, eine erbrechtliche Fragestellung behandelt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO m.w.N.).

    Auch die den §§ 8, 9 RAFachBezG nachempfundenen Regelungen der §§ 4, 5 FAO begnügen sich mit einem formalisierten Nachweis der für die Erlangung einer Fachanwaltsqualifikation erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 10).

    Der Senat hat dementsprechend schon mehrfach entschieden, dass die Vorschrift des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) keine Handhabe bietet, eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit losgelöst vom einzelnen Fall höher oder niedriger zu gewichten (Senatsbeschlüsse vom 8. November 2004 - AnwZ (B) 84/03, NJW 2005, 214, 215; vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 28; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 5).

    Die Regelung geht dabei von Fällen aus, die gemessen an ihrer Bedeutung, ihrem Umfang und ihrem Schwierigkeitsgrad von durchschnittlichem Gewicht sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO [zu § 5 FAO]; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO [jeweils zu § 9 RAFachBezG]).

    Zu der erstgenannten Fallgestaltung zählen etwa die Verfahren, die in eine höhere Instanz gelangen; hier liegt entweder ein noch durchschnittlicher oder ein schon überdurchschnittlicher Fall vor (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 5 ff.).

  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05

    Gewichtung der Fälle für die Erlangung der Fachanwalts-Qualifikation; Begriff des

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Unter einem Fall ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und Beteiligten verschieden sind (Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 12 m.w.N.).

    Denn gemäß § 5 Satz 3 FAO a.F. (heute § 5 Abs. 4 FAO) können Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 17).

    Der Senat hat dementsprechend schon mehrfach entschieden, dass die Vorschrift des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) keine Handhabe bietet, eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit losgelöst vom einzelnen Fall höher oder niedriger zu gewichten (Senatsbeschlüsse vom 8. November 2004 - AnwZ (B) 84/03, NJW 2005, 214, 215; vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 28; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 5).

    In die letztgenannte Kategorie sind etwa Fälle einzuordnen, bei denen sich eine Rechtsfrage stellt, die bereits wiederholt in anderen Fällen aufgeworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 26 ff. einerseits und Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 21 andererseits).

    Vielmehr besteht eine Wechselwirkung zwischen der praktischen Erfahrung und der Wiederholbarkeit der Fälle; je mehr praktische Erfahrung der Bewerber hat, umso wahrscheinlicher ist es, dass er wiederholt dieselben Rechtsfragen zu beurteilen hat (Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 28).

    Zu beachten ist schließlich auch der schon erwähnte Umstand, dass Bezugspunkte für die Gewichtung nicht der Umfang und die Schwierigkeiten der im maßgeblichen Beurteilungszeitraum entfalteten anwaltlichen Tätigkeit ist, sondern die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles insgesamt (Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 17).

  • BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01

    Überprüfung der Qualifikation eines Fachanwalts-Bewerbers durch den Fachausschuß

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist auch in Bezug auf die Höher- oder Mindergewichtung rechtlich gebunden und unterliegt einschließlich der ihr vorausgehenden Würdigung des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996, AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307; vom 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).

    aa) Die materiellen Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c BRAO) sind in §§ 2 ff. FAO im Rahmen der verliehenen Satzungskompetenz (§ 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BRAO) in Anlehnung an die aufgehobenen Bestimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369 ff.) geregelt worden (Senatsbeschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742).

    Auch die den §§ 8, 9 RAFachBezG nachempfundenen Regelungen der §§ 4, 5 FAO begnügen sich mit einem formalisierten Nachweis der für die Erlangung einer Fachanwaltsqualifikation erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 10).

    Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist in vollem Umfang rechtlich gebunden und unterliegt daher auch hinsichtlich der ihr vorausgehenden Würdigung und Verfahrensweise des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zum RAFachBezG]; vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO [zur FAO]).

    Die vom Fachausschuss vorzunehmende Tatsachenaufklärung sowie die ihm bei der Beurteilung der praktischen Erfahrungen des Bewerbers obliegende rechtliche Wertung betreffen keine Fragen, die sich ihrer Natur nach einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle entziehen (Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zum RAFachBezG]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO [zur FAO]).

  • BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 33/97

    Voraussetzung für die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" -

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    (1) Die Vorschriften des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen haben die Feststellung der vom Bewerber nachzuweisenden Kenntnisse und Erfahrungen in hohem Maße formalisiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636).

    Die darin zum Ausdruck kommende schematische Betrachtungsweise entspricht der sowohl vom Gesetzgeber als auch vom Satzungsgeber verfolgten Zielsetzung, die Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c BRAO) nicht sehr hoch anzusetzen (vgl. BT-Drucks. 12/1710, S. 8; Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO [jeweils zum RAFachBezG]; vgl. Henssler/Prütting/Stobbe, aaO, § 1 FAO Rn. 8).

    Da sich diese Fallzahlen - wie gerade die Wertung des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) zeigt - auf Mandate von durchschnittlichem Zuschnitt beziehen, muss der Bewerber vielmehr zusätzlich, etwa durch einen hinreichend aussagekräftigen Fallbeschrieb, belegen, dass den bearbeiteten Fällen insgesamt betrachtet mindestens das gleiche Gesamtgewicht wie der vorgegebenen Anzahl durchschnittlicher Mandate zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO).

    Die Regelung geht dabei von Fällen aus, die gemessen an ihrer Bedeutung, ihrem Umfang und ihrem Schwierigkeitsgrad von durchschnittlichem Gewicht sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO [zu § 5 FAO]; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO [jeweils zu § 9 RAFachBezG]).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber dementsprechend nicht, einen Tatbestand mit genau erfassbaren Merkmalen zu umschreiben; gesetzliche Vorschriften brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfGE 78, 205, 212; 87, 234, 263 f.; 93, 213, 238; 117, 71, 111; BVerfG, NJW 2000, 2187).

    Dies ist schon dann anzunehmen, wenn sich der Regelungsgehalt der Norm im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden feststellen lässt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 102, aaO; 110, 33, 56 f.; 117, 71, 111 f.; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 (10/08, 11/08, 12/08), juris Rn. 91; jeweils m.w.N.).

    Zur Anwendung der in § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) aufgeführten Kriterien hat die Rechtsprechung eine umfangreiche Kasuistik entwickelt (vgl. zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe durch eine gefestigte Rechtsprechung BVerfGE 86, 288, 311; 117, 71, 112).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Dabei kann der objektiven Bedeutung der Sache allerdings auch Indizwirkung für den Umfang und die Schwierigkeit des Falles zukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89, juris Rn. 38 zur Streitwertregelung des § 48 Abs. 2 WEG a.F.).

    Im anwaltlichen Gebührenrecht dient eine Begrenzung der Rahmengebühren nach oben dazu, sicherzustellen, dass den Rechtsuchenden der Zugang zur Rechtspflege nicht in wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89, juris Rn. 33, 37 [zu der Streitwertregelung des § 48 Abs. 2 WEG a.F.]; vgl. ferner BVerfGE 50, 217, 231).

    Die Untergrenze der Rahmengebühren soll dagegen im Interesse der Berufsfreiheit der Rechtsanwälte gewährleisten, dass sie aus ihrem Gebührenaufkommen nach einer Mischkalkulation sowohl ihren Kostenaufwand als auch ihren Lebensunterhalt bestreiten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89, aaO Rn. 37).

  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 41/00

    Berücksichtigung von Zeiten als Syndikusanwalt beim Erwerb einer

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Dabei sollten die besonderen praktischen Erfahrungen nach der bis zum Jahr 2002 geltenden Fassung des § 5 FAO - ebenso wie bei der Vorläuferregelung des § 9 Abs. 1 RAFachBezG - "in der Regel" nachgewiesen sein, wenn der Bewerber die vorgegebene Anzahl von Fällen selbständig bearbeitet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131).

    An die Prüfung, wie viele Fälle aus dem betreffenden Fachgebiet der Anwalt vorgelegt hat, schließt sich daher zwingend die nach § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) gebotene einzelfallbezogene Bewertung der jeweiligen Fälle an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, aaO; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 19 f.; Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl., § 5 FAO Rn. 23).

    Es entspricht daher gefestigter Senatsrechtsprechung, dass die Rechtsanwaltskammer die Bedeutung, den Umfang und die Schwierigkeit der eingereichten Fälle zu gewichten und zu berücksichtigen hat, was bei den Bewerbern dazu führen kann, dass wegen besonders umfangreicher und schwieriger Mandate schon eine geringere Anzahl genügt und bei vielen gleichgelagerten, einfachen Verfahren die vorgegebene Fallzahl überschritten sein muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, aaO [zu § 5 FAO]; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zu § 9 RAFachBezG]; vgl. auch Feuerich/Weyland/Vossebürger, aaO Rn. 18).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber dementsprechend nicht, einen Tatbestand mit genau erfassbaren Merkmalen zu umschreiben; gesetzliche Vorschriften brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfGE 78, 205, 212; 87, 234, 263 f.; 93, 213, 238; 117, 71, 111; BVerfG, NJW 2000, 2187).

    Es ist insoweit nur zu fordern, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 78, aaO; 84, 133, 149; 87, 234, 263; 102, 254, 337).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 900/88

    Entziehung des Doktorgrades wegen Unwürdigkeit

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die

  • BVerfG, 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96

    Schmerzensgeld bei psychischen Gesundheitsschäden, hier: Nichtannahme einer

  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

  • BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 2124/95

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Überdehnung der

  • BGH, 08.11.2004 - AnwZ (B) 84/03

    Erwerb der Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht durch Vertretung der

  • AGH Thüringen, 15.11.2004 - AGH 2/04

    Fachanwalt - Zum Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen

  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07

    Nachweis der Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht; Bearbeitung von

  • AGH Niedersachsen, 29.08.2011 - AGH 12/10

    Anforderungen an den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen auf dem

  • AGH Niedersachsen, 18.01.2010 - AGH 18/09

    Gestattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht";

  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Dies ist schon dann anzunehmen, wenn sich der Regelungsgehalt der Norm im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden feststellen lässt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 102, 254, 337; 106, 1, 19; 110, 33, 56 f.; 117, 71, 111 f.; 131, 88, 118 f.; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 21 f.).
  • LG Berlin, 17.02.2016 - 65 S 301/15

    Wohnraummiete: Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich der Durchführung von

    Sie können hierzu insbesondere auf den Zweck und den Sinnzusammenhang des Gesetzes zurückgreifen (vgl. BVerfG Kammerbeschluss v. 30.11.1988 - 1 BvR 900/88, juris Rn. 8; BGH Urt. v. 04.11.2015 - VIII ZR 217/14, in: NJW 2016, 476, juris Rn. 30; Urt. v. 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, in: NJW 2013, 1599, juris Rn. 22; jew. m. w. N.).
  • AGH Bayern, 24.11.2022 - BayAGH III - 4 - 8/20
    Die Gerichte haben regelmäßig eigenständig zu prüfen, ob die der angefochtenen Entscheidung der Rechtsanwaltskammer zugrunde liegenden Fallbewertungen zutreffend sind (BGH, Urteil vom 08.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118, Rn. 40 bei juris).

    diese Regelung zeigt, gehen die Vorgaben des § 5 FAO von Fällen aus, die gemessen an ihrer Bedeutung, ihrem Umfang und ihrem Schwierigkeitsgrad von durchschnittlichem Gewicht sind (BGH, Urteil vom 08.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118, Rn. 33 bei juris).

    Eine - auch erhebliche - Mindergewichtung ist aber dann gerechtfertigt und geboten, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder weil sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (BGH, Urteil vom 08.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118, Rn. 38 bei juris).

    Die durch § 43c BRAO i.V.m. § 5 FAO normierten Anforderungen an die praktischen Erfahrungen des Bewerbers werden durch solche Gründe gedeckt, nämlich insbesondere das Ziel, eine herausragende Qualifikation der Fachanwaltschaft sicherzustellen, die sich deutlich von der in einer Allgemeinpraxis üblichen Anwaltstätigkeit abhebt (vgl. § 2 Abs. 2 FAO sowie BGH, Urteil vom 08.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118, Rn. 27 bei juris).

    Für die Gewichtung nach § 5 Abs. 4 FAO besteht in quantitativer Hinsicht keine rechtliche Unter- oder Obergrenze (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118, Rn. 43-45 bei juris).

    In einer späteren Entscheidung wurde lediglich betont, dass sich eine solche Mindergewichtung auf "besonders gelagerte Fallgestaltungen (eng miteinander verknüpfte Wiederholungsfälle) bezogen" habe (BGH, Urteil vom 08.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118, Rn. 51 bei juris).

    Zudem stellt diese Verfahrensregelung sicher, dass der Bewerber von einer beabsichtigten Mindergewichtung nicht überrascht wird, sondern Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme und zur Nachmeldung von weiteren Fällen erhält (BGH, Urteil vom 08.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118, Rn. 42 bei juris).

  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12

    Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht": Anforderungen an

    Lässt sich trotz aussagekräftiger Fallbeschreibung (und gegebenenfalls eingeholter Arbeitsproben) nicht abschließend beurteilen, ob sich die Rechtssache vom Durchschnitt abhebt, ist sie als durchschnittliche Angelegenheit einzuordnen und mit dem Faktor "1,0" zu bewerten (Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 33 ff.).

    Dass es sich nach Einschätzung der Beklagten hierbei um einen rechtlich einfach gelagerten Fall handelte, rechtfertigt für sich genommen keine Herabstufung auf den Faktor "0,5" (Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 37).

    Bei der Gewichtung dieses Falles ist zu berücksichtigen, dass Bezugspunkte für die Gewichtung nicht der Umfang und die Schwierigkeit der im maßgeblichen Beurteilungszeitraum entfalteten anwaltlichen Tätigkeit sind, sondern die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles insgesamt (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 39 m.w.N).

    Dies führt zwar nicht dazu, dass jedes Verfahren, das in die zweite Instanz gelangt, höher zu gewichten ist (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 34; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 5).

  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 54/13

    Verleihungsvoraussetzungen für die Fachanwaltsbezeichnung für "Urheber- und

    Etwa erforderliche Korrekturen werden durch § 5 Abs. 4 FAO ermöglicht, wonach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren (oder niedrigeren) Gewichtung führen können (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010, aaO; Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 51; Vossebürger in Feuerich/Weyland, aaO § 5 FAO Rn. 4; Hartung/Scharmer, aaO § 5 FAO Rn. 53).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 20 ff.) ist im Anschluss an die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Fälle zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Fällen zukommt, das heißt, ob Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (§ 5 Abs. 4 FAO).

  • BGH, 14.11.2018 - AnwZ (Brfg) 29/18

    Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht"durch

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem jeweils näher umschriebenen Bereich liegt, wofür es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass eine bearbeitete Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513 Rn. 22; Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 13, 15; siehe auch Urteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 11/16, juris Rn. 32 zum Fachanwalt für Medizinrecht).

    Hierbei ist zu beachten, dass - auch wenn der Qualifikationsnachweis formalisiert ist und die Anforderungen für den Erwerb eines Fachanwaltstitels nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 25 f.) - die Voraussetzungen so gestaltet sein müssen, dass eine herausragende Qualifikation der Fachanwaltschaft sichergestellt ist (Senat, aaO Rn. 27), wobei bei der Auslegung der Bestimmungen der Fachanwaltsordnung die berechtigten Erwartungen des rechtsuchenden Publikums zu berücksichtigen sind (vgl. nur Senat, Urteile vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13, NJW-RR 2015, 745 Rn. 13 und vom 20. März 2017, aaO Rn. 22; jeweils mwN).

    Zwar muss bei der Gewichtung der einzelne Fall ins Auge gefasst werden und ist es - worauf der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend hinweist - nicht zulässig, für bestimmte Arten von Fällen pauschal (losgelöst vom einzelnen Fall) geringere Werte anzunehmen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 8. November 2004 - AnwZ (B) 84/03, juris Rn. 13; Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 30 mwN).

    Diese hat deshalb nicht nach "Gutdünken", sondern nach Maßgabe der hierzu in der Senatsrechtsprechung (vgl. beispielhaft nur Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 20 ff. mwN) aufgestellten Grundsätze zu erfolgen.

  • BGH, 20.10.2023 - AnwZ (Brfg) 28/23

    Erwerb eines FA-Titels: Serienfälle können geringer gewichtet werden!

    Sie ist jedoch gerechtfertigt, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt und eine gleich gelagerte rechtliche Problematik zugrunde liegt (Senat, Urteile vom 28. November 2016 - AnwZ (Brfg) 53/15, AnwBl 2017, 442 Rn. 23 und vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 38; Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt 2009, 177 Rn. 18 f., 21, 31; vgl. zu Serienfällen Scharmer in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl., § 5 FAO Rn. 413 ff.).

    Dabei ist hinsichtlich der sich wiederholenden Rechtsfragen und der ihnen zugrundeliegenden, im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalte jeweils auf das Fachgebiet abzustellen, für das besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen sind (vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 37 f.; Beschluss vom 20. April 2009, aaO (jeweils Fachgebiet Erbrecht); vgl. auch Beschluss vom 14. November 2018 - AnwZ (Brfg) 29/18, BRAK-Mitt 2019, 32 Rn. 8 ff. (Fachgebiet Medizinrecht); Scharmer, aaO Rn. 395).

        Soweit der Senat in seinem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss vom 6. März 2006 (AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 28) ausgeführt hat, es könne allgemein nicht davon ausgegangen werden, dass weniger praktische Erfahrungen erlangt würden, wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen wiederholt dieselben Rechtsfragen stellten (so auch Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 38), hat er damit seine vorangehende Feststellung begründet, dass § 5 Abs. 2 FAO (a.F.) keine Handhabe dafür biete, eine bestimmte Art der Fallbearbeitung (dort: Steuererklärungen für denselben Mandanten) allgemein - losgelöst vom einzelnen Fall - anders zu gewichten.

  • BGH, 16.12.2013 - AnwZ (Brfg) 29/12

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht: Verfassungsmäßigkeit des

    Ihr Zweck ist die Sicherung der herausragenden Qualität der Fachanwälte (siehe dazu zuletzt Senat, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, NJW 2013, 1599 Rn. 27); das darf nicht aus den Augen verloren werden.

    Zwar ist nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, NJW 2013, 1599 Rn. 20 ff.) im Anschluss an die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Fälle jeweils zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Fällen zukommt, d.h. ob Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (§ 5 Abs. 4 FAO).

  • BGH, 28.11.2016 - AnwZ (Brfg) 53/15

    Verleihungsvoraussetzungen für eine Fachanwaltsbezeichnung: Gewichtung der

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 20, 31 und vom 9. Februar 2015, aaO Rn. 63 mwN) ist im Anschluss an die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Fälle zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Fällen zukommt, das heißt ob Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (§ 5 Abs. 4 FAO; zur Verfassungsgemäßheit dieser Regelung vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 20 ff.).

    Sie ist jedoch gerechtfertigt, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt und eine gleich gelagerte rechtliche Problematik zugrunde liegt (Senat, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177, 179 f.; Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 38).

  • BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 51/12

    Anerkennung und Gewichtung von Fällen für die Fachanwaltsbezeichnung Erbrecht

    a) Der Fall 13 wird in der Liste wie folgt beschrieben: "Aus einem Erbvertrag/gemischter Schenkung mit Leibrentenverpflichtung wird neben der Rückforderung gem. § 531 II BGB hilfsweise Anspruch Leibrente, der fällig und teilweise nicht preisindiziert, teilweise gar nicht mehr gezahlt wurde, verfolgt." Für eine Anerkennung des Verfahrens als Erbrechtsfall müsste im Referenzzeitraum eine Frage aus dem in § 14f FAO a. F. näher beschriebenen Fachgebiet des Erbrechts bearbeitet worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 13).

    g) Die danach anzuerkennenden Fälle sind jeweils mit dem Faktor 1, 0 zu gewichten (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 35).

  • BGH, 27.04.2016 - AnwZ (Brfg) 3/16

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Bank- und Kapitalmarktrecht: Nachweis

  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 60/12

    Fachanwaltserwerb im Bau- und Architektenrecht: Durchführung eines Fachgesprächs

  • AGH Niedersachsen, 13.08.2018 - AGH 8/17

    Fachanwaltschaften: Besondere praktische Erfahrungen im Miet- und

  • AGH Bayern, 16.07.2018 - BayAGH III - 4 - 12/17

    Fachanwaltschaften: Besondere praktische Erfahrungen im Erbrecht

  • AGH Bayern, 16.12.2013 - BayAGH III - 4 - 1/13

    Fachanwaltschaften: Besondere praktische Erfahrungen im Arbeitsrecht

  • AGH Hamburg, 26.07.2016 - II ZU 2/14

    Voraussetzungen der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Sozialrecht:

  • AGH Niedersachsen, 22.09.2014 - AGH 5/14

    Gestattung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Erbrecht": Anforderungen an den

  • BGH, 06.07.2015 - AnwZ (Brfg) 40/14

    Befugnis eines Rechtsanwalts zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Medizinrecht"

  • BGH, 17.08.2015 - AnwZ (Brfg) 39/14

    Anerkennung mehrerer "Fälle" im Sinne der FAO im Rahmen der Prüfung zum Führen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 29.04.2022 - 1 AGH 43/21

    Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Familienrecht";

  • AGH Hessen, 14.07.2014 - 1 AGH 4/14

    Fachanwaltschaften: Nachholung einer versäumten Fortbildung

  • VG Koblenz, 05.08.2013 - 3 K 116/12

    Zur Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer gegen die Entscheidung der

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 11.03.2013 - I-2 Wx 64/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,7213
OLG Köln, 11.03.2013 - I-2 Wx 64/13 (https://dejure.org/2013,7213)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.03.2013 - I-2 Wx 64/13 (https://dejure.org/2013,7213)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. März 2013 - I-2 Wx 64/13 (https://dejure.org/2013,7213)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung der Ehe i.S.d. § 1933 S. 1 BGB

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung der Ehe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die Frau, die trotz Scheidungsantrag noch Erbin ihres Mannes werden wollte

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tod während des Scheidungsverfahrens - erbt der Ehegatte?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schon die Zustimmung zur Scheidung kann das Erbrecht ausschließen!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ehegattenerbrecht besteht nicht wenn Zustimmung zur Scheidung erfolgte - Erbrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zustimmung zur Scheidung kann Ehegattenerbrecht ausschließen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tod des Ehegatten während des Scheidungsverfahrens: Ausschluss des Ehegattenerbrechts wegen Zustimmung zur Scheidung - Besondere Formvorschriften zur Zustimmung sind nicht zu beachten/Zustimmung kann durch Ehegatte selbst erklärt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2831
  • MDR 2013, 724
  • FGPrax 2013, 175
  • FamRZ 2013, 1762
  • Rpfleger 2013, 529
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 03.12.1992 - 8 W 185/92

    Möglichkeit der Scheidung einer Ehe nach Tod eines Eheteils

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2013 - 2 Wx 64/13
    Dies folge entsprechend einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 03.12.1992 (8 W 185/92) aus § 630 Abs. 2 i. V. m. § 78 Abs. 3 ZPO.

    Zu dieser Vorschrift war anerkannt, dass die darin enthaltene Aufzählung nicht abschließend war, so dass die in § 1933 S. 1 BGB in Bezug genommene Zustimmung im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB über die darin genannten Fälle hinaus auch in einem Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsanwalts erfolgen konnte (BayObLG, FamRZ 1983, 96 [juris-Rz. 16]; OLG Frankfurt/Main, MDR 1990, 246 [juris-Rz. 24]; OLG Stuttgart, OLGZ 1993, 263 [juris-Rz. 9]; OLG München, NJW-RR 1994, 201).

  • OLG Stuttgart, 04.10.2011 - 8 W 321/11

    Erbvertrag: Wirksamkeit einer Erbeneinsetzung eines Ehegatten bei in

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2013 - 2 Wx 64/13
    Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt es nicht, die Erklärungen nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu den Voraussetzungen der Scheidung nach § 1933 S. 1 BGB zu rechnen (OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 480 ff. [juris-Rz. 44]); Leipold, a.a.O., § 1933 BGB Rn. 11).
  • OLG Köln, 22.01.2003 - 2 U 129/02

    Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsbegehren

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2013 - 2 Wx 64/13
    Eine Nichtäußerung gegenüber dem Antrag oder eine außergerichtlich gegenüber dem Antragsteller erklärte Zustimmung genügt nicht (vgl. zum Ganzen Senat NJW-RR 2003, 655, 656; Palandt/Weidlich, BGB, 72 Aufl., §§ 1933 Rn. 3 m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 15.02.1995 - 1 BvR 71/93

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts bei Tod eines

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2013 - 2 Wx 64/13
    Im Hinblick auf § 78 Abs. 3 ZPO entsprach es zudem früherer Rechtslage, dass die Zustimmungserklärung der Partei auch dann wirksam war, wenn sie in einem von ihr selbst unterzeichneten Schriftsatz an das Familiengericht enthalten war (OLG Stuttgart, a a.O., juris - Rz. 9; bestätigt durch BVerfG NJW-RR 1995, 769 ff.).
  • OLG Frankfurt, 06.04.1989 - 12 U 143/88

    Ausschluss eines Ehegattenerbrechts wegen Vorliegens der Voraussetzungen für

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2013 - 2 Wx 64/13
    Zu dieser Vorschrift war anerkannt, dass die darin enthaltene Aufzählung nicht abschließend war, so dass die in § 1933 S. 1 BGB in Bezug genommene Zustimmung im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB über die darin genannten Fälle hinaus auch in einem Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsanwalts erfolgen konnte (BayObLG, FamRZ 1983, 96 [juris-Rz. 16]; OLG Frankfurt/Main, MDR 1990, 246 [juris-Rz. 24]; OLG Stuttgart, OLGZ 1993, 263 [juris-Rz. 9]; OLG München, NJW-RR 1994, 201).
  • AG Leverkusen, 04.01.2013 - 9 VI 227/12

    Miterbenstellung

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2013 - 2 Wx 64/13
    Die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.01.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 04.01.2013 - 9 VI 227/12 - wird zurückgewiesen.
  • OLG München, 29.09.1993 - 4 WF 143/93

    Einreichung eines Scheidungsantrags beim Amtsgericht

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2013 - 2 Wx 64/13
    Zu dieser Vorschrift war anerkannt, dass die darin enthaltene Aufzählung nicht abschließend war, so dass die in § 1933 S. 1 BGB in Bezug genommene Zustimmung im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB über die darin genannten Fälle hinaus auch in einem Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsanwalts erfolgen konnte (BayObLG, FamRZ 1983, 96 [juris-Rz. 16]; OLG Frankfurt/Main, MDR 1990, 246 [juris-Rz. 24]; OLG Stuttgart, OLGZ 1993, 263 [juris-Rz. 9]; OLG München, NJW-RR 1994, 201).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.2012 - BLw 13/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40471
BGH, 23.11.2012 - BLw 13/11 (https://dejure.org/2012,40471)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2012 - BLw 13/11 (https://dejure.org/2012,40471)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2012 - BLw 13/11 (https://dejure.org/2012,40471)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 Nr 2 GrdstVG, § 3 GrdstVG, § 21 GrdstVG, § 10 RSiedlG, § 45 VwVfG
    Grundstücksverkehr: Heilung eines Verfahrensfehlers; Aufhebung eines außerhalb des Genehmigungsverfahrens ergangenen Bescheids über Vorkaufsrecht; Genehmigungspflicht der Veräußerungen von Erbanteilen

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GrdstVG §§ 2, 3, 21; RSiedlG §§ 4, 10; VwVfG § 45
    Umgehung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch Erbteilskauf

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Mitteilung über die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 43 Abs. 1 S. 2 VwVfG bei Fehlen eines Antrags auf Genehmigung des Veräußerungsgeschäfts; Heilbarkeit von Verfahrensfehlern der für die Erteilung der Genehmigung nach dem GrdstVG zuständigen Behörden

  • rewis.io

    Grundstücksverkehr: Heilung eines Verfahrensfehlers; Aufhebung eines außerhalb des Genehmigungsverfahrens ergangenen Bescheids über Vorkaufsrecht; Genehmigungspflicht der Veräußerungen von Erbanteilen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GrdstVG § 2; LwVG § 32 Abs. 2 S. 2
    Wirksamkeit der Mitteilung über die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 43 Abs. 1 S. 2 VwVfG bei Fehlen eines Antrags auf Genehmigung des Veräußerungsgeschäfts; Heilbarkeit von Verfahrensfehlern der für die Erteilung der Genehmigung nach dem GrdstVG zuständigen Behörden

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbanteilsübertragungen und die Genehmigungspflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Grundstücksübertragung und das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrensfehler und das Grundstücksverkehrsgesetz

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Erbteilübertragung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Überraschender Bescheid über Ausübung siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ist aufzuheben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 607
  • FamRZ 2013, 378
  • BauR 2013, 646
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 04.02.1964 - V BLw 31/63

    Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 13/11
    Die Koppelung des Genehmigungsverfahrens mit dem Vorkaufsrecht durch das Grundstücksverkehrsgesetz hat zur Folge, dass die Ausübung dieses Rechts nur im Rahmen eines von einem Antrag abhängigen Genehmigungsverfahrens stattfinden kann (Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 119).

    Ohne diesen Antrag kann ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet und daran eine Vorkaufsrechtsausübung angeschlossen werden (Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, aaO, 121).

    Ist das dennoch geschehen, ist die Mitteilung über die Vorkaufsrechtsausübung im Einwendungsverfahren nach § 10 RSG aufzuheben (Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, aaO, 120).

    Soweit der Senat in seiner - vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der der Länder ergangenen - Entscheidung vom 4. Februar 1964 (V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 120) ausgeführt hat, dass eine außerhalb eines Genehmigungsverfahrens erfolgte Mitteilung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts rechtlich keine Bedeutung erlange, hält er daran aus den vorstehenden Gründen nicht mehr fest.

    bb) Ein außerhalb eines Genehmigungsverfahrens ergangener Bescheid über die Mitteilung der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ist in dem Einwendungsverfahren nach § 10 RSG grundsätzlich aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 120, an dem insoweit festzuhalten ist), und zwar auch dann, wenn eine der Vertragsparteien nachträglich die Genehmigung beantragt.

    In einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nach § 10 RSG können die Kaufvertragsparteien das bereits ausgeübte Vorkaufsrecht nämlich nur noch durch die Einwendungen zu Fall bringen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts nicht vorlagen, weil die Veräußerung keiner Genehmigung nach § 2 GrdstVG bedurfte oder diese nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen gewesen wäre (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 122 und vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006 1245, 1246 Rn. 22).

  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 13/11
    Eine solche Begründung ist deshalb geboten, weil ein Richter nicht entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) aus seiner Rolle als Normanwender heraustreten darf (BVerfGE 113, 88, 103; 128, 193, 210), indem er - hier durch Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze für Umgehungsgeschäfte - "durch die Hintertür" eine Genehmigungspflicht für eine Gruppe von Verträgen begründet, die der Gesetzgeber davon freigestellt hat.

    Ob und unter welchen Voraussetzungen es vor diesem Hintergrund zulässig ist, Verfügungen über Anteile an einem Nachlass aus besonderen Gründen dennoch als genehmigungspflichtig zu behandeln, muss anhand des Normenkontexts, der Zwecksetzung und der mit den Normen verbundenen gesetzgeberischen Intention entschieden werden (vgl. BVerfGE 113, 88, 104).

  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 807/80

    Anschließung an ein Rechtsmittel - Zweitinstanzliche Entscheidung - Beschwerde

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 13/11
    Richtig ist zwar der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass mit der Anschlussbeschwerde grundsätzlich nur die mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Entscheidung bekämpft werden kann (BGH, Beschluss vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80, NJW 1983, 1858) und dass der Beschluss mit dem Ersuchen an das Grundbuchamt zur Eintragung eines Widerspruchs nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen worden war.

    Mit der Anschlussbeschwerde können jedoch auch neue prozessuale Ansprüche verfolgt und der bisherige Verfahrensgegenstand erweitert werden (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 234 und vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80, aaO).

  • BGH, 08.11.1955 - V BLw 25/55

    Übertragung von Erbanteilen

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 13/11
    Eine Ausdehnung der gesetzlichen Regelung kann nicht im Wege der Auslegung, sondern nur durch Änderung des Gesetzes erfolgen (RGZ 104, 42, 44; Senat, Beschluss vom 8. November 1955 - V BLw 25/55, RdL 1956, 50, 51).

    Sie gilt auch für an sich nicht genehmigungsbedürftige Erbanteilsübertragungen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 1955 - V BLw 25/55, RdL 1956, 50, 52).

  • RG, 15.12.1931 - VII 217/31

    Kann der Miterbe bei schon geteiltem Nachlaß noch einen Erbschaftskauf

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 13/11
    Von der Übereignung eines (zum Nachlass gehörenden) Grundstücks ist die Übertragung des Anteils eines Miterben am Nachlass nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterscheiden, die eine Verfügung über einen Anteil an dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen darstellt und nur solange möglich ist, wie der Nachlass noch nicht geteilt ist (vgl. nur RGZ 134, 296, 299).

    Alle von einem Alleinerben vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind demgegenüber nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungsbedürftige Veräußerungen; das gilt auch für Verkäufe des gesamten Nachlasses nach §§ 2371 ff. BGB, da diese nur durch Übertragung der einzelnen zur Erbschaft gehörenden Sachen und Rechte erfüllt werden können (RGZ 134, 296, 298).

  • BGH, 28.04.2006 - BLw 32/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 13/11
    In einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nach § 10 RSG können die Kaufvertragsparteien das bereits ausgeübte Vorkaufsrecht nämlich nur noch durch die Einwendungen zu Fall bringen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts nicht vorlagen, weil die Veräußerung keiner Genehmigung nach § 2 GrdstVG bedurfte oder diese nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen gewesen wäre (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 122 und vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006 1245, 1246 Rn. 22).

    Grund dafür ist, dass mit der Zustellung der Mitteilung nach § 21 GrdstVG das Vorkaufsrecht ausgeübt worden und gemäß § 464 Abs. 2 BGB ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Siedlungsunternehmen zustande gekommen ist (Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 1982 - V BLw 8/81, NJW 1983, 41 und vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 Rn. 22).

  • BGH, 24.11.2006 - BLw 11/06

    Gerichtliche Kontrolle der Ausübung eines Vorkaufsrechts

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 13/11
    a) Die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 4 RSG, die durch eine in § 21 GrdstVG als Mitteilung bezeichnete Entscheidung der Genehmigungsbehörde erfolgt (Senat, Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98, 100 Rn. 16), beruhte auf einem fehlerhaften Verwaltungsverfahren.

    Der Käufer kann dem Siedlungsunternehmen dessen Rechtsstellung nicht nachträglich wieder entziehen, indem er erst in dem gerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen herbeiführt, unter denen ihm im Verwaltungsverfahren die Genehmigung zu erteilen gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98, 100 Rn. 20).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 13/11
    Eine solche Begründung ist deshalb geboten, weil ein Richter nicht entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) aus seiner Rolle als Normanwender heraustreten darf (BVerfGE 113, 88, 103; 128, 193, 210), indem er - hier durch Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze für Umgehungsgeschäfte - "durch die Hintertür" eine Genehmigungspflicht für eine Gruppe von Verträgen begründet, die der Gesetzgeber davon freigestellt hat.
  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 290/03

    Ergänzung des Klageantrags - Voraussetzungen einer Abänderungsklage - Auslegung

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 13/11
    bb) Das Beschwerdegericht hat die gegen das Eintragungsersuchen gerichtete Anschlussbeschwerde nach dem für die Auslegung von Prozesserklärungen geltenden Grundsatz, dass eine Partei mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372 mwN), zutreffend ausgelegt.
  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 13/11
    Mit der Anschlussbeschwerde können jedoch auch neue prozessuale Ansprüche verfolgt und der bisherige Verfahrensgegenstand erweitert werden (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 234 und vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80, aaO).
  • BGH, 08.05.1998 - BLw 44/97

    Geltung des Verbots der Schlechterstellung im Genehmigungsverfahren nach dem

  • BGH, 03.06.1976 - V BLw 16/75

    Recht eines Miteigentümers zur alleinigen Nutzung einer bestimmten Teilfläche -

  • BGH, 11.10.1955 - V BLw 24/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 2/56

    Genehmigungsfreiheit im Grundstücksverkehr

  • BGH, 03.05.1957 - V BLw 2/57

    Rechtsmittel

  • RG, 04.02.1922 - V 253/21

    Reichssiedlungsgesetz; Vorkaufsrecht

  • OLG Rostock, 30.09.2011 - 14 W 4/11

    Grundstücksverkehrsrecht: Erbteilsübertragungsvertrag als genehmigungspflichtiges

  • BGH, 13.05.1982 - V BLw 22/80

    Nachträgliche Genehmigung eines Grundstückskaufs nach dem GrdStVG

  • BGH, 05.05.1983 - V BLw 1/82

    Grundstückskaufvertrag - Genehmigungsbehörde - Landwirtschaftsgericht -

  • BGH, 13.05.1982 - V BLw 8/81

    Landwirtschaft - Beschwerderecht - Landwirtschaftsgericht - Vorkaufsrecht -

  • BGH, 10.03.1959 - V BLw 46/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.05.2019 - BLw 1/18

    Grundstücksverkehrsgenehmigung und siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht:

    Ist die Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle herbeigeführt werden muss, so ist sie verpflichtet, dem Veräußerer einen darauf bezogenen Zwischenbescheid zu erteilen; sie handelt verfahrensfehlerhaft, wenn sie die Frist ohne (weitere) Begründung durch Zwischenbescheid von einem auf zwei Monate verlängert und den Vertrag sodann gemäß § 12 GrdstVG der Siedlungsbehörde vorlegt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 17).

    Er soll nicht mit der Mitteilung über die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts überrascht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 17 a.E.).

    Denn die Vertragsteile können einen Zwischenbescheid dieses Inhalts zum Anlass nehmen, den Antrag zurückzuziehen und der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechts auf diese Weise die Grundlage zu entziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114 ff.; Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, aaO).

    aa) Dass der Bescheid aufzuheben ist, lässt sich nicht aus der von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidung des Senats vom 23. November 2012 (BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 15 ff.) herleiten.

    Zur Begründung hat der Senat unter anderem darauf verwiesen, dass den Vertragsparteien die Möglichkeit zur Antragsrücknahme nach Erhalt des Zwischenbescheids genommen wird, wenn die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts außerhalb eines laufenden Genehmigungsverfahrens ergeht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, aaO Rn. 17).

    Die dort enthaltene Aussage, wonach den Landwirtschaftsgerichten im Rahmen eines Einwendungsverfahrens (§ 10 RSG) auch die Prüfung der Frage zusteht, ob die Vorkaufsrechtsausübung aus verfahrensrechtlichen Gründen (z.B. wegen Zurücknahme des Genehmigungsantrages) rechtswirksam ist, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig und findet sich in der Entscheidung auch nicht wieder; diese befasst sich allein mit den (im Einwendungsverfahren zu prüfenden, vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 10) Rechtsfolgen einer Rücknahme des Genehmigungsantrags vor Ausübung des Vorkaufsrechts.

  • BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20

    BGH hebt Entscheidung zum Verkauf von brandenburgischen Ackerflächen durch

    Dass es sich bei der Rücknahme der Genehmigung um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, spricht aber schon deshalb nicht gegen die Anwendung des § 22 GrdstVG, weil die Versagung der Genehmigung gleichfalls als belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18, DNotZ 2020, 149 Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 12; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80, BGHZ 84, 70, 73).

    Auch sind die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder neben dem Grundstückverkehrsgesetz für das behördliche Verfahren sowohl bei der (erstmaligen) Entscheidung über einen Genehmigungsantrag (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 12) als auch bei der Entscheidung über die Rücknahme einer Genehmigung ergänzend maßgeblich.

    a) Die Entscheidungen der nach dem Grundstückverkehrsgesetz zuständigen Behörden sind Verwaltungsakte, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden sind, soweit nicht im Grundstückverkehrsgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist (Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 12).

    Der Umstand, dass der ursprüngliche Genehmigungsantrag erst mit der Rücknahme wieder zu bescheiden ist, ändert daran nichts; anders als bei einem ohne Antrag ergangenen Bescheid über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 15; Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18, DNotZ 2020, 149 Rn. 22) wird die Erklärung des Siedlungsunternehmens nämlich innerhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens herbeigeführt.

    Zwar kommt an sich mit der Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 464 Abs. 2 BGB der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Siedlungsunternehmen zustande (Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 18).

  • VG Neustadt, 10.03.2016 - 4 K 1136/15

    Informationsfreiheitsrecht und Akteneinsicht; Rechtsweg

    Zwar handelt es sich bei der Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Grundstücksverkehrsgenehmigung um einen Verwaltungsakt, auf den das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden ist, soweit nicht im Grundstücksverkehrsgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80 -, NJW 1982, 2251 und BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11 -, juris).
  • BGH, 28.11.2014 - BLw 3/13

    Landwirtschaftssache: Wirksamkeit einer Verlängerung der Frist für die

    Die Landwirtschaftsgerichte sind im Einwendungsverfahren vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 GrdstVG zu versagen wäre (Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 18; Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98 Rn. 18; Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 9/84, BGHZ 94, 299, 301; Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 122; BT-Drucks. 3/2635, S. 15 f.; Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 1 Rn. 133 f., § 9 Rn. 156 f.).
  • BGH, 29.11.2013 - BLw 2/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union:

    Denn eine möglicherweise zunächst unzureichende Begründung ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des bundesdeutschen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), welches nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) anwendbar ist, unbeachtlich (Netz, aaO, S. 847 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. November 2012  BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 12).
  • BGH, 15.05.2020 - V ZR 18/19

    Bedarf der Vorlage einer Urkunde über die Ausübung des Wiederkaufs zur

    Es genügt, dass der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nur durch eine Vertragspartei gestellt wird (vgl. Ehrenforth, RSG und GrdstVG, § 3 GrdstVG Anm. 4, S. 384; Lange, GrdstVG, 2. Aufl., § 3 Anm. 3, 6; Netz, GrdstVG, 8. Aufl., Rn. 1363; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 4001; vorausgesetzt in BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 18).

    Für das Verfahren der nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zuständigen Behörden ist das maßgebliche Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht im Grundstücksverkehrsgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 12).

  • OLG Brandenburg, 13.08.2020 - 16 WLw 5/20
    Er soll nicht mit der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts überrascht werden (BGH RdL 2019, 389 ff.; NJW 2013, 607 Rn. 13), weil die Vertragsteile einen Zwischenbescheid dieses Inhalts zum Anlass nehmen können, den Antrag zurückzunehmen und der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechts auf diese Weise die Grundlage zu entziehen, dem Zwischenbescheid komme insoweit eine Warnfunktion zu (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 5 W (Lw) 7/08, juris Rn. 28).
  • OLG München, 04.04.2018 - W XV 3/17

    Genehmigung eines Grundstücksverkaufs von landwirtschaftlich genutzten Flächen

    Mit der Fallgestaltung, dass die Ausübung eines Vorkaufsrechts außerhalb jeglichen Genehmigungsverfahrens mitgeteilt werde - wie bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2012 - BLw 13/11 - sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

    Anders mag der Fall liegen, wenn die Genehmigungsbehörde ohne Antrag von Amts wegen ein Verfahren einleitet und die Vertragsparteien mit der Mitteilung über die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts überrascht (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2012 - BLw 13/11 - RdL 2013, 128/129).

  • OLG Brandenburg, 13.08.2020 - 16 WLw 7/20
    Er soll nicht mit der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts überrascht werden (BGH RdL 2019, 389 ff.; NJW 2013, 607 Rn. 13), weil die Vertragsteile einen Zwischenbescheid dieses Inhalts zum Anlass nehmen können, den Antrag zurückzunehmen und der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechts auf diese Weise die Grundlage zu entziehen, dem Zwischenbescheid komme insoweit eine Warnfunktion zu (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 5 W (Lw) 7/08, juris Rn. 28).
  • OLG Dresden, 29.03.2021 - W XV 814/20

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Landwirtschaftsgerichts; Erwerb

    Der Beteiligte zu 4) hat aber als Beschwerdeführer und Beteiligter gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 und 3 LwVG nach § 9 LwVG, § 84 FamFG - in gleichem Umfang wie die Beteiligte zu 3) - die Hälfte der durch sein unbegründetes Rechtsmittel dem Beteiligten zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, S. 607 ff, Rn. 36, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2024 - 20 WLw 1/22

    Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • OLG Zweibrücken, 05.01.2015 - 4 WLw 55/14

    Aufhebung eines Landpachtvertrages: Unterlaufen des Vorkaufsrechts an dem

  • AG Traunstein, 30.03.2017 - 3 LW XV 243/16

    Kein Vorkaufsrecht bei teils forstwirtschaftlichem Grundstück

  • OVG Sachsen, 04.11.2014 - F 7 C 9/12

    Zustimmungsvorbehalt, Grundstückskaufvertrag, Bodenordnungsplan

  • OLG Brandenburg, 20.02.2020 - 5 W 64/18

    Zulässigkeit der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.02.2013 - I-7 U 175/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8661
OLG Düsseldorf, 22.02.2013 - I-7 U 175/11 (https://dejure.org/2013,8661)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2013 - I-7 U 175/11 (https://dejure.org/2013,8661)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Februar 2013 - I-7 U 175/11 (https://dejure.org/2013,8661)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines Erbanteils hinsichtlich des Vorkaufsrechts eines Miterben; Rechtsnatur einer Vereinbarung zum Ausschluss der Auseinandersetzung eines Nachlasses

  • rechtsportal.de

    BGB §2034
    Rechtsfolgen der Veräußerung eines Erbanteils hinsichtlich des Vorkaufsrechts eines Miterben; Rechtsnatur der Vereinbarung des Ausschlusses der Auseinandersetzung des Nachlasses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2764
  • FamRZ 2013, 1927
  • NZG 2014, 879
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.01.2011 - IV ZR 169/10

    Wiederaufleben eines Vorkaufsrechts des Miterben in der Person des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2013 - 7 U 175/11
    Die Kläger teilen die Auffassung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 19.01.2011 (BGHZ 188, 109 = ZEV 2011, 248), der auch das Landgericht gefolgt ist, nicht.

    Die Beklagte verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des Landgerichts und führt ergänzend aus, der -auch vom Landgericht zitierten- Entscheidung des Bundesgerichtshofes (ZEV 2011, 248) habe die gleiche Konstellation wie hier zugrunde gelegen, dass der lebzeitige Erbteilserwerber später auch Erbe geworden sei, was nicht zum Aufleben eines Vorkaufsrechts habe führen können.

    Wer -durch Rechtsgeschäftvorzeitig in die Erbengemeinschaft eintreten wolle, habe es hinzunehmen, dass er dies ohne den Schutz des Vorkaufsrechts, das für ihn endgültig untergegangen sei, tun müsse (BGH ZEV 2011, 248 m. w. Nachw.).

  • OLG München, 10.03.2009 - 13 U 4486/08

    Vorkaufsrecht bei Erwerb eines Erbteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2013 - 7 U 175/11
    Dieser Auffassung schließt sich der Senat an (ebenso OLG München, ErbR 2010, 262; Wendt/Rudy, ErbR 2010, 250; Herrler, ZEV 2011, 249; Palandt-Weidlich, BGB, 72. A., § 2034 Rn 2; Otto in JurisPK-BGB, 6.A. 2012, § 2034 Rn 7; Janernig-Stürner, BGB, 14. Aufl., § 2034 Rn. 6).
  • OLG Nürnberg, 20.12.2012 - 8 U 607/12

    Verkauf einer Lebensversicherung: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das RDG

    Die Revision wird zugelassen, da diese Entscheidung in der Frage der Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 2 S.1 RDG vom Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8.3.2012 (Az. 7 U 175/11) abweicht und ihr auch grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zukommt, da eine Vielzahl von weiteren Verfahren der Klägerin anhängig bzw. zu erwarten ist.
  • OLG Köln, 29.11.2013 - 20 U 130/13

    Befugnisse eines Finanzdienstleisters zur Geltendmachung von Forderungen von

    Im Hinblick darauf, dass das OLG Stuttgart die Aktivlegitimation der Klägerin in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 08.03.2012, Az. 7 U 175/11, K 214, Bl. 392 ff. d.A.) bejaht hat, war die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
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Rechtsprechung
   OLG München, 22.05.2013 - 31 Wx 55/13   

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https://dejure.org/2013,10626
OLG München, 22.05.2013 - 31 Wx 55/13 (https://dejure.org/2013,10626)
OLG München, Entscheidung vom 22.05.2013 - 31 Wx 55/13 (https://dejure.org/2013,10626)
OLG München, Entscheidung vom 22. Mai 2013 - 31 Wx 55/13 (https://dejure.org/2013,10626)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Eine letztwillige Verfügung, mit der zum Erben die Person eingesetzt wird, die "sich bis zu mei-nem Tode um mich kümmert", ist nichtig.

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2065 Abs. 2
    Nichtigkeit einer allein durch Dritten zu bestimmenden Erbeinsetzung

Kurzfassungen/Presse (16)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erbeinsetzung einer "sich kümmernden" Person ist nicht ausreichend bestimmt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unklares Testament - "Erbe wird, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert"

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    "Erbe soll sein, wer sich bis zu meinem Tod um mich kümmert" - Testament unwirksam

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Erblasser darf die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung aufgrund letztwilliger Verfügung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Erbrecht - Unwirksame Erbenbestimmung des Erblassers im Testament

  • anwaeltinnenkanzlei.de (Kurzinformation)

    Erbe wird, wer "sich bis zu meinem Tode um mich kümmert"

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Ein wirksames Testament benötigt eine konkrete Erbeinsetzung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ein frommer Wunsch - ein nichtiges Testament: "... wer sich bis zum Tode um mich kümmert"

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rätselhafte Erbeneinsetzung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erbrecht: Ohne konkrete Benennung des Erben ist ein Testament unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ein frommer Wunsch - ein nichtiges Testament

  • mgup-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Gerichtsurteil zur genauen Bezeichnung von Erben im Testament.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rätselhafte Erbeneinsetzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Person des Erben muss im Testament genau und zweifelsfrei bestimmt sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Testament muss Erben genau bestimmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Um den Erblasser gekümmert und doch nichts geerbt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2977
  • MDR 2013, 796
  • DNotZ 2013, 788
  • FGPrax 2013, 176
  • FamRZ 2013, 1687
  • Rpfleger 2013, 620
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 26.03.1996 - 1Z BR 111/94

    Erbenermittlung von Amts wegen durch das Beschwerdegericht

    Auszug aus OLG München, 22.05.2013 - 31 Wx 55/13
    Die Nachlassgerichte in Bayern haben den Erben von Amts wegen festzustellen (vgl. Art. 37 Abs. 1 AGGVG), gleichgültig, ob es sich um gesetzliche Erbfolge oder um eine Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen handelt (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 389, 390; BayObLGZ 1979, 215, 220 m. w. N.).

    Demgemäß hat das im Falle der Beschwerde eines Beteiligten gegen die Ankündigung der Erteilung eines Erbscheins an die Stelle des Nachlassgerichts tretende Beschwerdegericht die Entscheidung des Nachlassgerichts im Hinblick auf die Erbrechtslage in jeder Hinsicht nachzuprüfen, ohne aufgrund einer durch das Beschwerdeziel bestimmten Dispositionsmaxime der Beteiligten oder den Grundsatz der reformatio in peius beschränkt zu sein (BayObLG NJW-RR 1997, 389, 390; BayObLGZ 1979, 215, 220).

  • BayObLG, 27.11.1990 - BReg. 1a Z 76/88

    Anordnung der Einziehung eines Erbscheins; Bestimmung der Person des Bedachten;

    Auszug aus OLG München, 22.05.2013 - 31 Wx 55/13
    c) Das Testament lässt nämlich bereits offen, an welche Art von Kümmern der Erblasser gedacht hat, ob mit diesem Begriff also die körperliche Pflege gemeint war, die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit, eine seelische Stütze (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1991, 610, 611), die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder nur allgemein ein Schenken von Aufmerksamkeit.

    Dann müssen aber die Hinweise im Testament so genau sein, dass eine jede mit genügender Sachkunde ausgestattete Person den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass deren Ermessen auch nur mitbestimmend ist (BayObLG FamRZ 1991, 610, 611).

  • BayObLG, 10.07.1979 - BReg. 1 Z 28/79
    Auszug aus OLG München, 22.05.2013 - 31 Wx 55/13
    Die Nachlassgerichte in Bayern haben den Erben von Amts wegen festzustellen (vgl. Art. 37 Abs. 1 AGGVG), gleichgültig, ob es sich um gesetzliche Erbfolge oder um eine Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen handelt (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 389, 390; BayObLGZ 1979, 215, 220 m. w. N.).

    Demgemäß hat das im Falle der Beschwerde eines Beteiligten gegen die Ankündigung der Erteilung eines Erbscheins an die Stelle des Nachlassgerichts tretende Beschwerdegericht die Entscheidung des Nachlassgerichts im Hinblick auf die Erbrechtslage in jeder Hinsicht nachzuprüfen, ohne aufgrund einer durch das Beschwerdeziel bestimmten Dispositionsmaxime der Beteiligten oder den Grundsatz der reformatio in peius beschränkt zu sein (BayObLG NJW-RR 1997, 389, 390; BayObLGZ 1979, 215, 220).

  • BGH, 18.11.1954 - IV ZR 152/54

    Zeitpunkt des Nacherbfalls

    Auszug aus OLG München, 22.05.2013 - 31 Wx 55/13
    Dies bedeutet, dass der Erblasser im Hinblick auf die Individualisierung eines Bedachten seinen Willen nicht in der Weise unvollständig äußern darf, dass es einem Dritten überlassen bleibt, nach Belieben oder Ermessen den Erblasserwillen in wesentlichen Teilen zu ergänzen (vgl. BGHZ 15, 199/200).
  • OLG Frankfurt, 13.02.1995 - 20 W 394/94

    Wirksamkeit nicht unterschriebener testamentarischer Anordnungen

    Auszug aus OLG München, 22.05.2013 - 31 Wx 55/13
    Bereits deshalb greift der Hinweis der Beteiligten zu 9 auf die Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW-RR 1995, 711) nicht, da diese eine Erbeinsetzung zugunsten derjenigen Person betraf, die den Erblasser pflegt.
  • OLG Braunschweig, 20.03.2019 - 1 W 42/17

    Wirksamkeit eines sog. "Notizzetteltestaments"

    Dabei kann dahinstehen, ob dies unmittelbar aus § 2065 BGB folgt (so z.B. OLG Köln, Beschluss vom 14. November 2016 - 2 Wx 536/16 -, NJW-RR 2017, S. 648 [649 Rn. 17 a.E.] m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 31 Wx 55/13 -, NJW 2013, S. 2977 [2978]) oder aus dem - dieser Vorschrift zugrundeliegenden - Bestimmtheitserfordernis (so BayObLG, Beschluss vom 22. Juli 1998 - 1Z BR 229/97 -, NJW 1999, S. 1118 [1119 lit . b.aa]; Keim , in: ZEV 2014, S. 72 [73] m.w.N.; Otte , in: ZEV 2013, S. 619 [Ziff. 1. und 2.]; so wohl auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 1965 - V BLw 11/65 -, juris, Rn. 55).

    So ergibt sich ein weites Spektrum: Umfasst wären zum Beispiel aufmerksame Nachbarn, die einmal klingeln und nachfragen, wenn sie die Erblasserin einige Zeit nicht wie gewohnt außerhalb des Hauses gesehen haben, Bekannte oder Verwandte, die der Erblasserin Aufmerksamkeit schenken oder ihr eine seelische Stütze sind, Personen, die bei Schriftverkehr und finanziellen Angelegenheiten helfen, Personen, die bei der Hausarbeit helfen bis hin zu Personen, die bei der körperlichen Pflege helfen (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 31 Wx 55/13 -, NJW 2013, S. 2977 [2978] zum Begriff "kümmern").

  • OLG München, 25.09.2023 - 33 Wx 38/23

    Zur Auslegung eines Testaments, das als Erben denjenigen bestimmt, der den

    Dann müssen aber die Hinweise im Testament, die gegebenenfalls zuvor nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen sind (MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2065 Rn. 34; Horn/Kroiß, NJW 2013, 2978 f), so genau sein, dass eine jede mit genügender Sachkunde ausgestattete Person den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass deren Ermessen auch nur mitbestimmend ist (BayObLG, Beschluss vom 27.11.1990, BReg. 1a Z 76/88, FamRZ 1991, 610; OLG München, 31 Wx 55/13, ZEV 2013, 617).
  • OLG Stuttgart, 21.10.2014 - 8 W 387/14

    Eigenhändiges Testament: Erbeinsetzung durch eine nur teilweise eigenhändig

    Denn die Person des Erben muss vom Erblasser so bestimmt sein, dass sie allein aufgrund seiner in der letztwilligen Verfügung enthaltenen Willensäußerung festgestellt werden kann (Weidlich in Palandt, a.a.O., § 1937 BGB Rn. 7, § 2065 BGB Rn. 7; OLG München NJW 2013, 2977, zu § 2065 Abs. 2 BGB).
  • AG Siegburg, 05.04.2014 - 50 VI 97/13

    Unwirksamkeit eines nicht wenigstens andeutungsweise in Schriftform

    1 Z 69/91|OLG Oldenburg; 28.01.1992; 5 U 96/91|BayObLG; 12.03.1992; 1 BReg.Z 69/91">FamRZ 1992, 987 (Einsetzung desjenigen, der die Beisetzung und Grabpflege übernehmen werde) und dem KG in OLG-NL 99, 33 (Einsetzung der Person, die mit dem Leichnam in bestimmter Weise verfahren soll), dem OLG München, BeckRS 2013, 09727 (Einsetzung desjenigen, der sich bis zum Tod um den Erblasser kümmert) .
  • OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/17
    Diese Bestimmung beschränkt die verfolgten Ansprüche ausdrücklich nicht auf solche aus der Ehezeit (LG Halle FamRZ 2013, 1687 ; Burger, in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 266 Rn. 6).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11   

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https://dejure.org/2012,44145
BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11 (https://dejure.org/2012,44145)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2012 - BLw 12/11 (https://dejure.org/2012,44145)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2012 - BLw 12/11 (https://dejure.org/2012,44145)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 aF HöfeO, § 242 BGB, § 2100 BGB
    Höferecht: Wegfall der Hofeigenschaft zwischen Vorerb- und Nacherbfall; treuwidrige Berufung des Hofnacherben auf sein Sondererbrecht

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HöfeO § 8 Abs. 1 a. F.; BGB §§ 242, 2100
    Vererbung nach dem Sondererbrecht der Höfeordnung trotz Wegfalls der Hofeigenschaft vor Eintritt des Nacherbfalls

  • Wolters Kluwer

    Vererbung einer landwirtschaftlichen Besitzung nach dem Sondererbrecht bei Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Vorerbfalls und Wegfall der Hofeigenschaft vor dem Eintritt des Nacherbfalls

  • rewis.io

    Höferecht: Wegfall der Hofeigenschaft zwischen Vorerb- und Nacherbfall; treuwidrige Berufung des Hofnacherben auf sein Sondererbrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    HöfeO a.F. § 8 Abs. 1 S. 1
    Vererbung einer landwirtschaftlichen Besitzung nach dem Sondererbrecht bei Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Vorerbfalls und Wegfall der Hofeigenschaft vor dem Eintritt des Nacherbfalls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Erbrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Treu und Glauben - und der Hoferbe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorerbe, Nacherbe und die Höfeordnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Rechtsmissbrauch bei Rechtsirrtum des Hofnacherben über seine Erbschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 713
  • DNotZ 2013, 446
  • FamRZ 2013, 1304
  • FamRZ 2013, 622
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    Die auf Besatzungsrecht beruhende Vorschrift ist indessen einer Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz entzogen(BVerfGE 15, 337, 346).

    Es ist lediglich zu prüfen, ob ihre weitere Anwendung nach Art. 3 § 3 2. HöfeÄndG noch verfassungsgemäß ist, da der Gesetzgeber nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet war, besatzungsrechtliche Vorschriften, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, aufzuheben oder zu ändern, um eine mit dem Grundgesetz entsprechende Rechtsordnung zu schaffen (BVerfGE 15, 337, 350).

    Zu diesem Zweck wirkt das Anerbenrecht der Zerschlagung bäuerlicher Betriebe, der Zersplitterung des Bodens und der bei der Abfindung der weichenden Erben drohenden Gefahr der Überschuldung entgegen(BVerfGE 15, 337, 342; 67, 348, 367; Senat, Beschluss vom 5. Juni 1992 - BLw 7/91, RdL 1992, 217, 218).

  • BGH, 28.10.1971 - V BLw 20/70

    Nacherbenanwartschaft bei Inkrafttreten der Höfeordnung

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    Auch kann - wenn etwas Gegenteiliges im Gesetz nicht angeordnet ist - nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer erbrechtlichen Neuregelung die nach bisherigem Erbrecht begründeten Anwartschaften der Nacherben ersatzlos weggefallen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGHZ 57, 186, 188).

    Diesem Maßstab hält die weitere Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO aF auf die vor dem 1. Juli 1976 eingetretenen Erbfälle ("Altfälle") deshalb stand, weil aus der Vorerbschaft des überlebenden Ehegatten übertragbare und vererbbare Anwartschaftsrechte des Nacherben entstanden waren (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGHZ 57, 186, 188).

    Dies widerspräche nicht nur den erbrechtlichen Prinzipien, dass Vor- und Nacherben wahre Erben desselben Erblassers und ein und derselben Erbschaft sind (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1951 - V BLw 61/50, BGHZ 3, 254, 255) und sich Vor- und Nacherbschaft grundsätzlich nach dem Recht richten, das für den Erbfall gegolten hat (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGHZ 57, 186, 188), sondern auch den an den Vorerbfall anknüpfenden Vorschriften des Höferechts über die Abfindungs- (§ 12 HöfeO) und Nachabfindungsansprüche (§ 13 HöfeO) (vgl. Dressler, AgrarR 2001, 265, 280 f.).

  • BGH, 14.05.1987 - BLw 2/87

    Rechtsfolgen der Löschung des Hofvermerks; Fortbestehen der höferechtlich wirksam

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    a) Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn - wie hier - mehrere Personen darüber streiten, ob eine (gegenwärtige oder ehemalige) Hofstelle nach dem Höferecht oder dem allgemeinem Erbrecht vererbt worden ist und der Antragsteller geltend macht, der Hoferbe zu sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 1987 - BLw 2/87, BGHZ 101, 57, 59 und 64).

    Dem widerspricht es, wenn dem Nacherben noch die Vorteile des Höferechts zugutekommen, obwohl der Besitzung bei dem Anfall der Nacherbschaft nach § 2139 BGB die Hofeigenschaft fehlt, ohne die sie grundsätzlich nicht als Sondervermögen nach Maßgabe der Höfeordnung vererbt werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1987 - BLw 2/87, BGHZ 101, 57, 65 und BLw 29/85, AgrarR 1987, 350, 351).

  • BGH, 22.01.1986 - IVa ZR 90/84

    Bestimmung der Nacherben; Zulässigkeit eines Auslegungsvertrages

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    Erbprätendenten können nicht über das Erbrecht als solches disponieren, sondern lediglich nach der für die Übertragung einer Erbschaft geltenden Vorschrift in § 2385 Abs. 1 BGB vereinbaren, einander so zu stellen, als wäre eine bestimmte Erbfolge eingetreten (vgl. zum Höferecht: OLG Oldenburg, RdL 2009, 319, 321; zum allgemeinen Erbrecht: BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - IVa ZR 90/84, NJW 1986, 1812, 1813; KG, FGPrax 2004, 31).

    Solche Verträge bedürfen jedoch gemäß § 2371, § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - IVa ZR 90/84, aaO).

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    Nur für die landwirtschaftlichen Betriebe ist das Interesse gesetzlich anerkannt, den im Besitz der Familie befindlichen Hof dadurch in der Familie zu halten, dass er geschlossen auf einen Nachfolger übertragen wird (vgl. BVerfGE 91, 346, 361).
  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    Zu diesem Zweck wirkt das Anerbenrecht der Zerschlagung bäuerlicher Betriebe, der Zersplitterung des Bodens und der bei der Abfindung der weichenden Erben drohenden Gefahr der Überschuldung entgegen(BVerfGE 15, 337, 342; 67, 348, 367; Senat, Beschluss vom 5. Juni 1992 - BLw 7/91, RdL 1992, 217, 218).
  • BGH, 05.06.1992 - BLw 7/91

    Vermächtnis auf Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchs am Hof

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    Zu diesem Zweck wirkt das Anerbenrecht der Zerschlagung bäuerlicher Betriebe, der Zersplitterung des Bodens und der bei der Abfindung der weichenden Erben drohenden Gefahr der Überschuldung entgegen(BVerfGE 15, 337, 342; 67, 348, 367; Senat, Beschluss vom 5. Juni 1992 - BLw 7/91, RdL 1992, 217, 218).
  • BGH, 24.04.1986 - BLw 27/85

    Testamentarische Anordnung der Erbfolge bei einem Ehegattenhof

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    Diese Vorschrift, nach der ein Ehegattenhof dem überlebenden Ehegatten, sofern der Hof nicht von ihm stammte, mit dem Tod des anderen Ehegatten (nur) als Hofvorerben zufiel, hatte allerdings zur Folge, dass der überlebende Ehegatte bezüglich des ihm bereits gehörenden Miteigentumsanteils sich "bei lebendigem Leibe" selbst beerbte, was einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in sein Eigentumsrecht darstellte (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 1986, BLw 27/85, BGHZ 98, 1, 4).
  • BGH, 14.05.1987 - BLw 29/85

    Löschung des Hofvermerks trotz bindender Hoferbenbestimmung

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    Dem widerspricht es, wenn dem Nacherben noch die Vorteile des Höferechts zugutekommen, obwohl der Besitzung bei dem Anfall der Nacherbschaft nach § 2139 BGB die Hofeigenschaft fehlt, ohne die sie grundsätzlich nicht als Sondervermögen nach Maßgabe der Höfeordnung vererbt werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1987 - BLw 2/87, BGHZ 101, 57, 65 und BLw 29/85, AgrarR 1987, 350, 351).
  • BGH, 30.10.1951 - V BLw 61/50

    Übergehung durch Hofvorerben

    Auszug aus BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
    Dies widerspräche nicht nur den erbrechtlichen Prinzipien, dass Vor- und Nacherben wahre Erben desselben Erblassers und ein und derselben Erbschaft sind (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1951 - V BLw 61/50, BGHZ 3, 254, 255) und sich Vor- und Nacherbschaft grundsätzlich nach dem Recht richten, das für den Erbfall gegolten hat (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGHZ 57, 186, 188), sondern auch den an den Vorerbfall anknüpfenden Vorschriften des Höferechts über die Abfindungs- (§ 12 HöfeO) und Nachabfindungsansprüche (§ 13 HöfeO) (vgl. Dressler, AgrarR 2001, 265, 280 f.).
  • OLG Oldenburg, 18.03.2004 - 10 W 9/03

    Klärung der Nacherbfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes;

  • BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers

  • BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04

    Ende einer Kündigungsfrist an einem Sonn- oder Feiertag

  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95

    "Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens

  • BGH, 24.04.1998 - V ZR 197/97

    Form einer freiwilligen Grundstücksversteigerung mit Vertragsschluß

  • BGH, 30.04.1993 - V ZR 234/91

    Keine Berücksichtigung der DDR-Verjährung von Amts wegen - Verwirkung des

  • BGH, 11.01.1966 - V ZR 160/65

    Mißbrauch der Prozeßführungbefugnis

  • RG, 30.06.1939 - GSZ 4/38

    Wucherkredit - § 817 S. 2 BGB, 'Leistung'

  • OLG Köln, 27.10.2005 - 23 WLw 6/05

    Treu und Glauben

  • BGH, 23.03.1979 - V ZR 163/75

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches -

  • BGH, 11.12.1956 - V BLw 30/56

    Ausmärkergrundstücke

  • KG, 16.09.2003 - 1 W 48/02

    Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde im Erbscheinsverfahren: Erstreckung eines

  • BGH, 28.04.1958 - III ZR 98/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55

    Verwaister Hof. Feststellung des Erben

  • BGH, 08.04.1952 - V BLw 30/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.11.2013 - BLw 4/12

    Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche

    Maßgeblich ist insoweit, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, NJW-RR 2000, 292; Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 20/81, BGHZ 84, 78, 84; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11, FamRZ 2013, 622 Rn. 35; OLG Hamm, RdL 2007, 97, 98; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 101; Faßbender in: Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 115).
  • BGH, 25.04.2014 - BLw 6/13

    Testamentarische Regelung der Hoferbfolge: Wirksamkeit von

    Die Höfeordnung dient einem öffentlichen Interesse und soll nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung des Hoferben gegenüber den anderen Miterben führen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 1972 - V BLw 7/72, BGHZ 59, 166, 168; Beschluss vom 10. Mai 1984 - BLw 2/83, BGHZ 91, 154, 164; Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11, NJW-RR 2013, 713, 715 Rn. 31).
  • OLG Braunschweig, 25.06.2019 - 1 W 73/17

    Grundbuchberichtigung nach Erbfall; Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des

    Eine landwirtschaftliche Besitzung, die bei Eintritt des Vorerbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, dürfte bei Eintritt der Nacherbfolge auch dann nach dem Sondererbrecht vererbt werden, wenn die Hofeigenschaft - wie hier - vor Eintritt des Nacherbfalls weggefallen ist; mit dem Verlust der Hofeigenschaft dürfte die durch den Vorerbfall begründete Nacherbenanwartschaft nicht erlöschen, denn dieses unentziehbare Anwartschaftsrecht dürfte der Nacherbe bereits beim Vorerbfall erworben haben (h.M., BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11 -, juris, Rn. 27, 29 bzw. NJW-RR 2013, S. 713 [716 Rn. 27, 29] i.V.m. Berichtigungsbeschluss vom 19. Juni 2013 - BLw 12/11 -, BeckRS 2013, 10906; ebenso BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70 -, NJW 1972, S. 436 zur umgekehrten Konstellation des Vor- und Nacherbfalls vor und nach Inkrafttreten der Höfeordnung; zum Meinungsstand vgl. von Garmissen , in: Keim/Lehmann, Beck'sches Formularbuch Erbrecht, 4. Auflage 2019, Abschnitt G.X.1, Anm. 5 a.E.).

    Es dürfte auch keine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die Beteiligte zu 2. Ansprüche als Hofnacherbin geltend machte - was ausweislich des "Vermächtniserfüllungsvertrages" augenscheinlich ohnehin im Einvernehmen mit der Beteiligten zu 1. geschähe: Eine unzulässige Rechtsausübung dürfte allenfalls dann vorliegen, wenn die landwirtschaftliche Besitzung bereits im Zeitpunkt des Vorerbfalls nicht als ein Hof im Sinne der Höfeordnung behandelt worden wäre (BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11 -, juris, Rn. 29 = NJW-RR 2013, S. 713 [716 Rn. 29]).

  • OLG Hamm, 11.10.2013 - 10 W 26/13

    Hoferbfolge nach altem Recht, Nacherbfall, Wirtschaftsfähigkeit des Nacherben

    Unmaßgeblich für die Beurteilung der Hoferbfolge mit Eintritt des Nacherbfalls am 02.08.2011 ist, ob der Hof in der Zeit nach dem Tod des Erblassers B- C1 und vor dem Eintritt des Nacherbfalls seine Hofeigenschaft verliert, wie es hier unstreitig der Fall war ( vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23.11.2012, ZEV 2013, 384).
  • OLG Celle, 18.01.2016 - 7 W 64/15

    Zulässigkeit eines Hoferbenfeststellungsverfahrens lange Zeit nach dem Erbfall

    Haben die gesetzlichen Erben unmittelbar nach dem 1987 eingetretenen Erbfall nach fehlerhafter Löschung des Hofvermerks von Amts wegen auch für den als Nebenerwerbsbetrieb geführten Grundbesitz einen gemeinschaftlichen Erbschein erwirkt und 1990 unter Aufgabe der Bewirtschaftung die Betriebseinheit endgültig aufgelöst, stellt es eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn nunmehr - fast 30 Jahre nach dem Erbfall und 25 Jahre nach der Betriebseinstellung - einzelne Erben (nach auch erst jetzt erfolgter Durchführung eines Hofesfeststellungsverfahrens) für sich ein Hoferbenfeststellungsverfahren betreiben (analog BGH, Beschl. v. 23.11.2012 - BLw 12/11).

    Für die Geltendmachung der Rechte als Hoferbe fehle ein schutzwürdiges Eigeninteresse, wenn es nicht mehr um den Erhalt eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern nur noch um die Erlangung eines den Zwecken des Sondererbrechts nicht entsprechenden Vorteils bei der Auseinandersetzung des Nachlasses gehe (BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11 -, juris).

  • OLG Köln, 28.11.2013 - 23 U 5/13

    Anspruch eines Pächters auf Verlängerung eines Landpachtvertrages mit langer

    Eine Hoferbenstellung unter Rückgriff auf § 242 BGB muss auf Ausnahmefälle beschränkt sein (vgl. etwa BGH NJW 1955, 1065; BGHZ 23, 249 = NJW 1955, 787; Münchner Kommentar/Einsele, BGB, § 125 Rdn. 58; allgemein zuletzt BGH NJW-RR 2013, 713 = AUR 2013, 177 = RdL 2013, 135, juris Tz. 15).
  • OLG Hamm, 15.10.2021 - 10 W 87/20

    Wegfall der Hofeigenschaft; schrittweise Einstellung der landwirtschaftlichen

    Unmaßgeblich ist dafür, ob der Hof in der Zeit nach dem Tod des Erblassers und vor dem mit dem Tod der Vorerbin am 00.00.2019 eingetretenen Nacherbfall seine Hofeigenschaft verloren hat (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - I-10 W 26/13 -, juris; BGH, Beschluss vom 23.11.2012, ZEV 2013, 384).
  • LG Kiel, 21.02.2014 - 17 O 12/12

    Erbsache: Anspruch eines als Hoferbe eingesetzten Erben bei zum Zeitpunkt des

    Nur für die landwirtschaftlichen Betriebe ist das Interesse gesetzlich anerkannt, den im Besitz der Familie befindlichen Hof dadurch in der Familie zu halten, dass er geschlossen auf einen Nachfolger übertragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2012, BLw 12/11 mit weiteren Nachweisen).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 25.10.2012 - 3 W 155/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,51182
OLG Rostock, 25.10.2012 - 3 W 155/12 (https://dejure.org/2012,51182)
OLG Rostock, Entscheidung vom 25.10.2012 - 3 W 155/12 (https://dejure.org/2012,51182)
OLG Rostock, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - 3 W 155/12 (https://dejure.org/2012,51182)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 59 Abs 1 FamFG, § 1846 BGB, § 1915 BGB, § 1960 Abs 1 BGB, § 1960 Abs 2 BGB
    Nachlassverfahren: Beschwerdebefugnis einer Bank gegenüber einer Anordnung des Nachlassgerichts betreffend die Erstattung der Beerdigungskosten aus einem Nachlasskonto

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdebefugnis der kontoführenden Bank gegenüber Anordnungen des Nachlassgerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Beschwerdebefugnis der kontoführenden Bank gegenüber Anordnungen des Nachlassgerichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Dresden, 08.06.2010 - 17 W 510/10

    Anordnung der Begleichung der Bestattungskosten von einem Konto des Verstorbenen

    Auszug aus OLG Rostock, 25.10.2012 - 3 W 155/12
    Des Weiteren dürfe nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 08.06.2010 (17 W 510/10, ZEV 2010, 582) das Nachlassgericht auch bei unbekannten Erben nicht zu Gunsten eines Bestattungsunternehmers die Begleichung der Rechnung vom Konto des Verstorbenen anordnen.

    Die aufgrund dieser Weisung vorgenommene Auszahlung führt dazu, dass das Kreditinstitut, hier die Beteiligte zu 2., von ihrer Leistungspflicht gegenüber den Erben frei wird (so auch OLG Dresden, Beschl. v. 08.06.2010, 17 W 510/10, ZEV 2010, 582).

    Bei geringfügigen Nachlässen kann damit auch die Ausstellung eines Erbscheines entbehrlich und der kostenträchtige "Umweg" einer Nachlasspflegerbestellung vermieden werden (vgl. dazu Burandt/Rojahn/Trimborn von Landenberg, Erbrecht, § 1960 Rn. 15; Krug/Rudolf/Kroiß, Erbrecht, § 6 Rn. 5; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 9. Aufl., Rn. 4.560 u. 4.585 ff.; Bestelmeyer, Rpfleger 2004, 679; Anm. z. Beschl. d. OLG Dresden v. 08.06.2010, Rpfleger 2011, 211).

    Ob diese langjährige nachlassgerichtliche Praxis zukünftig unter dem Eindruck der Entscheidung des OLG Dresden vom 08.06.2010 kritischer und ggf. abweichend beurteilt werden muss (ausdrücklich verneinend Bestelmeyer, Rpfleger. 2011, 211), ob sich die jeweilige Anordnung des Nachlassgerichts im konkreten Einzelfall als ermessensfehlerfrei oder ermessensfehlerhaft erweist und hieraus ggf. Amtshaftungsansprüche der Erben erwachsen können, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

  • LG Bonn, 12.08.2009 - 5 S 43/09

    Zahlung der Beerdigungskosten von einem Nachlasskonto durch die Bank ohne Auftrag

    Auszug aus OLG Rostock, 25.10.2012 - 3 W 155/12
    Sie beruft sich insoweit auf einen entsprechenden Hinweis des Freistaates Sachsen, vertreten durch den Staatsbetrieb Immobilien- und Baumanagement (SIB), vom 25.01.2011 an eine dortige Sparkasse in Verbindung mit einem Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.08.2009 (5 S 43/09, ZEV 2009, 580).

    Anders als in dem der von der Beteiligten zu 2. zitierten Entscheidung des Landgerichts Bonn zu Grunde liegenden Fall (Urt. v. 12.08.2009, 5 S 43/09, ZEV 2009, 580), geht es vorliegend nicht um eine eigenmächtige bzw. lediglich auf Anforderung des Bestattungsunternehmens oder der Ordnungsbehörde vorgenommene Auszahlung des Kontoguthabens seitens des Kreditinstituts zwecks Begleichung der Bestattungskosten.

  • OLG Saarbrücken, 12.09.2000 - 7 U 972/99

    Belastung eines Nachlasskontos mit Beerdigungskosten durch die Bank

    Auszug aus OLG Rostock, 25.10.2012 - 3 W 155/12
    In derartigen Fällen kommt in der Tat ein Anspruch der Erben gegen das Kreditinstitut in Betracht (so auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.09.2000, 7 U 972/99, FamRZ 2001, 1487; Schulz, Anm. z. Urt. d. LG Bonn v. 12.08.2009, ZErb 2009, 339; vgl. desweiteren: LG Itzehoe, Urt. v. 21.03.2001, 2 O 211/00, WM 2002, 503; vgl. im Übrigen allgem.
  • OLG München, 26.02.2010 - 31 Wx 16/10

    Anordnung der Nachlasspflegschaft: Beschwerderecht des Inhabers einer

    Auszug aus OLG Rostock, 25.10.2012 - 3 W 155/12
    Wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügen hingegen grundsätzlich nicht (vgl. etwa OLG München, Beschl. v. 26.02.2010, 31 Wx 16/10, NJW 2010, 2364; BayObLG, Beschl. v. 15.09.2000, 1 Z BR 75/00, NJW-RR 2001, 297 m.w.N.; OLG Celle, Beschl. v. 16.09.1988, 10 W 10/88, WM 1988, 1741; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rn. 6 m.w.N.).
  • LG Itzehoe, 21.03.2001 - 2 O 211/00

    Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung; Auskehrung des Kontoguthabens eines

    Auszug aus OLG Rostock, 25.10.2012 - 3 W 155/12
    In derartigen Fällen kommt in der Tat ein Anspruch der Erben gegen das Kreditinstitut in Betracht (so auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.09.2000, 7 U 972/99, FamRZ 2001, 1487; Schulz, Anm. z. Urt. d. LG Bonn v. 12.08.2009, ZErb 2009, 339; vgl. desweiteren: LG Itzehoe, Urt. v. 21.03.2001, 2 O 211/00, WM 2002, 503; vgl. im Übrigen allgem.
  • BayObLG, 15.09.2000 - 1Z BR 75/00

    Beschwerdeberechtigung eines Bevollmächtigten des Erblassers

    Auszug aus OLG Rostock, 25.10.2012 - 3 W 155/12
    Wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügen hingegen grundsätzlich nicht (vgl. etwa OLG München, Beschl. v. 26.02.2010, 31 Wx 16/10, NJW 2010, 2364; BayObLG, Beschl. v. 15.09.2000, 1 Z BR 75/00, NJW-RR 2001, 297 m.w.N.; OLG Celle, Beschl. v. 16.09.1988, 10 W 10/88, WM 1988, 1741; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rn. 6 m.w.N.).
  • OLG Celle, 16.09.1988 - 10 W 10/88
    Auszug aus OLG Rostock, 25.10.2012 - 3 W 155/12
    Wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügen hingegen grundsätzlich nicht (vgl. etwa OLG München, Beschl. v. 26.02.2010, 31 Wx 16/10, NJW 2010, 2364; BayObLG, Beschl. v. 15.09.2000, 1 Z BR 75/00, NJW-RR 2001, 297 m.w.N.; OLG Celle, Beschl. v. 16.09.1988, 10 W 10/88, WM 1988, 1741; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rn. 6 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 10.07.2014 - 15 W 73/14

    Beschwerde; Zulässigkeit; Sicherungsanordnung; Nachlassgericht

    Wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügen hingegen grundsätzlich nicht (OLG Rostock - Beschluss vom 25.10.2012 - 3 W 155/12); OLG München NJW 2010, 2364; Keidel=Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage, § 59 Rn.6 m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 13.02.2017 - 2 W 64/15

    Nachlasssache: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zahlungsanweisung an die

    Zweifelhaft ist bereits, ob der Beschwerdeführerin eine Beschwerdebefugnis im Sinne von § 59 FamFG zusteht, da nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass der angegriffene Beschluss sie - als Schuldnerin der streitgegenständlichen Nachlassforderung - in eigenen Rechten tangiert (so für vergleichbare Fälle OLG Hamm, FamRZ 2015, 316; OLG Rostock, B. v. 25.10.2012 - 3 W 155/12 (juris)).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 142/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29995
OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 142/13 (https://dejure.org/2013,29995)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.05.2013 - 20 W 142/13 (https://dejure.org/2013,29995)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 20 W 142/13 (https://dejure.org/2013,29995)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 19 GBO, § 20 GBO, § 53 GBO, § 168 BGB, § 172 BGB
    Reichweite postmortale Vollmacht

  • Wolters Kluwer

    Reichweite postmortale Vollmacht

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit des Vertreterhandelns aufgrund postmortaler Vollmacht; Anforderungen an den Nachweis des Versterbens des Vollmachtgebers und der Vollmachtserteilung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erteilung einer postmortalen Vollmacht muss in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Form nachgewiesen sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erteilung einer postmortalen Vollmacht muss in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Form nachgewiesen sein

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1323
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 14.12.2009 - 20 W 315/09

    Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen Löschung einer Dienstbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 142/13
    Die Ablehnung einer Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, ist grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 53 Rz. 32; § 71 Rz. 26; Senat, Beschluss vom 14.12.2009, 20 W 315/09, zitiert nach juris).

    Es muss ein Widerspruch zwischen Grundbuchinhalt und wirklicher Rechtslage vorliegen, wobei nur eine ursprüngliche, also von Anfang an bestehende Unrichtigkeit des Grundbuchs die Eintragung eines Amtswiderspruchs begründet (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 14.12.2009, 20 W 315/09, zitiert nach juris).

    Dabei muss die Gesetzesverletzung feststehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs dagegen nur glaubhaft sein (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 14.12.2009, 20 W 315/09, zitiert nach juris).

  • BGH, 25.10.1994 - XI ZR 239/93

    Ausführung von Weisungen aufgrund einer postmortalen Vollmacht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 142/13
    In der grundbuchrechtlichen Literatur (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 3572; Michalski WuM 1997, 658 ff.) wird in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.10.1994 (in BGHZ 127, 239) verwiesen.

    Sein Wille bleibt bis zum Widerruf durch den Erben maßgeblich, so dass es - anders als die Beschwerde hier meint - auf die Zustimmung des Erben zu dem Handeln des Bevollmächtigten gerade nicht ankommt (vgl. BGHZ 127, 239, zitiert nach juris Tz. 22, 23).

  • BGH, 23.02.1983 - IVa ZR 186/81

    Verfügung oder Schenkung von Todes wegen?

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 142/13
    13 Der Bevollmächtigte vertritt dann nach dem Erbfall den oder die Erben (vgl. dazu BGH NJW 1983, 1487; Senat FamRZ 2012, 1676, zitiert nach juris - zur transmortalen Vollmacht -), in deren Namen er jedoch nicht ausdrücklich auftreten muss (Reetz in BeckOK GBO, Stand 01.02.2013, Sonderbereich "Vertretungsmacht" Rz. 44; LG Stuttgart BWNotZ 2007, 119; Senat FamRZ 2012, 1676 - zur transmortalen Vollmacht -, je zitiert nach juris; vgl. auch die Nachweise bei Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2009, § 168 Rz. 33).
  • OLG Hamm, 15.03.2005 - 15 W 61/05

    Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 142/13
    Legt - wie hier - der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde in Ausfertigung vor, gilt die Vollmacht nach § 172 Abs. 2 BGB bis zu ihrer Rückgabe oder ggf. Kraftloserklärung (§ 176 Abs. 1 BGB) als fortbestehend (vgl. Reetz in BeckOK GBO, a.a.O., Sonderbereich "Vertretungsmacht" Rz. 115; Schöner/Stöber, a.a.O, Rz. 3581, 3584 ff.; Meikel//Hertel, GBO, 10. Aufl., § 29 Rz. 46 ff.; Bauer/von Oefele/Schaub, a.a.O., AT VII 170 ff., je m. w. N.; OLG Hamm FGPrax 2005, 240, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2011 - 20 W 149/11

    Grundbuch: Reichweite einer transmortalen Vollmacht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 142/13
    13 Der Bevollmächtigte vertritt dann nach dem Erbfall den oder die Erben (vgl. dazu BGH NJW 1983, 1487; Senat FamRZ 2012, 1676, zitiert nach juris - zur transmortalen Vollmacht -), in deren Namen er jedoch nicht ausdrücklich auftreten muss (Reetz in BeckOK GBO, Stand 01.02.2013, Sonderbereich "Vertretungsmacht" Rz. 44; LG Stuttgart BWNotZ 2007, 119; Senat FamRZ 2012, 1676 - zur transmortalen Vollmacht -, je zitiert nach juris; vgl. auch die Nachweise bei Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2009, § 168 Rz. 33).
  • LG Stuttgart, 20.07.2007 - 1 T 37/07

    Vollmacht nach Erbfall

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 142/13
    13 Der Bevollmächtigte vertritt dann nach dem Erbfall den oder die Erben (vgl. dazu BGH NJW 1983, 1487; Senat FamRZ 2012, 1676, zitiert nach juris - zur transmortalen Vollmacht -), in deren Namen er jedoch nicht ausdrücklich auftreten muss (Reetz in BeckOK GBO, Stand 01.02.2013, Sonderbereich "Vertretungsmacht" Rz. 44; LG Stuttgart BWNotZ 2007, 119; Senat FamRZ 2012, 1676 - zur transmortalen Vollmacht -, je zitiert nach juris; vgl. auch die Nachweise bei Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2009, § 168 Rz. 33).
  • OLG Frankfurt, 24.04.2013 - 20 W 117/13

    Grundbuch: Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 142/13
    Auch bei nachträglich bekannt werdenden Umständen, die die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Eintragungsunterlagen belegen, kann im Beschwerdeverfahren nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs erreicht werden, es sei denn, dass das Grundbuchamt die Fehlerhaftigkeit der Unterlagen kannte oder fahrlässig nicht kannte (std. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 24.04.2013, 20 W 117/2013; vgl. auch Demharter, a. a. O., § 53 Rz. 22 ff.; Bauer/von Oefele/Meincke, GBO, 3. Aufl., § 53 Rz. 65).
  • OLG Frankfurt, 09.03.2015 - 20 W 49/15

    Wirkungsumfang einer transmortalen Vollmacht

    Die Ausführungen von Grunewald, auf die sich der Grundbuchrechtspfleger beruft, bieten für den Senat keine Veranlassung, von der auch darin als herrschend bezeichneten Meinung, die er bisher auch selbst vertreten hat (Beschl. v. 23.03.2013 -20 W 142/13- ZEV 2014, 202), abzuweichen, dass die Vorgaben des Erblassers auch nach seinem Tod dem Willen des Erben vorgehen.
  • OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 20 W 222/14

    Begriff der Grundbuchunrichtigkeit nach § 22 GBO

    Dabei muss die Gesetzesverletzung feststehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs dagegen nur glaubhaft sein (std. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt FamRZ 2014, 1323, zitiert nach juris und m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2018 - 20 W 226/18

    Zur Frage der Grundbuchunrichtigkeit im Falle einer Eigentumseintragung aufgrund

    Dabei muss die Gesetzesverletzung feststehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs dagegen nur glaubhaft sein (std. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt FamRZ 2014, 1323, zitiert nach juris und m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.04.2013 - IV ZB 42/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9752
BGH, 24.04.2013 - IV ZB 42/12 (https://dejure.org/2013,9752)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2013 - IV ZB 42/12 (https://dejure.org/2013,9752)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12 (https://dejure.org/2013,9752)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 59 Abs 1 FamFG, § 2198 BGB, § 2213 Abs 1 S 1 BGB
    Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der Testamentsvollstreckerernennung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2198; FamFG § 59 Abs. 1
    Beschwerderecht des Vermächtnisnehmers gegen gerichtliche Testamentsvollstreckerablehnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG bei Erfüllungsverpflichtung des Testamentsvollstreckers bzgl. dieses Vermächtnisses

  • rewis.io

    Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der Testamentsvollstreckerernennung

  • rechtsportal.de

    FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 2198
    Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG bei Erfüllungsverpflichtung des Testamentsvollstreckers bzgl. dieses Vermächtnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Erbrecht - Testamentsvollstrecker: Vermächtnisnehmer beschwerdeberechtigt?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ablehnung des Testamentsvollstreckers und die Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Vermächtnisnehmer hat eigenes Beschwerderecht bei Abberufung eines Testamentsvollstreckers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 905
  • MDR 2013, 795
  • FamRZ 2013, 1035
  • AnwBl 2013, 199
  • Rpfleger 2013, 527
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 334/07

    Anfechtung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch einen Miterben

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - IV ZB 42/12
    Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00, FamRZ 2004, 1024 unter II B; OLG München ZEV 2009, 342; OLG Hamm ZEV 2008, 334; Keidel/Meyer-Holz, FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 6, 9; Abramenko/Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl. § 59 Rn. 2).

    Für die Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG kommt es auf die Beteiligtenstellung nicht an (BT-Drucks. 16/6308 S. 204; Abramenko/Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl. § 59 Rn. 1; so bereits OLG Hamm ZEV 2008, 334 für die Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG).

  • BGH, 13.07.1961 - V ZB 9/61

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - IV ZB 42/12
    Ist es - wie hier - Aufgabe des Testamentsvollstreckers, im Wege der Abwicklungsvollstreckung das Vermächtnis zu erfüllen, so kann der Vermächtnisnehmer ihn neben dem Erben gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 1961 - V ZB 9/61, BGHZ 35, 296, 299).

    Zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschriften wurde bisher auch der Vermächtnisnehmer gerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1961 - V ZB 9/61, BGHZ 35, 296, 299; MünchKomm/BGB-Zimmermann, 5. Aufl., § 2198 Rn. 12; § 2200 Rn. 14; Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2198 Rn. 9; Palandt/Weidlich, BGB 72. Aufl. § 2198 Rn. 4; ferner für den Fall der Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB OLG München ZEV 2011, 651).

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZB 14/12

    Notarielles Testament: Auswahl des Testamentsvollstreckers durch den Urkundsnotar

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - IV ZB 42/12
    Hierbei wird das Beschwerdegericht zu beachten haben, dass nach neuerer Rechtsprechung des Senats die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll (vgl. § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB), wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam ist (Beschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 14/12, ZEV 2012, 657 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 25.02.2004 - XII ZB 208/00

    Beschwerdeberechtigung bei Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs eines

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - IV ZB 42/12
    Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00, FamRZ 2004, 1024 unter II B; OLG München ZEV 2009, 342; OLG Hamm ZEV 2008, 334; Keidel/Meyer-Holz, FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 6, 9; Abramenko/Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl. § 59 Rn. 2).
  • OLG München, 04.02.2009 - 31 Wx 84/08

    Beschwerdeberechtigung gegen die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - IV ZB 42/12
    Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00, FamRZ 2004, 1024 unter II B; OLG München ZEV 2009, 342; OLG Hamm ZEV 2008, 334; Keidel/Meyer-Holz, FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 6, 9; Abramenko/Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl. § 59 Rn. 2).
  • OLG München, 10.03.2011 - 31 Wx 73/11

    Testamentsvollstreckung: Antragsbefugnis des vormaligen Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - IV ZB 42/12
    Zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschriften wurde bisher auch der Vermächtnisnehmer gerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1961 - V ZB 9/61, BGHZ 35, 296, 299; MünchKomm/BGB-Zimmermann, 5. Aufl., § 2198 Rn. 12; § 2200 Rn. 14; Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2198 Rn. 9; Palandt/Weidlich, BGB 72. Aufl. § 2198 Rn. 4; ferner für den Fall der Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB OLG München ZEV 2011, 651).
  • BayObLG, 06.05.1997 - 1Z BR 248/96

    Auslegung eines Testaments - Testamentsvollstreckung zur Erfüllung einer Auflage

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - IV ZB 42/12
    Das Beschwerdegericht wird auf dieser Grundlage zu entscheiden haben, ob und inwieweit sich aus einer - gegebenenfalls ergänzenden - Auslegung des Testaments ergibt, dass der Erblasser bei Kenntnis der Unwirksamkeit der von ihm getroffenen Regelung einen anderen Dritten gemäß § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB oder das Nachlassgericht nach § 2200 Abs. 1 BGB ersucht hätte, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen (zur Auslegung in derartigen Fällen vgl. etwa BayObLG ZEV 1997, 338; Staudinger/Reimann, BGB Neubearb. 2012, § 2200 Rn. 8; Keidel/Zimmermann, FamFG 17. Aufl. § 345 Rn. 29; MünchKomm/BGB-Zimmermann, 5. Aufl., § 2200 Rn. 4).
  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18

    Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption

    Im Übrigen ist es unerheblich, ob der Beschwerdeberechtigte tatsächlich Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens war oder aufgrund seiner Rechtsbetroffenheit hätte hinzugezogen werden müssen (BGH Beschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12 - FamRZ 2013, 1035 Rn. 21; BT-Drucks. 16/6308 S. 204).
  • BGH, 19.07.2023 - IV ZB 31/22

    Berechtigung eines Pflichtteilsberechtigten zur Einlegung der Beschwerde;

    Nicht ausreichend sind lediglich wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12, ZEV 2013, 440 Rn. 15 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 11 m.w.N.; vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14, NJW 2016, 250 Rn. 14; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 8. Aufl. § 15 Rn. 99; Sternal/Jokisch, FamFG 21. Aufl. § 59 Rn. 6, 9; Kahl, Beschwerdeberechtigung und Beschwer in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1981, S. 25 ff., 65 f.; a.A. Hormuth, Beschwerdeberechtigung und materielle Beteiligung im fG-Verfahren, 1976, S. 47 ff., 115, 149 zu § 20 FGG a.F.).

    (3) Die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses unterscheidet sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wesentlich von derjenigen eines - gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschwerdebefugten - Vermächtnisnehmers, dessen Vermächtnis gerade durch den Testamentsvollstrecker erfüllt werden soll (dazu Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12, ZEV 2013, 440).

    Der Vermächtnisnehmer ist durch die Ernennung oder Ablehnung der Bestellung eines Testamentsvollstreckers im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG in seinen Rechten beeinträchtigt oder zumindest gefährdet, weil er ihn neben dem Erben gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 aaO Rn. 16).

    Außerdem wird er durch das Zugriffsverbot des § 2214 BGB für Eigengläubiger des Erben in das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen geschützt, dieser Schutz entfällt jedoch ohne eine Testamentsvollstreckung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 aaO Rn. 17).

  • BGH, 05.10.2016 - IV ZB 37/15

    Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

    Die angefochtene Entscheidung muss danach ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12, ZEV 2013, 440 Rn. 15; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00, FamRZ 2004, 1024 unter II B; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 534/14

    Vergütung des Betreuers eines durch Behindertentestament begünstigten

    Zwar kommt es hierfür nicht darauf an, ob und inwieweit der Beschwerdeführer verfahrensrechtlich als Beteiligter anzusehen ist (BGH Beschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12 - FamRZ 2013, 1035 Rn. 20 mwN).
  • OLG Hamburg, 04.07.2018 - 2 W 32/18

    Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht:

    Umgekehrt sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Testamentsvollstreckung statt aus sachbezogenen allein aus personenbezogenen Gründen zum Nutzen der benannten Söhne unabhängig von einer wahrzunehmenden Aufgabe angeordnet worden sein könnte (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 905; OLG Hamm, ErbR 2016, 46; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 1097; OLG München, NJW 2009, 1152).
  • BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13

    Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft:

    Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH Beschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12 - FamRZ 2013, 1035 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 15.07.2014 - II ZB 18/13

    Handelsregisterverfahren: Beschwerde eines Aktionärs gegen die Zurückweisung

    Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12, NJW-RR 2013, 905 Rn. 15; Beschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00, NJW-RR 2004, 865, 866).
  • OLG Hamm, 11.03.2014 - 15 W 316/13

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Nachlassgläubigers gegen die Festsetzung der

    Nicht ausreichend sind demgegenüber lediglich wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen (BGH FamRZ 2013, 1035; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59, Rn. 2 jeweils m.w.N.).

    Im Gegensatz zu der Rechtsstellung eines Vermächtnisnehmers in Bezug auf eine Testamentsvollstreckung, zu deren Aufgaben speziell die Erfüllung des Vermächtnisses gehört (vgl. die Fallkonstellation der Entscheidung des BGH FamRZ 2013, 1035), gehört zu den Aufgaben des Nachlasspflegers nicht, die Interessen bestimmter Nachlassgläubiger zu wahren (siehe dazu die nachstehenden Ausführungen).

  • OLG Bremen, 15.07.2014 - 5 W 13/14

    Rechtsfolgen der Benennung des ein notarielles Testament beurkundenden Notars als

    Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 24.04.2013, IV ZB 42/12, m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2024 - 16 WF 118/23

    Keine Kostenauferlegung auf Pflegeeltern in einem Kindeswohlgefährdungsverfahren

    Auf die Beteiligtenstellung in erster Instanz kommt es dagegen nicht an (BGH, Beschluss vom 24.04.2013 - IV ZB 42/12 -, juris; BeckOK FamFG/Obermann, 49. Ed. 01.02.2024, FamFG § 59 Rn. 6).
  • OLG Stuttgart, 14.05.2018 - 8 W 302/16

    Nachlasssache: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2022 - 3 Wx 86/21

    Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines

  • OLG Hamm, 23.10.2023 - 10 W 96/23

    Fehlende Beschwerdebefugnis der Nachlassgläubigerin gegen die Ablehnung der

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2018 - 3 Wx 10/18

    Voraussetzungen der Entlassung des Testamentsvollstreckers auf Antrag eines

  • BGH, 15.07.2014 - II ZB 19/13

    Handelsregisterverfahren: Beschwerde eines Aktionärs gegen die Zurückweisung

  • OLG München, 05.04.2016 - 31 Wx 395/15

    Kein Anspruch auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker

  • OLG Frankfurt, 16.06.2014 - 20 W 63/14

    Gerichtlicher Prüfungsumfang bei § 2c Abs. 2 Satz 2 KWG

  • OLG Saarbrücken, 04.05.2021 - 5 W 52/20

    In Ermangelung eines wirksamen Ersuchens des Erblassers, das sich dem Testament -

  • OLG Düsseldorf, 25.10.2013 - 3 Wx 151/13

    Zulässigkeit der Beschwerde des Vermächtnisnehmers gegen die Anordnung oder

  • AG Velbert, 12.04.2017 - 9 VI 428/12

    Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

  • KG, 19.11.2013 - 6 W 171/13

    Keine Beschwerdebefugnis des Pflichtteilsberechtigten gegen TV-Zeugnis

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 08.05.2013 - I-3 Wx 47/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,13433
OLG Düsseldorf, 08.05.2013 - I-3 Wx 47/12 (https://dejure.org/2013,13433)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2013 - I-3 Wx 47/12 (https://dejure.org/2013,13433)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Mai 2013 - I-3 Wx 47/12 (https://dejure.org/2013,13433)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zweifel an der Echtheit und Eigenhändigkeit eines Testaments

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schriftvergleichendes Gutachten bei Zweifeln an Echtheit und Eigenhändigkeit eines Testaments - Erbrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Echtheit und Eigenhändigkeit eines Testaments kann durch Gutachten geprüft werden - Erbrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Testament - echt oder gefälscht?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beseitigung der Zweifel an Echtheit und Eigenhändigkeit eines Testaments durch schriftvergleichendes Gutachten - Errichtung eines eigenhändigen Testaments durch § 2247 BGB möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1841
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 12.11.2003 - 2 Wx 25/03

    Zur Frage der Beweislast für die Echtheit eines Testaments

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2013 - 3 Wx 47/12
    Soll ein Erbschein erteilt werden, muss nicht nur der erbrechtliche Charakter der Erklärung - der hier nicht in Zweifel steht - feststehen, sondern auch deren Echtheit und Eigenhändigkeit; kann sich das Gericht davon nicht überzeugen, geht dies zulasten desjenigen, der Rechte aus der Urkunde herleiten will (OLG Köln NJW-RR 2004, S. 1015 f).
  • BayObLG, 27.04.2004 - 1Z BR 21/04

    Echtheitsprüfung bei Testament

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2013 - 3 Wx 47/12
    Im Zweifelsfall ist zwar von Amts wegen ein schriftvergleichendes Gutachten einzuholen, ein weiteres Gutachten hingegen nur ausnahmsweise; können ungeklärte Zweifel des Gutachters nicht restlos beseitigt werden, genügt für die richterliche Überzeugung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (BayObLG FamRZ 2005, S. 1014 f m.w.Nachw.).
  • OLG Oldenburg, 20.12.2023 - 3 W 96/23

    Erbeinsetzung auf dem Kneipenblock: "Schnucki bekommt alles" ist wirksames

    Eine solche Gewissheit liegt auch in Amtsverfahren - wie dem Erbscheinsverfahren - vor, wenn diese einen Grad erreicht hat, "der den Zweifeln Einhalt gebietet", ohne sie völlig ausschließen zu können (vgl. BGH NJW 1993, 935; BGH NJW 1994, 1348; BGH NJW-RR 1994, 567; BayObLG FamRZ 2005, 1414 f. ; BayObLG FamRZ 2005, 1782 f. ; OLG Frankfurt am Main OLGR Frankfurt 1994, 93, 94; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 1841 ; OLG Brandenburg Beschluss vom 19.12.2013 - 3 Wx 5/12 - und Beschluss vom 20.03.2014 - 3 Wx 62/13 -).
  • OLG Düsseldorf, 03.01.2017 - 3 Wx 55/16

    Anforderungen an die Form eines Ehegattentestaments

    Dabei genügt für die richterliche Überzeugung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (Senat FamRZ 2013, 1841; BayObLG FamRZ 2005, S. 1014 f m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2014 - 25 Wx 84/14

    Anforderungen an den Nachweis der Eigenhändigkeit der Unterzeichnung des

    Eine solche Gewissheit liegt auch in Amtsverfahren - wie dem Erbscheinsverfahren - vor, wenn diese einen Grad erreicht hat, "der den Zweifeln Einhalt gebietet", ohne sie völlig ausschließen zu können (vgl. BGH NJW 1993, 935; BGH NJW 1994, 1348; BGH NJW-RR 1994, 567; BayObLG FamRZ 2005, 1414 f.; BayObLG FamRZ 2005, 1782 f.; OLG Frankfurt am Main OLGR Frankfurt 1994, 93, 94; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 1841; OLG Brandenburg Beschluss vom 19.12.2013 - 3 Wx 5/12 - und Beschluss vom 20.03.2014 - 3 Wx 62/13 -).

    Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat, FamRZ 2013, 1841 f.) und das OLG Brandenburg (vgl. OLG Brandenburg ErbR 2014, 341) haben entschieden, dass bei einer "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" (90 %) oder bei einer "hohen Wahrscheinlichkeit" (95 %) der Beweis im eingangs genannten Sinne noch als geführt angesehen werden könne.

  • KG, 09.05.2023 - 6 W 48/22

    Wirksamkeit eines Testaments: Ermittlung des Testierwillens bei Verwendung eines

    Für die richterliche Überzeugung von der Echtheit und Eigenhändigkeit des Testaments genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (BayObLG FamRZ 2005, S. 1014 f m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf Beschl. v. 08.05.2013 - 3 Wx 47/12, BeckRS 2013, 10295, beck-online).
  • OLG Rostock, 31.08.2020 - 3 W 84/19

    Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Testamentsechtheit

    Dies ändert im Ergebnis jedoch nichts, denn der Senat folgt insoweit u. a. der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, wonach bei einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (90 %) oder bei einer hohen Wahrscheinlichkeit (95 %) der Beweis der Urheberschaft des Testaments (noch) als geführt angesehen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 25; Beschluss vom 08.05.2013 - I-3 Wx 47/12 -, zit. n. juris, Rn. 13).
  • OLG Brandenburg, 20.03.2014 - 3 W 62/13

    Erbscheinsverfahren: Urheberschaft des Erblassers an einem Testament;

    Eine solche Gewissheit liegt auch in Amtsverfahren (wie dem Erbscheinsverfahren) vor, wenn diese einen Grad erreicht hat, "der den Zweifeln Einhalt gebietet", ohne sie völlig ausschließen zu können (vgl. BGH NJW 1993, 935; 1994, 1348; NJW-RR 1994, 567; BayObLG FamRZ 2005, 1014 f; FamRZ 2005, 1782 f; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.5.2013 - 3 Wx 47/12, zit. nach: juris; Senatsbeschluss vom 19.12.2013 - 3 Wx 5/12-).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 16.05.2013 - 14 Wx 57/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33598
OLG Karlsruhe, 16.05.2013 - 14 Wx 57/11 (https://dejure.org/2013,33598)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.05.2013 - 14 Wx 57/11 (https://dejure.org/2013,33598)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - 14 Wx 57/11 (https://dejure.org/2013,33598)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Öffentliche Aufforderung an Erbberechtigte; Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine öffentliche Aufforderung zur Geltendmachung von Erbrechten; Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Vorlage wichtiger Urkunden in einer Fremdsprache

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1925 BGB, § 2358 BGB, § 2361 BGB, § 58 FamFG, § 433 FamFG
    Erbscheinserteilungsverfahren: Öffentliche Aufforderung an Erbberechtigte zur Anmeldung von Erbrechten; Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts bei Vorlage fremdsprachiger Urkunden

  • RA Kotz

    Erbberechtigte - Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die öffentliche Aufforderung zur Geltendmachung von Erbrechten; Verfahren bei Nachweis des Erbrechts durch in einer Fremdsprache abgefasste Urkunden

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Öffentliche Aufforderung an Erbberechtigte - und die Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erteilung eines Erbscheins kann zutreffende Wiedergabe von persönlichen Angaben erfordern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erteilung eines Erbscheins kann zutreffende Wiedergabe von persönlichen Angaben erfordern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolglose öffentliche Aufforderung zur Erbenmeldung schließt nicht gesetzliche Erbfolge aus - Nachlassgericht zur Überprüfung von Erbenstellung in Zweifel ziehende Urkunden von Amtswegen verpflichtet

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Erteilung eines Erbscheins kann zutreffende Wiedergabe von persönlichen Angaben erfordern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 38
  • FamRZ 2014, 600
  • Rpfleger 2014, 85
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 29.04.2019 - 16 WF 42/19

    Beschwerde gegen eine Verfahrensbeistandsbestellung

    Er macht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm, FamRZ 2014, 600 geltend, die Beschwerde sei - entgegen § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG - zulässig, weil § 158 FamFG schon dem Grunde nach nicht anwendbar sei.

    Der Auffassung des OLG Hamm FamRZ 2014, 600 folgt der Senat nicht.

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 11.07.2013 - 6 W 106/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18337
OLG Celle, 11.07.2013 - 6 W 106/13 (https://dejure.org/2013,18337)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.07.2013 - 6 W 106/13 (https://dejure.org/2013,18337)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - 6 W 106/13 (https://dejure.org/2013,18337)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vertretung des Betreuten im Ehescheidungsverfahren im Rahmen des Aufgabenkreises Rechtsangelegenheiten

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Zustimmung zur Scheidung lässt Erbrecht des Ehegatten entfallen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Betreuer kann den Betreuten unter Umständen im Ehescheidungsverfahren vertreten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vollmacht für "Rechtsangelegenheiten" berechtigt Betreuer zur Zustimmung einer Scheidung - Wirksame Scheidung schließt Erbrecht des überlebenden Ehegatten aus

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Elze - 6 VI 13/13
  • OLG Celle, 11.07.2013 - 6 W 106/13

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2912
  • FamRZ 2014, 156
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 20.12.2011 - 10 UF 217/10

    Aufgaben des Betreuers: Vertretungsberechtigung in einem Ehescheidungsverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 11.07.2013 - 6 W 106/13
    Der Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" berechtigt den Betreuer, den Betreuten im Ehescheidungsverfahren zu vertreten, jedenfalls dann, wenn der Betreute schon geschäftsunfähig war, als das Gericht den Betreuer bestellte (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1814 und OLG Braunschweig FamRZ 2012, 1166).

    Die Annahme des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschl. v. 20. Dez. 2011, 10 UF 217/10, zit. n. juris: Rn. 17), die Bestimmung "Vertretung im Ehescheidungsverfahren" als Aufgabenkreis sei erforderlich, steht dem nicht entgegen.

  • OLG Zweibrücken, 12.04.2011 - 2 WF 166/10
    Auszug aus OLG Celle, 11.07.2013 - 6 W 106/13
    Sie stützt sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschl. v. 12. Apr. 2011, 2 WF 166/10, zit. n. juris: Rn. 6), welche diese Aussage nur in dem auf den vorliegenden Fall nicht passenden Kontext trifft, die Personensorge reiche zur Vertretung im Ehescheidungsverfahren ebenso wenig aus wie der Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden".
  • OLG Brandenburg, 09.08.2022 - 3 W 17/22

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einziehung eines Erbscheins

    Keiner dieser Aufgabenkreise hat auch nur ansatzweise Bezug zu der Vertretung in einem gerichtlichen Ehescheidungsverfahren, so dass die Vertretungsbefugnis der Betreuerin davon nicht umfasst war (vgl. zu den - engen - Voraussetzungen einer wirksamen Vertretung in Scheidungsangelegenheiten und zur notwendigen Konkretisierung des Aufgabenkreises insbesondere OLG Celle, Beschl. v. 11.07.2013 - 6 W 106/13, BeckRS 2013, 201343; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.12.2011 - 10 UF 217/10, BeckRS 2012, 15562; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.04.2011 - 2 WF 166/10, BeckRS 20).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.04.2013 - V ZB 77/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,10490
BGH, 18.04.2013 - V ZB 77/12 (https://dejure.org/2013,10490)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2013 - V ZB 77/12 (https://dejure.org/2013,10490)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2013 - V ZB 77/12 (https://dejure.org/2013,10490)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 2 KostO, § 44 Abs 2 KostO
    Notarkosten: Geschäftswert für die Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrages und Mitbeurkundung eines Pflichtteilsverzichts der weichenden Geschwister

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 44 Abs. 2, 39 Abs. 2
    Bewertung eines im Überlassungsvertrag enthaltenen Pflichtteilsverzichts der Geschwister

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zwischen einem Elternteil und einem seiner Kinder geschlossener Grundstückübertragungsvertrag und mitbeurkundeter Pflichtteilsverzicht der Geschwister als verschiedene Gegenstände

  • zfir-online.de

    Gesonderte notarkostenrechtliche Bewertung von Grundstücksübertragung und gleichzeitig beurkundetem Pflichtteilsverzicht

  • rewis.io

    Notarkosten: Geschäftswert für die Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrages und Mitbeurkundung eines Pflichtteilsverzichts der weichenden Geschwister

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    KostO § 44 Abs. 2
    Zwischen einem Elternteil und einem seiner Kinder geschlossener Grundstückübertragungsvertrag und mitbeurkundeter Pflichtteilsverzicht der Geschwister als verschiedene Gegenstände

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Gemeinsame Beurkundung von Pflichtteilsverzicht und Übertragung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksübertragung und Pflichteilsverzicht - vorweggenommene Erbfolge und Notarkosten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grundstücksübertragung und Pflichtteilsverzicht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Grundstückübertragungsvertrag in Kombination mit einem Pflichtteilsverzicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1080
  • MDR 2013, 879
  • FGPrax 2013, 184
  • FamRZ 2013, 1125
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 16.10.1997 - 3Z BR 120/97

    Grenzen des gerichtlichen Verfahrens bei der Weisungsbeschwerde -

    Auszug aus BGH, 18.04.2013 - V ZB 77/12
    b) Zwischen dem Übergabevertrag und dem Pflichtteilsverzicht besteht kein innerer Zusammenhang in dem vorstehend beschriebenen Sinn (nahezu einhellige Meinung, vgl. LG Kassel, JurBüro 2009, 323, 324; Assenmacher/Mathias/Göttlich/Mümmler, KostO, 16. Aufl., "Übergabevertrag"; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 44 Rn. 121, 241; Rohs/Wedewer, KostO [Stand August 2012], § 39 Rn. 11, § 44 Rn. 7z; Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rn. 2009; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 44 Rn. 16; Waldner, KostO, 7. Aufl., Rn. 138; Tiedtke, ZNotP 2006, 245, 250; ders. in ZNotP 2005, 240; Mümmler, JurBüro 1988, 1640; Ackermann, Rpfleger 1966, 241, 244; offengelassen BayObLG, MittBayNot 1998, 372, 373; a. A. für den Fall, dass der Verzicht ausdrücklich als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung ausgestaltet ist, OLG Frankfurt, JurBüro 1998, 430).

    Diese "abgekürzte" Zahlung ändert aber nichts daran, dass es sich um eine Leistung der Übergeberin im Hinblick auf den Pflichtteilsverzicht der weichenden Geschwister handelt (vgl. BayOblG, MittBayNot 1998, 372, 373; Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rn. 2011; Rohs/Wedewer, KostO [Stand August 2012], § 39 Rn. 14).

  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 29/02

    Kosten für gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von

    Auszug aus BGH, 18.04.2013 - V ZB 77/12
    Auch wenn die Vertragspartner zur Erreichung des von ihnen erstrebten wirtschaftlichen Zieles mehrere Rechtsverhältnisse in der Weise verbunden haben, dass ein einheitliches Rechtsverhältnis eigener Art entsteht, besteht ein enger innerer Zusammenhang und damit Gegenstandsgleichheit (Senat, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02, BGHZ 153, 22, 28).
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11

    Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung:

    Auszug aus BGH, 18.04.2013 - V ZB 77/12
    Maßgeblich ist aber, dass der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung erst danach gestellt worden ist (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - V ZB 52/11, NJW-RR 2012, 209).
  • OLG Frankfurt, 26.03.1998 - 20 W 487/95

    Verzicht auf Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich des Werts eines

    Auszug aus BGH, 18.04.2013 - V ZB 77/12
    b) Zwischen dem Übergabevertrag und dem Pflichtteilsverzicht besteht kein innerer Zusammenhang in dem vorstehend beschriebenen Sinn (nahezu einhellige Meinung, vgl. LG Kassel, JurBüro 2009, 323, 324; Assenmacher/Mathias/Göttlich/Mümmler, KostO, 16. Aufl., "Übergabevertrag"; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 44 Rn. 121, 241; Rohs/Wedewer, KostO [Stand August 2012], § 39 Rn. 11, § 44 Rn. 7z; Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rn. 2009; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 44 Rn. 16; Waldner, KostO, 7. Aufl., Rn. 138; Tiedtke, ZNotP 2006, 245, 250; ders. in ZNotP 2005, 240; Mümmler, JurBüro 1988, 1640; Ackermann, Rpfleger 1966, 241, 244; offengelassen BayObLG, MittBayNot 1998, 372, 373; a. A. für den Fall, dass der Verzicht ausdrücklich als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung ausgestaltet ist, OLG Frankfurt, JurBüro 1998, 430).
  • LG Offenburg, 16.05.2018 - 4 OH 21/16

    Keine zusätzliche Gebühr für Notarmitarbeitervollmacht bei

    Im Ergebnis ist somit von einer tatsächlichen Abhängigkeit im Falle einer Beanstandung durch das Registergericht auszugehen (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1080).

    Auch insoweit besteht eine tatsächliche Abhängigkeit der Vollmacht von der Handelsregisteranmeldung im Falle einer Beanstandung durch das Registergericht (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1080).

  • LG Offenburg, 22.05.2018 - 4 OH 13/16

    Berechnung einer Notarsgebühr für die Beurkundung eines Verschmelzungsplanes

    Im Ergebnis ist somit von einer tatsächlichen Abhängigkeit im Falle einer Beanstandung durch das Registergericht auszugehen (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1080).

    Auch insoweit besteht eine tatsächliche Abhängigkeit der Vollmacht von der Handelsregisteranmeldung im Falle einer Beanstandung durch das Registergericht (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1080).

  • OLG Hamm, 28.03.2012 - 15 W 605/10

    Kostenrechtliche Bewertung, übertragung, entgeltlicher Pflichtteilsverzicht

    Vermerk: Entscheidung aufgehoben vom BGH mit Beschluss vom 18.04.2013 (BGH V ZB 77/12).
  • LG Offenburg, 27.04.2018 - 4 OH 14/16

    Keine zusätzliche Gebühr für Reparaturvollmachten bei gesellschaftsrechtlichen

    Zwar besteht keine rechtliche Abhängigkeit zwischen der Anmeldung und der Vollmacht, d. h. die Anmeldung kann auch ohne die Vollmacht - deren inhaltliche und formelle Richtigkeit vorausgesetzt - vollzogen werden; jedoch besteht eine tatsächliche Abhängigkeit im Falle einer Beanstandung durch das Registergericht (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1080).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.04.2013 - I-15 W 112/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12918
OLG Hamm, 11.04.2013 - I-15 W 112/13 (https://dejure.org/2013,12918)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.04.2013 - I-15 W 112/13 (https://dejure.org/2013,12918)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. April 2013 - I-15 W 112/13 (https://dejure.org/2013,12918)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel in einem notariellen Testament; Anforderungen an den Nachweis des Bedingungseintritts gegenüber dem Grundbuchamt

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel in einem notariellen Testament; Anforderungen an den Nachweis des Bedingungseintritts gegenüber dem Grundbuchamt

  • rechtsportal.de

    GBO § 22; GBO § 35 Abs. 1 S. 2; GBO § 51
    Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel in einem notariellen Testament; Anforderungen an den Nachweis des Bedingungseintritts gegenüber dem Grundbuchamt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn der Nacherbe sein Pflichtteil verlangt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorerbe wird Vollerbe

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum Wegfall der Beschränkungen einer Vorerbschaft

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Aus einer Vorerbin wird eine Vollerbin

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Freies Verfügungsrecht des Vorerben über den Nachlass = Vollerbschaft

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Vorerbe wird Vollerbe

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vorerbe kann durch testamentarische Bestimmung frei über Nachlass verfügen

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Vorerbe wird Vollerbe

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Testamentarische Verfügung kann Vorerben zum Vollerben machen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorerbe wird Vollerbe

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Freies Verfügungsrecht des Vorerben über den Nachlass = Vollerbschaft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorerbin kann durch testamentarische Bestimmung des Erblassers Rechtsstellung einer Vollerbin erhalten - OLG Hamm zur Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 983
  • FamRZ 2014, 1151
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.06.1983 - IX ZR 41/82

    Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts des Nacherben; Berücksichtigung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2013 - 15 W 112/13
    Ein Nacherbe erwirbt bereits vor dem Nacherbfall mit dem Tod des Erblassers eine unentziehbare und gesicherte Rechtsposition, die in ihrer Gesamtheit ein erbrechtliches Anwartschaftsrecht bildet (RGZ 101, 185; BGHZ 87, 367 = NJW 1983, 244).
  • BGH, 27.09.1995 - IV ZR 52/94

    Untergang des Nacherbenanwartschaftsrechts

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2013 - 15 W 112/13
    Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, so wird dieser dadurch zum unbeschränkten Vollerben (Konfusion/Konsolidation), es sei denn, es kann nur eingeschränkt, z.B. aufgrund der Anordnung einer Ersatznacherbschaft, auf den Vorerben übertragen werden (BGH ZEV 1995, 453; BFH NJW-RR 1996, 514; BayObLG FamRZ 1992, 728; BayObLGZ 1970, 137 = NJW 1970, 1794; so der Fall des Senats in NJW 1970, 1606; LG München MittBayNot 1980, 29; MünchKommBGB / Grunsky, 5. Aufl., § 2100 Rn. 35; Staudinger/Avenarius [2013] § 2100 Rn. 85).
  • RG, 16.12.1920 - IV 62/20

    Nacherbschaft; Wiederkauf einer Erbschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2013 - 15 W 112/13
    Ein Nacherbe erwirbt bereits vor dem Nacherbfall mit dem Tod des Erblassers eine unentziehbare und gesicherte Rechtsposition, die in ihrer Gesamtheit ein erbrechtliches Anwartschaftsrecht bildet (RGZ 101, 185; BGHZ 87, 367 = NJW 1983, 244).
  • BayObLG, 29.11.1991 - BReg. 1 Z 12/91

    Testamentsauslegung durch Richter der Tatsacheninstanzen; Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2013 - 15 W 112/13
    Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, so wird dieser dadurch zum unbeschränkten Vollerben (Konfusion/Konsolidation), es sei denn, es kann nur eingeschränkt, z.B. aufgrund der Anordnung einer Ersatznacherbschaft, auf den Vorerben übertragen werden (BGH ZEV 1995, 453; BFH NJW-RR 1996, 514; BayObLG FamRZ 1992, 728; BayObLGZ 1970, 137 = NJW 1970, 1794; so der Fall des Senats in NJW 1970, 1606; LG München MittBayNot 1980, 29; MünchKommBGB / Grunsky, 5. Aufl., § 2100 Rn. 35; Staudinger/Avenarius [2013] § 2100 Rn. 85).
  • LG München II, 11.08.1978 - 6 T 570/78

    Übertragung der Nacherbenanwartschaftsrechte auf den Vererben und Löschung des

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2013 - 15 W 112/13
    Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, so wird dieser dadurch zum unbeschränkten Vollerben (Konfusion/Konsolidation), es sei denn, es kann nur eingeschränkt, z.B. aufgrund der Anordnung einer Ersatznacherbschaft, auf den Vorerben übertragen werden (BGH ZEV 1995, 453; BFH NJW-RR 1996, 514; BayObLG FamRZ 1992, 728; BayObLGZ 1970, 137 = NJW 1970, 1794; so der Fall des Senats in NJW 1970, 1606; LG München MittBayNot 1980, 29; MünchKommBGB / Grunsky, 5. Aufl., § 2100 Rn. 35; Staudinger/Avenarius [2013] § 2100 Rn. 85).
  • OLG München, 25.02.2015 - 34 Wx 3/15

    Grundbuchberichtigung bei Anordnung von Nacherb- und Ersatznacherbschaft;

    Denn diese berührt nicht die Rechte der Ersatznacherben (BayObLGZ 1970, 137; OLG Hamm FamRZ 2014, 1151; vgl. Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 11 und Rn. 16).
  • OLG Hamm, 11.05.2022 - 10 W 159/21

    Vererblichkeit des Nacherbrechts; Anwachsung

    Das ist dann der Fall, wenn es nur eingeschränkt, z.B. durch Anordnungen über weitere Nacherbenrechte oder eine Ersatzerbschaft übertragen werden kann (BGH, Beschluss vom 27. September 1995 - IV ZR 52/94 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2013 - I-15 W 112/13 -, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - I-3 Wx 308/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,29352
OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - I-3 Wx 308/11 (https://dejure.org/2012,29352)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2012 - I-3 Wx 308/11 (https://dejure.org/2012,29352)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. September 2012 - I-3 Wx 308/11 (https://dejure.org/2012,29352)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • AG Neuss - 131 VI 171/05
  • OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - I-3 Wx 308/11

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1471
  • FGPrax 2013, 69
  • FamRZ 2013, 815
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 459/10

    Betreuervergütung: Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen Schlechterfüllung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 3 Wx 308/11
    Ausgehend von dem Grundsatz, dass das Nachlassgericht regelmäßig nur zur Entscheidung über Einwendungen berufen ist, die im Vergütungsrecht ihren Grund haben (vgl. BGH NJW-RR 2012, 835 [18,19]), hat das Nachlassgericht sich in seinem Nichtabhilfebeschluss mit den einzelnen Beanstandungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
  • OLG Karlsruhe, 11.03.2015 - 11 Wx 11/15

    Nachlasspflegschaft: Vergütung eines anwaltlichen Nachlasspflegers bei einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 3 Wx 308/11
    Damit ist nach Auffassung des Senats hier ein mittlerer Vergütungssatz und somit ein Stundensatz von 110,- Euro angemessen, jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers übersetzt (vgl. OLG Hamm, a.a.O. [110 Euro]; OLG Celle, BeckRS 2012, 09338 [110-130 Euro]; KG, FamRZ 2012, 818 [110 Euro]; OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 369 [110 Euro]; Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Nachlasspflegschaft in der DVEV bei Jochen/Pohl, Nachlasspflegschaft Kapitel 8 Anh. Rdz. 860: 90-150 Euro; OLG Schleswig, vom 07.05.2012 - 3 Wx 113/11 - bei juris [65-115 Euro]; vgl. auch Senat FamRZ 2011, 141 [u. U. Abrechnung nach Gebührenvorschriften des RVG]).
  • BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 3 Wx 308/11
    Das Gesetz geht dabei von einem Stundensatzsystem aus (BayObLG NJW-RR 2000, 1392, zitiert nach Juris Rn 29).
  • OLG Hamm, 13.01.2011 - 15 W 632/10

    Höhe des Stundensatzes eines als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 3 Wx 308/11
    In einem derartigen Fall bestimmt das Nachlassgericht bzw. das an seine Stelle tretende Gericht der ersten Beschwerde (OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1091) nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Höhe dem Nachlasspfleger eine Vergütung zu bewilligen ist.
  • OLG Schleswig, 07.05.2012 - 3 Wx 113/11

    Vergütung des Nachlasspflegers: Stundensatz des anwaltlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 3 Wx 308/11
    Damit ist nach Auffassung des Senats hier ein mittlerer Vergütungssatz und somit ein Stundensatz von 110,- Euro angemessen, jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers übersetzt (vgl. OLG Hamm, a.a.O. [110 Euro]; OLG Celle, BeckRS 2012, 09338 [110-130 Euro]; KG, FamRZ 2012, 818 [110 Euro]; OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 369 [110 Euro]; Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Nachlasspflegschaft in der DVEV bei Jochen/Pohl, Nachlasspflegschaft Kapitel 8 Anh. Rdz. 860: 90-150 Euro; OLG Schleswig, vom 07.05.2012 - 3 Wx 113/11 - bei juris [65-115 Euro]; vgl. auch Senat FamRZ 2011, 141 [u. U. Abrechnung nach Gebührenvorschriften des RVG]).
  • OLG Zweibrücken, 21.11.2007 - 3 W 201/07

    Höhe der Vergütung eines Berufspflegers für vermögenden Nachlass bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 3 Wx 308/11
    Damit ist nach Auffassung des Senats hier ein mittlerer Vergütungssatz und somit ein Stundensatz von 110,- Euro angemessen, jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers übersetzt (vgl. OLG Hamm, a.a.O. [110 Euro]; OLG Celle, BeckRS 2012, 09338 [110-130 Euro]; KG, FamRZ 2012, 818 [110 Euro]; OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 369 [110 Euro]; Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Nachlasspflegschaft in der DVEV bei Jochen/Pohl, Nachlasspflegschaft Kapitel 8 Anh. Rdz. 860: 90-150 Euro; OLG Schleswig, vom 07.05.2012 - 3 Wx 113/11 - bei juris [65-115 Euro]; vgl. auch Senat FamRZ 2011, 141 [u. U. Abrechnung nach Gebührenvorschriften des RVG]).
  • OLG Brandenburg, 27.09.2010 - 6 Wx 2/10

    Vergütung des anwaltlichen Nachlasspflegers: Angemessener Stundensatz bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 3 Wx 308/11
    Ist der Nachlass hiernach bemittelt, so richtet sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (§ 1915 Abs. 1 S. 2 BGB; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 926).
  • OLG Celle, 02.11.2011 - 7 W 53/11

    Kriterien zur Bemessung der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 3 Wx 308/11
    Damit ist nach Auffassung des Senats hier ein mittlerer Vergütungssatz und somit ein Stundensatz von 110,- Euro angemessen, jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers übersetzt (vgl. OLG Hamm, a.a.O. [110 Euro]; OLG Celle, BeckRS 2012, 09338 [110-130 Euro]; KG, FamRZ 2012, 818 [110 Euro]; OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 369 [110 Euro]; Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Nachlasspflegschaft in der DVEV bei Jochen/Pohl, Nachlasspflegschaft Kapitel 8 Anh. Rdz. 860: 90-150 Euro; OLG Schleswig, vom 07.05.2012 - 3 Wx 113/11 - bei juris [65-115 Euro]; vgl. auch Senat FamRZ 2011, 141 [u. U. Abrechnung nach Gebührenvorschriften des RVG]).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.2010 - 3 Wx 7/10

    Vergütung des Vormundes bei fehlerhafter Anordnung der Vormundschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 3 Wx 308/11
    Damit ist nach Auffassung des Senats hier ein mittlerer Vergütungssatz und somit ein Stundensatz von 110,- Euro angemessen, jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers übersetzt (vgl. OLG Hamm, a.a.O. [110 Euro]; OLG Celle, BeckRS 2012, 09338 [110-130 Euro]; KG, FamRZ 2012, 818 [110 Euro]; OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 369 [110 Euro]; Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Nachlasspflegschaft in der DVEV bei Jochen/Pohl, Nachlasspflegschaft Kapitel 8 Anh. Rdz. 860: 90-150 Euro; OLG Schleswig, vom 07.05.2012 - 3 Wx 113/11 - bei juris [65-115 Euro]; vgl. auch Senat FamRZ 2011, 141 [u. U. Abrechnung nach Gebührenvorschriften des RVG]).
  • OLG Köln, 10.02.2021 - 2 Wx 294/20

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Vergütung für einen Nachlasspfleger

    Danach bestimmt sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Nachlasspflegers (dazu aa) sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (dazu bb) (st. Rspr. vgl. nur Senat, Beschl. v. 19. März 2014 - 2 Wx 70/14; OLG Braunschweig, NLPrax 2019, 35; OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 69; OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 393; OLG Hamm, FGPrax 2014, 254).

    Insoweit hat das Nachlassgericht bzw. der an seine Stelle tretende Senat als zweite Tatsacheninstanz den Stundensatz zu bestimmen und die Vergütung nach dem konkreten Zeitaufwand zu berechnen (st. Rspr. z.B. OLG Celle, Rpfleger 2012, 257; OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 69; OLG Hamm, Rpfleger 2011, 1091; OLG Jena, BtPrax 2013, 158; OLG Stuttgart, Rpfleger 2013, 396; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2008, 369).

    Daher ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Nachlasspfleger eine zumindest kostendeckende Vergütung erhält (Senat, Beschl. v. 19. März 2014 - 2 Wx 70/14; KG, FGPrax 2011, 235; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 926; OLG Braunschweig, NLPrax 2019, 35; OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 69; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1091; OLG Jena, BtPrax 2013, 158; NJW-RR 2013, 1229; OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1903).

    Das OLG Celle (Rpfleger 2012, 257) hält bei mittlerer Schwierigkeit einen Stundensatz von 100, 00 EUR bis 110, 00 EUR für angemessen; ebenso hat das OLG Zweibrücken (NJW-RR 2008, 369) bei einem mittleren Schwierigkeitsgrad den zugebilligten Stundensatz von 110, 00 EUR nicht beanstandet (so auch OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 69; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1091).

  • OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 397/12

    Vergütung des Nachlassplegers: Stundensatz des anwaltlichen Nachlasspflegers bei

    Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. Palandt-Weidlich, 71. Aufl., 2012, § 1960, Rn. 23; Burandt/Rojahn, ErbR, 2011, § 1960, Rn. 55; MünchKomm-Leipold, BGB, 5. Aufl., 2010, § 1960, Rn. 73 ff; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., 2009, Rn. 784; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., 2006, Rn. 837 ff; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.9.2012, Az. 3 Wx 308/11 = MDR 2012, 1471; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 7.5.2012, Az. 3 Wx 113/11 = MDR 2012, 187; KG Berlin, Beschluss vom 5.4.2011, 1 W 518/10 = Rpfleger 2011, 605; OLG Hamm, Beschluss vom 13.1.2011, 15 W 632/10 = MDR 2011, 609; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27.9.2010, Az. 6 Wx 2/10 = FamRZ 2011, 926; LG München II, Beschluss vom 8.2.2008, Az. 6 T 186/08, zitiert nach juris).

    Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 21.11.2007, Az. 3 W 201/07 = NJW-RR 2008, 369) hat bei mittlerem Schwierigkeitsgrad einen Stundensatz von 110, 00 EUR nicht beanstandet (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 13.1.2011, Az. 15 W 632/10 = MDR 2011, 609; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.9.2012, Az. 3 Wx 308/11 = MDR 2012, 1471).

  • OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 430/12

    Vergütung des Nachlassplegers: Stundensatz des anwaltlichen Nachlasspflegers bei

    Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. Palandt-Weidlich, 71. Aufl., 2012, § 1960, Rn. 23; Burandt/Rojahn, ErbR, 2011, § 1960, Rn. 55; MünchKomm-Leipold, BGB, 5. Aufl., 2010, § 1960, Rn. 73 ff; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., 2009, Rn. 784; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., 2006, Rn. 837 ff; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.9.2012, Az. 3 Wx 308/11 = MDR 2012, 1471; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 7.5.2012, Az. 3 Wx 113/11 = MDR 2012, 187; KG Berlin, Beschluss vom 5.4.2011, 1 W 518/10 = Rpfleger 2011, 605; OLG Hamm, Beschluss vom 13.1.2011, 15 W 632/10 = MDR 2011, 609; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27.9.2010, Az. 6 Wx 2/10 = FamRZ 2011, 926; LG München II, Beschluss vom 8.2.2008, Az. 6 T 186/08, zitiert nach juris).

    Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 21.11.2007, Az. 3 W 201/07 = NJW-RR 2008, 369) hat bei mittlerem Schwierigkeitsgrad einen Stundensatz von 110, 00 EUR nicht beanstandet (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 13.1.2011, Az. 15 W 632/10 = MDR 2011, 609; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.9.2012, Az. 3 Wx 308/11 = MDR 2012, 1471).

  • OLG Hamburg, 14.10.2019 - 2 W 72/19

    Nachlasssache: Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bei nicht vollständig

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist derjenige der letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz (OLG Düsseldorf, B. v. 25.9.2012, 3 Wx 308/11, Rn. 23 (juris); OLG Karlsruhe, B. v. 31.10.2014, 14 Wx 56/13, Rn. 18 (juris); s.a. BGH, B. v. 19.8.2015, XII ZB 314/13, Rn. 6, 8 (juris) zur Betreuervergütung; ohne Festlegung insoweit OLG München, a.a.O., Rn. 12 und OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2018 - 21 W 75/18

    Vergütungsregelungen für Nachlasspflegschaft

    Denn im Gegensatz zum Betreuten besteht bei dem Nachlass ebenso wenig wie bei den Erben Veranlassung dazu, aus sozialen Gründen ein Schonvermögen zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2013, 815 zit. nach Juris Rn, 23; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft 3. Aufl., Rn. 742; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl., Rn. 876.; MünchKommBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1960 Rn. 82; Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 1960 Rn. 24).
  • OLG Frankfurt, 24.04.2015 - 21 W 45/15

    Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bei mittelschwerer Pflegschaft

    Entsprechend konsequent ist es, dass auch die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 10.1.2013, Az. 8 W 13/13, Rpfleger 2013, 396), Celle (Beschluss vom 2.11.2011, Az. 7 W 53/11, Rpfleger 2012, 257), Zweibrücken (Beschluss vom 21.11.2007, Az. 3 W 201/07, NJW-RR 2008, 369), Hamm (Beschluss vom 13.1.2011, Az. 15 W 632/10, MDR 2011, 609) und Düsseldorf (Beschluss vom 25.9.2012, Az. 3 Wx 308/11, MDR 2012, 1471) den von der Beteiligten zu 1) hier geltend gemachten Stundensatz von 100, 00 EUR zzgl.
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2014 - 3 Wx 292/11

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Im Falle eines berufsmäßigen Nachlasspflegers über einen vermögenden (nicht mittellosen) Nachlass - wie hier - hat das Nachlassgericht grundsätzlich einerseits einen Stundensatz zu bestimmen und hierbei gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlaggebend auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie auf die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen, andererseits den Umfang dieser Geschäfte durch den konkreten Zeitaufwand, also die Zahl der zu vergütenden Stunden zu berücksichtigen, wobei die vom Nachlasspfleger vorzulegende Aufstellung über seinen Zeitaufwand vom Gericht auf ihre Plausibilität zu überprüfen ist, gegebenenfalls mit dem Verlangen weiterer Nachweise (BeckOK BGB - Siegmann/Höger, Stand: 01.11.2013,§ 1960 Rdnr. 18 f.; MK-Leipold, BGB, 6. Aufl. 2013, § 1960 Rdnr. 73 f.; Palandt-Weidlich a.a.O., § 1960 Rdnr. 23; Senat, FamRZ 2013, S. 815 ff.; vgl. auch BGH und KG, je a.a.O.; zur älteren Rechtslage bereits BayObLG NJW-RR 2000, S. 1392 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2014 - 3 Wx 130/13

    Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers

    Danach hat das Nachlassgericht im Falle eines vermögenden (nicht mittellosen) Nachlasses grundsätzlich einerseits einen Stundensatz zu bestimmen und hierbei gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlaggebend auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie auf die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen, andererseits den Umfang dieser Geschäfte durch den konkreten Zeitaufwand, also die Zahl der zu vergütenden Stunden zu berücksichtigen, wobei die vom Nachlasspfleger vorzulegende Aufstellung über seinen Zeitaufwand vom Gericht auf ihre Plausibilität zu überprüfen ist, gegebenenfalls mit dem Verlangen weiterer Nachweise (BeckOK BGB - Siegmann/Höger, Stand: 01.11.2013, § 1960 Rdnr. 18 f; MK Leipold, BGB, 6. Aufl. 2013, § 1960 Rdnr. 73 f; Palandt-Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1960 Rdnr. 23; Senat, FamRZ 2013, S. 815 ff; zur älteren Rechtslage bereits BayObLG NJW-RR 2000,S. 1392 ff).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2019 - 3 Wx 62/18

    Vergütungsansprüche eines Nachlasspflegers

    Maßgebend für die Beurteilung der Vergütungsansprüche des Nachlasspflegers sind die nachfolgenden Grundsätze, die der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Senat, FGPrax 2013, 69) zugrunde legt:.
  • OLG Brandenburg, 18.07.2022 - 3 W 97/21

    Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung für eine Tätigkeit als

    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte finden sich bei Pflegschaften einfachen Schwierigkeitsgrades Stundensätze 33, 50 EUR bis 65 EUR (Thüringer OLG, a. a. O., Rn. 13), 65 EUR (Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 08.06.2016 - 3 Wx 12/16 Rn. 29, juris), 80 EUR (OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2014 - I-15 W 316/13, Rn. 32, juris) und von 100 EUR (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2014 - 14 Wx 56/13, Rn. 23, BeckRS 2014, 124348), bei mittelschweren Pflegschaften Stundensätze von 70, 00 bis 90 EUR (Thüringer Oberlandesgericht, a. a. O.), 90, 00 EUR (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a. a. O.; OLG Dresden FamRZ 2016, 847 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zu deutlich niedrigeren Stundensätzen), 100, 00 EUR im Ballungsraum Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.04.2015 - 21 W 45/15 Rn. 16, juris) und vielfach auch von 110, 00 EUR (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2012 - I-3 Wx 308/11 Rn. 28, juris; OLG Celle, Beschluss vom 02.11.2011 - 7 W 53/11 Rn. 10, juris; KG, Beschluss vom 25.10.2011 - 1 W 488/10, FamRZ 2012, 818; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2011 - I-15 W 632/10 Rn. 4, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2014 - I-15 W 316/13 Rn. 32, juris) sowie bei schwieriger Abwicklung 115 EUR außerhalb großstädtischer Ballungsräume (Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O.), 120 EUR (OLG Celle, a. a. O.), 125 EUR (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.09.2014 - 5 W 44/14 Rn. 17, juris),130 EUR (OLG München, Beschluss vom 16.03.2015 - 31 Wx 81/14 Rn. 10, juris; OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2018 - 6 W 8/18, BeckRS 2018, 874), 140 EUR (KG, Beschluss vom 10.07.2015 - 6 W 65/15) und 175 EUR (KG, Beschluss vom 27.02.2020 - 19 W 144/19, Rn. 4, juris).
  • OLG Hamm, 23.04.2020 - 10 W 26/19
  • OLG Braunschweig, 01.11.2018 - 1 W 144/16

    Bestimmung der Vergütungshöhe des Nachlasspflegers bei einem nicht mittellosen

  • OLG Brandenburg, 22.10.2019 - 3 W 57/19

    Begriff der Mittellosigkeit des Nachlasses i.S. von § 1836d BGB

  • OLG Köln, 21.11.2023 - 2 Wx 171/23
  • OLG Karlsruhe, 31.10.2014 - 14 Wx 56/13

    Nachlasspflegschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der

  • OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 21 W 54/13

    Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2021 - 3 Wx 87/20

    Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung für einen Nachlasspfleger; Vertretung

  • OLG Brandenburg, 26.10.2022 - 3 W 115/22
  • OLG Brandenburg, 24.10.2022 - 3 W 115/22

    Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung für einen Nachlasspfleger Angemessene

  • AG Wipperfürth, 12.11.2020 - 8 VI 19/20
  • OLG Frankfurt, 07.12.2017 - 21 W 94/17

    Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft

  • AG Wipperfürth, 12.11.2020 - Abt. 8
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.09.2012 - I-15 W 420/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38002
OLG Hamm, 19.09.2012 - I-15 W 420/11 (https://dejure.org/2012,38002)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2012 - I-15 W 420/11 (https://dejure.org/2012,38002)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. September 2012 - I-15 W 420/11 (https://dejure.org/2012,38002)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2247 Abs. 1
    Formwirksamkeit privatschriftlichen Testaments auf mehreren losen Blättern nur bei erkennbarer Einheitlichkeit der Erklärung

  • Wolters Kluwer

    Formwirksamkeit eines auf mehreren Blättern errichteten privatschriftlichen Testaments

  • rechtsportal.de

    BGB § 2247 Abs. 1
    Formwirksamkeit eines auf mehreren Blättern errichteten privatschriftlichen Testaments

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Einzelne lose Blätter, die nicht unterschrieben sind, stellen kein Testament dar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine wirksame Ergänzung eines Testaments durch ein "Zusatzvermächtnis" ohne Unterschrift

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Formwirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Erbrecht - Wann ist ein privatschriftliches Testament wegen fehlender Unterschrift unwirksam?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist ein Testament auf mehreren Blättern wirksam, wenn nur die letzte Seite unterschrieben ist?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lose Blattsammlung als wirksames Testament?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2013, 28
  • FamRZ 2013, 907
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.03.1974 - IV ZR 133/73

    Gültigkeit von späteren Ergänzungen eines eigenhändigen Testaments - Gültigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2012 - 15 W 420/11
    Sind die eigenhändigen Nachträge nach der Testamentserrichtung oder auf einem besonderen Blatt hergestellt und enthalten sie eine weitere letztwillige Verfügung, bedürfen die Nachträge der nochmaligen Unterzeichnung durch den Erblasser (BGH NJW 1974, 1083; BayObLG FamRZ 1975, 287; Senat FamRZ 1995, 246), es sei denn, es handelt sich lediglich um Klarstellungen oder Berichtigungen von Schreibfehlern (Hagena in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage § 2247 Rn. 37).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2002 - 14 Wx 114/01

    Errichtung eines formwirksamen Testaments: Ergänzung der Kopie eines

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2012 - 15 W 420/11
    Der Erblasser kann das von ihm als früheres Testament Niedergeschriebene ganz oder zum Teil zum Bestandteil eines neuen Testaments machen; aus der Gesamturkunde muss hervorgehen, dass die einzelnen Blätter ein einziges untrennbares Ganzes sein sollen, somit eine einheitliche Willenserklärung enthalten (vgl. u.a.: OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 653).
  • BayObLG, 29.07.2004 - 1Z BR 39/04

    Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2012 - 15 W 420/11
    Das Gesetz verlangt keine Einheit der Errichtungshandlung (BayObLG FamRZ 2005, 1012; OLG Karlsruhe a.a.O.).
  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2012 - 15 W 420/11
    Sind die eigenhändigen Nachträge nach der Testamentserrichtung oder auf einem besonderen Blatt hergestellt und enthalten sie eine weitere letztwillige Verfügung, bedürfen die Nachträge der nochmaligen Unterzeichnung durch den Erblasser (BGH NJW 1974, 1083; BayObLG FamRZ 1975, 287; Senat FamRZ 1995, 246), es sei denn, es handelt sich lediglich um Klarstellungen oder Berichtigungen von Schreibfehlern (Hagena in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage § 2247 Rn. 37).
  • OLG Hamm, 06.09.1982 - 15 W 149/81

    Begründetheit einer zulässigen Beschwerde; Einziehung eines Erbscheines durch ein

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2012 - 15 W 420/11
    Inhaltliche Verknüpfungen der Anordnungen allein können das Formerfordernis - anders als bei nachträglichen Verfügungen auf demselben Blatt oder Bogen nicht ersetzen (vgl. u.a. BGH NJW 1983, 689; Senat - Beschluss vom 06.09.1982, 15 W 149/81 = MDR 1983, 131).
  • OLG München, 12.05.2015 - 31 Wx 81/15

    Formwirksamkeit eines Nottestaments

    Ein solcher Zusammenhang des von dem Erblasser unterschriebenen Schriftstücks mit dem von dem Zeugen K. gesondert erstellten und unterschriebenen Schriftstück ist insofern zweifelsfrei gegeben, als die schriftliche Erklärung des Zeugen K. sowohl das Datum wie auch die Uhrzeit des von dem Erblasser unterschriebenen Schriftstück aufweist, das Schriftbild sowie das Schreibmaterial (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 907, 908) identisch mit der vom Erblasser unterschriebenen Erklärung ist und inhaltlich an die (auf dem anderen Blatt) niedergelegte und genehmigte letztwillige Verfügung des Erblassers anknüpft (" Der Text auf der anderen Seite wurde von RA K. geschrieben ").
  • KG, 28.03.2017 - 6 W 97/16

    Erbscheinserteilungsverfahren: Formwirksamkeit eines auf zwei unverbundenen

    Gleichwohl genügt die Unterschrift der Erblasserin auf der zweiten Seite für die Einhaltung der Form des §§ 2247 Abs. 1 BGB, denn die Zusammengehörigkeit des Textes auf den beiden Seiten ergibt sich aus der fortlaufenden Nummerierung im Text und den angegebenen Seitenzahlen auf dem Testament (vgl. OLG Hamm, ZErb 2013, 14 ff -zitiert nach juris: Rdnr. 9 m. w. Nachw.).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 15.10.2012 - 4 W 161/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,33123
OLG Celle, 15.10.2012 - 4 W 161/12 (https://dejure.org/2012,33123)
OLG Celle, Entscheidung vom 15.10.2012 - 4 W 161/12 (https://dejure.org/2012,33123)
OLG Celle, Entscheidung vom 15. Oktober 2012 - 4 W 161/12 (https://dejure.org/2012,33123)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • zfir-online.de

    Wirksame Auflassung auch ohne gleichzeitige Anwesenheit aller auf Veräußererseite Beteiligter

  • rechtsportal.de

    BGB § 925 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Anwesenheit mehrerer auf der gleichen Seite beteiligter Personen bei der Auflassung

  • ibr-online

    Auflassung: Anwesenheit mehrerer Personen einer Seite nicht nötig!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2013, 12
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 14.10.2008 - 34 Wx 62/08

    Grundbuchverfahren: Pflicht zur Rückauflassung an Miteigentümer als unteilbare

    Auszug aus OLG Celle, 15.10.2012 - 4 W 161/12
    Dies entspricht, worauf die Beschwerdebegründung mit Recht hinweist, der heute zumindest ganz überwiegend vertretenen Auffassung (OLG München in FGPrax 2009, 59 unter Hinweis auf KG, OLGE 9, 342; aus dem Schrifttum ferner Palandt/Bassenge, a. a. O., Rn. 4; Staudinger/Pfeifer, BGB, Bearb. 2004, § 925 Rn. 83; Erman/Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 925 Rn. 27; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 20 Rn. 19; Grziwotz, Nomos Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 925 Rn. 30; Lemke, Immobilienrecht, 2012, § 925 Rn. 11).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 21.05.2013 - 9 AR 11/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22749
OLG Karlsruhe, 21.05.2013 - 9 AR 11/13 (https://dejure.org/2013,22749)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.05.2013 - 9 AR 11/13 (https://dejure.org/2013,22749)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Mai 2013 - 9 AR 11/13 (https://dejure.org/2013,22749)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung der Verweisung an ein anderes Nachlassgericht; Begriffsbestimmung des Aufenthalts i.S.v. § 343 Abs. 1 FamFG

  • rechtsportal.de

    Bindungswirkung der Verweisung an ein anderes Nachlassgericht

  • rechtsportal.de

    Bindungswirkung der Verweisung an ein anderes Nachlassgericht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1354
  • MDR 2013, 1233
  • FamRZ 2014, 230
  • Rpfleger 2013, 685
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 16.01.2019 - IV ZB 20/18

    Frist für die Ausschlagung der Erbschaft: Fristverlängerung bei Tagesausflug ins

    Der Begriff des Aufenthalts im Sinne dieser Norm war weit zu verstehen, so dass auch nur eine kurze Verweildauer des Erblassers an einem bestimmten Ort vor seinem Tod genügte, um eine Zuständigkeit der inländischen Gerichte zu begründen (vgl. etwa OLG Karlsruhe ZEV 2013, 564, 565 [juris Rn. 11]: ein oder zwei Tage in einem Hospiz; OLG Stuttgart ZEV 2012, 208 [juris Rn. 8]: Krankenhausaufenthalt; BayOblG Rpfleger 1978, 126; Tod des Erblassers mit ausländischem Wohnsitz während einer Reise in einem inländischen Krankenhaus; ferner BayObLG ZEV 2003, 168 [juris Rn. 6]; KG NJW 1973, 434: Tod des Erblassers während einer Durchreise).
  • OLG Celle, 12.09.2019 - 6 AR 1/19

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFG; Wirksamkeit

    § 343 Abs. 1 FamFG stellt seit seiner Reform im Zusammenhang mit der EUErbVO und im Gleichlauf mit Art. 4 EuErbVO auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" des Erblassers ab (mit der Folge, dass ältere Entscheidungen zu § 343 Abs. 1 FamFG möglicherweise unberücksichtigt bleiben müssen, wie zum Beispiel OLG Karlsruhe, 9 AR 11/13, Beschluss vom 21. Mai 2013, zit. nach juris).
  • OLG Köln, 20.11.2017 - 2 Wx 247/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Bestellung eines Kontrollbetreuers

    Dabei kommt einem Verweisungsbeschluss grundsätzlich auch dann Bindungswirkung zu, wenn er sachlich unrichtig ist oder auf Verfahrensmängeln beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 213; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 1354; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage 2017, § 5 Rn. 45; jew. m.w.N.).
  • KG, 06.10.2020 - 1 AR 1020/20

    Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen: Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers

    Maßgeblich ist nicht der schlichte Aufenthalt, an den § 343 Abs. 1 Hs. 2 FamFG a.F. (hilfsweise) anknüpfte (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 9 AR 11/13 - juris Rn. 11), sondern der gewöhnliche Aufenthalt.
  • OLG Köln, 27.06.2014 - 2 Wx 170/14

    Bindungswirkung einer Verweisung in Nachlasssachen durch das Amtsgericht

    Dabei kommt einem Verweisungsbeschluss grundsätzlich auch dann Bindungswirkung zu, wenn er sachlich unrichtig ist oder auf Verfahrensmängeln beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 213; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 1354; Keidel/Sternal, a.a.O., § 5 Rdn. 45; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.01.2019 - IV ZB 21/18

    Auslandsaufenthalt bei Aufenthalt des einen gesetzlichen Vertreters eines

    Der Begriff des Aufenthalts im Sinne dieser Norm war weit zu verstehen, so dass auch nur eine kurze Verweildauer des Erblassers an einem bestimmten Ort vor seinem Tod genügte, um eine Zuständigkeit der inländischen Gerichte zu begründen (vgl. etwa OLG Karlsruhe ZEV 2013, 564, 565 [juris Rn. 11]: ein oder zwei Tage in einem Hospiz; OLG Stuttgart ZEV 2012, 208 [juris Rn. 8]: Krankenhausaufenthalt; BayOblG Rpfleger 1978, 126; Tod des Erblassers mit ausländischem Wohnsitz während einer Reise in einem inländischen Krankenhaus; ferner BayObLG ZEV 2003, 168 [juris Rn. 6]; KG NJW 1973, 434: Tod des Erblassers während einer Durchreise).
  • OLG Köln, 08.08.2016 - 2 Wx 220/16

    Wirksamkeit der Verweisung eines Nachlassverfahrens durch das Amtsgericht

    Dabei kommt einem Verweisungsbeschluss grundsätzlich auch dann Bindungswirkung zu, wenn er sachlich unrichtig ist oder auf Verfahrensmängeln beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 213; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 1354; Keidel/Sternal, a.a.O., § 5 Rdn. 45; jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 21.03.2016 - 2 Wx 76/16

    Bindungswirkung einer Verweisung durch das AG Schöneberg als Nachlassgericht

    Dabei kommt einem Verweisungsbeschluss grundsätzlich auch dann Bindungswirkung zu, wenn er sachlich unrichtig ist oder auf Verfahrensmängeln beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 213; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 1354; Keidel/Sternal, a.a.O., § 5 Rdn. 45; jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 23.08.2017 - 2 Wx 193/17

    Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Einreichung eines

    (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 213; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 1354; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 5 Rn. 45; jeweils m.w.N.).
  • OLG Celle, 11.12.2017 - 6 AR 2/17

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Zuständigkeitsbestimmung

    § 343 Abs. 1 FamFG stellt seit seiner Reform im Zusammenhang mit der EUErbVO und im Gleichlauf mit Art. 4 EuErbVO auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" des Erblassers ab (mit der Folge, dass ältere Entscheidungen zu § 343 Abs. 1 FamFG möglicherweise unberücksichtigt bleiben müssen, wie zum Beispiel OLG Karlsruhe, 9 AR 11/13, Beschluss vom 21. Mai 2013, zit. nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.07.2013 - I-10 W 77/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18546
OLG Hamm, 09.07.2013 - I-10 W 77/12 (https://dejure.org/2013,18546)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.07.2013 - I-10 W 77/12 (https://dejure.org/2013,18546)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Juli 2013 - I-10 W 77/12 (https://dejure.org/2013,18546)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verkauf von Hofgrundstücken, Nachabfindungsansprüche, weichende Erben, Anrechnung von Schulden

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verkauf von Hofgrundstücken, Nachabfindungsansprüche, weichende Erben, Anrechnung von Schulden

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HöfeO § 13
    Nachabfindungsanspruch weichender Erben bei fehlender Existenzsicherung des Hofes

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Bestehen von Nachabfindngsansprüchen der weichenden Erben bei Veräußerung von Hofgrundstücken

  • rechtsportal.de

    HöfeO § 13 Abs. 1
    Nachabfindngsansprüche

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Nachabfindungsanspruch in der Höfeordnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berechnung der Nachabfindungsansprüche präzisiert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Höfeordnung: Oberlandesgericht Hamm präzisiert Berechnung der Nachabfindungsansprüche - Nachabfindungspflicht des Hoferben entfällt nur bei notwendigem Grundstücksverkauf als letztes Mittel zur Erhaltung des Hofes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1948
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 06.12.2005 - 10 W 21/05

    Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO

    Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2013 - 10 W 77/12
    Hinsichtlich der Berücksichtigung der Schulden der Pächterin beruft sich die Antragstellerin auch auf die Entscheidung des Senats vom 06.12.2005, 10 W 21/05.

    Abzuwägen sind die Interessen des Hoferben einerseits an der Erhaltung des Hofes und andererseits die Schutzinteressen der weichenden Erben, denen mit der Veräußerung ein entschädigungsloser Substanzverlust zugemutet wird (s. dazu auch OLG Hamm Beschluss vom 6.12.2005, 10 W 21/05).

    Die von ihr zitierte Entscheidung des Senats vom 06.12.2005 - 10 W 21/05 - ist nicht vergleichbar.

  • BGH, 10.05.1984 - BLw 2/83

    Nachträgliche Erweiterung der sofortigen Beschwerde im

    Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2013 - 10 W 77/12
    Dazu stellt § 13 Abs. 1 S. 2 2. Halbs. HöfeO wiederum eine Ausnahme dar, die eng auszulegen und nur dann gegeben ist, wenn wirklich die Existenz des Hofes auf dem Spiel steht und die Grundstücksveräußerung als das letzte Mittel zu seiner Erhaltung angesehen werden muss, denn den weichenden Erben wird unter diesen Umständen ein endgültiger Rechtsverlust zugemutet (s. dazu BGHZ 91 S. 154 ff = NJW 1984 S. 2831 = AgrarR 1984 S. 316 ff; OLG Oldenburg AgrarUR 2005 S. 53f).

    Der Hoferbe kann sich aber auf den Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen selbst bei zwingend notwendigen Verkäufen zur Ablösung von Schulden nicht berufen, wenn die Grundstücksveräußerung und damit der eintretende Landverlust die wirtschaftliche Lebensfähigkeit in Frage stellt, wenn der Hof wegen der hohen Schuldenlast ohnehin nicht auf Dauer gehalten werden kann oder wenn schließlich die die Existenz des Hofes gefährdende Verschuldung durch schlechte Wirtschaftsführung des Hoferben bzw. Hofübernehmers herbeigeführt worden ist (s. dazu OLG Oldenburg AgrarUR 2005 S. 53; BGH RdL 1964 S. 19, 21 = BGHZ 40 S. 169 ff; BGH NJW 1984 S. 2831 = BGHZ 91, S. 154 - 172; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a.a.O. § 13 Rdnr. 43, 44; Faßbender/Höltzel/Pikalo Höfeordnung 1978 § 13 Rdnr. 30, 31; Wörmann Das Landwirtschaftserbrecht 10. Auflage § 13 Rdnr. 47 ff).

  • OLG Hamburg, 30.11.2001 - 12 W 23/01

    Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen einen Aussetzungsbeschluss sind nach dem

    Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2013 - 10 W 77/12
    Es gilt der Grundsatz der Kosteneinheit, d.h. es ist grundsätzlich einheitlich über alle Kosten des Verfahrens unabhängig von den einzelnen Prozesshandlungen und Prozessabschnitten zu entscheiden (vgl. OLG Hamburg v. 30.11.2001 - 12 W 23/01 -, juris Rn. 3; Lackmann, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 91 Rdnr. 1).
  • BGH, 24.04.1986 - BLw 9/85

    Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen

    Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2013 - 10 W 77/12
    Grundsätzlich soll die Vorschrift des § 13 HöfeO - im Gegensatz zu § 12 HöfeO - den Bestand des Hofes nicht mehr schützen, sondern gerade umgekehrt wegen des Fortfalls des eine Privilegierung des Hoferben rechtfertigenden Grundes die Miterben an den vom Hof erzielten Gewinnen teilhaben lassen (s. dazu BGH AgrarR 1986 S. 319 ff).
  • BGH, 22.11.2000 - BLw 11/00

    Abfindungsergänzung aufgrund der Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten

    Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2013 - 10 W 77/12
    Nur dieser Überschuss ist nach den Regelungen des § 13 Abs. 1 und 4 HöfeO nachabfindungspflichtig (BGH Beschluss vom 22.11.2000 - BLw 11/00 = BGHZ 146 S. 94 - 98, juris Rn. 14).
  • BGH, 15.10.1963 - V BLw 14/63

    Ausgleichsanspruch der weichenden Hoferben

    Auszug aus OLG Hamm, 09.07.2013 - 10 W 77/12
    Der Hoferbe kann sich aber auf den Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen selbst bei zwingend notwendigen Verkäufen zur Ablösung von Schulden nicht berufen, wenn die Grundstücksveräußerung und damit der eintretende Landverlust die wirtschaftliche Lebensfähigkeit in Frage stellt, wenn der Hof wegen der hohen Schuldenlast ohnehin nicht auf Dauer gehalten werden kann oder wenn schließlich die die Existenz des Hofes gefährdende Verschuldung durch schlechte Wirtschaftsführung des Hoferben bzw. Hofübernehmers herbeigeführt worden ist (s. dazu OLG Oldenburg AgrarUR 2005 S. 53; BGH RdL 1964 S. 19, 21 = BGHZ 40 S. 169 ff; BGH NJW 1984 S. 2831 = BGHZ 91, S. 154 - 172; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a.a.O. § 13 Rdnr. 43, 44; Faßbender/Höltzel/Pikalo Höfeordnung 1978 § 13 Rdnr. 30, 31; Wörmann Das Landwirtschaftserbrecht 10. Auflage § 13 Rdnr. 47 ff).
  • OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11

    Ansprüche gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines

    Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Kosten der eingeholten Sachverständigengutachten und der Anhörung des Sachverständigen beruht auf dem Umstand, dass die Einholung dieses Beweismittels auf der (insoweit erfolglosen) Rechtsverteidigung der Beklagten beruhte; es kann dahinstehen, ob die Kostentragungspflicht auf § 96 ZPO (so Matthies, Zur Anwendung des § 96 ZPO bei Punktesachen, JR 1993, 181; OLG Brandenburg, Urt. v. 16.07.2013, 6 U 11/12; Urt. v. 28.08.2008, 12 U 62/07 und Urt. v. 15.05.2013, 4 U 5/11; OLG Celle, Urt. v. 22.12.2010, 7 U 49/09; OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2009, 10 U 239/07; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2011, 24; siehe auch OLG Hamm, 09.07.2013, 10 W 77/12 und Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Rn. 3f. zu § 92) oder § 92 Abs. 1 ZPO (so Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rn. 5 zu § 92; OLG Brandenburg, Urt. v. 29.05.2012, 6 U 42/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2013, 2 U 73/09 und Urt. v. 26.04.2012, 2 U 30/09; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2011, 12 U 74/10; KG, 14.06.2010, 24 U 12/08; OLG Celle, Urt. v. 12.06.2008, 8 U 44/07) beruht.
  • OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22

    Zuständigkeit; Landwirtschaftsgericht

    Dabei wird der Jahrespreisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in langjähriger Übersicht für das frühere Bundesgebiet - Basisjahr 2005 - zugrunde gelegt (abrufbar unter www.destatis.de; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2013 - I-10 W 77/12 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 10 W 31/01 -, juris).
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Rechtsprechung
   OLG München, 21.01.2013 - 31 Wx 485/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,275
OLG München, 21.01.2013 - 31 Wx 485/12 (https://dejure.org/2013,275)
OLG München, Entscheidung vom 21.01.2013 - 31 Wx 485/12 (https://dejure.org/2013,275)
OLG München, Entscheidung vom 21. Januar 2013 - 31 Wx 485/12 (https://dejure.org/2013,275)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Nichteheliches Kind ist im Erbrecht gleichgestellt - Einziehung des Erbscheins abgelehnt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Für die Erbfolge bei nichtehelichen Kindern kommt es auf den Zeitpunkt des konkreten Erbfalls an

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Erbrecht - Erbrechtliche Stellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 345
  • FGPrax 2013, 73
  • FamRZ 2013, 1333
  • Rpfleger 2013, 271
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10

    Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

    Auszug aus OLG München, 21.01.2013 - 31 Wx 485/12
    Nur für vor dem 29.5.2009 eingetretene Erbfälle bleibt es bei der Regelung, dass ein vor dem 1.7.1949 geborenes nichteheliches Kind vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen ist (BGH NJW 2012, 231).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 20.12.2012 - 10 W 4/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,49769
OLG Oldenburg, 20.12.2012 - 10 W 4/11 (https://dejure.org/2012,49769)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.12.2012 - 10 W 4/11 (https://dejure.org/2012,49769)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - 10 W 4/11 (https://dejure.org/2012,49769)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Hoferbfolge bei nachträglichem Wegfall der Hofeigenschaft

  • erbrechtsiegen.de

    Höfe- bzw. Erbrecht - Erlöschen der Hofeigenschaft

  • rechtsportal.de

    BGB § 2069
    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Hoferbfolge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vor- und Nacherbschaft bei einem Hof

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2013, 865
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2012 - 10 W 4/11
    Nur unter dieser Voraussetzung und mit dem dargestellten sachlichen Grund lässt sich die Privilegierung des Hoferben im Vergleich zu den übrigen Erbberechtigten vertreten und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermeiden (vgl. BVerfGE 15, 337, 342; 67, 348, 359; 80, 170, 173; Wöhrmann, Einleitung, Rdnr. 15).
  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2012 - 10 W 4/11
    Nur unter dieser Voraussetzung und mit dem dargestellten sachlichen Grund lässt sich die Privilegierung des Hoferben im Vergleich zu den übrigen Erbberechtigten vertreten und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermeiden (vgl. BVerfGE 15, 337, 342; 67, 348, 359; 80, 170, 173; Wöhrmann, Einleitung, Rdnr. 15).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 803/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Zugewinnausgleichs in der Landwirtschaft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2012 - 10 W 4/11
    Nur unter dieser Voraussetzung und mit dem dargestellten sachlichen Grund lässt sich die Privilegierung des Hoferben im Vergleich zu den übrigen Erbberechtigten vertreten und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermeiden (vgl. BVerfGE 15, 337, 342; 67, 348, 359; 80, 170, 173; Wöhrmann, Einleitung, Rdnr. 15).
  • OLG Oldenburg, 25.03.2010 - 10 W 33/09

    Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen nach formloser Bestimmung des Hoferben;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2012 - 10 W 4/11
    Aus diesem Grund ist der Senat in Abkehr seiner früheren Rechtsauffassung (OLG Oldenburg, 10 W 30/05; 10 W 9/03 = AUR 2005, 54; bereits offen gelassen mit dem Beschluss des Senat vom 25.05.2010, 10 W 33/09, RdL 2011, 16) der Auffassung, dass sich die Bestimmung des Nacherben in einem solchen Fall bei verfassungskonformer Auslegung nicht mehr nach dem zur Zeit des Erbfalls geltenden Recht (hier der HöfeO in der Fassung vom 24. April 1947), sondern nach dem im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls geltendem Recht ergibt (dem im Ergebnis folgend: Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Auflage, § 7 Rdnr. 14; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 3; a.A. BGH, RdL 2007, 98; OLG Hamm, AgrarR 1991, 132; OLG Köln, DNotZ 1978, 308).
  • OLG Oldenburg, 18.03.2004 - 10 W 9/03

    Klärung der Nacherbfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2012 - 10 W 4/11
    Aus diesem Grund ist der Senat in Abkehr seiner früheren Rechtsauffassung (OLG Oldenburg, 10 W 30/05; 10 W 9/03 = AUR 2005, 54; bereits offen gelassen mit dem Beschluss des Senat vom 25.05.2010, 10 W 33/09, RdL 2011, 16) der Auffassung, dass sich die Bestimmung des Nacherben in einem solchen Fall bei verfassungskonformer Auslegung nicht mehr nach dem zur Zeit des Erbfalls geltenden Recht (hier der HöfeO in der Fassung vom 24. April 1947), sondern nach dem im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls geltendem Recht ergibt (dem im Ergebnis folgend: Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Auflage, § 7 Rdnr. 14; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 3; a.A. BGH, RdL 2007, 98; OLG Hamm, AgrarR 1991, 132; OLG Köln, DNotZ 1978, 308).
  • OLG Oldenburg, 23.03.2006 - 10 W 30/05
    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2012 - 10 W 4/11
    Aus diesem Grund ist der Senat in Abkehr seiner früheren Rechtsauffassung (OLG Oldenburg, 10 W 30/05; 10 W 9/03 = AUR 2005, 54; bereits offen gelassen mit dem Beschluss des Senat vom 25.05.2010, 10 W 33/09, RdL 2011, 16) der Auffassung, dass sich die Bestimmung des Nacherben in einem solchen Fall bei verfassungskonformer Auslegung nicht mehr nach dem zur Zeit des Erbfalls geltenden Recht (hier der HöfeO in der Fassung vom 24. April 1947), sondern nach dem im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls geltendem Recht ergibt (dem im Ergebnis folgend: Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Auflage, § 7 Rdnr. 14; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 3; a.A. BGH, RdL 2007, 98; OLG Hamm, AgrarR 1991, 132; OLG Köln, DNotZ 1978, 308).
  • OLG Hamm, 12.11.2015 - 10 W 70/15

    Begriff der Veräußerung i.S. von § 13 Abs. 1 HöfeO

    Der höferechtliche Zweck geht dahin, im öffentlichen Interesse lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe geschlossen im Erbgang zu erhalten und deren agrarpolitisch unerwünschte Aufteilung zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014, V ZB 1/12, juris - Rn. 25 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 25. April 2014, BLw 6/13, juris - Rn. 31 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 29. November 2013, BLw 4/12, juris - Rn. 42; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2012, 10 W 4/11, juris - Rn. 41).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.06.2013 - I-3 Wx 246/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,14859
OLG Düsseldorf, 13.06.2013 - I-3 Wx 246/12 (https://dejure.org/2013,14859)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.2013 - I-3 Wx 246/12 (https://dejure.org/2013,14859)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - I-3 Wx 246/12 (https://dejure.org/2013,14859)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2013, 265
  • FamRZ 2014, 510
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Köln, 15.07.2014 - 2 O 534/13

    Beweglicher französischer Nachlass; Erbstatut; deutsche Staatsangehörigkeit;

    Das Erbstatut ist auch für die Testamentsauslegung maßgeblich (BayObLG v. 18.03.2003 - 1 Z BR 71/02, ZEV 2003, 503, dort Tz.65; OLG Düsseldorf v. 13.06.2013 - I-3 Wx 246/12 u.a., ZEV 2013, 552; OLG Köln v. 19.02.1986 - 2 Wx 49/85, NJW 86, 2199); nach dem Erbstatut beurteilen sich grundsätzlich auch die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfügungen von Todes wegen, insbesondere der statthafte Inhalt des Testaments hinsichtlich der Möglichkeit von Erbeinsetzungen oder Vermächtnisanordnungen (Thorn, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Art. 25 EGBGB Rz 11).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2015 - 3 Wx 141/14

    Maßgebliches Erbrecht nach Versterben eines niederländischen Staatsangehörigen,

    Bei der vorgenannten Verweisung handelt es sich nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB um eine Gesamtverweisung, mithin einschließlich des Internationalen Privatrechts der ausländischen Rechtsordnung (vgl. Senat FGPrax 2013, 265; BayObLG ZEV 2001, 487, 488; Palandt-Weidlich, a.a.O. § 2353 Rdz. 17).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 07.09.2012 - 14 W 500/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,45910
OLG Koblenz, 07.09.2012 - 14 W 500/12 (https://dejure.org/2012,45910)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.09.2012 - 14 W 500/12 (https://dejure.org/2012,45910)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07. September 2012 - 14 W 500/12 (https://dejure.org/2012,45910)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 430
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.09.2012 - 14 W 500/12
    Vielmehr erweist sich die Beauftragung separater Prozessvertreter derzeit unter den Umständen des vorliegenden Falls als rechtsmissbräuchlich (hierzu Zöller-Herget, ZPO , 29. Aufl.2012, § 91 Rn. 13 - Streitgenossen), so dass auch bei einer weiten Auslegung des in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO niedergelegten Erforderlichkeitsgebots (vgl. dazu in anderem Zusammenhang BVerfG NJW 1990, 2124 ) für eine Erstattungspflicht des Klägers keine Grundlage vorhanden ist.
  • OLG Koblenz, 30.08.1993 - 14 W 569/93
    Auszug aus OLG Koblenz, 07.09.2012 - 14 W 500/12
    Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, dass die von den Beklagten als Erbengemeinschaft gewählte Vertretung durch eine Mehrzahl von Prozessbevollmächtigten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig gewesen wäre, so dass der Kläger für den damit verbundenen zusätzlichen Aufwand im Rahmen der ihn belastenden Kostenquote aufzukommen hätte (zu den Grundsätzen bei gesamtschuldnerischer Haftung vgl. Senat v, 30.08.1993, 14 W 569/93 = MDR 1994, 416 = AGS 1994, 52 = BB 1994, 966).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 22.08.2012 - 5 U 578/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,49625
OLG Koblenz, 22.08.2012 - 5 U 578/12 (https://dejure.org/2012,49625)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.08.2012 - 5 U 578/12 (https://dejure.org/2012,49625)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22. August 2012 - 5 U 578/12 (https://dejure.org/2012,49625)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Verrechnung einer Anerkenntnisforderung mit einem Vermächtnisanspruch ohne Gegenseitigkeit der Forderungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 454
  • FamRZ 2013, 817
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 05.06.2009 - 33 Wx 278/08

    Rechtliche Betreuung: Betreuerbestellung trotz bestehender Vorsorgevollmacht bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.08.2012 - 5 U 578/12
    Die darin beschriebenen Ausfallerscheinungen sind indikativ für eine fortgeschrittene Demenz, die den Tatbestand des § 104 Nr. 2 BGB erfüllt (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.05.2007 - 4 U 192/04; OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.02.2011 - 18 U 175/09; OLG München NJW-RR 2009, 1599 ) und von der Erblasserin abgegebene Willenserklärungen nichtig machte (§ 105 Abs. 1 BGB ).
  • BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04

    Zulässigkeit der Aufrechnung des Erstehers in der Teilungsversteigerung gegen

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.08.2012 - 5 U 578/12
    Aber deren persönliche Rechtsinhaberschaft machte eine Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit der Forderungen unmöglich (vgl. BGH NJW 2008, 1807).
  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 80/88

    Unterrichtung über die Nichteinlösung der Lastschrift im

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.08.2012 - 5 U 578/12
    Dass der Beklagte den Inhalt des Schreibens kannte, reicht dafür nicht aus, solange nicht deutlich wurde, dass damit nicht nur das Amtsgericht, sondern auch er persönlich angesprochen werden sollte (BGH NJW 1989, 1671 ).
  • OLG Brandenburg, 23.05.2007 - 4 U 192/04

    Wirksamkeit einer Schenkung durch geschäftsunfähige Person unter Betreuung;

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.08.2012 - 5 U 578/12
    Die darin beschriebenen Ausfallerscheinungen sind indikativ für eine fortgeschrittene Demenz, die den Tatbestand des § 104 Nr. 2 BGB erfüllt (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.05.2007 - 4 U 192/04; OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.02.2011 - 18 U 175/09; OLG München NJW-RR 2009, 1599 ) und von der Erblasserin abgegebene Willenserklärungen nichtig machte (§ 105 Abs. 1 BGB ).
  • BGH, 23.06.1958 - VII ZR 84/57

    Nachweis der Unrichtigkeit von Stundenzetteln

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.08.2012 - 5 U 578/12
    Es ist ständige Rechtsprechung, dass ein deklaratorisches Anerkenntnis vorhandene Einwendungen abschneidet - es sei denn, der Anerkennende kann beweisen, dass sie ihm bei der Abgabe unbekannt waren und er auch nicht damit rechnete (BGH NJW 1958, 1535 ; Sprau in Palandt, BGB , 71. Aufl., § 781 Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 02.02.2011 - 18 U 175/09

    Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Reduzierung des Kaufpreises für Anteile

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.08.2012 - 5 U 578/12
    Die darin beschriebenen Ausfallerscheinungen sind indikativ für eine fortgeschrittene Demenz, die den Tatbestand des § 104 Nr. 2 BGB erfüllt (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.05.2007 - 4 U 192/04; OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.02.2011 - 18 U 175/09; OLG München NJW-RR 2009, 1599 ) und von der Erblasserin abgegebene Willenserklärungen nichtig machte (§ 105 Abs. 1 BGB ).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 27.06.2013 - I-3 Wx 61/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16811
OLG Düsseldorf, 27.06.2013 - I-3 Wx 61/11 (https://dejure.org/2013,16811)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2013 - I-3 Wx 61/11 (https://dejure.org/2013,16811)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Juni 2013 - I-3 Wx 61/11 (https://dejure.org/2013,16811)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 916
  • FamRZ 2013, 1598
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZB 68/12

    Berufungs- und Berufungsbegründungsfristversäumung nach Prozesskostenhilfegesuch:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2013 - 3 Wx 61/11
    Hält man ausnahmsweise die Bewilligung einer Wiedereinsetzung wegen nicht Anwendbarkeit der Jahresfrist mit Blick auf eine gebotene aber unterbliebene Weiterleitung der Beschwerde durch den Senat an das zuständige Amtsgericht noch für möglich (vgl. BGH NJW 2013, 1684 [10] zu § 234 Abs. 3 ZPO), so führt auch dies nicht zur Wiedereinsetzung.
  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11

    FamFG §§ 39, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1; ZPO §§ 233, 237

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2013 - 3 Wx 61/11
    Wäre nämlich der fristgerechte Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht bei einer für den Senat als Beschwerdegericht gebotenen Weiterleitung an das Nachlassgericht zu erwarten gewesen, so würde dem Rechtsmittelführer bei unterbliebener Weiterleitung unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein (BGH NJW 2011, 3240), worüber der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat (§ 19 FamFG, Keidel/Sternal, a.a.O. § 19 Rdz. 3).
  • OLG Köln, 19.02.2001 - 25 UF 257/00

    Beschwerdefrist bei unvollständigem Scheidungsverbundurteil -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2013 - 3 Wx 61/11
    Die Entscheidung des OLG Köln (NJW-RR 2002, 1017) steht dem nicht entgegen, denn dort ging es um die Zustellung einer unvollständigen Entscheidung.
  • KG, 14.06.2022 - 22 W 27/22

    Voraussetzungen einer Bestellung eines Nachtragsliquidators bei einer

    Im Übrigen war es zulässig, die Gründe für die Ermessensausübung im Rahmen und unter Berücksichtigung der Beschwerdeschrift "nachzuschieben" (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2013 - I-3 Wx 61/11 - Rn. 22, zitiert nach juris; Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 68 FamFG, Rn. 11; Keidel/Sternal, 20. A., FamFG, § 68 Rn. 12b).
  • KG, 19.05.2022 - 22 W 27/22

    1) Ist zu Gunsten einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH Geld hinterlegt,

    Im Übrigen war es zulässig, die Gründe für die Ermessensausübung im Rahmen und unter Berücksichtigung der Beschwerdeschrift "nachzuschieben" (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2013 - I-3 Wx 61/11 - Rn. 22, zitiert nach juris; Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG , 5. Aufl. 2020, § 68 FamFG , Rn. 11; Keidel/Sternal, 20. A., FamFG , § 68 Rn. 12b).
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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 15 K 180/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16358
FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 15 K 180/12 (https://dejure.org/2013,16358)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.05.2013 - 15 K 180/12 (https://dejure.org/2013,16358)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - 15 K 180/12 (https://dejure.org/2013,16358)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG; Art. 96 EGBGB
    Voraussetzungen für die Zahlung von Versorgungsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei Begleichung von Einkommensteuerschulden aufgrund einer Vermögensübernahme

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Vermögensübergabevertrag: Merkmale "lebenslang" und "wiederkehrend" i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensübergabevertrag: Merkmale "lebenslang" und "wiederkehrend" i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Zahlung von Versorgungsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei Begleichung von Einkommensteuerschulden aufgrund einer Vermögensübernahme

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Merkmale lebenslang und wiederkehrend bei Sonderausgaben

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1486
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 15.02.2006 - X R 5/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Grabmalkosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 15 K 180/12
    So sei in Rechtsprechung (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 2006 X R 5/04, BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160), Verwaltungsanweisungen (z. B. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 11. März 2010 IV C 3-S 2221/09/10004, 2010/0188949, BStBl I 2010, 227) und Literatur (z. B. Heinicke in Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 10 Rz 58) anerkannt, dass auch bestimmte einmalige Aufwendungen wie etwa die Kosten für die Beerdigung des Vermögensübergebers als Versorgungsleistungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in Abzug zu bringen seien.

    a) Handelt es sich steuerrechtlich um eine dem Vertragstypus des "Versorgungsvertrages" bzw. "Altenteilsvertrages" vergleichbare Vermögensübergabe, sind die - grundsätzlich schon aufgrund der Rechtsnatur des Vertrages abänderbaren - wiederkehrenden Leistungen nach der Rechtsprechung des BFH zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. in der Regel als "dauernde Last" abziehbar (z. B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847; BFH-Urteile vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21; in BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160).

    Der Altenteilsvertrag erfüllt jedoch im Regelfall den Tatbestand der Vermögensübergabe (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 196/87, BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012, und in BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160).

    Darüber hinaus sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. als Sonderausgaben abziehbar aber auch einmalige Aufwendungen, die - wie die Kosten für die Beerdigung und das Grabmal des Altenteilers - nach dem Zivilrecht zum Inbegriff "typischer" Versorgungsleistungen gehören (BFH-Urteile in BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160, unter II. 2.; vom 19. Januar 2010 X R 17/09, BFHE 228, 77, BStBl II 2010, 544).

    In zivilrechtlicher Hinsicht sind die Interessen der Beteiligten eines Versorgungsvertrages exemplarisch und richtungsweisend bewertet in den zu Art. 96 EGBGB ergangenen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 4. a; in BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160, unter II. 1.), also auch in §§ 5 bis 17 Nds. AGBGB.

    Diese Bestimmungen beschreiben u. a. Inhalt und Grenzen der den Vertragspartnern obliegenden Leistungsverpflichtungen (BFH-Urteile in BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21, und in BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160, unter II. 1.).

    Hiernach ist das bürgerlich-rechtliche Altenteil ein Inbegriff von Versorgungsleistungen verschiedener Art, die durch die gemeinsame Zweckbestimmung, den Berechtigten ganz oder teilweise zu versorgen, zu einer rechtlichen Einheit verbunden sind (Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Februar 1994 V ZB 31/93, BGHZ 125, 69, NJW 1994, 1158; BFH-Urteile in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, und in BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160).

    Auch der BGH geht davon aus, dass die Verpflichtung zur Tragung von Beerdigungs- und Grabpflegekosten zu einem "Gefüge von Abreden (gehört), die für vorweggenommene Erbfolgen geradezu typisch sind" (BGH-Urteil vom 27. Juni 1990 XII ZR 95/89, NJW-RR 1990, 1283; BFH-Urteil in BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160, unter II. 1.).

  • BFH, 19.01.2005 - X R 23/04

    Anforderungen an die Vertragsdurchführung bei Vermögensübergabe gegen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 15 K 180/12
    Da der Altenteilsvertrag zivilrechtlich ein Inbegriff von Rechten verschiedener Art (Sach-, Natural-, Dienst- und Geldleistungen) ist, bilden die geschuldeten Versorgungsleistungen jedenfalls nach der zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. ergangenen Rechtsprechung eine Einheit und müssen deshalb einheitlich beurteilt werden (BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434).

    So betrifft etwa das BFH-Urteil in BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434 die Durchführung eines Hofübergabe- und Altenteilsvertrages, in dem sich der Übernehmer - wie die Klägerin unter § 4 Abs. 1 und 2 des Notarvertrages vom 24. Juni 2008 - zur Zahlung eines wertgesicherten monatlichen Baraltenteils, nicht aber darüber hinaus zu einer Einmalzahlung verpflichtet hatte.

  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 15 K 180/12
    In zivilrechtlicher Hinsicht sind die Interessen der Beteiligten eines Versorgungsvertrages exemplarisch und richtungsweisend bewertet in den zu Art. 96 EGBGB ergangenen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 4. a; in BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160, unter II. 1.), also auch in §§ 5 bis 17 Nds. AGBGB.

    Hiernach ist das bürgerlich-rechtliche Altenteil ein Inbegriff von Versorgungsleistungen verschiedener Art, die durch die gemeinsame Zweckbestimmung, den Berechtigten ganz oder teilweise zu versorgen, zu einer rechtlichen Einheit verbunden sind (Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Februar 1994 V ZB 31/93, BGHZ 125, 69, NJW 1994, 1158; BFH-Urteile in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, und in BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160).

  • BFH, 25.08.1999 - X R 38/95

    Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 15 K 180/12
    a) Handelt es sich steuerrechtlich um eine dem Vertragstypus des "Versorgungsvertrages" bzw. "Altenteilsvertrages" vergleichbare Vermögensübergabe, sind die - grundsätzlich schon aufgrund der Rechtsnatur des Vertrages abänderbaren - wiederkehrenden Leistungen nach der Rechtsprechung des BFH zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. in der Regel als "dauernde Last" abziehbar (z. B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847; BFH-Urteile vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21; in BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160).

    Diese Bestimmungen beschreiben u. a. Inhalt und Grenzen der den Vertragspartnern obliegenden Leistungsverpflichtungen (BFH-Urteile in BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21, und in BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160, unter II. 1.).

  • BFH, 20.06.2007 - X R 2/06

    Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung zu Gunsten Angehöriger des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 15 K 180/12
    Versorgungsleistungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG liegen jedoch nur dann vor, wenn die vom Vermögensübergeber einerseits und die vom Vermögensübernehmer andererseits geschuldeten Leistungen nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 20. Juni 2007 X R 2/06, BFHE 218, 259, BStBl II 2008, 99; BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 227, Tz 5 f.).
  • BFH, 31.07.2002 - X R 39/01

    Abziehbarkeit dauernder Lasten; Zahlungen für Erb- und/oder Pflichtteilverzicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 15 K 180/12
    Eine Abziehbarkeit "um der äußeren Form der Wiederkehr willen" scheidet aus (BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575).
  • BFH, 22.02.2005 - X B 97/04

    NZB: kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 15 K 180/12
    Auch nach der zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. ergangenen Rechtsprechung stellen Einmalzahlungen keine wiederkehrenden Leistungen dar und erfüllen damit allein begrifflich nicht das Merkmal einer "dauernden" Last (Urteil des Finanzgerichts - FG - Köln vom 16. Februar 2005 11 K 1795/01, EFG 2005, 1030; so wohl auch BFH-Beschluss vom 22. Februar 2005 X B 97/04, BFH/NV 2005, 1085).
  • BFH, 15.05.1986 - III R 190/82

    Mietzahlungen als Versorgungsleistungen an den Vorbehaltsnießbraucher

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 15 K 180/12
    Insoweit unterscheidet sich im Streitfall der Hofübergabevertrag von dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 15. Mai 1986 III R 190/82 (BFHE 147, 22, BStBl II 1986, 714) zugrunde lag und für den der BFH die Übernahme der Steuerschulden durch den Vermögensübernehmer als dauernde Last i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. qualifiziert hat.
  • FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01

    Zahlungen auf das Rentenkonto des geschiedenen Ehegatten steuerlich unbeachtlich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 15 K 180/12
    Auch nach der zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. ergangenen Rechtsprechung stellen Einmalzahlungen keine wiederkehrenden Leistungen dar und erfüllen damit allein begrifflich nicht das Merkmal einer "dauernden" Last (Urteil des Finanzgerichts - FG - Köln vom 16. Februar 2005 11 K 1795/01, EFG 2005, 1030; so wohl auch BFH-Beschluss vom 22. Februar 2005 X B 97/04, BFH/NV 2005, 1085).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 15 K 180/12
    a) Handelt es sich steuerrechtlich um eine dem Vertragstypus des "Versorgungsvertrages" bzw. "Altenteilsvertrages" vergleichbare Vermögensübergabe, sind die - grundsätzlich schon aufgrund der Rechtsnatur des Vertrages abänderbaren - wiederkehrenden Leistungen nach der Rechtsprechung des BFH zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. in der Regel als "dauernde Last" abziehbar (z. B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847; BFH-Urteile vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21; in BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160).
  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

  • BGH, 27.06.1990 - XII ZR 95/89

    Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht

  • BFH, 25.03.1992 - X R 196/87

    Dauernde Last durch Instandhaltungsverpflichtung

  • BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93

    Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen

  • BFH, 19.01.2010 - X R 17/09

    Beerdigungskosten als dauernde Last

  • BFH, 31.08.1994 - X R 58/92

    Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen

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Rechtsprechung
   OLG München, 15.11.2012 - 34 Wx 417/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36066
OLG München, 15.11.2012 - 34 Wx 417/12 (https://dejure.org/2012,36066)
OLG München, Entscheidung vom 15.11.2012 - 34 Wx 417/12 (https://dejure.org/2012,36066)
OLG München, Entscheidung vom 15. November 2012 - 34 Wx 417/12 (https://dejure.org/2012,36066)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO ermöglicht es nicht, den Nachweis der Erbenstellung durch Vorlage eines in einem gerichtlichen Vergleich enthaltenen Auslegungsvertrags über ein privatschriftliches Testament zu führen.

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 35 Abs. 1
    Nachweis der Erbenstellung nicht durch in gerichtlichem Vergleich enthaltenen Auslegungsvertrag über privatschriftliches Testament möglich

Kurzfassungen/Presse (2)

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Gerichtlicher Vergleich reicht nicht zum Nachweis der Erbenstellung gegenüber dem Grundbuchamt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Nachweis der Erbenstellung durch Vergleich über die Auslegung eines Testaments

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1071
  • ZEV 2013, 7
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.08.2013 - I-2 Wx 193/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23677
OLG Köln, 05.08.2013 - I-2 Wx 193/13 (https://dejure.org/2013,23677)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.08.2013 - I-2 Wx 193/13 (https://dejure.org/2013,23677)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. August 2013 - I-2 Wx 193/13 (https://dejure.org/2013,23677)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,23677) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2013, 234
  • FamRZ 2014, 687
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16

    Stillschweigende Kostenregelung im Nachlassverfahren

    Enthält nämlich - wie vorliegend - eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 W 273/14, Juris; OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11, Juris Rn 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13, Juris Rn 10; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rn 5).

    Denn nur wenn die Möglichkeit einer stillschweigenden Kostenentscheidung im Ausgangsbeschluss ausgeschlossen werden kann, ist eine ergänzende Kostenentscheidung möglich (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11, Juris Rn 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13, Juris Rn 10).

  • OLG Hamm, 29.07.2014 - 15 W 273/14

    Ergänzung; Feststellungsbeschluss; Kostenentscheidung

    Die Möglichkeit, dass das Gericht in dem Ausgangsbeschluss eine stillschweigende Entscheidung zu den Kosten getroffen hat, muss ausgeschlossen sein (Keidel=Meyer-Holz, a. a. O.; OLG München FGPrax 2012, 137; OLG Köln FGPrax 2013, 234).
  • OLG Köln, 28.12.2022 - 2 Wx 260/22

    Zulässigkeit der Nachholung einer Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren

    Deshalb kann die Ergänzung einer Hauptsacheentscheidung im Kostenpunkt nur dann in Betracht kommen, wenn sich nicht aus dem Schweigen des Kostenbeschlusses zu dieser Frage ergibt, dass insoweit keine Entscheidung getroffen werden sollte (Senat, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13, FGPrax 2013, 234; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, FGPrax 2012, 137 ; Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 43 Rn. 10 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23
    Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat.
  • OLG Brandenburg, 08.05.2023 - 3 W 4/23

    Kostentragung im Erbscheinsverfahren; Jahresfrist für Wiedereinsetzungsanträge im

    Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat.
  • OLG Köln, 28.10.2019 - 2 Wx 312/19

    Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in einem

    Dies ist im Punkt Kosten jedoch nur dann der Fall, wenn die Kostenentscheidung versehentlich, nicht aber rechtsirrig unterlassen worden ist (Senat, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG München FGPrax 2012, 1405 f.).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 25.04.2013 - 3 K 2939/10 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16240
FG Münster, 25.04.2013 - 3 K 2939/10 F (https://dejure.org/2013,16240)
FG Münster, Entscheidung vom 25.04.2013 - 3 K 2939/10 F (https://dejure.org/2013,16240)
FG Münster, Entscheidung vom 25. April 2013 - 3 K 2939/10 F (https://dejure.org/2013,16240)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung eines mit einem Erbbaurecht belasteten und bebauten Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer

  • rechtsportal.de

    BewG § 146 Abs 6; BewG § 148
    Bedarfswert erbbaurechtsbelasteter Grundstücke für Zwecke der Schenkungsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Bewertung - Bedarfswert erbbaurechtsbelasteter Grundstücke für Zwecke der Schenkungsteuer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1474
  • ZEV 2013, 7
 
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 06.07.2016 - II R 28/13

    Bewertung eines mit einem Erbbaurecht belasteten bebauten Grundstücks für Zwecke

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. April 2013  3 K 2939/10 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1474, veröffentlicht.

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